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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung von zwei Verfassungsgesetzen des Kantons Genf.

(Vom 8. März 1895.)

Tit.

Der Staatsrat des Kantons Genf Übermacht mit Zuschrift vom 8. verflossenen Monats das Protokoll über eine kantonale Volksabstimmung, welche am 3. Februar 1895 Über folgende zwei, vom dortigen Großen Rate unterm 12. Januar d. J. beschlossene Verfassungsgesetze stattgefunden hat: 1. Gesetz betreffend die Einfuhrung des fakultativen Referendums in Gemeindeangelegenheiten.

2. Gesetz betreffend Abänderung des Art. 46 der kantonalen Verfassung mit Bezug auf Zeitpunkt und Dauer der ordentlichen Tagungen des Großen Rates.

Das erstgenannte Gesetz ist mit 4249 gegen 1936 Stimmen, das zweite mit 5576 gegen 626 Stimmen angenommen worden ; die Zahl der gültig stimmenden Bürger betrug 6372.

Der Staatsrat ersucht gemäß Art. 6 der Bundesverfassung um die eidgenössische Gewährleistung dieser Gesetze, deren Inhalt wir im Anhange folgen lassen.

Beide Gesetze bedürfen keiner besondern Erläuterungen. Das erste dehnt das in kantonalen Angelegenheiten schon durch das Verfassungsgesetz vom 26. April 1875 eingeführte fakultative Referendum auch auf die Gemeindeangelegenheiten aus; es enthält somit eine Ausdehnung der politischen Volksrechte.

Bundesblatt. 47. Jahrg. Bd. I.

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Die Bestimmungen des Artikels 46 der noch in Kraft bestehenden Verfassung des Kantons Genf vom 24. Mai 1847, welche durch das zweite Gesetz abgeändert werden, sind folgende: 1. Bis jetzt mußte jede ordentliche Tagung des Großen Eates einen Monat dauern, sofern der Staatsrat nicht eine längere Dauer beschloß.

2. Bis jetzt versammelte sich der Große Rat ordentlicherweise nur zweimal im Jahre, und zwar je am dritten Montag des Monats Mai und am ersten Montag des Monats Dezember.

Tit.

Diese beiden Verfassungsgesetze enthalten nichts dem eidgenössisch Rechte Widersprechendes ; wir beantragen Ihnen deshalb, denselben die Bandesgarantie nach dem unten folgenden Beschlussesentwurfe zu erteilen.

Genehmigen Sie, Tit. auch bei diesem Anlaß die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 8. März 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

811 (Entwurf.)

Bundesbeschlnß betreffend

Gewährleistung der Verfassungsgesetze des Kantons Genf vom 12. Januar 1895.

Di e^ B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft und des Antrages des Bundesrates vom 8. März 1895, betreffend die am 12. Januar 1895 vom Großen Rate des Kantons Genf beschlossenen Verfassungsgesetze über: 1. die Einführung des fakultativen Referendums in Gemeindeangelegenheiten, 2. die Abänderung des Artikels 46 der kantonalen Verfassung mit Bezug auf Zeitpunkt und Dauer der ordentlichen Tagungen des Großen Rates ; in Er w ä g u n g : daß diese Gesetze in der Volksabstimmung vom 3. Februar 1895 von der absoluten Mehrheit der stimmenden Burger angenommen worden sind und nichts enthalten, was den Vorschriften der Bundesverfassung zuwider wäre; in Anwendung von Art. 6 der 'Bundesverfassung, beschließt: 1. Den Verfassungsgesetzen des Kantons Genf vom 12. Januar 1895 wird die Bundesgarantie erteilt.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

H12 Anhang.

I.

Verfassungsgesetz betreffend

die Einführung des fakultativen Eeferendums in Gemeinde(Vom 12. Januar 1895.)

D e r S t a a t s rat d e r R e p u b l i k u n d des K a n t o n s G e n f beurkundet: daß der Große Rat in seiner Sitzung vom 12. Januar 1895 folgenden Entwurf eines Verfassungsgesetzes angenommen hat: D e r G r o ß e Rat, auf Antrag eines seiner Mitglieder, beschließt als Vorlage zur Volksabstimmung: Referendum.

Art. 1. Die Beschlüsse der Gemeinderäte sind der Genehmigung der in der Gemeinde Stimmberechtigten zu unterstellen, falls eine Abstimmung verlangt wird : In der Stadt Genf von 1200 stimmfähigen Einwohnern binnen 30 Tagen, vom Datum des Beschlusses an gerechnet ; in den drei Außengemeinden der Stadt, sowie in Carouge von einem Fünftel, in den übrigen Gemeinden von einem Drittel der stimmfähigen Einwohner, und zwar in allen diesen Gemeinden binnen 15 Tagen nach dem Datum des Beschlusses.

813 Art. 2. Gegen den Gemeindevoranschlag in seiner Gesamtheit kann kein Referendumsbegehren gestellt werden.

Nur solche Budgetbestimmungen, durch die eine neue Einnahme oder Ausgabe eingeführt oder die Höhe der Einnahmen beziehungsweise Ausgaben des vorangehenden Rechnungsjahres abgeändert wird, können dem Referendum unterstellt werden.

Art. 3. Gegen Beschlüsse von ausnahmsweise dringlicher Natur ist kein Referendumsbegehren zulässig. Der Entscheid über die Dringlichkeit liegt in der Kompetenz des Gemeinderates, unter Vorbehalt der Genehmigung des .Staatsrates.

Art. 4. Ist die erforderliche Zahl der Unterschriften erreicht, so unterbreitet der Staatsrat den Beschluß binnen längstens zwanzig Tagen der Volksabstimmung, wobei die absolute Mehrheit der Stimmenden über Annahme oder Verwerfung entscheidet.

Art. 5. Der Staatsrat genehmigt Gemeinderatsbeschlüsse erst nach Ablauf der Referendumsfrist ; gesetzwidrige Beschlüsse jedoch werden von ihm ohne weiteres aufgehoben.

Allgemeine Bestimmung.

Art. 6. Ein Organisationsgesetz wird alle für die Vollziehung der vorstehenden Verfassungsbestimmungen nötigen Verfügungen treffen.

Also geschehen in Genf den zwölften Januar eintausendachthundertfünfundneunzig.

Im Namen des Großen Eates, Der Präsident: (sig.) Dr. A. Vincent.

Der S e k r e t ä r : (sig.) Alex. Triquet.

Also angenommen in der Volksabstimmung vom 3. Februar 1895.

Der K a n z l e r : (sig.) J. Ledere.

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II.

Verfassungsgesetz betreffend

Abänderung des Artikels 46 der Verfassung mit Bezug auf Zeitpunkt und Dauer der ordentlichen Tagungen des Grossen Eates.

(Vom 12. Januar 1895.)

Der S t a a t s r a t der R e p u b l i k und des K a n t o n s Genf beurkundet: daß der Große Rat in seiner Sitzung vom 12. Januar 1895 folgenden Entwurf eines Verfassungsgesetzes angenommen hat: D e r G r o ß e Rat, auf Antrag eines seiner Mitglieder, beschließt als Vorlage zur Volksabstimmung : Einziger Artikel. Der Artikel 46 der Verfassung vom 24. Mai 1847 wird in folgender Weise abgeändert: Der Große Rat versammelt sich ordentlicherweise in der Stadt Genf je am zweiten Mittwoch des Monats Januar, am ersten Mittwoch des Monats Mai und am zweiten Mittwoch des Monats September.

Jede Tagung umfaßt in der Kegel acht Sitzungen ; der Staatsrat kann jedoch die Zahl derselben erhöhen. Beim Beginn jeder Legislaturperiode beruft der Staatsrat den neuen Großen Rat behufs Prüfung der Wahlergebnisse und Ernennung des Bureaus binnen vierzehn Tagen nach der Wahl zu einer außerordentlichen Sitzung ein.

Der Große Rat kann entweder vom Staatsrat oder, auf schriftliches Begehren von dreißig seiner Mitglieder, vom Präsidenten des Großen Rates außerordentlicherweise einberufen werden.

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Also geschehen in Genf den zwölften Januar eintausendachthundertfünfundneunzig Im Namen des Großen Eates, Der Präsident: (sig.) Dr. A. Vincent.

Der Sekretär: (sig.) Alex. Triquet.

Also angenommen in der Volksabstimmung vom 3. Februar 1895.

Der Kanzler: (sig.) J. Ledere.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung von zwei Verfassungsgesetzen des Kantons Genf. (Vom 8. März 1895.)

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