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Kreisschreiben

Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände, betreffend die Rekursinstanzen in Militärsteuersachen.

(Vom 4. Januar 1895.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Der Art. 7 der bundesrätlichen Verordnung vom 1. Juli 1879 über Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend Militärpflichtersatz schreibt vor, daß Berufungen von der kantonalen Rekursinstanz an den Bundesrat bei jener zu Händen des Bundesrates einzureichen sind.

Diese Bestimmung ist vom Bundesrate indessen von jeher so verstanden und gehandhabt worden, daß nur Fälle von prinzipieller Bedeutung durch den Bundesrat behandelt wurden, während alle Übrigen nach Analogie der bezüglichen Schlußnahmen des Bundesrates in erster Instanz durch das eidgenössische Finanzdepartement, beziehungsweise seit 1888 durch das eidgenössische Militärdepartement ihre Erledigung fanden.

Gegen dieses Verfahren ist durch eine kantonale Regierung Einsprache erhoben worden. Wir haben uns indessen veranlaßt gesehen, durch Schlußnahme vom 31. August abhin die bisherige Praxis gutzuheißen, und zwar schon mit Kucksicht darauf, daß es den Rekurrenten sowohl als den obersten kantonalen Rekursinstanzen freisteht, gegen die Entscheide unseres Militärdepartements an den Bundesrat zu rekurrieren.

Wir ersuchen Sie demgemäß, davon Vormerkung nehmen zu wollen, daß wir, in Ergänzung des erwähnten Art. 7 der Verordnung

40 vom 1. Juli 1879 über Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz, das Militärdepartement als erste eidgenössische Rekursinstanz in Militärsteuersachen bezeichnet haben, und daß demzufolge binnen 10 Tagen, von Eröffnung des kantonalen Rekursentscheides an gerechnet, an dieses Departement, sowie, unter Einhaltung einer Frist von gleicher Dauer, gegen Departemental-Entscheide an den Bundesrat rekurriert werden kann.

Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 4. Januar

1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände, betreffend die Rekursinstanzen in Militärsteuersachen. (Vom 4. Januar 1895.)

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Jahr

1895

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

02

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.01.1895

Date Data Seite

39-40

Page Pagina Ref. No

10 016 894

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