Ablauf der Referendumsfrist: 19. Juni 1978

Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten # S T #

Änderung vom 9. März 1978

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. September 1977", beschliesst: I

Das Bundesgesetz vom 20. März 1970 2 > über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 34sexies Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung,

Art. l Abs. 2 2

Bundesbeiträge werden mir für einfache, zu angemessenen Preisen ausgeführte, aber solide und zweckmässige Arbeiten gewährt, die in rationeller Weise der Schaffung gesunder Wohnverhältnisse für Familien und Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen dienen. In erster Linie wird die Verbesserung von Wohnungen für kinderreiche Familien unterstützt. Beiträge können auch für die Verbesserung der Wohnungen von Betagten und Invaliden gewährt werden.

Art. 5 Abs. l 1 Der Bundesbeitrag kann je verbesserte oder neuerstellte Wohnung bis zu 25 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen, darf jedoch den vom Bundesrat festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreiten. Der Bundesrat passt den Höchstbetrag periodisch der Teuerung an.

Art. 7 Abs. 3 3 Finanzschwachen Kantonen kann eine Herabsetzung ihrer Leistung bis auf die Hälfte bewilligt werden. In diesen Fällen kann der Bundesbeitrag, vorausgesetzt, dass er das Doppelte der kantonalen Leistung nicht übersteigt, bis auf einen Drittel der anrechenbaren Kosten erhöht werden; er darf aber den vom Bundesrat nach Artikel 5 Absatz l festgesetzten Höchstbetrag um höchstens einen Drittel überschreiten.

1) BB1 1977 III 69 2> SR 844 1978-191

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Wohnverhältnisse in Berggebieten

Art. 13 Abs. 2, 4 und 6 2 Wird ein Objekt, für das Bundeshilfe gewährt wurde, innerhalb von 20 Jahren nach der Auszahlung der Beiträge (bei Akontozahlungen nach der Schlusszahlung) seinem Zweck entfremdet oder ändert die Liegenschaft in dieser Frist mit Gewinn die Hand, so sind die vom Bund bezogenen Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten. Eine volle oder teilweise Rückerstattung kann auch verlangt werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der durch die Bundeshilfe Begünstigten grundlegend und voraussichtlich dauernd verbessert haben.

Keine Zweckentfremdung liegt vor, wenn ungenutzte Räume vorübergehend vermietet werden, sofern dies der Kanton zulässt.

4 Eine Handänderung darf innerhalb von 20 Jahren nach der Auszahlung der Beiträge (bei Akontozahlungen nach der Schlusszahlung) in das Grundbuch nur eingetragen werden, wenn der Eigentümer die schriftliche Zustimmung der kantonalen und eidgenössischen Amtsstelle zur Eigentumsübertragung oder zur Löschung der Anmerkung vorlegt.

6 Das Bundesgericht beurteilt als einzige Instanz die Streitigkeiten über die Rückerstattung von Bundesbeiträgen (Art. 116 Bst.e des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege1)).

Art. 19 Die Beiträge, die zur Erfüllung der nach diesem Gesetz eingegangenen Verpflichtungen nötig sind, werden dem Familienschutzfonds nach dem Bundesbeschluss vom 24. März 19472> über die Errichtung von besonderen Fonds aus den Einnahmen der Zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung entnommen. Ist dieser Fonds aufgebraucht, so sind die Verpflichtungen aus allgemeinen Bundesmitteln zu decken.

Art. 22 Abs. 3-5 Aufgehoben II 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

» SR 173.110 2) S R 834.2 660

Wohnverhältnisse in Berggebieten Ständerat, 9. März 1978 Der Präsident: Reimarm Der Protokollführer: Sauvant

Nationalrat, 9. März 1978 Der Präsident: Bussey Der Protokollführer: Koehler

Datum der Veröffentlichung: 21.März 19781' Ablauf der Referendumsfrist: 19. Juni 1978

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1) BB11978 1659

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Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Änderung vom 9. März 1978

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1978

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21.03.1978

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659-661

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