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Bundesratsbeschluss betreffend

die Einfuhr aus der zollfreien Zone von Hoch-Savoyen und der Landschaft Gex.

(Vom 23. Februar 1895.)

Der s c h w e i z e r i s c h e Bundesrat, nach Einsicht eines Antrages des Departements des Auswärtigen, des Finanz- und Zoll départements und des Industrie- und Landwirtschaftsdepartements; nach Einsieht der Übereinkunft betreffend die Zonverhältnisse zwischen dem Kanton Genf und der freien Zone von Hoch-Savoyen, vom 14. Juni 1881 (A. S. n. F. VI, 515); mit Rücksicht auf die besondern Verhältnisse der zollfreien Zone von Hoch-Savoyen und der Landschaft Gex zu der Schweiz ; in Anwendung des Art. 35 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 (A. S. n. F. XIII, 692); in Abänderung der durch Bundesratsbeschluss vom 27. Dezember 1892 f ü r die Einfuhr aus Frankreich

417 in Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 9. Mai 1893 betreffend die Einfuhr aus der zollfreien Zone von HochSavoyen und der Landschaft Gex (A. 8. n. F. XIII, 378), beschließt: Art. 1. Die nachstehende Zollbehandlung soll bis auf weiteres auf die Einfuhr von aus der zollfreien Zone von Hoch-Savoyen herrührenden Erzeugnissen Anwendung finden.

a. Außer den durch das Gesetz als zollfrei erklärten, oder von keinem Differentialzoll betroffenen Artikeln und abgesehen von den gemäß der Übereinkunft vom 14. Juni 1881 den Bewohnern der zollfreien Zone von Hoch-Savoyen gewährten Zollbefreiungen und Vergünstigungen, sollen die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse der genannten Zone zu den Ansätzen des schweizerischen V e r t r a g s t a r i f s , bezw. des G e b r a u c h s t a r i f s , zugelassen werden.

Gebrauchs tarif Hr.

133/134 Bau- und Nutzholz, gemeines, roh oder bloß mit der Axt beschlagen.

135 Flechtweiden, roh, nicht geschält, nicht gespalten; Reifholz.

136 Rebstecken.

Bau- und Nutzholz, gemeines, in der Längenrichtung gesägt oder gespalten (Schnittwaren, Schindeln etc.), ausgenommen Fourniere: 137 Faßholz, rohes, anderes : 138 eichenes, Faßholz ausgenommen.

139/140 Bretter, Latten und Schindeln.

141 Balken, Schwellen etc., andere als eichene.

142 Bau- und Nutzholz, gemeines, abgebunden.

153 Besen aus Reisig.

172 Korbflechterwaren, grobe, von ungeschälten, ungespaltenen Ruten.

418 Gebrauchstarif Nr.

188/189 Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanzen.

333 Polierbare Steinarten in rohen Blöcken; Bausteine aus polierbaren Steinarten, auch bossiert oder roh behauen.

ex 355 Steinhauev- und Steindrechslevarbeiten, grobe (Treppenstufen, Platten für Balkone, etc.).

368 Butter, frisch (für alle Einfuhrmengen, die nicht im Marktverkehr eingebracht werden).

383 Fleisch, frisch geschlachtetes.

394 Obst, gedörrtes oder getrocknetes, nicht ausgesteint : Apfel, Birnen, Kirschen, Zwetschgen, etc. ; eingestampfte Früchte und Beeren, sowie Krauter und Wurzeln zur Destillation.

401 Sauerkraut und andere eingesalzene Gemüse.

427 Weichkäse.

428 Hartkäse.

455 Naturwein in Fässern (mit Ausschluß der coupierten Weine).

656 Ochsen.

657 Zuchtstiere.

658 , Kühe, geschaufelt.

659 Rinder, geschaufelt.

660 Jungvieh, ungeschaufelt.

661 Mastkälber über 60 kg. Gewicht.

662 Kälber bis und mit 60 kg. Gewicht.

663 Schweine über 60 kg. Gewicht.

664 Sehweine bis und mit 60 kg. Gewicht.

665 Schafe.

666 Ziegen.

b. Zu denjenigen Erzeugnissen, welche nach der Konvention vom 14. Juni 1881 im M a r k t v e r k e h r z o l l f r e i zugelassen werden, wird der H o n i g (Gebrauchstarif Nr. 421) hinzugefugt, soweit das Gewicht -jeder Einfuhr nicht mehr als 5 kg. beträgt.

419 Art. 2. Die nachstehende Zollbehandlung wird bis auf weiteres auf die Einfuhr von Erzeugnissen aus der Landschaft Gex Anwendung finden: a. Außer den durch das Gesetz für zollfrei erklärten Artikeln werden die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse vollständig z o 11 fr e i zugelassen : Gebrauchstarif Nr.

ex 11/12 128/129 ex 130 ex 131 132 133/134 135 136

138 139/140 153 172 ex 177 ex 186 188/189 ex 331 333

ex 333

Pflanzen zu pharmaceutischem Gebrauch.

Brennholz, Reisig, Holzborke, Lohkuchen, Gerberrinde.

Holzkohlen.

Bau- und Nutzholz, gemeines, roh oder bloß mit der Axt beschlagen.

Flechtweiden, roh, nicht geschält, nicht gespalten; Reifholz.

Rebstecken.

Bau- und Nutzholz, gemeines, in der Längenrichtung gesägt oder gespalten (Schnittwaren, Schindeln etc.), ausgenommen Fourniere: eichenes, Faßholz ausgenommen.

Bretter, Latten und Schindeln.

Besen aus Reisig.

Korbflechterwaren, grobe, von ungeschälten, ungespaltenen Ruten.

Siebmacherwaren, grobe, für den landwirtschaftlichen Gebrauch, Reps in Garben.

Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanzen, Bausteine, bossierte oder roh behauene.

Polierbare Steinarten in rohen Blöcken; Bausteine aus polierbaren Steinarten, auch bossiert oder roh bebauen, Marmor von Thoiry, roh.

420 Gtbrauchstarlf Nr.

346 404/408 ex 471 ex 533 ex 686 ex 694 ex 697

Kalk.

Getreide, in Garben, Talg (nicht geschmolzen), Flachs und Hanf, roh oder gebrochen, Hörner, roh.

Dachziegel, roh (mit Ausschluß der Falzziegel).

Backsteine, roh.

b. Ferner wird eine Jahresmenge von 2000 Hektolitern Weißwein z o l l f r e i zugelassen.

c. Ebenso sind auch die nachgenannten Erzeugnisse gänzlich z o l l f r e i , sofern sie im M a r k t v e r k e h r eingebracht werden: Gebrauchstarif

Nr.

368 Frische Butter.

373 Frische Eier.

385/386 Lebendes und totes Geflügel.

390 Frisches Obst.

400 Frische Gemüse und Gartengewächse.

417 Brot..

421 Honig.

Als für den Marktverkehr bestimmt werden diese Erzeugnise augesehen, wenn sie von den Verkäufern selbst in Traglasten, auf Handwagen oder Karren in die Schweiz getragen oder geführt werden.

Das Gewicht jeder Einfuhr der genannten Erzeugnisse soll 5 metrische Centner nicht Übersteigen ; für frische Butter jedoch wird das zulässige Maximum jeder zollfreien Einfuhr auf 5 Kilogramm festgesetzt.

d. Abgesehen von denjenigen Artikeln, die bei ihrer Einfuhr aus dem französischen Zollgebiet keinen Differentialzöllen unterliegen, werden folgende Erzeugnisse zu den Ansätzen

421 des schweizerischen V e r t j r a g s - , bezw. G e b r a u c h s t a r i f s zugelassen : Gabrauchataril Nr.

137 141 142 ex 150 ex 155/165 ex 190 ex 192 ex 289/292 ex 291/292 ex 356 a 368 383 394

401 427 428 450 455 623/ex 626 656 657 658

Faßholz, rohes.

Balken, Schwellen etc., andere als eichene.

Bau- und Nutzholz, gemeines, abgebunden, Packkisten aus Holz.

Kunsttischlerarbeiten, Möbel, Schreinerarbeiten und Fässer.

Grobes Leder.

Gegerbte Kalb-, Schaf- oder Ziegenfelle, Grobe Eisenwaren, mit Ausschluß der Schlosserwaren.

Werkzeuge für die Landwirtschaft und für Zeugschmiede.

Marmor von Thoiry, in gesägten Platten.

Butter, frische (für alle Einfuhrmeugen, die nicht im Marktverkehr eingebracht werden).

Fleisch, frisch geschlachtetes.

Obst, gedörrtes oder getrocknetes, nicht ausgesteint: Äpfel, Birnen, Kirschen, Zwetschgen, etc. ; eingestampfte Früchte und Beeren, sowie Krauter und Wurzeln zur Destillation.

Sauerkraut und andere eingesalzene Gemüse.

Weichkäse.

Hartkäse.

Bier in Fässern.

Naturwein in Fässern (mit Ausschluß der coupierten Weine).

Leibwäsche aus Baumwolle und Leinen.

Ochsen.

Zuchtstiere.

Kühe, geschaufelt.

422 Gebrauchstarif Nr.

659 660 661 662 663 664 665 666 ex 694 709

Rinder, geschaufelt.

Jungvieh, ungeschaufelt.

Mastkälber über 60 kg. Gewicht.

Kälber bis und mit 60 kg. Gewicht.

Schweine über 60 kg. Gewicht.

Schweine bis und mit 60 kg. Gewicht.

Schafe.

Ziegen.

Falzziegel, roh.

Töpferwaren, gemeine.

Art. 3. Die Zulassung von W e i n , V i e h und H a r t k ä s e zu den in den vorstehenden Artikeln genannten Bedingungen wird nur gegen Vorweisung eines auf Grundlage des Systems der déclarations fondamentales von der zuständigen französischen Amtsstelle ausgestellten Gutscheines (extrait-permis) gestattet. Für alle übrigen Artikel ist die Vorlage eines Ursprungszeugnisses erforderlich.

Die besonderen Bestimmungen über die zollfreie Einfuhr von 10,000 Hektolitern Wein gemäß der Konvention vom 14. Juni 1881 und über die zollfreie Einfuhr im landwirtschaftlichen Grenzverkehr werden durch diesen Beschluß in keiner Weise modifiziert.

Art. 4. Jeder Mißbrauch der durch den gegenwärtigen Beschluß den Zoneu eingeräumten Erleichterungen zieht außer den gesetzlichen Bußen und Strafen die Konfiskation der Waren und deu Ausschluß des oder der Schuldigen von den Vorteilen dieses Beschlusses nach sich.

Art. 5. Der gegenwärtige Beschluß tritt am 1. März 1895 in Kraft. Der Bundesrat behält sich vor, denselben je nach den gemachten Erfahrungen jederzeit ganz oder teilweise abzuändern oder aufzuheben.

423 Das Zolldepartement ist mit der Ausführung des Beschlusses beauftragt.

B e r n , den 23. Februar 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers: Schatzmann.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Einfuhr aus der zollfreien Zone von Hoch-Savoyen und der Landschaft Gex. (Vom 23. Februar 1895.)

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27.02.1895

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