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Vertrag zwischen

dem h. Stande Zürich und der schweizerischen Nordostbahngesellschaft, betreffend den Bau und Betrieb der Eisenbahn von Zürich an die Kantonsgränze bei Dietikon.

(Vom 29. Brachmonat 1853.)

Die unterzeichneten Abordnungen des Regierung-..rathes des h. Standes Zürich einerseits, der Direktionen der schweizerischen Nordbahngesellfchaft und der ZürichBodensee-Eisenbahngesellschaft andererseits, haben, die erster« Abordnung unter Vorbehalt der Ratifikation des Regierungsrathes und des Großen Rathes des h. Staudes Zürich, die Abordnungen der Gesellschaften unter Vorbehalt der Genehmigung der betreffenden engern und Weiter« Gefellfchaftsbehörden, sür den Fall, daß die Fusion zwischen der Nordbahngesellschaft unb der Zürich-Bodensee-Eifenbahngesellschaft wirklich, ins -.Jeben treten sollte, folgenden Vertrag abgeschlossen:

Art. 1.

Der h. Stand Zürich stellt der schweizerischen NordOstbahngesellschaft eine Konzefsionsurkunde in nachstehender Fassung zu:

D e r G r o ß e Rati) des K a n t o n s Zürich, nachdem eine Eifenbahn von Zürich an die Kantonsgränze bei Dietikon, kraft der von dem Großen Rathe der fchweizerischen Nordbahngesellschaft unter dem 26. Juni 1845 ertheilten Konzefsion ausgeführt und im Jahre 1847 dem

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..Betriebe übergeben worden, diese Eifenbahn aber mittlerweile um ungünstiger Verumständungen willen nicht weif ter als bis Baden fortgeführt werden konnte, und da sich im Hinblik auf die Verschmelzung der schweizerischen Uîordbahngesellschaft mit der Zürich-Bodenfee-Eisenbahns ·gesellfchaft zu' einer vereinigten schweizerischen Nordoi..·bahngesellschast, so wie mit Rüksicht auf die veränderten gegenwärtigen Verhältnisse überhaupt, die Vereinbarung einer neuen Konzession als nothwendig herausstellt, b e schl i e ß t : §. 1. Es wird der Nordostbahngefellfchaft eine Konzefsion für den Betrieb der bereits erstellten Eifenbahn von Zürich an die Kantonsgränze bei Dietikon unter den in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Bedingungen ertheilt.

Bei Ertheilnng diefer Konzefsion bleibt übrigens geniäß Art. 2 des Bnndesgefezes über den Bau und Betrie.?

«on Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft vorn 28. Juli 1852 die Genehmigung der schweizerischen Bun* desverfammlung vorbehalten.

§. 2. Die Konzession wird bié zum 1. Mai 1957 «rtheilt. Nach Ablauf dieses Zeitraums foll die Konzefsion ·nach einer dannzumal zu treffenden Uebereinkunft erneuert «.·-erden, wenn sie nicht in Folge mittlerweile eingetretenen .Rükkauseö erloschen ist.

§. 3. Der Kanton Zürich verpflichtet sich, während 30 Jahren, vom 1. Januar 1853 an gerechnet, weder eine Eisenbahn in der Richtung von Zürich nach Dietikon selbst auszuführen, noch eine Konzession für die Herstellung «iner solchen Bahn zu ertheilen.

Der Kanton Zürich verpflichtet sich im Fernern, fall», es sich um Verleihung einer Konzession für Ausführung

27 einer Zweigbahn oder einer sonst irgendwie in die Bahnïinie von Zürich nach Dietikon einmündenden Eisenbahn handeln sollte, bei übrigens gleichen Bedingungen, der Nordostbahngesellfchaft den Vorrang vor allen Bewerbern einzuräumen.

§. 4. Das Domizil der Gefellschaft ist in Zürich.

§. 5. Die Mehrheit der Direktion und auch des vveitern Ausschusses, falls ein solcher aufgestellt wird, soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsiz in der · Schweiz haben, bestehen.

S. 6. Die Statuten der Nordostbahngesellschast unterliegen der Genehmigung des Regierungsrathes und können nach erfolgter Gutheißung nur mit Einwilligung dieser Behörde abgeändert werden.

§. 7. Sollten im Verfolge Veränderungen an den Eifenbahnbauten, wie sie auf der Linie von Zürich bis Dietikon ausgeführt worden, in Betreff der Richtung der Bahn oder mit Beziehung auf die Anlegung der Bahnhöfe und Stationen bewerkstelligt, oder sollten um der Eisenbahn willen Veränderungen an Straßen und Gewässern angebracht werden wollen, fo ist hiefür die Zustimmung des Regierungsrathes einzuholen.

§. 8. Die Gesellschaft hat auf ihre Kosten die geeigneten Borkeljrungen zu treffen, damit die Kommunikation zu Land und zu Wasser, bestehende WasserleiJungen u. dgl. durch allfällige Arbeiten zu dem Zweke der Unterhaltung oder der Veränderung der Bahn nicht unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechnngen ist die Zustimmung der betressenden Behörde erforderlich.

Gerüste, Brüten und andere ähnliche Vorrichtungen,, welche behufs Erzielung einer solchen ungestörten Ver-

28 bindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürfen dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor die betreffende Behörde sich von ihrer Solidität überzeugt und in Folge dessen ihre Benuznng gestattet hat. Die dießfällige Entscheidung hat jeweilen mit thunlichster Beförderung zu erfolgen. Dabei liegt jedoch immerhin, falls in Folge ungehöriger Ausführung solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die Pflicht, denselben zu ersezen, der Gefellschaft ob.

§. 9. Es bleibt zunächst der Gesellschaft überlassen, die Bahn mit einem Geleise fortzubetreiben oder mit einem zweiten Geleise zu versehen. Sollte der Regierungsrath die Anbringung eines zweiten Geleises in Folge gesteigerter Frequenz oder im Interesse der Sicherheit des Betriebes für nothwendig halten, die Gesellschaft aber dieselbe verweigern, so wäre ein daheriger Konflikt schiedsgerichtlich auszutragen.

§. 10. Die Bahn ist sammt dem Materiale und den Gebäulichkeiten, welche dazu gehören, fortwährend in untadelhaftem Zustande zu erhalten.

§. 11. Der Regierungsrath ist jederzeit befugt, eine Untersuchung und Erprobung der Eisenbahn in allen ihren Bestandtheilen mit Rüksicht auf die Sicherheit ihrer Benuzung anzuordnen. Sollten sich dabei Mängel herausstellen, so ist der Regierungsrath ermächtigt, die sofortige Beseitigung derselben von der Gesellschaft zu fordern und, falls von der leztern nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe zu treffen.

§. 12. Die Eisenbahnuntexnehmung unterliegt mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen im übrigen gleich jeder andern Privatunternehmung den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Landes.

29 §. 13. Die Nordostbahngeseaschaft als solche ist sowol sür ihr Vermögen als für ihren Erwerb in Folge des Betriebes der Bahn von der Entrichtung aller Kantonal- und Gemeindesteuern befreit.

Diefe Bestimmung findet jedoch auf Gebäulichkeiten und Liegenschaften, welche sich, ohne eine unmittelbare und notwendige Beziehung zu der Eisenbahn zu haben, in dem Eigenthume der Gesellschaft befinden möchten, keine Anwendung.

§. 14. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Gesellschaft ob. Dabei bleiben jedoch der Poïizeidireftion, beziehungsweise dem Regierungsrathe die mit der Ausübung ihres Oberaussichtsrechtes verbundeneu Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die nähern Vorschriften, betreffend die Handhabung der Bahnpolizei, werden in einem von der Gesellschaft zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regierungsrathe..?

zu unterlegenden Réglemente aufgestellt.

§. 15. Die Beamteten und Angestellten der Gefellschaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, sind von der Polizeidirektion für getreue Pflichterfüllung ins Handgelübde zn nehmen. Während sie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben sie in die Augen sallende Abzeichen zu tragen.

Es steht ihnen die Befugniß zu, solche, welche den Bahnpolizeivorschriften zuwider handeln sollten, im Beiretungssalle sofort festzunehmen. Sie haben dieselben dann jedoch sosort an die betreffenden Vojlziehungsbeamleten, welche die weiter erforderlichen Maßregeln ergreifen »erden, abzuliefern.

Wenn die Polizeidirektion die Erttlassung eines Bahn-Polizeiangestellten wegen Pflichtverlezung verlangt, so

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muß einem solchen Begehren, immerhin jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Negierungsrath, entsprochen werden.

§. 16. Wenn neue Straßen, Kanäle oder Brunnenleitungen, welche die Bahn kreuzen, von Staats- oder ©emeindswegen angelegt werden, so hat die Gesellschaft für .die daherige Inanspruchnahme ihres Eigenthums, so wie für die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwarthäuser, welche dadurch nothwendig gemacht werden dürste,

keine Entschädigung zu fordern. Dagegen fällt die Herjiellung, fo wie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche in Folge der Anlage solcher Straßen, Kanäle u. s. f.

zu dem Zweke der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem unverkümmerten Bestände erforderlich werden, ausfchließlich dem Staate, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden zur Last.

§. 17. Die Beförderung der Perfonen auf der Eisenbahn soll zwischen Zürich «nd Dietikon und umgekehrt wenigstens vier Male täglich stattfinden.

§. 18. Der Transport auf der Eisenbahn findet vermittelst Perfonenzügen und je nach Bedürfniß auch vermittelst Waarenzügen statt.

§. 19. Die Perfonenzüge sollen mit einer mittlern Geschwindigkeit von mindestens fünf Wegstunden in einer Zeitstunde transportirt werden.

§. 20. Waaren, welche mit den Waarenzügen trans.portirt werden sollen, sind spätestens innerhalb der nachsten zwei Tage nach ihrer Ablieferung auf die Bahnstation, den Ablieferungstag felbst nicht eingerechnet, zu spedire«, ; es wäre denn, daß der Versender eine längere Frist gestatten würde.

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..ffiaaren, die mit den Personenzügen transportirt wer-den sollen, sind, wenn nicht außerordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Zuge dieser Art zu befordern.

3u diesem Ende hin müssen sie aber mindestens eine · ©tunde vor dem Abgange desselben ans die Bahnstation ·gebracht werden.

§. 21. Für die Beförderung der Perfonen vermitielst der Personenzüge werden mindestens drei Wagenïlassen aufgestellt. Die Wagen fämmtlicher Klassen müs-; fen zum Sizen eingerichtet und mit Fenstern versehen sein.

Es sollen auch mit den Waarenzügen Personen besördert werden können.

§. 22. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den .Transport von Personen vermittelst der Personenzüge .

Taxen bis auf den Betrag folgender Anfäze zu beziehen: Jn der 1. Wagenklasse bis auf Fr. 0,50 per Schweiz.Stunde

der Bahnlänge., ,,

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Kinder unter 10 Jahren zahlen in allen Wagenklassrn ·die Hälfte.

Für das Gepäk der Passagiere, worunter aber kleine« -Handgepäk, das kostenfrei befördert werden foll, nicht ver·jìanden ist, darf eine Taxe von höchstens Fr. 0,12 per Zentner und Stunde bezogen werden.

Die Taxe für die mit Waarenzügen beförderten Per-fonen foll niedriger fein, als die für die Reifenden mif de« gewöhnlichen Perfonenzügen festgesezte.

§. 23. Für den Transport von Vieh mit Waarenäügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Anfäze .

-bezogen werden:

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gür Pferde, Maulthiere und Esel das ©tftk bis aus gr. 0,80 per Stunde.

Für Stiere, Ochsen und Äühe das Stük bis aus ftr. 0,40 per Stunde.

gür Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde fcas Stük bis auf Fr. 0,15 per Stunde.

...Die Taxen sollen sür den Transport von Herden, welche mindestens einen Tranöpcrtwagen füllen, angemesfen ermäßigt werden.

§. 24. Die höchste Tare, die für den Transport eines Zentners Waare vermittelst der gewöhnlichen Waarenzüge per Stunde bezogen werden darf, beträgt Fr. 0,05.

Für den Transport von baarem Gelde soll die Taxe fo berechnet werden, daß sür Fr. 1000 per Stunde hoch·ftens Fr. 0,05 zu bezahlen sind.

§. 25. Für Wagen sezt die Gesellschast die Trans.Jjorttare nach eigenem Ermessen fest.

§. 26. Wenn Vieh und Waaren mit Personenzügen Iranöportirt werden follen, so darf die Taxe für Vieh bis auf 40% und diejenige der Waaren bis auf 100% der grroöhnlichen Taxe erhöht werden.

Für Traglasten mit landwirthschaftlichen Erzeugnissen, welche von den mit einem Perfonenznge reisenden Trägern in demselben Zuge, wenn auch in einem andern Tranö.portwagen mitgenommen und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, ist jedoch nicht fciese erhöhte, fondern nur die gewohnliche 2Baarentaxe 2u bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, da§ SBaarensendungen bis zu Psund 50 stets mit den $erso* nenzügen befördert werden sollen.

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$. 27. Bei der Berechnung der Taren »erden Bruchtheile einer halben Stunde für eine ganze halbe Stunde, .Bruchtheile eines halben Zentners für einen ganzen haïben Zentner, Bruchtheile »on Fr. 500 bei Geldsendungen für volle Fr. 500 angefchlagen, nnd überhaupt nie weniger als Fr. 0,25 für eine zum Transporte aufgegebene Sendung in Ansaz gebracht.

§. 28. Die in den vorhergehenden Artikeln ausgeftellten Tarbestimmungen beschlagen bloß den Transport auf der Eifenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach den ©tationshäufern der Eifenbahn und von denfelben hinweg.

§. 29. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen 10% übersteigenden Reinertrag abwirft, fo ist der Betrag der Transporttaxen, der laut den Befiimmungen dieser Konzessionsurkunde in dem von der ·Gesellschaft aufzustellenden Tarife nicht überschritten werden darf, gemäß einer zwischen dem Rcgiernngsrathe und der Gesellschaft z« treffenden Vereinbarung herabzufezen.

.Sann eine solche ..Berftändigung nicht erzielt werden, so .tritt schiedsgerichtliche Entscheidung ein.

§. 30. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, wel.ches im Kantonaldienste steht, so wie dazu gehörende.»* ·Kriegsmaterial auf Anordnung der zuständigen Militär·stelle um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Taxe durch fcie ordentlichen Perfonenzüge zu befördern.

Jedoch haben die betreffenden Kantone die Kosten, .fljelche durch außordentliche Sicherheitsmaßregeln für den Transport von Pulver und Kriegsfeuerwerk veranlaß-.; »erden, zu tragen und für Schaden zu haften, der dura) Beförderung der lezterwähnten Gegenstände ohne Verîchuldung der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten .verursacht werden sollte.

.·.Bnndtsbiatt. Jahrg. V. Bd. m.

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§. 31. ..Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf Slnordwung der zuständigen Polizeistelle solche, welche auf Rechnung des Kantons Zürich polizeilich zu transportiren sind, auf der Eisenbahn zu befördern.

Die'Bestimmung der Art des Transportes, so wie der für denselben zu entrichtenden Teilen, bleibt späterer Bereinbarung vorbehalten. Immerhin sollen die Taxen moglichst billig festgefezt werden.

S. 32. Soweit der Bund nicht bereits von dem .Mkîaufsrechte Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrau.,..-..

machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Zürich berechtigt, die den Gegenstand der gegenwärtigen Konzession -bildenden Eisenbahnen sammt dem Material, den GebäuÜichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit

Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, vom

1. Mai 1858 an gerechnet, gegen Entschädigung an sich lu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen 4 Jahre und 10 Monate zum Voraus hievon benachrichtigt hat. Von ·diesem Rükkaufsrechte darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls die ganze Bahn auf dem zürcherifchen, aargauifchen und thurgauifchen Gebiete der Gesellschaft abgenommen wird.

§. 33. Kann eine Verständigung über die z« leistende ·Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die ïeztere schiedsgerichtlich bestimmt.

Für die Ausmittlnng der zu leistenden Entschädigun-j -gelten folgende Bestimmungen : a. Jm Falle des Rükkauses im 30., 45. und 60.

Jahre ist der 25fache SBerth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton Zürich den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, im Fatte des Rük-

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ïaufs im 75. Jahre der 22V2sache, und im Falle des Üfiükkaufes im 90. Jahre der 2Ofache Wert)?

dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoa) in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reiner-trage, welcher bei diefer Berechnung zu ©runde p legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem 9îe= servesond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

i>. Jm Falle des Rükkaufes im 99. Jahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derfelben zum Betriebe .

in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entfchädi-gung zu bezahlen.

·c. Die Bahn sammt Znbehörde ist jeweilen, zu wel* chem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten.

Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werde«, fo ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der R-Mkaufsfnmme in Abzug zu bringen. Strei--.

tigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind fchieds= gerichttich auszutragen.

§. 34. Nach Genehmigung diefer Konzession durc..j '.sie Bundesversammlung ist eine Rechnung über die ge* lammten Kosten sowol der Anlage der Bahn als auch ihrer Einrichtung zum Betriebe theils dem Archive dee ·Standes Zürich, theils demjenigen der Gesellschaft einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht bloß zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgeführt werden, oder das Betriebsmaterial vermehrt wird, so sinb auch Rechnungen über die dadurch veranlaßten Kosten in ' -die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

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Jn diese den Archiven einzuverleibenden .Oîechnungerc ·ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowol von Seite des Regierungsrathes als auch von Seite der ·©esellschaft einzutragen.

§. 35. Die Gefellfchaft ist verpflichtet, alljährlich den Jahresbericht ihrer Direktion, eine Uebersicht der Jahresxechnung und einen Auszug aus dem Protokolle über die »ährend des betreffenden Jahres von der Generalversammlung gepflogenen Verhandlungen dem Regierungss Tathe einzusenden.

§. 36. Außer den in den §§. 9, 29 und 33 vorgesehenen Fällen sind im Weitern alle Streitigkeiten .privatrechtlicher Natur, welche sich auf die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich aus» äutragen.

§. 37. Für die Entscheidung der gemäß den Bestimm rnungen dieser Konzessionsurkunde auf schiedsgerichtlichem 2Bege auszutragenden Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen fo zufammengefezt, daß jeder Theil zwei Schieds* richtet erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesiesgericht einen Dreiervorschlag, ans welchem zuerst der .Kläger und hernach der Beklagte je einen der vorgeschla·genen zu streichen hat. Der übrig Bleibende ist Obmann

jdes Schiedsgerichtes, §. 38. Sobald die Fusion zwischen der Nordbahn·geseHschaft und der Zürich-Bodenfee-Eisenbahngefellschaft ins Leben tritt, erwächst,die gegenwärtige Konzession in .Kraft und ist die am 26. Juni 1845 von dem Großen Sîathe der Nordbahngesellschaft ertheilte Konzession alt* /·aufgehoben zu betrachten.

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§. 39. Der SKegierungsrath ist mit den in Folge der rtheilung diefer Konzession erforderlichen ..Borkehrungen .beauftragt.

Artikel 2.

Die schweizerische Nordbahngesellschaft und die ZürichBodensee-Eisenbahngefeflschaft nehmen die gemäß Art. l des gegenwärtigen Vertrages von dem hohen Stande Zürich auszustellende Konzessionsurkunde mit allen au$ derselben hervorgehenden Rechten und Pflichten zu Han.fcen der schweizerischen Nordostbahngesellschast an, wobei noch befonders hervorgehoben wird, daß laut §. 8 des ·gufionsvertrages zwischen der schweizerischen Nordbahn---gesellschast und der Zürich*Bodensee-Eisenbahngesellfchaft,.

sobald die Vereinigung der beiden leztern ins Leben tritt, ·alle und jede von denselben erworbenen Rechte und ein-« aangenenge Verpflichtungen auf die vereinigte Nordost-: fcahngefellfchaft übergehen.

Zürich, den 17. Juni 1853.

Der Abgeordnete des zürcherifchen Regierungsrathes:: @ulzec.

Der Abgeordnete der Direktion der schweizerischen ..Tiordbahngesellschast: G*. .Ott-Jmhos.

Der Abgeordnete der Direktion der Zürich-Bodensee-©senbahngefeUschaft :

.DI-. A. Escher.

Obigem Vertrage ertheilt die Genehmigung, unter IBorbehalt der Ratifikation des Ausschusses.

Zürich, den 21. Juni 1853.

Für die Direktion der schweizerischem Nordbahngesellschaft: Der Präsident:

m. Escher.-Heß.

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Obigem Vertrage ertheilt die Genehmigung, unte,..: -Borbelwlt der Ratifikation des ...Oerwaltungsrathes.

Zürich, den 21. Juni 1853.

Für die Direktion der Zürich-Bodensee Eisenbahngesellfchaft : Der Präsident:

i>r. A. Escher.

Dbigem Vertrage ertheilt die Genehmigung.

Zurich, den 22. Juni 1853.

Für den Ausschuß der schweizerischej.ii Nordbabngesellschast : Der Präsident: Ed. (Suljer.

Der Sekretär: 6. von @chwetzenbach.

Dbigem Vertrage ertheilt die Genehmigung.

Surich, den 22. Juni 1853.

Für den Verwaltungsrath der Zürich.* Bodensee-Eifenbahngesellschaft : Der Präsident:

»r. A. Esche«.

Der Sekretär:

@toic.

Der ..-".egierungsrath des eidgenössischen Stande& 3urich hat unter Vorbehalt der Ratifikation des Großen



Käthes dem vorftehenden ..Berrrage die ©enehmigung «rtheilt Z ü r i c h , den 21. Juni 1853.

Jm Namen des ..Regierungsrathee, Der zweite Präsident:

I>r. A. ©scher.

Der erste Staatsschreiber: Hogenbnch.

2)er Große üKath des Kantons Zürich hat dem vorflehenden Vertrage die ©enehmigung ertheilt.

Zürich, den 29. Juni 1853.

Jrn ..Warnen des Großen Rathes, Der Präsident: ..St».

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Der erste Sekretär: ....pagcn&nch.

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Entwurf eines Beschlusses, betreffend

die Eisenbahn von Zürich an die Kantonsgränze bei Dietifon.

(Vom Bundesrathe durchhera.hen am 6. Heumonat 1853.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach (Einsicht eines zwischen dem hohen Stande Zürich und der schweizerischen Nordostbahngesellschaft abgeschlossenen Vertrages, betreffend den Bau und Betrieb der Eisenbahn von Zürich an die Kantonsgränze bei Dietikon, vom 21. Brachmonat 1853, und eines Berichtes und Antrages des schweizerischen Bundesrathes ; in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Heumonat 1852,

beschließt:

Es wird dieser Konzession unter nachstehenden ..Öe* dingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt: Art. 1. In Erledigung von Art. 8, .Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Personentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflüsse des Unternehmens auf den Postertrag, eine jährliche Kon-jesjionsgebühr, die den Betrag oon .5r. 500 für jede

4t im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen sott, zu erheben. Der Bundesrath wird/ jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 % nach er* solgtem Abzuge der auf Abfchreibungsrechnung getragenere oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die ßisenbcthn in ihrer ganzen Ausdehnung von Zürich an die Kantons-* gränze bei Dietikon, sammt dem Material, den ©ebän* lichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit

Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Iahres, ·vom 1. Mai 1858 an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er jeweilen 5 Jahre zum Voraus den Rükkauf erklärt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Ent* schädigungsfumme nicht erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dicse.3 Schiedsgericht wird so zusammengesezt, daß jeder -.Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte, je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat.

Der Ucbrigbleibcnde ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Für die Ansmittlung der zu leistenden Entschädigung ·gelten folgende Bestimmungen:

a. Im galle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Iahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reiner* trages derjenigen 10 Iahre, die dem Zeitpunkte, in.

welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen; im Falle tt$ Riikkauses im 75. Iahre..

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der 22V.jsache, und im galle des Rükfaufes im 90,, Jahre der 20fache Werth dieses .Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die.(Sntschädigungssumme in keinem Falle weniger al.î.

das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage,' welcher bei dieser --Berechnung zu Grunde zu legen ist, find übrigens Summen, welche auf Abfchreibungsrechnunci getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Jm galle des Rüfkaufes im 99. Jahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu be-

zahlen.

c. Die Bahn sammt Zugehor ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in voll« kommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genügt gethan werden, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag, von der Rükkaufssumme in Abzug ju bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, find durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von 15 Monaten, von ·dem -.tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Anfang .mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen und zugleich genügender Ausweis über die ge* .hörige Fortführung der ...Bahnunternehmung zu leisten, in ier Meinung, daß widrigenfalls mit Ablauf jener grifi ble Genehmigung des -.-Sundes für die vorliegende Kon« jeffion erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschristen des Bundes?

fleseìes über den Bau und Betrieb »on Eisenbahnen,

43 som 28. Heumonat 1852, genaue Beachtung finden und es darf denselben durch die Bestimmungen der vorliegenden Konzession in keiner Weise Eintrag geschehen. Im Besonder« soll den Befugnissen, welche der Bundesver* fammlung, gemäß Art. 17 des erwähnten Bundesgesezes zustehen, durch die im Art. 3 der Konzession enthaltenen Bestimmungen über die Errichtung von Eisenbahnen in gleicher Richtung nicht vorgegriffen sein.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und «blichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

Also den gesezgebenden Räthen vorzulegen beschlossen, B e r n , den 6. Heumonat 1853.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes.

(Folgen die Unterschriften).

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Vertrag zwischen dem h. Stande Zürich und der schweizerischen Nordostbahngesellschaft, betreffend den Bau und Betrieb der Eisenbahn von Zürich an die Kantonsgränze bei Dietikon. (Vom 29. Brachmonat 1853.)

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23.07.1853

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