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Schweizerisches

Buudesblatt.

Jahrgang V. Band I.

Mro. 1@.

Samstag, den 2; April 1853.

Man abonniri ausfchliejjtich beim nachstgelegenen Postasnt. Preis für das Jahr 1853 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i grffl. 4. 40 Seniimen. Jnfexate sind f r a n f i r t an die Expedition einzusenden, Gebühr 15 dentimeli per Zeile oder deren Raum.

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Note

der f. k. ö s t e r r e i c h i s c h e n Gesandtschaft an den Schweizerischen B u n d e s r a t h in B e r n .

(Vorn 19. Februar 1853.)

Aus der geehrten 3ïote Seiner Excellenz des Herrn ...Bundes Präsidenten und des hohen fchweizerifchen Bun-des Rath's vom 7. dies die der unterzeichnete k. k.

©eschäststrägcr nicht ermangelt hat seiner Allerhöchsten Regierung zu unterbreiten, hat dieselbe mit Bedauern ersehen, daß der Canton Tefftn ans das rücksichtlich der von ihm vertriebenen Capuziner Mönche diesseits gefiettte eben so gerechte als mäßige Begehren nicht eingehen zu können glaubt.

...Die kaiserl. Regierung ist, wie dem h. .-Bundes Rath bekannt ist, von der lleberzeugung durchdrungen, daß die in Bezug aus die gewaltsam vertriebenen Klostergeistä9»ndes6lflt.:. Jalyra.V. Bd. L 52

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lichen begangene Rechtsverlefcung, falls fie durch Wiederaufnahme derselben in ihre Kloster nicht gesühnt wird, doch zum mindeiien der tesfinifchen Regierung die Pflicht auferlegt, ihnen einen angemessenen Iahres Gehalt als Entschädigung für den ihnen entzogenen Lebensunterhalt für ihre Lebensdauer zuzusichern und zu verabfolgeu.

Diese Ueberzeugung zu entkräften haben die dagegen »on dem Canton ..lesfin vorgebrachten Einwendungen keineswegs vermocht.

Unter diesen Umständen kann es dem hohen Bundes Rath nicht unerwartet kommen, wenn die kaiserl. Regierung nunmehr ihrem bereits früher für diesen Fall zu seiner Kenntnis., gebrachten Entschlüsse, die in der Lombardie y er weilend en Angehörigen des Cantons Tesfin aus dem diesseitigen Gebiete auszuweisen, unmittelbare Solge gibt.

So sehr die kaiserl. Regierung bedauert, die obschwebende Frage nicht in einer der freundnachbarlichen zwischen Oesterreich und der Schweizer. Eidgenossenschaft bestehenden Verhältnissen mehr entsprechenden Weife gelost zu sehen, so kann fie doch die volle Verantwortlichfeit dafür nur denjenigen zuweisen, welche zuerst gegen bic oberaähnten oestcrreichischen Unterthanen ein Verfahren in Anwendung gebracht haben , welches Sie nunsnchr in gerechter Abwehr, auch gegen Tessiti.sehe Staatsangehörige in Ausführung zu bringen genßthigt ist.

Indern der Unterzeichnete die Ehre hat Seine Excellcnj den Herrn Bundes Präsidenten und den hohen fchioeijcrijche.. Bundes Rath hievon ergebenft in Kennt« niß ju setzen, benutzt er zugleich diesen Anlaß zur Verftcherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

B e r n , den 19. Februar 1853.

©f,

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Note der f. f. österreichischen Gesandtschaft an den Schweizerischen Bundesrath in Bern.

(Vom 19. Februar 1853.)

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1853

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16

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02.04.1853

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581-582

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