Ablauf der Referendumsfrist: 25. September 1978

Bundesbeschluss über Geldpolitik # S T #

vom 15. Juni 1978

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31quinquies und 39 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. März 1978 D, beschliesst: Art. l

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Allgemeines

1

Der Bundesrat kann zur Förderung einer ausgeglichenen konjunkturellen Entwicklung auf dem Gebiet des Geldwesens die nachfolgenden Massnahmen anordnen. Er nimmt Rücksicht auf die unterschiedliche wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Gebiete des Landes. Er trifft die Vorkehren in Verbindung mit der Schweizerischen Nationalbank.

2

Der Vollzug der Massnahmen obliegt der Nationalbank. Diese erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 2

Mindestguthaben

1

Der Bundesrat kann die Banken und die ihnen nach dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen2) gleichgestellten Unternehmen verpflichten, bei der Nationalbank auf besonderen, unverzinslichen Konten Mindestguthaben zu unterhalten.

2

Die Mindestguthaben bemessen sich nach dem Bestand und dem Zuwachs der folgenden Passivposten der Bilanz und dürfen die nachstehenden Prozentsätze nicht überschreiten: a. Bankenkreditoren auf Sicht und auf Zeit: 12 Prozent des Bestandes und 40 Prozent des Zuwachses ; b. Kreditoren auf Sicht: 12 Prozent des Bestandes und 40 Prozent des Zuwachses; c. Kreditoren auf Zeit : 9 Prozent des Bestandes und 30 Prozent des Zuwachses; ' d. Spareinlagen, Depositen- und Einlagehefte sowie Kassenobligationen mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren : 2 Prozent des Bestandes und 5 Prozent des Zuwachses.

D BB1 1978 I 1077 2) SR 952.0 1978-456

69 Bundesblatt. 130.Jahrg.Bd.I

1537

Geldpolitik 3

Auf den Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland können die Mindestguthaben bis auf das Doppelte der obigen Ansätze erhöht werden.

4 Die Nationalbank setzt die Prozentsätze der Mindestguthaben, den Stichtag, von dem an der Zuwachs berechnet wird, sowie die Abrechnungsperiode fest. Der Stichtag darf im Zeitpunkt der Einführung der Mindestguthabenpflicht nicht mehr als ein Jahr zurückliegen.

5 Die Nationalbank kann auch die treuhänderischen Verpflichtungen in die Berechnung der Mindestguthaben einbeziehen, einzelne Bilanzpositionen ausnehmen, innerhalb einer Bilanzposition die Sätze nach der vereinbarten Laufzeit abstufen und die Mindestguthaben entweder nur nach dem Bestand oder nur nach dem Zuwachs berechnen. Sie bestimmt, ob und in welchem Umfang Auslandanlagen in ausländischer Währung und ihr Zuwachs verrechnet werden können mit den Auslandverbindlichkeiten und deren Zuwachs.

6 Die Banken können über die Mindestguthaben nicht verfügen. Die Nationalbank kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.

Art. 3 Emissionskontrolle 1 Der Bundesrat kann die öffentliche Ausgabe von inländischen Schuldverschreibungen, Aktien, Genussscheinen und Papieren ähnlicher Art genehmigungspflichtig erklären.

2 Die Nationalbank setzt den Gesamtbetrag für die in einem bestimmten Zeitraum aufzulegenden öffentlichen Anleihen fest.

3 Die Bewilligungen können zeitlich gestaffelt werden, um eine übermässige Beanspruchung des Kapitalmarktes zu vermeiden. Sie können verweigert werden, wenn die Kapitalaufnahme den Zielen der Konjunkturpolitik widerspricht.

4 Über die. Bewilligungen entscheidet eine Kommission von neun bis elf Mitgliedern. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Direktoriums der Nationalbank; die übrigen Mitglieder werden vom Bundesrat gewählt. Die Kommission entscheidet endgültig.

Art. 4 Mitwirkungspflicht Der Bundesrat kann anordnen, dass eidgenössische Verwaltungsstellen, die Eidgenössische Bankenkommission sowie die bankengesetzlichen Revisionsstellen bei der Überwachung der Vorschriften mitwirken.

Art. 5 Auskunftspflicht 1 Personen und Gesellschaften, die diesem Beschluss unterstehen, haben der zuständigen Stelle alle zur Durchführung dieses Bundesbeschlusses verlangten Meldungen und Auskünfte zu erstatten und Unterlagen vorzulegen; sie müssen die Überprüfung an Ort und Stelle gestatten.

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Geldpolitik 2

Die Nationalbank kann die Überprüfung durch beauftragte Revisoren oder Revisionsgesellschaften anordnen. Die Kosten trägt die Unternehmung, wenn ein Verstoss festgestellt wird, in |den übrigen Fällen die, Nationalbank.

3 Über Meldungen, Unterlagen und Auskünfte sowie über Feststellungen, die bei Überprüfungen an Ort und Stelle gemacht werden, ist das Geheimnis zu wahren.

Art. 6 Rechtsschutz und Vollstreckbarkeit 1 Gegen Verfügungen aufgrund dieses Beschlusses oder seiner Ausführungsbestimmungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig.

2 Rechtskräftige Verfügungen der Nationalbank sind vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs1' gleichgestellt.

Art. 7 Strafbestimmungen 1. Wer den auf Grund dieses Beschlusses erlassenen Vorschriften des Bundesrates und der Nationalbank zuwiderhandelt, wer der Pflicht zur Einreichung von Meldungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Geschäftsbüchern und Belegen nicht nachkommt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wer die ordnungsgemässe Durchführung einer amtlichen Kontrolle, insbesondere einer Buchprüfung, erschwert, behindert oder verunmöglicht, wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Haft oder Busse bis zu 100000 Franken bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.

3. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 8 Strafverfolgung 1 Widerhandlungen werden nach dem Verwaltungsstrafrecht2) durch das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement verfolgt und beurteilt.

2

Artikel 7 des Verwaltungsstrafrechts2> ist bei Bussen bis zu 10000 Franken anwendbar.

Art. 9 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich ; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Er tritt am 1. Januar 1979 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der Änderung des Nationalbankgesetzes, längstens aber bis zum 31. Dezember 1982.

n SR 281.1 2) SR 313.0

1539

Geldpolitik Ständerat, 15. Juni 1978 Der Präsident : Reimann Der Protokollführer : Sauvant

Datum der Veröffentlichung: 27. Juni 1978" Ablauf der Referendumsfrist: 25. September 1978

5885

1) BBl19781 1537

1540

Nationalrat, 15. Juni 1978 Der Präsident : Bussèy Der Protokollführer : Koehler

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über Geldpolitik vom 15. Juni 1978

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Jahr

1978

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26

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27.06.1978

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