Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 1979

Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege

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Änderung vom 6. Oktober 1978

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. April 1978!), beschliesst : I

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 19432> über die Organisation der Bundesrechtspflege wird wie folgt geändert: Art. 12 Abs. l Bst. a 1

Das Bundesgericht bestellt aus seiner Mitte für die Dauer von je zwei Kalenderjahren folgende Abteilungen : a. zwei öffentlichrechtliche Abteilungen für die Staats- und verwaltungsrechtlichen Geschäfte, soweit deren Erledigung nach dem Reglement nicht einer anderen Abteilung oder nach den Artikeln 122 ff. dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zusteht; Art. 15 Abs. 2 und 3 2

Sieben Richter wirken mit bei der Beurteilung von Beschwerden gegen kantonale Erlasse und gegen den Entscheid oder die Weigerung, ein Geschäft den Stimmbürgern eines Kantons zur Abstimmung vorzulegen.

3 Die öffentlichrechtlichen Abteilungen entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern, soweit es sich um Streitsachen ohne grundsätzliche Bedeutung handelt.

Art. 17 Abs. l 1 Sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die Parteiverhandlungen, Beratungen und Abstimmungen öffentlich, ausgenommen die Beratungen und Abstimmungen der strafrechtlichen Abtei-

» BEI 1978 I 1229 2> SR 173.110

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Bundesrechtspflege lungen, der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer und, wenn es sich um Disziplinarsachen handelt, der öffentlichrechtlichen Abteilungen.

Art. 92 Summarisches ì Die Abteilung kann in der Besetzung mit drei Richtern ohne Ver ahren öffentliche Beratung vor oder nach dem Schriftenwechsel bei Einstimmigkeit auf eine offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht eintreten oder eine offensichtlich unbegründete Beschwerde abweisen.

2 Sie kann in der Besetzung mit drei Richtern ohne öffentliche Beratung nach dem Schriftenwechsel bei Einstimmigkeit eine offensichtlich begründete Beschwerde gutheissen.

3 Das Urteil ist summarisch zu begründen.

Art. 109 6. Summarisches ' Die Abteilung kann in der Besetzung mit drei Richtern ohne era ren öffentliche Beratung vor oder nach dem Schriftenwechsel bei Einstimmigkeit auf eine offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht eintreten oder eine offensichtlich unbegründete Beschwerde abweisen.

- Sie kann in der Besetzung mit drei Richtern ohne öffentliche Beratung nach dem Schriften Wechsel bei Einstimmigkeit eine offensichtlich begründete Beschwerde gutheissen.

3 Das Urteil ist summarisch zu begründen.

Art. Ili Abs. 2 2

Die Beschwerde gegen eine andere Verfügung hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der urteilenden Abteilung sie von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei verfügt; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundesrechts.

Art. 112 Abs. l und 2 1 Im Falle von Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die über Bundespersonal verhängten Disziplinarstrafen der Entlassung und der Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis ordnet der Präsident der urteilenden Abteilung stets eine mündliche Schlussverhandlung mit Parteivorträgen an; ausser dem Vertreter des Beschwerdeführers steht das Wort auch dem anwesenden Beschwerdeführer zu.

- Im Falle von Beschwerden gegen andere Verfügungen kann der Präsident der urteilenden Abteilung eine Schlussverhandlung mit Parteivorträgen anordnen.

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Bundesrechtspflege

Art. 125 4. Organisation Im übrigen organisiert sich das Eidgenössische Versicherungsgericht Anwendbarlèses esetzes

i n

sinngemässer Anwendung d e r Artikel 8 ; 9 Absätze 1 - 3 u n d Absatz2,z2j Artikel 20-26 und 28. Artikel 17 AbArtikel6-18_^ satz 2 gilt auch für Parteiverhandlungen, Beratungen und Abstimmungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, soweit es über Versicherungsleistungen oder Versicherungsbeiträge entscheidet.

Art. 127 Abs. l und 3 1 Zwei Mitglieder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, die dieses für die Dauer von je zwei Kalenderjahren bezeichnet, wirken abwechslungsweise an den Geschäften der öffentlichrechtlichen Abteilungen mit. Das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht regeln die Einzelheiten dieser Mitwirkung im gegenseitigen Einvernehmen.

3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht und die öffentlichrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts pflegen periodisch einen Meinungsaustausch über andere sie gemeinsam interessierende Fragen.

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Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 6. Oktober 1978 Der Präsident : Bussey Der Protokollführer: Koehler Datum der Veröffentlichung: 17. Oktober 19781) Ablauf der Referendumsfrist : 15. Januar 1979 5939

D BB11978 II 860 862

Ständerat, 6. Oktober 1978 Der Präsident : Reimann Der Protokollführer: Sauvant

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege Änderung vom 6. Oktober 1978

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17.10.1978

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