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Beschluß des

Großen Rathes des Kantons Zürich , betreffend Ertheilung einer Konzession für eine Glattthal-Eisenbahn.

(Vom 29. Brachmonat 1853.)

Der Große Rath, auf den Antrag des Regierungsrathes, nach Einficht eines vom 17. Mai 1853 datirten Ge-suches des für Herstellung einer Eifenbahn im Glattthale bestehenden provisorischen Ausschusses um Ertheilung «iner Konzeffion für den Bau und den Betrieb einer in der Gegend von Wallisellen von der Zürich-Bodenseebahn ablenkenden und bis Uster führenden- Eifenbahn, beschlieft :

§. 1. Die nachgefnchte Konzeffion wird der Glattthal-=Eisenbahngefellfchaft unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erthcilt, wobei iibrigens gemäß Art. 2 des ...Sundesgefezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft vom 28. Heumonat 1852 die Genehmigung der fchweizerischcn Bundesversammlung vorbehalten bleibt.

§. 2. Die Konzeffion wird bis zum 1. Mai 1957 ertheilt. Nach Ablauf diefes Zeitraumes foll die Konzesfion nach einer dannzumal zu treffenden Uebereinkunft erneuert werden, wenn fie nicht in Folge mittlerweile .eingetretenen Rükfaufcs erlofchen ist.

§. 3. Der Kanton Zürich verpflichtet fich, während dreißig Iahren, vom 1. Iänner 1853 an gerechnet,

45 weder eine Eisenbahn im Glattthale in der Richtung von Wallisellen nach Uster selbst auszuführen, noch eine Konzeffion für die Herstellung einer solchen Bahn zu ertheilen.

Der Kanton Zürich verpflichtet fich im Fernern, falls es fich um Verleihung einer Konzession für gortfeznng der Glattthalbahn über Ufter hinaus handeln sollte, bei übrigens gleichen Bedingungen der Gesellschaft, welcher die gegenwärtige Konzesfion ertheilt wird, den Vorrang vor allen Bewerbern einzuräumen.

§. 4. Das Domizil der Gesellschast ist in Uster.

§. 5. Die Mehrheit der Direktion und auch des weitern Ausschusses, salls ein solcher aufgestellt wird, soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnfiz in der Schweiz haben, bestehen.

§. 6. Die Statuten der Glattthal-Eifenbahngesellschaft unterliegen der Genehmignng des Regierungs* Tathes und können nach erfolgter Gutheißung nur mit ·Sinwilligiing diefer Behörde abgeändert werden.

§. 7. Die Gesellschaft hat vor dem Beginne der Sauarbeiten einen Plan über die Eisenbahnbauten, und jwar insbesondere über die der Bahn zu gebende Richtung, die Anlegung der Bahnhofe und Stationen, so wie die in golge der Erstellung der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen an Straßen und Gewässern dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorzulegen. Sollte später von dem genehmigten Bauplane abgewichen werden wollen, so ist hiefür die Zustimmung., des Regierungsrathes einzuholen.

§. 8. Binnen einer grist von achtzehn Monaten, von dem Zeitpunkte der Genehmigung gegenwärtiger ·Kcnzesficn durch die Bundesversammlung an gerechnet...

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hat die Gesellschaft den Anfang mit den Srdarbeüen sur die Erstellung der Bahn zu machen und sich zugleich bei dem Regierungsrathe zur Befriedigung desselben über die gehörige Fortführung der Bahnuntern ehmung auszuweisen.

§. 9. Die Gesellschaft hat auf ihre Kosten die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit die Kommunikation zu Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues der Bahn, noch später durch Arbeiten zu dem Zweke der UnterHaltung derselben unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmung der betreffenden Behörde erforderlich.

Gerüste, Brüten und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behufs Erzielung einer solchen ungestörten Verbindung ju zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürfen dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor die betreffende Behörde sich von ihrer Solidität überzeugt und in Folge dessen ihre Benuzung gestattet hat. Die

dießfällige Entfcheidung hat jeweilen mit thunlichster Be# förderung zu erfolgen. Dabei liegt jedoch immerhin, falls in Folge ungehöriger Ausführung solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die Pflicht, denselben z« ersezen, der Gesellschaft ob.

§. 10. Es bleibt der Gefellschaft überlassen, die -..Sahn ein- oder zweispurig zu erstellen. Sollte der Regierungsrath die Anbringung eines zweiten Geleises für nothwendig halten , die Gesellfchaft aber dieselbe verweigern, so wäre ein daheriger .Konflikt schiedsgerichtlich auszutragen.

§.11. Die Bahn ist sammt dem Materiale« und den Gebäulichkeiten, welche .dazu gehören, auf das .beste. .

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namentlich aber auch in einer volle Sicherheit für ihre Benuzung gewährenden Weife herzustellen und fodann fortwährend in untadelhaftem Zustande zu erhalten.

§. 12. Die Bahn darf dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor der Regierungsrath, in golge einer ·mit Rükficht auf die Sicherheit ihrer Benuzung vorge-» nommenen Unterfuchung und Erprobung derfelben in allen ihren Bestandtheilen die Bewilligung dazu er*

theilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden, ist der Regierungsrath jederzeit befugt, eine solche Un* tersuchung anzuordnen. Sollten fich dabei Mängel her* -ausstellen, welche die Sicherheit der Benuzung der Bahn -gefährden, so ist der Regierungsrath ermächtigt, die so* fortige Beseitigung solcher Mängel von der Gesellschaft p fordern und, falls von der leztern nicht entsprochen tverden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe zu treffen.

§. 13. Die Eisenbahnunternnhmung unterliegt mit .Vorbehalt der in dieser Konzesfionsurkunde enthaltenejt -Beschränkungen im Uebrigen gleich jeder andern Privat-* Unternehmung den allgemeinen Gesezen und Verord-« nungen des Sandes.

§. 14. Die Eisenbahngefellfchaft als solche ist fowol für ihr Vermögen als für ihren Erwerb in golgc des Betriebes der -..Bahn von der Entrichtung aller Kau* -tonal- und Gemeindesteuern befreit.

Diefe Bestimmung findet jedoch auf Gebäulichkeiteri und .Liegenschaften, welche fich, ohne eine unmittelbare und nothwendige Beziehung zu der Eifenbahn zu haben, in dem Eigenthume der Gesellschaft befinden mochten, ïeine Anwendung,

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§. 15. Die Handhabung der --Bahnpolizei liegt zu?

nächst der Gesellschaft ob. ....Dabei bleiben jedoch der Belizeidirektion, beziehungsweife dem Regierungsrathe, die mit der Ausübung ihres Oberauffichtsrechtes ver« Iwndenen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die nähern Vorfchriften, betreffend die Handhabunui, der Bahnpolizei, werden in einem von der Gesellschaft 3u erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regierungs.-Tathes in unterlegenden Réglemente aufgestellt.

§. 1ß. Die Beamten und Angestellten der Gesell* fchaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei über.» tragen wird, müssen mindestens zur Hälfte Schweizer* lurger fein.

Sie sind von der Polizeidirektion für getreue Pflicht* «rsüllung ins Handgelübdc zu nehmen. Während fie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben sie in die -Augen fallende Abzeichen zu tragen.

Es steht ihnen die Befugniß zu, solche, welche den 33ahnpolizeivorschriften zuwider handeln sollten, im BeIretungsfalle fofort festzunehmen. Sie haben dieselben -dann jedoch sofort an die betreffenden Vollziehungsbe«nmten, welche die weiter erforderlichen Maßregeln er* greifen werden, abzuliefern.

Wenn die Polizeidirektion die Entlassung eines Bahn.polizeiangestellten wegen Pflichtverlezung verlangt, so .muß einem folchen Begehren, immerhin jedoch unter ·Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath, entfprochen werden.

§. 17. Wenn nach Erbauung der Eifenbahn neue ·Straßen, Kanäle oder Brunnenleitungen, welche die 33ohn kreuzen, von Staats- oder Gemeindswegen an·gelegt werden, so hat die GefelJfchaft für die daherige

4£ Inanspruchnahme ihres Sigenthums, so wie für die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwarthäuser, Welche dadurch notwendig gemacht werben dürfte, keine Entschädigung zu fordern. Dagegen fällt die Herfiellung, so wie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche in golge der Anlage solcher Straßen, Kanäle u. s. w. zu dem Zweke der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem unverkümmerten Bestande erforderlich werden, ausschließlich dem Staate, beziehungsweise den betreff senden Gemeinden zur Last.

§. 18. Die Beförderung der Perfonen auf der ·Sifenbahn foli mindestens zwei Mal täglich hin und jurük stattfinden.

§. 19. Der Transport auf der Eifenbahn findet vermittelst Personenzügen und je nach Bedürfniß auch sermittelst Waarenzügen statt.

§. 20. Die Personenzüge sollen mit einer mittlern ·©eschwindigkeit von mindestens fünf Wegstunden in «tner Zeitjiunde transportirt werden.

§. 2l. Waaren, welche mit den Waarenzügen trans* ·portirt werden sollen, find fpäteftens innerhalb der nächsten 3wei Tage nach ihrer Ablieferung auf die Bahnstation, fcen Ablieferungstag selbst nicht eingerechnet, zu spedire«, es wäre denn, daß der Verfender eine längere Frist ge=* flauen würde.

Waaren, die mit den Personenzügen transportirt »erden sollen, find, wenn nicht außerordentliche .ipinder.nisse eintreten, mit dem nächsten Zuge dieser Art zu befördern. Zu diesem Ende hin müssen sie aber min* .cestens eine Stunde »or dem Abgange desselben auf .die Bahnstation gebracht werden.

Bundeeblatt. Jahre. V. Bd. III.

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50 §. 22. .Jür die Beförderung .der Personen ver* ..nittelst der Personenzüge werden mindestens drei Wa* genklassen aufgestellt. Die Wagen sämrntlicher Klossem müssen zum Sizen eingerichtet und mit Fenstern ver* sehen sein.

ßs sollen auch mit den Waarenzügen Personen befordert werden können.

§. 23. Die Gesellfchaft wird ermächtigt, für den ..Transport von Personen vermittelst der Perfonenzüge ...Carcn bis auf den Betrag folgender Anfäze zu' beziehen : In der 1. Wagenkl. bis auf Fr. 0,50 pr. Schw. Std.

der Bahnlänge.

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Kinder unter 10 Iahren zahlen in allen WagenHassen die Hälfte.

gür das Gepäk der Passagiere, worunter aber kleines 4>andgepäk, das kostenfrei befördert werden soll, nicht verstanden ist, darf eine ..Care von höchstens Fr. 0,12 ·per Zentner und Stunde bezogen werden.

...Die ..£axc für die mit ...Eaarenzügen beförderten tytt* foncn foll niedriger sein als die für die Reifenden mit t>en gewohnlichen Personenzügen sestgesejte.

§. 24. Für den Transport von Vieh mit Waaren£ügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender An* fäze bezogen werden : ..jjiur Pferde, Mauühicre und (Siel,

das Stuf bis aus Fr. 0,80 pr. Stunde.

|$ür Stiere, .Öchfen und Kühe, das Stük bis auf Fr. 0,40 pr. Stunde.

|$ür Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde, das Stük.bis auf Fr. 0,15 pr. Stunde.

51 ..Die ...tare« sotten sur den ...transport von Herden, .ivelche mindestens einen ..Eransportwagen füllen, ange* messen ermäßigt werden.

§. 25. Die höchste ..tare, die für den ..transport eines Eentners Waare vermittelst der gewöhnlichen Waarenzüge per Stunde bezogen werden darf, betragt

i5r. 0,05.

gür den ...transport »on baarem Gelde foll die ..tare so berechnet werden, daß für Fr. 1000 per Stunde

.höchstens gr. 0,05 zu bezahlen sind.

§. 26. -Jür Wagen sezt die Gesellschaft die Trans.-.porttare nach eigenem Ermessen fest.

§. 27. Wenn Vieh und Waaren mit Personenlügen transportirt werden sollen, so darf die Taïe für "Vieh bis auf vierzig Prozent und diejenige der Waaren Bis auf hundert Prozent der gewöhnlichen Taxe erhobt ·werden.

Für Traglasten mit landwirthschaftlichen Erzeugnissen, welche von den mit einem Perfonenzuge reifenden Trä.-gern in demselben Zuge, wenn auch in einem andern Transportwagen, mitgenommen und am Bestimmungs.--.

orte sogleich wieder in Empfang genommen werden, ijl jedoch nicht diese erhöhte, fondern nur die gewöhnliche .Waarcntare zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, ?u bestimmm, dajji Waarensendungcn bis zu fünfzig Pfund stets mit de« ·Perfonenzügen befördert werden follcn.

§. 28. Bei der Berechnung der Taxen werden Bruchtheile einer halben Stunde für eine ganze halbe Stunde, Bruchtheile eines halben Zentners für einen.

ganzen halben Zentner, Bruchthcile von gr. .500 bei Geldsendungen für volle 3r. 500 angeschlagen und über*

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.haupt nie weniger als Fr. 0,25 sur eine zum Slrans.-" .porte aufgegebene Sendung in Anfaz gebracht.

§. 29. Die in den vorhergehenden Artikeln auf# ·gestellten ..tarbestimmungen beschlagen bloß den Transo .port auf der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach i>en Stationshäusern der Eisenbahn und von denselben, hinweg.

§. 30. Die GeseUschast ist verpflichtet, Militär ,.

·welches im Kantonaldienste steht, so wie dazu gehörende..«; Kriegsmaterial auf Anordnung der zuständigen Militär* jitelle um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Tare iDurch die ordentlichen Personenzüge zu befördern.

Iedoch haben die betreffenden Kantone die Kosten, .jvelche durch außerordentliche Sicherheitsmaßregeln für i>en Transport von Pulver und Kriegsfeuerwerk veranlaßt werden, zu tragen und für Schaden zu haften, der .durch Beförderung der lezt erwähnten Gegenstände ohne -Verfchulden der Eifenbahnverwaltung oder ihrer Ange·stellten verursacht werden sollte.

§. 31. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf Anord« jiung der zuständigen PolizeisteUe solche, welche aus -.Rechnung des Kantons Zürich polizeilich zu transpor.tiren find, auf der Eisenbahn zu befördern.

Die -..Bestimmung der Art des Transportes, so wie 3>er für denfelben zu entrichtenden Taren bleibt späterer ..Vereinbarung vorhehalten. Immerhin sollen die Taren

inoglichst billig festgesezt werden.

§. 32. Wenn die -..Bahnunternehmung drei Iahre nach einander einen zehn Prozent übersteigenden Rein-' «rtrog abwirft, so ist der Betrag der .-.transporttaren, der laut den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde in dem von der Gesellschaft aufzustellenden Tarife nicht

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überschritten werden darf, gemäß einer zwischen dem Re* gierungsrathe und der Gesellschaft zu treffenden Ver* einbarung herabzusezen. Kann eine solche Verfländi!» gung nicht erzielt werden, so tritt schiedsgerichtliche Qnto

scheidung ein.

§. 33. So weit der Bund nicht bereits von dent .Rükkaussrechte Gebrauch gemacht oder von demselben: ·Gebrauch machen zu wollen erklart h a t , ist der Kanton.

Zürich berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material,.den Gebänlichkeiten und den Vorräthen, welche daztt

gehören, mit Ablauf des dreißigsten, fünf und vierzigsten, sechzigsten, fünf und fiebenzigften, neunzigsten und neun, und neunzigsten Iahres, von dem 1. Mai 1858 an ge* Technet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen vier Iahre und zehn Monate zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

§. 34. Kann eine Verständigung über die zu lei* jiende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wirb

die leztere schiedsgerichtlich bestimmt.

Für die Ansrnittlung der zu leistenden Entschädi-* $ung gelten folgende Bestimmungen : a. Im Falle des Rükkaufes im dreißigsten, fünf un» vierzigsten und fechszigsten Iahre ist der fünf und»

zwanzigfache Werth des durchfchnittlichen Reiner*

trages derjenigen zehn Iahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton Zürich den Rükkauf erklärtunmittelbar voran gehen, im Falle des Rükkaufesim fünf und fiebenzigsten Iahre der zwei und zwanzig, einhalbfache und im Falle des Rükkaufes im neun« zigsten Iahre der zwanzigfache Werth diefes Rein-ertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Mei--nung, daß die Entfchädigungssumme in keinem galle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital

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betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, finfr übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Refervefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Im Falle des Rükkaufcs im neun und neunzigsten.

Iahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entfchädigung -511 bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte 'auch der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Kanton Zürich abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, fo ist ein verhältnißrnäßiger Betrag, »on der Rükfauföfumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, find schiedsgerichtlich auszutragen.

§. 35. Nach Vollendung der Bahn ist eine Rech* .»uno, über die gesummten Kosten, sowol der Anlage derselben als auch ihrer Einrichtung zum Betriebe, theile iem Archive des Standes Zürich, theils demjenigen der ·Gesellschaft einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere -.Sauarbeiten, welche nicht bloß zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgeführt werden, oder das --SEtnebsmatenal vermehrt wird, so find auch ÜKeclrnungen über die dadurch veranlaßten .Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

In diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ijl jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben fowol von Seite des Regicrungsrathes, als auch vost ·Seite der Gesellschaft einzutragen.

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§. 36. Die Gesellschaft ist verpflichtet, anjährlich den Iahresbericht ihrer Direktion, eine Ueberficht der Jahresrechnung und einen Auszug aus dem Protokolle über die während des betreffenden Iahres von der Generalversammlung gepflogenen Verhandlungen dem Re* gierungsrathe einzusenden.

§. 37. · Außer den in .SS. 10, 32 und 34 »orgeîehenen Fällen find im Weitern alle Streitigkeiten pri»atrechtlicher Natur, welche sich auf die Auslegung diefer Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich ausiutragen.

§. 38. Für die Entscheidung der gemäß den .-.BeKimmungen dieser Konzessionsurkunde auf schiedsgerichtlichem Wege auszutragencen Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammen gefezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können fich die Schiedsrichter über die "Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der übrig -..Bleibende ist Obmann des.Schiedsgerichtes.

§. 39. Die Glattthal-Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, dem Regierungsrathe eine Realkaution von 100,000 Franken in Baarschaft oder in annehmbaren Wertpapieren zu leisten, und zwar in zwei Raten von je 50,000 Franken, von denen die erste mit dem 18.

4>eumonat, die zweite mit dem 15. Augstmonat diefes Jahres zu erlegen .ist. Sollte die erste Kautionsrate nicht mit dem 18. ..peumonat geleistet werden, so würde die gegenwärtige Konzesfion dahin fallen. Falls die jweite Kautionsrate nicht mit dem 15. Augfimonat er*

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legt werden sollte, so würde die erste Kautionsrate dem ·Staate verfallen und es wäre überdiejj die gegenwärtige Konzession als erloschen zu betrachten.

Würde nicht binnen der im §. 8 dieser Konzession festgesezten Frist der Anfang mit den OErdarbeiten für die Erstellung der Glattthalbahn gemacht und der Ausweis über die gehörige Fortführung der Bahnunter-s nehmung bei dem Regierungsrathe zur Befriedigung desfelben geleistet worden fein, so fällt die Kaution in ihrem ganzen Umfange dem Staate anheim und ist über« dieß die gegenwärtige Konzession als erloschen zu be# trachten. Hinwieder soll die Kaution der Eisenbahnge* sellschaft, sobald den Vorschriften des §. 8 ein Genüge gethan ist, aushingegeben werden, wodurch jedoch der Befugniß des Regierungsrathes, jeden ihm erforderlich scheinenden Ausweis für die gehörige Fortführung der Bahnunternehmung von der Gefellfchaft zu fordern, keinerlei Eintrag geschehen soll.

S. 40- Der Regierungsrath ist mit den in Folge der Ertheilung dieser Konzession erforderlichen SSorkeij» rungen beauftragt.

Zürich, den 29. Vrachmonat 1853.

Jm Namen des ©roßen Rathes, Der P r ä s i d e n t :

Jb. Dubs.

Der erste Sekretär : Hagen&uch.

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Entwurf eines Beschlusses, bettessend

die Glattthal'Eisenbahn im Kanton Surich.

CVom Bundesrathe durchberathen am C. Heumonat 1853.)

Die

Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht einer durch den Großen Rath des Kan* ions Zürich einer Aktiengesellschaft ertheilten Konzession, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn im Glatt* thal, vom 29. Brachmonat 1853, und eines Berichts und Antrags des schweizerischen Bundesrathes; in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Heumonat 1852,

beschließt:

Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedi'n* gungen die Genehmigung des -.Bundes ertheilt: Art. 1. In Erledigung von Art. 8, Semina 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbah* nen wird dem -..Bundesrathe vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Personentransport, je nach dem rtrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unternehmens auf den Postertrag, eine jährliche Kon* -ìesfionsgebfihr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wirb

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jedoch von diesem Rechte so lange keinen ©ebraua) machen, als die Bahnnnternehmung nicht mehr als 4 % nach erfolgtem Abzüge der auf Abschreibungsrechnung, getragenen oder einem Rcservefond einverleibten Suminen abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Glattthal·Eisenbahn in ihrer ganzen Ausdehnung von Zürich bisRomanshorn, sammt dem Material, den Gebänlichkeitrn und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf

des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Iahres, vom 1. Mai 1858 an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er jcweilen 5 Iohre zum Voraus dem Rükkauf erklärt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Ent« fchädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird fo zusammengefezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leiten, ein Ohmann bezeichnet wird. Können fich die ·Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht »er«inigen, so bildet das Bundesflericht einen Dreiervor» schlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der -Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat.

Der llebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Für die Ansinittlnng der zu leistenden Entschädigung gelten folgende -..Sestim.i.ungen : a. Im galle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Iahre ist der 25fachc Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Iahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmit# telbar vorangehen; im galle des Rükkaufes im 75. Iahre der 22',/fache, und im Falle des Rüfr kaufes im 90. Iahre der 20fache Werth dieses Rein»

5-9ertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, find übrigens Summen, welche auf Abfchreibungsrechnnng getragen oder einem Refer.iefond einverleibt werden, in -Abzug zu bringen.

b. Im galle des Rükkaufes im 99. Jahre iit die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu be-

zahlen.

c. Die Bahn fammt Zugehör ist jeweilîn, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein »erhältnißinäßiger Betrag von der Rükkanfsfumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, find durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von 18 Monaten, von dem Tage diefes Beschlusses an gerechnet, ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen, und zugleich genügender Ausweis über die gehörige Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, daß widrigenfalls mit Ablauf jener grifi die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften des Bundes* ·gesezes über den Bau und Betrieb von Eifenbahnen,

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vom 28. Brachmonat 1852, genaue Beachtung finden, und es darf denfelben durch die Bestimmungen der »or* liegenden Konzession in keiner Weise Eintrag geschehen.

Im Besondern soll den Befugnissen, welche der Bundesverfammlung, gemäß Art. 17 des erwähnten Bnndes«gefezes zustehen, durch die im Art. 3 der Konzession tnthaltenen Bestimmungen über die Errichtung von Eisen* bahnen in gleicher Richtung nicht vorgegriffen sein.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und «blichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

Alfo den gefezgebenden Räthen der Eipgenossenfchast vorzulegen beschlossen, °

B e r n , den 6. Heumonat 1853.

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Im Namen des schweizerischen Bundesrathes.

(golgen die Unterschristen.)

6t Konzession des

Kantons Graubünden für den Bau einer Eisen« bahn von Ehnr bis zur Kantonsgränze aus dem -.êufmanier.

(Vom 2. Heumonat 1853.)

Kleiner Rath und Standeskommission des Kantons Graubünden, ïraft der durch Grofjrathsbeschluß vom 8. Ianuar 185$ erhaltenen Ermächtigung, beschließen:

Ss wird der Gesellschaft der schweizerischen SüdDst-Bahn z« Erstellung und Betrieb einer Eisenbahn »on Chur aufwärts bis zur Kantonsgränze auf den Sukmanier die Konzefsion von Seite des Kantons Grau* bünden unter folgenden nähern Bedingungen ertheilt : Art. 1. Die Dauer der Konzeffion ist von dato an auf 99 nach einander folgende Jahre festgesezt, nach deren Ablauf der Kanton fich vorbehält, diefelbe entweder auf beliebige Zeit zu erneuern oder aber die Schienenbahn gegen Auslösung der Eigenthümer selbst zu übernehmen, unbeschadet jedoch dem laut Bundesgesez »om 28. Iuli.

1852 der Eidgenossenschaft zustehenden Auslösungsrechte.

Das gleiche Auslösungsrecht wird für die Dauer der .Konzession auch dem Kanton vorbehalten.

Art. 2. Im galle der Kanton seiner Zeit die Eisenfcahn an fich ziehen und keine Verständigung hinsichtlich ier zu leistenden Entschädigung erzielt werden sollte, so wird dieselbe durch ein Schiedsgericht bestimmt, wozu jeder Theil noch freier Wahl zwei Schiedsrichter, und,

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sollten diese über die Wahl des Obmanns sich nicht ver# einigen können, die oberste Gerichtsbehörde der Eidge« nossenschafi den lczteren bezeichnet.

Dieses Su.iedsgericht hat bei Ausniittlung der zu

leistenden Entschädigung zu berüffichtigen : a. Den durchschnittlichen Reinertrag der

fraglichen

Bahnftreke während der lezten zwanzig Betriebsjahre ; h. das ursprüngliche Anlagekapital der Bahn und ihrer Zubehörde;

c. Die muthmaßlichen Erstellungs- und Einrichtungskosten in dem Zeitpunkt der erfolgenden Auslösung ; d. den jeweiligen Zustand der Bahnanlagen und deren Minderwerth in .Jolge stattgehabter A&nuzung.

Art. 3.

pr

den Betrieb der Bahn soll während

der ganzen Dauer der Konzession wenigstens die Hälfte [ämmtlicher Angestellter, infofern tüchtige Leute für die Anstellungen sich zeigen, aus Bewohnern -- Schweizer* bürgern -- des Kantons Graubünden genommen werden.

Art. 4. Hinsichtlich der Zwangeabtretung von Pri* vatrechten für die Eisenbahn hat sich die Gesellschaft an die Bestimmungen deê Vundeêgesezcê zu halten.

· Art. 5. Die Gefcllschaft ist verpflichtet, den Anschluß anderer vom Staate bewilligten oder von ihm felbft auszuführenden Eisenbahnen in dem Sinne zu gestatten, daß sie solche Bahnen an fchiklicher Stelle in die ihrigen aufnimmt und die auf denselben zu- oder abgehenden; Personen und Waaren fowol hinsichtlich der Fahrpreise als auch in jeder andern Beziehung durchaus gleich zu behandeln, wie diejenigen, welche nur auf der Haupt15 linie geführt werden.

· Art. 6. Der Kanton macht sich anheischig, insofern die bereits bestehenden Vorschriften nicht genügen, beson*

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dm Strafbestimmungen gegen Beschädigung der Eisenbahn und Störung des Betriebs zu erlassen, und das Unternehmen überhaupt von Staatswegen bestens ztt unterstüzen und in Schuz ju nehmen.

Im Uebrigen wird die Handhabung der Bahnpolizei, unter Aufficht des Staates und den Befugnissen der Sandespolizei unvorgegriffen, der Gefellfchaft überlassen, die zu diesem Behuf eigene Bahnpolizeibeamte und Wächter anstellt und diese durch die zuständigen Amtsbehörden in Eidespflicht nehmen läßt.

Art. 7. Die Betriebsgesellschaft als solche, die.

{Eisenbahn mit den ...Sahnhöfen und Stationsgebäulichleiten nebft ihrem Betriebsmaterial find von aller kanto.'

nalen und kommunalen Befteurung frei.

Einzelne Angestellte, die im Kanton wohnen, so wie ·Gebäude und Liegenschaften außer dem Bahnkörper un» terliegen gleich andern der ...Bestenrung.

Art. 8. Die Gesellschaft ist ihrerseits verpflichtet, beim Bau der Eisenbahn alle für die Privat- und össentliche Sicherheit nöthigen Veranstaltungen zu treffen, na-, inentlich für ..Dffenhaltnng der bestehenden Straßen und für die Kommunikation dießseits und jenseits der --Bahn ju sorgen und die hiezu erforderlichen Brüken, Durch-gange, Uebergänge, Durchlässe und Wege auf ihre Kosten .herzustellen und zu unterhalten.

Deßgleichen hat die Gesellschaft da, wo wegen An* legung der Eisenbahn eine bereits bestehende Haupt- odet Verbindungsstraße eine »eränterte Richtung erhalten muß, Die dießfäUigen Kosten allein und bei späterer Erbauunj Don Strafen, welche die Bahn durchkreuzen, drei Vier-...heile der dicßfälligen Mehrkosten zu tragen.

Ueber die Notwendigkeit und Ausdehnung solchet Bauten und Anlagen entscheidet die Kantonsregie...unu .ohne Weiterzug.

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Art. 9. Sowohl während des Baues als beim nach* hcrigen Betrieb der Bahn sind »on der Gesellschaft und uuf ihre Kosten alle nöthigen Vorkehrungen zu treffen, «m den Verkehr auf den Straßen nicht zu unterbrechen, und Beschädigungen an Grundstufen und Gebäulichkeiten îu »erhüteu, so wie überhaupt um die öffentliche Sichere tyeit nicht zu gefährden.

Die Kantonsregierung behält fich v o r , die dießfalls .erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben und zu diesem Behuf zu jeder beliebigen Zeit die Eisenbahn mit allen ihren ßinrichtungen untersuchen zu lassen.

Art. 10. Die ...Bahn soll fortwährend, so lange die .Konzession dauert, in vollständigem regelmäßigem Be* trieb erhalten und das Publikum gut und ficher bedient iperden.

Dem Kanton steht da.* Recht zu, fich von der Soli* ..jität und Sicherheit der Bauten und des Betriebs jeder« 3eit Gewißheit zu »erschaffen.

Art. 11. Sämmtliche Statuten der Aktiengesellschaft, so wie Baupläne, insbefondere die Pläne, betreffend die ·".Bahnrichtung, die Anlegung der Bahnhofe und Stations* ·orte, die Uebergänge und -.-Durchgänge, die Korrektionen »on Stroßen und Gewässern bedürfen der Gutheißung .(..er Kantonsregierung und können nur mit deren Zu-jHmmung wieder abgeändert werden.

Art. 12. Die Gesellschaft ist gehalten, alljährlich «inen Auszug aus ihren Rechnungen und Verhandlungen, ·..voraus der jeweilige Stand des Unternehmens ersichtlich ist, der Kantonsregierung fiorzulegen.

Art. 13. Die Gesellschaft ist gleich anderen Privat* ·Unternehmungen den Gesezen und Verordnungen des .Kantons unterworfen.

Sie hat im Kanton Graubünden an einem noch zu leftimmenden, von der hiesigen Kantonsregierung gut«

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juheifenden Orte ein Domizil zu bezeichnen, allwo sie für personliche Klagen zivilgerichtlich belangbar ist. Sie Wird zu diesem Behuf einen bevollmächtigten Vertreter daselbst aufstellen.

Für dingliche Klagen gilt das Forum der gelegenen Sache.

Art. 14. Größere oder kleinere ...truppenkorps, welche im Kantonaldienste stehen, so wie deren Materielles, müssen auf Anordnung der zuständigen Militärbehörde um die Hälfte der niedrigsten Fahrtaxe durch die ordentliehen Bahnzüge, und, wenn ein Ertrazug verlangt wird, um den vollen Betrag der niedrigsten Fahrtare befördert werden.

Art. 15. Die Maximalfäze für den Personen- und Waarentransport sollen annähernd nach Maßgabe des Durchschnittes der Fahr- und Frachttarife auf andern schweizerischen Eisenbahnen festgestellt werden.

Art. 16. Die E r d a r b e i t e r , der Eisenbahn müssen spätestens bis l. Iuli 1855 begonnen und bis dahin -zugleich genügender Ausweis über die gehörige Fortführnng d?s Unternehmens zu Handen der Kantonsregierung geleistet werden.

Zur gänzlichen Vollendung und in Bctriebsczung der ·gifenbahn auf dießfeitigcm .ftantonsßebiet wird der Ge# sellfchaft eine Frist bis Ende 1862 eingeräumt, und sollte «ach Ablauf dieser Frist noch viel oder wenig an der Vollendung fehlen, so hat der Große Rath des Kantons Graubünden das Recht, hiefür einen lezten Präklnfivtermin von sich aus festzusezen.

Art. 17. Die Gefellfchaft ist ermächtigt, mit Ge* nchmigung der Kantonsregicrung die ihr ertheilte Kon-

jcffion mit allen Rechten und Verpflichtungen an Andere, Jeien es einzelne Personen oder Gesellschaften, abzutreten.

.Bundcsbiatt aahrg V. Bd. III.

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Art. 18. findet die Abtretung gegenwärtiger Kon* jesfion an eine fremde oder an eine solche Gesellschaft statt, bei der fich neben den inländischen (schweizerischen) Aktionären auch Interessenten aus auswärtigen Staaten mit beträchtlichen Kapitalien betheiligen, so hat diese Gesellschaft vor Beginn der Arbeiten für Erfüllung der Übernommenen Verbindlichkeiten eine Realkaution »on gr. 250,000 zu Handen der Kantonsregierung zu leisten.

Art. 19. Nach solcher Abtretung erlifcht die Konjesfion in folgenden Fällen :

1) Wenn bis zum 1. Iuli 1854 die vorgeschriebene Kaution nicht geleistet wird.

2) Wenn bis zum 1. Iuli 1855 die Erdarbeiten nicht begonnen find.

3) Wenn bis Ende 1862 oder bis zu einem allfaaift weiter hinausjusezenden Präflufivtermin die Bahn nicht vollendet und in Betrieb gesezt wird.

Art. 20. Streitigkeiten zwischen dem Kanton unb der Gesellschast, welche an sich zivilrechtlichcr Natur unb deren Entscheid nicht bereits durch gegenwärtigen Koniesfionsakt der Kantonsregierung vorbehalten ist, sollen unweiterzüglich durch ein Schiedsgericht entschieden wer* den, welches jeweilen auf die im Art. 3 vorgeieichnetc

Weise zu bilden ist.

E h u r , den 2. ...peumonat 1853.

Der Präsident : «P. <£. «Planta.

..ftamens des Kleinen Rathes, Der Kanzleidirektor : J. B. .üschatnet.

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Entwurf eines Beschlusses, betreffend

l>ie Eisenbahn von fèhur bis zur Kantonsgranje ans dem £ukmanier.

CVorn Bundesrathe durchberathen am 18. Heumonat 1853.>

..Die B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer von der Regierung des Kanton..* '©raubünden der schweizerischen Südostbahngesellschaft sur die Erstellung und den Betrieb einer Eisenbahn von Ehut aufwärts bis zur Kantonsgränze auf dem Lukmanier ertheilten Konzession, vom 2. Heumonat 1853, und eines Berichtes und Antrages des schweizerischen .-Bundesrathe..!; in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Heu-.TOonat 1852,

beschließt: Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Be.ïnngungen die Genehmigung des Bundes ertheilt: Art. 1. Jn Erledigung von Art. 8, Lemma 3 de* IBundesfljsezes über den Bau und Betrieb von EisenSahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den Tegelmäßigen .periodischen Personentransport, je nach dent Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflüsse de*

68 .Unternehmens auf den Postertrag, eine jährliche Kon.-zessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht .übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch .von dieftm Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4% nach erfolg.tem Abzüge der auf Abschreibungsrechnung getragenen »der einem Reservesond einverleibten Summen abwirst.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn in ihrer ganzen Ausdehnung von Chur bis an die Kantons?

·gränze auf dem Lukmanier, fammt dem Material, den ·Gebänlichfeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören,

-mit Ablaus des 30, 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres,

von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo die ganze Bahnstreke dem Betriebe überlassen wird, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er jeweilen 5 Jahre zum Vorauf .den Rüfkauf erklärt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entchädigungsfumme nicht erzielt werden, so wird die leztere

·durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den lez..tern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedstichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen,, fo bildet das Bundesgericht einen Dreiervorfchlag, aus wel*.hem zuerst der Kläger und .hernach der Beklagte je einen -der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Für die Ausmittlnng der z« leistenden Entsrfj.ndigi.ng ·aeïten folgende Bestimmungen: a. Jm Falle des Rükkauses im 30,, 45. und 60. Jahre ist der 25fache Wertfi des durchschnittlichen Reiner*

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-trages derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen; im Falle des Rükkanfes im 15. Jahre der 22V.!fache, und im Falle des Rükkaufes im 90.

Jahre der 20fache Werth diefes Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger al..?

das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieler Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem 9ìe-=servefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Im Falle des Rükkaufes im 99. Jahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum -..Setriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde', als Entschädigung zu bezahlen.

«. Die Bahn sammt Zugebör ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der 9tükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, fo ist ein verhältnißmäßiger Betrag; von der Rükkaufsfumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind« durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen..

Art. 3. Bis -..um 1. Heumonat 1855 ist der Anfang jnit den Erdarbeiten für die Erstellung der -.Sahn zu ma*
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-art. 4. Es sotten alle .Vorschriften dee Bundesgefeze-v. über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, vont 28. Heumonat 1852, genaue Beachtung finden und es -darf denselben durch die Bestimmungen der vorliegende..!

.Sonjession in keiner Weise Eintrag geschehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung uni> Üblichen Bekanntmachung dieses Beschlüsse.- beauftragt.

Also den gefezgebenden ..Käthen der Eidgenossenschasfc Vorzulegen beschlossen,

B e r n , den 18. Heumonai 1853.

Jm Namen des schweizerischen Bundesrathe&.

(Folgen die Unterschristen.)

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Entwurf eines Beschlages, betreffend

eine -..Berlängerung des Termins für den Beginn der Arbeiten an der Eisenbahn von ?con nach Genf ans dem Gebiete des Kantons Genf.

(Vom Bundesrathe durchberathen am 20. Heumonat 1853.)

.Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der zwischen dem Staatsrathe des Kantons Genf und den Herren General Dufour, Franz Bartholony und C. Kohler, Banquier, wohnhast in ©ens, für die Verlängerung einer Eisenbahn von Lyon durch das Ai ne-Departement bis nach Genf am 27.

Oktober 1852 abgeschlossenen, vom Großen Rathe des Kantons Genf am 8. Ianuar 1853 mit Amendement .angenommenen und von der Bundesversammlung am 2. gebruar 1853 genehmigten Uebereinkunft ; in Erwägung, daß die Genehmigung der Konzession von Genf durch die Bundesversammlung in dem Punkte abweicht, daß der Beginn der Arbeiten auf«6 Monate, vom Tage der Genehmigung an gerechnet, festgestellt ist, während in der Konzesfion von Gens der Termin von 6 Monaten erst nach der definitiven Bildung der Gesell* schaft in grankreich beginnt;

72 in Erwägung, daß die Genehmigung des Bundes in diesem wie in andern Punkten in llebereinstimmung -mit der Konzession von Genf gebracht werden sott,

beschließt: Der durch Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 2. .Jebruar abhin festgestellte .itermin zum Beginn der Arbeiten an der Verlängerung der Eisenbahn von Lyon nach ·Gens, auf dem Gebiete des Kantons Gens, wird in dem Sinne verlängert, daß er in Uebereinjiimmung mit der Konzession von Genf festgestellt wird, nach welcher der Termin von 6 Monaten für den Beginn der Arbeiten erst vom ..Cage der definitiven Bildung der Gesell* schaft in Frankreich an gerechnet beginnt.

Also den gesezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen, Bern, den ...J0. Heumonat 1853.

Im Namen des schweij. Bundesrathes, (folgen die Unterschriften).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Beschluß des Großen Rathes des Kantons Zürich, betreffend Ertheilung einer Konzession für eine Glattthal-Eisenbahn. (Vom 29. Brachmonat 1853.)

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1853

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33

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23.07.1853

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44-72

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