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Schweizerisches Bundesblatt.

47. Jahrgang. II.

Nr. 18.

24. April 1895.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für die Verbauung des Küßnachterbaches.

(Vom 23. April 1895.)

Tit.

Die Regierung des Kantons Zürich hat mit Schreiben vom 21. Februar 1895 an den Bundesrat zu Händen der Bundesversammlung ein Subventionsgesuch gerichtet betreffend die Verbauung des Küßnachterbaches, eines rechtsseitigen Zuflusses des Zürichsees in den Gemeinden Küßnacht und Zumikon. Demselben ist ein vollständiges Projekt beigelegt, bestehend in einem Situationsplan l : 1000, Längenprofil l : 400 und l : 2000, einer Einzugsgebietkarte l : 25,000, Normalien für die Sperren, 11 kolorierten Photographien in besonderer Mappe und einem Kostenvoranschlage im Betrage von Fr. 200,000.

Das vorgenannte Schreiben enthält folgende Begründung des Subventionsgesuches, welche nachstehend wörtlich angeführt wird : ,,Der Küßnachterbach hat über die Ortschaft Küßnacht wiederholt furchtbare Verheerungen gebracht, namentlich grauenhaft war die Überschwemmung am 8. Juli 1778 infolge eines Wolken bruches, der sich über den Küßnachterberg und Zumikon entlud. Bei dieser Katastrophe fanden 63 Personen den Tod, 15 Wohnhäuser und 35 Ökonomiegebäude wurden zerstört, 9 Gebäude beschädigt. Nach dieser Überschwemmung erhielt der Bach das jetzige ziemlich geradlinige Bett durch das Dorf.

Bundesblatt. 47. Jahrg. Bd. U.

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634 Großen Schaden richtete sodann das Hochwasser vom 3./4. Juni 1878 an. Infolge Verrutschungen im oberen Bachgebiet führte der Bach außerordentliche Mengen von großem und kleinem Geschiebe, das in kürzester Zeit im Dorfe Küßnacht das ganze Bachbett von der Seestraßenbriicke auf 200 m. aufwärts vollständig und von da auslaufend bis zum Seminar ausfüllte. Ein am 4. ausgehobener Graben wurde in der folgenden Nacht durch ein zweites Hochwasser wieder ausgefüllt. Die Herstellung der Kommunikationen und eines provisorischen Bettes seitwärts kostete gegen Fr. 8000; die Räumung des Bachbettes, 6451 m3, Fr. 10,644. 69.

Als am 25. September 1878 wieder der Eintritt des Hochwassers drohte, wurde die Brücke der Seestraße um 0,63 m. gehoben und dadurch dieselbe lichte Höhe wie bei den obern Brücken erzielt und später die Bachsohle unter der Brücke gepflastert.

Durch Regierungsbeschluß vom 22. März 1879 wurde die Gemeinde Küßnacht angehalten, die Verbauung des Wildbaches sowohl im obern als im untern Laufe auszuführen, und ihr an diese Bauten neben der Übernahme der für die Bachräumung etc. bezahlten Kosten von Fr. 18,368. 79 ein weiterer Staatsbeitrag in Aussieht gestellt. Für den untern Lauf empfahl damals die Wasserbauinspektion zur Verhütung von Ablagerungen eine schalenförmige Auspflasterung der Sohle.

Dieser Auflage kam die Gemeinde nach durch Ausführung folgender Bauten auf Grundlage eines Gutachtens der Herren Professor K. Pestalozzi und E. Landoli: Unterhalb der Brücke für die Straße Limberg- Wangen ein Sturzbett aus Steinpflaster und Uferschutz ; bei der Tobelmühle eine neue Brücke über den Wangenerbach ; Entfernung großer Steine beim Schmalzgrubsteg und Neuerstellen des rechtsseitigen Widerlagers; von da bis zum Lettentöbeli 5 Sperren aus Trockenmauerwerk, l,o bis 1,5 m. hoch mit gepflastertem Sturzbett, an besonders gefährdeten Stellen Uferschutz aus Steinvorlagen ; Instandstellen der Abschlußmauer des ehemals Vogtschen Weiers zu einer soliden, cirka 2,s m. hohen Sperre mit Sturzbett (aus gepflastertem Schwellrost) ; Flügelmauern am hölzernen Auffangwehr in Haselstauden ; 3 Ufermauern oberhalb und unterhalb Felsenegg bei Küßnacht von cirka 60,50 und 75 m. Länge; Ausbessern der Bachmauern im Dorf und Fixieren der Sohle durch in regelmäßigen Abständen eingelegte Querschwellen aus 30--35 cm. starkem Rundholz (schon im Winter 1878/79 erstellt); neue rechtsseitige Ufermauer von der Straßenbrücke bis zum See entsprechend dem linksseitigen Ufer.

635 Für diese Bauten verausgabte die Gemeinde mit den oben erwähnten direkten Leistungen '&*· des Staates von

Fr. 45,887. 52

ergiebt sich eine Ausgabe von

Fr. 64,256. 31

,, 18,368. 79

Durch Regierungsbeschluß vom 23. Juli 1881 wurden die Fr. 18,368. 79 definitiv vom Staate übernommen und außerdem der Gemeinde ein Staatsbeitrag von Fr. 3000 verabfolgt.

In den Jahren 1881 bis 1890 verausgabte die Gemeinde weitere Fr. 8500, hauptsächlich für Sohlenversicherungen aus Holz und Steinen und für Entwässerungen im obern Bachgebiet.

Leider hielten die Verbauungen im obern Bachgebiete dem Hochwasser vom 7. Juli 1891 nicht stand, sondern wurden zum großen Teil zerstört, so daß, obwohl der Zustand des Bachbettes von oberhalb des Dorfes Küßnacht bis zum See ein ganz befriedigender ist, das Dorf gleichwohl bei Eintritt von Hochwasser in außerordentlicher Gefahr steht, weil im obern tiefeingeschnittenen Bachlauf zahlreiche Uferanbrüche bestehen und namentlich zwischen Schmalzgrube und Tobelhaus das Gelände beidseitig des Baches, und zwar ein ziemlich ausgedehntes Gebiet, ebenso das linksseitige Gelände am Gößikerbache (rechtsseitiger Zufluß) in Bewegung begriffen ist, so daß bei anhaltenden Niederschlägen bedeutende Mengen Geschiebe zu Thal gefördert werden.

Diesen Übelstän.den kann nur eine gründliche Verbauung des Baches und Konsolidierung des Geländes durch Entwässerung abhelfen.

Das aufgestellte Projekt umfaßt die Verbauung des Kiißnachterbaches von der Hochrüti Kilometer 0 bis oberhalb das Dorf Küßnacht Kilometer 5,65, also auf 5,55 km. Länge, sowie der rechtsseitigen Zuflüsse, Gößikerbach und Lettentöbelibach. auf je cirka 200 m. von der Mündung aufwärts. Diese zwei Seitenbäche führen im jetzigen Zustand dem Hauptbach jedenfalls viel Geschiebe zu, während am Wangenerbach schon früher eine große Zahl Schwellen erstellt wurden, die recht gut gewirkt haben und bei ordentlichem Unterhalt noch lange genügen dürften.

Das Einzugsgebiet des eigentlichen Quellengebietes (bis oberhalb der Einmündung des Buchweidbaches) beträgt 2,o km 2 , des ganzen Bachgebietes 12,8 km 2 . Zur Bestimmung der Normalprofile wurde für das Quellengebiet eine Wassermenge von 2,6 m3, für das ganze Bachbett von 2,o m8 per km 2 angenommen und mit Rücksicht auf die große Unregelmäßigkeit des Bettes als Rauhigkeitskoeffizient n = 0,05 in die Kuttersche Formel eingesetzt. Da-

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bei handelte es sich weniger um die Dimensionierung des Hochwasserprofils, indem der Bach, mit Ausnahme einer kurzen Strecke bei der Thalmühle, tief eingeschnitten ist, also nicht übertreten kann, als lediglich um Festsetzung der Breite der Bachsohle, resp. der Sperren auf den einzelnen Bachabteilungen, wobei übrigens gut erhaltene Bachstrecken zur Vergleichung herangezogen wurden.

Das Hauptmittel, die Geschiebsführung des Baches zu vermindern, sind die Sperren, welche in regelmäßigen Zwischenräumen und in der Höhenlage einem bestimmten Gefäll entsprechend, teils aus Holz und Stein, teils aus Stein allein, teils auch aus Beton, je nach Vorhandensein des Baumaterials, eingebaut werden, um die Bachsohle zu heben und so den beidseitigen Hängen einen festen Fuß zu bieten. Hierzu genügen Sperren von 0,2 bis 2,o m. Höhe, nur bei km. 2,785 am untern Ende des Rutschgebietes (Mühletobel) ist eine große gemauerte Sperre von 5,s m. Höhe vorgesehen. Durch die entsprechende Erhöhung der Bachsohle, welche oberhalb dieser sehr solid zu erstellenden Sperre eintreten wird, soll das beidseitig in Bewegung befindliche Gelände, das zudem gründlich zu entwässern ist, zum Stehen gebracht werden.

Uferschutz, bestehend aus Steinvorlagen oder, wo Steine spärlich vorhanden sind, aus einer reduzierten Steinvorlage mit aufgesetztem zweibödigem Fasehinenwuhr, wird nur da erstellt, wo der Bach korrigiert wird, und längs Rutschhalden, deren Fuß zur Verhinderung weiterer Abrutsehung zu versichern ist. Einen durchgehenden Uferschutz zu erstellen und dea Bach auf die ganze Länge in ein regelmäßiges Bett zu fassen, erscheint nicht notwendig, hätte vielleicht nur eine nicht beabsichtigte Vertiefung zur Folge.

Die Kosten der Bachverbauung von Hochriiti bis oberhalb das Dorf Kußnacht, also auf eine Länge von 5,55 km. samt Verbauung der zwei Seitenbäche, sind auf Fr. 200,000 veranschlagt, nämlich: a. Vorarbeiten und Bauleitung Fr. 15,000 b. Grunderwerb ,, 3,000 c. Erdarbeiten . ,, 38,860 d. Uferschutz ,, 33,000 e. Sperren ,, 66,325 f. Verbauung der Seitenbäche ,, 10,500 g. Unvorhergesehenes cirka 20 °/o 33,315 r Total Fr. 200,000 Die Ausführung wird 3 bis 4 Jahre beanspruchen."

Das Oberbauinspektorat hat die erforderliehe Lokalbesichtigung und Prüfung des eingesandten Projektes vorgenommen, so daß wir im Falle sind, hierüber folgendes mitzuteilen:

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Von oberhalb Küßnacht bis zur Einmündung des von Zumikon herkommenden Gößikerbaches vertieft sich das Bachbett infolge Einschneidens in die Mergelschichten und weichern Schichten der Süßwassermolasse stetig; es erfolgt auch bald hier bald dort eine seitliche Unterspülung der Borde und ein Nachrutschen bedeutender Materialmassen, die schneller oder langsamer vom Bache weggerissen werden.

Oberhalb der Einmündung genannten Seitenzuflusses hat der Hauptbach wieder einen ganz andern Charakter. Bei der sogenannten Schmalzgrub und dem Tobelhause sind weithinaufreichende Absitzungen vorhanden, welche letztgenannte Gebäude ernstlich bedrohen. Starke Wassereinsickerungen erhöhen die Gefahr, daß gewaltige Massen miteinander abrutschen, das Bachbett verstopfen und dadurch Aufstauungen entstehen, die für das unterliegende, reich bebaute und bevölkerte Gelände, sowie für das Dorf Küßnacht wieder von den verderblichsten Folgen sein könnten, wie dies schon zu wiederholten Malen geschehen ist.

Das vorliegende Projekt sieht daher mit vollem Rechte und in berechtigter Würdigung der Verhältnisse in einer vollständigen Verbauung die alleinige Möglichkeit, solche Vorkommnisse in Zukunft zu verhindern. Es sollen daher zahlreiche Sohlversicherungen und Sperren die Bachsohle befestigen und erhöhen und die beidseitigen Hänge stützen. Eine große Sperre ist unterhalb der großen Rutschung projektiert. Dieselbe soll hier eine bedeutende Erhöhung des Bachbettes bewirken uud die beidseitigen Seitenlehnen befestigen.

Durch sorgfältige Entwässerung der Hänge soll diese Wirkung noch vermehrt werden.

Das Oberbauinspektorat ist mit dem eingesandten Projekte im allgemeinen vollkommen einverstanden, nur findet dasselbe, daß nach erfolgter Erhöhung des Bach bettes in vorgenannter Rutschstelle ein beidseitiger Uferschutz und eventuelle Befestigung der Sohle daselbst durchaus notwendig sein wird und der Kostenvoranschlag daher um Fr. 20,000 erhöht werden sollte. Der Gesa mtdevis würde sich damit auf Fr. 220,000 beziffern.

Die technischen Organe des Kantons Zürich sind mit dieser Vervollständigung des Projektes einverstanden.

In seinem Schreiben vom 21. Februar 1895 hatte der Regierungsrat des Kantons Zürich noch darauf aufmerksam gemacht, daß eine Inangriffnahme der Bauten im Frühjahre schon sehr wünschbar wäre, so namentlich die
Ergänzung und Verstärkung der bestehenden Sperren, der Bau der großen Sperre im Rutschgebiet (Mühletobel) auf cirka */2 der definitiven Höhe etc., und das Gesuch an uns gestellt, wir

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möchten den Baubeginn schon vor der Beschlußfassung der hohen Räte gestatten, damit die Zustände des Baches nicht noch schlimmer werden, und zwar ohne Ausschluß dieser vorzeitig erstellten Bauten bei Bemessung des Bundesbeitrags.

Auf das empfehlende Gutachten des Oberbauinspektorates teilten wir der Regierung von Zürich mit, daß in der sofortigen Ausführung der vorgenannten Bauten kein Grund erblickt werden wolle, dieselben von einer eventuellen Subvention auszuschließen, insofern solche so erstellt werden, daß sie als Bestandteile einer rationellen Verbauung des Küßnachterbaches angenommen werden können.

Was die forstlichen Verhältnisse des Einzugsgebietes des Küßnachterbaches anbetrifft, ' so bemerkt das Schreiben der Regierung von Zürich hierzu, daß dasselbe ca. 4,8 km 2 oder 37 °/o Waldfläche enthalte, das Verhältnis sei also ein günstiges. Dagegen seien die meistens steil abfallenden Abhänge des Bachtobels an vielen Stellen kahl oder doch, namentlich infolge von Rutschungen, ungenügend bewachsen. Das Oberforstamt des Kantons Zürich schätzt die Kosten der Aufforstungen der Tobelhänge vom Dorfe Küßnacht bis zur Tobelmühle, ca. 10 ha., zu Fr. 6000. Im Eigentum der Holzkorporation Küßnacht, rechts km. 4,6*--5,24, links km. 3,63--5,55, stoße die Aufforstung auf keine Schwierigkeiten, auf der übrigen Strecke könnten diese Arbeiten nicht den einzelnen Eigentümern der oft sehr schmalen Parzellen überlassen werden, sondern wären einheitlich durch geschulte Organe auf Rechnung jener auszuführen. Zweckmäßiger wäre es aber, nach Ansicht des Oberforstamtes, namentlich auch mit Rücksicht auf spätere Pflege und Nutzungsweise der Aufforstungsgebiete, dieselben in einer Ausdehnung von je ca. 30 m. vom Bache zu expropriieren.

Für Erörterung der Frage, ob das Rutschgebiet zwischen Schmalzgrube und Tobelhaus auch aufzuforsten sei, möchte das Oberforstamt erst den Erfolg der Entwässerung dieses Gebietes abwarten.

Im Schreiben der Regierung von Zürich war dann noch angegeben, daß sich dieselbe auf die vorerwähnten Bemerkungen beschränke, indem sie annehme, daß die mit Bundeshülfe auszuführenden Aufforstungen sich am besten bei der Einsichtnahme durch das eidgenössische Oberforstinspektorat mit dem kantonalen Oberforstamte im einzelnen festsetzen lassen.

Der Befund des eidgenössischen Oberforstinspektorates
läßt sich dahin zusammenfassen, daß zwar die vorkommende Bewaldung im Einzugsgebiete genannten Baches infolge ihrer ungünstigen Verteilung nicht ausreicht, um den wünschbaven wohlthätigen Einfluß

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auf die Wasserstandsverhältnisse hervorzubringen, daß aber, des hohen Bodenwertes wegen, nur im Bachtobel selbst Terrain zur Aufforstung erhältlich wäre. Die hier eigentlich wichtigen kahlen Bezirke seien von geringfügiger Ausdehnung und dürften schon mit Rücksicht auf den Bach verbau mit Laubhölzern bepflanzt werden.

Gestützt auf diesen Befund finden wir, daß davon abzusehen sei, an die Bewilligung eines Bundesbeitrages für die Verbauung des Küßnaehterbaches specielle forstliche Bedingungen zu knüpfen, dagegen sei die Regierung des Kantons Zürich einzuladen, die sämtlichen im Einzugsgebiete genannten Baches gelegenen und eventuell noch neu zu begründenden Privat Waldungen in Ausführung von § 30 und §§ 48--55 des kantonalen Gesetzes betreffend das Forstwesen vom 27. Christmonat 1860 einer verschärften staatlichen Aufsicht zu unterstellen.

Die Frage, ob das in Rede stehende Verbauungswerk einem öffentlichen Interesse und beziehungsweise Bedürfnisse entspreche, und daher die Bewilligung eines Bundesbeitrages gemäß dem Wasserbaupolizeigesetze gerechtfertigt erscheine, dürfte nach dem vorstehend Gesagten als bejahend erledigt zu betrachten sein.

Was das Beitragsverhältnis anbelangt, so macht die Regierung von Zürich noch besonders darauf aufmerksam, daß das durch die Bachverbauung in dem engen Bachtobel zu schützende Land, größtenteils Wald, zum Teil auch kahle Flächen und etwas Streuland, wenig an Wert gewinnt; der Überschwemmung ausgesetzt ist, mit Ausnahme des Dorfes Küßnacht, ein einziges Gebäude, die Tobelmühle, km. l,?i links. Die anstoßenden Liegenschaften oberhalb dem Dorfe Küßnacht können daher nicht erheblich zur Tragung der Kosten beigezogen werden. Die kleine Gemeinde Zumikon mit fast ausschließlich Landwirtschaft treibender Bevölkerung, welche von km. 1,68--3,so auf rechter Seite an den Bach anstößt, kann bei ihrem nicht bedeutenden Steuerkapital nur einen kleinen Teil der Kosten dieser kostspieligen Strecke (auf 1,62 km. Länge ca.

Fr. 85,000) übernehmen. Besser gestellt ist allerdings die Gemeinde Küßnacht, welche denn auch, wie oben angeführt wurde, schon ganz bedeutende Opfer für den Kiißnachterbach gebracht hat.

Diese durchaus notwendige Bachverbauung kann deshalb nur dann zur Ausführung gelangen, wenn Bund und Kanton namhafte Beiträge zusichern.

In Bezug auf das Vorerwähnte
finden wir nun, daß das Beitragsverhältnis zu 40 °/o anzusetzen ist, wie dieses bei vielen Verbauungen bewilligt wurde.

Bezüglich des Jahresmaximums ist hier maßgebend, daß für die Ausführung der Arbeiten eine Bauzeit von 3--4 Jahren in

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Aussicht genommen wird, dasselbe wird daher zu Fr. 25,000 anzusetzen und dessen erstmalige Auszahlung auf das Jahr 1896 anzunehmen sein.

Somit erlauben wir uns, Ihnen, Tit., den mitfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

B e r n , den 23. April 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zem p.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für die Verbauung des Küßnachterbaches.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung von Zürich vom 21. Februar 1895; einer Botschaft des Bundesrates vom 23. April 1895; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, Beschließt: Art. 1. Dem Kanton Zürich wird ein Bundesbeitrag für die Verbauung des Küßnachterbaches zugesichert.

Dieser Beitrag wird festgesetzt auf 40 °/o der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 88,000, als 40 % der Voranschlagssumme von Fr. 220,000.

Art. 2. Für die Ausführung dieser Verbauungsarbeiten werden vier Jahre eingeräumt, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 8) an gerechnet.

Art. 3. Das Ausführungsprojekt und der definitive Kostenvoranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

642 Art. 4. Die Ausbezahlung dieser Subvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäß von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Departement des Innern, Abteilung Bauwesen, verifizierten Kostenausweiaen ; das jährliche Maximum beträgt Fr. 25,000 und die Auszahlung desselben findet erstmals im Jahre 1896 statt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriationen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführuagsprojektes und des speciellen Kostenvoranschlages, sowie die Aufnahme des Perimeters; dagegen sind hier nicht in Ansehlag zu bringen irgend welche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Dem schweizerischen Departement des Innern, Abteilung Bauwesen, sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Der Bundesrat läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbëits- und Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke dem Beauftragten des Buadesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Regierung des Kantons Zürich hat dafür zu sorgen, daß die sämtlichen itn Einzugsgebiete genannten Baches gelegenen und eventuell noch neu zu begründenden Privatwaldungen in Ausführung von §§ 30 und 48--55 des kantonalen Gesetzes betreffend das Forstwesen vom 27. Christmonat 1860 einer verschärften staatlichen Aufsicht unterstellt werden.

Art. 8. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem von selten des Kantons Zürich die Aus-

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führung dieser Verbauung unter den Bestimmungen dieses Beschlusses gesichert sein wird.

Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung von Zürich eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 9. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Zürich zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 10. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für die Verbauung des Küßnachterbaches. (Vom 23. April 1895.)

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24.04.1895

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