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Botschaft zur Teilrevision des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb

vom 16. November 1977

Frau Nationalratspräsidentin, Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes vom 30. September 1943 über den unlauteren Wettbewerb mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir beantragen Ihnen ferner, das folgende Postulat abzuschreiben: 1.976 P 75.433 Preisanschriftspflicht (N 22. 9. 1976, Reiniger) Wir versichern Sie, Frau Präsidentin, Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

16. November 1977

1977-694

11 Bundesblatt. 130. Jahrg. Bd. I

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Purgier Der Bundeskanzler: Huber

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Übersicht Mit dem Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1972 betreffend Überwachung der Preise, Löhne und Gewinne und dem Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1975 über die Preisüberwachung wurde der Bundesrat ermächtigt, die Bekanntgabe von Detailpreisen anzuordnen und näher zu regeln. Er tat dies mit seinen Verordnungen vom 10. Januar 1973, 12. Juni 1973 und 31. März 1976.

Die Preisbekanntgabe für Waren und Dienstleistungen hat sich recht gut eingelebt und durchgesetzt. Dazu hat die Mitwirkung der Kantone beim Vollzug wesentlich beigetragen.

Der geltende Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1975 über die Preisüberwachung ist bis Ende 1978 befristet. Mit ihm als Rechtsgrundlage fällt dann auch die Verordnung vom 31. März 1976 über die Bekanntgabe von Detailpreisen weg.

Mit der Motion Reiniger vom 15. September 1975, vom Ständerat am 22. September 1976 als Postulat beider Räte überwiesen, beauftragte die Bundesversammlung den Bundesrat, die Überführung der Preisanschriftspflicht in das ordentliche Recht zu prüfen und gegebenenfalls eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten.

In breiten Kreisen ist man der Auffassung, dass auch nach Ablauf der Preisüberwachung ein Bedürfnis für die Preisbekanntgäbe besteht. Es erscheint als richtig, sie neu in das Bundesgesetz vom 30. September 1943 (SR 241) über den unlauteren Wettbewerb einzufügen. Dieses Gesetz will Treu und Glauben im Geschäftsverkehr schützen und Missbräuche bekämpfen. Die Übereinstimmung in den Zielen und der sachliche Zusammenhang lassen diese Einordnung als geboten erscheinen. Dazu bedarf es einer Teilrevision des genannten Bundesgesetzes.

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Botschaft I

Allgemeiner Teil

II

Bisherige Rechtsgrundlagen für die Bekanntgabe von Detailpreisen

III

Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1972 betreffend Überwachung der Preise, Löhne und Gewinne und Verordnung vom 12. Juni 1973 über Anschrift der Detailpreise

Am 20. Dezember 1972 erliess die Bundesversammlung den Bundesbeschluss betreffend Überwachung der Preise, Löhne und Gewinne (AS 1972 3059). Er bildete einen Bestandteil der Massnahmen zur Teuerungsbekämpfung, die weitere Bundesbeschlüsse auf den Gebieten des Kreditwesens, der Erhebung eines Exportdepots, der Einschränkung der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten und der Stabilisierung des Baumarktes umfassten. Um den übermässigen Preisauftrieb auf das gerechtfertigte Mass zu begrenzen, wurde die Einführung einer Preisüberwachung als geboten erachtet.

Volk und Stände stimmten dem gestützt auf Artikel 89bis Absätze l und 3 der Bundesverfassung erlassenen dringlichen Bundesbeschluss in der Abstimmung vom 2. Dezember 1973 zu, und zwar mit 751 173 gegen 505 843 Stimmen sowie mit 17 ganzen und 6 halben gegen 2 Ständestimmen. Der Bundesbeschluss war bis Ende 1975 in Kraft.

Artikel l Absatz 3 dieses Bundesbeschlusses ermächtigte den Bundesrat, die Anschrift oder den Aufdruck der Detailpreise der Waren anzuordnen. Von dieser Befugnis machte der Bundesrat mit der Verordnung vom 10. Januar 1973 (AS 1973 80) betreffend Überwachung der Preise. Löhne und Gewinne Gebrauch. Die Artikel 3 und 4 dieser Verordnung enthielten Vorschriften über die Anschrift oder den Aufdruck von Detailpreisen. Diese wurden in der Folge mit der am 12. Juni 1973 vom Bundesrat erlassenen Verordnung über Anschrift der Detailpreise (AS 1973 998) ersetzt. Damit wurden der Anwendungsbereich, die Art und Weise der Anschrift, das Verbot mehrerer Preisangaben sowie die ÜberwachungSr und Strafbestimmungen näher geordnet.

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Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1975 über die Preisüberwachung und , Verordnung vom 31. März 1976 über die Bekanntgabe von Detailpreisen

Vor Ablauf des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1972 genehmigte die Bundesversammlung am 19. Dezember 1975 einen neuen dringlichen Bundesbeschluss über die Preisüberwachung (SR 942.20), der bis zum 31. Dezember 1978 befristet wurde. Er trat am 1. Januar 1976 in Kraft, hat die gleiche Verfassungsgrundlage wie der vorhergehende Beschluss und war deshalb wieder dem obligatorischen Referendum unterstellt. In der Volksabstimmung vom 5. Dezember 1976 fand er die Zustimmung aller Stände und von l 365 788 Bürgern. 299 367 stimmten dagegen.

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Dieser neue Bundesbeschluss erweiterte die Befugnis des Bundesrates. Dieser kann nach Artikel 2 nicht nur die Bekanntgabe der Detailpreise, sondern auch die Preisbekanntgabe für Dienstleistungen anordnen. Weiter wurde er ermächtigt, die Angabe irreführender Preise in der Werbung zu untersagen.

Gestützt auf Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 19. Dezember 1975 erliess der Bundesrat am 3I.März 1976 eine neue Verordnung über die Bekanntgabe von Detailpreisen (SR 942.211.3). Darin wurden bisherige Vorschriften über die Anschrift der Warenpreise teilweise geändert und ergänzt, um die bis dahin gemachten Erfahrungen zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für das in Artikel 7 enthaltene Verbot der Angabe mehrerer Preise, unter dem Vorbehalt von Preisherabsetzungen bei Sonder- und Ausverkäufen sowie anderen wirklichen Preisreduktionen gegenüber tatsächlich gehandhabten Preisen. Sodann wurden Vorschriften über die Preisanschrift für Dienstleistungen erlassen und die Wirtschaftszweige festgelegt, welche diesen Vorschriften unterstellt sind. Schliesslich bestimmt Artikel 12, dass die Verordnung sinngemäss für Preisangaben in der Werbung Anwendung findet. Die Neuregelungen wurden auf den 20. April 1976 und teilweise auf den 20. Juni 1976 in Kraft gesetzt.

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Vollzug, Erfahrungen

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Vollzug

Artikel 13 der Verordnung vom 31. März 1976 legt fest, dass die zuständigen kantonalen Stellen die vorschriftsgemässe Durchführung der Verordnung überwachen und Verstösse den zuständigen Instanzen verzeigen. Der Beauftragte für die Preisüberwachung, der vom Bundesrat gestützt auf Artikel 13 des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1972 und Artikel 14 desjenigen vom 19. Dezember 1975 eingesetzt worden war, hat die kantonalen Stellen zu beraten.

In enger Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Instanzen und dem Beauftragten für die Preisüberwachung konnte zuerst die Warenpreisanschrift nach der Verordnung vom 12. Juni 1973 und später die erweiterte Bekanntgabe von Detailpreisen nach der Verordnung vom 31. März 1976 eingeführt werden. In den Berichten des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 24. Oktober 1973 (BB1 W7JII935), 16.Oktober 1974(BB1 7974 II1116) und IS.Oktober 1975 (BB1197511 1741) über die Konjunkturmassnahmen sowie im Bericht des Bundesrates vom 2. März 1977 über seine Geschäftsführung im Jahre 1976 (S. 263) finden sich nähere Angaben.

Einem gleichmässigen Vollzug und einer möglichst einheitlichen Handhabung dienten regionale Konferenzen des Beauftragten mit den kantonalen Stellen, allgemeine Wegleitungen sowie Informationsblätter über besondere Sachfragen verschiedener Wirtschaftszweige, z. B. des Autogewerbes, der Beherbergungsbetriebe, der Chemisch-Reinigungsbetriebe, des Coiffeurgewerbes, des Pneuhandels, des Taxigewerbes. Sodann erfolgten regelmässig Stellungnahmen zu Einzelfällen und Anfragen, Auskünfte an Amtsstellen, Organisationen und andere Interessierte oder Betroffene. In zahlreichen Gesprächen mit Berufsverbänden konnten besondere Anwendungsprobleme behandelt, zweckmässige Regelungen für ver164

schiedene Branchen gefunden und eine einheitliche Rechtsänwendung erreicht werden. Vielfaltige Anregungen und Hinweise sind den Organisationen der Konsumenten zu verdanken, die wesentlich zur Durchsetzung der Preisbekanntgabe beigetragen haben.

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Erfahrungen

Die Anschrift der Detailpreise von Waren hat sich nach der Einführung im Jahre 1973 recht gut eingelebt. Sie bietet im allgemeinen keine Schwierigkeiten und wird weitgehend angewendet. Anfängliche Unzulänglichkeiten bei der praktischen Durchführung konnten zum guten Teil behoben werden.

Dies gilt nicht für die in Artikel 7 der Verordnung vom 31. März 1976 neugestaltete Regelung. Danach ist die Verwendung mehrerer Preise nur zulässig, wenn es um die Signalisation wirklicher Preisreduktionen geht; für solche soll die Angabe von Vergleichspreisen gestattet sein. Die Handhabung dieser Ausnahmebestimmung ist in der Praxis schwierig; missbräuchliche Anwendungen lassen sich nicht ausschliessen. Diese Frage bildete denn auch Gegenstand zahlreicher Beanstandungen, Auseinandersetzungen und Gespräche.

Auch die seit 1976 geltende Preisbekanntgabe für Dienstleistungen bietet einige Schwierigkeiten. Artikel 8 der Verordnung vom 31. März 1976 schreibt vor, dass der tatsächlich zu bezahlende Preis bekanntzugeben und darin nicht eingerechnete Bedienungsgelder deutlich anzugeben und zu beziffern sind. Diese Bestimmung förderte teilweise die Verwendung von Preisen, in denen Trinkgelder eingeschlossen sind. Jedoch gelang es trotz entsprechenden Instruktionen und Wegleitungen noch nicht, diesen Vorschriften in der Praxis genügend Nachachtung zu verschaffen.

Gesamthaft darf festgestellt werden, dass sich die Preisanschrift innert weniger Jahre auf breiter Ebene durchgesetzt hat. Wenn auch noch recht unterschiedlich, teils nach Branchen, teils nach Regionen, so wird sie doch in zunehmendem Masse beachtet und gehandhabt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vollzug durch die zuständigen kantonalen Stellen als neue Aufgabe übernommen Werden musste und beim Büro für die Preisüberwachung lediglich durch einen Mitarbeiter betreut werden kann. Mit einem bescheidenen administrativen Aufwand von Bund und Kantonen konnten immerhin beachtliche Resultate erzielt werden.

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Neuordnung

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Bedürfnis für eine Beibehaltung der Preisbekanntgabe

Der geltende Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1975 über die Preisüberwachung ist bis Ende 1978 befristet. Mit ihm als Rechtsgrundlage fällt auch die Verordnung vom 31. März 1976 über die Bekanntgabe von Detailpreisen dahin.

In der Herbstsession 1975 reichte Nationalrat Reiniger eine Motion ein, mit welcher der Bundesrat ersucht wurde, den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag für die Übernahme der Preisanschriftspflicht ins ordentliche Recht zu unterbrei165

ten und bis dahin die Preisanschriftsverordnung durch einen dringlichen Bundesbeschluss zu verlängern. Diese Motion wurde vom Nationalrat am 19. März 1976 erheblich erklärt. Der Ständerat nahm sie am 22. September 1976 als Postulat beider Räte an. Dabei führte sein Kommissionsberichterstatter u. a. aus : «Ihre Kommission bejaht die Forderung, es sei die Preisanschriftspflicht ins ordentliche Recht zu überführen .... Die Kommission erachtet es als wünschenswert, wenn die rechtliche Grundlage für die Preisanschreibepflicht in Zukunft nicht mehr eine konjunkturpolitische Massnahme sein wird, sondern glaubt, dass sie im Rahmen des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb, das zurzeit überarbeitet wird, zu verwirklichen sei ...» (Arati. Bull. S 1976 364).

Wie bereits dargelegt, hat sich die Preisanschrift auf breiter Ebene eingelebt. Sie wird als wertvolles Instrument für die Klarheit und Vergleichbarkeit von Preisen geschätzt. In der Öffentlichkeit und bei verschiedenen Gelegenheiten auch in den eidgenössischen Räten wurde der Wunsch geäussert, diese in Verbindung mit der Preisüberwachung geschaffene Einrichtung nach deren Ablauf beizubehalten.

Dieses Anliegen trat auch im Zusammenhang mit der Volksabstimmung vom 5. Dezember 1976 über die Weiterführung der Preisüberwachung eindrücklich zutage, bildete es doch ein gewichtiges Argument der Befürworter. Nicht allein die Konsumenten und ihre Organisationen legen auf die Beibehaltung der Preisanschrift besonderes Gewicht. Die Wirtschaft hat sich darauf eingerichtet und beurteilt sie zur Hauptsache als nützlich.

Weil dafür ein Bedürfnis besteht, soll die Preisbekanntgabe im ordentlichen Recht verankert und eine von der befristeten Preisüberwachung unabhängige Rechtsgrundlage geschaffen werden.

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Zielsetzung, Begründung

Als Instrument im Rahmen der Preisüberwachung dient die Preisanschrift seit 1973 hauptsächlich der Sichtbarmachung von Preisbewegungen. Einmal soll dadurch das Preisbewusstsein gefordert werden. Sodann wird auf Preiserhöhungen aufmerksam gemacht, die jedermann dem Beauftragten für die Preisüberwachung melden kann. Die Anschrift der Detailpreise hat sich im Hinblick auf diese Ziele bewährt.

Im Verlaufe ihrer Handhabung hat die Preisbekanntgabe mehr und mehr eine zusätzliche Bedeutung erlangt. Sie wurde zu einem Instrument zur Förderung eines lauteren Wettbewerbs, zur Verhinderung von Missbräuchen bei fehlenden oder irreführenden Preisangaben. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die ordnungsgemässe und klare Preisbekanntgabe vor Missbrauch schützt und dem Gebot von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr dient. Gerade darauf beruht sicher das immer dringlichere Anliegen, diese Einrichtung weiterhin beizubehalten.

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Neue Rechtsgrundlage

Der dargelegten erweiterten Zielsetzung und Motivation ist beim Ausarbeiten der neuen Rechtsgrundlagen Rechnung zu tragen. Als Beitrag zur Lauterkeit des 166

Wettbewerbs dient die Preisbekanntgabe gleichen Zielen wie das Bundesgesetz vom 30. September 1943 (SR 241) über den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es wurde gestützt, auf den damaligen Artikel 34
Nach den Zielen und der Motivation - Förderung des lauteren Wettbewerbs, Verhinderung von Missbräuchen - besteht ein enger Zusammenhang zwischen den Vorschriften des UWG und der Preisbekanntgabe. Es erscheint deshalb als angezeigt, das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb um dieses bisher mit der Preisüberwachung verbundene Instrument zu erweitern. So kann von der Schaffung eines neuen, selbständigen Erlasses abgesehen werden, was systematisch und im Hinblick auf die Rechtsanwendung vorteilhaft ist.

Im UWG unterzubringen sind die grundsätzlichen Bestimmungen, d.h. die Pflicht zur Preisbekanntgabe, das Verbot irreführender Preisangaben, die Auskunftspflicht und die Ermächtigung des Bundesrates zum Erlass der Ausführungsvorschriften sowie die Vollzugs- und Strafnormen. Auf der Verordnungsstufe sind hierauf die Regelungen näher auszugestalten. Es handelt sich dabei um vielfältige Einzelheiten, deren Normierung dem anhaltenden Wandel des Marktgeschehens und des Wettbewerbs Rechnung zu tragen hat. In die neu zu erlassende Verordnung können Teile der geltenden Verordnung vom 31. März 1976 übernommen werden. Anderes ist neu zu gestalten, unter Berücksichtigung sowohl der Ziele und der Motivation als auch der bisherigen Erfahrungen. Sodann ist die Verordnung auf andere Bundeserlasse abzustimmen, so auf das Bundesgesetz vom 9. Juni 1977 über das Messwesen (Messgesetz, BB1 1977 II 729) und der Verordnung vom l I.April 1961 über geschützte Warenpreise (SR 942.301).

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Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Das Vorhaben, die Pflicht z.ur Preisbekanntgabe im UWG zu verankern, hat bei den Kantonen, den Parteien, den Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten überwiegend Zustimmung gefunden. Nur vereinzelt wurde die Verankerung im ordentlichen Recht grundsätzlich abgelehnt. Einige Stellungnahmen lehnen verwaltungsrechtliche Massnahmen ab und schlagen eine zivilrechtliche Ausgestaltung innerhalb der entsprechenden Vorschriften des UWG vor.

Mit der Stellungnahme zum Revisionsentwurf wurde vielfach das Anliegen verbunden, die weitergehende Revision des.UWG beförderlich voranzutreiben, so zur Bekämpfung der Lockvogelpreise und anderer Wettbewerbsmissbräuche.

Auch dem Wunsch nach einer konsequenteren und einheitlichen Anwendung der geltenden Vorschriften wurde mehrfach Ausdruck verliehen.

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Unterschiedliche Meinungen bestehen insbesondere hinsichtlich der Regelung über die Verwendung mehrerer Preise und über die Hinweise auf Preisreduktionen. Einerseits wird das Einpreissystem vorgeschlagen, das nur bei amtlich bewilligten Sonder- und Ausverkäufen durchbrochen werden soll. Zahlreiche Begehren gehen andererseits dahin, die Kundmachung von echten Aktionen und Preisherabsetzungen im Interesse der Konsumenten nicht zu erschweren und deshalb die Angabe mehrerer Preise für solche Fälle weiterhin zu ermöglichen.

Für die nähere Regelung dieser und weiterer Fragen von grösserer Bedeutung in der vom Bundesrat zu erlassenden Verordnung wird in zahlreichen Eingaben die Durchführung eines nochmaligen Vernehmlassungsverfahrens gefordert. Weitere Stellungnahmen setzen sich mit verwandten Rechtsnormen, so mit der Ausverkauf sverordnung und der Deklarationsverordnung, sowie mit zahlreichen Rechtsfragen, Koordinations- und Vollzugsproblemen sowie Einzelfragen auseinander.

Dabei wird mehrfach das Anliegen vorgebracht, die administrative Durchführung wie bisher einfach zu gestalten.

Bei der Ausarbeitung der Revisionsvorlage konnte den Stellungnahmen zu einem guten Teil Rechnung getragen werden. Sie werden auch für die Verordnung zu berücksichtigen sein.

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Besonderer Teil : Erläuterungen zum Revisionsentwurf

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Einordnung

Das UWG ist in 5 Abschnitte gegliedert: Allgemeine Voraussetzungen, Artikel l Zivilrechtlicher Schutz, Artikel 2-12 Strafrechtlicher Schutz, Artikel 13-16 Ausverkäufe und Zugaben, Artikel 17-20 Schlussbestimmungen, Artikel 21-23.

Es ist nach der Systematik, insbesondere nach dem Zusammenhang und der Rechtsnatur der verschiedenen Massnahmen, zweckmässig, nach dem jetzigen 4. Abschnitt einen neuen 5. Abschnitt mit der Überschrift «Preisbekanntgabe» einzufügen. Dieser neue Abschnitt schliesst dann zwangslos an den vorangehenden Abschnitt an und enthält wie dieser verwaltungsrechtliche Normen, die von den zuständigen Instanzen von Amtes wegen anzuwenden sind. Die ins Gesetz aufzunehmenden Vorschriften können in sieben Artikeln untergebracht werden, die dem heutigen Artikel 20 als Artikel 20a-20g folgen.

Die Geltung der bisherigen Normen des UWG wird von dieser Einschiebung nicht berührt. Für die in der Ausverkaufsverordnung vom 16. April 1947 (SR 241.1) geregelten Sonder- und Ausverkäufe gelten die neuen Vorschriften des UWG ebenfalls. Klarzustellen ist ausserdem das Verhältnis zu andern verwandten Rechtsgrundlagen. Die Koordination mit dem Messgesetz ist in Artikel 20a sicherzustellen. Die in der Spezialgesetzgebung über geschützte Warenpreise (Verordnung vom 11. April 1961 [SR 942.307]) enthaltenen Bestimmungen über die Preisanschrift werden teilweise überlagert.

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Zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 20a.

Im Unterschied zum geltenden Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 19. Dezember 1975 über die Preisüberwachung wird nicht mehr lediglich eine Anordnungskompetenz zuhanden des Bundesrates geschaffen, sondern die Anschriftspflicht gesetzlich statuiert. Man will sie dadurch als Dauereinrichtung verankern. Im übrigen werden bisherige Begriffe übernommen, für die sich bereits eine gewisse Praxis herausgebildet hat.

Die, Preise von Waren, die dem Letztverbraucher zum Kauf angeboten werden, sind generell bekanntzugeben. Der Begriff des Letztverbrauchers ist im Messgesetz in Artikel 11 Absatz 3 definiert : Letztverbraucher sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die Güter zu ihrem persönlichen Gebrauch erwerben.

Nicht als Letztverbraucher gelten Personen, die Waren gewerbsmässig erwerben, um sie zu bearbeiten, zu verarbeiten oder an Dritte weiterzuverkaufen. Diese Legaldefinition gilt auch für die vorliegenden Bestimmungen. Die Pflicht zur Preisbekanntgabe trifft denjenigen, der Waren dem Letztverbraucher zum Kauf anbietet, Die Dienstleistungen hingegen unterliegen nicht gesamthaft der Preisbekanntgabepflicht. Der Bundesrat bezeichnet vielmehr die unterstellten Sachgebiete und Wirtschaftszweige unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Spezifizierbarkeit der Dienstleistungen und aufgrund der praktischen Gegebenheiten, wie das bereits nach der heutigen Ordnung der Fall ist (vgl. Verordnung vom 31. März 1976 über die Bekanntgabe von Detailpreisen [SR 942.211.3] Art. 8 und Anhang).

Bekanntzugeben sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise. In der Verordnung sind Art und. Umfang der Preisbekanntgabe näher, zu regeln. Dazu gehört auch eine ausreichende Bezeichnung und Umschreibung der Waren und Dienstleistungen, soweit das erforderlich ist, damit zwischen ihnen und den für sie aufgeführten Preisen eine eindeutige Beziehung hergestellt werden kann. Es muss insbesondere ersichtlich sein, auf welchen Gegenstand (Art und Einheit) sich die Preisangabe bezieht. Solche Vorschriften finden sich etwa in Artikel 6 der Verordnung vom 3I.März 1976.

Weiterhin zulässig sind die Abgabe von Rabattmarken und die üblichen Rückvergütungen., Sie sind ebenfalls in geeigneter Weise bekanntzugeben.

Einer besonderen Regelung bedarf das Trinkgeldwesen, wie die bisherigen Erfahrungen zeigen. Die Preisangabe
muss darüber Auskunft geben, ob zusätzliche Trinkgelder verlangt werden und gegebenenfalls in welcher Höhe. Dabei ist darauf zu achten, dass keine Unklarheiten entstehen. Dem Käufer oder Dienstleistungsempfânger muss ersichtlich sein, welcher Gesamtpreis von ihm verlangt wird.

Besonders eng ist der Zusammenhang mit Artikel 11 Absatz 3 des Messgesetzes, der Vorschriften über Preisangaben bei messbaren Gütern und Leistungen enthält. Die beiden Rechtsgrundlagen überschneiden sich teilweise. Das Messgesetz erfasst sämtliche messbaren Güter und Leistungen,; die Vorlage zusätzlich auch nicht messbare, und zwar die Waren gesamthaft, von den Dienstleistungen jedoch bloss diejenigen der bezeichneten Bereiche. Sodann verlangt das Messgesetz 169

neben der Angabe des Detailpreises auch die Angabe des Grundpreises. Auf der Verordnungsstufe ist die Koordination für die Anwendung der beiden Ordnungen, die teilweise übereinstimmen, sich teilweise jedoch unterscheiden, im einzelnen auszugestalten.

Artikel 20b Die Verordnung vom 31. März 1976 über die Bekanntgabe von Detailpreisen bestimmt in Artikel 12 lediglich, dass sie sinngemäss Anwendung findet auf die Werbung für Waren und Dienstleistungen, sofern darin Preisangaben gemacht werden. Damit ist gesagt, dass Preisangaben in der Werbung nicht zwingend vorgeschrieben sind. Dabei soll es auch im neuen Recht bleiben. In der Werbung müssen Preise für die angebotenen Güter nicht aufgeführt werden. Eine solche allgemeine Bekanntgabepflicht wäre unverhältnismässig. Wenn aber Preise oder Hinweise auf Preisreduktionen in der Werbung verwendet werden, dürfen sie nicht irreführend sein. Die Bestimmungen des nachfolgenden Artikels 20c finden Anwendung.

Die Einzelheiten sind in der Verordnung näher zu regeln. Dazu gehört u. a. die Frage, wie weit in der Werbung Qualität, Marke, Sorte usw. der angebotenen Güter anzugeben sind, damit die Preisangabe verständlich ist und nicht irreführend gestaltet werden kann. Richtmass für die Ausführungsnormen sind auch hier die Gebote der Klarheit und der Vergleichbarkeit des Preises.

Artikel 20c Es genügt nicht, dass die Preise von Waren und Dienstleistungen bekanntgegeben werden. Wesentlich ist auch, damit das angestrebte Ziel erreicht wird, dass keine irreführenden Angaben erfolgen, die Sinn und Zweck der Bekanntgabe zuwiderlaufen. Das gilt für die Kundmachung des tatsächlich zu bezahlenden Preises, für Hinweise auf Preisreduktionen und für die Angabe mehrerer Preise.

Im Hinblick auf Umgehungsmöglichkeiten und aufgrund der Erfahrungen stellte sich die Frage, ob die Angabe mehrerer Preise und Hinweise auf Preisreduktioneh überhaupt untersagt und nicht wie bisher bloss auf gerechtfertigte Sachverhalte beschränkt werden sollten. Ein solches Vorhaben scheitert jedoch an Artikel 31 bis Absatz 2 BV, der Bundesvorschriften über die Ausübung von Handel und Gewerben nur so weit abstützt, als sie der Gewährleistung von Treu und Glauben und der Sicherung des lauteren Wettbewerbs dienen. Die Verwendung mehrerer Preise kann deshalb nicht generell untersagt werden. Sie ist
lediglich dann unzulässig, wenn durch die Angabe mehrerer Preise der Kunde getäuscht und irregeführt wird, .weil die Klarheit und Vergleichbarkeit von Preisen nicht mehr gewährleistet ist. Solche Preisangaben sind zu verhindern.

Nach Artikel 20c sind deshalb bloss irreführende Angaben und Hinweise untersagt. Das gilt für alle drei Sachverhalte, die Preisangabe an sich, den Hinweis auf Preisreduktionen und die Angabe mehrerer Preise. Irreführung ist dann gegeben, wenn die Preisangabe keinen genügenden Aussagewert besitzt, so etwa das Ausmass einer angebotenen Vergünstigung und den sich ergebenden Endpreis nicht erkennen lässt oder von fiktiven Vergleichspreisen ausgeht. Nicht als irreführend gelten, wie bereits früher erwähnt, die üblichen Rabatte und Rückvergütungen, 170

wenn sie ordnungsgemäss bekanntgegeben werden. Die Einzelheiten sind ebenfalls in der Verordnung näher zu regeln. Dabei sind die Erfahrungen, die bei der Anwendung des bisherigen Artikels 7 der Verordnung vom 31. März 1976 gemacht wurden, zu, berücksichtigen.

: Artikel 20d Die Auskunftspflicht entspricht im wesentlichen dem bisherigen Recht. Sie1 besteht nicht nur für die Preisbekanntgabepflichtigen, sondern auch für Produzenten von Waren, für Handelsfirmen, für Erbringer und Vermittler von Dienstleistungen, unabhängig davon, ob der betreffende Sektor der Preisbekanntgabepflicht untersteht, für Konsumenten und für Organisationen der Wirtschaft. Ferner beschränkt sie sich nicht auf Letztverbraucherpreise ; es können auch andere relevante Sachverhalte wie Einstandspreise, Selbstkostenpreise und Umsätze des Detailhandels usw. erhoben werden.

, Artikel20e Der Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1975 droht in Artikel 8 Haft oder Busse bis zu 100000 Franken an bei vorsätzlichen Widerhandlungen und Busse bis zu 50000 Franken bei Fahrlässigkeit. Demgegenüber kennt das Schweizerische Strafgesetzbuch (SR 311.0) (StGB) für Bussen wegen Verbrechen oder Vergehen einen Höchstbetrag von 40 000 Franken (Art. 48 StGB). Es erscheint als angezeigt, sich bei der Neuordnung auf diesen Strafrahmen auszurichten. Für vorsätzliche Übertretungen ist deshalb Haft oder Busse bis zu 40 000 Franken vorzusehen, für fahrlässige Widerhandlungen Busse bis zu 20 000 Franken.

Eine gewisse Unzulänglichkeit kann darin erblickt werden, dass keine völlige Übereinstimmung .erreicht wird mit den in Artikel 22 des Messgesetzes enthaltenen Strafandrohungen. Indessen ist zu bedenken, dass Irreführungen mit Preisangaben als besonders schwerwiegend erscheinen können, vor allem wenn sie wiederholt oder fortgesetzt begangen werden.

Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen und richtet sich nach ihren Verfahrensvorschriften. Zur Anwendung gelangen auch, wie in andern Bereichen des Strafrechts, die allgemeinen Bestimmungen des StGB, so etwa Artikel 58 betreffend die Einziehung.

Artikel 20f ' : ; Im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut und die Besonderheiten von Widerhandlungen erscheint es als gerechtfertigt und geboten, eine Veröffentlichung von Strafurteilen vorzusehen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 61 StGB erfüllt sind und eine Information
der Öffentlichkeit angezeigt ist. Darüber hat jeweils der zuständige Strafrichter zu befinden.

.

Artikel20g · .

Sowohl Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 19. Dezember 1975 über die Preisüberwachung als auch Artikel 13 der Verordnung vom 31. März 1976 über die Bekanntgabe von Detailpreisen sehen die Mitwirkung der Kantone beim Vollzug vor. Diese Regelung hat sich bewährt und erweist sich auch für die Neuordnung als zweckmässig. Dabei ist zu beachten, dass den Kantonen schon bisher Zuständigkeiten im Rahmen des UWG eingeräumt sind (Art. 11, 17, 19, 22 U WG), 171

Der Bundesrat wird in den Ausführungsvorschriften neben den Detailregelungen, auf die bereits hingewiesen wurde, auch die Zuständigkeit des Bundes festlegen.

Neben dem zuständigen Departement ist die Dienststelle zu bezeichnen, die den Vollzug auf Bundesebene betreut und den kantonalen Instanzen beratend zur Verfügung steht, wie das bisher dem Beauftragten für die Preisüberwachung obliegt. Die dem Bund zukommende Oberaufsicht schliesst auch das für den Vollzug erforderliche Weisungsrecht ein.

3

Personelle und finanzielle Auswirkungen

Der Vollzug der Vorschriften über die Preisbekanntgabe bedarf der Mitwirkung des Bundes, die vom Bundesrat näher zu regeln ist. Bisher beansprucht diese Aufgabe eine Arbeitskraft beim Büro für die Preisüberwachung. Am Tätigkeitsbereich auf Bundesebene wird die Neuordnung nichts ändern. Es kann deshalb weiterhin mit den bisherigen personellen und finanziellen Aufwendungen gerechnet werden.

Das gleiche wird auch für die Kantone zutreffen. Ihnen obliegt schon bis anhin der Vollzug, und dabei soll es, wie dargelegt, auch künftig bleiben. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich auch auf kantonaler Ebene der Aufwand nicht wesentlich ändern wird.

4

Verfassungsgrundlage

Das UWG beruht auf Artikel 31bis Absatz 2 der Bundesverfassung (ursprünglich Art. 34ter). Danach kann der Bund unter Wahrung der allgemeinen Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft Vorschriften erlassen über die Ausübung von Handel und Gewerben, wobei er an den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit gebunden ist. Zu den in diesem Rahmen zu schützenden Rechtsgütern gehören nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung Treu und Glauben im Geschäftsverkehr.

Diesem Anliegen dienen die Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im wirtschaftlichen Wettbewerb. Hier einzuordnen ist auch die Preisbekanntgabe für Waren und Dienstleistungen, die dem Verbraucher auf dem Markt angeboten werden. Sie will die Klarheit und Vergleichbarkeit, die sog. Transparenz der zu bezahlenden Preise gewährleisten und in dieser Hinsicht ein lauteres Geschäftsgebaren fördern. Zur Verhinderung von Missbräuchen müssen zusätzliche Vorschriften gegen irreführende Preisangaben erlassen werden.

Eine Ergänzung des UWG durch Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen in diesen Bereichen des Waren- und Dienstleistungsmarktes dient dem lauteren Wettbewerb. Sie lässt sich zwangslos in das geltende Bundesgesetz einordnen und findet mit diesem eine ausreichende Verfassungsgrundlage in Artikel 31bis Absatz 2 BV.

Der Ingress des UWG führt als Verfassungsgrundlage u. a. Artikel 34ter auf. Diesem Artikel entspricht seit der Revision der Wirtschaftsartikel im Jahre 1947 der Artikel 31bis Absatz 2. Mit der vorliegenden Gesetzesänderung wird der Ingress des UWG entsprechend berichtigt.

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Bundesgesetz

Entwurf

über den unlauteren Wettbewerb Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. November 19771», beschliesst : l

Das Bundesgesetz vom 30. September 19432> über den unlauteren Wettbewerb wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 31 MS Absatz 2, 64 und 64bis der Bundesverfassung, Fünfter Abschnitt: Preisbekanntgabe (neu) Art. 20a

Pflicht zur verreisen6

1

Für die Waren, die dem Letztverbraucher zum Kauf angeboten werden, und für die Dienstleistungen in den vom Bundesrat bezeichneten Sachgebieten und Wirtschaftszweigen sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.

2

Der. Bundesrat regelt Art und Umfang der Preisbekanntgabe. Er ordnet die Bekanntgabe von Trinkgeldern.

3

Für messbare Güter und Leistungen gelten zudem die Bestimmungen von Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19773) über das Messwesen.

Art. 20b

PreisbekanntWerbung "

Der Bundesrat regelt Art und Umfang der Bekanntgabe von Preisen d Preisreduktionen in der Werbung.

un

D BEI 1978 I 161 2) SR 241

3> BB1 1977 II 729 173

Irreführende Preisbekanntgabe

Art. 20c Es ist unzulässig, in irreführender Weise a. Preise bekanntzugeben, b. auf Preisreduktionen hinzuweisen oder c. neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen.

Art. 20d

Auskunftspflicht

Strafbestimmungen

D SR 273 :> SR 313.0

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1 Die zuständigen Organe des Bundes und der Kantone können Auskünfte einholen, Unterlagen verlangen und die Geschäftsbücher einsehen, soweit es die Abklärung des Sachverhalts erfordert.

2 Der Auskunftspflieht unterstehen: a. Personen und Firmen, die Letztverbrauchern Waren zum Kauf anbieten oder solche Waren produzieren, damit Handel treiben oder kaufen; b. Personen und Firmen, die Dienstleistungen anbieten, erbringen, vermitteln oder in Anspruch nehmen; c. Organisationen der Wirtschaft.

3 Die Pflicht zur Aussage entfällt, wenn nach Artikel 72 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess1' die Aussage verweigert werden kann.

Art. 20e 1 Mit Haft oder Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich a. die Pflicht zur Bekanntgabe von Preisen verletzt, b. den Vorschriften über die Preisbekanntgabe in der Werbung zuwiderhandelt, c. in irreführender Weise Preise bekanntgibt, auf Preisreduktionen hinweist oder neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufführt, d. der Auskunftspflicht nicht nachkommt oder unrichtige Angaben macht, Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder den Einblick in die Geschäftsbücher verweigert, e. den Ausführungsvorschriften des Bundesrates zuwiderhandelt.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

4 Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben gilt Artikel. 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht2).

5 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

Veröffentlichung von Urteilen

Vollzug

Art. 20f Das Urteil kann unter den Voraussetzungen von Artikel 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches l> veröffentlicht werden.

Art. 20g 1 Der Vollzug obliegt den Kantonen, die Oberaufsicht dem Bund.

2 Der Bundesrat erlässt die Ausführunesvorschriften.

Gliederungstitel vor Art. 21 Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen

II 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

n SR 311.0 175

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Botschaft zur Teilrevision des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb vom 16.

November 1977

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1978

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

77.081

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.01.1978

Date Data Seite

161-175

Page Pagina Ref. No

10 047 272

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