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Botschaft über das Abkommen mit dem Königreich Marokko betreffend die Entschädigung schweizerischer Interessen

vom 30. August 1978

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Marokko betreffend die Regelung der finanziellen Folgen, die sich aus dem Übergang von Schweizer Bürgern gehörenden landwirtschaftlichen oder landwirtschaftlich nutzbaren Gütern an den marokkanischen Staat ergeben haben. Wir beantragen Ihnen die Genehmigung dieses am 6. Juni 1978 in Rabat unterzeichneten Abkommens.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

30. August 1978

1978-579

31 Bundesblatt.130.Jahrg.Bd.II

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ritschard Der Bundeskanzler: Huber

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Übersicht Im Rahmen der Agrarreform, die mehrere Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit an die Hand genommen wurde, hat Marokko verschiedene Kategorien von landwirtschaftlichem oder landwirtschaftlich nutzbarem Grundeigentum nationalisiert.

Eine Anzahl schweizerischer Eigentümer wurde von diesen Massnahmen betroffen.

Die Verhandlungen, 1967 im Hinblick auf die Entschädigung der enteigneten Schweizer Bürger eingeleitet, dann unterbrochen und 1973 wieder aufgenommen, führten schliesslich am 6. Juni 1978 zur Unterzeichnung eines Abkommens betreffend die Regelung der finanziellen Folgen, welche sich aus dem Übergang von schweizerischem landwirtschaftlichem oder landwirtschaftlich nutzbarem Liegenschaftsbesitz an den marokkanischen Staat ergeben haben. Das Abkommen sieht die Bezahlung einer pauschalen Globalentschädigung von 2 000 000 Schweizerfranken durch die marokkanische Regierung vor.

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Botschaft I

Allgemeiner Teil

I1

Ausgangslage

Als vorwiegend landwirtschaftlich strukturiertes Land hat Marokko mehrere Jahre nach der Unabhängigkeit eine Agrarreform durchgeführt, deren Ziel in der Umstrukturierung der landwirtschaftlichen Betriebe und der Entwicklung neuer Möglichkeiten für die einheimischen Landwirte bestand. Eine Anzahl Schweizer Bürger wurde von der Rücknahme landwirtschaftlicher oder landwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke betroffen.

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Ablauf der Verhandlungen

Die ersten Verhandlungen begannen Ende 1967 in Rabat. Da die Parteien vor allem hinsichtlich der Bewertungsmethoden für die Grundstücke keine Einigung zu erzielen vermochten, wurden die Diskussionen auf dem diplomatischen Weg weitergeführt. Die im Februar 1973 wiederaufgenommenen Verhandlungen erlaubten es den beiden Delegationen, sich schrittweise über die verschiedenen Fragen zu einigen: über die Abgrenzung der für eine Entschädigung in Frage kommenden Güter, die Identität der anspruchsberechtigten Personen schweizerischer Nationalität, die Grundstücksflächen und schliesslich über den Betrag einer pauschalen Globalentschädigung für alle schweizerischen Güter, Rechte und Interessen, die von der Rücknahme landwirtschaftlichen Eigentums durch den marokkanischen Staat betroffen worden waren.

Diese Verhandlungen, die insbesondere durch die parallel zwischen Marokko und Frankreich laufenden Diskussionen zur Regelung ähnlicher, umfangmässig aber weit bedeutender Ansprüche verzögert wurden, führten schliesslich am 2. März 1977 zur Paraphierung und am 6. Juni 1978 zur Unterzeichnung eines Entschädigungsabkommens. Dass zwischen der Paraphierung und dem Abschluss des Abkommens einige Zeit verfloss, ist auf verschiedene Gründe zurückzuführen. Der vom Eidgenössischen Politischen Departement am 21. März 1977 veröffentlichte Aufruf, mit dem die betroffenen Eigentümer aufgefordert wurden, ihre Ansprüche anzumelden, hatte einige neue Fälle an den Tag gebracht, die vorerst intern geprüft werden mussten, bevor sie der marokkanischen Seite vorgelegt werden konnten. Anderseits haben die in der marokkanischen Regierung und Verwaltung im Oktober 1977 erfolgten Wechsel die Verhandlungen über die endgültige Bereinigung des Abkommens verzögert.

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Ergebnis der Verhandlungen

Die beiden Parteien haben sich darauf geeinigt, dass eine pauschale Globalentschädigung von 2000000 Schweizerfranken für alle schweizerischen Vermögenswerte, Rechte und Interessen, die in Marokko durch die Nationalisierung landwirtschaftlicher oder landwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke betroffen wurden, 731

bezahlt werden soll. Dieses Ergebnis bedeutet einen Fortschritt gegenüber den ursprünglichen marokkanischen Angeboten; unter diesem Gesichtspunkt erweist sich daher die zwischen dem Beginn der Verhandlungen und dem Abschluss des Abkommens liegende Zeitspanne als gerechtfertigt. Ein positives Element ist zudem, dass die Entschädigung in einer einzigen Tranche bezahlt wird, und zwar am Ende des Monats, der dem Monat der Ratifikation durch den marokkanischen Staat folgt. Zieht man anderseits die Notwendigkeit in Betracht, diese während langen Jahren dauernden Verhandlungen abzuschliessen und so den ehemaligen schweizerischen Eigentümern zu einer Entschädigung für ihre nationalisierten Grundstücke zu verhelfen, so darf die mit Marokko getroffene Regelung auch angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage dieses Landes als befriedigend betrachtet werden.

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Besonderer Teil

Das Abkommen enthält im wesentlichen dieselben Bestimmungen wie die früher mit anderen Ländern abgeschlossenen Entschädigungsabkommen.

Artikel l hält den Grundsatz einer durch die marokkanische Regierung zu bezahlenden pauschalen Globalentschädigung fest und umschreibt die damit abgegoltenen Ansprüche.

Artikel 2 erläutert, was unter schweizerischen Vermögenswerten, Rechten und Interessen im Sinne von Artikel l zu verstehen ist.

Artikels bestimmt die Summe der pauschalen Globalentschädigung sowie das Datum ihrer Überweisung.

Nach Artikel 4 werden die öffentlich-rechtlichen Ansprüche, die schweizerische Güter, Rechte und Interessen belasten, von Schulden, Steuerverpflichtungen und von im Grundbuch eingetragenen Lasten als endgültig befreit betrachtet.

Artikel 5 bestimmt, dass die Verteilung der in Artikel 3 erwähnten Summe ausschliesslich in der Zuständigkeit des Bundesrates liegt.

Nach Artikel 6 ist das Abkommen nicht anwendbar, wenn ein Grundstück vor Inkrafttreten der Enteignung Gegenstand von Transaktionen zwischen schweizerischen und marokkanischen Staatsangehörigen war und diese Transaktionen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens nicht eingetragen waren.

Nach Artikel? hat die Bezahlung der pauschalen Globalentschädigung für das Marokkanische Königreich befreiende Wirkung gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den interessierten natürlichen und juristischen Personen.

Artikel 8 regelt die gegenseitige Amtshilfe der beiden Regierungen beim Vollzug des Abkommens.

Ein Briefwechsel behält drei Fälle vor, in denen die in Frage stehenden Grundstücke Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten bilden, die bei marokkanischen Gerichten noch hängig sind. Es wird darin präzisiert, dass die früheren Eigentümer durch die marokkanische Regierung gemäss den im Abkommen vorgesehenen Regeln, Bedingungen und Modalitäten entschädigt werden, sofern ihre Eigentumsrechte an den betreffenden Grundstücken nach Abschluss dieser Verfahren anerkannt sind.

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3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

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Finanzielle Auswirkungen

Das Abkommen sieht die Leistung einer Entschädigung durch die marokkanische Regierung vor; der Bund hat somit keine finanziellen Mittel aufzubringen. Wir beabsichtigen, den Vollzug des Abkommens, das heisst die Verteilung der Globalsumme, der Kommission für Nationalisierungsentschädigungen (KNE) anzuvertrauen. Diese zieht nach Artikel 14 der Verordnung vom 17. April 1951 (SR 981.1) betreffend die Kommission für Nationalisierungsentschädigungen von jeder Entschädigungszahlung eine Gebühr von 1A Prozent ab.

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Personelle Auswirkungen

Die Sekretariatsarbeiten der Kommission für Nationalisierungsentschädigungen besorgt das Eidgenössische Politische Departement. Der gegenwärtige Personalbestand des Dienstes für den Vollzug der Entschädigungsabkommen, dem das Sekretariat der genannten Kommission angehört, zählt zwei Personen.

Für die Durchführung des Abkommens mit Marokko wird wahrscheinlich keine Anstellung von zusätzlichem Personal notwendig 'sein.

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Auswirkungen für die Kantone und Gemeinden

Dieses Abkommen wird für die Kantone und Gemeinden keine Auswirkungen haben.

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Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsmässigkeit des Bundesbeschlusses ergibt sich aus Artikel 8 der Verfassung, wonach dem Bund das Recht zusteht, Staatsverträge mit fremden Staaten abzuschliessen. Die Bundesversammlung ist aufgrund von Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung für die Genehmigung des Abkommens zuständig. Das Abkommen sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und führt keine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei. Formell ist das Abkommen von unbefristeter Dauer und unkündbar; materiell jedoch ist es mit der Überweisung der vorgesehenen pauschalen Globalentschädigung ausgeschöpft. Der Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Abkommens untersteht somit nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung nicht dem fakultativen Referendum. Eine Unterstellung unter das fakultative Referendum durch Beschluss beider Räte nach Artikel 89 Absatz 4 würde sich angesichts der beschränkten Tragweite des Abkommens ebenfalls nicht rechtfertigen.

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Bundesbeschluss Entwurf über das Abkommen mit dem Königreich Marokko betreffend die Entschädigung schweizerischer Interessen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung; i nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 30. August 1978D, beschliesst: Art. l 1 Das am 6. Juni 1978 in Rabat unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Marokko betreffend die Regelung der finanziellen Folgen, die sich aus dem Übergang von Schweizer Bürgern gehörenden landwirtschaftlichen oder landwirtschaftlich nutzbaren Gütern an den marokkanischen Staat ergeben haben, wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

» BB1 1978 II 729 734

Abkommen

Übersetzung»

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Marokko betreffend die Regelung der finanziellen Folgen, die sich aus dem Übergang von Schweizer Bürgern gehörenden landwirtschaftlichen oder landwirtschaftlich nutzbaren Gütern an den marokkanischen Staat ergeben haben

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreiches Marokko, vom Wunsche geleitet, ihre Bindungen der Freundschaft und der Zusammenarbeit zu festigen, und im Bewusstsein, dass es hiezu der Suche nach einer endgültigen Lösung der zwischen den beiden Ländern hängigen Entschädigungsfragen bedarf, haben folgende Bestimmungen vereinbart: Artikel l Die Regierung des Königreiches Marokko wird an den Schweizerischen Bundesrat eine globale und pauschale Entschädigung bezahlen für schweizerische Vermögenswerte, Rechte und Interessen in Marokko, die durch den Übergang des Eigentums an gewissen landwirtschaftlichen oder landwirtschaftlich nutzbaren Liegenschaften an den marokkanischen Staat betroffen worden sind.

Artikel 2 Als schweizerisch im Sinne dieses Abkommens werden diejenigen Vermögenswerte, Rechte und Interessen betrachtet, die in irgendeiner Form, direkt oder indirekt, im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung natürlichen oder juristischen Personen schweizerischer Nationalität gehört haben.

Artikels Die in Artikel l vorgesehene globale und pauschale Entschädigung wird auf zwei Millionen Schweizerfranken festgesetzt.

Diese Summe wird spätestens am Ende des Monats bezahlt, der dem Monat folgt, in dem das vorliegende Abkommen durch den marokkanischen Staat ratifiziert worden ist.

Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Entschädigung schweizerischer Interessen

Artikel 4 Die Regierung des Königreiches Marokko wird alle öffentlich-rechtlichen Ansprüche bezüglich der in den obigen Artikeln l und 2 erwähnten schweizerischen Vermögenswerte, Rechte und Interessen als endgültig geregelt betrachten.

Insbesondere werden die in den Artikeln l und 2 des vorliegenden Abkommens erwähnten Personen endgültig von allen Steuerschulden und Steuerpflichten entbunden sein, die ihren Ursprung in marokkanischen Gesetzes- oder Reglementsbestimmungen haben und sich auf diese Vermögenswerte, Rechte und Interessen wie auch auf die gemäss dem vorliegenden Abkommen dafür zugesprochenen Zahlungen beziehen.

Diese Personen werden unmittelbar nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens von allen in den Grundbüchern zu Lasten der enteigneten Liegenschaften eingetragenen Verpflichtungen befreit sein.

Artikel 5 Die Zuständigkeit für die Verteilung der in Artikel 3 vorgesehenen globalen und pauschalen Entschädigungssumme liegt ausschliesslich beim Schweizerischen Bundesrat.

Diese Entschädigung wird aufgrund eines vom Schweizerischen Bundesrat aufzustellenden Verteilungsplans zuerkannt, ohne dass aus den Modalitäten dieser Verteilung irgendeine Verantwortlichkeit für das Marokkanische Königreich entsteht.

Artikel 6 Die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel sind nicht anwendbar auf diejenigen landwirtschaftlichen Güter, die in das Eigentum des Staates übergegangen sind und die vor dem Datum der Rechts Wirksamkeit des Übergangs Gegenstand von zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens nicht eingetragenen Transaktionen zwischen schweizerischen und marokkanischen Staatsangehörigen waren.

Artikel?

Mit der Bezahlung der in Artikel 3 erwähnten pauschalen Globalentschädigung wird der Schweizerische Bundesrat alle Ansprüche im Zusammenhang mit den Vermögenswerten, Rechten und Interessen nach den Artikeln l und 2 des vorliegenden Abkommens als endgültig und vollständig geregelt betrachten. Diese Regelung wird für den marokkanischen Staat befreiende Wirkung haben, sowohl gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft als auch gegenüber den interessierten schweizerischen natürlichen oder juristischen Personen, die, auf welche Weise auch immer, keine Ansprüche mehr für die vom vorliegenden Abkommen erfassten Liegenschaften geltend machen können.

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Entschädigung schweizerischer Interessen

Artikels Um die Verteilung der in Artikels festgesetzten Summe zu erleichtern, wird die marokkanische Regierung auf Ersuchen des Schweizerischen Bundesrates alle verfügbaren Auskünfte und Dokumente über die vom vorliegenden Abkommen erfassten Grundstücke hefern.

Artikel 9 Das vorliegende Abkommen wird baldmöglichst ratifiziert. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem in Bern die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

Geschehen zu Rabat, am 6. Juni 1978, in zwei Originalausfertigungen in französischer Sprache.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung des Königreiches Marokko:

J. Monnier

H. Lukasch

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Entschädigung schweizerischer Interessen

Der Generalsekretär des Finanzministeriums

Rabat, den 6. Juni 1978 An Herrn Jean Monnier Bevollmächtigter Minister, Vorsitzender der schweizerischen Delegation

Herr bevollmächtigter Minister, Ich beehre mich, den Erhalt Ihres Briefes vom heutigen Tag anzuzeigen, mit dem Sie mir folgendes mitgeteilt haben: «Unter Bezugnahme auf das heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Marokko unterzeichnete Abkommen betreffend die Regelung der finanziellen Folgen, die sich aus dem Übergang von Schweizer Bürgern gehörenden landwirtschaftlichen oder landwirtschaftlich nutzbaren Gütern an den marokkanischen Staat ergeben haben, beehre ich mich, Ihnen folgendes zur Kenntnis zu bringen: Die nachstehend aufgeführten Liegenschaften sind Gegenstand hängiger Verfahren vor marokkanischen Gerichten: FAMA Immatrikulationsantrag 717 T und 718 T JAUNIN Immatrikulationsantrag 30 390 C und 30 391 C RENAUD Immatrikulationsantrag 3 851 Z Wenn die Rechte der obenerwähnten Personen auf die fraglichen Liegenschaften am Ende dieser Gerichtsverfahren anerkannt werden, wird die marokkanische Regierung diese Personen nach den im Abkommen vorgesehenen Regeln, unter denselben Bedingungen und gemäss denselben Modalitäten entschädigen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zu Vorstehendem bestätigen könnten.» Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu Vorstehendem zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr bevollmächtigter Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

6118

Der Generalsekretär des Finanzministeriums H. Lukasch

738

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Botschaft über das Abkommen mit dem Königreich Marokko betreffend die Entschädigung schweizerischer Interessen vom 30. August 1978

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1978

Année Anno Band

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03.10.1978

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