892

# S T #

Botschaft des

Bnudesrates an die Bundesversammlung über einen Gesetzentwurf betreffend Übertragung der Kompetenzen des Bundesrates in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen an das Bundesgericht und betreffend Abänderungen am Bundesgesetze vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs und am Bundesgesetze vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrcchtspflege.

(Vom 3. Mai 1895.)

Tit.

Wir beehren uns, nachstehende Botschaft an Sie zu richten.

I.

Durch Postulat vom 29. Juni 1894 haben Sie den Bundesrat eingeladen, ,,zu untersuchen, ob nicht die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen dem Bundesgerichte statt dem Bundesrate übertrafen werden sollte".

Zur Begründung dieses Postulates hatte die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates auf die Thatsache hingewiesen, daß von Anfang an Über die Frage, ob die Oberaufsicht und die Erledigung von Beschwerdesachen im Gebiete des Schuldbetreibungsund Konkurswesens in den Kompetenzkreis des Bundesrates oder

893 des Bundesgerichtes gelegt werden solle, eine Übereinstimmung der Meinungen nicht bestand, und an die Motive erinnert, aus denen die Entscheidung zu gunsteu der Kompetenz des Bundesrates ausgefallen ist. Das Bundesgericht, sagte man, hat Rechtssprüche zu erlassen, zu welchen es nach einem genau vorgeschriebenen Prozeßgange gelangt, in Betreibungs- und Konkurssachen aber sind schlechterdings nur Formfehler zu berichtigen und müssen Entscheidungen und Verfügungen ohne beengende Prozeßvorschriften getroffen werden können, da die Erledigung der Geschäfte sonst zu laoge auf sich warten ließe; das Bundesgericht, so räsonnierte man, hätte in jedem noch so unbedeutenden Rekursfalle die beklagte Partei zur Vernehmlassung aufzufordern, während ein "einzelner Beamter des Justiz- und Polizeidepartements, einen Blick auf die Rekursschrift werfend, den Anstand rasch und ohne Förmlichkeiten aus der Welt zu schaffen im stände sein würde.

Die Kommission stellte fest, daß die Praxis leider diese Hoffnungen zu Schanden gemacht und den Glauben an die vorzügliche Eignung des Bundesrates zur Erledigung von ßeschwerdesachen im Gebiete des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes zerstört habe; sie erkannte indessen auch an, daß der Fehler nicht bei den Personen, sondern im System liege, indem das Verfahren infolge der vielen Instanzen, die zu durchlaufen sind, bis eine Sache vor den ohnedies schon mit Geschäften überladenen Bundesrat gebracht ist, ein so schleppendes geworden sei. (Bericht der nationalrätlichen Geschäftsprüfungskommission vom 12. Mai 1894 ; im Bundesbl. 1894, II, 747.)

II.

Der Bundesrat selbst hatte sich mit dieser Frage beschäftigt, noch ehe er von der Bundesversammlung dazu eingeladen wurde.

Von der Zahl der bei ihm einlaufenden Rekurse und Beschwerden überrascht, fragte er sich, ob diese Gegenstände, die zum großen Teile juristischer Natur waren und oft die schwierigsten Rechtsfragen darboten, nicht richtiger im Sitzungssaale des Bundesgerichtes verhandelt und erledigt würden. Dazu kam, daß der beträchtliche Zeita u f w a n d , der für jedes Mitglied mit dem Studium der Akten und für die ganze Behörde mit der Beratung und Entscheidung der Rekurse verbunden ist, auf den Geschäftsgang des Bundesrates und die Erledigung seiner zahlreichen anderen Aufgaben nachteilig einwirkte.

Aus diesen Gründen haben wir uns bereits in der Botschaft vom 4. Juni Ib94 betreffend Organisation und Geschäftsgang des Bundesrates folgendermaßen ausgesprochen : ,,Der Bundesrat wurde

894 als Rekursbehörde für Beschwerden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen bezeichnet, weil man dem administrativen Verfahren als dem raschern, formlosem und wohlfeilem vor dem gerichtlichen den Vorzug gab. Nun ist die Zahl der Beschwerden eine so große geworden, daß sich fortwährend deren mehrere auf dem Kanzleitisch des Bundesrates befinden. Ihr Studium, das sich nicht nur auf die Prüfung der jeweiligen Beschlußentwürfe des Departementes beschränken kann, sondern Einsichtnahme der meistens umfangreichen Akten erheischt, macht so große Ansprüche an die Zeit der Mitglieder des Bundesrates, daß, wenn diesen Pflichten ^genügt werden soll, anderes, oft wichtigeres, hintangesetzt werden muß. In noch bedenklicherem Maße geschieht dies dem Bundesrat, wenn solche Rekurse zur Diskussion kommen, da dann infolge der eigentümlichen Natur derselben nicht selten ein einziger einen unverhältnismäßig großen Teil der Sitzung in Anspruch nimmt.

Abgesehen von dieser sehr fühlbaren und nachteiligen Belastung des Bundesrates ist die gewünschte und gehoffte Raschheit der Erledigung nicht erzielt. Der Bestand eines aus mehreren Mitgliedern zusammengesetzten Betreibungs- und Konkursrates, die Notwendigkeit der Aktencirkulation unter diesen mit andern eidgenössischen oder kantonalen Amtsfunktionen betrauten Männern, die Diskussion alsdann der viele nette Kontroversen darbietenden Fragen in einem Kollegium von Juristen, die hierauf folgende Behandlung und Bearbeitung im Justizdepartement, die Auflage auf den Kanzleitisch des Bundesrates zu Händen seiner Mitglieder, die endliche, oft notwendig sich verzögernde Beratung und Erledigung macht es erklärlich, daß diese Rekurse sich stauen und oft viele Monate alt werden." (Bundesbl. 1894, II, 797.)

III.

Je eingehender man sich die Frage überlegt, desto sicherer gelangt man zutaSchlüsse, daß die im Berichte der nationalrätlichen QQschäftsprüfungskommission enthaltenen Bemerkungen durchaus richtig sind ; ebenso hat die seitherige Praxis die in unserer Botschaft vom 4. Juni 1894 angedeuteten Übelstände nur noch stärker, her vortreten lassen.

Augenscheinlich war es ein Irrtum -- wir gestehen flies ohne Umschweife ein -- anzunehmen, die Aufgabe des Bundesrates im Gebiete des Schuldbetreibungs- und Konkurswesens werde vornehmlieh darin bestehen, Verstöße in der Form des Verfahrens zu beseitigen oder zu verhüten, Weisungen zu erteilen, Verfügungen zu treffen, nicht aber darin, Urteile auszufällen. Auch darin gab man sich einer irrtümlichen Erwartung hin, daß man annahm', die

895 vom Bundesrate zu erledigenden Geschäfte werden sich vermindern, nachdem infolge der praktischen Anwendung des Gesetzes Inhalt und Bedeutung seiner Bestimmungen genauer bekannt sein würden.

Das Gegenteil hat sich herausgestellt. Die Zahl der an den Bundesrat gerichteten Rekurse wächst fortwährend, sei es, daß neue Fragen entstehen, sei es, daß die Bequemlichkeit und Wohlfeilheit des Verfahrens die von den kantonalen Instanzen nicht erhörten Beschwerdeführer zur Weiterziehung ihrer Sache anlockt. Von 188 im Jahre 1892 stieg die Zahl der Rekurse auf 225 im folgenden Jahre und auf 230 im Jahre 1894.

Und welch reiche Auswahl anziehender und interessanter Rechtsfragen bieten diese Rekurse dar! Legitimation der Parteien, Betreibungsort, Bestimmung des Wohnsitzes, Einfluß von Irrtum oder Betrug auf die Wahl eines Specialdomizils, Festsetzung der Erfordernisse des Gewahrsams an einer gepfändeten oder zu pfändenden Sache, Unterscheidung von körperlichen und unkörperlichen Rechten oder Sachen, Begriff der Rechtsverweigerung, Begriff des Lohnes, Wirkung und Umfang des Miet- und Pacht-Retentionsrechtes u. s. f. u. s. f.

.

In der That, die bei der Zwangsvollstreckung von Schuldforderungen auftauchenden Fragen stehen im Mittelpunkte des ganzen Civilrechtes, sie berühren das Immobiliarsachenrecht so sehr wie das Obligationenrecht, das Güterrecht der Ehegatten so sehr wie das Erbrecht.

Gerade wegen der juristischen Natur und der Mannigfaltigkeit dieser Fragen aber eignet sich der Bundesrat so wenig zu ihrer Lösung.

Die oberste politische und administrative Behörde der Eidgenossenschaft ist nicht dafür eingesetzt, schwierige civilistische Rechtsfragen zu entscheiden, so anziehend diese Geistesthätigkeit sein mag; sie ist durch ihre Organisation auch nicht darauf eingerichtet. Für das Studium und die Lösung solcher Fragen ist die Stille des Arbeitszimmers eines Richters, wenn nicht unentbehrlich, so doch ganz gewiß förderlicher als die Unruhe, die auf den Depar te in en t en des Buudesrates herrscht, wo die Geschäfte in unaufhörlichem Wechsel sich jagen.

Allerdings hat der Bundesrat in dem Rate für Schuldbetreibung und Konkurs einen sehr schätzenswerten Mitarbeiter gefunden, dessen Gutachten ihm in dem Labyrinthe schweizerischer Civilrechtsgesetze als Führer dienen und dessen zuverlässige Mitwirkung ihm seine verantwortungsreiche Aufgabe einigermaßen erleichtert. Beweist aber nicht gerade die Schaffung dieses Betreibungsrates, daß die

896 Geschäfte einer Rekursiustanz für Betreibungs- und Konkurssachen allzusehr außerhalb des Gesichtskreises des Bundesrates liegen?

Wie bereits erwähnt, kann infolge der notwendigen Vorberatung durch mehrere Stellen und bei der steten Anhäufung der vom Bundesrate zu behandelnden Gegenstände gerade der hauptsächlichste Vorteil, den man sich von der Kompetenz des Bundesrates versprach, eine rasche Geschäftserledigung nicht erreicht werden. Ein an den Bundesrat gerichteter Rekurs geht zuerst an das Amt für Schuldbetreibung und Konkurs, von diesem an den Departementschef, vom Vorsteher des Departements an den Betreibungsrat, um von da durch das Amt für Schuldbetreibung und Konkurs und das Bureau des Departementschefs den Weg zum Bundesrate zurückzunehmen.

Eine derartige Organisation ist unzweckmäßig; sie setzt zu viele Räder in Bewegung, verteilt die Verantwortlichkeit unter zu viele Amtsstellen und verursacht einen zu großen Zeitverlust.

Gegen all diese Mängel kann die Abhülfe unseres Erachtens nur darin gefunden werden, daß die oberste Leitung des Schuldbetrejbungs- und Konkurswesens einer eidgenössischen Gerichtsbehörde übertragen wird.

IV.

Diese Behörde kann keine andere sein als das Bundesgericht.

Das Bundesgericht ist nach Art. 106 der Bundesverfassung berufen, die Rechtspflege, soweit dieselbe in den Bereich des Bundes fällt, auszuüben. Art. 114 der Bundesverfassung hat bereits den Fall ins Auge gefaßt, daß dem Bundesgerichte außer den in den Artikeln 110,112 und 113 bezeichneten Gegenständen civilrechtlicher, strafrechtlicher und staatsrechtlicher Natur noch Befugnisse übertragen werden, durch welche den im Art. 64 vorgesehenen eidgenössischen Gesetzen eine einheitliche Anwendung gesichert werden soll. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs ist in Ausführung des Art. 64 der Bundesverfassung erlassen. Wenn dem Bundesgerichte heute die Oberaufsicht über das Schuldbetoeibungs- und Konkurswesen und die Sorge für die gleichmäßige Anwendung des diese Materie regelnden Bundesgesetzes übertragen wird, so kann man sagen, daß die Bundesgesetzgebung damit den von der Verfassung zwar nicht in Befehlsform vorgeschriebenen, wohl aber doch ausdrucklich angedeuteten Weg betritt, nachdem ein von ihr versuchsweise eingeschlagener anderer Weg nicht in der erhofften Weise zum Ziele geführt hat.

897

V.

Wenn es sich nun fragt, welches Kompetenzgebiet dem Bundesgerichte anzuweisen sei, so ist unseres Erachtens die Antwort eine gegebene : das Bundesgericht tritt an die Stelle des' Bundesrates.

Soweit der Gesetzgeber die Beaufsichtigung und Leitung des Betreibungs- und Konkurswesens durch eine Buiidesbehörde sich gedacht und in den Artikeln 15, 16, 19, 28 und 334 des Gesetzes vom 11. April 1889 festgesetzt hat, so weit soll diese Aufgabe künftig dem Bundesgeriehte obliegen.

Damit will keineswegs gesagt werden, daß die Kompetenzbestimmung im Jahre 1889 in durchaus richtiger Weise getrofi'en worden und eine Veränderung derselben nicht möglich und nicht wünschbar sei. Im Hinblick auf die Erfahrungen der bisherigen Praxis hat ja die Bundesversammlung bereits durch ein Postulat vom 14. März 1893 den Bundesrat eingeladen, ,,zu geeigneter Zeit Bericht und Antrag über die Frage vorzulegen, ob und wie die Kompetenzen der Bundesbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vervollständigt werden sollten14.

Allein im gegenwärtigen Zeitpunkte halten wir es für richtig, die Frage der Veränderung, insonderheit der Erweiterung des Kompetenzgebietes unberührt zu lassen und einfach den Übergang der gesetzlich begründeten Kompetenzen an die neue Behörde zu bewerkstelligen. Freilich liegt in dieser Beziehung eine gewisse Summe von Erfahrungen jetzt schon vor, für den einen und andern vielleicht schon genügendes Material, um sich ein Urteil bilden zu können. Dennoch wäre es weder klug noch zweckmäßig, dem Bundesgerichte dermalen andere, weitergehende Kompetenzen -M übertragen, als der Bundesrat sie bisher besessen hat. Das durch die gegenwärtige Kotnpefenzordnung angewiesene Arbeitsgebiet läßt sieh an der Hand der Praxis überblicken; die infolge einer anderweitigen Bestimmung der Kompetenz, die voraussichtlich eine Erweiterung derselben sein wird, dem Bundesgerichte zufallende Arbeitslast würde in diesem Augenblicke nicht sicher bemessen werden können.

Wenn es aber einerseits nicht ratsam ist, dem Gerichte mit einem Male zu viel neue Arbeit zuzuweisen, so spricht anderseits noch eine zweite Erwägung in ganz entscheidender Weise für die Bewirkung des Kompetenzüberganges ohne Änderung des Kompetenzgebietes, die Erwägung, daß dem. Bundesgerichte die Möglichkeit gewährt werden soll, bei der Lösung dieser Frage die eigenen Erfahrungen über seine neue Stellung und Thätigkeit zu Rate ziehen und benutzen zu können.

898 Daß die bisherigen Erfahrungen dannzumal verloren sein werden, ist nicht zu befürchten, sind sie doch niedergelegt in den Akten des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und in dem vom Direktor des eidgenössischen Amtes im Auftrag des Betreibungsrates herausgegebenen ^Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs".

Nicht am wenigsten bestimmt uns endlich in dieser Richtung der praktische Grund, daß sich, wie wir glauben, die Übertragung der Kompetenz, wenn der gegenwärtige Geschäftskreis unverändert gelassen wird, ohne Vermehrung der Mitglieder des Bundesgerichtes durchführen läßt, während dies bei einer Erweiterung der Kompetenz kaum möglich wäre.

Wir werden unten bei Besprechung der einzelnen Bestimmungen des Entwurfes näher auseinandersetzen, welche Veränderung in der Organisation des Gerichtes es ermöglichen soll, die Aufgahe ohne Vermehrung der Zahl der Richter zu erfüllen.

Hier sei nur bemerkt, daß die Schaffung einer besondern Kammer unerläßlich ist und daß die Mitglieder dieser Kammer von den übrigen Geschäften des Gerichtes thunlichst entlastet werden müssen, damit sie sich der Besorgung des Schuldbetreibungs- und Konkursdienstes in dem Maße widmen können, wie es erforderlich sein wird.

Es wird im weitern der neuen Kammer des Bundesgerichtes, welche wir Schuldbetreibungs- und Konkurskammer nennen wollen, ein Hülfspersonal beizugeben sein, ähnlich demjenigen, das gegenwärtig im eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement die Geschäfte des Amtes für Sehuldbetreibung und Konkurs ausführt. Dieses Personal wird die der Schuldbetreibungs- und Konkurskam mer speciell untergeordnete Abteilung der Bundesgerichtskanzlei bilden. Ihr werden nicht bloß die ordentlichen Kanzleigeschäfte obliegen, sie wird sich, wie das bisherige eidgenössische Amt für Schuldbetreibung und Konkurs, auch mit der Redaktion des amtlichen Teiles des schweizerischen Handelsamtsblattes, soweit sie das Schuldbetreibungsund Konkurswesen betrifft, mit dem Druck und der Abgabe der für das Betreibungs- und Konkursverfahren erforderlichen Fortnularien u. s. w. u. s. w. zu befassen haben. Kurz, das eidgenössische Amt für Schuldbelreibung und Konkurs wird nicht mehr bestehen, wohl aber sein Geschäftskreis. Die Oberleitung aller dieser Geschäfte aber wird künftig der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes anvertraut sein.

899 VI.

Indem wir nunmehr zur Besprechung der einzelnen Bestimmungen des Entwurfes übergehen, können wir uns auf einige wenige Bemerkungen beschränken.

Wir haben uns bemüht, an der bestehenden Gesetzgebuag nur diejenigen Änderungen vorzunehmen, die unumgänglich notwendig sind, um den beabsichtigten Kompetenzübergang zu bewirken.

Zwei Bundesgesetze werden durch denselben betroffen, das Bundesgesetz Über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 und das Bundesgesetz; über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893.

Die das erstere betreffenden Veränderungen lassen sich in einem einzigen Artikel zusammenfassen. Die bisher dem Bundesrate als Oberaufsiehts- und Rekursbehörde zur Leitung des SchuldbetreibuQgs- und Konkurswesens zukommenden Kompetenzen gehen an das Bundesgericht über. Diese Kompetenzen sind ausgedrückt in den Artikeln 15, 16, 19, 28 und 334 des Gesetzes vom 11. April 1889. Sie sind teils vorwiegend administrativer Natur, teils, und dies in ihrem wichtigsten Teile, solche von gemischt rechtlichem Charakter, deren Bethätigung einer richterlichen Funktion gleichmachten ist. Sie werden von einem Gerichtskollegium, beziehungsweise von dessen Kanzlei teils ebenso richtig, teils, wie wir unter Ziffer III dargelegt haben und wie auch die Praxis in den Kantonen beweist, weit besser als von einer politischen Administrativbehörde besorgt werden können.

In zwei Beziehungen muß nach der Natur der Sache die durch das Betreibuugsgesetz begründete Kompetenz des Bundesrates bei diesem verbleibeu.

Es betrifft dies einmal die Bestimmung des Artikels 29 des genannten Gesetzes, wonach die von den Kantonen in Ausführung der Artikel 13, 25, 27, 45 und 111 desselben erlassenen Gesetze und Verordnungen der Genehmigung des Bundesrates unterliegen.

Die kantonalen Erlasse, auf welche hier Bezug genommen ist, haben legislativen Charakter; sie sind nicht Ausflüsse einer richterlichen Funktion, sondern von der gesetzgebenden Gewalt oder den obersten Verwaltungsbehörden der Kantone ausgegangen. Es ist daher durchaus sachgemäß, wenn ihre Genehmigung nicht der richterlichen, sondern der politischen, vollziehenden Bundesbehörde zugewiesen bleibt. Übrigens besitzt diese Bestimmung keine große praktische Bedeutung mehr, indem die kantonalen Gesetze und Verordnungen, um die es sich handelt, bereits erlassen sind und höchstens Abänderungen derselben noch in Frage kommen können.

900

Ebenso kann nicht eine Befugnis des Bundesgeriehts werden die durch Art. 62 des Betreibungsgesetzes dem Bundesrate vorhehaltene Zustimmung zu dem Beschlüsse einer Kantonsregierung, durch den wegen einer Epidemie oder eines Landesunglücks, sowie in Kriegszeiten für ein bestimmtes Gebiet oder für bestimmte Teile der Bevölkerung der Rechtsstillstand verfügt werden will. Eine solche Verfügung ist naturgemäß Sache der administrativen Vollziehiingsbehörde; durch sie wird das Rechtsverfahren nicht geordnet und geleitet, sondern aus Gründen der öffentlichen Wohlfahrt zeitweise eingestellt. Dieselbe ist denn auch in die Zuständigkeit der Kantonsregierungen gelegt, ganz abgesehen d»von, welche Kaatonsbehörde die Aufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen zu führen hat, und dementsprechend ist auch in der eidgenössischen Instanz nur die administrative und nicht eine lichterliche Behörde geeignet, die Maßregel zu bestätigen oder zu verwerfen.

A r t . \ des Entwurfes faßt somit die sämtlichen Abänderungen, die das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz beschlagen, zusammen.

Den Art. 334 des genannten Gesetzes erwähnen wir, obgleich die auf Grund desselben an das Bundesgericht zu ziehenden Anstände -- Streitigkeiten darüber, ob in einem Fallt- das bisherige kantonale Recht oder das Bundesgesetz anwendbar sei -- wohl nicht mehr vorkommen werden; als reine Rechtsfragen sind indessen Buch sie dem Bundesgerichte anzuweisen.

Die, A r t i k e l 2--9 beziehen sich auf die Veränderungen, die das Organisationsgesetz über die Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 erleidet, A r t . 2 sieht die zur Übernahme der Geschäfte des eidgenössischen Amtes für Schuldbetreibung und Konkurs erforderliche Vermehrung des Personals der Bundesgerichtskanzlei vor (Art. 6 des Organisationsgesetzes).

Wir nehmen an, daß zweckmäßigerweise erst dann zur definitiven Besetzung der notwendigen neuen Kanxleistellen geschritten werden soll, wenn das Bundesgericht durch die Praxis in die Lage geset/t sein wird, die Erfordernisse des Kanzleidienstes iür dus Schuldbetreibungs- und Konkurswesen genau zu kennen. Es muß in dieser Beziehung dem Gerichte freie Hand gelassen werden, wie dies in den Übergangsbestimmungen durch Art. 10, Absatz 2 und 3, des Entwurfes festgesetzt wird.

An die. Spitze des Personals, dem der Dienst bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer obliegt, wird ein Kanzleibeamter gestellt werden müssen, der die juristische Bildung eines Bundes-

901 gerichtsschreibers aufzuweisen hat. Unser Entwurf sieht daher die Schaffung der Stelle eines dritten Gerichtsschreibers vor. Im weitem ist die Möglichkeit dem Gerichte zu eröffnen, nach Bedürfnis weitere Sekretäre und für die Registratur einen zweiten Archivar zu wählen, sofern die Bundesversammlung ihre Zustimmung dazu erteilt. Die Kanzlisten, deren es bedarf, kann das Bundesgericht anstellen, ohne hierfür die Ermächtigung der Bundesversammlung einholen zu miissen.

A r t . 3 ordnet in einer als Art. 16bfa in das OrganisationsgeseU aufzunehmenden Bestimmung die Bestellung der Schuldbetreibungsund Konkurskammer durch das 'Bundesgericht an. Diese Kammer würde aus fünf Mitgliedern bestehen, von denen je zwei aus jeder Abteilung des Gerichts zu nehmen sind, während der jeweilige Vizepräsident des Bundesgerichts ihr als Vorsitzender angehören soll.

Der Vizepräsident ist das am wenigsten belastete Mitglied des Gerichts; er hat in der Regel keine Referate in seiner Abteilung auszuarbeiten; es erscheint deshalb nicht als eine ungebührlich e Inanspruchnahme desselben, wenn das Gesetz ihn als ständigen Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer bezeichnet, wo er ebenfalls nicht zu referieren haben wird.

Um den Abteilungen die Abgabe von je zwei Mitgliedern an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu ermöglichen, setzen wir in A r t . 7 (Organisationsgesetz Art. 25) fest, daß jene in der Besetzung von fünf Mitgliedern gültig verhandeln können. Dieses Quorum war schon in dem Entwurfe des Herrn Bundesrichter Dr. Hafner von 1888 zu einem neuen Organisationsgesetze vorgesehen.

Nur wenn zwei Mitglieder es ausdrücklich verlangen, was bei besonders wichtigen Geschäften der Fall sein wird, verhandelt die Abteilung in der vollzähligen Besetzung von sieben Mitgliedern.

Eine Verhandlung in der Besetzung von sechs Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer selbst ist mit drei Mitgliedern genügend besetzt. Auf Begehren eines Mitgliedes siind die zwei übrigen Mitglieder zu einer Verhandlung beizuziehen. Eine Verhandlung in der Besetzung von vier Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Nach Art. 6 (Organisationsgesetz Art. 20, Abs. 3) haben die Mitglieder des Bundesgerichts, die nicht der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer -angehören, als Ersatzmänner derselben zu funktionieren.. Es
wird dem Gericht für jeden Fall anheimgegeben, die Ersatzmänner zu bezeichnen, um die Rücksichtnahme auf die Geschäftslast zu gestatten.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer übt die Funktionen des Bundesgerichts aus, ihr Präsident gilt als der Präsident des Bundes-

902

gerichta, in allen das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen betreffenden Geschäften, gleichwie die Abteilungen und ihre Präsidenten in allen sie betreffenden Geschäften das Bundesgericht bezw. den Präsidenten des Bundesgeriehts vertreten. Dies spricht Art. 4 in einem dem Art. 17 des Organisationsgesetzes beizufügenden zweiten Absatz aus.

Daß bei den Verhandlungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer die Öffentlichkeit ausgeschlossen sein soll, wie es bisher schon bei den Verhandlungen des ßetreibungsrates und des Bundesrates der Fall war, bedarf wohl nicht einer nähern Begründung.

Die bezügliche Bestimmung des A r t . 8, wonach Art. 36, Abs. l, des Organisationsgesetzes verändert, d. h. ergänzt, wird, ist im Interesse eines einfachen und raschen Geschäftsganges durchaus geboten.

In Art. 9 führen wir als neue Abteilung (TV1"1') der Rechtspflege des Bundesgerichts die ,, V o l l s t r e c k u n g s r e c h t s p f lege 1 * ein. (Organisationsgesetz Art. 196blB.)

Entsprechend der aus verwaltungsrechtlichen, staatsrechtlichen und eivilreehtlichen Elementen gemischten Natur der Gegenstände, die den Inhalt der Rechtspflege im Gebiete des Schuldbetreibungsund Konkurswesens ausmachen, haben wir es für angemessen erachtet, das neue Gebiet der bundesgerichtlichen Thätigkeit weder der Civilrechtspflege noch der Staatsrechtspflege unterzuordnen, sondern demselben eine selbständige Stelle einzuräumen.

In Bezug auf das Verfahren scheinen uns die in den Artikeln 183 bis 187 des Organisationsgesetzes enthaltenen Bestimmungen, die ein einfaches schriftliches Verfahren festsetzen, zweckmäßig entsprechende Anwendung finden zu können, mit der Ausnahme jedoch, daß eine mündliche Schlußverhandlung (Art. 183, Abs. 2) ausgeschlossen, und mit der Abweichung, daß die Einholung schriftlicher Vernehmlassungen nicht ftlr jeden Fall vorgeschrieben wird, sondern jeweilen ins Ermessen des Instruktionsrichters gestellt sein soll (Art. 184").

Die Ü b e r g a n g s - und S c h l u ß b e s t i m m u n g e n endlich enthalten die schon besprochene Festsetzung betreffend die Wahl des Kanzleipersonals der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, verleihen den vom Bundesrate erlassenen Verordnungen, Weisungen, Tarifbestimmungen für so lange fortdauernde Rechtskraft, als sie nicht vom Bundesgerichte durch andere ersetzt sein werden,
und ordnen die Überleitung sämtlicher nach den bisherigen Vorschriften des Bundesgesetzes Über Schuldbetreibung und Konkurs beim Bundesrate anhängigen Geschäfte an das Bundesgericht an (Art. 10 und 11).

903

Art. 12 enthält die Referendumsklausel. Es ist unsere Absicht, die neue Organisation auf 1. Januar 1896 in Kraft zu setzen, wenn dies konstitutionell möglieh sein wird.

Damit glauben wir die zu einer richtigen Beurteilung und zu allseitigem Verständnis des Gesetzentwurfes erforderliche Begründung und Erläuterung in erschöpfender Weise Ihnen geboten zu haben.

Es gereicht uns zu hoher Befriedigung, Ihnen mitteilen zu können, daß das Bundesgericht in einem unserm Justiz- und Polizeidepartement am 26. April erstatteten Gutachten mit der von uns vorgeschlagenen Kompetenzubertragung sich grundsätzlich einverstanden erklärt hat.

Wir schließen diese Botschaft mit dem Antrage, Sie mögen dem Entwurfe Ihre Zustimmung erteilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 3. Mai 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

904 (Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

Übertragung der Kompetenzen des Bundesrates in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen an das Bundesgericht und Abänderungen am Bundesgesetze vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs und am Bundesgesetze vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung der Artikel 6-1 und 114 dei- Bundesverfassung; nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 3. Mai 1895, beschließt: A.

Abänderungen am Bundesgesetze über Schuldbetreibung und Konkurs.

Art. 1. In allen den Beziehungen, in denen in den Artikeln 15, 16, 19, 28 und 334 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom Bundesrate die Rede ist, tritt an dessen Stelle das Bundesgericht.

905

B.

Abänderungen am Bundesgesetze Über die Organisation der Bundesrechtspflege.

* Art. 2. Artikel 6 des ßundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege wird durch die nachstehenden Bestimmungen ersetzt: 6. Die Kanzlei des Bundesgerichts besteht aus folgenden Beamten: 1. drei Gerichtsschreibern; 2. drei Sekretären; 3. einem Archivar.

Es werden ferner Eanzlisten (Kopisten) und zur Bedienung des Gerichtes Weibel angestellt.

Wenn die Geschäfte es erforderlich machen, können mit Genehmigung der Bundesversammlung weitere Sekretäre, sowie auch ein zweiter Archivar angestellt werden.

Art. 3. Als Artikel 16bla wird folgende Bestimmung -aufgenommen : 16bi". Das Bundesgericht bestellt aus seiner Mitte eine Schuldbetreibungs- und Konkurskammer; dieselbe besteht aus dem Vizepräsidenten des Bundesgerichts als Vorsitzendem und vier weitern Mitgliedern, von denen je zwei aus jeder Abteilung des Gerichts genommen werden.

Art. 4. Artikel 17 erhält folgenden zweiten Absatz: Ebenso hat in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, wenn das Gesetz vom Bundesgericht oder dessen Präsidenten spricht, die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer oder ihr Präsident zu handeln.

Art. 5. Absatz l des Artikels 19 erhält folgende Fassung: Das Bundesgericht wählt je auf 1. Januar für die Dauer von zwei Jahren die Mitglieder seiner beiden Abteilungen, ·der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, der Anklagekammer, der Kriminalkammer, des Bundesstrafgerichts und des Kassationshofes, sowie die Präsidenten der AnklageKammer und des Kassationshofes.

BnndesWatt. 47. Jahrg. Bd. II.

61

906

Art. 6. In Artikel 20 wird folgender dritte Absatz, beigefügt : Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer wird nötigenfalls durch andere Mitglieder der einen oder andern Abteilung ergänzt.

Art. 7. An Stelle des Artikels 25 werden die folgenden Vorschriften aufgenommen : 25. Um gültig verhandeln zu können, müssen die Abteilungen des Bundesgerichts mit fünf Mitgliedern, den Präsidenten Inbegriffen, besetzt sein.

Auf Begehren von zwei Mitgliedern haben an einer Verhandlung sämtliche Mitglieder der Abteilung teilzunehmen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer kann in der Besetzung von drei Mitgliedern gültig verhandeln; vollzählige Besetzung ist erforderlich, wenn ein Mitglied sie verlangt.

Die Strafgerichtsbehörden müssen stets vollzählig besetzt sein.

Art. 8. Absatz l des Artikels 36 erhält folgende Fassung : Die Verhandlungen vor dem Bundesgerichte, seinen Abteilungen und den Strafgerichtsbehörden des Bundes, sowie die gerichtlichen Beratungen und Abstimmungen sind öffentlich, mit Ausnahme der Beratungen und Abstimmungen der Schuldbetreibungs- -und Konkurskammer, der Anklagekammer, der Geschwornen und des Bundesstrafgerichts.

Art. 9. Als Titel IVbis und Art. 196"» werden folgende Bestimmungen in das Gesetz eingeschaltet: IVbis.

bis

Volstreckungsrechtspflege.

196 . Das Bundesgericht übt als Vollstreckungsgerichtshof die Befugnisse und Obliegenheiten aus, welche ihm im Gebiete des Schuldbetreibungs- und Konkurswesens durch die Bundesgesetzgebung zugewiesen sind.

907 Für das Verfahren finden die Artikel 183 bis 187 entsprechende Aûwendung, mit Ausnahme von Artikel 183, Absatz 2, und mit der Abweichung, daß die Einholung von Vernehmlassungen (Art. 184) dem Ermessen des Instruktionsrichters überlassen wird.

G.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Art. 10. Die vom Bundesrate in Schuldbetreibungsund Konkurssachen erlassenen Verordnungen, Weisungen und Tarif bestini mungen bleiben so lange in Kraft, als sie nicht vom ßundesgerichte aufgehoben und durch andere ersetzt sein werden.

·Das der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer beizugebende Kanzleipersonal wird vom Bundesgerichte vorerst provisorisch gewählt.

Das Gericht nimmt die definitive Besetzung der Kanzleistellen zu der ihm geeignet scheinenden Zeit vor. Die Amtsdauer der Gewählten läuft alsdann mit derjenigen der übrigen Beamten und Angestellten der Bundesgerichtskanzlei ab.

Art. 11. Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes gehen sämtliche nach den bisherigen Bestimmungen des Buudesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs bei dem Bundesrate anhängigen Geschäfte an das Bundesgericht über.

Art. 12. Der Bundesrat ist beauftragt, nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über einen Gesetzentwurf betreffend Übertragung der Kompetenzen des Bundesrates in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen an das Bundesgericht und betreffend Abänderungen am Bundesgesetze vom 11. April...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1895

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

20

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.05.1895

Date Data Seite

892-907

Page Pagina Ref. No

10 017 034

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.