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Bericht der

Untersuchungskommission über die Sonderbunds-

rechnung Vom 30. Juli 1853.

An dae schjüeizcris.ch.2 Militä.,de.parteme'nt.

Tit.

Ihrem Wunsche zusolge haben die Unterzeichneten, welche Berichterstatter in dem National- und Ständerath über die Rechnung betreffend den Feldzug vom Jahr 18^/48 waren, die l&ut dem.Beschlüsse des Ständerathes noch unerledigten Punkte einer Untersuchung unterworfen und sind nun.im Falle, Ihnen das Refultat dieser Untersuchung durch gegenwärtigen Bericht mitzutheilen.

Der Bericht schließt sich an das von der Kommission des Ständerathes verfaßte Gutachten an, welches gedrukt

vorliegt. (Siehe Bundesbl. v. J. 1853, Bd. III, Seite 110.)

Wir gehen davon aus, daß alle in dem Beschluß des Ständerathes nicht speziell bezeichneten Punkte als erledigt anzusehen und es nicht notwendig sei, auf dieselben zurük zu kommen.

l.

a. Der erste Punkt, der in dem ständeräthlichen Beschlusse als nicht gehörig aufgeklärt bezeichnet wird, bezieht sich auf die sub Art. l (S. 135) angeführten Vorräthe an Brod, Mehl und Getraide, welche dem Sonderbund angehörten und nach der Okkupation der Kantone Luzern und Schwyz von eidg. Kriegskommissariatsbeamten bezogen wurden.

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Diese Vorräthe, «elche nach der Behauptung der Stände ".des ebemaligen Sonderbundes von dem Koni.rnissariat nicht in Rechnung gebracht wurden, bestehen in 6924 Pfund Brod, 1721 Pfund Kernen und 260 Säken Mais.

Was nun die 6924 Pfund: Brod betrifft, so geht aus dem Schreiben des eidg. Oberkriegskommissariats an das Kriegskommissariat des Kantons Luzern vom 30. April 1849, der Antwort des leztern vom 31. Mai gl. J., zwei weitern Schreiben des erstern an das leztere vom 2.

und 21. Juni, fo wie den dießfalls ertheilten Antworten vom 6. und 22. Juni 1849 hervor, daß die Gebrüder ·Steiner in Luzern die bezeichneten Brode gebaken und da-.

für Fr. 77. 89 Rp. Bäkerlohn erhalten haben. Bei den Belegen finden sich unter Nr. 1030 zwei Empsangscheine von der Magazinverwaltung für 2308 Laib Brod; diefe machen 4616 Portionen ans und wiegen 6924 Pfund. Es ist somit nachgewiesen, daß diese Brode durch die Gebrüder Steiner gebaken und in das Magazin abgeliesert wurden, mithin ihre gehörige Verwendung gefunden haben.

Jn Bezug auf die 1721 Pfund Kernen ist es nicht möglich gewesen, eine ganz genaue und sichere Auskunft zu erhalten. Allein wir glauben, daß das, was vorliegt, genügt, um das Kommissariat dießfalls vollkommen zu entlasten. Aus dem Magazinbeleg Nr. 237 geht hervor, daß unter den Fruchtvorräthen, welche von dem Kommissär der V. Division mit Befchlag belegt und nach Luzern geliefert wurden, 122 Säke Korn aus dem Kanton Schwyz sich befanden, dieses wird auch bestätigt durch eine d.em Schreiben des Divisionskriegskommissärs, Hrn. Major H a l d e r , vom 17. Dezember 1847 beigefügte Randbemerïung des .Herrn Stabehauptmann K ü n d i g , nach welcher

246 unterm 24. Dezember 1847 40 Säke, unterm 4. Januar 1848 wieder 40 Säke und unterm 8. Januar 42 Säke, mithin im Ganzen 122 Säke nach Luzern geliefert wurden. Die fraglichen 11 Säke oder 1721 Pfund Kernen müssen nun in den bezeichneten 122 «.begriffen gewesen sein, weil weder eine andere Sendung von Kernen aus dem Kanton .@chwyz nach Luzern hergestellt, noch die Bescheinigung beigebracht i*, daß 133 Sake bezogen, oder Spuren vorliegen, -daß dieselbi.« auf die Seite geschafft worden seien.

« Was die Verwendung dieses Korns betrifft, so finden sich in den Belegen für die Rükvergütung unter .Nr. 3,' Band 39, 606 Säke Korn, die dem Müller L im ach e r in Lnzern für Fr. 4788 verkauft und in Rechnung .gebracht worden sind. Es wurden nämlich zu den 122 Säken Korn von Schwyz noch 584 aus dem Kanton Unterwalden hinzu gerechnet und der Beweis der Verwendung der 706 Säke Korn in folgender Weife geleistet: Die bezeichneten >äke 606 kaufte der obgenannte Müller ; die »brigen ,, 1OO wurden dem Lieferanten Re i nie kaufsweise abgetreten.

· Total: Säke 706 Der Bestand der 500 Säke Maiskorn, welche das Kantonskriegskommissariat von Luzern an das eidgenössische Magazin abgeliefert haben soll, ist nicht nachgewiefen.

Den vorhandenen Akten kann nur so viel entnommen werden, daß fragliches Kriegskommissariat unterm 28. November 1847 der eidgenössischen Armeeverwaltung die behanptete ..Duantität Maiskorn zur Verfügung stellen wollte und daß wirklich 97 ungewogene Säke dieser Fruchtart abgegeben wurden. Wir verweisen dießfalls auf die Zufchrift des Kriegskommissariats des hohen Standes Luzern, vom 25. November 1847, und auf den iinjerm 30. No-

247 vember gleichen Jahres aufgenommenen Etat über die dem sogenannten Sonderbund angehörenden Frucht-, Mehl- und Brodvorräthe. Wie es nun aber gleichwol möglich war, daß die eidgenössische Kriegsverwaltung 154 (Herr Schinz sagt 240) Sake Maiskorn in der Folge wieder verwerthen und verrechnen konnte, bleibt ein Räthfel, welches zu lösen der Kommission bei dem gegenwärtigen Stande der Akten und bei den noch ausgebliebenen Aufschlüssen der handeln« den Kommissariatsbeamten unmöglich war. Will die Angelegenheit noch weiter verfolgt werden, so wird es genügen, dem Bundesrath einen dießfälligen Auftrag zu ertheilen. Die Kommission glaubt, daß auch dieser Punkt zu Gunsten der Kriegsverwaltung sich bereinigen lasse.

b. Der Ständerath verlangt durch seinen Beschluß fernere Auskunst darüber, wie es sich mit den FourageVerschleppungen in Zürich und Cham verhalte.

In Zürich sollen nach diesem Berichte Ctr. 38 Haser, in Sham Ctr. 75 Hafer und Ctr. 80 Heu entwendet worden fein.

Jn Bezug auf die Entwendung in Zürich berichtet die dor-

tige Polizeidirektion mit Schreiben vom 28. Juli lezthin: "Jm Frühjahr 1848, und zwar Ende April oder Anfangs Mai, sei in zwei verfchiedenen Malen durch Einbruch in das neue Zeughaus, das damals wegen Reparatur des eisernen ©atters gegen Außen nicht auf die gewöhnliche Weise abgeschlossen gewesen, Hafer entwendet worden. Nach einem Berichte der Verwaltung des Kornhaufes, in welchem der entwendete Hafer verkauft wurde, habe derfelbe 152 ©ester betragen. Das Kantonskriegskommissariat, welches an dem gleichen Orte ebenfalls Hafer aufgespeichert gehabt, habe erklärt, 75 Sester oder 10 Centner gehören der Eidgenossenschaft. Der eine Urheber dieses Diebstabls sei bestraft worden; der andere habe sich während der Untersuchung erhangt. Nach einem Berichte des Hrn. ©ta p se r.

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der im Jahr 1847 mit der Buchführung für das Kan* ionskriegskommissariat Zürich beschäftigt gewesen, habe es ·sich bei der Bilanz gezeigt, daß sür den ßwtsn «ine Differenz von Ctr. 100 vorhanden sei, die wian nicht habe ousmitteln könne«; von Hrn. K ü n d i g sei, Namens der Eidgenossenschaft, der Hafer reklamirt worden. Jn Bezug auf den Diebstahl sei es nicht möglich gewesen, ganz genau das .Ouantum des entwendeten Hafers zu bezeichnen und man habe, um Kosten K. zu vermeiden, ein Abwägen der Vorräthe unterlassen; er glaube sich zu erinnern, daß »on den eidgenössischen Vorräthen ein bedeutend größeres Quantum, als von den kantonalen genommen worden sei.

Durch diese Aktenstüke ist der Beweis dafür, daß ein .......wantum Hafer in Zürich entwendet worden, geleistet.

Wie viel die Entwendung betragen, ist jedoch nicht hergestellt; namentlich weiß man nicht, wie viel von dem entwendeten Hafer der Eidgenossenschaft und wie viel dem Kantone angehörten. Nach unferer Ansicht reichen indessen die vorliegenden Berichte hin, um das Kriegskommissariat der Verantwortlichkeit für den Mangel der 38 Etr. zu entheben. Von einem strengen juristischen Beweise hinsichtlich des Ouantums kann überhaupt in einem solchen Falle keine Rede sein, einestheils weil nicht bestimmt 'ausgemittelt ist, welcher dieser Vorräthe am meisten durch die Diebe in Anfpruch genommen wurde, und weil anderntheil.... es im Interesse der Thäter eines Diebstahls liegt, den Betrag der Entwendung gering anzugeben. So wie es bei vielen Diebflählen unmöglich ist, einen genauen Beweis für die Größe der geschehenen Entwendung herzustellen, fo wird «s namentlich auch in einem Falle, wie der vorliegende ist, zu den Unmöglichkeiten gehören, den Betrag auszwtnitteln, und man kann daher das ermittelte Quantum auch .nicht alsTOaßgeben....ansehen.

249 .....Bas nun die Fourageverschleppung in Eham betrifft,, so liegt hier vor :

1) Ein Schreiben des Herrn Major Halde r vorn 30. November 1847 an das Oberfriegökommissariat, in welchem derselbe sagt: ,,Jch will offen gestehen, dag die paar Tage in ,,Eham zu den bittersten meines Lebens gehören."

2) Ein -Schreiben des Gleichen vom 10. September 1848, in welchem er bemerkt:

"Rüksichtlich des Heus wird der Hauptaussall aus ,,unsere Aufenthaltstage in Cham, 23. bis 27. Novem,,ber, fallen, wo uns während einer Nacht eine Scheune ,,troz der aufgestellten Wachtposten ganz geleert wurde."

3) Zwei Schreiben vom 17. Januar 1853 und 7. Juli gleichen Jahres, in welchen Herr Major H al der folgende nähere Angaben über die fraglichen Verschleppungen machte : "Am 24. November 1847 in der Frühe und in der Nacht vom 24. auf den 25. gleichen Monats seien fortwährend Truppen durch Cham marfchirt. Diese Truppen hätten ihre Requisitionsfuhren mitgebracht, welche mit ausgehungerten Pferden bespannt gewesen. Für diese habe man nun ohne Gutscheine manchmal da....

doppelte Duantum Fourage genommen. Das Gleiche sei auch in Bezug auf die übrigen Pferde der Fall gewesen. Die Einhaltung der reglenrentarischen Bestimmun* gen habe zu den Unmöglichkeiten gehört."

4) In der mit Herrn Stabshauptmann Fey vorgenommenen Einvernahme bestätigt derselbe im Wesentlichen die Angaben des Herrn Halder und spricht feine Ueberzeußung dahin aus: ,,Von den vorhandenen Vorräthen, die bedeutend gewefen, fei eine große Masse, ohne Gutscheine dafür zu geben, weggenommen worden; weder Heu noch Hafer sei verkauft worden ; hingegen hätten die

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vielen anwesenden Pferde eine ordentliche ·.Quantität verzehrt; Gutscheine habe man bei der großen Eile nicht geben;und eben so wenig die Pferde wegen den ©utscheinen verhungern lassen können."

5. Jn gleicher Weise spricht sich Herr Stabshauptmann J e n n y in einem Schreiben vom 9. Juli 1853 aus.

Diese Behauptungen werden von einem Mitgliede des Nationalrathes, welches zu jener Zeit in Cham war, im Ganzen genommen bestätigt.

Werden nun diese Erzählungen, die mit einander übereinstimmen, ins Auge gesaßt, so geht daraus mit Gewißheit hervor, daß in Cham v o r und nach der Einnahme von Luzern durch die fortwährenden Truppenmärsche eine solche Verwirrung hervorgerufen wurde, daß .die .Handhabung der reglementarischen Bestimmung, nach welcher Fonrage nur gegen Gutscheine abgeliefert werden soll, nicht mehr möglich war, und hier ist, was unser verehrte General in seinem Schreiben sagt: ,, D i e N o t w e n d i g k e i t g e h t ü b e r die r e g l e m e n t a r i s c h e n B e s t i m m u n g e n , " in vollem Maße eingetroffen. Wir halten den Ausweis, daß in, Zürich und Cham Fourage, am ersteren Orte genommen, an dem leztern auf unrechte Weise und gewaltsam bezogen, wurde, für geleistet und weitere Beweise, die.übngenö nicht erbracht werden könnten, für überflüssig.

c- Der nicht materielle, wol aber moralisch wichtigste

Punkt für die Verwaltung ist die Gelddifferenz. Herr Schinz behauptet zwar nicht, daß das Kommissariat durchweg die Gelder in eidgenössischer Währung, d. h. das Fünffrankenstük .. Bazen 34 und den Brabänterthaler zu'Rappen 392 empfangen und zum abusive« Kurse ausgegeben habe; wol aber verdächtigt er, unter Hinweisung, auf frühere Verhandlungen .durch fein Verlangen, daß .diese..

251 Sache näher untersucht werde, die Kommissariatsbeamten, namentlich das Äriegszahlamt und den Oberfriegskommissär.

Die Unterzeichneten haben aus diesem Grunde jener ·Sache die geuaueste Aufmerksamkeit gewidmet und, so weit es immerhin möglich war, die Thatsachen, welche eine Ausklärung zu geben vermochten, zu erheben versucht.

Sie ließen sich vorerst das Kassabuch vorweisen, in welchem sich, wie der beiliegende Auszug zeigt, eine Masse von Einträgen sindet, durch welche die Valutendifferenz der Eidgenossenschaft zu gut geschrieben wurde. Sie ließen sich im Weitern den Kontokurrent mit den Kantonskriegskommissariaten, die Empfangfcheine des Kriegszahlamtes und die Bordereaux vorweisen, welche mit wenigen Ausnahmen in Schweizerwährung ausgestellt sind. Bei «nigen dieser Empfangfcheine ist die Währung nicht näher bezeichnet; hingegen sindet sich keiner, der auf den Abusivkurs lautet und nicht gleichzeitig in eidgenösische Währuna, reduzirt wäre. Wir glaubten jedoch, uns mit dieser Auskunft nicht begnügen zu sollen und richteten theils an die fämmtlichen Kommissariatsstellen der Kantone und an die Divisions- beziehungsweise Brigadekriegskommissäre, theil...an 135 der bedeutenderen Lieseranten Schreiben, in welchen die Einladung enthalten war, darüber zu berichten, von wem sie Bezahlung erhalten und in welchem Münzfuße.

Die ertheilten Antworten der Kantonskriegskommissäre,

mit Ausnahme desjenigen, welcher gleichzeitig Kriegskommissär der ersten Division war, gehen dahin, daß sie in eidgenössischer Währung die Gelder bezogen und wieder in dem gleichem Fuße ausgegeben haben. Die Lieferanten berichten fast durchweg ebenfalls, daß sie in eidgenössischer Währung bezahlt «..orden seien; bloß diejenigen sur die erste Division wollen die Gelder in kantonaler

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Währung empfangen haben, so wie etliche andere Lieseranten eine abweichende Zahlungsweife vorschüzen, die übrigens ihre gebührende Verrechnung gefunden hat.

.-Der Kriegskommissar der ersten Division fagt hingegen in seinem .Schreiben, er habe zwar von dem eidgenössischen Kriegsiahlamte und dem eidgenössischen Oberkriegs.* kommissär die Gelder in eidgenössischer Währung erhalten, allein dieselben an die Lieferanten und Privaten zum abusive« Kurse ausgegeben. Um sich nun dießfalls zu rechtfertigen, beruft er sich auf ein Schreiben de...1 Herrn Schinz vom 18. August 1831, mit welchem das damalige Oberkriegskommissariat die Kantonskriegskommissärs beauftragte, die Lieferungsverträge .in den in den Kantonen üblichen Abusivkursen abzuschließen und die Differenz, die entstehe, der eidgenössischen Kriegskasse zu gut zu schreiben. Zusolge dieser Anweisung feien die Lieferungen von ihm in abusiver Währung, d. h. meisten..!

die Fünffrankenstüke zu 34'/2 Bazen und die Brabänterthaltr zu 39 Bazen, bezahlt worden und er habe die Disferenz der eidgenössischen Kasse nach dem Rechnungsabschlusse zu gut schreiben wollen.

Was nun die Beamten des Krieaszahlamts und des eidgenöfsifchen Oberkriegskommissariats betrifft, so geht aus den erhobenen Thatfachen mit Sicherheit hervor, daß die Zahlungen mit den wenigen in Rechnung gebrachten Ausnahmen in eidgenössifcher Währung geleistet wurden. Es fällt mithin demselben nichts zur Last, und die erhobene Verdächtigung stellt sich als ganz unbegründet dar.

Man hätte erwarten dürfen, daß ein Offizier,, der eine fo hohe Stelle in der Armee bekleidet, wie HerrSchinz, seinerzeit vorerst nachgefragt und Erkundigungen eingezogen, ehe er Zweifel g-eg-en die obersten 'ï.ôeamten der Verwaltung geäußert, .deren Tragweite «r i\othwendigerweife kennen mußte.

253

Was nun den Kriegskonvmissär der ersten Division betrifft, so wollen wir die Handlungsweise desselben nicht weiter beurtheilen, sondern dieses der nähern Untersuchung, die notwendiger Weise eintreten muß, überlassen. Für die Rechnung ist nur die Bestimmung zu treffen, daß der Kommissär anzuhalten sei, die durch den Bundesrath noch näher festzustellende Differenz in der Valuta zu erfezen.

Dabei können wir eine Bemerkung nicht unterdrüken, die durch das Zirkular des Herrn Schinz vom Jahr 1831 hervorgerufen wird. Wir halten nämlich dafür, daß es ganz unpassend gewesen fei, den Kantonskriegskommissären vorzuschreiben, die Verträge in einer andern, als der gesezlichen Währung abzuschließen. Solche Vortheile hätte man benuzen können, um, was in der Natur der Sache liegt, von den Lieseranten günstigere Bedingungen zu erhalten; allein niemals sollte man die Beamten anweisen, gegen das Gesez zu handeln. Durch ein solches Verfahren wird Unordnung hervorgerufen und man muß sich nicht wundern, wenn es hie und da Einen gibt, der dieses benuzt, «m sich einen Vortheil, der ihm nicht gebührt, zu verschassen.

H.

Die Reklamation der Gemeinde Brieg, Kantons Wallis, scheint materiell nicht ganz aus der Luft gegriffen zu sein.

Mindestens ist es Thatsache, daß .Brodportionen von der Gemeinde Brieg in das dortige Magazin abgeliefert wurden, welche bloß theilweise bezahlt und verrechnet worden sind. Nach den Behauptungen der Gemeinde Brieg sollen ihre daherigen Gutscheine seinerzeit rechtzeitig abgegeben worden sein. Wäre diese Behauptung richtig, was zu ermitteln nicht unmöglich sein sollte, so genügte der Umstand der gepflogenen Abrechnungen zwischen den verschiedenen Kommissariaten und Magazinverwaltern zur Abweisung Bunbeeblatt. Wr«. v. m. m.

19

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der Gemeinde Brieg jedenfalls nicht. Indessen ist diese* ein Punkt, der wol weniger in den Bereich einer Rechnungspassation, als in denjenigen einer besondern und durch den Bundesrath zu erledigenden Spezialverhandlung gehört.

Die Kommission hält sonach dafür, es sei der Artikel 2

fallen zu lassen und die Erledigung der fraglichen Reklamation einfach dem Bundesrathe etwa mit dem Wunsche anheim zu geben, daß, wenn die Angaben der reklamirenden Munizipalität sich erwahrten, man nachträglich die daherige Forderung anerkennen und die Gemeinde Brieg wegen anzustrengen Festhaltens an Formen nicht zu Schaden kommen lassen solle.

III.

Jn Betreff der Ausgaben, üher welche sich der Rechnnngssteller noch nachträglich auszuweisen hatte, sind in der Zwischenzeit folgende Zahlungsbelege bdgebracht worden : Ad a. M a g a z i n z i n s zu G u n s t e n der J n s e l s p i t a l v e r w a l t u n g in B e r n Fr. 50. Hier liegt eine

nachträgliche Empfangsbescheinigung des Hrn. König, Jnselspitalverwalters, vor, worin derselbe bezeugt, daß er Fr. 100 Miethzins für Benuzung des Plainpied des Kornhanses von dem Zeitraum vom 1. November 1847 bis 1. November 1848 erhalten habe. Jn diefen sind die Fr. 50 inbegriffen.

Ad b. S a l d o an den O e k o n o m e n der Milit ä r sp i t ä l e r i n A a r a u, Fr. 100. Hier ist nachgewiesen, daß Fr. 1776. 20 an den Oekonomen Fisch in Aarau und Fr. 145. 55 an Frau G'ubler bezahlt worden sind, mithin im Ganzen die Summe von Fr. 1921. 75; gleich dem in Ausgabe gebrachten Posten. Ein Saldo ist daher nicht mehr vorhanden.

255 Ad c. Fr. 66 an den Brigadestab G e r w e r .

Durch die Erklärung des Herrn G y g e r , gewesenen Rechnungsstellers des Brigadestabes Gerwer, daß die Snmme von Fr. 66 a. W. bezahlt worden fei, ist die Ausgabe

bescheinigt..

Ad d. Fr. 29 an Pferdarzt Hasler in Toffen.

Hier liegt eine von ihm den 14. Juli 1853 ausgestellte Duittung vor.

Ad c. Fr. 80 Spefen an das K r i e g s k o m m i f sariat von Zürich und Fr. 680 an die Klostergutsv e r w a l t u n g Muri, Jn einer qnittirten Rechnung von den Herren J. L ü t h i und Kompagnie in Zürich sind die Fr. 80 als bezahlt eingetragen. Sodann wird in einem Schreiben des Herrn M ü l l e r , Präsidenten der Armenpflege Muri, bezeugt, daß er 200 Fünffrankenstüke ohne Aufgeld erhalten habe. Die Ausgabe ist mithin bescheinigt. *)

Ad f. Fr. 16 für Miethzino in Ehillon. Durch die Duittung des Herrn Hauptmann G é t a z , Gehilfe des Kommissariats in Vivis, wird diese Zahlungsleistung nach-

träglich bescheinigt.

Ad g. Heizung von Arrestlokalen. Scharfschüzenlieutenant Aeschlimann bescheiniget, daß er in seiner frühern Eigenschaft als Kaserneninspektor in Bern Fr. 111. 45 für Heizung je. von Arrestlokalen erhalten habe. Die Duittung ist von dem gegenwärtigen Kriegskommissär des Kantons Bern visirt und genügt als Zahlungsbeleg.

Ad h. Empfangschein des Herrn P r ä s e k t e n Wolf für Fr. 242. 07 und des Herrn A. Bonjour, Na*) Das .§eu wurde nicht von der Klcstergnfsverwaltnng, sondern von der Armengutsserwaltung .Pinti, welche Eigenthumerin des in den Räumlichkeiten des Klosters verwahrten -§eus war, ge» liefert.

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mens der Herren J. (£9telund A. B o n j o u r , für Fr. 239, zusammen also für Fr. 481. 07. Durch diefe Onittung vvird die bezeichnete Ausgabe als bescheinigt hergestellt.

Ad i. Die Duittung für die gemachte Vergütung, betragend Fr. 60. 05 an den Herrn S t a u b , Kommandante« der Scharffchüzenkompagnie Nr. 1, konnte nicht mehr beigebracht werden, weil Herr Staub gestorben ist. Aus der Kopie eines Schreibens an den bezeichneten Offizier vom 23. November 1848 unter Nr. 1126 geht jedoch hervor, daß der Betrag übersendet wurde. Der Tod des Herrn Staub macht die Beibringung eines weitern Belegs unmöglich und die Kommission hält dafür, daß man unter den obwaltenden Umständen um fo mehr von weiterer Reklamation abgehen könne, als die übrigen Punkte bereinigt sind.

IV.

Der Herr Oberkriegskommissär erklärt, es fei ihm unmöglich, in Bezug auf die Verwendung der angeschafften und für die Truppen bestimmten Vorräthe an Kaffee, Zuker, Wein, Branntwein und Kirschwasser weitere Ausweife zu leisten, und sagt in seinem dießfälligen Schreiben : ,,Die Anschaffungen hatten in Folge Generalbefehls bei ,,den Divisionen und Brigaden mit einer großen Eilfer,,tigkeit stattfinden müssen. Jedem Korps wurde eine "Quantität der Getränke zugefchikt und mitgegeb"n. Ver,,wendung gegen Gutscheine war eben fo wenig regel,,mäßig möglich, als stets genaue Aufsicht und Bewachung "der Fässer, und es bedurfte wahrlich noch vieler Mühe "und Sorgfalt, um die nicht konsumirten Reste unferer ,,Vorräthe wieder zusammen zu bringen, dasjenige zu Gunsten ,,der Kriegskassa zu realisiren, was wirklich in den Rük,,vergütnngen vorkömmt. Die Dnartiermeister und Rech,,nungeführer der Korps hätten allerdings auf diefe Aeees-

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,,sorien mehr Aufsicht halten follen. War dieses aber unter ,,jenen Umständen möglich ? " Wenn wir auch davon ausgehen, daß die Umstände für eine gehörige Kontrole sehr schwierig waren, so müssen wir dennoch die Ansicht äußern, daß eine bessere Kontrole als die, welche geführt worden ist, möglich gewesen wäre.

Die Schuld fällt jedoch hier, wie wir annehmen, nicht sowol anf das Oberkriegskommissarlct, als vielmehr auf das untergeordnete Kriegskommissariatsperfu.;al, das bei den ...Divisionen und Brigaden angestellt war. Es geht aus den Akten hervor, daß diefe Offi'ziere theils nicht die nöthigen Kenntnisse hatten, theils nicht die erforderliche Energie zeigten. In mehreren Fällen wäre es durch Requisition von Mannschaft möglich gewesen, den Ein- und Ausgang der Vorräthe besser zu überwachen und dem Andränge von Soldaten entgegen zu wirken. Wenn wir jedoch folgende Umstände ins Auge fassen, fo müssen wir zu der Ueberzengung gelangen, daß die Vorräthe an Kaffee, Zuker, Wein, Branntwein und Kirschwasser, fo weit sie nicht als verwendet oder verwerthet ansgewiefen wurden, von den Kommissariatsbeamten nicht zu ihrem Vortheil verkauft oder unterschlagen worden sind : a. Die Berichte mehrerer Kommissariatsbeamten über die Unordnungen, welche bei der Austheilung der Extraverpflegung stattgefunden haben; b. die eigenen Wahrnehmungen der Mitglieder der Kommission und anderer Offiziere, mit denen sie gefprochen, über den beträchtlichen Verbrauch der Extraverpflegung, namentlich bei einigen Divisionen; c. der Wiederverkauf und die gehörige Verrechnung größerer und kleinerer Reste von Kaffee, Zuker, Wein, Branntwein und Kirfchwasser, nach beendigtem Feldzug zu Gunsten der eidgenössischen Kasse.

258

V.

Bezüglich der dem Rechnwngssteller zur Last geschriebenen Summen ist zu bemerken :

Ad a, b und e. Fr. 51. 20 (a) und Fr. 20 (e) sind laut Duittung der Bundeskasse seit dem Beschluß des Ständerathes bezahlt worden. Die Fr. 62 (b) wurden in der srühern Revision laKt Tabelle, Kolonne 4, in Rechnung gebracht und in diefer Weife vergütet.

Ad c. Hier sagt der Herr Oberkriegskommissär in seinem Schreiben vom 20. Inni 1853, veranlaßt durch

die Ausstellung des Ständerathes: ,,Daß laut beiliegender Erklärung des bei der hie,,figen Magazinverwaltung angestellten und mit der Bä,,kereidirektion beauftragten Herrn Friedr. Ni e h an s die ,,Z n s n h r en in die hiefige Hauptniederlage nicht veri,,fizirt werden konnten und nnr nach der Angabe der ,,gukturen bezeichnet und fowol an die Baker des hie,,figen Vereins als bei Verkauf des Vorrathes in Ber,,nergewicht berechnet und ausgegeben worden seien."

Diese Erklärung des Herrn Friedrich Niehans datirt sich vom 19. Juli 1853 und findet sich bei den Akten.

Der Oberkriegskommissär sagt ferner in feinem dicßfälligen Schreiben, ,,es könne durch die zuständige Behörde amtlich erhoben werden, daß die Bäker das Mehl in alt Bernergewicht bezogen, was gegen das reglementarische Gewicht einen Unterfchied von 49/i0 Pfund per Zentner, in welchem Betrag das Bernergewicht schwerer sei, ausmache.

Die Kommiffion hält dafür, daß die Gewichtdisserenz als nachgewiesen und das Kommissariat mit dem Betrage von Fr. 481. 77 nicht weiter zu belasten fei.

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Ad d. In Bezug auf diesen Posten geht aus einem unterm 15. November 1847 durch den .Ouartiermeiiter des Bataillons Nr. 29 ausgestellten Gutschein hervor, daß an dem bezeichneten Tage 529 Pottionen Fleisch für das besagte Bataillon bezogen wurden, während sür den Tag vorher nur für 127 Portionen ein Gutfchein dem Kommissariat abgegeben wurde. Die Behauptung, daß das Bataillon die 395 Rationen, welche hier zur Sprache kommen, bezogen habe, ist daher wahrscheinlich; denn wie konnte man annehmen, daß dieses Korps, welches mehr als 550 Mann stark war, am 14. Nov.

nur 127 Rationen erhalten hätte ?

Ad f. Die 462 Maß Wein, welche den Betrag von gr. 149. 60 ausmachen, wurden für Fr. 90. 40 »er" kauft. Die Dissereni von Fr. 59. 20 fällt der Eidgenossenschaft zur Last, weil aus den Akten erhellt, daß der übrigens verdorbene Wein nicht auf Rechnung des Kaiser'Pauli, .sondern aus Rechnung der Armeeverwaltung verkauft wurde.

Ad g. Es geht aus den Akten hervor, daß dem KreisadjutantenBach für die Organisation eines ScharffchüzenbataiUons der Sandwehr des Kantons Bern Fr. 91.

10 Rp. laut quittirter Rechnung bezahlt wurden. Der Kriegskommissär des Kantons Bern verweigert mit Schreiben vom 18. Iuli 1853 die Restitution der fraglichen Summe. Wenn nun auch mit Recht angenommen werden kann, daß der Kanton Bern diese Slusgabe, wie es in andern Kantonen der Fall war, hätte beftreiten und keine Vergütung von Seite der eidgen. Kriegskasse geleistet werden sollen, so hält die Kommiffion dennoch dafür, daß es nach Ahlauf einer so geraumen Zeit nicht mehr angemessen sein dürfte, auf der Reklamation dieses Postens an den Kanton Bern zu bestehen.

20 gassen wir das Gesammtergebniß der aufgetragenen Untersuchung ins Auge, so reduziren sich die Ausfiel.-lungen, welche der Rechnung über die Truppenaufsteli.« lung vom Iahr 1847/48 noch »or kurzer Zeit mit Grund gemacht werden mochten, in Folge der erhobenen .Daten auf zwei einzige ; sie betreffen : a) die Agiovergütung, zu welcher der Kriegskommissär der ersten Division kraft eigenen Geständnisses verfällt werden mu§, und b) den Bestand der 500 Säke Maiskorn, in Hinsicht auf welchen noch weitere Auffchlüsse gewärtiget werden müssen.

Im Uebrigen darf die Generalrechnung von jener Zeit mit vollem Vertrauen auf die Redlichkeit der Armeeverwaltung und in der Hoffnung, daß es bei einer bessern Organisation der Kriegsverwaltung möglich werden sollte, administrativen und andern Verstößen, wie sie leider hie und da zu Tage getreten, künft.g auss kräftigste vorzubeugen, genehmigt werden. Dabei fiellen wir es der prüfenden und entscheidenden Behörde anheim, ob es nicht am Orte sei, anbei der Leistungen des vielfach »erfolgten Verwaltungspersonals anerkennend zu erwähnen.

Schließlich müssen wir Sie, Tit., in Anbetracht der Kürze der Zeit, die uns für die Untersuchung und Be* richterstattung zugemessen -war, um nachsichtige Beurtheilung unserer Arbeit 'bitten.

Mit Hochfchäznng l Bern, den 31. Iuli 1853.

Die Untersuchuncjskommission: 91. Beni.

@. (Schwarz.

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Bericht der Untersuchungskommission über die Sonderbundsrechnung Vom 30. Juli 1853.

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06.08.1853

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