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uttdesblatt.

Jahrgang V. Band I.

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Samsiag, den 29. Januar 1853.

Man abonniri 'ausschließlich beim nächstgefegenen Postami. Preis sür das Iahr 1853 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i gxkn. 4. 40 Sentimen. Jnferat-; sind f r a n f i x t an die Expedition einzufenden. Gebühr 15 (Sentimeli per 3ei!c oder deren Raum.

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Großen Rathes des Kantons Zürich betreffend Ertheilung einer Konzession sür eine Eisenbahn von der Kantonsgränze bei Schasshausen über Andelsingen nach Winterthur (Vom 7. Jänner 185.3.)

Dp«. Große Rath, u,.- den Antrag des Regierungsrathes, "'ß.ht eines vom 24. Dezember 1852 datirten St.

s tür Herstellung einer Eisenbahn von Schaffhaufen ,,u.» .T-îinterthur bestehenden proviforifchen Ausschusses um Çrtheilung einer Konzession fiir den Bau und den Betrieb einer Eisenbahn von der Kantonsgränze bei Schaffhaufen über Andelfingen nach Winterthur,

Bnndesbratt Jahrg. V. Bd. I.

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86 nachdem der Große Rath des Kantons Schasshausen am 6. diej.. seinerseits eine Konzession in der Fassung ertheilt hat, wie fie gemäß Zuschrift des Regierungsrathes des Kantons Schaffhausen vom Ì- dieß zwischen dem leztern und dem provisorischen Ausschüsse für die Schasshaufen«Winterthur Bahn vereinbart worden ist, und da der Große Rath des Kantons Schaffhausen unter dem gleichen Datum dem Vertrage zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen, betreffend die Erftellung einer Eisenbahn von Schasshausen nach Winterthur, die Genehmigung ertheilt hat, beschließt:

§. i. Die nachgesuchte Konjefjîon wird dem Eingangs erwähnten .provisorisch...« Ausschüsse zuhanden einer «on ihm zu gründenden Aktiengesellschaft, unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen ertheilt, wobei übrigens gemäß §. 2 des -.Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft, vom 28. Iuli 1852, die Genehmigung der schweizerischen -..Bundesversammlung vorbehalten bleibt.

§. 2. Die Konjesfion wird für 99 auf einander folgende Iahre, welche von dem Tage an gerechnet werden, mit welchem die Bahn in ihrer ganzen Ausdehnung dem Verkehre übergeben wird, ertheilt. Nach Ablauf dieses Zeilraumes soll die Konzession nach einer dannjumal zu treffenden Uebereinkunft erneuert werden, wenn fie nicht in Folge mittlerweile eingetretenen Rükkaufes erloschen ist.

§. 3. Der Kanton Zürich verpflichtet fich, während der nächsten dreißig Jahre, vom 1. Ianuar 1853 an gerechnet, weder eine andere Eisenbahn zur Verbindung

87 von Schaffhaufen mit der Zürich-Romanshornerlinie selbst auszuführen, noch eine Konzession für die Herstellung einer solchen Bahn zu ertheilen.

§. 4. Das Domizil der Gesellschaft ist in Schaffhaufen.

Die Gefellfchaft kann jedoch für Berbindlichkeiten,

welche in dem Kanton Zürich eingegangen worden oder in demfelben zu erfüllen find, in dem leztern Kanton

belangt werden, und für dingliche Klagen gilt der Gerichtsftand der gelegenen Sache.

§. 5. Die Mehrheit der Direktion und auch des weitern Ausfchusses, falls ein solcher aufgestellt wird, soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

§. 6. Die Statuten der zu gründenden Aktiengesellschaft unterliegen der Genehmigung des Regierungs# rathes, und können nach erfolgter Gutheißung nur mit Einwilligung diefer Behörde abgeändert werden.

§. 7. Die zu gründende Aktiengefellfchaft hat vor dem Beginne der Bauarbeiten einen Plan über die Eifenbahnbanten, und zwar insbefondere über die der

Bahn z« gebende Richtung, die Anlegung der Bahnhöfe

und Stationen, fo wie die in Folge der Erstellung der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen an Straßen und Gewässern dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorzulegen. Sollte später von dem genehmigten Bauplane abgewichen werden wollen, so ist hiefür die Zustimmung des Regierungsrathes einzuholen.

§. 8. Binnen einer Frist von sünfzehn Monaten, von dem Zeitpunkte der Genehmigung gegenwärtiger Konzession durch die Bundesversammlung an gerechnet, hat die Gefellschaft den Anfang mit den Erdarbeiten für

die Erstellung der Bahn zu machen, und sich zugleich bei

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dem Regierungsrathe zur Befriedigung desselben über feie gehörige Fortführung der Bahnunternehmung auszuweisen. Sollte nicht innerhalb der anberaumten grifi diesen beiden Verpflichtungen ein Genüge gethan werden, so ist die gegenwärtige Konzesfion als erloschen zu betrachten.

§. 9. Die Gesellschaft hat auf ihre Kosten die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit die Kommunikation zu Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues der Bahn, noch später durch Arbeiten zu dem Zweïe der Unterhaltung derselben unterbrochen werden. Für nnvermeidliche Unterbrechungen ijl die Zustimmung der betreffenden -..Behörde erforderlich.

Gerüste, Brüken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche Behufs Erzielung einer solchen ungestörten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürfen dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor die betreffende Behörde fich von ihrer Solidität überjeugt und in Folge dessen ihre Benuzung gestattet hat.

Die dieffäilige Entscheidung hat jeweilen mit thunlichjler Beförderung zu erfolgen. Dabei liegt jedoch immerhin, falls in Solge ungehöriger Ausführung solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die Pflicht, denselben zu ersezen, der Gesellschaft ob.

§. 10. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die -..Bahn ein- oder zweispurig zu erstellen. Sollte der Regierungsrath die Anbringung eines zweiten Geleises für notwendig halten, die Gesellschaft aber dieselbe verweigern, so wäre ein daheriger Konflikt schiedsgerichtlich auszutragen.

§.11. Die Bahn ·$ sammt dem Materiale und den Gebäulichkeiten, welche dazu gehören, aus das beile,

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namentlich aber auch in einer volle Sicherheit für ihre Benuznng gewährenden Weife herzustellen, und sodann fortwährend in untadelhaftem Zustande zu erhalten.

§. 12. Die Bahn darf dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor der Regiernngsrath, in Folge einer mit Rüfficht auf die Sicherheit ihrer Benuzung vorge* nommenen Unterfuchnng und Erprobung derfelben in allen ihren Bestandtheilen, die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gefezt worden, ist der Regierungsrath jederzeit befugt, eine folche Unter.fuchung anzuordnen. Sollten sich dabei Mängel heraus.stellen, welche die Sicherheit der Benuzung der Bahn

gefährden, fo ist der Regierungsrath ermächtigt, die fofortige Beseitigung folcher Mängel von der Gesellschaft zu fordern und, falls von der leztern nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur

Abhülfe zu treffen.

§. 13. Die Eifenbahnunternehmung unterliegt, mit Vorbehalt der in diefer Konzesfionsnrkunde enthaltenen Beschränkungen, im Uebrigen gleich jeder andern Privatunternehmung den allgemeinen Gefezen und Verordnungen des Landes.

§. 14. Die Eifenbahngefellfchaft als folche ist fowohl für ihr Vermögen als für ihren Erwerb, in Folge des Betriebes der Bahn, von der Entrichtung aller Kantonalund Gemeindesteuern befreit.

Diese Bestimmung findet jedoch auf Gebäulichkeiten und Liegenfchaften, welche sich, ohne eine unmittelbare und notwendige Beziehung z.u der Eifenbahn zu haben, in dem Eigenthume der Gesellschaft befinden möchten, keine Anwendung.

§. 15. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Gesellschaft ob. Dabei bleiben jedoch der

90 Polizeidirektion, beziehungsweise dem Regierungsrathe, die mit der Ausübung ihres Oberauffichtsrechtes verbundenen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die nähern Vorschriften, betreffend die Handhabung der Bahnpolizei, werden in einem von der Gesellschaft zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regierungsïathes zu unterlegenden Réglemente aufgestellt.

§. 16. Die Beamten und Angestellten der ©esellfchaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, müssen mindestens zur Hälfte Schweizerbürger fein.

Sie find von der Polizeidirektion für getreue Pflichterfüllung ins Handgelübde zu nehmen. Während sie ihren ..Dienstverrichtungen obliegen, haben fie in die lugen fallende Abzeichen zu tragen.

Es steht ihnen die Befugnifj zu, solche, welche den Bahnpolizeiöorschriften juwider handeln sollten, im Betretungsfalle sofort festzunehmen. Sie haben dieselben Bann jedoch sofort an die betreffenden .Vollziehungebeamten, welche die weiter erforderlichen Maßregeln ergreifen werden, abzuliefern.

2Benn die Polizeidireftion die Entlassung eines Bahnpolizeiangestellten wegen Pflichtverlezung verlangt, [o muß einem solchen Begehren, immerhin jedoch unter fßotbehalt des Rekurses an den Regierungsrath, entfprochen werden.

§. 17. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Straßen, Kanäle ober Brunnenleitungcn, welche die -Bahn freujcn, von Staats- oder ©emcinds wegen angelegt werden, so hat die Gesellschaft für die daherige Inanspruchnahme ihres Eigenthnms, so wie für die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwarthänser, welche dadurch nothwendig"gemacht werden dürfte, keine Entschädigung zu fordern. Dagegen fällt die Herstellung

91 so wie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche in golge der Anlage solcher Straßen, Kanäle u. s. w.

zu dem Zweke der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem unverkümmerten Bestände erforderlich werden, ansfchließlich dem Staate, beziehungsweife den betreffenden Ge* mcinden, zur Last.

§. 18. Die Beförderung der Perfonen auf der Eisenbahn soll zwischen Schasshansen und Winterthur und umgekehrt wenigstens zwei Mal täglich stattfinden.

§. 19. Der Transport auf der Eifenbahn findet vermittelst Perfonenzügen, und je nach Bedürfniß auch vermittelst Waarenzügen statt.

§. 20. Die Perfonenzüge sollen mit einer mittlcrn Gefchwindigkeit von mindestens 5 Wegstunden in einer ZeiJstunde transportirt werden.

§. 2l. Waaren, welche mit den Waarenzügen transporiirt werden sollen, find spätestens innerhalb der nächsten 2 Tage nach ihrer Ablieferung auf die Bahnstation, den Ablieferungstag felbst nicht eingerechnet, zu fpediren, es wäre denn, daß der Verfender eine längere Frist gestatten würde.

Waaren, die mit den Perfonenzügen transportirt werden follen, find, wenn nicht außerordentliche Hin.« dernisse eintreten, mit dem nächsten Zuge diefer Art zu befördern. Zu diefem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stunde vor dem Abgange desselben auf die Bahnstation gebracht werden.

§. 22. Für die Beförderung der Pa-fonen vermittelst der Perfonenzuge werden mindestens 3 Wagenklassen aufgestellt. Die Wagen fämmtlicher Klassen müssen zum Sizen eingerichtet und mit Fenstern versehen sein.

Es sollen auch mit den Waarenzügen Personen befördert werden können.

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§. 23. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen, vermittelst der Personenzüge, Taren bis auf den Betrag folgender Ansäze zu beziehen: In der 10 Wagenklasse bis aufFr. 0,50 jpr. Schweizerstunde der Bahnlänge.

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Kinder unter 10 Iahren zahlen in allen Wagen* Hassen die Hälfte.

Für das Gepäk der Passagiere, worunter aber kleines Handgepak, das fostenfrei befördert 'werden soll, nicht verstanden ist, darf eine ...tare von höchstens gr. 0,12 pr. Centner und Stunde bezogen werden.

Die Tare für die mit Waarenzügen beforderten Personen soll niedriger sein, als die für die Reisenden mit den gewöhnlichen Perfonenzügen festgesezte, §. 24. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Taren bis auf den Betrag folgender Anjaze bezogen werden: 8ür Pferde, Manlthiere und Esel, das ©tük bis auf Fr. 0,80 »r. St.

gür Stiere, Ochsen und Kühe,

das Stük bis auf Fr. 0,40 pr. St.

gür Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde, das Stük bis auf Fr. 0,15 pr. St.

Die Taren sollen für den ...transport von Herden, welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermäßigt werden.

§. 25, .Die höchste Taxe, die für den Xtanspott eines Centners Waare vermittelst der gewöhnlichen Waarenzüge pr. Stunde bezogen werden darf, beträgt Fr. 0,05.

Für den Transport von baarem Gelde soll die

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Tare so berechnet werden, daß für Fr. 1000 pr. Stunde

höchstens gr. 0,05 zu bezahlen find.

§. 26. Für Wagen fezt die Gesellschaft die Transporttaxe nach eigenem Ermessen fest.

§. 27. Wenn Vieh und Waaren mit Perfonenzügen transportirt werden sollen, fo darf die Taxe für Vieh

bis auf 40% und diejenige der Waaren bis auf 100% der gewöhnlichen Taxe erhöht werden.

Für Traglasten mit landwirthfchaftlichen Erzeugnissen, welche von den mit einem Perfonenzuge reifenden Trägern in demselben Zuge, wenn auch in einem andern Transportwagen mitgenommen und am Bcftimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, ist jedoch nicht diefe erhöhte, fondern nur die gewöhnliche Waarentare zu bezahlen.

Die Gefellfchaft ist berechtigt, zu bestimmen, daß

Waarensendungen bis zu 50 & stets mit den Personenzögen befördert werden follen.

§. 28. Bei der Berechnung der Taren werden Bruchtheile einer halben Stunde für eine ganze halbe Stunde, Bruchtheile eines halben Eentners für einen ganzen halben Centner, Bruchtheile von Fr. 500 bei Geldfendungen für volle gr. 500 angcfchlagen, und überhaupt nie weniger als gr. 0,25 für eine zum Transporte aufgegebene Sendung in Ansaz gebracht.

§. 29. Die in den vorhergehenden Artikeln aufgestellten Taxbeftimmungen beschlagen bloß den Transport auf der Eifenbahn felbst, nicht aber denjenigen nach den Stationshäufern der Eifenbahn und von denfelben hinweg.

§. 30. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches

im Kantonaldienste steht, so wie dazu gehörendes Kriegs-

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material, auf Anordnung der zuständigen Militärstelle, um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Tare durch die ordentlichen Personenzüge zu befördern.

Jedoch haben die betreffenden Kantone die Kosten, welche durch außerordentliche Sicherheitsmaßregeln für den Transport von Pulver und Kriegsfeuerwerk »eranlaßt werden, zu tragen und für Schaden zu haften, der durch Beförderung der lezterwähnten Gegenstände ohne Verschuldung der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte-, §. 31. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Polizeifielle solche, welche auf Rechnung des Kantons Zürich oder ©chasfhausen polizeilich zu transportiren find, auf der Eisenbahn zu befördern.

Die Bestimmung der Art des .Eransportes, so wie der für denselben zu entrichtenden ...Caren, bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Immerhin [ollen die Taxen

möglichst billig fejtgefezt werden,

§. 32. Wenn die Bahnunternehmung 3 Iahre nach einander einen 10 % übersteigenden Reinertrag abwirft, fo ist der Betrag der .Erans.portta.ren, der laut den SBeftimmungen dieser Konzessionsurkunde in dem von ber Gefellfchaft aufzustellenden Xarife nicht überschritten werden darf, gemäß einer zwischen dem Regierungsrathe und der Gesellschaft zu treffenden Vereinbarung îterabzusezen. Kann eine solche Verständigung nicht eräielt werden, fo tritt schiedsgerichtliche Entscheidung ein.

§. 33, So weit der Bund nicht bereits »on dem Rülfaufsrechte Gebrauch gemacht, ober von demselben Gebrauch machen ju wollen erklärt hat, ist der Kanton Zürich berechtigt, die Eisenbahn samrnt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräihen, welche dazu

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gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Iahres, von dem Zeitpunkte der Eröffnung ihres Betriebes auf der ganzen Bahnftreke an gerechnet, gegen

Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gefellfchaft jeweilen vier Iahre und zehn Monate zum Voraus hievon benachrichtigt hat. Von diefem Rükkaufsrechte darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls die ganze Bahn auf dem Züricherifchen und Schaffhaufifchen Gebiete der Gesellschaft abgenommen wird.

§. 34. Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die

leztere schiedsgerichtlich bestimmt.

gür die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten solgende Bestimmungen: a. Im gatte des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Iahre ist der 25fache Wertl) des durchschnittlichen Reinertrags derjenigen 10 Iahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton Zürich den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rükkaufes im 75. Iahre der 22 «/2 fache und im galle des Rufkaufes im 90. Iahre der 20fache Werth diefes Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem

galle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital

betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei diefer Berechnung zu Grunde zu legen ist, find übrigens Summen, -welche auf Abfchreibungsrechnung getragen oder einem Rcfervefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Im Falle des Rükkaufes im 99. Jahre ist die mutmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derfelben zum Betriebe in diefem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädi-

gnng zu bezahlen.

96 e. Die Bahni fammi Zubehördeiist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükfauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Kanton Zürich abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rükkausssumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten, find

schiedsgerichtlich auszutragen.

§. 35. Nach Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über die gesammten Kosten, sowohl der Anlage berselben als auch ihrer Einrichtung zum Betriebe, theils dem

Archive des Kantons Zürich, theils demjenigen der ®esellschaft einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht bloß zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgeführt werden, oder das Betriebsmaterial vermehrt wird, so find auch Rechnungen über die dadurch veranlaßt«!

Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

In diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben, sowohl von Seite des Regierungsrathes als auch von Seite der Gesellschaft, einzutragen.

§. 36. Die Gesellschaft ist verpflichtet, alljährlich den Iahresbericht ihrer Direktion, eine Ueberficht der Iahresrechnung und einen Auszug aus dem Protokolle über die während des betressenden Jahres von der ®eîieralverfammlnng gepflogenen Verhandlungen dem RegieTungsrathe einzusenden.

§. 37. Außer den in den Art. 10, 32 und 34 vorgesehenen Fällen find im Weitern alle Streitigleiten irnvatrechtlicher Natur, welche fich auf die Auslegung dieser Konzesfionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich auszutragen.

97 S. 38. pr die Entscheidung der gemäß den Beflimmnngen dieser Konzesfionsurkunde aus fchiedsgericht*

lichem Wege auszutragendeniStreitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammengesezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorfchlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Ucbrigbleibende ist

Obmann des Schiedsgerichtes.

§. 39. Der Regierungsrath ist mit den in Folge der Erthcilung dieser Konzefiton erforderlichen Vorkehrungen beauftragt.

Zürich, den 7. Jänner 1853.

Im Namen des Großen Rathes: Der Präfident, ·

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Der erste Sekretär: Hagenbnch.

Entwurf eines Beschlusses, betreffend

die Eisenbahnen im Kanton Zürich.

(Vom Bundesrathe durchberathen am 20. Ianuar 1853).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einficht einer durch die Regierung des Kantons Zürich einer Aktiengesellschaft ertheilten Konzession, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der Kantonsgränze bei Schasshausen über Andelfingen nach Winterthur, vom 7. Iänner 1853; und eines Berichts und Antrages des schweizerischen Bundesrathes; in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852,

beschließt: ·2s wird dieser Konzession unter nachstehenden Be.»

dingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt:

Art. 1. In Erledigung von Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird d'em Bundesrathe vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Personentransport, je nach

99 dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflüsse des Unternehmens, auf den Postertrag eine jahrliche Konzeffionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen foll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diefem Rechte fo lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4% nach erfolgtem Ahzuge der auf Abfchreibungsrechnung getragenen oder einem Refervefond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eifenbahn fammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vor-

räthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo die ganze Bahnstreke, oder ein Theil derselben dem Betriebe überlassen wird, gegen Entschädigung an fich zu ziehen, salls er die Gesellschaft jeweilen fünf Iahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entfchädigungsfumme nicht erzielt werden, fo wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Diefes Schiedsgericht wird fo zufammengefezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht ver* einigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat.

Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Für die Ansmittlung der zu leistenden Entschädigung

gelten folgende Bestimmungen: a. Im galle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Iahre ist der 25fache Werth des durchfchnittlichen Rein*

100 ertrages derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rükfaufes im 75.- Jahre der 221/2fache, und im Falle des Rükkaufes im 90. Iahre der 20fache Werth dkfes Reinertrages zu bezahlen, immerhin jeboch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in feinem galle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu ©runde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Im galle des. Rüfkaufes im 99. Iahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum -Betriebe in diefem Zeitpunkte kosten würde, als Entfchädi-

gung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükkaufsumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, find durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer grifi von 15 Monaten, von dem Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen und zugleich genügender Ausweis über die ge# hörige gortführung der Bahnunternehmung zu leisten,

101 in der Meinung, daß widrigenfalls mit Ablauf jener grist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzeffion erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften des Bundesgefezes über den Bau und Betrieb von Eifenbahnen, »om 28. Iuli 1852, genaue -..Beachtung finden, und es darf denfelben durch die Bestimmungen der vorliegenden Konzeffion in keiner Weife Eintrag gefchehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung diefes Beschlusses beauftragt.

Also den gesezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen, Bern, den 20. Januar 1853.

Im Namen des fchweiz. Bundesrathes.

(Folgen die Unterfchriften).

Bundesbla«. Jahrfl. Y. Bd.I.

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Beschluß des Großen Rathes des Kantons Zürich betreffend Ertheilung einer Konzession für eine Eisenbahn von der Kantonsgränze bei Schaffhausen über Andelfingen nach Winterthur (Vom 7. Jänner 1853.)

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29.01.1853

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85-101

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