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Sehweizerifehes

Buudesblatt.

Jahrgang V. ...Band I.

Nro* 8.

Samsiag, den 19. Hornnng 1853,

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Konzession ?»

Gunsten des Eisenbahnausschusses in Brugg zu' handen einer zu bildenden Aktiengesellschaft, für den Bau einer Eisenbahn von Brugg durch den Norden des Kantons Aargau nach Basel.

(Vom 22. Januar 1853.)

Der G r o ß e Rath des Kantons Aargau, auf das von dem Eifenbahnausfchusse in Brugg zufanden einer zu bildenden Aktiengefellfchaft gestellte KonÜesfionsgefuch, und den Vorfch'lag des Regierungsrathes, beschließt:

Der obbenannten Aktiengesellschaft ist die Konzession zum Bau einer Eisenbahn von Brugg durch den Norden des Kantons Aargau nach Basel für das Aargauifche Gebiet unter folgenden Bestimmungen ertheilt: .-Bnndesblatt. Jahrg. V. Bd. I.

30

354 Art. 1. Die Gesellschaft verpflichtet fich, als Fort sezung der Nordbahn eine von der Nähe der Stadt Brugg aus in möglichst vortheilhafter und gerader Linie durch den Norden des Kantons nach Basel gehende Eisenbahn zu bauen, unter Voraussezung der ebenfalls zu erlangenden Konzesfionen der betreffenden Kantonsbehörden, so wie der Genehmigung der Bundesbehörde.

Art. 2. Der Gesellschaft steht kein Recht zu, ohne Ermächtigung des Großen Rathes des Kantons Aargau, diesen Konzesfionsakt früher oder später an eine andere Gesellschaft zu übertragen.

Art. 3. Die Gesellschaft verpflichtet fich, die vorbeschriebene Bahn nach den besten Regeln der Kunst anzulegen; fie wird dieselbe sofort nach beendigtem Baue in Betrieb sezen und während der ganzen Konzessionsdauer in regelmäßigem, wohl organifirtem und ununterbrochenem Betriebe erhalten. Zu diesem Zweke wird sie sich stets angelegen sein lassen, die Verbesserungen, die namentlich

in Bezug auf Sicherheit und Schnelligkeit des Dienstes auf andern, wohl eingerichteten Bahnen des In- und Auslandes eingeführt werden, auch auf dieser Bahn eintreten zu lassen,

Art. 4. Die Gesellschaft, als solche, hat ihr Domizil in Brugg, und steht, so weit fie der Jurisdiktion des Kantons Aargau unterworfen ist, unter seiner Gesezgebung.

Art. 5. Die Dauer der Konzession für den Betrieb der Bahn, im Nuzen und Schaden der Gesellschaft, ist aus neun und neunzig auf einander folgende Iahre fest.gesezt, vom Tage an der Eröffnung und des wirklichen Betriebs der ganzen Bahn, längstens jedoch vom 1.

Mai 1858 an.

355 Wenn nach Ablauf dieser Zeitdauer weder die Bundesbehörde noch die Kantonsregierung von dem ihnen zugestandenen Ankaufsrecht Gebrauch gemacht haben, so wird die Konzession, in .^olge einer zu treffenden Uebereinkunft, den dannzumaligen Verhältnissen gemäß erneuert werden.

Art. 6. Das Bundesgefez vom 1. Mai 1850 "über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten" findet seine Anwendung auf die Erbauung, so wie auf die nachherige Instandhaltung dieser Bahn.

Die Befugniß für die Gefellfchaft, die Abtretung von Grund und Boden zu beanspruchen, erftrekt sich a. auf den erforderlichen Boden für Erbauung und Unterhalt der Bahn, mit zweifpurigem Unterbau nebst Seitengräben, so wie sür die erforderlichen Abweichungen und Bahnkreuzungen; b. auf den Raum zur Gewinnung und Ablagerung von Erde, Sand, Kies, Steinen und allen erforderlichen Materialien sür die Bahn, so wie für die herzustellenden Kommunikationen zwischen derfelben und den Baupläzen; c. auf Grund und Boden für die der Bahn zngehörigen Anlagen, als Zu- und Abfahrten, Wasserleitungen, Bahnhöfe und Stationsgebäude, Auffichtsund Bahnwärterhäufer, Wasser- und Vorrathsstationen u. f. w. ; ^. d. auf Anlegung und Veränderung der Straßen, Wege, Wasserleitungen, wozu in Folge des Bahnbaues und der gegenwärtigen Konzession die Gesellschaft gehalten werden mag.

Art. 7. Die Gefellfchaft ist verpflichtet, spätestens 2 Jahre nach der von der Bundesbehörde erfolgten Genehmigung dieser Konzession, die Erdarbeiten der Bahn

356 auf dem hiesigen Territorium zu beginnen, widrigenfalls diese Konzession mit Ablauf jener Frist erloschen sein soll.

Art. 8. Die Eisenbahn, so weit fie durch das aargauische Gebiet führt, soll binnen 6 Iahren, vom Datum der Bundesgenehmigung gegenwärtiger Konzession an gerechnet, vollendet und der regelmäßige Betrieb derselben eröffnet sein.

Sollte diese Verpflichtung bis zum besagten Termin unerfüllt bleiben, so wird der Große Rath, mit Berükfichtigung der Umstände, einen ihm angemessen scheinenden Endtermin sezen.

Art. 9. Bevor die Bauarbeiten begonnen werden können, soll die Gesellschaft der Regierung zuhanden des Großen Rathes die Pläne über den Bau auf dießZeitigem Territorium zur Genehmigung vorlegen. Nachherige wesentliche Abweichungen von diesen Plänen find nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung des Großen Rathes gestattet.

.

Ueber minder wesentliche Abweichungen von den Plänen über die Lage der Bahnhöfe, Stationen und Haltstellen und die Verbindungsstraßen derselben hat eine Verständigung mit der Regierung statt zu finden.

Art. 10. Da wo in Folge des Baues der Eisen-

bahn Uebergänge, Durchgänge und Wasserdurchlässe ge-

baut, überhaupt Veränderungen an Straßen, Wegen, Brüken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, Wässernngs- und Abzugsgräben, Wasser-, Brunnen oder Gasleitungen ..e. erforderlich werden, sollen alle Unkosten der Gesellschaft zufallen, so daß den Eigentümern oder sonstigen, mit dem Unterhalt belasteten Personen oder Korporationen weder ein Schaden noch eine größere Last als die bisher getragene aus jenen Veränderungen erwachsen können.

357 Ueber die Notwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet im Falle des Widerspruchs die Regierung ohne Weiterziehung.

Art. 11. Sollten nach Erbauung der Bahn öffentliche Straßen, Wege oder Brunnenleitungen von Staatsoder Gemeinde wegen angelegt werden, welche die Bahn durchkreuzen müssen, so hat die Gesellschaft keine Ent.-

schädigung zu fordern für die Ueberfchreitung ihres Eigenthums, wohl aber fallen derfelben alle diejenigen Kosten allein zur Last, welche aus der hiedurch nothwendig gewordenen Errichtung von neuen Bahnwartshäufern und Anstellung von Bahnwärtern erwachsen follten..

Art. 12. Während des Baues sind von der Gefellschaft alle diejenigen Vorkehrungen zu treffen, daß der Verkehr auf .den bestehenden Straßen und Verbindungsmitteln überhaupt nicht unterbrochen, auch an Grunde stüken und Gebäulichkeiten kein Schaden zugefügt werde; für nicht abzuwendende Befchädigungen hat die Gefellschaft Erfaz zu leisten.

Die Gesellschaft wird die Bahn, wo es die öffentliche Sicherheit erheifcht, in ihren Kosten auf eine hinlängliche Weise einfrieden und die Einfriedung stets in gutem Stande erhalten. Ueberhaupt hat sie auf ihre Kosten alle diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche in Hinsicht auf Bahnwärterposten oder sonst, jezt oder künftig, von der Regierung zur öffentlichen Sicherheit nöthig befunden werden.

Falls die Gesellschaft dieser Verpflichtung nicht genügte, kann die Regierung von sich aus, auf Kosten der Gesellschaft, die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln anordnen.

Art. 13. Die Bahn soll, mit Ausnahme eines Bergdurchganges, mit zweispurigem Unterbau angelegt, jedoch

358 vorerst nur mit einem Geleise versehen werden. Die Gesellschaft ist aber zur Legung des zweiten Geleises und dann auch für den Bergdurchgang verpflichtet, sobald die gesteigerte Frequenz oder die Sicherheit des Betriebes dieses erfordern. Dießfällige Verfügungen stehen der Regierung zu, jedoch ist in jedem einzelnen Falle die Gesellschaft darüber zu vernehmen.

Art. 14. Die Gesellschaft hat allen denjenigen BeKimmungen fich zu unterziehen, welche die Bundesbehörde erlassen wird, um in technischer Beziehung die Einheit im schweizerischen Eisenbahnwesen zu fichern.

(Bundesgesez vom 28. Iuli 1852. Art. 12.)

Art. 15. Gegenstände von naturhifiorischem, antiqua-

rischem, plastischem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B. Fossilien, Petrefakten, Mineralien, Münzen u. s. w., welche beim Bau der Bahn gefunden werden dürften, find und bleiben Eigenthum des Staates.

Art. 16. Die Regierung behält sich das Recht vor, die Bauarbeiten der Gesellschaft .,u kontroliren und zu überwachen.

Art. 17. Bevor die Bahn dem Verkehr übergeben werden darf, soll dieselbe durch Delegirte der Regierung in allen Theilen untersucht und an passenden Stellen erprobt werden. Die Erössnung des Betriebs kann erst dann vor sich gehen, wenn auf den Bericht dieser Dele-

girten die Regierung ihre förmliche Bewilligung ertheilt haben wird. Diese nämliche Bestimmung gilt hinsichtlich der in Art. 11 erwähnten Vorkehrungen, in so fern solche auf den Bau provisorischer Wege oder Brüken u. s. w.

fich erfireken sollten.

Art. 18. Nach Vollendung der Bahn wird die Gesellschaft auf ihre Kosten einen vollständigen Gränz- und Katafiralplan derselben unter Mitwirkung der betreffenden

359 Gemeindebehörden aufnehmen und zugleich mit ebenfalls kontradiktorifcher Beiziehung von Delegirten der Bundesund Kantonalbehörden, eine Beschreibung der hergestellten Brüken, Uebergänge und andern Kunstbauten , so wie ein Inventar des sämmtlichen Betriebsmaterials aussertigen lassen. Authentische Anfertigungen dieser Dokumente, denen eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung über die Kosten der Anlage der Bahn und ihrer Betriebseinrichtung beizulegen ist, sollen in das Archiv des Bundesrathes und in dasjenige des Kantons niedergelegt werden. Später ausgeführte Ergänzungen oder Veränderungen am Bau der Bahn sollen in den gedachten Dokumenten nachgetragen werden.

Art. 19. Die Gesellschaft ist gehalten, alljährlich einen Auszug aus den Rechnungen und den Verhandlungen der Generalverfammlung, so wie den Iahresbericht ihrer Direktion der Regierung einzugeben. . Die Statuten der Gefellfchaft find im aar^auifchen Staatsarchive zu hinterlegen.

Art. 20. Die Bahn sammt beweglicher und unbeweglicher Zubehörde soll stets in gutem, sicherem Zustande erhalten werden. Dieser Zustand, so wie sämmtliche Einrichtnngen der Bahn, kann jederzeit durch Delegirte der Regierung untersucht werden.

Sollte die Gesellschaft allfällig entdekten und ihr bezeichneten Mannhaftigkeiten oder Vernachlässigungen nicht sofort abhelfen, fo ist die Regiernng befugt, von sich aus auf Unkosten der Gefellfchaft das Nöthige vorzukehren.

Art. 21. Auf die Bahnwärterftellen haben die aar.^ gauifchen Kantonsbürger oder dortige schweizerische Niedergelassene bei vorhandener Tüchtigkeit des Angemeldeten ein Vorzugsrecht.

360 .Für die übrigen Anstellungen auf aargauischem Gebiete find die Kantonsbürger oder dortigen schweizerischen Niedergelassenen im Falle der Befähigung vorzugsweise zu berechtigen.

Art. 22. Die Lokomotiven sollen nach den besten Modellen konstruirt sein und allen Vorschriften der Sicher.heit für solche Mafchinen entsprechen.

Das Nämliche gilt für die Konstruktion der Wagen für die Reisenden, wovon drei Klassen herzustellen find: Erste Klasse: gedekt, garnirt, Rüken und Size gepolstert, und mit Glaeen geschlossen.

Zweite Klasse: gedekt, mit gepolsterten Sizenund mit

Glaeen geschlossen.

D r i t t e Klasse: gedekt, mit ungevolsterten Sizen und mit Fensterscheiben geschlossen.

Die Wagen für Vieh und Waaren sollen ebenfalls von guter und ficherer Konstruktion sein.

Art. 23. Die Gesellschaft ist verpflichtet, eine wenigstens zweimal tägliche Kommunikation für Reisende zwischeu den Endpunkten der Bahn zu unterhalten.

Jeder Perfonenzug soll eine hinreichende Anzahl Wagen aller Klassen zur Beförderrng aller fich meldenden Personen enthalten.

Art. 24. Folgende Taxen find der Gesellschaft als Maximum für den Transport gestattet: Tarif.

Personen.

per Stunde.

Wagen erster Klasse .

.

.

Fr. 0,50.

,, zweiter ,, . . .

,, 0,35.

" dritter ,, . . .

" 0,25.

Kinder unter zehn Iahren zahlen aus allen Pläzen die hälfte. Die Gesellschaft verpflichtet fich, für Billets

361 auf Hin- und Rükfahrt, am gleichen Tage gültig, eine Ermäßigung von 20% auf obiger Tare eintreten zu

lassen. Auf Abonnementsbillets für wenigstens zwölfmalige Benuzung der gleichen Bahnstreke während 3 Monaten wird ein weiterer Rabatt bewilligt.

Vieh.

Pferde und Maulthiere

per Stunde.

.

.

.

Ochfen, Kühe und Stiere vom Stük

.Fr.

.

0,80.

" 0,40.

Kälber, Schweine und Hunde .

. " 0,15.

Schafe und Ziegen " 0,10.

Für die Ladung ganzer Transportwagen foll eine angemessene Ermäßigung in obigen Taren stattfinden.

Waareu.

Für Waaren sind Klassen aufzustellen, wofür die höchste Taxe nicht über 4 Rappen, die niedrigste nicht über 21 1/2 Rappen per Stunde nnd per Zentner betra-

gen foll.

Art. 25. Waaren jeder Art, die mit der Schnelligkeit der Perfonenzüge transportât werden follen, bezahlen eine Taxe von 8 Rappen per Zentner und per Stunde; das Gepäk der Reifenden, mit Ausnahme des kleinen Handgepäks, welches frei ist, 12 Rappen per Zentner und per Stunde. .

Vieh und Wagen bezahlen, mit der Schnelligkeit der Perfonenzüge transportât, eine um 40 0/0 erhöhte Taxe

über die gewöhnliche. (Art. 24.)

Geld bezahlt die Taxe nach dem Werth von 4 Rp.

per 1000 Franes per Stunde. Als Minimum des Gewichts resp. des Werthes werden berechnet: 1/2 Zentner resp. 500 Francs, als Minimum der Distanz 1/2 Stunde.

Eine angetretene 1/2 Stunde zahlt ihre volle Taxe. Das Minimum der Transporttaxen eines Gegenstandes darf nicht unter 40 Rappen betragen.

362 Traglasten mit ländlichen Erzeugnissen bis auf 50 Pfund, welche in Begleitung der Träger mit den Personenzügen transportât werden und am Bestimmungsort sogleich wieder in Empfang genommen werden, bezahlen keine Fracht. Was in diesem Falle über 50 Pfund ist,

bezahlt die gewöhnliche Güterfracht.

Art. 26. Wenn der Reinertrag der Eisenbahn 10% übersteigt, so sollen die vorstehenden Taren einer Revifion und verhältnismäßigen Herabsezung unterworfen werden.

Wenn der Reinertrag des Unternehmens hingegen 5% nicht erreicht , so ist es der Gesellschaft vorbehalten , im Einverständnisse mit der Regierung, den obigen Tarif hinreichend zu erhöhen.

Während der ersten drei Iahre des Betriebes der Bahn darf der Tarif jedenfalls nicht erhöht werden.

Art. 27. Die durchschnittliche Schnelligkeit der Personentransporte soll, mit Ausnahme eines Bergdurchganges , wenigstens das Maß von 5 Wegstunden in einer Zeitstunde betragen, das Anhalten bei den ZwischenRationen und den daherigen Aufenthalt inbegriffen. Waarentransporte zur niedrigen Taxe sollen innert den nächsten 2 Tagen nach ihrer Ablieferung auf der Bahnstation spedirt werden; wenn der Versender aber einen längern Termin gestattet, so kann ihm ein verhältnißmäßiger Rabatt verwilligt werden.

Für Waarentransporte mit Personenschnelligkeit soll die Versendung durch den ersten Personenzug geschehen, in so fern die Abgabe eine Stunde vor dessen Abgang stattgefunden hat.

Die Gesellschaft behält sich vor, für die Einzelheiten des Transportdienfies besondere Reglemente mit Genehmigung der Regierung auszustellen.

363 Art. 28. Die Waaren, welche der Eisenbahn zum Transport übergeben werden, sind in den betreffenden

Stationsladpläzen abzuliefern.

Die im Tarif festgesezten Taxen begreifen nur ..den Transport von Station zu Station.

Für die Ablieferung im Domizil der Adressaten, fo wie für den Transport der Reifenden und ihres Gepäkes von und nach den Vahnhöfen, hat die Verwaltung auf den Hauptstationen die nöthigen Einrichtungen da zu treffen , wo keine solche bestehen ; die dafür tarifmäßig zu erhebenden Taren unterliegen in jedem F.alle der Genehmigung der Regierung, sei es, daß die Verwaltung diesen Dienst versehe, oder daß er sonst besorgt werde.

Art. 29. Die Taxen sollen überall und für Iedermann gleichmäßig berechnet werden.

Die Eifenbahnverwaltung darf Niemandem einen Vorzug einräumen, den sie nicht unter gleichen Umständen allen Andern gestattet.

Art. 30. Jede Aenderung am Tarif oder an den Transportreglementen follen gehörige Veröffentlichung bekommen, erstere mindestens vierzehn Tage vor ihrem Inkrafttreten.

Wenn die Gesellschaft es für angemessen erachtet, ihre Taxen herabzusezen, so soll diese Herabsezung in Kraft bleiben mindestens drei Monate für die Perfonen und ein Iahr für die Waaren.

Diese Bestimmung findet indessen keine Anwendung mit Hinficht auf fogenannte Vergnügungszüge oder ausnahmsweife Vergünstigungen bei besondern Anlässen.

Art. 31. Die Gesellschaft ist dem Bunde gegenüber zur unentgeltlichen Beförderung der Gegenstände der Brief- und Fahrpost, in so weit der Transport derselben

364 durch das Bundesgesez über das Postregal vom 2. Iuni 1849. Art. 2 ausschließlich der Post vorbehalten ist, verpflichtet. Eben so ist mit jedem Posttransporte der dazu gehörige Kondukteur unentgeltlich zu befördern.

Wenn die Einrichtung von fahrenden Postbüreau.r ^ beschlossen wird, so fallen die Herstellungs- und Unterhaltungskosten der eidgenöffischen Postverwaltuug zur Last.

Die Eisenbahnverwaltung hat aber den Transport derselben, so wie die Beförderung der dazu gehörenden Postangestellten unentgeltich zu übernehmen.

(Bundesgefez vom 28. Iuli 1852. Art. 3.)

Es soll der Gesellschaft gestattet fein^, wo fie es als zwekmäßig erachtet, vermittelst Omnibusdienst die Verbindung zwischen den Eisenbahnstationen und den bis auf drei Stunden seitwärts abgelegenen Ortschaften zu

sichern, mit Berükfichtigung der im Art. 14 des Regulativs vom 28. November 1851 über die Ertheilung von Postkonzesfionen vorgesehenen Erleichterung der Konzesfionsgebühr.

Art. 32. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im eidgenösfifchen oder kantonalen Dienste steht, so wie Kriegsmaterial der Eidgenossenschaft oder der Kantone, auf Anordnung der zuständigen Militärftelle, um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Taren durch die ordentlichen Bahnzüge zu befördern. Größere Truppen^orps, im eidgenöffischen oder kantonalen Dienste, so wie das Materielle derselben, find unter den gleichen Bedingungen nötigenfalls durch außerordentliche Bahnzüge zu befördern.

Iedoch haben die Eidgenossenschaft oder die Kantone die Kosten, welche durch außerordentliche Sicherheit^ maßregeln für den Transport von Pulver und Kriegsseuerwerk voranlaßt werden, zu tragen und für Schaden

365 zn haften, der durch Beförderung der lezterwähnten Gegenstände, ohne Verfchulden der Eifenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten, verurfacht werden sollte.

(Bundesgesez vom 28. Iuli 1852. Art. 10.)

Art. 33. Die Eisenbahnverwaltung ist dem Bunde gegenüber verpflichtet, unentgeltlich a. die Erstellung von Telegraphenlinien längs der Bahn zu gestatten; b. bei Erstellung von Telegraphenlinien und bei größern Reparaturen an denselben die dießfälligen Arbeiten durch ihre Ingenieure beaufsichtigen und leiten, so wie c. kleinere Reparaturen und die Ueberwachung der Telegraphenlinien durch das Bahnpersonal besorgen zu lassen, wobei das nöthige Material von der Telegraphenverwaltung zu liefern. ist. (Bundesgefez

vom 28. Iuli 1852. Art. 9.) Hingegen ist die Verwaltung berechtigt, auf ihre Kosten an der Hauptleitung der längs ihrer Bahn laufenden Telegraphen-

linien, ausschließlich für ihren Dienst und auf ihre Kosten, einen befondern Drath und für diefen in den Bahnhöfen und Stationen Telegraphenapparate anzubringen.

(Bundesgesez vom 28. Juli 1852. Art. 5.)

Art. 34. Die Handhabung der Bahnpolizei wird , unvorgegriffen den Befugnissen der Landespolizei, der Gesellschaft überlassen, die hierüber unter Genehmigung der Regierung die erforderlichen Reglemente aufstellen wird. Die mit der Handhabung und Ausführung dieser Reglemente zu betrauenden Bahnbeamten sollen eine kenntliche Auszeichnung in der Kleidung erhalten. Dieselben sind von der betreffenden Staatspolizeibehörde für gewissenhafte und treue Pflichterfüllung ins Handgelübd.^

366 zu nehmen, sollen auch auf motivirtes Begehren der besagten Behörde entlassen werden.

Zur Sicherung des Bezugs der Konsumosteuern auf geistigen Getränken wird die Bahnverwaltung im Einverständniß mit den betreffenden Behörden die geeigneten Vorkehrungen treffen.

Die Regierung wird, vorbehalten die von der Bundesbehörde auszugehenden Geseze, für Erlassung besonderer Strafbefiimmungen gegen Beschädigung der Eisenbahn, Gefährdung des Verkehrs auf derselben und Ueberschreitung bahnpolizeilicher Vorschriften besorgt sein. Störer und Beschädiger find von den Bahnbeamten im Betretungsfalle festzunehmen und an die zuständige Behörde abzuliefern.

Art. 35. Der Staat verpflichtet sich dieser Gesellschaft gegenüber, der Zentralbahn-Gesellschaft nur dann eine Konzesfion zu ertheilen, wenn diese leztere auf das vom Kanton Basel- Landschaft ihr konzedirte dreißigjäh-

rige Ausschlußrecht unbedingt Verzicht geleistet hat, und auch die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft den freien Durchpaß und Bahnanschluß anerkannt haben.

Art. 36. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Anschluß anderer Eifenbahnunternehmungen in schiklicher Weise zu gestatten, ohne daß die Tarifsäze zu Ungunsten einmündender Bahnlinien ungleich gehalten werden dürsen. Allfällige Anstände unterliegen der Entscheidung des Bundes.

(Bundesgesez vom 28. Juli 1852. Art. 13.)

Im Falle der Konzesfionsertheilung für Zweigbahnen soll der Gesellschaft, bei sonst gleichen Bedingungen, der Vorrang vor andern Bewerbern zugefichert sein.

Art. 37. Die Aktiengesellschaft als solche soll für die Bahn selbst, die Bahnhöfe und alle Gebäude und

367 Liegenschaften, welche zum Bahnbetrieb nothwendig find und mit dem Bahnkörper in unmittelbarer Verbindung Stehen, so wie sür das Betriebsmaterial nicht in kantonale, noch in Gemeindebesteurnng gezogen werden dürfen.

In dieser Steuerfreiheit find jedoch die gefezlichen Beiträge an die gegenseitige Brandverficherung nicht inbegriffen.

Die Angestellten der Gesellschaft unterliegen der näm-

lichen Steuerpflichtigkeit wie alle übrigen Bürger und Einwohner.

^ Art. 38. Dem Bundesrath ist vorbehalten, für den regelmäßigen und periodischen Perfonentransport, je nach dem Ertrag der Bahn und dem finanziellen Einfluß derselben auf den Postertrag, eine jährliche Konzeffionsgebühr zu erheben, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betrieb befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll.

Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 % nach erfolgtem Abzug der auf Abfchreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirft.

(Bundesbeschluß vom 17. August 1852. Art. 1.)

Art. 39. Schienen, Schienenstühle, Drehscheiben, Räder, Achsen, Lokomotiven und Coke, die für die Eifenbahn vom Ausland bezogen werden, find vom eidg. Eingangszoll befreit. Den inländischen Fabriken, welche Schienen, Schienenftühle, Drehscheiben, Räder, Achsen, und Lokomotiven für dieselbe liefern, wird der eidg. Eingangszoll auf den hiefür erforderlichen Rohstoffen erlassen.

Diefe Bestimmung findet jedoch einstweilen nnr für einen Zeitraum von zehn Iahren, vom Datum der ertheilten Bundeskonzeffion an, ihre Anwendung.

(Bundesgefez vom 28. Iuli 1852. Art. 3.)

368 Art. 40. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vor-

räthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30.^, 45., 60. , 75. , 90. und 99. Iahres, von dem Zeitpunkt der Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahnstreke an

gerechnet, gegen Entschädigung an fich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen fünf Iahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung nicht erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammensetzt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird.

Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je. einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichts.

(Bundesbeschluß vom 17. August 1852. Art. 2.)

Art. 41. Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : a. Im .^alle des Rükkaufs im 30., 45. und 60. Iahre ist der 25fache Werth .des durchschnittlichen Reinertrags derjenigen zehn Iahre, die dem Zeitpunkt, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen; im Falle des Rükkaufs im 75..

Iahre der 221/^fache, und im Falle des Rükkaufs im 90. Iahre der 20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Fall weniger

369 als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abfchreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Im Falle des Rükkaufs im 99. Iahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derfelben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn fammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkt auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte diefer Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rükkaufsumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber enstehen möchten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

(Bundesbeschluß vom 17. August 1852. Art. 2.)

Art. 42. Die vorstehend (Art. 40 und 41) sestgestellten Rükkaufsrechte des Bundes sind auch dem Kanton vorbehalten, im Falle der Bund je ein Iahr vorher keinen Gebrauch davon gemacht hätte.

Jn Beziehung auf die Entfchädigungsnormen, so wie auf die Dazwischenkunst eines Schiedsgerichtes und dessen Aufstellung, gelten sämmtliche Bestimmungen der Art. 40 und 41.

Art. 43. Der Staat behält sich serner des Recht vor, sich durch eine beliebige Uebernahme von Aktien bei dem Unternehmen zu betheiligen.

Art. 44. Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur, welche in Hinsicht auf die Auslegung des gegenwärtigen Konzefsionsaktes zwischen der Kantonsregierung und der Bundesblatt Jahra.. V. Bd. I.

3l

370 Gesellschaft entstehen sollten, unterliegen ebenfalls der Entscheidung durch ein Schiedsgericht, wie solches im Art. 40 vorgeschrieben ist, und zwar ohne Weiterziehung.

Art. 45. Die aarganische Regierung hat das Recht,

von der Gesellschaft für die Erfüllung sämmtlicher, durch gegenwärtigen Vertrag eingegangenen Verbindlichkeiten eine Kaution von Fr. 150,000 zu verlangen, welche sechs Monate nach Ratifikation der Konzession durch die Bundeshehörden zu erstellen ist, und nach der Wahl der Gesellschaft in annehmbaren Wertpapieren oder in haar bestehen soll. Im leztern Falle ist die betreffende Summe zu 3 % durch die Regierung zu verzinsen.

Diese Kaution soll der Gesellschaft znrükgegeben werden, so bald fie nachweist, das Doppelte des Betrages derselben für die Anlage der Bahn im Kanton Aargau verausgabt zu haben.

Nach Herausgabe der Kaution bleibt der Regierung ein gleicher Betrag auf dem im Kanton Aargau liegenden Vermögen der Gesellschaft verfichert.

Die Kautionssumme fällt dem Staate anheim, wenn die in den Art. 7 und 8 eingegangenen Verbindlichkeiten nicht erfüllt werden.

Art. 46. Die Rechte der Bundesgesezgebnng werden bezüglich dieser Konzession vorbehalten.

Art 47. Gegenwärtiges Konzesfions-Dekret soll urkundlich ausgefertigt, bekannt gemacht und in die Gesezessammlung aufgenommen werden.

Gegeben in Aar au, den 22. Iänner 1853.

Der Präsident d e s G r o ß e n R a t h e s :

Waller.

Die

Sekretäre:

W. Wydler.

A. .Causer.

371

Entwurf eines Beschlusses, betreffend

die Eisenbahnen im Kanton Aargau.

(Vom Bundesrathe durchberathen am 25. Januar 1853.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer durch die Regierung des Kantons Aargau einer Aktiengefellfchaft ertheilten Konzeffion, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von .Brugg durch den Norden des Kantons Aargau nach Basel, vom 22. Ianuar 1853, und eines Berichts und Antrages des schweizerischen Bundesrathes; in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Iuli

1852, beschließt: Es wird dieser Konzession , mit Ausnahme des 4. Lemma im Art. 31 , betreffend den Omnibusdienst, unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt: Art. 1. In Erledigung von Art. 8, Lemma 3 des .Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten , für den regelmäßigen periodischen Perfonentransport, je nach

372 dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einfiusse des Unternehmens auf den Postertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen , als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4.^/0 nach erfolgtem Abzuge der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eifenbahn sammt dem Material , den Gebäulichkeiten und den Vor-

räthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Iahres, vom 1. Mai 1858 an

gerechnet, gegen Entschädigung an fich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen 5 Iahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann. eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die lez^ tere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt , daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können fich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat.

Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen:

a. Im Falle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Iahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Iahre, die dem Zeitpunkte.

373 in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen , im Falle des Rükkaufes im 75. Iahre der 22 1/2 fache, und im Falle des Rükkattfes im 90. Jahre der 20fache Werth diefes Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem

Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital ^

betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abfchreibungsrechnung getragen oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Im Falle des Rükkaufes im 99. Iahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn fammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus ersolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, fo ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükkanffumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von zwei Iahren, von dem Tage diefes Beschlusses an gerechnet, ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen und zugleich genügender Ausweis über die gehörige .Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, daß widrigenfalls mit Ablauf jener

374 Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzesfion erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eifenbahnen, vom 28. Iuli 1852 , genaue Beachtung finden und es darf denselben durch die Bestimmungen der vorliegenden Konzession in keiner Weise Eintrag geschehen. Im Besondern soll den Befugnissen, welche der Bundesversammlung gemäß Art. 17 des erwähnten Bundesgesezes zustehen, durch die im Art. 35 der Konzesfion enthalt.men Bestimmungen über die Errichtung von Eisenbahnen in andern Landestheilen des Kantons nicht vorgegriffen sein.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

Also den gesezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen befchlossen, Bern, den 25. Januar 1853. ^ Im Namen des fchweiz. Bundesrathes.

(Folgen die Unterschriften).

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Konzession zu Gunsten des Eisenbahnausschusses in Brugg zu handen einer zu bildenden Aktiengesellschaft, für den Bau einer Eisenbahn von Brugg durch den Norden des Kantons Aargau nach Basel. (Vom 22. Januar 1853.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1853

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.02.1853

Date Data Seite

353-374

Page Pagina Ref. No

10 001 072

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