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Bundesbeschluß betreffend
Zollbefreiung fUr Schienen zur ersten Anlage von Eisenbahnen.
(Vom 8. Juni 1895.)
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 15. März 1895, beschließt: "1. Für Schienen, welche zur ersten Anlage einer vom Bund konzessionierten Eisenbahnlinie bestimmt sind, wird die durch den Bundesbeschluß vom 10. Oktober 1874 (A. 8.
n. F. I, 239) gewährte Vergünstigung auf weitere 10 Jahre, vom 19. Juli 1894 an gerechnet, verlängert.
2. Der Bundesrat wird beauftragt, gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.
Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 4. April 1895.
Der Präsident: de Torrente.
Der Protokollführer: Schatzmann.
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Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 8. Juni 1895.
Der Präsident: Dr. Bachmann.
Der Protokollführer: Ringier.
Der schweizerische B u n d e s r a t beschließt: Der vorstehende Bundesbeschluß ist zu veröffentlichen.
B e r n , den 18. Juni 1895.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Zemp.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
N o t e . Datum der Veröffentlichung: 19. Juni 1895.
Ablauf der Referendumsfrist: 17. September 1895.
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Provisorische Verordnung über
den Betrieb der Laborierwerkstätten des Munitionsdépôts in Altdorf.
(Vom 10. Juni 1895.)
Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s rat, auf den Antrag seines Mililärdepartements, beschließt: Art. 1. Der eidgenössischen Laborierwerkstätte des Munitionsdepots in Altdorf liegt das Zusammensetzen und Fertiglaborieren der im Munitionsdepot gelagerten Bestandteile an Artillerie- und Infanteriemunition ob.
Außerdem können ihr durch die technische Abteilung der eidgenössischen Kriegsmaterial Verwaltung, beziehungsweise durch die Munitionsfabrik Thun, zugewiesen werden: a. Munitionsreparaturarbeiten ; b. Munitionsumäuderungsarbeiten ; c. Neuerstellung und Bearbeitung von Munilionsbestandteilen ; d. Arbeiten für die in der Nähe befindlichen Festungswerke, Munitions- und Militärmagazine.
Wenn es Zeit und Verhältnisse erlauben, können auch Arbeiten für Private besorgt werden, für deren Ausführung jedoch die Genehmigung des Militärdepartements einzuholen ist.
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Art. 2. Die Laborierwerkstätte steht unter der unmittelbaren Aufsicht der Munitionsfabrik Thun.
Art. 3. Die fertige, neu laborierte oder zur Umänderung oder Reparatur gelangte Munition aller Art wird vor deren Abgabe an die Zeughäuser und Depots durch Organe der Munitionskontrolle übernommen und über die Übernahmskontrolle an die technische Abteilung und an die Munitionsfabrik rapportiert.
Die übernommene Munition wird nach Weisung der administrativen Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung direkt an die Zeughäuser und Depots versandt und auf Rechnung der administrativen Abteilung der Munitionsfabrik Thun bezahlt.
Art. 4. Die Leitung der Werkstätten und die Verwaltung sämtlicher in der Besitzung Schächenwald gelegenen Munitionsdepots der technischen und administrativen Abteilung wird einem Adjunkten der eidgenössischen Munitionsfabrik in Thun übertragen, welcher für das finanzielle Ergebnis des Betriebes verantwortlich ist.
Er bestimmt die Preise, zu welchen Arbeiten übernommen werden, soweit dieselben nicht durch die vom Militärdepartement genehmigten Tarife festgestellt sind.
Er leitet die Arbeiten in den Werkstätten und im Bureau.
Er besorgt die Anstellung des sämtlichen Personals und entläßt dasselbe je nach Bedürfnis.
Die Anstellung des Fabrikcontroleurs, des Bureaugehülfen, der Meister und Magaziner und deren Besoldungen unterliegen der Genehmigung des Militärdepartements.
Er sorgt für regelmäßigen Betrieb und richtige Arbeitsverteilung.
Er sorgt dafür, daß eine zuverlässige Fabrikkontrolle geübt wird, und ist für deren strenge Handhabung, sowie für die gelieferte Arbeit verantwortlich.
497 Er bestimmt die Löhnungen und Accordpreise.
Er entwirft die Arbeiterreglemente, sowie die Instruktionen für die Meister, Fabrikcontroleure und Magaziner und legt dieselben behufs Genehmigung dem Militärdepartement vor.
Art. 5. Das Kassa- und Rechnungswesen wird durch den Buchhalter der Munitionsfabrik Thun unter den gleichen Verordnungen wie für diese geführt. Auch die Einkäufe des Rohmaterials werden durch die Munitionsfabrik Thun besorgt.
Kleinere Anschaffungen bis zum Betrage von Fr. 500 werden vom Adjunkten direkt besorgt.
Nach Eingang und Verifizierung der Ware sind die bezüglichen Rechnungen visiert der Munitionsfabrik Thun zur weitern Behandlung einzusenden. Im fernem sind derselben je auf den 15. und letzten eines jeden Monats die visierten Lohnlisten zu übermachen. Für dringende kleinere Bedürfnisse erhält der Adjunkt aus der Kasse der Munitionsfabrik einen Vorschuß von Fr. 500.
Art. 6. Der Munitionsfabrik Thun sind zu Händen der technischen Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung einzureichen : I. Monatsrapporte, welche ausweisen: a. Alle vorliegenden Bestellungen und den Stand der Arbeiten an denselben ; ferner den Teil jeder Bestellung, der bis zum Schluß des Monats abgeliefert wurde. Die Bestellungen sind nachzutragen, bis die gänzliche Lieferung stattgefunden hat und Schlußfaktur gestellt ist.
b. Alle Mutationen des Personales während der Rapportzeit.
c. Bemerkungen über besondere Vorkommnisse während der Rapportzeit. (Bei vorkommenden Unglücksfällen ist unverzüglich Bericht zu erstatten.)
Bnndesblatt. 47. Jahrg. Bd. III.
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498 II. Im Laufe des Januars das Inventar, sowie ein allgemeiner Bericht über den Geschäftsgang während des abgelaufenen Jahres.
Art. 7. Sämtliche Ankäufe aus dem Kredit ,,Inventaranschaffungen"' bedürfen der Genehmigung des Militärdepartements, und es sind bezügliche Gesuche in die Monatsrapporte als Forderungen einzutragen.
B e r n , den 10. Juni 1895.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
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(Vom 8. Juni 1895.)
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
19.06.1895
Date Data Seite
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