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Schweizerisches

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Samstag, ö en 24. Dezember 1853.

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Bericht und Antrag des

Schweizerischen Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend die Garantie der Verfassung des h. Standes Graubünden.

(Vom 23. November 1853.)

Tit.

Unterm 1. November h. a. übersandte uns die Re# -gierung des h. Standes Graubünden die neue Verfassung des Kantons mit der Erklärung, daß dieselbe in gesezlicher Abstimmung von der verfassungsmäßigen Mehrheit des Volkes fei angenommen worden, laut Be* schluß des Großen Rathes vom 24. Oktober h. a. Bei Prüfung dieser Verfassung fanden wir einige Bedenken, namentlich in Bezug auf den Revifionsartikel 44; fie bestunden in Folgendem: ..Sundesblatt 3ahxa. V. Bd. III.

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, 1) .Nach Artikel io soll in politischen Streitigkeiten zwischen Gemeinden, Kreisen und Bezirken der Große 3îath als alleiniger Richter entscheiden. Diese ka...

iegorische Fassung erregt einiges Bedenken, indem poìitische Streitigkeiten gewiß oft auch mit Bestimmungen der Bundesverfassung, .Bundesgesezen und Konkordaten zusammenhangen und fo die Kompetenz der Bundes* behörden begründen können; auch ist abgesehen von diesem das Interventionsrecht des Bundes in den Fällen des Artikels 16 der Bundesverfassung vorhanden. Nach dem Wortlaute des Art. 10 der Verfassung von Graubünden konnte sich aber dieser Kanton jede Intervention des Bundes in politischen Streitigkeiten verbitten. Q$ mag zwar dieses nicht beabsichtigt worden sein; allein diese .5assung ifi nm so bedenklicher, do in den andern Artikeln, bei welchen Rechte des Bundes in Frage kommen können, diese immer speziell gewahrt und vorbei halten wurden.

2) Der wichtige Revifionsartikel (Art. 44) hat leider nicht die wünschbare Deutlichkeit und Vollständigkeit, und man könnte jedenfalls nur mit fehr gezwungenen Schlüssen dahin gelangen, daß dem Art. 6, litt. c. der Bundesverfassung Genüge geleistet fei. Dem Volke wird zwar «jeder Zeit vorbehalten" die Verfassung zu ändern ; allein es walten folgende ...Bedenken ob:

a. Der Artikel sagt nirgends, daß die Mehrheit des Volkes die Revision beschließen könne. In Art. 1 heißt es allerdings, daß über alle fragen, welche zur Abstimirnnig "an das Volk gelangen, die absolute Mehrheit der Stimmenden entscheide, und damit ist die 2/3 Mehrheit der K'reisstimmen im frühern Entwurfe beseitigt. Allein es ist nirgends gesagt, wie und unter welcher Vorausfezung das Volk Gelegenheit habe, sich über die Noth.»

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»endigkeit einer Revision auszufprechen. Es läßt sich denken, daß die Mehrheit eine Revifion einleiten will; aber fie kann sich nicht aussprechen, man bringt die ..Jrage nicht zur Abstimmung, und das ist es gerade, was die Bundesverfassung verhindern wollte. Die Einwendung' a(st nicht genügend, daß der Große Rath, wenn seine Mehrheit im Auftrage seiner Komittenten eine Revifion verlange, darauf eintreten könne. Denn vorerst bezeichnet die Verfassung keinen Weg, wie die Mitglieder des Großen Rathes von ihren Komittenten eine Jnstruktion einholen sollen; im Gegentheil sagt der Art. 11,

daß fie -- die Mitglieder des Großen Rathes -- nicht nach Jnstruktionen, sondern nach ihrem Gewissen zu stimmen haben. Diese Mehrheit des Großen Rathes ifl also ganz frei, troz aller Instruktion, für eine Revifion zu stimmen oder auch nicht.

Sodann heißt es nur: er k ö n n e in diesem Fall sofort darauf eintreten, d. h. also unter zwei Bedingungen, erstens, wenn die Mehrheit wirklich im Sinne ber angeblichen Instruktionen für eine Revifion stimmt, und zweitens, wenn sie sofort darauf eintreten will.

b. Im ersten Lemma ist dem Volke vorbehalten, die Verfassung jederzeit zu ändern, allein "auf vorangegangenen Vorfchlag" des Großen Rathes. Es ist nun allerdings natürlich, daß der Große Rath zuerst ein neues Projekt ausarbeite; allein man vermißt auch hier die Bestimmung, daß er diefes thrnt müsse, wenn die Mehrheit des Volkes es verlange, so wie eine Bezeichnung der Art und Weise, wie diese Mehrheit eine loyale und den Großen Rath bindende Willensäußerung kund geben könne.

c. Der nämlichen Süke begegnet man im zweiten Semma in den Worten: ,,Wenn der Große Rath einen

712 ,,dießfälligen Antrag als erhe-Mic.) erflärt, fo wird die ,,Standesïommisfion i&n 5uf)c;:öra dtes nächsten Großen ,,Rathes begutachten." Wie nun über, wenn der Große Rath den Antrag für nicht er hc Blich erklärt, oder wenn die ©.an..>'.:..5i(ominisfion oecr der Große Rath in der darauf felgeH&en Sizung fjch g e g e n die Revifion ausspricht, und bie absolute fl/ltyvtyit des Volkes gleichwol sie wünscht?

Ans ollem Hesem ergibt es ftu), daß die Initiative für eine ÜKevifion ausschlieglidl) Mm ©roßen Rathe steht, während die Bunbesöerfafiimg rnilï, baß die Mehrheit des Volles.! ©ckgenhcit habe, aud) die Jnitiative zu ergreifen und eine Revision ju vsrlßsigen.

Wir sahen iras daher veranlaß», diese Bemerkungen der Regierung -son ©raubünden mitzutheilen und sie um allfällige weitere Aufschlüsse ju ersuchen, die vielleicht geeignet wären, unsere Bedeiucn zu beseitigen. Diefe Aufschlüsse wurden uns in dem in Kopia mitfolgenden Schreiben der Regierung von ©raubünden sub 16. h. rn.

ertheilt. Nach Einficht desselben finden wir uns nicht bewegen, unsererfeits eine Einsprache gegen die Ertheilung der eidgenössischen Garantie zu erheben. Mit der Erklärung zu Art. 10 können wir uns um so eher beruhigen, als man in mehreren andern Verfassungen Artikel passiren ließ, obwol darin der wünfchbare Vorbehalt der Rechte und Kompetenzen des Bundes nicht fpeziell enthalten war, indem man annahm, dieselben seien hinTeichend anerkannt durch die Anführung der Bundesverfassung in Art. 1 und durch das Nachsuchen der eidgenöffifchen Gewährleistung, welches hinwiederum die Anerkennung der Bundesverfassung voraussezt.

Was endlich den Revifionsartikel betrifft, fo wäre ·jwar eine andere, deutlichere Fassung desselben wünsch-»

713 bar; allein es liegt kein Widerspruch mit Art. 6 c. der Bundesverfassung darin, wenn das zweite Semma den Sinn hat, daß im Gegensaz zu der Regel des Art. 11 der Verfassung ausnahmsweise die Mitglieder des Großen Rathes bei der Resistonsfrage nach Instruktion zu stimmen haben, und daß somit die Mehrheit; des Volkes ihrem diejjfälligen Willen im Großen Rathe Geltung verschaffen kann. Zu wünschen ist dann freilich, daß durch ein Gefez der Modus dieser Inftruktionsertheilung näher bestimmt werde. Iedenfalls steht die gegenwärtlge Verfassung, auch was die Möglichkeit der Revision anbetrifft, der Bundesverfassung unendlich näher, als die frühere Konstitution, und es kann dieselbe auch unter diesem Gefichtspunkte als ein erfreulicher demokratischer Fortschritt betrachtet werden. Da nun aber, wenn der neuen Verfassung die Genehmigung des Bundes ver-

sagt würde, lediglich die alte Verfassung wieder Geltung erhielte, so dürfte man auch aus diesem Grunde keinen Anstand nehmen, die nachgesuchte Garantie zu ertheilen.

Wir schlagen daher folgenden Beschluß vor: ·Die Bundesversammlung der schweizerischen .Eidgenosfenfchoft, nach Einficht der neuen Verfassung des Kantons Graubünden, vom 24. Oktober 1853, und eines dießfälligen Berichtes und Antrages des Bundesrathes,

in Erwägung: 1) daß diese Verfassung, laut Bericht der Regierung von Graubünden vom 1. November und Beschluß des Großen Rathes vom 24. Oktober a. c., dem Volke in verfassungsmäßiger Weife zur Abstimmung vorgelegt und »on der Mehrheit desselben angenommen wurde;

714 2) daß sie nichts enthält, was mit der schweizerischen Bundesverfassung im Widerspruche steht und die Aus# ubung der politischen Rechte nach republikanischen Formen sichert; { 3) daß sie revidirt werden kann, wenn die absolute SWehrheit der Bürger es verlangt,

beschließt: 1) Es wird der Verfassung des Kantons Graubün-den vom 24. Oktober 1853 die eidgenössische Garantie «rtheift.

2) Der Bundesrath ifl mit der Vollziehung beauftragt., Uebrigens benuzen wir noch diesen Anlaß, Sie, ..Cit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, de« 23. November 1853.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Na e ss.

33er Kanzler der Eidgenossenschaft: (Schieß.

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Beschluß «Entwurf, betreffend

..

Abänderungen in der am 28. Jänner 1853 genehmigten Eisenbahnkonzession des Kantons Luzern.

(Vom 20. Oktober 1853.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einficht des vom Großen Rathe des Kantons Suzern unterm 12. Weinmonat 1853 erlassenen Dekretes, demzufolge in der am 19. Wintermonat 1852 ertheilten und von der Bundesversammlung am 28. Iänner 1853 genehmigten Konzession für den Bau einer Eisenbahn von Sujern gegen Zofingen als Fortsezung der schweiiberischen Zentralbahn Basel-Olten nachstehende Abän·öerungen bewilligt werden: 1) im Art. l, Abfatz 2 wird bestimmt, daß die Linie statt über Wohlhausen über Sursee gezogen werden müsse; 2) in Art. 7 wird sestgesezt, daß die Vollendung der Bahn und deren Uebergabe zum regelmäßigen Be* triebe statt binnen 4, binnen 3 Iahren, von der Konzessionsgenehmigung durch den Bund an gerech* net, statt zu finden habe;

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Bericht und Antrag des Schweizerischen Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend die Garantie der Verfassung des h. Standes Graubünden.

(Vom 23. November 1853.)

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24.12.1853

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709-715

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