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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Nichteintreten auf das Gesuch um Erneuerung der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Samaden nach Maloja.

(Vom 9. April 1895.)

Tit.

Mit Eingabe vom 19. Februar 1895 stellen die Herren Z s c h o k k e
Die Petenten begründen das Gesuch wie folgt.

Die Konzessionsfristen für die Eisenbahn Samaden-Maloja und für diejenige von Maloja nach Castasegna seien bis 23. Dezember 1894 verlängert worden, so daß die Ausführung der erstem Linie wenigstens zeitlich abhängig von der letztern geworden sei. Die Finanzierung dieser letztern Linie sei indessen bedingt durch die Möglichkeit der Beschaffung der italienischen Eisenbahnkonzession Castasegna-Chiavenna als Fortsetzung der Linie Maloja-Castasegna.

Die Petenten hätten schon in frühern Eingaben darauf hingewiesen, welche großen Schwierigkeiten dem Erhalt der italienischen Konzession entgegenständen, indem sich trotz ihrer stetigen Bemühungen keine Finanzgesellschaft dazu habe verstehen wollen, die von der italienischen Regierung verlangte bedeutende Kaution zu leisten.

Angesichts dieser Thatsache glaubten sie daher, es sei angezeigt, die längst angestrebte Bahn ihrer Verwirklichung in der Weise entgegenführen zu sollen, daß vorerst versucht werde, die Bundesblatt. 47. Jahrg. Bd. II.

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610 Bahn im Engadin zu finanzieren und sodann die Fortsetzung MalojaChiavenna vorläufig einer spätem Zeit anheim zu stellen. Bevor ihnen jedoch die Finanzierung der Bahn Samaden-Maloja möglich geworden sei, sei die hierfür angesetzte Frist ausgelaufen. Da aber begründete Aussicht vorhanden sei, diese Bahn endlieh ihrer Verwirklichung entgegen zu führen, so möchten sie die Verlängerung beziehungsweise Erneuerung der Konzession nachsuchen, da bessere Rechte dadurch nicht verletzt würden und die Behörden, sowie die Bevölkerung des Engadin dem Projekt gegenüber bisher stets eine zustimmende Stellung eingenommen hätten. Für den Fall, daß formelle und materielle Erwägungen diesem Gesuch entgegenstehen sollten, ersuchten sie eventuell um Bewilligung des Prioritätsrechtes auf die Konzession Samaden-Maloja, sofern von ihnen der Finanzausweis für die Ausführung der Linie zuerst geleistet werde.

Wir übermittelten das Gesuch zur Vernehmlassung der Regierung von Graubünden, welche beantragt, auf die Erneuerung der Konzession, beziehungsweise auf die Gewährung von Prioritätsrechten hinsichtlich der Linie Samaden-Maloja nicht einzutreten. Es könne den Interessen der Eisenbahnentwicklung ihres Kantons nicht entsprechen, wenn aus der Gesamtlinie Samaden-Castasegna das am leichtesten zu bauende und voraussichtlich rentabelste Stück herausgegriffen und für dasselbe in besonderem Akte eine Konzession erteilt werde. Sie müßte vielmehr auf eine möglichst einheitliche Behandlung der naturgemäß zusammengehörenden Linien SamadenMaloja und Maloja-Castasegna dringen.

Wir teilen den Standpunkt der kantonalen Regierung vollständig und beantragen auch unsererseits Nichteintreten auf das vorliegende Gesuch.

Die beiden Strecken Saniaden-Maloja und Maloja-Castasegna sind allerdings jede für sich konzessioniert worden, aber die Konzessionäre haben die wiederholten Gesuche um Verlängerung der Fristen beider Konzessionen selbst durch den Hinweis auf die Schwierigkeiten, welche dem notwendigen Anschluß dieser Bahnen an das italienische Bahnnetz in Chiavenna entgegenständen, begründet und damit die innere Zusammengehörigkeit der beiden Teilstücke auf Schweizergebiet, Samaden-Maloja und Maloja-Castasegna, zugegeben. In ihrem Fristverlängerungsgesuch vom 11. November 1893, betreffend die Eisenbahn Samaden - Maloja, worin sie um
Verlängerung der Frist bis 23. Dezember 1895 nachsuchten, wird in der Begründung bemerkt, daß eine Finanzierung dieses Stückes bisdahin nicht gelungen sei, weil ihnen stets entgegengehalten würde, daß ,,die Bahn Samaden-Maloja wohl erst dann zu einem entsprechenden Ertrag, bezw. zur Verzinsung des Kapitals

611 gelangen könne, wenn die Ausführung der Schienen Verbindung MalojaCastasegna, bezw. Chiavenna gesichert sein werde", und im Verlaufe der bezüglichen Ausführungen erklärten die Konzessionäre, ,,daß eine gesunde Verwirklichung der Bahn Samaden-Maloja im engen Zusammenhang mit der Erschließung des vollen Verkehrs mit Italien - Engadin, also mit Erbauung einer Bahn Maloja - Chiavenna steht".

Die Regierung von Graubünden gab ihrer Auffassung von der durch diese Begründung zugestandenen inneren Zusammengehörigkeit der beiden Konzessionen auch dadurch Ausdruck, daß sie beantragte, die Fristverlängerung nur bis zum 23. Dezember 1894, auf welchen Zeitpunkt die Frist für Maloja - Castasegna ihr Ende erreichte, zu bewilligen, und durch Bundesratsbeschluß vom 25. Mai 1894 (E. A. S. XIII, 98) wurde diesem Antrage Folge gegeben.

Angesichts dieser Sachlage erscheint es zum mindesten als fraglieh, ob ein innert nützlicher Frist eingereichtes Fristverlängerungsgesuch, welches in Abweichung von der bisherigen Auffassung nur den Weiterbestand der Teilstrecke Samaden-Maloja zu sichern gesucht hätte, zur Bewilligung hätte empfohlen werden können; ganz unstatthaft aber ist unseres Erachtens die Erneuerung der thatsächlich erloschenen Konzession auf dieser neuen Gruodlage, um so mehr, als in dem vorliegenden Gesuch der Nachweis, daß nunmehr wirklich gegründete Hoffnung auf das Zustandekommen des Unternehmens gesetzt werden könne, in keiner Weise geleistet oder auch nur versucht worden wäre. Das eventuelle Gesuch um Gewährung von Prioritätsrechten kann unseres Erachtens schon aus formellen Gründen nicht, in Erwägung gezogen werden, da die Stellungnahme der Bundesbehörden gegenüber allfälligen späteren Konzessionsgesuchen für diese Strecke durch derartige Vorzugsrechte in unzulässiger Weise präjudiziert würde.

Wir beantragen Ihnen deshalb die Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes und benutzen den Anlaß, um Sie, Tit., neuerdings unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 9. April

1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft Riugier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Nichteintreten auf das Gesuch um Erneuerung der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Samaden nach Maloja.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Herren Zschokke & Comp. in Aar au, vom 19. Februar 1895; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 9. April 1895, beschließt: 1. Auf das Gesuch der Herren Z s c h o k k e & Comp. in Aarau, vom 19. Februar 1895, um Erneuerung der unterm 23. Dezember 1886 (E. A. S. IX, 153) erteilten und unterm 23. Dezember 1894 erloschenen Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von S a m a d e n nach M a l o j a , eventuell um Bewilligung des Prioritätsrechts auf eine neue Konzession Samaden-Maloja, wird nicht eingetreten.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Nichteintreten auf das Gesuch um Erneuerung der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Samaden nach Maloja. (Vom 9. April 1895.)

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17.04.1895

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