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uudesbfatt* Jahrgang V. Band I.

rro.

Mittwoch, den 13. April 1853.

Man abonnfrt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Prete für das Jahr 1853 im ganzen Umfange der Schweiz portofrei ·.grfct. 4. 40 (Smtimen, Snsrnrte sind f r a n î f î t an die Expedition clnj-tfenden. Gebühr 15 (Sentimeli per Zeile oder deren Raum.

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des

schweizerischen Bundesrathes an die beiden gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend die Rekursbeschwerd der St. GallischAppenzellischen Eisenbahngesellschaft gegen einei vom Großen Rathe des Kantons T hur g a u vom 8. Januar 1853 gefassten Beschluß (Vom 27, Jänner 1853.)

Tit.

Der hohe Nationalrath hat am 13. Iänner dem ·Bundesrathe eine Sîeïur.,.il.jeschwerbc des St, ©allisch-Srppenjelfischm Verwaltv.nö.srath. es gegen einen Bcschlup ies' Großra Rathes des Kantons Thurgau vom 8. Iän«er, betreffend den Durchpajj für eine projektirte Eifm...9un..)eijbrat.'. Jahrg. y. Bd. I,, 58

634 bahn durch den Umgenannten Kanton überwiesen, mit der Einladung, noch im Laufe der gegenwärtigen Session darüber Bericht zu erstatten.

Jn der Zwischenzeit unterstellte das Baudepartement, dem die Angelegenheit zugewiesen worden war, die ihm zu Gebote stehenden unvollständigen Materialien einer Expertenprüfung. Hierauf mußte fich dasselbe beschrän* !en; es fehlte die Zeit, um diese gehörig zu vervollstän-

digen.

Der. dahertge Bericht vom 23. J ä n n e r war das ,@rgebniß dieser Expertise; derselbe spricht sich mit

Entschiedenheit für die Linie Wyl-Eschlikon<£lgg (schwarz bezeichnet) aus, für welche von dem SU Gallisch Appenzellischen Verwaltungsrathe eine Konzesfion verlangt worden war, gegenüber einer Linie OberÌ ) o f e n - W i t t e n w y l - E l g g (blau bezeichnet), über .»eiche ein Profil von dem Thurgauischen Jngenieur ·grevel vorlag.

Mittlerweile war die Antwort der Thurgauisch en Regierung vom 22. J ä n n e r eingekommen, und es wurde dieselbe am 24. dem Baudepartement überwiesen.

Aus dieser Antwort war zu entnehmen, daß thurgauischer'Seits theilweise von der leztern Linie abgewichen war und man nun eine Sinie W y l - O b e r h o f e n - - f f i y l -

.hof-Elgg (blau und roth bezeichnet) im Auge habe.

Diese neu« Linie wurde nun der Prüfung des schwei* zwischen Eisenbahnbüreau übermittelt. Das daherige .Befinden vom 26. J ä n n e r liegt vor.

Außer den genannten Akten ist dem Baudepartemcnt Zugekommen: a. ein Schreiben von Landammann und Kleinen Ruth des Kantons St. Gallen an die h. Bundesver*

635 sammlung vom 23. Iänner, zur Unterstüzung der

Wyl-Eschlikon-Elggliniei), zu Gunsten der gleichen Linie: Petitionen der thurgauischenGemeindenWallenwyl,Sir.-= nach, B a l t e r s w y l , Bichelsee, Guntershausen und Ettenhausen; c. für die gleiche Linie eine Petition von Seite des von der Kaufmannschaft von Winterthur bestellten provisorischen Eifenbahnkomite, unterstüzt durch die Unterschriften von 33 der angefehenften Handelshänfer der genannten Stadt.

Aus diefcn Akten geht folgendes hervor:

T) Der Verwaltungsrath der St. Gallisch-Appenzellifchen Eifenbahngefellfchaft wählte die Linie W p l-

Efchlikon-Elgg.

Schon die Wahl diefer Linie von Seite des Verwaltungsrathes spricht für die Zwekmäßigkeit derselben; es erhellt aber, auch aus den Vorlagen, daß die eingeschlagene Richtung allen andern projektirten Sirn'en gegenüber die natürlichste und wohlfeilste fei, bessere Steigungen gibt, Gegenden mit größerer Bevölkerung berührt, eine bequeme Verbindung mit dem Turben- und Tößthal darbietet, ohne deswegen die Verbindung mit den vermiedenen thnrgauifchen Gebietstheilen zu opfern. Zum Beweis dessen kann angeführt werden, daß die Station Elgg nur 1 6/4.0 Stunden (8 Kilom.) von grauenfeld entfernt ist.

2) Hinwieder scheint der hohe Stand Thurgau, nach vielen Schwankungen, die S i n i e W y l - O b e r h o f e n Wylhof-Elgg vorziehen zu wollen:, es bemerkt übrigens dieser hohe Stand, daß diese ExpertenUntersuchung noch nicht ols vollendet zu betrachten

sn.

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·

,,

Diese Linie berührt wenige t h n r g a u i s c h e Ortschaften und führt, nach der Konfiguration des Planes zu schließen, durch eine ziemlich unwirthbare Gegend.

Statt der von St. Gallen angenommenen Nor# malsteigung von 1
Das Terrain ist sehr coupirt und mehrere .-lobel werden große Schwierigfeiten darbieten. Auch wird der Murgübergang , wegen 'bedeutenden Dammarbeiten, auf dieser Linie größere Kosten verursachen..

Der Vortheil, den diese Linie in Beziehung auf geringère Länge gewährt, wird durch g r ö ß e r e S teig u n g e n zu t h e u e r erkauft.

3) Es wird dem hohen Stande ...thurgau vorgeworfen, die Untersuchung und der Entscheid über das fragliche Konzeffionsbegehren sei auf ungebührliche Weise verzögert worden.

Hierüber ist zu bemerken, daß in gewöhnlichen Zeiten und nach dem gewöhnlichen ©eschäfisgang dieser Vor.wurf als zu weit gehend hätte bezeichnet werden müssen; daß aber gegenwärtig, und es läßt sich das selbst von Thurgau in Beziehung auf die Romanshorn-Bahn sagen, in Abweichung von dem gewöhnlichen ©eschäftsgange, mit einer solchen Hast gearbeitet wird, daß dieser gegenüber allerdings der etwas schleppende Gang in Beziehung auf die fragliche bestrittene Streke auffallen mußte.

Dazu kam, daß die h. Bundesversammlung, der Eisenbahnen wegen, auf den 10. Iänner einberufen warb und die klagende Gesellschaft zusehen mußte, wie ihr Konkurrent auf der Romanshornlittie vorwärts fiicng.

Von diesen Betrachtungen geleitet, sprechen wir uns înit Entschiedenheit su Gunsten der ©t. ©al-

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lifch-Appenzellischen E i s e n b a h n g e s e l l f c h a f t aus und gehen zur grage über, wie das waltende Hinderniß

beseitigt und für die genannte Gefellschaft möglichst unschädlich gemacht werden könne.

Im Bundesgesetz über den Bau und Betrieb der ifenbahnen vom 28. Juli 1852 steht der Bundesversammlung das Recht zu, nach Prüfung aller hiebei in Betracht kommenden Verhältnijje, maßgebend einzufchreiien und von sich aus das Erforderliche zu verfügen, t>. h. die Konzessionen felbst zu ertheilen auf den gall, 1) daß ein Kanton die Bewilligung zur Erstellung einer im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines großen Theils derselben liegenden Eisenbahn auf feinem Gebiete verweigern follte, ohne felbst die Erstellung derfelben zu "unternehmen, oder 2) daß ein Kanton fonst den Bau oder den Betrieb einer solchen Bahn irgendwie in erheblichem Maße erschweren follte.

Hiebei muß man sich demgemäß folgende Fragen stellen atnd beantworten : 1) Ist die vorgeschlagene Bahn im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines großen Theiles derfelben?

Wenn das Gegentheil behauptet würde, was aber nicht gefchieht,'fo könnte einfach auf die Industrie, von St. Gallen und Appenzell, so wie auf den Markt von Rorschach ausmerksam gemacht werden.

2) Will Thurgau diese Bahnstreke selbst erstellen?

Die einsache Verneinung dieser Frage wird wol keinen Widerspruch finden.

3) Verweigert oder erschwert Thurgau den Bau in erheblichem Maße?

Eine bestimmte Verweigerung liegt nicht vor, wol aber eine sehr erhebliche Erschwerung. Wir berufen uns auf das- Gefagte.

638 4) Sind besondere Verhältnisse vorhanden, die Xhur* gau nöthigen, eine andere Richtung als die ange-.* gebene zu fordern?

Wenn das Schiksal der Romanshornbahn noch zweifelhaft wäre, so würde allerdings Thnrgaus Konvenienz bei dieser Frage von größerem Gewichtefein. Nun aber ist der große Zwek des Kantons Thurgau erreicht und es handelt fich nun nur nochdarum, ob zu Gunsten anderer Kantone eine zweite,, für den Unternehmer günstige, für Thurgau nicht ungünstige .Linie versperrt werden könne.

5) Soll der Art. 17 des Bundesgesezes vom 28. Iuli 1852 sofort in Anwendung gebracht und die Kon* zeffion von der hohen Bundesversammlung ausge« sprechen werden?

Wenn kein anderes Mittel verhanden wäre, diese-

Angelegenheit vorwärts zu bringen, und wenn nicht · Anzeichen vorlägen, es werde der h. Stand Thurgau in eidgenössischem und freundnachbarlichem Sinne, da jejt sein Hauptzwek erreicht ist, von fich aus den Ansprüchen der St. Gallisch-Appenzellischen G'esell.-

schuft entsprechen, so würden wir eher diefes äußersteMittel anrathen, als fich mit der nächsten Bundesversammlung im Monat Iuli vertrösten zu lassen

und zu vertrösten; so aber glauben wir, es genüge, wenn die Bundesversammlung ihre Ansicht ausspreche, wie sie den mehrerwähnten §. 17 angewendet wissen wolle und gleichzeitig dem Bundesrath die Vollmacht ertheile, nötigenfalls in der Sache zu handeln.

Wie wir bereits anjudeuten die Ehre hatten, ist die-

'Linie Wy.l-Eschlikon-Elgg als diejenige zu betrachten,, welche am meisten den verschiedenen Bedürfnissen, die;

-hier in Frage kommen, zu entsprechen vermag. Zia

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dieser Ueberzeugung führen die vorhandenen Eingaben, so wie die Planzeichnungen, welche den Deduktionen angefügt sind. Es dürfte fjch aber auch der h. Stand Thurgau um fo bereittói..%er find'en lassen, in freund.-nachbarlichem, wahrhaft eidgenösjtfchem Sinne den Rekla* mationçn der St. GatTlifch-Appenzellifchen Eifenbahngefellfchaft gebührende Rechnung zu tragen, als die jenfeitigen Interessen durch die feit dem 8. Ianuar

eingetretenen Verhältnisse durch die fo glüklich gesicherte

Zürich-Romanshornbahn als vollständig gewahrt z« be# trachten sind.

Hinwieder aber läßt es sich nicht längnen, daß die

Interessen der St. Gallifch-Appenzellifchen Gefellfchaft eine Lösung der hier obfchwebenden ijrage dringend erbeifchen, und daß der Reklamantin nicht zugemuthet werden kann, mit einem definitiven Entscheide in dieser Lebensfrage auf die nächste ordentliche Session der Bun-« desversammlung sich vertrösten zu lassen.

Im Hinblike auf diefe Umstände erlauben wir uns.

Ihnen das hier angefchlossene Dekret zur Würdigung zu unterstellen, indem wir gleichzeitig diefen Anlaß benuzen, um Sie, Tit., unferer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 27. Iänner 1853.

Jm Namen des schweizerischen Bundesrathen?.

(Folgen die Unterschriften.)

«40 Entwurf eines Beschlusses über

bie Reklamation der @t. Gallisch *Appenzellische« Eisenbahngesellschaft, den Durchgang ihm projektirten Bahn durch thurgauisches Gebiet betressend.

(Vom 27. Iänner 1853.)

.Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung einer Reklamation der St. Gallisch-

Appenzellischen Eisenbahngesellschaft gegen den Beschluß des Großen Rathes des Kantons Thurgau vom 8. l. M., betreffend die Leitung der projektirten Eisenbahn von Wyl über thurgauifches Gebiet bis an die zürcherischc

Kantonsgränze;

nach Würdigung der in dieser Angelegenheit vorgelegenen weitern Aktenstüke, und nach Einsicht eines Vorschlages des Bundesrathes, in Erwägung, daß aus den Vorlagen fich ergibt, es sei die Linie

W 9 l - s schl i k o n - El g g die geeigneteste, um denverschiedenen Bedürfnissen zu entsprechen;

in Erwägung, daß seit dem lezten Beschlusse des Großen Rathes des Kantons Thurgau vom 8. l. M. die dortigen Ver* hältnisse in Eisenbahnsachen fich wesentlich geändert haben, und daß namentlich durch Sicherung der Zürich*Romanshornbahn die Interessen dieses Kantons gewahrt find;

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in Erwägung, daß jedoch die Interessen des St. Gallisch-Appen* ·jellischen Eisenbahnprojektes die möglichste Beschleunigung in gebieterischer Weise fordern, beschließt: Der h. Stand Thurgau wird eingeladen, der oben angedeuteten Eisenbahnlinie während der nächsten Ses* sion seines Großen Rathes und jedenfalls inner Monats« srist die Konzession zu ertheilen.*) Also der h. Bundesversammlung vorzulegen beschlossen.

Bern, den 27. Jänner 1853.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes., (folgen die Unterschriften.)

*) Vergl. amtl. Gesezessammluna Band III,

Seite 318.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des schweizerischen Bundesrathes an die beiden gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend die Rekursbeschwerde der St. Gallisch-Appenzellischen Eisenbahngesellschaft gegen einen vom Großen Rathe des Kantons Thurgau vom 8. Januar ...

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13.04.1853

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