315 #ST#

Note

des schweizerischen Bundesrathes an die österreichische Gesandtschaft.

(Vom 3. Januar 1852.)

Mit Note vom 21. Dezember 1852 haben Se. Hochroohlgeboren, der Herr Graf Karnickj, k. k. öfter. Geschäftsträger bei der fchweiz. Eidgenossenschaft, über die Regierung von Teffin Beschwerde geführt wegen Aus* weifung von acht Kapuzinern über die lombardifche Glänze und das Begehren gestellt, daß Hochdieselben innerhalb höchstens 14 .-tagen davon in Kenntniß gesezt werden, ofr und welche Cinleitungen getroffen worden seien, um wegen dieses Verfahrens die gewünschte Genngthnung zu vete schaffen. Auf den Fall, daß diese ausbleiben sollte, wurde mit der Ausweisung der in der Lombardie lebenden Tesfiner und allfällig mit weitern Maßregeln gedroht.

Der schweizerische -Bundesrath muß vor Allem sein lebhaftes Bedauern ausfprechen, daß Se. ..pochwohlgeboren sich veranlaßt finden konnten, in dieser Angelegenheit eine solche Sprache zu führen, ohne die Motive jener Answeifung und die Gründe der Rechtfertigung zu kennen; ja sogar ohne, wie es scheint, irgend welche Gewißheit darüber zu haben, ob die ausgewiefenen Kapuziner zur Zeit österreichische Staatsangehörige seien. Auch muß der schweizerische Bundesrath die Zu«.

muthung ablehnen, innerhalb einer Frist von 14 Tagen gegen eine Kantonsregierung einzuschreiten ; denn er ist gewohnt, immer zuerst den angeklagten Theil anzuhören, ehe er urtheilt. Dagegen hat er nicht ermangelt, die Regierung von ..tessin sofort »on der eingegangenen Be* schwerde in Kenntniß zu fezen und sie um einen befor-*

316 berlichen Bericht zu ersuchen. Nach Eingang desfelbett befindet er fich nun im galle, Sr. Hochwohlgeboren fol.« âende Mittheilung zu machen: Die Beschwerte beginnt mit der Behauptung, daß in fcer Nacht vom 21. November abhin acht Monche mit rükiichtstoser Härte und mit Gewalt über die kaiserliche ©ränze geschafft worden seien. Diese Darstellung beTuht jedoch aus Unrichtigkeit und Uebertreibung vo» ©eite der Mönche. Dieselben wurden am Abend mit der ...BerfüguKg bekannt gemacht und die Vollziehung fand am folgenden Morgen statt; einzig in Lugano fand der Kommissär fich v eranlaßt, von fich aus und ohne Auf* trag der Regierung die Vollziehung in der Nacht vor* junehme«. Der Regierungsbeschluß vom 19. November täumte eine Frist von drei Tagen ein. Die Monche »urden ferner nicht mit Gewalt über die lombardische ©ränje abgeschoben, sondern an diejenige Gränze ge* Bracht, welche sie selbst wählten und. dort angelangt, hatten die tesfinischen Polizeiagenten keineswegs den Aus* trag, den Eingang gleichsam zu erzwingen, fondern die Vollziehung der Ausweisung wäre ohne Weiteres sufpen* dfrt worden, wenn die österreichische ©ränzpolizei die Mönche zurükgewicscn hätte. Dasselbe wäre der Fall gewesen, wenn dieselben schweizerische Nationalität an* gesprochen hätten, wie es Pater Sigismnnd (weltlich Juliani Fortunato) gethan hat, welcher ,, obwol im Iahr 1809 in Mailand geboren, ein tesfinisches --peimathrecht behauptet, und dieser bloßen Behauptung wegen befindet er fich zur.Stunde noch, im Tesfin. War auch die Frist für die Vollziehung der Ausweisung keine lange, so barf nicht übersehen werden, daß Leute, welche schon durch die Regel ihres Ordens an plözliche Veränderungen Ihres Wohnfizes gewöhnt find, und welche wede. ga*

31?

tnilie, noch Grundeigenthum, noch Gewerbe besizen uri.» daher keine großen Vorbereitungen zu treffen haben, faul» eine rüffichtslose Härte darin finden konnten, um fö.

Weniger, als sie die Ueberzeugung haben dursten, in der Sombardie oder in .piemont eine bereitwillige Aufnahme ju finden. Endlich bleibt über die Art und Weise der ·Vollziehung noch zu erwähnen übrig, daß die Mönche «uf Kosten der Regierung in Kutschen bis an die Gränjc geführt wurden und daß man ihnen einen ©ehalt für vier Monate ausbezahlte.

Geht man von diesen uJîebenumstanden aus die Haupt* frage selbst über, so kann auch vom hierseitigen Stand* punkte aus, gleich wie es in der Note vom 21. Dezember geschah , auf die Alternative eingegangen werden : ent* weder sind die ausgewiesenen Kapuziner keine öster* reichischen Unterthanen oder sie sind es. Im erstem galle steht den k. k. österreichischen Behörden kein ait* .-.»eres Recht zu, als dieselben über die ©ranze dahin gurükzuweisen, woher fie gekommen sind und die Regie* rung von Tesfin wird bereit sein, dieselben wieder auf* junehmen, mit dem Vorbehalte, über ihre Sîationalitât weitere Untersuchung und Erörterung walten zu lassen.

.Ss wird dannzumal auch in Sr-ge kommen, ob jene Mönche das tesjinische Bürgerrecht erworben haben, eine tjjrage, welche die k. k. österreichisixn Behörden vo» dem Augenblik an nicht weiter berührt, wo jene $et* sonen nicht mehr als österreichische Unterthanen anerkannt »erden.

Im zweiten Sfalle dagegen, wenn sie noch als oster* reichische Unterthanen zu betrachten sind, steht allerding« den k. k. österreichischen Behörden das Recht zu, dif* felben zu beschüzen, in so fern sie auf eine rechtswidrige», bestehenden Verträgen oder beiderseits anerkannten, itt*

318 ternationalen Grundsäzen zuwiderlaufende Weise behan* fcelt werden. ' I« der Person jener Mönche kann nun zweierlei in Betracht kommen, das Recht aus Ausübung ihres Berufes, und das Recht auf den Aufenthalt im Sande, als fremde Indioiduen. Die Kapuziner, welche, .beiläufig gesagt, nicht unter dem Schuje österreichischer 3>ässe hier waren, betreiben keinen weltlichen Beruf -- man müßte denn das Betteln einen solchen nennen -- fondern ihre Funktionen gehören dem öffentlichen Dienfle an, dessen Umfang und Bedürfniß der Würdigung einer Staatsregierung anheimfallen muß. Es ist ihre Sache, das Personal, welches für den öffentlichen Dienst be* Itimmt ist, zu erweitern oder zu beschränken ; bestehende Anstalten zu reformiren oder aufzuheben, so wie au....*» neue zu gründen. Dieses ist eine innere Angelegenheit jedes Staates und ein Recht, welches jeder selbjiständige Staat zu allen Zeiten in Anspruch genommen und aus" geübt hat, Oejierreich nicht ausgenommen. Eine Rechts.» verlezung in der Person derjenigen Individuen, welchen durch Geseze oder Regierungserlasse ein öffentliches Amt entzogen wird, konnte nur dann angenommen werden, wenn fie ohne Grund und Entschädigung und »or Ab* lauf der ihnen zugesicherten lebenslänglichen oder perio* dischen Amtsdauer entlassen werden. Niemand wird aber wol behaupten wollen, daß in der Zulassung frem* der Kapuziner in einem Sande »on Rechts wegen die Zuficherung und Garantie liege, daß fie lebenslänglid?

in dieser Stellung zu verbleiben haben. Aus dem Ge# sagten folgt nothwendig, daß über Reformen oder AufHebung öffentlicher Anstalten, über Untersagung der Ausübung öffentlicher Funktionen als eine innere Ange* ïegenheU des Landes, kein Staat dem andern Rechen« fchaft schuldig ist. Gleichwol nimmt die Regierung von

319 .-tesfin und mit ihr der Bundesrath keinen Anstand, auf die Motive der fraglichen Maßregel hinzuweifen, um zu geigen, daß fie nicht auf Laune und Willkür beruht.

.Die Kapuziner in Teffin gaben vielfachen Grund zu Beschwerden und dießfälligen Petitionen vieler angefeIhenen Bürger. Nicht nur find sie notorifch in politische Parteien gespalten, die in dieser Eigenschaft fowol in, als außer den Conventen sich heftigen Umtrieben preis geben ; fondern auch in moralischer Beziehung find die Bande der Disziplin aufgelöst. Die Einen sind in hohem Grade dem Fanatismus und Aberglauben ergeben und ·verpflanzen denselben in den ...Schooß der Familien, was hie und da die bedauerlichsten Austritte zur ftolge hatte; Slndere find ausschweifend und verbreiten ihren verdcrblichen Einfluß um so mehr, je weniger man sich desselben von ihrer Seite versieht. Von der Richtigkeit dieser Angaben konnte sich der fchweiz. Bundesrath!

durch eine Reihe von Beweisurkunden überzeugen.

Unter derartigen Umständen darf keine Regierung es dulden, daß geistliche Funktionen solchen Personen an* »ertraut werden.

Was nun die Frage der Ausweisung anbetrifft, so ist diese allerdings nicht eine rein innere Angelegenheit, fondern sie beschlägt die internationalen Beziehungen.

.Welches find nun die ©rundsäze, die in dieser Hinficht zwischen Oesterreich und der Schweiz immer gehandhabt wurden? Ein Vertrag über Niederlassungsverhältnisse ..besteht nicht zwischen beiden Staaten, und es mußte sich ".Daher naturgemäß das Verhältniß so bilden, daß man die gegen fettigen Angehörigen duldet, so lange sie nicht hinreichenden Grund zu Beschwerden darbieten. Ueber fejteres zu entscheiden, ist Sache der Behörden des Do* inizils und nicht des heimatlichen Staates. Wo Ver-

320 träge bestehen, können nur die darin enthaltenen Grundt zur Wegweisung berechtigen, wfewol auch hier es immer die Behörde des Domizils ist, welche über deren faktifches Vorhandensein im einzelnen Fall entscheidet. Wo keine Verträge bestehen, entscheidet die gewissenhaste Ueberzeugung der Regierung über die Erheblichkeit der Ausweisungsgründe, wobei sich von selbst versteht, daß sie die Sachlage nach den Bedürfnissen und der An* schauungsweise ihres Landes auffaßt, und wenn freundfchaftliche Beziehungen stattfinden oder fortdauern sollen, so ist es unumgänglich nothwendig, daß jede Regierung dieses Recht ereeptioneller Ausweisung einzelner Personen anerkenne und dos Vertrauen hege, daß solche Entscheidungen durch erhebliche Gründe motivirt feien..

Dieses Recht ist von den k. k. österreichischen Behörden der Schweiz gegenüber stets in vollstem Maße angewendet worden und es dürfte leicht sein nachzuweisen, daß eine 2).enge von Schweijerbürgern von Polizeiwegen aus den kaiserlichen Staaten ausgewiesen wurden, ohne daß sie Verbrechen oder Vergehen begangen hatten, oder daß fie wegen Dürftigkeit denselben zur Last gefallen wären.

Dasselbe Recht muß auch der Schweiz zustehen, und es kann um so weniger Grund zu einer Beschwerde bilden, als im vorliegenden galle ein völlig genügendes Motio, nämlich die verderbliche Wirksamkeit der Kapuziner in 2.esfin vorliegt. Die Beschwerde muß aber noch mehr auffallen, wenn man ein ganz analoges Verhältniß ins Auge faßt und die Frage stellt: find die tesfinischen Geist* lichen berechtigt, in der Lombardie, und zwar in der Diözese von Mailand und Eomo. der sie angehören, ihren Beruf als Priester auszuüben? Dieses ist nun keineswegs unbedingt der Fall, fondern nur, wenn sie das österreichische Staatsbürgerrecht erwerben, woja

321 unter andern Bedingungen ein zehnjähriger Aufenthalt erforderlich ist. Von Tesfin dagegen wird verlangt, daß dieser Kanton unbedingt lombardifche Geistliche dauernd funktioniren lasse und die dießfällige Weigerung, welche jîch auf einige Individuen bezieht und auf deren Ver* galten sich gründet, wird als ,,schreiende Rechtsverlezung" bezeichnet.

Aus dem Gesagten geht hervor, daß, wenn die fraglichen Kapuziner nicht österreichische nnterthanen sind, hierseits kein Bedenken obwaltet, sie unter Vorbehalt weiterer Untersuchung Ober ihre Staatsangehörigkeit wieder aufzunehmen, daß aber im entgegengefezten .Jall die stattgefundene Ausweisung auf hinreichenden Grün.« den beruht und mit den bisher zwischen beiden Staaten beobachteten Grundsäzeu über Niederlassung nicht ini Widersprüche steht.

..Der schweiz. Bundesrath hegt daher die Erwartung.

.fca§ die k. f. Behörden, nach Anhörung obiger Gründe, die ihnen, wenigstens theilweise, unbekannt fein mußten und nach weiterer Prüsung der Sache sich .überzeugen werden, daß die Regierung von Tesfin weder ein un* recht noch eine Beleidigung beabsichtigte oder begieng, sondern daß sie in Bezug aus den Aufenthalt gremder die nämlichen Grundfäze anwandte, welche die k. f.

österreichischen Behörden unter Umständen gegen die Schweizer anwenden, das Recht in Anspruch nehmend, itn gegebenen gall zu entscheiden, ob der Aufenthalt von fremden wegen ihres Verhaltens von nachtheiliger Wir* lung sei und erheblichen Grund zur Beschwerde darbiete.

-Aus diesen Gründen müßte daher der schweiz. Bundes* rath die Ausführung der beigefügten Drohung auf dein Wege der Repressalien alle .ïesfiner, gleichviel ob ein ©..und gegen fie vorliege oder nicht, aus der Lombardie

322

»egzuweisen, als eine durch nichts gerechtfertigte Maßregel und als ein bedauerliches Aufgeben derjenigen Grundsäze betrachten, welche seither die Niederlassungsverhältnisse beider Staaten regulirten und eine wesent* Hche Bedingung des Ireundnachbarlichen Einvernehmen....

bildeten.

Auf die schließliche Anregung, welche Se. Hochwohl-5

geboren in Bezug auf die noch ausstehende Antwort über das Seminar in folleggio gemacht haben, beehrt sich der schweij. Bundesrath zu erwidern, daß nach einer jüngst erhaltenen Mittheilung der Bericht der Regierung von Tesfin in ganz kurzer Frist einkommen muß, worauf der Bundesrath nicht ermangeln wird, diese Angelegen* heit mit aller Beförderung in Behandlung zu nehmen.

Gleichzeitig benuzt der schweiz. Bundesrath diesen Anlaß, um Sr. ·pochwohlgeboren den Ausdruk seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bern, den 3. Ianuar 1853.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes gür den Bnndespräfidenten, Der V i z e p r ä s i d e n t : SretyjHerosee.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft t @chie#.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Note des schweizerischen Bundesrathes an die österreichische Gesandtschaft. (Vom 3.

Januar 1852.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1853

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.03.1853

Date Data Seite

515-522

Page Pagina Ref. No

10 001 095

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.