#ST#

Schweizerifches

Buudesblatt.

Jahrgang V. SBaud III.

Nro- W.

Samstag, den 13. siuguji 1853.

Man abonnirt ansschließlid) beim nächstgelegmen Postamt. Preis für das Jahr 1853 im ganzen Umfangt der Schweiz p o r t o f r e i grkn. 4. 40 ©emimen. Inserate sind f r a n k t r t an dit Expedition einzusenden. Gebühr 156entimen vtr Zeile oder deren Raum.

#ST#

B eschlu ß des

Großen Rathes des Kantons Thurgau, betreffend Ertheilung einer Konzession für eine Eisenbahn von Rickenbach bei Wyl über Sirnach und Eschlikon bis an die zürcherische Kantonsgränze bei A a d o r f .

(Vom 9. März 1853.)

Der G r o ß e R a t h des K a n t o n s ..Ehnrgau, aus den Antrag des Regierungsrathes, nach Einficht eines vom 1. Christmonat 1852 datirten Gesuches der St. Gallisch-Appenzellischen Eifenbahngefellschaft um Ertheilung einer Konzession für den Bau und den Betrieb einer Eisenbahn von Rickenbach bei W»l über Sirnach und OEschlikon bis an die zürcherische Kantonsgränze bei Aadcrf, ,

beschließt:

§. 1. Die nachgesuchte Konzession wird der ©inBiutdesblatt. Jahrg. V. Bd. III.

22

268

gangs erwähnten Aktiengesellschaft unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen ertheilt, wobei übrigens gemäß §. 2 des Bundesgefezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen im Gebiete der Sidgenossenschast, vom 28. ..peumonat 1852, die Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten bleibt, beziehungsweise diejenige des Bundesrathes.

§. 2. Die Konzession wird für 99 auf einander solgende Iahre, welche von dem Tage an gerechnet werden, mit welchem die Bahn in ihrer ganzen Ausdehnung dem Verkehre übergeben wird, ertheilt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer dannzumal zu treffenden Uebereinkunst erneuert werden, wenn sie nicht in golge mittlerweile eingetretenen Rüfkaufes erloschen ist.

§. 3. Das Domizil der Gesellschaft ist in St. Gallen.

Die Gesellschaft kann jedoch für Verbindlichkeiten, welche in dem Kanton Thurgau eingegangen worden oder in demselben zu erfüllen find, in .grauenfeld belangt werden, und für dingliche Klagen gilt der .Gerichtsstand der gelegenen Sache.

§. 4. Die zu gründende Aktiengesellschaft hat vor dem Beginne der Bauarbeiten einen .Plan über die Eisenbahnbauten, und zwar insbefondere über die der

Bahn zu gebende Richtung, die Anlegung der Bahn-

hose und Stationen, so wie die in golge der Erstellung der Eisenbahn erforderlich werdenden Veränderungen an Straßen und Gewässern dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorzulegen. Sollte später »on dem geneh* migten Baupläne abgewichen werden wollen, so ist hie?

sür die Zustimmung des Regierungsrathes einzuholen.

§. 5. Binnen einer .Jrist von 15 Monaten, von dem Zeitpunkte der Genehmigung gegenwärtiger Konîesfion durch die Bundesversammlung, beziehungsweise

269

durch den Bundesrath an gerechnet, hat die Gesellschaft den Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen und sich zugleich bei dem Regierungsrathe zur Befriedigung desjelben über die gehörige Fortführung der Bahnunternehmung auszuweisen. Sollte nicht innerhalb der anberaumten Frist diefen beiden Ver* pflichtungen ein Genüge gethan werden, so ist die gegen« wärtige Konzession als erloschen zu betrachten.

§. 6. Die Gesellschaft hat auf ihre Kosten die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit die Kommuni* kation zu Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitun--gen u. dgl. weder während des Baues der Bahn, noch später durch Arbeiten zu dem Zweke der Unterhaltung derselben unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unierbrechungen ist die Zustimmung der betreffenden ··8e-.'

hörde erforderlich.

Gerüste, Brüken und andere ähnliche Vorrichtungen, welche behufs Erzielung einer solchen ungestörten Ver# bindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürfen dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor die betreffende Behörde fich von ihrer Solidität überzeugt und in Folge dessen ihre Benuzung gestattet hat. Die dießfällige Entscheidung hat jeweilen mit thunlichster Be* förderung zu erfolgen. Dabei liegt jedoch immerhin, falls in golge ungehöriger Ausführung solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die Pflicht, denselben zu er# sezen, der Gesellschaft ob, §. 7. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die ·Bahn ein* oder zweispurig zu erstellen.

§. 8. Die Bahn ist sammt dem Materiale und den Gebäulichkeiten, welche dazu gehören, auf das beste, namentlich aber auch in einer, volle Sicherheit für ihre

270

v

Bcnuzung gewährenden Weise herzustellen, und sodann sortwährend in untadelhaftem Zustande zu erhalten.

§. 9. Die Bahn darf dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor der Regierungsrath in Folge einer mit Rükficht ans die Sicherheit ihrer Benuzung vorgenom* menen Untersuchung und Erprobung derselben in allenihren Bestandtheilen die Bewilligung dazu erthcilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden, ist der Regierungsrath jederzeit befugt, eine solche Unter* suchung anzuordnen. Sollten fich dabei Mängel heraus* stellen, welche die Sicherheit der Benuzung der Bahn gefährden, so ist der Regierungsrath ermächtigt, die sosortige Beseitigung solcher Mängel von der Gesellschast zu sordern und, falls von der leztern nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülse zu treffen.

§. 10.- Die Sisenbahnunternehmung unterliegt, mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen, im nebrigen gleich jeder andern Privat* Unternehmung den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Landes.

§. 11. Die Eisenbahngesellschaft als solche ist sowol

sür ihr Vermögen als sür ihren Erwerb in Folge des Betriebes der Bahn von der Entrichtung aller Kantonalund Gemeindesteuern befreit.

Diese Bestimmung findet jedoch auf Gebäulichkeiten und Liegenschaften, welche sich, ohne eine unmittelbare und notwendige Beziehung zu der Eisenbahn zu haben, in dem Eiflenthume der Gesellschaft befinden mochten, leine Anwendung.

S. 12. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zu" nächst der; Gesellschast ob. 2>abei bleiben jedoch der ..Po* lizeidirektion, beziehungsweise dem Regierungsrathe.. die

271 mit der Ausübung ihres Dberausfïchtsrechtes verbundenen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die nähern Vorschriften, betreffend die Handhabung der Bahnpolizei, werden in einem von der Gesellschaft zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regierungsra.hes zu unterlegenden Réglemente aufgestellt.

§. 13. Die Beamten und Angestellten der Gesellschaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, müssen mindestens zur Hälfte Schweizerbürger sein.

Sie find von der Polizeidirektion für getreue PflichtErfüllung ins .pandgelübde zu nehmen. Während fie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben fie in die Augen fallende Abzeichen zu tragen.

Es steht ihnen die Befugniß zu, solche, welche den Bahnpolizeivorschriften zuwider handeln follten, im Beiretungsfalle sofort festzunehmen. Sie haben dieselben dann jedoch fofort an die betreffenden Vollzichungsbeamteten, welche die weiter erforderlichen Maßregeln ergreifen werden, abzuliefern.

Wenn die Polizeidirektion die Entlassung eines Bahnpolizeiangestellten wegen Pflichtverlqung verlangt, so muß einem ,,solchen Begehren, immerhin jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath, entsprechen werden.

§. 14. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Straßen, Kanäle oder Brunnenleitungen, welche die Bahn kreuzen, von Staats« oder Gemeinds wegen angelegt werden, so hat die Gesellschaft für die daherige Inanspruchnahme ihres Eigenthums, so wie für die Verinehrung der Bahnwärter und Bahnwarthäuser, welche dadurch notwendig gemacht werden dürste, keine Ent«

272

schädigung zu fordern. Dagegen fällt die Herstellung, so wie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche in Folge der Anlage solcher Straßen, Kanäle u. s. w.

zu dem Zwefe der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem unverkümmerten Vestande erforderlich werden, ausschließlich dem Staate, beziehungsweise den betreffenden Ge* mcinden zur Last.

§. 15. · Die Beförderung der Personen aus der Eisenbahn soll zwischen Rickenbach und Aadorf und umgekehrt mindestens 2 Mal täglich stattfinden.

§. 16. Der ...transport auf der Eisenbahn findet vermittelst Perfonenziigen und je nach Beoürfniß auch vermittelst Waarenzügen statt.

§. 17. Die Personenzüge sollen mit einer mittler« Geschwindigkeit von mindestens 5 Wegstunden in einer Ztitstunde transportirt werden.

§. 18. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportirt werden sollen, find spätestens innerhalb der näch* sten 2 ...tage nach ihrer Ablieferung auf die Bahnstation, den Ahlieferungstag felbst nicht eingerechnet, zu fpediren, es wäre denn, daß der Versender eine längere Frist ge-' flauen würde.

Waaren, die mit den Perfonenzügen transportirt werden sollen, find, wenn nicht außerordentliche Hinder* nisse eintreten, mit dem nächsten Zuge diefer Art zu befördern. Zu diefem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stunde vor dem Abgange desselben auf die Bahn* station gebracht werden.

§. 19. Für die Beförderung der Personen vermit* telst der Personenzüge werden mindestens 3 Wagenklassen aufgestellt. Die Wagen sämmüicher Klassen müssen zum Sizen eingerichtet werden und mit genstern versehen sein.

273

·2s sollen auch mit den Waarenzügen Personen befördert werden können.

§. 20. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den ..transport von Personen, vermittelst der Personenzüge, ..taren bis auf den Betrag folgender Anfäze zu beziehen : Jn der 1. Wagenklasse bis auf gr. O,5O »r. Schweizerstunde der Bahnlänge.

n u

n *.

n

n

n

n 0,O5 ,,

,,

n ·>·*.

n

n

n

n ",.-<-·' ,,

u

Kinder unter 10 Jahren zahlen in allen Wagenklassen

die Hälfte.

Für das Gepäk der Passagiere, worunter aber kleines .ipandgepäf, das kostenfrei befordert werden soll, nicht verstanden ist, darf eine Taxe von höchstens Fr. 0,12 per Zentner und Stunde bezogen werden.

Die Taxe für die mit Waareuzügen beforderten Personen soll niedriger sein, als die für die Reisenden mit den gewöl/nlichcn Personenzügen fefigesezte.

§. 21. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender An* säze bezogen werden : pr Pferde, Maulthiere und Esel,

das Stük bis auf gr. 0,80 .pr. St.

gür Stiere, Ochfen und Kühe,

das Stak bis auf gr. 0,40 pr. St.

gür Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde, das Stük bis auf Fr. 0,15 pr. St.

Die Taren sollen für den Transport von Herden, welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermäßigt werden.

§. 22. Die höchste Tare, die für den Transport eines Zentners Waare vermittelst der gewöhnlichen

274 Waarenzüge pr. ©tundî bezogen »erden darf, beträgt gr. 0,05.

Für den .transport von baarem Gelde soll ,die ..tare so berechnet werden, daß für gr. 1000 pr. Stunde hoch* siens Fr. 0,05 zu bezahlen sind.

§. 23. Für Wagen sqt die Gesellschaft die Transporttare nach eigenem Ermessen fest.

§. 24. Wenn Vieh und Waaren mit Perfonenzügen transportirt werden sollen, so darf die Tare für Vieh bis ans 40 % und diejenige der Waaren bis ans 100 % der gewöhnlichen Ture erhöht werden.

·Jür Traglasten mit landwirthschaftlichen Erzeugnissen, welche von den mit einem Perfonenzuge reifenden ïragern in demselben Zuge, wenn auch in einem andern Transportwagen mitgenommen und am Bestimmungsorte so.* gleich wieder in Empfang genommen werden, ist jedoch nicht diefe erhöhte, sondern nur die gewöhnliche Waareniare zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, daß ffiaarensendungen bis zu 50 Pfund stets mit den Per* sonenzügen befördert werden sollen.

§. 25. Bei der Berechnung der Taren werden Bruchtheile einer halben Stunde für eine ganze balbc Stunde, Bruchihcile eines halben Zentners für einen ganzen halben Zentner, Bruchtheile von Fr. 500 bei Geldsendungen für volle gr. 500 angeschlagen, und überhaupt nie weniger als gr. 0,25 für eine zum ...transporte aufgegebene Sendung in Ansai gebracht.

§. 26. Die in den vorhergehenden Artikeln aufgeflell.en ..tarenbestimmungen beschlagen bloß den Transport auf der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach den Stationshäusern der Eisenbahn und von denselben .hinweg.

275

§. 27. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im Kantonaldienste steht, so wie dazu gehörendes Kriegs«, materia!, auf Anordnung der zuständigen Militärstelle, um die Hälfte der niedrigsten bestehenden ..£a.re durch die ordentlichen Personcnzüge zu befordern.

Jedoch haben die betreffenden Kantone die Kosten, welche durch außerordentliche Sichcrheilsmaßregeln für den Transport von Pulver und Kriegsfeuerwerk ver# anlaßt werden, zu tragen und f:-.r Schaden zu haften, der durch Beförderung der lejterwähnten Gegenstände, ohne Verschuldung der Eifenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten, verurfacht werden sollte.

§. 28. Die Gcscllfchaft ist verpflichtet, auf Anord* nung der zuständigen Polijcifielle solche, welche auf Rechnung des Kantons St. Gallen oder Thurgau polizeilich zu transportiren find, auf der Eisenbahn zu befördern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, fo wie der für denfclben zu entrichtenden Taren, bleibt späterer Vereinbarung vorbehal.cn. Immerhin sollen die Taxen

möglichst billig fcstgrfcjt werden.

§. 29. Wenn die Bahnunternehmnng 3 Iahre nach einander einen 10 % übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist der Betrag der Transporltaren, der laut den .Bestimmuncien dieser Konzeffionsurfunde in dem von der Gesellschaft aufzustellenden Tarife nicht übtrfchritten werden darf, gemäß einer zwischen dem Rcgierungsrathe und der Gesellschaft zu treffenden Vereinbarung herabzusezen.

Kann eine solche Verständigung nicht erzielt werden, so tritt schiedsgerichtliche Entscheidung ein.

§. 30. So weit der Bund nicht bereits von dem Rükkaufsrecht Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ift der Kanton

276

..Ehurgan berechtigt, die Eisenbahn sammtdem Material, den Gebäulichfeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30-, 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, von dem Zeitpunkt der Eröffnung ihres Betriebes auf der ganzen Bahnjtreke an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die GeseUfchast jtweilen 4 Jahre und 10 Monate zum Voraus hie* von benachrichtigt hat. Von diesem Rüffaufsrecht darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls die ganze Bahn der Gesellschaft abgenommen wird.

§. 31. Kann eine Verständigung über die zu leistende Entfchädigungsfumme nicht erzielt weiden, so wird die leztere schiedsgerichtlich bestimmt.

gor die Ansmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : , a. Im Falle des Rüfkaufs im 30., 45. und 60. Iahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Iohre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton Thurgau den Rükfauf erklärt, unmittelbar vorangehen; im Falle des Rükkaufes im 75. Iahre der 22'/.>f.iche, und im Falle des Rükfaufes im 90. Iahre der 20fache Werth diefes Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, find übrigens Summen, welche auf Abfchreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt' werden, in Abzug zu bringen.

1). Im Falle des Rüffaufes im 99. Iahre ist die mulhmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn

277 und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu be#

zahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen, zu wel..fem Zeitpunkte auch der Rükfauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Kanton ..Churgau abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Ge* nüge gethan werden, so ist ein verhältnißmäßiger

Betrag von der Rükkaufsfumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, find schiedsgerichtlich auszutragen.

§. 32. Nach Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über die gesammten Kosten, fowol der Anlage der-

selben als auch ihrer Einrichtung zum Betriebe, theils

dem Archiv des Standes Thurgau, theils demjenigen der Gesellschaft einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht bloß zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgeführt werden, oder das Betriehsmaterial vermehrt wird, so find auch Rechnungen über die dadurch veranlaßten Kosten in die beiden erwähnten Archioe niederzulegen.

In diese den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung.der Richtigkeit derselben fowol von Seite des Regierungsrathes als auch von Seite der Gesellschaft einzutragen.

§. 33. Die Gesellfchaft ist verpflichtet, alljährlich den Iahresbericht ihrer Direktion, eine Ueberficht der Iahresrechnung und einen Auszug aus dem Protokolle über die während des brtressenden Iahres von der ©eneralverfammlung gepflogenen Verhandlungen dem Regierungsrathe einzusenden.

§. 34. Außer den in den Artikeln 29 und 31 vorgesehenen Fällen find im Weitern alle Streitigkeiten

278

privatrechllicher ...fatur, welche sich auf die Auslegung diefer Konzesfionsurfunde beziehen, schiedsgerichtlich auszutragen.

rt §. 35. Für die Entscheidung der gemäß den Bestlmmungen dieser Konzessionsurkunde aus schiedsgerichtlichem

Wege auszutragenden Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammengcfezt, daß jeder ..Theil zwei Schiefeslichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, fo bildet das Bundesgericht einen Dreiervorfchlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorge* schlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann -des Schiedsgerichtes.

§. 36. Gegenwärtige Konzession tritt mit dem ' Inkrafttreten des Staatsvertrags vom 8. März d. I.

zwifchen den Kantonen St. Gallen und Thurgau, betreffend den Bau der Eisenbahnen auf ihrem Gebiet, in 'Wirkfamkeit.

Gegeben g r a u e n s e l d , den 9. März 1853.

Der Präsident des Großen Rathes: Dr. Kern.

Die Sekretäre: c 38alther .....Huiler.

©. Bnxkhardt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Beschluß des Großen Rathes des Kantons Thurgau, betreffend Ertheilung einer Konzession für eine Eisenbahn von Rickenbach bei Wyl über Sirnach und Eschlikon bis an die zürcherische Kantonsgränze bei Aadorf. (Vom 9. März 1853.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1853

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

37

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.08.1853

Date Data Seite

267-278

Page Pagina Ref. No

10 001 212

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.