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Zur Volksabstimmung vom 3, November 1895.

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Bundesbeschluß betreffend

die Revision der Militärartikel der Bundesverfassung.

(Vom 27. Juni 1895.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 2. Mai 1895, beschließt: I. Die Artikel 17 bis 22 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 erhalten folgende Fassung:

Art. 17.

Das Heerwesen ist Sache des Bundes.

Der Bund erläßt die Gesetze über das Heerwesen und sorgt für deren Vollziehung. Ihm liegt die Verwaltung, der Unterricht, die Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung des Heeres ob.

Art. 18.

Jeder Schweizer ist wehrpflichtig.

Die Bundesgesetzgebung stellt über den Militärpflichtersatz einheitliche Bestimmungen auf. Die Militärpflichtersatzsteuer wird von den Kantonen bezogen. Die Hälfte des Bruttoertrages dieser Steuer fallt dem Bunde zu.

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Art. 18W".

Wenn ein Wehrmann infolge des eidgenössischen Militärdienstes sein Leben verliert, so hat seine Familie, und wenn ein Wehrmann infolge des eidgenössischen Militärdienstes Schaden an seiner Gesundheit leidet, so hat er selbst Anspruch auf Entschädigung des Bundes unter Berücksichtigung des Bedürfnisses im Einzelfalle.

Der Bund unterstützt in Verbindung mit den Kantonen die Familien von Wehrmännern, welche infolge Abwesenheit ihrer Ernährer im Militärdienste unverschuldet in Not geraten. Eine solche Unterstützung fällt nicht unter den Begriff der Armenunterstützung.

Die Bundesgesetzgebung ïegelt die Art und Weise der Festsetzung, sowie das Maß der in diesem Artikel vorgesehenen Leistungen.

Art. 18««.

Der Wehrmann erhält die erste Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung unentgeltlich. Mit Bezug auf den Ersatz derselben bestimmt die Bundesgesetzgebung das Erforderliche.

Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung bleiben unter den durch die Bundesgesetzgebung aufzustellenden Bedingungen in den Händen des Wehrmannes.

Art. 19.

Das Bundesheer besteht aus allen dienstpflichtigen Schweizerbürgern. Soweit nicht militärische Gründe entgegenstehen, sollen die Truppeneinheiten aus der Mannschaft des nämlichen Kantons gebildet werden.

Die Verfügung über das Bundesheer mit Inbegriff des dazu gehörigen Kriegsmaterials steht der Eidgenossenschaft zu.

In Zeiten der Gefahr hat der Bund das ausschließliche und unmittelbare VerfUgungsrecht auch über die nicht in das Bundesheer eingeteilte Mannschaft und über alle Hülfsmittel des Landes.

856 Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und solange nicht eidgenössische Intervention eintritt, sowie bei feierlichen Anlässen verfügen die Kantone über die Wehrkraft ihres Gebietes.

Art. 20.

Die Auswahl der zu Offizieren auszubildenden Unteroffiziere und Soldaten, sowie die Ernennung und Beförderung der Offiziere derjenigen Truppeneinheiten, welche ausschließlich aus den Mannschaften des nämlichen Kantons gebildet werden, geschehen unter Mitwirkung der betreffenden Kantone.

Art. 21.

Die Heeresverwaltung besteht aus der Centralverwaltung und der Verwaltung in den Divisionskreisen. Das Gebiet eines Kantons ist, soweit thunlich, nur einem Divisionskreise zuzuteilen.

Die Wahl der unteren Beamten der Kreise ist Sache der Kantone. Der Bundesrat hat das Recht, von den Kantonen die Abberufung dieser Beamten zu verlangen, falls sie sich unfähig erweisen oder sich Pflichtverletzungen zu schulden kommen lassen.

Die Herstellung der Bekleidung und Ausrüstung wird unter Mitwirkung der Kantone durch die Kreisverwaltungen besorgt.

Die Kantone vermitteln den Verkehr zwischen den Militärbehörden des Bundes und den Gemeinden.

Art. 22.

Der Bund übernimmt die in den Kantonen vorhandenen Waffenplätze und die zu militärischen Zwecken dienenden Gebäude samt Zubehörden gegen angemessene Entschädigung als Eigentum.

Die Grundsätze, nach welchen die Gebäude und Waffenplätze zu erwerben und die daherigen Entschädigungen festzusetzen und auszurichten sind, werden durch die Bundesgesetzgebung bestimmt.

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II. Diese Abänderung der Bundesverfassung ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

III. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 25. Juni 1895.

Der Präsident: Dr. Bachmann.

Der Protokollführer: ßingier.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 27. Juni 1895.

Der Präsident: Jordan-Martin.

Der Protokollführer: Schatzmann.

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Bundesbeschluß betreffend die Revision der Militärartikel der Bundesverfassung. (Vom 27.

Juni 1895.)

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