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Botschaft betreffend das Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 1. November 1978

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Mit dem Antrag auf Genehmigung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 9. Dezember 1977 unterzeichnete Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

1. November 1978

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ritschard Der Bundeskanzler: Huber

1978-690

Übersicht Die Schweiz hat bis heute mit 17 europäischen Staaten zweiseitige Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Die bilateralen Verträge weisen gegenüber mehrseitigen Abkommen unzweifelhaft einige Vorteile auf; vor allem sind sie einfacher auszuhandeln und leichter zu ändern und zu ergänzen, weshalb ihnen schweizerischerseits im allgemeinen der Vorzug gegeben wird. Indessen haften ihnen auch einige deutliche Schwächen an, namentlich dort, wo die Wanderungsbewegung der Arbeitskräfte sich häufig über mehr als zwei Staatsgebiete erstreckt. Dies ist in ausgeprägter Weise im Grenzbereich der vier Staaten Bundesrepublik Deutschland, Liechtenstein, Österreich und Schweiz der Fall. Die genannten Länder haben daher gleichsam als Dach für die unter allen vier Partnern bereits bestehenden zweiseitigen Verträge (daher auch kurz etwa als Dachvertrag bezeichnet) ein vierseitiges Übereinkommen geschlossen, das im Rahmen des Möglichen die Nachteile der rein zweiseitigen Abkommen aufhebt.

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Botschaft I

Allgemeines

II

Die Vorgeschichte

Mit den drei deutschsprachigen Nachbarstaaten hat unser Land schon bald nach Einführung der AH V (1. Januar 1948) Sozialversicherungsverträge abgeschlossen; das erste Abkommen wurde mit Österreich am 15. Juli 1950 und mit der Bundesrepublik Deutschland am 24. Oktober 1950 geschlossen. Das Abkommen mit Liechtenstein folgte am 10. Dezember 1954, nachdem das Fürstentum seinerseits die AH V am 1. Januar 1954 eingeführt hatte. Alle diese Abkommen sind nach der Einführung der schweizerischen Invalidenversicherung (I.Januar 1960) revidiert und seither, je nach Notwendigkeit, durch Zusatzabkommen den Rechtsentwicklungen angepasst worden, der Vertrag mit Österreich kürzlich durch ein zweites Zusatzabkommen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom I.November 1978 [BB1 7975111557]).

Diese zweiseitigen Abkommen haben sich bewährt und zahllosen Bürgern der Vertragsstaaten Vorteile gebracht, die eine wertvolle Verbesserung ihres sozialen Schutzes bewirkten. Dank der Änderungen und Ergänzungen - die Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland und mit Österreich umfassen heute auch die Zweige Unfallversicherung und Familienzulagen und enthalten zudem beschränkte Regelungen betreffend die Krankenversicherung - erfüllen diese zwischenstaatlichen Regelungen auch heute ihre Aufgabe in vollem Umfang, jedenfalls innerhalb ihres beschränkten Anwendungsbereichs. Hier indessen wurde in den vergangenen Jahren in zunehmendem Masse ein Mangel fühlbar, namentlich in bezug auf die Versicherungszweige der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung : Die Beschränkung des persönlichen und des territorialen Geltungsbereiches der bilateralen Abkommen auf die Staatsangehörigen bzw. auf das Staatsgebiet der jeweiligen beiden Vertragsparteien steht allzu oft dann einer befriedigenden Lösung entgegen, wenn ein Bürger eines Vertragsstaats im Laufe seines Arbeitslebens nicht nur der Versicherung seines eigenen und derjenigen des Partnerstaates, etwa der Schweiz und Österreichs angehörte, sondern auch noch der Versicherung des dritten und eventuell des vierten der im Dachvertrag nunmehr zusammengeschlossenen Staaten. Gerade in der Region Nordostschweiz/ Baden-Württemberg/Liechtenstein/Vorarlberg sind solche Fälle wegen der starken Wanderungsbewegung der Arbeitskräfte in diesem Raum verhältnismässig häufig. Darum haben die vier Staaten
auf österreichische Initiative hin eine gemeinsame Regelung gesucht, die den erwähnten Mängeln der zweiseitigen Abkommen abhilft, ohne im übrigen diese Verträge, die ihren Zweck erfüllen, zu ändern oder durch ein multilaterales Vertragswerk zu ersetzen.

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Die Zielsetzungen des Übereinkommens

Mit dem vierseitigen Übereinkommen soll zweierlei erreicht werden. Einmal sollen die bestehenden zweiseitigen Abkommen nicht nur für die Staatsangehörigen 1574

der beiden Vertragsparteien^ sondern für die Bürger aller vier Staaten in gleicher Weise gelten, soweit nicht aus besonderen Gründen einschränkende Bestimmungen - die Einzelheiten hiezu finden sich in einem Anhang zum Übereinkommen ausnahmsweise beibehalten werden müssen. Im Bereich der Rentenversicherung bedeutet dies, dass z. B. ein .Österreicher, der nur in der Schweiz und in der Bundesrepublik Deutschland versichert war, im Falle der Invalidität für die schweizerische IV wie ein Deutscher versichert gelten soll, wenn er die hiefür im schweizerisch-deutschen Abkommen; für deutsche Staatsangehörige festgelegten Bedingungen erfüllt. Zum andern soll die deutsche Versicherung, die auf ihn das deutschösterreichische Abkommen anzuwenden hat, hierbei die schweizerischen Versicherungszeiten anrechnen («totalisieren»), als ob es österreichische Versicherungszeiten wären. War der Österreicher zudem in seinem Heimatstaat und vielleicht noch in Liechtenstein versichert, so sollen - soweit erforderlich - sowohl die Bundesrepublik wie Österreich alle in den drei oder vier Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten totalisieren (vgl. dazu Abschnitt 13).

Zwei Mechanismen kommen somit dank des Übereinkommens zur Anwendung : - Die Öffnung der verschiedenen bilateralen Abkommen für die Staatsangehörigen der beiden andern Länder. Diese Regelung erstreckt sich grundsätzlich auf alle in die Abkommen einbezogenen Versicherungszweige.

- Die Totalisierung aller in den vier Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit dies für den Anspruch und die Leistungsberechnung erforderlich ist, wobei die entsprechenden Leistungen proratisiert werden. Diese Regelung gilt nur für den Bereich der Rentenversicherungen.

Während die Öffnung der J- insgesamt sechs - zweiseitigen Abkommen für alle vier Vertragsstaaten von Bedeutung ist, berührt die Totalisierung der Versicherungszeiten nur die Versicherungssysteme der Bundesrepublik und Österreichs.

Hiezu sei zum besseren Verständnis an folgendes erinnert. Die Gesetzgebungen der beiden genannten Staaten sehen bekanntlich verhältnismässig lange Wartezeiten - das sind im wesentlichen Mindestbeitrags- bzw. -Versicherungszeiten - für die Begründung eines Leistungsanspruches vor, nämlichi 15 Jahre für Altersrenten und 5 Jahre für Leistungen an Hinterlassene und an Invalide. Das
österreichische Recht kennt zusätzlich noch bestimmte anwartschaftliche Bedingungen, d. h.

Vorschriften über eine Beitragsdeckung in bestimmten Zeitabschnitten. Demgegenüber gewähren das schweizerische - und das liechtensteinische - Recht den eigenen Bürgern einen Anspruch auf ordentliche Renten bereits nach einem vollen Beitragsjahr. Diese Regelung ist bekanntlich durch die Gleichbehandlungsvorschrift in unseren bilateralen Abkommen mit den drei anderen Ländern auch auf deren Staatsangehörige ausgedehnt worden, dieweil die Bundesrepublik und Österreich als Gegenleistung die Totalisation der schweizerischen Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeiten - Österreich auch für die Rentenberechnung - zugestanden haben.

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Die Wirkungsweise des Übereinkommens

Einige Beispiele mögen zeigen, wie die Bestimmungen des Übereinkommens die bilateralen Regelungen ausweiten und untereinander verbinden.

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Ein Schweizer Bürger lebte in Österreich und war dort vier Jahre versichert, zog hierauf in die Bundesrepublik Deutschland, wo er nach weiteren vier Jahren starb ; Witwe und Waisen kehrten hierauf in die Heimat zurück. In der Schweiz war der Mann nie versichert.

In jedem der beiden erstgenannten Staaten gilt für Hinterlassenenrenten eine fünfjährige Wartezeit. Der Mann erfüllte diese Mindestversicherungszeit weder im einen noch im andern Land. Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen ist in keinem der beiden Staaten, mit denen die Schweiz bilaterale Abkommen hat, entstanden. Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik und Österreich, das die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch - in Österreich auch für die in diesem Beispiel ebenfalls nicht erfüllte anwartschaftliche Voraussetzung - vorsieht, ist nicht anwendbar. Mit dem Übereinkommen wird nun das deutsch-österreichische zweiseitige Abkommen auch für Schweizer - und Liechtensteiner - geöffnet, womit den Hinterlassenen Renten der Versicherungen beider Staaten zukommen. Analog wirkt das Übereinkommen bei den 15jährigen Wartezeiten für die Altersrenten.

Hat anderseits ein Schweizer vor seinem Tod in unserer AHV ein Beitragsjahr zurückgelegt, nachdem er zuvor in Österreich vier Jahre und zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland noch drei Jahre versichert war, so ergibt sich aufgrund der zweiseitigen Regelungen die folgende Lage : Die Witwe und die mit ihr in die Schweiz zurückgekehrten Waisen haben hier aufgrund des einen Beitragsjahres Anspruch auf eine Teilrente. In der Bundesrepublik wird trotz der Totalisation der schweizerischen und der deutschen Versicherungszeiten die Wartezeit nicht erfüllt. In Österreich ist zwar dank der Totalisation des AHV-Beitragsjahres die fünfjährige Wartezeit erreicht, doch sind die anwartschaftlichen Bedingungen, nämlich die Drittelsdeckung mit Beiträgen in den letzten 36 Monaten vor dem Versicherungsfall, nicht erfüllt. Es bleibt somit trotz acht Jahren Gesamtversicherungszeit bei den einem einzigen Versicherungsjahr entsprechenden schweizerischen Renten. Das vierseitige Übereinkommen führt auch hier dank der Totalisation der in allen drei Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten zur Erfüllung aller Leistungsvoraussetzungen und damit zur Volldeckung, d. h., jeder Partnerstaat richtet die der
effektiven Beitragsdauer in seiner Versicherung entsprechende Pro-rata-Rente aus.

Die Bedeutung der Totalisation ist in der Bundesrepublik und in Österreich nicht auf die Erfüllung der Wartezeit beschränkt; neben den bereits erwähnten anwartschaftlichen Bedingungen des österreichischen Rechts bestehen auch im deutschen Recht besondere Regeln bezüglich der Berechnung der Invalidenrenten (Berücksichtigung von Zurechnungszeiten), so dass im Einzelfall die Totalisation zu bedeutend günstigeren Leistungen führen kann.

Für die Schweiz, die in ihren zweiseitigen Verträgen keine Totalisation von Versicherungszeiten vorgesehen hat, bleibt dieses Verfahren auch im vierseitigen Übereinkommen ausser Spiel : Die äusserst kurze «Wartezeit» von einem einzigen vollen Beitragsjahr enthebt sie der Notwendigkeit, für die Eröffnung eines Leistungsanspruchs fremde Versicherungszeiten anzurechnen. Die Öffnung der bilateralen Abkommen berührt dagegen die schweizerische Versicherung, hauptsächlich die IV, und zwar bei der Versicherungsklausel. Nach den zweiseitigen Bestimmungen mit der Bundesrepublik und mit Österreich gelten die Staatsangehörigen dieser

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beiden Partnerländer für unsere IV auch dann als versichert, wenn sie bei Eintritt der Invalidität der Versicherung ihres Heimatstaates angehören. In diesem Falle haben sie, wenn die übrigen Bedingungen hiefür erfüllt sind, Anspruch auf eine Teilrente unserer Versicherung. Mit der Öffnung der bilateralen Abkommen gilt hinfort gleiches auch für Österreicher und Liechtensteiner, die der deutschen Rentenversicherung, bzw. für Deutsche und Liechtensteiner, die der österreichischen Versicherung, und schliesslich für Deutsche und Österreicher, die der liechtensteinischen Versicherung im Zeitpunkt des schweizerischen Versicherungsfalles angehören.

Im übrigen wird das bilaterale schweizerisch-liechtensteinische Abkommen aber nur beschränkt geöffnet. Bekanntlich weist dieser Vertrag, weil alle wesentlichen Bestimmungen der Rentenversicherungen beider Länder; vollständig gleich lauten, eine recht einmalige Regelung auf, die als «Integration» der beiden Versicherungen bezeichnet wird : Die Verbindung der zwei Systeme ist so eng gestaltet, dass z. B. bei der Rentenberechnung für die Ermittlung der Beitragsdauer die Beitragszeiten in beiden Ländern stets zusammengerechnet werden und dass mit dieser Methode selbst die Mindestanforderung für den Anspruch auf ordentliche Renten, das eine volle Beitragsjahr, durch kürzere als einjährige Versicherungszeiten in beiden Ländern erfüllt werden kann. Die Wirkungen dieser Integration der beiden Versicherungen mussten auf die Staatsangehörigen Liechtensteins und der Schweiz beschränkt bleiben.

Praktisch ohne Folgen bleibt anderseits für die Schweiz die Öffnung der zweiseitigen Verträge bezüglich der Versicherungszweige Unfallversicherung und Familienzulagen. In der Unfallversicherung kennt unser innerstaatliches Recht in Verbindung mit den von der Schweiz ratifizierten Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation keine das Gebiet der drei Partner des Dachvertrags oder deren Staatsangehörige belastende Einschränkungen. Ähnliches ist für den Bereich der bundesrechtlichen Familienzulagen festzuhalten, enthält doch das nationale Recht keine Beschränkungen der erwähnten Art.

2

Die Gliederung und die Bestimmungen des Übereinkommens

Das Übereinkommen ist unterteilt in vier Abschnitte, vier Anhänge und ein Schlussprotokoll, eine Gliederung, die der bessern Übersicht dient und das Verständnis der Regelung sehr erleichtert. Namentlich die Verweise auf die Anhänge haben eine erwünschte Entlastung des Wortlauts der Bestimmungen bewirkt.

Im ersten Abschnitt wird, neben Definitionen, der sachliche und persönliche Geltungsbereich abgegrenzt (Art. 2 und 3) und die Öffnung der bilateralen Abkommen festgehalten (Art. 5). Der Artikel 5 wird durch den Anhang 4 präzisiert, wo für jedes der sechs bilateralen Abkommen die auszudehnenden Bestimmungen, zum Teil mit zusätzlichen Bedingungen, aufgeführt werden. Die dabei angewandte Technik geht davon aus, dass Bestimmungen der zweiseitigen Staatsverträge, die sich nicht ausdrücklich auf die Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien beziehen, sondern z. B. von «Personen» oder «Arbeitnehmern» sprechen oder sonst allgemein formuliert sind, der ausdrücklichen Ausdehnung auf die vom Übereinkommen erfassten Personen nicht bedürfen. Artikel 4 stellt klar, 1577

dass sich die Regelungen des Übereinkommens grundsätzlich nur auf Fälle erstrecken, in denen eine Person Versicherungszeiten in mehr als zwei Staaten erworben hat. Dass es sich hierbei nur um Rentenversicherungszeiten handelt, erhellt aus Artikel 2 in Verbindung mit Anhang 2.

Abschnitt II regelt die Einzelheiten des Anspruchserwerbs und der Leistungsberechnung in der deutschen Renten- und in der österreichischen Pensionsversicherung für die Fälle, wo nicht ein zweiseitiges Abkommen allein zur Anwendung gelangt. Im wesentlichen betreffen diese Bestimmungen (Art. 6-10) das Verfahren der Totalisation und Proratisierung seitens der genannten Versicherungen ; für die schweizerische - und die liechtensteinische - Versicherung entfällt die Anwendung dieser Vorschriften (vgl. dazu Ziff. 12 letzter Abs.).

Die in Abschnitt III (Art. 11-17) enthaltenen «Verschiedenen Bestimmungen» finden sich fast ausnahmslos, nicht selten wortgleich, in den bilateralen Abkommen. Dennoch wurde es für erforderlich gehalten, sie ebenfalls in den Dachvertrag aufzunehmen, damit über deren Anwendbarkeit auch im drei- und vierseitigen Verhältnis keine Zweifel aufkommen können. Sie bestimmen u. a., dass sich die Versicherungsträger und Behörden, die nach den zweiseitigen Abkommen zu gegenseitiger Amts- und Rechtshilfe verpflichtet sind, diese Hilfe auch dann zu leisten haben, wenn es um einen Staatsangehörigen des dritten oder vierten Vertragspartners des Übereinkommens geht.

Auch die in Abschnitt IV zusammengefassten Vorschriften zählen zu den «traditionellen» Übergangs- und Schlussbestimmungen, die zum eisernen Bestand der bilateralen Abkommen gehören und hier für das drei- und vierseitige Verhältnis bestätigt werden; sie bedürfen keiner Erläuterung.

Die Anhänge 1-3 enthalten genauere Bestimmungen über die vom Vertrag erfassten Staatsangehörigen, über die in die Regelungen des Übereinkommens einbezogenen nationalen Versicherungssysteme sowie, für jeden Partnerstaat, über die zuständige Behörde im Sinne des Dachvertrags. Anhang 4 führt für alle sechs zweiseitigen Abkommen diejenigen Bestimmungen - zum Teil mit einschränkenden Beifügungen - auf, deren ausdrückliche Öffnung im Sinne der Zielsetzungen des Übereinkommens nötig und möglich war (vgl. hiezu auch die Bemerkungen unter Ziff. 13 am Ende sowie oben zweiter Abs.). Das Schlussprotokoll schliesslich enthält einzelne jeweils nur einen Vertragsstaat betreffende Ergänzungen zu einigen Bestimmungen des Übereinkommens.

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Die Bedeutung des Übereinkommens

Es darf vorweg festgestellt werden^ dass der Abschluss dieses Dachvertrags schweizerischerseits nur begrüsst werden kann. Zur Eigenart unseres Rentenversicherungssystems der AHV/IV gehört, dass Rentenansprüche stets und ausschliesslich aufgrund schweizerischer Versicherungszeiten entstehen, und dies nach einer minimalen Beitragsdauer von einem einzigen Jahr. Eine Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten zur Erfüllung dieser Mindestbedingung ist unnötig und daher auch nie in Betracht gezogen worden, wenn man vom Sonderfall der Integrationslösung mit Liechtenstein absieht. Demgegenüber erfordern die langen Wartezeiten und zusätzlichen Voraussetzungen des deutschen und des

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österreichischen Rechts die Anwendung der international üblichen Totalisierungs- und Proratisierungsmethode. Wenn diese, wie mit dem Übereinkommen, über die reine Zweiseitigkeit hinaus auf mehrseitige Versicherungsverläufe ausgedehnt wird, so wird damit der Erwerb von Leistungsansprüchen in der Bundesrepublik und in Österreich entschieden erleichtert. Dies kommt, wie die Erfahrungen bei der Anwendung der zweiseitigen Abkommen zeigen, zahlreichen Schweizer Bürgern und natürlich nicht weniger den Staatsangehörigen der drei andern Partnerstaaten zugute. Dass die Mehrfach-Totalisierung von Versicherungszeiten und die anschliessende Leistungsberechnung übrigens ifür die deutsche und die österreichische Versicherung mit nicht geringen Komplikationen verbunden ist, ergibt sich schon allein aus dem Umfang der im Übereinkommen hiefür vorgesehenen Bestimmungen (Art. 6-10, Teile des Anhangs 4 und das ganze Schlussprotokoll). Erfreuliche Wirkungen für unsere Landsleute ergeben sich auch aus der Öffnung der bilateralen Abkommen: Alle unsere Mitbürger, deren Rentenversicherungslaufbahn nur zwei der Partnerstaaten, nämlich die Bundesrepublik und Österreich, die Bundesrepublik und Liechtenstein, Österreich und Liechtenstein, oder alle drei - Kombination von Öffnung und Totalisation - betrifft, können allenfalls zu Leistungsansprüchen gelangen, die ihnen bisher verschlossen waren.

Der Beitrag der Schweiz hält sich im Falle dieses Vertrags in bescheidenen Grenzen; sie hat durch ihr innerstaatliches System in Verbindung mit den bilateralen Abkommen für die Bürger der drei Partnerstaaten eine Rechtslage geschaffen, die im Rahmen des Dachvertrags nur noch einer kleinen Verbesserung zugänglich war, nämlich im Sektor der Invalidenversicherung: Wie unter Ziffer 13 bereits erwähnt, wird den deutschen, österreichischen und liechtensteinischen Staatsangehörigen, die unser Land verlassen und später invalid werden, die Erfüllung unserer Versicherungsklausel insofern erleichtert, als hiefür nicht mehr nur die Zugehörigkeit zu ihrer heimatlichen Versicherung, sondern auch die Zugehörigkeit zum System eines der beiden andern Partnerstaaten berücksichtigt wird. Solche Fälle werden die Ausnahme bilden.

Auch der Verwaltung werden keine namhaften Belastungen entstehen. Zwar wird die Schweizerische Ausgleichskasse als Verbindungsstelle
vermehrt Meldungen über die schweizerischen Versicherungszeiten zuhanden der Versicherungsträger der Partnerstaaten zu erstellen haben. Zum weitaus überwiegenden Teil wird es sich indessen um Fälle handeln, in denen gleichzeitig der allfällige Anspruch auf eine schweizerische Rente abzuklären ist, so dass die Beitrags- bzw. Versicherungszeiten in der AHV/IV ohnehin ermittelt werden müssen.

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die vorstehenden Ausführungen lassen erkennen, dass das Übereinkommen im Sektor AHV keinerlei finanzielle Folgen hat. Im Bereich der IV ist unter Berücksichtigung der Ausweitung der Versicherungsklausel eine geringfügige, Zahlenmassig nicht abschätzbare Zunahme der Versicherungsfalle, die in der Regel Teilrenten auslösen werden, zu erwarten. Die finanzielle Auswirkung hält sich in entsprechend bescheidenen Grenzen und bleibt ohne Einfluss auf das finanzielle Gleichgewicht der Versicherung. Bedeutend mehr Gewicht ist den Leistungen zu1579

zumessen, die aufgrund des Übereinkommens seitens der deutschen und der österreichischen Versicherung an Schweizer Bürger zu gewähren sind.

Die kleine, nicht bezifferbare Zunahme von IV-Fällen wird die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf administrativ belasten. Wenn sich der Umfang dieser Mehrarbeit auch nicht genau bemessen lässt, darf doch gesagt werden, dass der Personalbedarf keinesfalls eine ganze Einheit ausmachen wird.

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Verfassungsmässigkeit der Vorlage

Nach den Artikeln 34bis, 34«uater und 34quinquies der Bundesverfassung ist der Bund zur Gesetzgebung auf dem Gebiete der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der Unfallversicherung sowie der Familienzulagen ermächtigt. Nach Artikel 8 der Bundesverfassung steht ihm ausserdem das Recht zu, Verträge mit ausländischen Staaten abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung dieser Staatsverträge ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung.

Das Übereinkommen ist auf unbestimmte Zeit geschlossen (Art. 22 Abs. 1), kann aber jederzeit auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden (Art. 22 Abs. 2). Es ist somit weder unbefristet noch unkündbar, sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, noch führt es eine Rechtsvereinheitlichung herbei. Es untersteht deshalb nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung. Die beschränkte sachliche Bedeutung des Vertrages rechtfertigt auch nicht die Unterstellung unter das fakultative Referendum nach Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung.

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Schlussbemerkung

Das vierseitige Übereinkommen verbindet und ergänzt als Dachvertrag die zwischen den vier Nachbarstaaten bestehenden zweiseitigen Abkommen über Soziale Sicherheit auf das beste. Einige den bilateralen Verträgen wegen ihres beschränkten Anwendungsbereichs anhaftende Mängel, die für viele Versicherte, insbesondere auch Grenzgänger, recht empfindliche Nachteile mit sich brachten, werden damit behoben. An der Konzeption des innerstaatlichen Rechts der beteiligten Länder liegt es übrigens, dass die Verbesserungen des sozialen Schutzes vor allem auf Seiten der deutschen und der österreichischen Versicherung wirksam werden; für die schweizerische AHV ergeben sich aus dem Dachvertrag keine, für die IV eher bescheidene Änderungen.

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Bundesbeschluss

Entwurf

betreffend das Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweiz im Bereich der Sozialen Sicherheit

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom I.November 19781J, beschliesst: Einziger Artikel 1 Das am 9. Dezember 1977 unterzeichnete Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweiz im Bereich der Sozialen Sicherheit wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

3

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

» BEI 1978II 1572

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Übereinkommen

Originaltext

zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit

Die Bundesrepublik Deutschland, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft, von dem Wunsche geleitet, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit auszudehnen und die zweiseitigen Beziehungen zwischen den Staaten zusammenzufassen, sind übereingekommen, folgendes zu vereinbaren: Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen Artikel l Für die Anwendung dieses Übereinkommens 1. bedeutet der Ausdruck «zweiseitiges Abkommen» jedes der im Anhang 4 angeführten Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit; 2. hat der Ausdruck «Staatsangehöriger» die im Anhang l festgelegte Bedeutung; 3. bedeutet der Ausdruck «Flüchtling» einen Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; 4. bedeutet der Ausdruck «Staatenloser» einen Staatenlosen im Sinne des Abkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen; 5. bedeutet der Ausdruck «Rechtsvorschriften» die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf im Anhang 2 bezeichnete Systeme der Sozialen Sicherheit der Vertragsstaaten beziehen; 6. bezeichnet der Ausdruck «zuständige Behörde» die im Anhang 3 angeführten Behörden; 7. bedeutet der Ausdruck «Rente» oder «Pension» eine Rente oder Pension einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen.

Artikel 2 (1) Dieses Übereinkommen bezieht sich vorbehaltlich des Artikels 5 auf die im Anhang 2 bezeichneten Systeme der Sozialen Sicherheit.

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Soziale Sicherheit

(2) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit anderen Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht jVersicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.

Artikels Dieses Übereinkommen gilt a) für Staatsangehörige der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten, b) für Flüchtlinge und Staatenlose, wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, c) für die Angehörigen und Hinterbliebenen der unter Buchstabe b genannten Personen, soweit sie ihre Rechte von diesen Personen ableiten und sich im Gebiet eines Vertrags Staates gewöhnlich aufhalten.

ArtikeI4 Dieses Übereinkommen gilt vorbehaltlich des Artikels 5 für Fälle, in denen Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften von mehr als zwei Vertragsstaaten vorliegen.

Artikels (1) Die Anwendung der im Anhang 4 angeführten Bestimmungen der zweiseitigen Abkommen wird unter den dort vorgesehenen Bedingungen auf die nach Artikel 3 in Betracht kommenden Personen ausgedehnt. Dabei gelten die Artikel 7, 12 bis 15 und 18 entsprechend.

, (2) Die im Absatz l zweiter Satz bezeichneten Bestimmungen gelten entsprechend auch in Fällen, in denen ohne Berücksichtigung des Absatzes l erster Satz ein zweiseitiges Abkommen anzuwenden ist. i

Abschnitt II Besondere Bestimmungen Artikel 6 Sind nach den Rechtsvorschriften mehrerer Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt, so werden sie für den Erwerb eines Rentenanspruches nach den deutschen Rechtsvorschriften und eines Pensionsanspruches nach den österreichischen Rechtsvorschriften zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe! Zeit entfallen. In welchem Ausmass und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt sind.

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Soziale Sicherheit

Artikel?

Kommen mit oder ohne Berücksichtigung dieses Übereinkommens zwei oder drei zweiseitige Abkommen der Bundesrepublik Deutschland in Betracht, so gilt für den deutschen Träger folgendes: a) Er errechnet den Betrag, der jeweils bei Berücksichtigung eines in Betracht kommenden zweiseitigen Abkommens als Rente zu zahlen wäre; b) er stellt den höchsten der nach der Bestimmung unter Buchstabe a errechneten Beträge als die von ihm unter Berücksichtigung des betreffenden zweiseitigen Abkommens zu zahlende Rente fest; c) die Bestimmungen unter Buchstaben a und b gelten auch für jeden weiteren Versicherungsfall.

Artikel 8 (1) Werden in Fällen des Artikels 6 Leistungen beansprucht, so gilt für die Berechnung der nach den österreichischen Rechtsvorschriften geschuldeten Pension folgendes : a) Der österreichische Träger stellt nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften fest, ob unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf Pension besteht; b) besteht Anspruch auf Pension, so berechnet der österreichische Träger zunächst den theoretischen Betrag der Pension, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten für die Rentenberechnung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nur nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen wären; c) sodann berechnet der österreichische Träger die geschuldete Teilpension auf der Grundlage des nach Buchstabe b errechneten Betrages nach dem Verhältnis, das zwischen der Dauer der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften aller Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.

(2) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Pension, so gewährt der österreichische Träger keine Pension, es sei denn, dass nach den österreichischen Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Artikels 6 ein Pensionsanspruch besteht.

(3) Erreichen die nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Rente, so berücksichtigt der österreichische Träger diese Zeiten bei der Anwendung des Absatzes l Buchstabe c, als wären es österreichische Versicherungszeiten. Dies gilt nicht, wenn nach den deutschen Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Artikels 6 ein Rentenanspruch besteht.

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Soziale Sicherheit Artikel 9

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 6 ein Pensionsanspruch, so wendet der österreichische Träger die Artikel 6 und 8 nicht an, solange ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten nicht besteht.

(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des Artikels 6 ein Pensionsanspruch, ohne dass Versicherungszeiten eines Vertragsstaates zu berücksichtigen sind, nach dessen Rechtsvorschriften ein Leistungsanspruch nicht besteht, so lässt der österreichische Träger diese Versicherungszeiten bei der Anwendung des Artikels 8 ausser Betracht.

(3) In den Fällen der Absätze l und 2 wird die bereits festgestellte Pension von Amts wegen jeweils nach Artikel 8 neu festgestellt, wenn ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginns der Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

Artikel 10

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 6 Anspruch auf Pension und wäre diese höher als die Summe der nach diesem Übereinkommen errechneten Leistungen, so gewährt der österreichische Träger seine so errechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der nach diesem Übereinkommen errechneten Leistungen und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung.

(2) Die Teilleistung nach Absatz l wird von Amts wegen neu festgestellt, wenn ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginns der Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

Abschnitt III Verschiedene Bestimmungen Artikel 11

(1) Die zuständigen Behörden regeln die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen Verwaltungsmassnahmen in einer Vereinbarung.

(2) Die zuständigen Behörden errichten, soweit erforderlich, zur Erleichterung der Durchführung dieses Übereinkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen.

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Soziale Sicherheit

Artikel 12 Die Bestimmungen der zweiseitigen Abkommen über die Amtshilfe und Rechtshilfe zwischen Trägern, Behörden und Gerichten gelten für die Durchführung dieses Übereinkommens entsprechend.

Artikel 13 Die im Artikel 12 genannten Stellen können bei Durchführung dieses Übereinkommens unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und deren Vertretern verkehren.

Artikel 14 (1) Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei einer im Artikel 12 genannten Stelle eines Vertragsstaates vorzulegen sind, ganz oder teilweise von Steuern oder Gebühren einschliesslich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben befreit, so erstreckt sich diese Befreiung auch auf die Urkunden oder sonstigen Schriftstücke, die bei Anwendung dieses Übereinkommens einer entsprechenden Stelle eines anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.

(2) Urkunden, die bei Anwendung dieses Übereinkommens bei einer der im Artikel 12 genannten Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, bedürfen zur Verwendung gegenüber Stellen eines anderen Vertragsstaates keiner Légalisation, Beglaubigung oder ähnlichen Förmlichkeit.

Artikel 15 (1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates in einem anderen Vertragsstaat bei einer Stelle gestellt worden, bei der der Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften rechtswirksam gestellt werden kann, so gilt der Antrag als bei dem zuständigen Träger gestellt. Dies gilt für sonstige Anträge sowie für Erklärungen und Rechtsbehelfe entsprechend.

(2) Ein bei einer solchen Stelle im Gebiet des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gilt auch als Antrag auf entsprechende Leistungen nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten, die unter Berücksichtigung dieses Übereinkommens in Betracht kommen; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe werden von der Stelle, bei der sie eingereicht worden sind, unverzüglich an die zuständige Stelle der anderen Vertragsstaaten weitergeleitet.

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Soziale Sicherheit

Artikel 16 (1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuss gezahlt, so kann die1 auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger eines Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger eines anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuss im Sinne des ersten Satzes.

(2) Kann die Nachzahlung aufgrund des Absatzes l zugunsten von zwei oder mehr Trägern einbehalten werden, so wird die Nachzahlung anteilig im Verhältnis der gezahlten Vorschüsse verrechnet, wenn diese nicht voll gedeckt sind.

Artikel 17 (1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die;Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und die Mitglieder sich auf den Angehörigen eines Nichtvertragsstaates als Obmann einige^ der von den Regierungen der Vertragsstaaten bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem ein Vertragsstaat den anderen mitgeteilt hat, dass er die Streitigkeiten einem Schiedsgericht unterbreiten will.

(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist er'verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, die Ernennungen vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen
sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitgliedes sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.1 Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

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Soziale Sicherheit

Abschnitt IV Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 18 (1) Dieses Übereinkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle. Es gilt ferner für Versicherungszeiten vor seinem Inkrafttreten, die ein Träger eines Vertragsstaates nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.

(2) Absatz l begründet keinen Anspruch auf Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens.

(3) In den Fällen des Absatzes l erster Satz werden Renten (Pensionen), die erst aufgrund dieses Übereinkommens gebühren, auf Antrag des Berechtigten nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens festgestellt. Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingebracht, so werden die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens an gewährt, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der Vertragsstaaten bestimmt ist.

Artikel 19 Die beiliegenden Anhänge und das beiliegende Schlussprotokoll sind Bestandteile dieses Übereinkommens.

Artikel 20 Dieses Übereinkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, der Bundesregierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 21 (1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung des Fürstentums Liechtenstein hinterlegt, die den Regierungen der anderen Vertragsstaaten jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde notifiziert.

(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die vierte Ratifikationsurkunde hinterlegt worden ist.

Artikel 22 (1) Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

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(2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein gerichtete Notifikation unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein notifiziert den Regierungen der anderen Vertragsstaaten jede Kündigung.

, (3) Dieses Übereinkommen tritt mit dem Wirksamwerden der zweiten Kündigung für alle Vertragsstaaten ausser Kraft.

(4) Tritt dieses Übereinkommen für einen oder für alle Vertragsstaaten ausser Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter; einschränkende Vorschriften über den Ausschluss eines Anspruches oder das Ruhen oder die Entziehungen von Leistungen wegen des Aufenthaltes im Ausland bleiben für diese Ansprüche hinsichtlich des Aufenthaltes im Gebiet der Vertragsstaaten unberücksichtigt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

: Geschehen zu Wien, am 9. Dezember 1977 in vier Urschriften.

Für die Bundesrepublik Deutschland: Dr. Herbert Ehrenberg Für das Fürstentum Liechtenstein: Hans Gassner Für die Republik Österreich: Dr. Gerhard Weissenberg Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Adelrich Schuler

64 Bundesblatt.130.Jahrs.Bd.il

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Anhang l (Artikel l Ziffer 2)

Staatsangehörige der Vertragsstaaten 1. Bundesrepublik Deutschland Deutscher im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

2. Liechtenstein Landesbürger des Fürstentums Liechtenstein.

3. Österreich Staatsbürger der Republik Österreich.

4. Schweiz Schweizer Bürger.

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Anhang 2 (Artikel l Ziffer 5)

Systeme, auf die sich das Übereinkommen bezieht 1. Bundesrepublik Deutschland a) Rentenversicherung der Arbeiter, b) Rentenversicherung der Angestellten, c) knappschaftliche Rentenversicherung.

2. Liechtenstein a) Alters- und Hinterlassenenversicherung, b) Invalidenversicherung.

3. Österreich a) b) c) d)

Pensionsversicherung der Arbeiter, Pensionsversicherung der Angestellten, knappschaftliche Pensionsversicherung, Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, e) Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen.

4. Schweiz a) Alters- und Hinterlassenenversicherung, b) Invalidenversicherung.

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Soziale Sicherheit Anhang 3 (Artikel l Ziffer 6)

Zuständige Behörden 1. Bundesrepublik Deutschland Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.

2. Liechtenstein Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein.

3. Österreich Der Bundesminister für soziale Verwaltung.

·

4. Schweiz Das Bundesamt für Sozialversicherung.

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i

Anhang 4 (Artikels)

Ausdehnung des Anwendungsbereiches der zweiseitigen Abkommen

1. Bundesrepublik Deutschland - Liechtenstein Artikel l Ziffer 5, Artikel 3 und Artikel 10 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 7. April 1977 sowie Nummer 3 Buchstabe k und Nummer 9 Absätze l und 3 des Schlussprotokolls zu diesem Abkommen mit der Massgabe, dass a) sich die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte Bestimmung des Artikels 4 nur auf die deutschen Vorschriften über die Zahlung von Renten bei Aufenthalt im Ausland und die liechtensteinischen Vorschriften über die Rentenberechtigung bei Wohnsitz im Ausland bezieht, b) Nummer 3 Buchstabe k des Schlussprotokolls gilt, sofern die in Betracht kommenden Personen aa) nicht österreichische Staatsangehörige sind, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates ausserhalb des Geltungsbereichs des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland wohnen, bb) österreichische Staatsangehörige sind, auch dann, wenn sie ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten wohnen.

2. Bundesrepublik Deutschland - Österreich Artikel 3 des Abkommens über Soziale Sicherheit yom 22. Dezember 1966 in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom 10. April 1969 und des Zweiten Zusatzabkommens vom 29. März 1974 mit der Massgabe, dass a) sich die Ausdehnung des Artikels 3 nur bezieht auf die deutschen Vorschriften über die Zahlung von Renten bei Aufenthalt im Ausland, wobei die deutschen Vorschriften über die Zahlung von Renten nur bei besonderen Voraussetzungen aufgrund ,von Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), die ausserhalb des Geltungsbereichs des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, und aufgrund von Zeiten, die ausserhalb dieses Gebietes zurückgelegt sind, nur einbezogen sind, solange die in Betracht kommenden Personen im Gebiet eines der Vertragsstaaten ausserhalb des Geltungsbereichs des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland wohnen, b) sich die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte Bestimmung des Artikels 4 nur bezieht auf die österreichischen Vorschriften über die Gewährung von Leistungen bei Auslandsaufenthalt.

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3. Bundesrepublik Deutschland- Schweiz Artikel l Ziffer 4, Artikels, Artikel 19 Absatz l Buchstabe a und Artikel 28 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975 sowie die Ziffern l Oc, lOf und 10g des Schlussprotokolls zu diesem Abkommen mit der Massgabe, dass a) sich die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte Bestimmung des Artikels 4 nur auf die deutschen Vorschriften über die Zahlung von Renten bei Aufenthalt im Ausland und die schweizerischen Vorschriften über die Rentenberechtigung bei Wohnsitz im Ausland bezieht, b) Artikel 28 gilt, sofern die in Betracht kommenden Personen aa) nicht österreichische Staatsangehörige sind, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates ausserhalb des Geltungsbereichs des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland wohnen, bb) österreichische Staatsangehörige sind, auch dann, wenn sie ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten wohnen, c) Artikel 2 Absatz 2 des Zusatzabkommens unberührt bleibt.

4. Liechtenstein - Österreich Artikel l Ziffer 5, Artikel 3 und Artikel 17 des Abkommens im Bereiche der Sozialen Sicherheit vom 26. September 1968 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 16. Mai 1977 sowie Ziffer 9 Buchstabe b des Schlussprotokolls zu diesem Abkommen mit der Massgabe, dass sich die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte Bestimmung des Artikels 4 Absatz l nur auf die liechtensteinischen Vorschriften über die Rentenberechtigung bei Wohnsitz im Ausland bezieht.

5. Liechtenstein - Schweiz Artikel 2, Artikel 3, Artikel 4 Buchstabe d, Artikel 5 und Artikel 10 des Abkommens über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 3. September 1965 mit der Massgabe, dass sich die Ausdehnung des Artikels 2 nur auf die liechtensteinischen und schweizerischen Vorschriften über die Rentenberechtigung bei Wohnsitz im Ausland bezieht.

6. Österreich - Schweiz Artikel l Ziffer 5, Artikel 3 und Artikel 23 Buchstabe a des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967 in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom 17. Mai 1973 und des Zweiten Zusatzabkommens vom 30. November 1977 sowie Ziffer 8a und Ziffer 9 Buchstabe c des Schlussprotokolls zu diesem Abkommen mit der Massgabe, dass sich die in

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Soziale Sicherheit Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte Bestimmung des Artikels 4 Absatz l nur auf die schweizerischen Vorschriften über die Rentenberechtigung bei Wohnsitz im Ausland bezieht.

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Schlussprotokoll

Originaltext

zum Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossenen Übereinkommens im Bereich der Sozialen Sicherheit erklären die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten, dass Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht:

L Zu Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens Sind ausser den Voraussetzungen für die Anwendung des Übereinkommens auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen Abkommens oder einer überstaatlichen Regelung erfüllt, so lässt der deutsche Träger bei Anwendung des Übereinkommens das andere Abkommen oder die überstaatliche Regelung unberücksichtigt, soweit diese nichts anderes bestimmen.

II. Zu Artikel 4 des Übereinkommens Für deutsche Staatsangehörige gelten Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgehaltene Zeiten nach Massgabe des im Anhang 4 angeführten zweiseitigen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich als Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

III. Zu Artikel 6 des Übereinkommens Für den deutschen Träger gilt folgendes: a) Die Zuordnung der nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten richtet sich jeweils nach den nach Artikel? des Übereinkommens in Betracht kommenden zweiseitigen Abkommen.

b) Liechtensteinische Versicherungszeiten werden berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen des Artikels 9 Nummern l und 6 des im Anhang 4 Nummer l bezeichneten zweiseitigen Abkommens und der Nummer 8 Buchstabe d des Schlussprotokolls dazu erfüllt sind. Schweizerische Versicherungszeiten werden berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz l und des Artikels 13 des im Anhang 4 Nummer 3 bezeichneten zweiseitigen Abkommens und der Nummer 10 des Schlussprotokolls dazu erfüllt sind.

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Soziale Sicherheit IV. Zu den Artikeln 6 und 8 des Übereinkommens Für die österreichischen Träger gilt folgendes: 1. In Fällen, in denen nach den liechtensteinischen oder schweizerischen Rechtsvorschriften an Stelle einer Witwenrente eine Altersrente oder an Stelle einer einfachen Alters(Invaliden)rente eine Ehepaaralters(Ehepaarinvaliden)rente gebührt, sind die Artikel 6 und 8 so anzuwenden, als ob Anspruch auf die der österreichischen Pension entsprechende Rente nach den liechtensteinischen oder schweizerischen Rechtsvorschriften bestünde.

2. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit werden ausschliesslich'österreichische Versicherungszeiten berücksichtigt.

3. Die Bestimmungen der Artikel 6 und 8 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.

4. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, dass wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so werden von den nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.

5. Bei der Durchführung des Artikels 8 Absatz l werden die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versiche' rungszeiten ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit der Versicherungszeiten herangezogen.

6. Bei Durchführung des Artikels 8 Absatz l Buchstaben b und c sind die sich deckenden Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmass zu berücksichtigen; Zeiten der liechtensteinischen und schweizerischen freiwilligen Rentenversicherung bleiben hiebei ausser Betracht.

7. Bei der Durchführung des Artikels 8 Absatz l Buchstabe b gilt folgendes : a) Die Bemessungsgrundlage wird nur aus den österreichischen Versicherungszeiten gebildet.

b) Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuss und die Ausgleichszulage bleiben ausser Ansatz.

8. Bei Durchführung des Artikels 8 Absatz l Buchstabe c gilt folgendes: a)
Übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmass, so ist die geschuldete Leistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versi1597

Soziale Sicherheit cherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmass von Versicherungsmonaten besteht.

b) Der Hilflosenzuschuss ist von der österreichischen Leistung innerhalb der anteilmässig gekürzten Grenzbeträge nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berechnen. Bestünde hingegen allein aufgrund der nach österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten Anspruch auf Pension, so gebührt der Hilflosenzuschuss in dem dieser Pension entsprechenden Ausmass, es sei denn, dass nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates eine Erhöhung der Leistung wegen Hilflosigkeit gewährt wird.

9. Der nach Artikel 8 Absatz l Buchstabe c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuss und die Ausgleichszulage.

10. Die Sonderzahlungen gebühren im Ausmass der österreichischen Teilpension; Artikel 10 des Übereinkommens gilt entsprechend.

11. Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden nicht berührt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Schlussprotokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 9. Dezember 1977 in vier Urschriften.

Für die Bundesrepublik Deutschland: Dr. Herbert Ehrenberg Für das Fürstentum Liechtenstein: Hans Gassner Für die Republik Österreich: Dr. Gerhard Weissenberg Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Adelrich Schuler

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend das Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 1.

November 1978

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1978

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

78.068

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.12.1978

Date Data Seite

1572-1598

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10 047 550

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