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Bundesbeschluss betreffend

die Petition des Herrn August Thorin und Mitpetenten aus dem Kanton Freiburg übe die Wahlvorgänge in Bulle, (Von.. 5. August 1853.)

Sie Bundesversammlung der schweizerischen ·gidöenosseuschast, nach Sinficht einer Petition des Hrn. August Thorin und Mitpetenten aus dem Kanton greiburg, Dom 10. Juli 1853 und einer zweiten Petition vom 30. Iuli L J., in welchen die Aufmerksamkeit der Bundesversammlung aus die Vorgänge, welche bei den Wahlverhandlungen in Bulle um 1. Mai und am 26. Iuni dieses Jahres stattgefunden haben, gerichtet und sodann verlangt wird, es mochte 1) eine Untersuchung über di« Vorgänge, welche am 26. Juni abhin in Bulle stattgefunden haben, von der Bundesverfammlung angeordnet und durch Beauftragte dieser Behörde vorgenommen, und 2) die nächste Wahl gemeindeweise in geheimer Abstimmung und auf eine allen Meinungen volle Garantie der Unparteilichkeit gewährende Weise abgehalten «..erden, beschließt: 1) Es sei über das zweite Begehren zur ..tagesord* «ung zu schreiten.

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2) @s sei die Petition mit Rükficht auf ihren übrigen Jnhalt dem Bundesrathe zu überweisen, damit derselbe, falls er es nach Untersuchung der sachbezüglichen Ver«» haltnisse sür notwendig erachten sollte, die geeigneten Maßregeln zur Ausrechthaltung der Wahlfreiheit ergreise.

Also beschlossen vom schweizerischen Nationalrathe, Bern, den 3. August 1853.

Jm Namen desselben.

Der .Präsident:

; J. B. $p i o d a.

Der Protokollführer: ·Schieß.

Alfo beschlossen vom schweizerischen Ständeräthe, 48ern, den 5. August 1853.

Jm Namen desselben.

Der Präsident: J. 3. B l u m e r.

Der Protokollführer: J. Seetttt ©ermann.

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Bundesbeschluss betreffend die Petition des Herrn August Thorin und Mitpetenten aus dem Kanton Freiburg übe die Wahlvorgänge in Bulle, (Vom 5. August 1853.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1853

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.09.1853

Date Data Seite

355-356

Page Pagina Ref. No

10 001 235

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