102 # S T #

B

e

f

ch

l

u

ß

des

Grossen Rathes des Kantons Thurgau, betreffend Ertheilung einer Konzession für eine Eisen» bahn von Islikon nach Romanshorn.

(Vom 8. Dezember 1852.)

Der Große Rath des Kantons Thurgau, aus den Antrag des Regierungsrathes, nach Einficht eines som 5. Dezember 1852 datirten Gesuches des für .perstellung einer Eisenbahn von Zürich über Winterthur und Frauenfeld nach Romanshorn an i>en Bodensee bestehenden provisorischen Ausschusses um Ertheilung einer Konzession für den Bau und den Betrieb einer Eisenbahn »on Iêlikon über Franenfeld nach Romanshorn, beschließt:

§.1. Die nachgesuchte Konzession wird dem Eingangs erwähnten proöisorifchen Ausschusse zuhanden einer ....on ihm zu gründenden Aktiengesellschaft unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen ertheilt, wobei übrigens gemäß §. 2 des Bundesge* fezes über den Bund und Betrieb »on Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft, vom 28. Iuli 1852, die Genehmigung der schweizerischen-Bundesversammlung »orbehalten bleibt.

§. 2. Die Konzession wird für 99 auf einander folgende Iahre, welche von dem Tage an gerechnet werden, mit welchem die Bahn in ihrer ganzen Ausdehnung dem

103 Verkehre übergeben wird, ertheilt. 9lach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer dannzumal zu treffenden Uebereinkunft erneuert werden, wenn fie nicht in golge mittlerweile eingetretenen Rükkaufes crlofchen ist.

§. 3. Der Kanton Thurgau verpflichtet sich, wäh# rend der nächsten dreißig Iahre, vom 1. Januar 1853 an gerechnet, weder eine Eisenbahn durch das Thurthal in der Richtung von Jslikon über grauenfeld nach Ro<» manshorn oder von Konstanz nach dem ïeztern Orte selbst auszuführen, noch eine Konzession für die Her* fjellung einer solchen Bahn zu ertheilen.

Der Kanton Thurgau verpflichtet sich im gernern, falls es sich um Verleihung einer Konzession fur Aus.sührung einer Zweigbahn oder einer sonst irgendwie in die Bahnlinie von Jslikon nach Romanshoru einmün* denden Eisenbahn handeln sollte, bei übrigens gleichen Bedingungen der Gesellschaft, welcher die gegenwärtige Konzession ertheilt wird, den Vorrang vor allen Bwer.« bern einzuräumen.

§. 4. Das Domizil der Gesellschaft ist in Zürich.

Die Gesellschaft kann jedoch für Verbindlichkeiten, welche in dem Kanton Thurgau eingegangen worden oder in demselben zu erfüllen sind, in Frauenfeld belangt

werden, und für dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache.

§. 5. Die Mehrheit der Direktion und auch des weitern Ausschusses, falls ein folcher aufgestellt wird, soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

ijalls die Direktion aus fünf Mitgliedern besteht, follen mindestens zwei derfelben Bürger des Kantons Zürich und wenigstens eines ein Bürger des Kantons

104 ..Ehurgau sein. Würde die Direktion zahlreicher beiieÏÏt, fo ist diese Vertretung verhältnißmäjjig auszudehnen.

Sollte die Direktion dagegen aus weniger als fünf ........ìitgliedern znsammengesezt werden wollen, so ist fie

aus drei Mitgliedern zu bestellen, unter denenfichmindefiens ein Bürger des Kantons Zürich und ein Bürger des Kantons Thurgan befinden sollen.

Falls neben der Direktion noch ein weiterer Aus* fchuß ausgestellt wird, so sollen in demselben die beiden Kantone in analoger Weise vertreten sein.

Wenn die Direktion aus drei Mitgliedern besteht, fo sollen mindestens ein Züricherisches und ein Thurgauisches Mitglied, wenn fie aus fünf oder mehr Mit.gliedern zusammengesezt wird, wenigstens ein Thurgauisches und zwei Züricherische Mitglieder am Domizile der Gesellschaft wohnen.

.§. 6. Die Statuten der zu gründenden Aktiengefellschaft unterliegen der Genehmigung des Regierungsrathes, und können nach erfolgter Gutheißung nur mit Einwilligung dieser Behörde abgeändert werden.

§.7. Die zu gründende Aktiengesellschaft hat vor Sem Beginne der Bauarbeiten einen Plan über die ©senbahnbanten, und zwar insbesondere über die der Bahn zu gebende Richtung, die Anlegung der Bahnl)ofe und Stationen, so wie die in golge der Erstellung 5.)er Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen an Straßen und Gewässern dem Regierungsrathe zur; Ge.nehmigung vorzulegen. Sollte später von dem genet).migten Bauplane abgewichen werden wollen, so ijt hiefür die Zustimmung des Regierungsrathes einzuholen.

§. 8. Binnen einer grifi von fünfzehn Montane, **on dem Zeitpunkte der Genehmigung gegenwärtiger

105 Konzession durch die Bundesverfammlung an gerechnet, hat die Gesellschaft den Anfang mit den Erdarbeiten

für die Erstellung der Bahn zu machen und fich zugleich

bei dem Regierungsrathe zur Befriedigung desfelben über die gehörige Fortführung der Bahnunternehmung ausznweifen. Sollte nicht innerhalb der anberaumten Frist diesen beiden Verpflichtungen ein Genüge gethan werden, so ist die gegenwärtige Konzession als erloschen zu be# trachten.

§. 9. Der Bau der Eifenbahn foll in beiden Kautonen gleichzeitig in Angriff genommen und möglichjl gefördert werden.

§. 10. Die Gesellschaft hat auf ihre Kosten die ge-* eigneten Vorkehrungen zu treffen, damit die Kommunikation zu Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues der Bahn, noch später durch Arbeiten zu dem Zweke der Unterhaltung derselben unterbrochen werden. Für unvermeidliche Un* terbrechnngen ist die Zustimmung der betreffenden Be# hörde erforderlich.

Gerufte, Brüken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behufs Erzielung einer folchen ungestörten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürfen dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor die betreffende Behörde fich von ihrer Solidität überzeugt und in Folge dessen ihre Venuzung gestattet hat. Die

dießfällige Entscheidung hat jeweileu mit thunlichster Beförderung zu erfolgen. Dabei liegt jedoch immerhin, falls in Folge ungehöriger Ausführung folcher Bauten Schaden entstehen sollte, die Pflicht, denselben zu ersezen, der Gesellschaft ob.

§.11. Es bleibt der Gefellfchaft überlassen, die

Bahn ein- oder zweispurig zu erstellen.

Sollte der

106 Regierungsrath die Anbringung eines zweiten Geleises für nothwendig halten, die Gesellschaft aber dieselbe verweigern, so wäre ein daheriger Konflikt schiedsgerichtlich auszutragen.

§. 12. Die Bahn ist sammt dem Materiale und den Gebäulichkeiten, welche dazu gehören, aus das beste, namentlich aber auch in einer volle Sicherheit für ihre Benuzung gewährenden Weise herzustellen, und sodann fortwährend in untadelhaftem Zustande zu erhalten.

§. 13. Die Bahn darf dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor der Regierungsrath in Folge einer mit Rükficht auf die Sicherheit ihrer Benuzung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen hren Bestandtheilen die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden, ijt der Regierungsrath jederzeit befugt, eine solche Unterfuchung anzuordnen. Sollten fich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Benuzung der Bahn gefährden, so ist der Regierungsrath ermächtigt, die so* fortigc Beseitigung solcher Mängel von der Gesellschaft in fordern und, falls von der leztern nicht entsprochen ijverden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe zu treffen.

§. 14. Die Eifenbahnunternehmung unterliegt, mit Vorbehalt der in diefer Konzesfionsurkunde enthaltenen ·Beschränkungen, im übrigen gleich jeder andern Privatunternehmung den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Sandes.

§. 15. Die Eifenbahngesellschaft als solche ist sowohl für ihr Vermögen als für ihren Erwerb in Folge des -Betriebes der Bahn von der Entrichtung aller Kantonalund Gemeindesteuern befreit.

107 Diese Bestimmung findet jedoch aus Gebäulichkeiten und Liegenschaften, welche sich, ohne eine unmittelbare und notwendige Beziehung zu der Eisenbahn zu haben, in dem Eigenthume der Gesellschaft befinden möchten, keine Anwendung.

§. 16. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zu* nächst der Gefellfchaft ob. Dabei bleiben jedoch der Polizeidirektion, beziehungsweife dem Regierungsrathe, die mit der Ausübung ihres Oberauffichtsrechtes verbundenen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die nähern Vorschriften, betreffend die Handhabung der Bahnpolizei, werden in einem »on der Gesellfchaft zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Reglemente aufgestellt.

§. 17. Die Beamten und Angestellten der Gesell*

schaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen

wird, müssen mindestens zur Halste Schweizerbürger fein.

Sie find von der Polizeidirektion für getreue Pflichterfüllung ins Handgelübde zu nehmen. Während fie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben fie in die Augen fallende Abzeichen zu tragen.

Es steht ihnen die Befugniß zu, solche, welche den Bahnpolizeivorfchristen zuwider handeln sollten, im Betretungsfalle sofort festzunehmen. Sie haben dieselben dann jedoch sofort an die betreffenden Vollziehungsbeamten, welche die weiter erforderlichen Maßregeln ergreifen werden, abzuliefern.

Wenn die Polizeidirektion die Entlassung eines Bahn.polizeiangestellten wegen Pflichtverltzung verlangt, so muß einem solchen Begehren, immerhin jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath, entsprochen werden.

§. 18. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Straßen, Kanäle oder Brunnenleitungen, welche die

108 Bahn kreuzen, von Staats- oder Gemeinds wegen an* gelegt werden, so hat die Gesellschaft für die daherige Inanspruchnahme ihres Eigenthums, fo wie für die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwarthäufer, welche dadurch nothwendig gemacht werden dürfte, keine Ent-

schädigung zu fordern. Dagegen fällt die Herstellung,

so wie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche in Folge der Anlage solcher Straßen, Kanäle u. s. w.

zu dem Zweke der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem unverkümmerten Bestände erforderlich werden, ausschließlich dem Staate, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden, zur gast.

§. 19. Die Besörderung der Personen aus der Eisenbahn soll zwischen Islifon und Romanshorn und umgekehrt mindestens 2 Mal täglich stattfinden.

Der Transport auf der Eisenbahn findet vermittelst Personenzügen und je nach Bedürfniß auch vermittelst Waarenzügen statt.

§. 21. Die Personenzüge sollen mit einer mittlern Geschwindigkeit von mindestens 5 Wegstunden in einer Zeitstunde transportirt werden.

§. 22. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportirt werden sollen, find spätestens innerhalb der nacht.sten 2 Tage nach ihrer Ablieferung auf die Bahnstation, den Ablieferungstag felbst nicht eingerechnet, zu fpediren, es wäre denn, daß der Verfender eine längere Frist gestatten würde.

Waaren, die mit den Perjonenzügen transportirt werden sollen, find, wenn nicht außerordentliche Hinder* nisse eintreten, mit dem nächsten Zuge dieser Art zu befördern. Zu diesem Ende hin müssen fie aber mindestens eine Stunde vor dem Abgange desselben auf die Bahnfiation gebracht werden.

109 §. 23. pr die Beförderung der Perfonen vermitteljl der Perfonenzüge werden mindestens 3 Wagenklassen aufgestellt. Die Wagen fämmtlicher Ktossen müssen zum Sizen eingerichtet und mit Fenstern verfehen sein.

Ss sollen auch mit den Waarenzügen Personen befördert werden können.

§. 24. Die Gefellfchaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen, vermittelst der Personenzüge, Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze zu beziehen: In der 1. Wagenklasse bis aufgr. 0,50 pr. Schweizerftunde der Bahnlänge.

,, ,, "·

u

n

n

n ",<·»·--' ,,

,,

.-*.

n

n

n

n U,«J ,,

,,

li

il

Kinder unter 10 Iahren zahlen in allen Wagenklasse«

die Hälfte.

gür das Gepäk der Passagiere, worunter aber kleines Handgepäk, das kostenfrei befördert werden soll, nicht verstanden ist, dars eine ..Taxe von höchstens gr. 0,12 pr. Centner und Stunde bezogen werden.

Die Tare sur die mit Waarenzügen beförderten Per* sonen soll niedriger sein als die für die Reifenden mit den gewöhnlichen Perfonenzügen festgefezte.

§. 25. Für den Transport von Vieh mit Waarenzögen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze bezogen werden: pr Pferde, Maulthiere und Efel, das Stük bis auf Fr. 0,80 vr. St.

gür Stiere, Ochfen und Kühe,

das Stük bis auf gr. 0,40 pr. St.

Uür Kälber, Schweine, Schafe, ZiegenundHnnde, das Stük bis anf.5r. 0,15 pr. St.

Die Taxen follen für den Transport von Herden, welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermäßigt werden.

no 8. 26. Die hochi-e .-ture, die für den Transport eines Centners Waare vermittelst der gewöhnlichen Waarenzüge pr. Stunde bezogen werden darf, beträgt Fr. 0,05.

Für den Transport von baarem Gelde foli die ..Caie |o berechnet werden, daß für Fr. 1000 Pr- Stunde höchstens gr. 0,05 zu bezahlen find.

§. 27. Für Wagen sezt die Gesellschaft die Trans.Porttaïe nach eigenem Ermessen fest.

§. 28. Wenn Vieh und Waaren mit Personenzügen trûnsportirt werden sollen, so darf die Tare für Vieh bis auf 40 % und diejenige der Waaren bis auf 100 % der gewöhnlichen Taxe erhöht werden.

Für Traglasten mit landwirthschaftlichen Erzeugnissen, welche von den mit einem Personenzuge reisenden Trägern in demselben Zuge, wenn auch in einem andern Transportwagen mitgenommen und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen worden, ist jedoch nicht diese erhöhte, sondern nur die gewöhnliche Waarentare zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, daß Waarensendungrn bis zu 50 .5 stets mit den Personenzügen befördert werden sollen.

§. 29. Bei der Berechnung der Taxen werden Bruchtheile einer halben Stunde für eine ganze halbe Stunde, Bruchtheile eines halben Centners für einen ganzen halben Eentner, Bruchtheile von Fr. 500 bei Geldsendungen für volle Fr. 500 angeschlagen, und überhaupt nie weniger als Fr. 0,25 für eine zum Transporte aufgegebene Sendung in Ansaj gebracht.

§. 30. Die in den vorhergehenden Artikeln aufgestellten Tarbestimmungen beschlagen bloß den Transport auf der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach

ni den Stationshäufern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

§. 31. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im Kantonaldiensteisteht, so wie dazu gehörendes Kriegsmateria!, auf Anordnung der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigsten bestehenden ...Care durch die ordentlichen Perfonenziige zu befördern.

Iedoch haben die betreffenden Kantone die Kosten, welche durch außerordentliche Sicherheitsmaßregeln für den Transport von Pulver und Kriegsfeuerwerk ver# anlaßt werden, zu-.tragen und für Schaden zu haften, der durch Beförderung der lezterwähnten Gegenstände' ohne Verfchuldung der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

§. 32. Die Gefellschaft ist verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Polizeistelle solche, welche auf Rechnung des Kantons Zürich oder Xhurgan polizeilich zu transportiren find, auf der Eisenbahn zu befordern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, fo wie der für denfelben zu entrichtenden Taren, bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Immerhin sollen die Taren

möglichst billig festgefezt werden.

§. 33. Wenn die Bahnunternehmung drei Iahre nach einander einen 10 % übersteigenden Reinertrag abwirft, fo ist der Betrag der Transporttaren, der laut den Bestimmungen diefer Konzeffionsurkunde in dem von der Gefellfchaft aufzustellenden Tarife nicht überschritten werden darf, gemäß einer zwifchen dem Regiernngsrathe und der Gesellschaft zu treffenden Vereinbarung herabzufezen. Kann eine folche Verständigung nicht erzielt werden, so tritt schiedsgerichtliche Entscheidung ein.

§. 34. So weit der Bund nicht bereits von dem Rükkaufsrecht Gebrauch gemacht oder von demfelbcn Ge-

112 brauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton ..Ehurgau berechtigt, die Eisenbahn fammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorrathen, welche dazu

gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Iahres, von dem Zeitpunkt der Eröffnung ihres Betriebes auf der ganzen Bahnfireke an gerechnet, gegen

Entschädigung an fich zu ziehen, falls er die Gefellschaft jeweilen vier Iahre und zehn Monate zum Voraus hie·von benachrichtigt hat. Von diesem Rükkaufsrechte darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls die ganze Bahn auf dem Züricherifchen und Xhurgauischen Ge# 'biete der Gefellschaft abgenommen wird.

§. 35. Kann eine Verständigung über die zu leiItende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird

die leztere schiedsgerichtlich bestimmt.

Für die Ansmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : a. Im Fall des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Iahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Iahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton Thurgau den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rükkanfes im 75. Iahre der 22'/2such1-- nnd im Falle des Rükkaufes im 90. Iahre der 20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, find übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

113 b. Im .Jalle des Rükkaufes im 99. Iahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derfelben zum Betriebe in diefem Zeitpunkte kosten würde, als Entfchädigung zu be-

zahlen.

c. Die Bahn fammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Kanton Thurgau abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükkauffnmme in Ab;ug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, find fchiedsgerichtlich auszutragen.

§. 36. Nach Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über die gefammten Kosten, sowohl der Anlage derselben als auch ihrer Einrichtung zum Betriebe, theils dem Archiv des Standes Thurgau, theils demjenigen der Gesellschaft einzuverleiben.

Wenn fpäter entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht bloß zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgesührt werden, oder das Betriebsmaterial vermehrt wird, so find auch Rechnungen über die dadurch veranlaßten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

In diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von Seite des Regierungsrathes als auch von Seite der Gesellschaft einzutragen.

§. 37. Die Gefellfchaft ist verpflichtet, alljährlich den Iahresbericht ihrer Direktion, eine Ueberficht der Jahresrechnung und einen Auszug aus dem Protokolle «ber die während des betreffenden Jahres von der Generalversammlung gepflogenen Verhandlungen dem Re* gierungsrathe einzusenden.

114 §. 38. Außer den in den Art. l, 33 und 35 vor* gesehenen Fällen find im Weitern alle Streitigkeiten

privatrechtlicher Natur, welche fich auf die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsgerichtlich auszutragen.

§. 39. Für die Entscheidung der gemäß den Be* jiimmungen dieser Konzessionsurkunde auf schiedsgerichtlichem Wege auszutragenden Streitfälle wird das Schiedst» gericht jeweilen so zusammengesezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können fich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zu« erst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

§. 40. Der Kanton ÜThurgau verpflichtet fich, der Gesellschaft, welcher die gegenwärtige Konzesfion ertheilt wird, sobald fie es verlangt, eine Konzesfion auch für die Fortführung der Bahnlinie in der Richtung gegen Rorschach bis an die Kantonsgränze, unter den in dieser Konzesfionsurkunde enthaltenen -.Bedingungen, zu ertheilen.

§.41. Der Regierungsratl) ist mit den in Folge der Ertheilung dieser Konzesfion erforderlichen Vorkeh* rungen beauftragt.

Gegeben g r a u e n f e l d , den 8. Dezember 1852.

Der Präsident des Großen Rathes : Dr. Kern.

Die Sekretars: @d. Häfeerlin.

©. Bntkhatdt.

115

Entwurf eines Beschlusses, betreffend die Eisenbahnen im Kanton Shurgan.

(Vom

Bundesrathe durchberathen am 7. Ianuar 1853.)

Die Bundesversammlung der schweizerifchen Eidgenosfenfchaft, nach Einsicht einer durch die Regierung des Kantons Thurgau dem provisorischen Ausschüsse für .-perstellung einer Eifenbahn von Zürich über Winterthur und grauenfeld nach Romanshorn an den Bodensee ertheilten Kongefsion, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Islikon über grauenfeld nach Romanshorn, vom 8. Dezember 1852..

und eines Berichtes und Antrages des schw.eizerifchen Bundesrathes; in Anwendung des Bundesgefezes vom 28. Inli 1852,

beschließt: Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Be* dingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt:

Art. 1. In Erledigung von Art. 8, Lemma 3 des ·Bundesgefezes über den Bau und Betrieb von Eifen* bahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen .Personentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflüsse des

116 Unternehmens, aus den Postertrag eine jährliche KonÜesfionsgebühr, die den Betrag von gr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegfireke von einer Stunde nicht Übersteigen soll, zu erheben. Der .-Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange feinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 % nach erfolgtem Abzuge der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn fammt dem Material, den Gcbäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60«, 75., 90. und 99. Jahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo die ganze Bahnstrcke oc er ein Xheil derfelben dem Betriebe überlassen wird, gegen Entschädigung an fich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen fünf Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die lejtere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können fich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat.

.Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

gür die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung

gelten folgende Bestimmungen : a. Im galle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Jahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reiner.» trages derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkte,

117 in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, im galle des Rüfkaufes im 75. Iahre der 22l/2fache, und im .Sülle des Rük* kaufes im 90. Jahre der 2Ofache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entfchädigungsfumme in keinem galle weniger als das urfprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu ©runde zu legen ist, find übrigens Summen, welche auf Abfchreibungsrechnung getragen oder einem Refervefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Im Falle des Rükfaufes im 99. Iahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würbe, als Entschädignng zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rükkanfsnmme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer {jrist von 15 Monaten, von dem Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen und zugleich genügender Ausweis über die gehörige gortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, daß widrigenfalls mit Ablauf jener Bundeeblatt Jahrg. v. Bd. i.

12

118 grifi die Genehmigung des Sundes sür die vorliegende Konzeffion erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, vom 28. Iuli 1852, genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der vorliegenden Kon* jesfion in keiner Weise Eintrag geschehen.

Art. 5. Durch die im Art. 3 der Konzession entfyaltenen Bestimmungen über die Errichtung von Eisenbahnen in gleicher Richtung soll den Vorschriften des Art. 17 im Bundesgeseze und der dort'der Bundesversammlung vorbehaltenen Kompetenz, in streitigen gällen das Erforderliche zu verfügen, nicht vorgegriffen sein.

Art. 6. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beaustragt.

Also den gesejgebenden Räthen der Eidgenossenschaft vorzulegen beschlossen, Bern, den 7. Januar 1853.

Im Namen des schweizerifchen Bundesrathes.

(Folgen die Unterschristen.)

·»o«*

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Beschluß des Grossen Rathes des Kantons Thurgau, betreffend Ertheilung einer Konzession für eine Eisenbahn von Islikon nach Romanshorn. (Vom 8. Dezember 1852.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1853

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.01.1853

Date Data Seite

102-118

Page Pagina Ref. No

10 001 054

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.