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K l e b e r sich t der

Wunsche und Anträge der kommission.

A. In Bezug auf den Geschäftsbericht.

1) Der Bundesrath wird eingeladen, dafür besorgt zu sein, daß künftig, gemäß Art. 16 des Bündesgesezes vom 2l .Dezember .l 849 über den Geschäftsverkehr zwischen beiden Räthen, jeweilen am 1. Mai jeden Jahres nicht nur die Berichte sämmtlicher Departement, fondern auch die Staatsrechnung des vorhergehenden Jahres gedrukt vorliegen (Seite 4 des Berichtes).

Politisches D e p a r t e m e n t .

2) Der Bundesrath ist eingeladen, Bericht und Anträge an die Bundesversammlung zu bringen, betreffend die diplomatische Vertretung der Schweiz in Paris, London, Wien und Washington (S. 23 d. Br.).

3) Der Bundesrath ist eingeladen , die Unterhandlungen in Betreff eines Handels- und Niederlassungsvertrags zwischen der Schweiz und den Vereinigten Nordamerikanischen Freistaaten wieder aufzunehmen und wenn

immer möglich zu baldigem Abschluß zu führen (S. 23 d. Br.).

D e p a r t e m e n t d e s Jnnern.

4) Der Bundesrath wird eingeladen, dafür besorgt zu sem, daß die Registratur in den Departementen in möglichsten Einklang mit der Registratur der Bundeskanzlei gebracht werde (S. 24 d. Br.).

849 5) Der Bundesrath wird eingeladen, in reifliche Erwägung zu ziehen, ob das Bundesblatt nicht gänzlich aufgegeben oder doch wesentlich vereinfacht werden könnte, so daß zwar die offizielle Sammlung fortbestünde, in Betreff des übrigen Inhaltes desfelben aber andere Anordnungen getroffen würden (S. 26 d. Br.).

6) Es wird die Erwartung ausgesprochen, daß im .Laufe des Iahres 1853 ein vollständiges Register des eidg. Archivs in foweit dasselbe die Perioden von

1803-18I3/ von 18I3--1832 und von 1832-1848 umfaßt, im Druk erscheine (S. 28 d.

Br.).

7) Der Bundesrath wird eingeladen, dafür beforgt zu fein , daß im neuen Bundesrathhaufe passende Räum-

lichkeiten für das Archiv erstellt werden (S. 29 d. Br.).

8) Es wird der Wunsch ausgesprochen, den Bevölkerungsatlas der Schweiz durch folgende Nachweisungen zu vervollständigen : a. Welchen Beruf treiben die in den verschiedenen Kantonen niedergelassenen oder sich aufhaltenden Angehörigen anderer Kantone?

b. Welche Begangenfchaften treiben die in den verfchiedenen Kantonen sich aufhaltenden Angehörigen fremder Staaten? nn.d

c. Wie hoch beläuft sich die Zahl der im Auslande niedergelassenen oder sich aufhaltenden Schweizer; in welchen Staaten sind dieselben niedergelassen und welchen Beruf üben sie aus ? (S. 30 d. Br.)

Finanzdepartement.

9) Es follen in Zukunft ohne dringende Noth nicht wieder allgemeine Titelrevifionen angeordnet , sondern Bnndesbtatt. Jahrg. V. Bd. II.

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850) jeweilen nur die einzelnen der Eidgenossenschaft gehörenden Schuldschriften, über deren formelle Gültigkeit oder materielle Sicherheit Zweifel walten, durch Sachverstän-

dige untersucht werden (S. 37 d. Br.).

10) Der Bundesrath wird darauf hinwirken, daß alle Anleihen aus den eidg. Kassen, bei welchen das Unterpfand nicht hinlänglich erscheint, gänzlich oder theil-

weise zurükhezahlt werden (S. 37 d. Br.).

Militärdepartement.

11) Der Bundesrath wird eingeladen, die Frage, ob und in wie weit das neue schweizerische Militärsystem den Kantonen mehr Lasten auferlege, als das srühere, einer gründlichen Untersuchung zu unterwerfen und zu diesem Ende von den Kantonen die nöthigen N.achweisungen und .Rechnungen zu verlangen (S. 56 d. Br.)

12) Der Bundesrath mag in Erwägung ziehen, ob im Interesse des Wehrwesens und zur Erleichterung der

Kantone allfällig weitere Zweige des Militärwesens zu zentraleren seien (S. 57 d. Br.).

13) Der Bundesrath wird eingeladen, die Herstellung gehöriger Waffenpläze , da wo solche noch nicht bestehen, von den betreffenden Kantonen zu verlangen (S. 58 d. Br.).

14) Der Bundesrath wird eingeladen , auf strengere Inhaltung der eidgenösfischen Geseze , betreffend die neue Bewaffnung und Ausrüstung der Scharfschützen , hin-

wirken (S. 59 d. Br.).

15) Der Bundesrath wird eingeladen, auf eine genaue Ueberwachung der Stuzerfabrikation in den Kantonen hinzuwirken (S. 59 d. Br.).

851 16) Es wird der Wunsch ausgesprochen, daß bei Ergänzung der Verordnung vom 15. Januar 1851 in Betreff der Beförderung von Unteroffizieren zu Offizieren darauf Bedacht genommen werde, daß die Prüfung der Unteroffiziere nicht ausnahmslos durch eine besondere Prüfungskommisfion zu geschehen habe, sondern daß die

praktische Tüchtigkeit eines Unteroffiziers zum Offizier auch bei Anlaß von Truppenübungen könne erprobt wer-

den (S. 59 d. Br.).

Justiz.- und Polizeidepartement.

17) Der Bundesrath ist eingeladen, in Zukunft theils im Allgemeinen in seinen Geschäftsbericht nur erhebliche Mittheilungen aufzunehmen un... in .Folge dessen denselben wesentlich abzukürzen, theils im Besondern den Bericht des schweizerischen Generalanwaltes nicht in seinem ganzen Umfange dem Geschäftsberichte einzuverleiben, sondern ,ihn in passendem Auszuge in den das Justizund Polizeidepartement betreffenden Th.eil des Geschäftsberichtes zu verweben.

18) Der Bundesrath wird mit Rükficht auf die unter den Ziffern 53 und 54 der III. Abtheilung des Gefchäftsberichtes enthaltenen Mittheilungen eingeladen, die geeigneten Anordnungen zu treffen, damit in Zukunft von Seite des Justiz- und Polizeidepartements keine Schritte zur Entfernung von Perfonen gethan werden, welche fich weder einer Verlegung des Asylrechtes schuldig gemacht haben, noch. genügende Veranlassung zu der Annahme geben, daß eine solche Verlegung oder eine fonstige Gesährdung der innern oder äußern Sicherheit der Eidgenossenschaft von ihnen zu erwarten stehe.

19) Der Bundesrath wird eingeladen, alle geeigneten Schritte zu thun, um die ausnahmsweise Maß-

852 regeln, welche von Seite einzelner deutscher Staaten gegenüber der Schweiz getroffen worden find, sobald als möglich aufhören zu machen.

20) Der Bundesrath wird dahin wirken, daß die in den Geschäftskreis des Iustiz- und Polizeidepartements einklagenden Berichte beförderlicher, als es bei einigen

wichtigen im Berichtsjahre anhängig gemachten Geschäften geschehen, an die Behörden, an welche fie zu gelangen haben, erstattet werden.

B. Jn B e z u g auf die S a a t s r e c h n u n g .

1) Der Bundesrath ist beauftragt, die der Eidgenossenschaft gehörige Liegenfchaft in Belp, sobald sich eine Gelegenheit dazu findet, selbst mit einiger Einbuße an

Kapital und Zinsen, zu verkausen (Seite 69 d. B.).

2) Der Bundesrath wird bei Entwerfung des Budget darauf Bedacht nehmen, daß die unter dem Titel "Unvorhergesehenes" verrechneten Einnahmen, die größtentheils leicht vorhergesehen werden können, in Zukunst am geeigneten Orte erwähnt werden (Seite 82 d. B.).

3) Der Bundesrath wird darüber wachen, daß die Drnkkosten sowol bei der Bundeskanzlei als bei den einzelnen Departementen möglichst ermäßigt werden (Seite ^

86 d. B.).

4) Der Bundesrath wird eingeladen, ein Regulativ rüksichtlich der Entschädigung der in außerordentlichen Missionen verwendeten eidgenössischen Beamten zu ent-

werfen (Seite 87 d. B.).

5) Der Bundesrath wird eingeladen, sich genauen Ausweis darüber zu verschaffen, wie hoch sich jährlich die Visagebühren bei den Geschäftsträgerstellen in Paris und Wien belaufen (Seite 88 d. B.).

^ 853 6) Der Bundesrath wird dafür sorgen, daß die immer noch ausstehende Rechnung über die Kosten in Betreff der Industrieausstellung in London unfehlbar mit der Staats-

rechnung für das Jahr 1853 den eidg. Räthen vorgelegt werde (Seite 88 d. B.).

7) Der Bundesrath wird darüber wachen, daß künftig der Voranschlag der Militärverwaltung in seinen einzelnen Posten sorgfältiger und genauer entworfen werde

(Seite 93 d. B.).

8) Der Bundesrath wird eingeladen, dafür besorgt zu sein, daß das Budget künftig so entworsen werde, daß möglichst wenige unvorhergesehene Bedürfnisse sich zeigen und dafür nicht so bedeutende Nachtragskredite nöthig

werden (Seite 97 d. B.).

9) Der Bundesrath wird eingeladen, darüber zu wachen, daß die verschiedenen Departement sür Besorgung ihrer laufenden Geschäfte fo wenig wie möglich zu fremder Hülfe, sei es unter dem Titel von Experten oder

von Kanzleiaushülfe, Zuflucht nehmen (Seite 102 d. B.).

10) Der Bundesrath wird für Beibringung der noch fehlenden Empfangsbescheinigungen der Kantone rüksichtlich

der denfelben zurükvergüteten Fr. 25,80l. 54 für Fluchtlingsunkosten beforgt fein (Seite 103 d. B.).

11) Der Bundesrath wird eingeladen, sür nachträgliche Beibringung einer Detailrechnung in Betreff der-

jenigen Fr. 4400 .beforgt zu sein, welche als Vergütung der für schweizerische Heimathlofe gehabten Auslagen der Regierung von Aargau verabfolgt worden sind (S. 10.-

d. B.).

12) Der Bundesrath wird eingeladen, dafür besorgt .^u sein:

854 a. daß die Depotkasse vereinigt und von der Hand.kasse streng abgesondert aufbewahrt werde; b. daß nach und nach die Billon- und Kupfermünzen aus der Depotkasse entfernt und durch Gold- und Silbermünzen ersezt werden.

Die Geschäftsführung des Bundesrathes vom Iahre 1852, so wie die Staatsrechnung von .demselben Iahre, so weit sie der Bundesversammlung zu untersuchen oblagen, werden genehmigt.

Bern, den 10. Juni 1853.

Die Mitglieder der Kommission t J. Hofmann, Präsident.

Dr. A. Gonzenbach.

A. Courte.

J. F. Bener-Jmhof J. Stämpfli Fried. Siegfried.

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Entwurf zu einem Bundesbeschluß betreffend

Ergänzung der Art. 8, 9 und 10 des Gesezes über die eidg. Militärorganisation vom 8. Mai 1850.

(Vom Bundesrathe durchberathe.n am 11. Iuli .l 853.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ergänzung der Art. 8, 9 und 10 des Gesezes über die eidgenössische Militärorganisation vom 8. Mai

1850; nach Einficht des Vorschlages des Bundesrathes,

beschließt: Art. 1. Den Kantonen ist gestattet, den Bundesauszug und die Bundesreserve aus den gleichen Altersklassen zu stellen, .sofern die Dienstzeit für die Infanterie mindestens 8 Iahre, für die Kavallerie 12 und für die übrigen Spezialwassen wenigstens 14 Iahre beträgt und die gesammte Mannschaft gleichmäßig nach den eidg. Vorschriften für den Bundesauszug unterrichtet wird.

Art. 2. In diesem Falle ist den Kantonen gestattet, nach Vollendung dieser Dienstzeit die Infanterie in eine Kantonalreserve und die Spezialwaffen sofort in die Landwehr übertreten zu lassen.

Art. 3. Dieses Gesez tritt sofort in Kraft, soll den sämmtlichen Kantonen zur üblichen Bekanntmachung mitgetheilt und in die amtliche Sammlung der Bundesgeseze und Verordnungen aufgenommen werden.

^ Also den gesezgebenden Räthen der Eidgenossenfchaft vorzulegen beschlossen,

Bern, den 1l. Juli 1853.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes.

(folgen die Unterschriften.)

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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

(Vom 11. Iuli 1853.)

Mit Zufchrift vom 13. dieß wurde dem Bundesrathe vom schweiz. Nationalrath die Anzeige gemacht, daß die beiden Räthe (der Nationalrath am .l 2. und der Stän.derath am 8. gl. M.) dem am 2. Mai d. I. mit Bayern abgeschlossenen Vertrage über die Schifffahttsverhältnisse auf dem Rhein und Bodenfee die Ratifikation ertheilt haben.

Ein in .London zur Unterstüzung der aus der Lombardie ausgewiesenen Tesfiner sich eigens gebildetes Komite hat durch den dortigen schweiz. Generalkonsul dem Bundesrathe eine Anweisung im Betrage von .Liv.

Strl. 407. 14 Schil. (eirea Fr. 10,192) anf das Haus Williams D e a e o n u. Comp. eingesandt.

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Uebersicht der Wünsche und Anträge der Kommission.

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Jahr

1853

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

32

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.07.1853

Date Data Seite

848-856

Page Pagina Ref. No

10 001 184

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