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Bekanntmachungen von
Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
Bekanntmachung betreffend
die Verzollung von Waren im Transit durch Frankreich nach.
der Schweiz.
Gemäß der Bekanntmachung der Oberzolldirektion vom 28. Februar 1893 betreffend die Ursprungszeugnisse bei der Wareneinfuhr nach der Schweiz können solche Zeugnisse für Produkte überseeischer Länder auch von den zuständigen Amtsstellen des Ausschiffungshafens (Ortsbehörde, Polizeibehörde, Handelskammer, Zollamt, schweizerisches Konsulat) ausgestellt werden.
o Diese Erleichterung bezieht sich jedoch nicht auf diejenigen Waren, welche im Transit durch Frankreich nach der Schweiz» eingeführt werden, indem in diesem Falle die Bestimmungen des Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 14. Februar 1893 maßgebend sind, welcher lautet: ,,Unter dem ausdrücklichen Vorbehalte, daß Frankreich der Schweiz Gegenrecht hält, werden solche aus meistbegünstigten Staaten herkommende und mit Ursprungszeugnissen versehene Waren, welche im direkten Transit durch Frankreich und unter französischem Zollverschluß nach der Schweiz gelangen, zu den Ansätzen des Mindesttarifs zugelassen.
,,Das nämliche gilt bezüglich solcher Waren, welche direkt und unter zollamtlicher Verbleiung aus französischen Zollfreilagern nach der Schweiz eingeführt werden, sofern durch eine Bescheinigung
853 der zuständigen französischen Amtsstelle oder durch andere genügende Ausweise nachgewiesen ist, daß die betreffende Ware aus einem Lande herkommt, welches von der Schweiz auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelt wird."
Zur Vermeidung von Anständen bei der Verzollung von Waren, die im Transit über französisches Gebiet nach der Schweiz gelangen, wird daher die oben erwähnte Bekanntmachung dahin ergänzt, daß die Zulassung solcher Waren zu den Ansätzen des Gebrauchstarifes an folgende Bedingungen geknüpft ist: a. Diejenigen Waren, welche durch Frankreich direkt transitieren, müssen von einem Ursprungszeugnis des Herkunftslandes begleitet sein und mit französischem Zollverschluß dem schweizerischen Eintrittszollamt vorgewiesen werden.
b. Für diejenigen Waren, welche aus französischen Zollfreilagern herkommen, sind Ursprungszeugnisse der zuständigen französischen Zollbehörde oder eines schweizerischen Konsulats, sofern ein solches am betreffenden Platze besteht, zulässig. Die Einfuhr nach der Schweiz hat überdies direkt ab Lager und unter fanzösischem Zollverschluß zu geschehen.
B e r n , den 27. April 1895.
Schweiz. Oberzolldirektion.
Bekanntmachung, Das Publikum wird daran erinnert, daß für Reisende nach Rumänien ein Paß unerläßlich ist, und daß solchen Personen, die nicht mit einem derartigen Ausweispapiere versehen sind, das Betreten des rumänischen Gebietes nicht gestattet wird. Der Paß muß von einem rumänischen Konsul beglaubigt sein. Gernäß einer Vereinbarung zwischen der Schweiz und Rumänien geschehen diese Beglaubigungen unentgeltlich.
B e r n , den 23. April 1895.
Schweiz. Departement des Auswärtigen.
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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
In
Bundesblatt
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In
Foglio federale
Jahr
1895
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
19
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
01.05.1895
Date Data Seite
852-853
Page Pagina Ref. No
10 017 029
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