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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

Weisungen der Bundeskanzlei über die Gesamtbescheinigung von Unterschriften auf Listen für eidgenössische Volksbegehren vom 27. Juni 1978

Die Schweizerische Bundeskanzlei, gestützt auf Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung vom 24. Mai 1978 1) über die politischen Rechte (Verordnung), erlässt folgende Weisungen : 1

Sämtliche von der Gesamtbescheinigung erfassten Unterschriftenlisten desselben eidgenössischen Volksbegehrens (Initiative, Referendum) sind durchzunumerieren.

2

Die gesamthafte Bescheinigung entbindet nicht von genauer Überprüfung des Stimmrechts jedes einzelnen Unterzeichners eines eidgenössischen Volksbegehrens nach den Artikeln 62, 63 und 70 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 2' über die politischen Rechte und den Artikeln 19 und 26 der Verordnung.

3

Wird das Stimmrecht eines Unterzeichners bescheinigt, ist dies in der Kontrollkolonne durch entsprechende Zeichen zu vermerken.

4

Auf jeder Liste gibt die Amtsstelle die Zahl der gültigen Unterschriften an.

5

Unterschriften auf offensichtlich ungültigen Unterschriftenlisten dürfen nicht gesamthaft, sondern müssen einzeln bescheinigt und separat beigelegt werden.

6

Die Gesamtbescheinigung ist nach dem Muster im Anhang auszufüllen und enthält:

1) AS 1978 712 2> AS 1978 688 1978-500

74 Bundesblatt. 130. Jahrg. Bd. I

1649

61 62

den Titel des Volksbegehrens (Initiative/Referendum) ; die Zahl der gültigen Unterschriften;

63 64

Ort und Datum; die amtliche Eigenschaft der bescheinigenden Amtsperson (durch Stempel oder Zusatz); die eigenhändige Unterschrift der bescheinigenden Amtsperson.

65 7

Die Gesamtbescheinigung ist mit den zugehörigen Unterschriftenlisten zusammenzuheften.

27. Juni 1978

1650

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Huber

Gemeinde

,. (Briefkopf)

Anhang

Gesamtbescheinigung Betrifft: Referendum gegen

(Titel und Datum des Erlasses) D

(oder :) Volksinitiative «

» :

(Titel der Volksinitiative und Datum ihrer Veröffentlichung im Bundesblatt)i>

Gestützt auf Artikel 62 Absatz 4 (bei Initiativen : und Artikel 70) des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte und Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte bescheinigt (Angabe der Amtsstelle) der Gemeinde (Postleitzahl und Name), dass sich auf den hier zusammengehefteten Unterschriftenlisten gültige Unterschriften von in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigten Bürgern befinden, die hier ihre politischen Rechte ausüben.

Ort :

Datum :

Die zur Bescheinigung zuständige Amtsperson: (Unterschrift) (Amtsstempel oder Hinweis auf die amtliche Eigenschaft)

1

Die entsprechenden Angaben finden sich auf den Unterschriftenbogen.

1651

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft

Die Rigibahn-Gesellschaft, mit Sitz in Vitznau, stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, ihre Zahnradbahn von Vitznau nach Rigi-Staffelhöhe mit einer Baulänge von 5,093 km samt Betriebsmaterial und Zubehör im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen zu verpfänden.

Die Verpfändung erfolgt im l. Rang - im Nachgang zum bestehenden Pfandrecht und dient der Sicherstellung einer Anleihe von 3000000 Franken zur Rückzahlung , der Anleihe 1970 sowie zur Konsolidierung schwebender Schulden.

Allfällige Einsprachen gegen dieses Verpfändungsgesuch sind dem Eidgenössischen Amt für Verkehr bis zum S.August 1978 schriftlich einzureichen.

10. Juli 1978

1652

Eidgenössisches Amt für Verkehr Rechtsdienst

Notifikation (Art. 64 und 66 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR]).

Dem unbekannten Eigentümer des Sprechfunkgerätes, Typ MIDLAND-13-723, Seriennummer 14745, das am 20. April 1978 bei beschlagnahmt wurde, wird hiermit eröffnet: Das Sprechfunkgerät MIDLAND-13-723 wird gestützt auf Artikel 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, in Verbindung mit Artikel 66 VStrR, eingezogen und unbrauchbar gemacht.

Gegen diesen Einziehungsbescheid kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung dieser Notifikation bei der Generaldirektion PTT, Sektion Funküberwachung, Speichergasse 6, 3030 Bern, zuhanden der zuständigen Sektion der Rechtsabteilung der Generaldirektion PTT Einsprache erhoben werden. Diese ist schriftlich abzufassen, hat einen bestimmten Antrag zu enthalten, und die zur Begründung dienenden Tatsachen sind anzugeben; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Der Einsprecher kann beantragen, die Einsprache sei direkt als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht zu betrachten.

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist steht dieser Einziehungsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR) und ist vollstreckbar.

18. Juli 1978

Generaldirektion PTT Radio- und Fernsehabteilung Sektion Funküberwachung

1653

Verfügung über Verkehrsbeschränkungen auf SBB-Areal

vom 3. Juli 1978

Die Kreisdirektion II der Schweizerischen Bundesbahnen in Luzern, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 J > über den Strassenverkehr sowie die Artikel 76 Absatz 4 und 86 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 31. Mai 1963 2> über die Strassensignalisation, verfügt : A. Bahnhof Ebikon

1. Das Befahren der Bahnhofstrasse zwischen den Einmündungen der Kantonsstrasse Ebikon-Buchrain und der Riedmattstrasse wird verboten.

Ausnahmen : - Zubringerdienst gestattet zwischen Einmündung Kantonsstrasse Ebikon-Buchrain und Aufnahmegebäude; - Verkehr mit SBB gestattet zwischen Aufnahmegebäude und Einmündung Riedmattstrasse.

2. Es werden die erforderlichen Signale angebracht.

B. Bahnhof Lausen

1. Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem Bahnhofplatz nördlich und westlich des Nebengebäudes wird verboten.

Ausnahme: Parkieren gestattet für Inhaber von SBB-Parkingkarten.

2. Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem Areal nördlich und östlich des Aufnahmegebäudes wird verboten.

3. Es werden die erforderlichen Signale und Markierungen angebracht.

C. Bahnhof Lenzburg

1. Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem Bahnhofvorplatz (Kiosk) wird verboten.

Ausnahmen : - Parkieren gestattet im Verkehr mit SBB maximal 15 Minuten ; - Parkieren gestattet für Taxifahrzeuge auf den vorgesehenen Standplätzen.

» SR 741.01 2) SR 741.21

1654

1978-529

2. Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem Bahnhofplatz Ost wird einerseits mit dem Aufstellen von Parkuhren gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt, anderseits ganz verboten.

Ausnahmen: - Parkieren gestattet im Verkehr mit SBB; - Parkieren gestattet für Busse auf den vorgesehenen Standplätzen.

3. Es werden die erforderlichen Signale und Markierungen angebracht.

D. Bahnhof Liestal 1. Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem Freiverladeareal entlang der Güter· rampe und auf dem Areal Verladeplatz Nord wird verboten.

Ausnahme: Parkieren gestattet für Inhaber von SBBrParkingkarten.

2. Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem Freiverladeareal beim Prellbock Gleis 14 wird mit dem Aufstellen von Parkuhren gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt.

3. Es werden die erforderlichen Signale und Markierungen angebracht.

E. Bahnhof Meiringen 1. Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem Bahnhofplatz wird verboten.

Ausnahmen: - Parkieren gestattet im Verkehr mit SBB maximal 15 Minuten auf dem Areal zwischen Aufnahmegebäude und Nebengebäude; : - Parkieren gestattet für Inhaber von SBB-Parkingkarten auf dem .Areal nördlich des Nebengebäudes ; - Parkieren gestattet für PTT-Dienstfahrzeuge.

2. Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem Areal .nördlich des Güterschuppens wird mit dem Aufstellen von Parkuhren gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt.

3. Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem Verladeplatz Ost wird verboten.

4. Es werden die erforderlichen Signale und Markierungen angebracht.

Diese Verfügung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Bundesblatt in Kraft. AUfällige Beschwerden sind binnen 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bundesrat anzubringen.

3. Juli 1978

Schweizerische Bundesbahnen Kreisdirektion II, Luzern

1655

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1978

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.07.1978

Date Data Seite

1649-1655

Page Pagina Ref. No

10 047 430

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