165

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes der Bödelibahn durch die Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn.

(Tom 31. Mai 1895.)

Tit.

In gemeinsamer Eingabe vom 25. März 1895 haben der Verwaltungsrat der Bödelibahn und die Direktion der Jura-SimplonBahn, beide mit Sitz in Bern, die Mitteilung gemacht, daß sie vereinbart hätten, den Betrieb der Bödelibahn der Jura-Simplon-Bahn zu übergeben, und ersuchten um Genehmigung des unterm 18. Februar/11. März 1895 abgeschlossenen Vertrages im Sinne des Art. 10 des .Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Die Jura-Simplon-Bahn übernimmt die Besorgung des gesamten Betriebsdienstes auf der Bödelibahn gegen Vergütung der Selbstkosten und Zahlung einer Pauschalsumme von Fr. 6000 für allgemeine Verwaltungsunkosten und einer solchen von Fr. 4000 als Entschädigung für die Übernahme der Verantwortlichkeit für die Folgen von Verlust und Beschädigung von Gütern, von Brandfällen, von Unfällen, welche Personen betreffen, etc. Diese letztere Summe wird auf Fr. 2500 reduziert, wenn die Thuneraeebahn die Verantwortlichkeit für die Strecke Därligen-Interlaken übernehmen sollte.

Die Jura-Simplon-Bahn besorgt auch die Ausführung der Ergänzungsund Erweiterungsbauten, welche als notwendig befunden werden, die Vermehrung des Rollmaterials, sowie die Anschaffung der erforderlichen Werkzeuge und des Mobiliars gegen Erstattung der um 8 °/o erhöhten Selbstkosten. Dieser Zuschlag von 8 °/o wird bei Anschaffungen von Rollmaterial nicht erhoben.

166 Das gesamte Betriebspersonal wird von der betriebsführenden Verwaltung angestellt und steht ausschließlich unter der Disciplinargewalt derselben. Die für dieses Personal von der Jura-SiraplonBahn an die Hülfs- und Unterstützungskasse, sowie an die Krankenkasse bezahlten Beiträge sind ihr von der Büdelibahn zu ersetzen.

Der Vertrag ist bis Ende 1904 fest abgeschlossen und erneuert sich von da ab in Perioden von je 10 Jahren, sofern er nicht wenigstens ein Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gekündet wird.

Der Regierung des Kantons Bern wurde in üblicher Weise Gelegenheit gegeben, sich über den Vertrag auszusprechen. Dieselbe hat sich aber laut Schreiben vom 10. April 1895 zu keinen Bemerkungen veranlaßt gesehen.

Der Vertrag enthält nichts mit der Bundesgesetzgebung im Widerspruch Stehendes und sehen wir uns lediglich zur Anbringung derselben Vorbehalte veranlaßt, welche wir Ihnen schon bei der Vorlage des Betriebsvertrages zwischen der Bödelibahn und der Thunerseebahn fBundesblatt 1893, V, 141) vorgeschlagen hatten.

Wir beehren uns daher, Ihnen die Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 31. Mai 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers: Schatzmanu.

167 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend-

die Übernahme des Betriebes der Bödelibahn durch die Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, 1. einer bahn 1895 2. einer

nach Einsicht: gemeinsamen Eingabe des Verwaltungsrates der Bödeliund der Direktion der Jura-Simplon-Bahn vom 25. März nebst zugehörigem Vertrag; Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 1895, beschließt:

1. Dem unterm 18. Februar/11. März 1895 abgeschlossenen Vertrag betreffend die Übernahme des Betriebes der Bödelibahn durch die Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn wird die Genehmigung unter folgenden Bedingungen erteilt : a. Für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft .haftet auch die Eigentumsgesellschaft.

b. Bei Erstellung der Rechnungen und der Statistik der kontrahierenden Gesellschaften sind neben den gesetzlichen Vorschriften die speciellen Verfügungen des Bundesrates zu befolgen.

2. Der Bu>ndesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes der Bödelibahn durch die Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn. (Vom 31. Mai 1895.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1895

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.06.1895

Date Data Seite

165-167

Page Pagina Ref. No

10 017 065

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.