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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung der Konzession einer schmalspurigen Straßenbahn von Großwabern nach Belp.

(Vom 9. April 1895.)

Tit.

Mit Schreiben vom 13. März abbin teilte uns der Regierungsrat des Kantons Bern mit, daß die Konzessionäre einer Straßenbahn W a b e r n - B e l p um Abänderung der ihnen erteilten Konzession vom 22. Dezember 1893 im Sinne der Beschränkung auf das Teilstück Wabern-Kehrsatz ersuchten und zugleich die Erklärung abgäben, daß sie mit Rücksicht auf den Straßenverkehr sich entschlossen hätten, das Trambahntracé außerhalb des Straßenkörpers, immerhin längs desselben, zu verlegen.

Die Regierung habe gegen dieses Gesuch nichts einzuwenden und empfehle dasselbe zur Entsprechung.

Dem an die Baudirektion des Kantons Bern zu Händen der Bundesbehörden gerichteten, vom 15. Februar 1895 datierten Gesuche entnehmen wir folgende Begründung.

Gegenwärtig würden Anstrengungen zur Finanzierung der Gürbethalbahn gemacht, an der Belp ebenfalls interessiert sei. Je nach dem Ergebnis dieser Finanzierungsbestrebungen werde sich Belp für die eine oder andere der Tracé Varianten des Teilstückes Kehrsatz-Belp entscheiden und der projektierten Straßenbahn Verbindung mehr oder weniger finanzielle Beteiligung zuwenden.

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Um nun nicht bis zum Abschluß dieser Frage zuwarten zu müssen, was möglicherweise noch zwei Jahre beanspruchen dürfte, beabsichtigten die Petenten, im Einverständnis mit dem Verwaltungsrate der Berner Trainway-Gesellschaft, der sie ihre Konzession später abtreten würden, vorläufig bloß das Teilstück WabernKehrsatz zu finanzieren und zu bauen, und den Bau der zweiten Sektion erst nach Eröffnung dieser Teilstrecke in Angriff zu nehmen.

In einem Zweiten, vom 28. Februar dieses Jahres datierten Schreiben teilen die Konzessionäre im weitern mit, daß sie sich mit Rücksieht auf die bei dem neuen Dampftramway betreffend Hemmung des Straßenverkehrs gemachten Erfahrungen, und um der allgemeinen Anschauung der Landbevölkerung gerecht zu werden, entschlossen hätten, das Tracé außerhalb des Straßenkörpers, immerhin längs desselben, zu verlegen. Hierzu wäre dann allerdings die Ausrnerzung der stärksten Krümmungen der Landstraße und gleichzeitig deren Verbreiterung auf das Maß in Wabern wünschenswert,, und sie hofften in dieser Beziehung im öffentlichen Interesse unterstützt zu werden.

Mit Rücksieht auf die vorgebrachten Gründe und die zustimmende Erklärung der kantonalen Regierung haben wir materiell gegen die nachgesuchte Änderung der Konzession nichts einzuwenden. Was die formelle Seite dieser Änderung betrifft, so scheint es uns zweckmäßig, derselben durch Einschaltung eines Art. 6 a Ausdruck zu geben, durch welchen erklärt wird, daß sich die in den Art. 5 und 6 festgesetzten Fristen nur auf das Teilstück Großwabern-Kehrsatz beziehen, und daß für das Teilstück KehrsatzBelp dem Bundesrate die Ansetzung besonderer Fristen vorbehalten bleibe. Eine derartige Regelung des sektionsweisen Baues konzessionierter Bahnen ist schon mehrfach gestattet worden, und in vorliegendem Falle empfiehlt es sich noch besonders, für das zweite Teilstück die Fristen nicht schon jetzt fest zu bestimmen, sondern deren Ansetzung dem ßundesrate vorzubehalten, da die Ausführung dieser Strecke von Verhältnissen abhängig ist, die zum Teil außer der Macht und dem Willen der Konzessionäre liegen, und deshalb zur Zeit gar nicht auf eine bestimmte Zeit vorgesehen werden kann.

Was die Verlegung des Tracés betrifft, so halten wir deshalb eine Änderung der Bezeichnung des Unternehmens als einer Straßenbahn nicht für notwendig. Dasselbe behält den Charakter der Straßenbahn bei, und die Verlegung qualifiziert sich thatsächlich bloß als eine Verbreiterung der Straße.

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Wir b e a n t r a g e n Ihnen deshalb die Annahme nachstehenden Beschlußentwurfes und benutzen den Anlaß, um Sie, Tit., wiederholt unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 9. April

1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

·608 {Entwurf.)

Bundesbeschlnß betreffend

Abänderung der Konzession einer schmalspurigen Straßenbahn von Großwabern nach Belp.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben der Herren Otto Ludwig, Fabrikant, und Fritz Walther, Wirt in Kehrsatz, vom 15. und 28. Februar 1895; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 9. April 1895, beschließt: 1. Die unterm 22. Dezember 1893 den Herren O t t o L u d w i g , Fabrikant, und F r i t z W a l t h e r , Wirt in Kehrsatz, erteilte Konzession einer schmalspurigen Straßenbahn von G r o ß w a b e r n nach B e l p (E. A. S. XII, 618 ff.) wird durch Einschaltung eines neuen Artikels abgeändert wie folgt: Art. 6 a. Die in den Artikeln 5 und 6 festgesetzten Fristen beziehen sich nur auf das Teilstück GroßwabernKehrsatz; für das Teilstilek Kehrsatz-Belp bleibt dem Bundesrat die Aosetzung besonderer Fristen vorbehalten.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung der Konzession einer schmalspurigen Straßenbahn von Großwabern nach Belp. (Vom 9. April 1895.)

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17.04.1895

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