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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

Register der schweizerischen Seeschiffe Das Einschrauben-Motorfrachtschiff «Vanii», Eigentümerin: Sarimar SA, in Freiburg, ist unter der Nummer 101 in das Register der Seeschiffe aufgenommen worden.

4. August 1978

'

Schweizerisches Seeschiffsregisteramt

Das unter der Nummer 44 im Register der Seeschiffe eingetragene, der Nautilus SA, in Genf, gehörende Seeschiff «Helvetia» wird mit Bewilligung des Bundesrates vom I.März 1978 nach Artikel 36 Absatz l des Bundesgesetzes vom 23. September 1953 über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge gestrichen.

18. August 1978

418

. Schweizerisches Seeschiffsregisteramt

Sammelfrist bis 5. März 1980

Volksinitiative «zur Verhinderung missbräuchlicher Preise» Vorprüfung

Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 14. August 1978 eingereichten Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «zur Verhinderung missbräuchlicher Preise» und gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 » über die politischen Rechte, verfügt : 1. Die am 14. August 1978 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «zur Verhinderung missbräuchlicher Preise» entspricht den gesetzlichen Formen : Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner den Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis auf die Strafbarkeit von Fälschungen einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative sowie Namen und Adressen von mindestens sieben Urhebern der Initiative.

2. Der Titel der Volksinitiative «zur Verhinderung missbräuchlicher Preise» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

3. Mitteilung an das Initiativkomitee, Konsumentinnenforum der deutschen Schweiz und des Kantons Tessin, Postfach, 8024 Zürich, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom S.September 1978.

29. August 1978

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Huber

D AS 1978 688 1978-593

419

Volksinitiative «zur Verhinderung missbräuchlicher Preise» Der vorgeschlagene Initiativtext lautet wie folgt: Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 31 sexies (neu) Zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung erlässt der Bund Vorschriften für eine Überwachung der Preise und Preisempfehlungen für Waren und Leistungen marktmächtiger Unternehmungen und Organisationen, insbesondere von Kartellen und kartellähnlichen Gebilden, des öffentlichen und des privaten Rechts. Soweit es der Zweck erfordert, können solche Preise herabgesetzt werden.

420

Referendum gegen das Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung Zustandekommen

Die Schweizerische Bundeskanzlei, gestützt auf den Bericht des Eidgenössischen Statistischen Amtes über die Prüfung der Unterschriftenlisten für das Referendum gegen das Bundesgesetz vom 19. April 1978» über die Berufsbüdung, verfügt: 1. Das Referendum gegen das Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung ist zustandegekommen, da es die nach Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung verlangten 50 000 Unterschriften aufweist.

2. Von insgesamt 107 082 eingereichten Unterschriften sind 106 638 gültig.

3. Veröffentlichung im Bundesblatt und Mitteilung an das Referendumskomitee, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Postfach 64, Monbijoustrasseol, 3007 Bern.

29. August 1978

'

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Huber

» BEI 1978 I 1113 1978-606

421

Referendum gegen das Bundesgesetz über die Berufsbildung Unterschriften nach Kantonen Unterschriften gültige

Zürich Bern....

Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A. Rh Appenzell I. Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Schweiz

422

;

20456 24419 4 622 l 089 736 148 245 276 615 1211 4 235 8 026 5 242 l 572 l 019 31 3 058 l 609 7 302 984 3 399 6421 l 591 4 472 3 860 106 638

ungültige

41 85 7 l 4 l l l l 13 29 2

4 l

4i 3 19 71 36 33' 61 444

Reglement über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für Hotelfachassistentinnen-Lehrtöchter Änderung vom 22. Mai 1978

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit verordnet : l

Das Reglement vom. 20. Juni 1974 D über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für Hotelfachassistentinnen-Lehrtöchter wird wie folgt geändert: Art. 3

Regionale oder örtliche Schulkommissionen

1

Für jede Kursregion oder jeden Kursort wird eine Schulkommission von acht bis zehn Mitgliedern gebildet. Dieser gehören an: drei bis fünf Vertreter des Trägerverbandes, je ein Vertreter der zuständigen kantonalen Behörde, der Gemeinde, in welcher sich das Schulhotel befindet, und der Union Helvetia sowie der Schulleiter und der Internatsleiter.

2 Die regionale oder örtliche Schulkommission wählt die Lehrkräfte und trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Schul- und Hausordnung.

3 Die zuständigen Aufsichtsbehörden der Standortkantone der Schulhotels können Schulbesuche durchführen und den Schulkommissionen Bericht erstatten.

Art. 4

Aufsichtskommission

1

Es wird eine Aufsichtskommission von zehn Mitgliedern gebildet. Sie sorgt dafür, dass die Lehrtöchter einheitlich und soweit möglich an allen Schulorten unter den gleichen Bedingungen ausgebildet werden.

2 In die Aufsichtskommission ordnen der Schweizer Hotelier-Verein vier und die Deutschschweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz drei, die Conférence des offices cantonaux de formation professionnelle de la Suisse romande et du Tessin zwei und die Union Helvetia einen Vertreter ab. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmann zu bestimmen. Der Schweizer Hotelier-Verein bestellt das Präsidium.

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (nachfolgend Bundesamt genannt) ist zu den Sitzungen einzuladen.

3 Die Aufsichtskommission bestimmt die Kursorte und trägt die Verantwortung für einen geordneten Kursbetrieb. Sie regelt ihre weiteren Obliegenheiten und die schultechnischen Fragen in einer Schulordnung, die der Genehmigung des Bun-

» BB1 1974 II 686 1978-542

423

desamtes bedarf. Die Kommission setzt aufgrund der Kursabrechnung den Schulkostenbeitrag fest, den die Kantone pro Lehrtochter und Jahr zu bezahlen haben.

Differenzen entscheidet das Bundesamt.

4

Die Aufsichtskommission besorgt den Verkehr mit den eidgenössischen und kantonalen Behörden. Die Abteilung für berufliche Ausbildung des Schweizer Hotelier-Vereins führt das Sekretariat.

5 Die Aufsichtskommission tagt mindestens einmal jährlich.

Art. 7 Kostendeckung 1 Die Kosten der Fachkurse (ohne Kosten für Unterkunft und Verpflegung) werden gedeckt durch: a. Beiträge des Bundes; b. Schulkostenbeiträge der Kantone; c. Beiträge der Trägerverbände aufgrund der anrechenbaren Kosten der Kursabrechnung.

2 Die Abteilung für berufliche Ausbildung des Schweizer Hotelier-Vereins ist zugleich Abrechnungsstelle für die Fachkurse.

II

Diese Änderung tritt am I.Januar 1979 in Kraft.

22. Mai 1978

424

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Der Direktor: Bonny

Reglement über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für Kellnerlehrlinge und Servicelehrtöchter in Saisonbetrieben des Gastgewerbes Änderung vom 22. Mai 1978

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit verordnet : l

Das Reglement vom 13. Mai 1970 " über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für Kellnerlehrlinge und Servicelehrtöchter in Saisonbetrieben des Gastgewerbes wird wie folgt geändert: Art. 2

Kursträger

Träger der Fachkurse ist der Schweizer Hotelier-Verein.

Art. 3

Regionale oder örtliche Schulkommissionen

1

Für jede Kursregion oder jeden Kursort wird eine Schulkommission von acht bis zehn Mitgliedern gebildet. Dieser gehören an : drei bis fünf Vertreter des Trägerverbandes, je ein Vertreter der zuständigen kantonalen Behörde, der Gemeinde, in welcher sich das Schulhotel befindet, und der Union Helvetia sowie der Schulleiter und der Internatsleiter.

2

Die regionale oder örtliche Schulkommission wählt die Lehrkräfte und trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Schul- und Hausordnung.

3

Die zuständigen Aufsichtsbehörden der Standortkantone der Schulhotels können Schulbesuche durchführen und den Schulkommissionen Bericht erstatten.

Art. 4

Aufsichtskommission

1

Es wird eine Aufsichtskommission von zehn Mitgliedern gebildet. Sie sorgt dafür, dass die Lehrlinge und Lehrtöchter einheitlich und soweit möglich an allen Schulorten unter den gleichen Bedingungen ausgebildet werden.

2 In die Aufsichtskommission ordnen der Schweizer Hotelier-Verein vier und die Deutschschweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz drei, die Conférence des offices cantonaux de formation professionnelle de la Suisse romande et du Tessin zwei und die Union Helvetia einen Vertreter ab. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmann zu bestimmen. Der Schweizer Hotelier-Verein bestellt das Präsidium.

» BEI 1970 II 363 1978-545

425

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (nachfolgend Bundesamt genannt) ist zu den Sitzungen einzuladen.

3 Die Aufsichtskommission bestimmt die Kursorte und trägt die Verantwortung für einen geordneten Kursbetrieb. Sie regelt ihre weiteren Obliegenheiten und die schultechnischen Fragen in einer Schulordnung, die der Genehmigung des Bundesamtes bedarf. Die Kommission setzt aufgrund der Kursabrechnung den Schulkostenbeitrag fest, den die Kantone pro Lehrling und Jahr zu bezahlen haben.

Differenzen entscheidet das Bundesamt.

4 Die Aufsichtskommission besorgt den Verkehr mit den eidgenössischen und kantonalen Behörden. Die Abteilung für berufliche Ausbildung des Schweizer Hotelier-Vereins führt das Sekretariat.

5 Die Aufsichtskommission tagt mindestens einmal jährlich.

Art. 5 Anmeldung 1 Der Lehrmeister hat den Abschluss eines Lehrvertrages sofort der zuständigen kantonalen Behörde bekanntzugeben, die die Lehrlinge und Lehrtöchter dem Schweizer Hotelier-Verein bis spätestens am 15. März bzw. 30. September zur Teilnahme an den Fachkursen meldet.

2 Der Beginn der Fachkurse ist rechtzeitig in der Fachpresse bekanntzugeben.

Art. 8 Kostendeckung 1 Die Kosten der Fachkurse (ohne Kosten für Unterkunft und Verpflegung) werden gedeckt durch: a. Beiträge des Bundes; b. Schulkostenbeiträge der Kantone; c. Beiträge der Trägerverbände aufgrund der anrechenbaren Kosten der Kursabrechnung.

2 Die Abteilung für berufliche Ausbildung des Schweizer Hotelier-Vereins ist zugleich Abrechnungsstelle für die Fachkurse.

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

22. Mai 1978

6096

426

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Der Direktor: Bonny

Lastwagenführer A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Lastwagenführers B. Normallehrplan für die Berufsklassen der Lastwagenführer

A

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Lastwagenführers vom I.Juni 1978

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 11 Absatz l, 28 Absatz 2 und 32 Absatz l des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 " über die Berufsbildung (im folgenden Bundesgesetz genannt) und die Artikel 12 und 20a der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965 2> sowie Artikel 17 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 3> über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (in der Folge VZV genannt), verordnet:

I II

Ausbildung Lehrverhältnis

Art. l

Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre

1

Die Berufsbezeichnung ist Lastwagenführer.

2 Die Lehre dauert drei Jahre. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.'

3 Der Beginn der Lehre ist so anzusetzen, dass der Lehrling in den ersten sechs Monaten das Alter von 16 Jahren erreicht. Damit soll sichergestellt werden, dass der Lehrling nach Bestehen der Führerprüfung das selbständige Führen von Lastwagen genügend lange üben kann.

4

Lehrlinge, welche die Lehre nach dem vollendeten 17. Altersjahr beginnen und deshalb für den im zweiten Lehrjahr vorgesehenen Fahrdienst des Lernfahrausweises nicht vorzeitig bedürfen, werden trotzdem erst zur Führerprüfung zugelassen, wenn sie während mindestens drei Monaten Fahrunterricht erhalten haben.

D SR 412.10 2) SR 412.101 3) SR 741.51 1978-564

427

5

Besteht der Lehrling die Führerprüfung der Kategorie C/E " auch beim dritten Mal nicht oder wird ihm der Lernfahrausweis für längere Zeit entzogen, so hat der Lehrmeister das zuständige kantonale Amt für Berufsbildung zu informieren.

In einem solchen Fall ist der Lehrvertrag aufzulösen.

6 Wird der Lehrvertrag aus andern als den in Absatz 5 aufgeführten Gründen aufgelöst, so hat der Lehrmeister das zuständige Strassenverkehrsamt sofort zu benachrichtigen. Der Lehrling muss den Lernfahrausweis dem Strassenverkehrsamt zurückzugeben, sofern er das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat.

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Lastwagenführer dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die über mehrere Lastwagen und Anhänger oder Sattelmotorfahrzeuge sowie über das entsprechend geschulte Personal verfügen. Sie müssen über Wagenheber, Wasch- und Schmieranlage, Kompressorenanlage, Pneumontagevorrichtungen, Werkbank mit Schraubstock sowie das erforderliche Garage- und Reparaturwerkzeug verfügen und Gewähr bieten, dass alle in Artikel 5 aufgeführten Fertigkeiten und Berufskenntnisse vollständig vermittelt werden. In Einzelfällen kann die kantonale Behörde Ausnahmen bewilligen.

2 Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen die Fertigkeiten und Berufskenntnisse dieser Teile in einem andern Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, sowie Zeitpunkt und Dauer der ergänzenden Ausbildung sind im Lehrvertrag festzulegen.

3 Der Lehrbetrieb ist für den Fahrunterricht des Lehrlings verantwortlich. Er betraut damit einen Betriebsangehörigen mit Ausbildungsbewilligung nach Artikel 17 VZV oder einen konzessionierten Fahrlehrer. Der Lehrling muss auf seinen Lernfahrten stets (auch nach Vollendung des 18. Altersjahres) von einem solchem Ausbildner begleitet sein.

4 Um die methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, hat die Ausbildung nach einem Modellehrgang2) zu erfolgen, der aufgrund von Artikels dieses Reglements ausgearbeitet worden ist.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge l ln einem Betrieb dürfen ausgebildet werden: 1 Lehrling, wenn ständig 2 Lastwagen eingesetzt sind ; ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr eintritt; 2 Lehrlinge, wenn ständig 3-5
Lastwagen eingesetzt sind ; 3 Lehrlinge, wenn ständig 6-9 Lastwagen eingesetzt sind ; l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 5 Lastwagen.

'> Kategorie C/E: Motorwagen zur Güterbeförderung mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg mit Anhänger.

2) Der Modellehrgang kann beim Verband schweizerischer (ASPA) bezogen werden.

428

Motorlastwagenbesitzer

2

Von den Lastwagenführern müssen so viele über die Ausbildungsbewilligung nach Artikel 17 VZV verfügen, wie Lehrlinge mit Lernfahrausweis gleichzeitig ausgebildet werden.

3 Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrlingen ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

12

Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Dem Lehrling sind bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz sowie die notwendigen Einrichtungen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen.

2 Der Lehrling soll zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem und sauberem Arbeiten erzogen werden. Er soll zu korrektem Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und der Kundschaft sowie gegenüber den andern Strassenbenützern angehalten werden.

3 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen. Die Ausbildung muss Gewähr bieten, dass der Lehrling am Ende der Lehre alle im Lehrprogramm aufgeführten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

4 Der Lehrling ist rechtzeitig über die Folgen unsorgfältig ausgeführter Arbeiten und die bei den einzelnen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und Gesundheitsschädigungen aufzuklären. Er ist bei jeder sich bietenden Gelegenheit auf die Unfallgefahren wegen Alkoholgenusses sowie auf die Notwendigkeit der Fahrdisziplin und der Vorschriften des Strassenverkehrsrechts aufmerksam zu machen.

5 Die Lehrfirmen haben darüber zu wachen, dass der Lehrling während der Arbeitszeit und in den Pausen keinen Alkohol zu sich nimmt.

6 Der Lehrling ist zur Führung eines Arbeitsbuches W verpflichtet, in dem er, nebst seinen Erfahrungen, laufend die erworbenen Berufskenntnisse festhält. Der Lehrmeister kontrolliert und unterzeichnet das Arbeitsbuch monatlich.

Art. 5 Praktische Arbeiten und Berufskenntnisse 1 In den folgenden Lernzielen wird zwischen Rieht- und Informationszielen unterschieden. Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend, die Informationsziele detailliert, die am Ende der Ausbildungsphase vom Lehrling verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Informationsziele sind Mindestanforderungen für die Ausbildung. Aus praktischen Gründen wird bei den einzelnen Lernzielen auf die wiederkehrende Wendung «der Lehrling soll am Ende der Ausbildungsphase... können» verzichtet.

2

Rieh t- und Informationsziele:

D Musterblätter für das Arbeitsbuch können bei der Geschäftsstelle ASPA bezogen werden. Dieses Arbeitsbuch ist nicht identisch mit dem in der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer vorgeschriebenen.

19 Bundesblatt. 130 Jahrg. Bd. II

429

A. Praktische Arbeiten

Unfallverhütung Bei allen Arbeiten sind die zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen notwendigen Schutzmassnahmen zu ergreifen; speziell zu beachten sind: - Vergiftungsgefahren durch Auspuffgase, Bleibenzin und andere Giftstoffe (wie z. B. Farbverdünner) - Feuer- und Explosionsgefahren durch Dämpfe, Gase und brennbare Flüssigkeiten - Gefahren beim Auf- und Abladen von Gütern, beim An- und Abkuppeln von Anhängern und Aufliegern sowie beim Manövrieren von unbeladenen und beladenen Fahrzeugen - Gefahren beim Heben von Lasten.

Erstes Lehrjahr Richtziele - Werkstoffe bearbeiten - Wartungs- und Unterhaltsarbeiten ausführen.

Informationsziele Werkstattarbeiten : - einfache Werkstücke messen, anreissen, körnen, sägen, feilen und entgraten sowie Durchgangslöcher bohren und ansenken (Genauigkeit ± l mm) - die Werkzeuge und Einrichtungen für den Unterhaltsdienst, Hebevorrichtungen, Wasch- und Schmiereinrichtungen sowie Druckluftanlagen handhaben und unterhalten.

Wartungs- und Unterhaltsarbeiten: - Karosserie, Fahrwerk, Aufbau und Innenraum reinigen - den zum Schutz gegen Alterung und Korrosion notwendigen Unterhalt ausführen und die Wagenlackierung pflegen - Schmierdienst an Motor, Einspritzpumpe, Kupplung, Getriebe, Gelenkwelle, Antriebsachse, Lenkung, Fahrgestell und Karosserie ausführen - den Flüssigkeitsstand in der Lenkhilfe, im hydraulischen Bremssystem, im Motorkühler, in der Scheibenwaschanlage und in der Batterie sowie in Zusatzeinrichtungen kontrollieren - Reifen auf Zustand und Fahrtüchtigkeit prüfen - Räder und Reifen wechseln sowie defekte Schläuche reparieren - Akkumulatorenbatterie pflegen, auf Betriebsbereitschaft prüfen, laden und auswechseln - Glühlampen und Sicherungen auswechseln - Luft-, Belüftungs-, Treibstoff- und Ölfilter reinigen und ersetzen - die Treibstoff-Förderanlage entlüften - die Fahrbereitschaft des Motorfahrzeuges bezüglich Verkehrssicherheit prüfen 430

- das Fahrzeug für den Einsatz im Winter bereitstellen und kontrollieren; dazu gehören namentlich: Winterreifen und Schneeketten montieren und demontieren, den Stockpunkt des Dieselöls absenken sowie die Funktionsfahigkeit des Frostschutzapparates der Druckluftbremsanlage kontrollieren - Verschleissteile, Aggregate und Zubehör, auch Schläuche im Treibstoff-, Schmier- und im Kühlsystem auswechseln.

Fahrdienst : - auf Lastwagen mitfahren und beim Laden, Abladen sowie beim Verstauen von Gütern mithelfen.

Zweites Lehrjahr Richtziel

'

- die erarbeiteten Grundkenntnisse und -fertigkeiten für das Ermitteln und Beheben von Pannen sowie für Kontroll- und Unterhaltsarbeiten im Zusammenhang mit dem Fahrdienst anwenden.

Informationsziele Wartungs- und Unterhaltsarbeiten: - Lenkung, Lenkhilfe, Stossdämpfer, Federung, Bremsen, Kupplung, Beleuchtungs- und Signalanlage sowie Anzeige- und Kontrollinstrumente auf Funktionstüchtigkeit kontrollieren - Anhängevorrichtung und Bremsleitungskupplungen überprüfen - die vom Werk vorgeschriebenen periodischen Wartungsarbeiten am Fahrzeug nach Betriebshandbuch ausführen - den Verbrauch an Treibstoff, Schmierflüssigkeit, i Kühlwasser sowie hydraulischen und pneumatischen Betriebsmitteln am Fahrzeug überwachen und eine entsprechende Kontrolle führen - die Abgase des Motors nach ihrer Färbung beurteilen, aufgrund von Beobachtungen auf Fehler schliessen sowie die zur Behebung notwendigen Massnahmen treffen - undichte Stellen an Treibstoffanlagen suchen und dichten - Pannen im Treibstoffsystem ermitteln und beheben - Treibstoffleitungen aus- und einbauen - Auspuffdichtungen auswechseln - Federn einfacher Anordnung sowie Stossdämpfer auswechseln - Streben, Stützen, Briden und Halterungen am Fahrzeug instandstellen, beziehungsweise ersetzen · - an Fahrzeugen einfache Kurzschlüsse und Unterbrüche in der elektrischen Anlage lokalisieren.

Drittes Lehrjahr Richtziel - vertiefen, festigen und erweitern der Kenntnisse und Fertigkeiten.

431

Informationsziele Wartungs- und Unterhaltsarbeiten: - Kardanwellen aus- und einbauen - undichte Stellen an Bremssystemen lokalisieren und dichten - Bremsen auf Funktionstüchtigkeit prüfen - FUSS- und Handbremsen sowie Kupplungen nachstellen.

Fahrdienst im zweiten und dritten Lehrjahr Richtziele - die Kenntnisse und Fertigkeiten so fördern, dass der Lehrling die Führerprüfung Kat. C/E unmittelbar nach Vollendung des 18. Altersjahres bestehen kann - nach bestandener Führerprüfung selbständig Transporte ausführen.

Informationsziele - die für einen Transport notwendigen Vorbereitungen treffen (Transportpapiere, Touren, Fahrstrecke, Fahrzeiten, Treibstoff, Lade- und Entladezeiten, gesetzliche Kontrollmittel AR V, Gewicht, Ausweise) - die Fahrbereitschaft erstellen, kontrollieren und überwachen (Ölstand, Wasserstand, Beleuchtungs- und Signalanlage, Treibstoff, Auflieger- und Anhängerkupplung, Bremskraftregelung, Bremsen, Reifen, Betriebs- und Gesetzesvorschriften) - im Fahrdienst sich ankündigende oder auftretende Pannen und Schäden am Fahrzeug erkennen, beurteilen und im Rahmen der Kenntnisse und Fertigkeiten eines Lastwagenführers (entsprechend dem Lehrprogramm) beheben - Mängellisten erstellen - Fahrzeuge aus schwierigen Lagen entpannen - bei Pannen und dergleichen die notwendigen Sicherungsmassnahmen treffen - die Verkehrsvorschriften der einzelnen Sachgebiete nennen, interpretieren und anwenden - Lastwagen mit und ohne Anhänger oder Sattelmotorfahrzeuge unter erschwerten Bedingungen führen - Transportaufträge und Warenlieferungen in der Stadt und über Land, selbständig ausführen.

B. Berufskenntnisse

Der Lehrbetrieb vermittelt dem Lehrling in Verbindung mit den praktischen Arbeiten folgende Berufskenntnisse.

Informationsziele - die gebräuchlichsten Ersatz- und Zubehörteile, Betriebsstoffe und andere Flüssigkeiten, die für den Betrieb und den Unterhalt von Lastwagen notwendig sind, erkennen, benennen und ihren Verwendungszweck nennen - Wartungspläne, Betriebsvorschriften sowie technische Angaben über Fahrzeuge interpretieren 432

- die üblichen Umschlagshilfsmittel nennen, beschreiben und ihre Verwendungsmöglichkeiten aufzeigen : - Erste Hilfe bei Berufs- und Verkehrsunfällen leisten.

13

Ausbildung in der Berufsschule

Art. 6 Lernziele für die Ausbildung in der Berufsschule Die Berufsschule unterrichtet nach dem Normallehrplan für die Berufsklassen der Lastwagenführer.

. · , · ,

2

Lehrabschlussprüfung

21

Durchführung der Prüfung

Art. 7 Allgemeines 1 Zur Lehrabschlussprüfung werden nur Lehrlinge zugelassen, die seit dem Bestehen der Führerprüfung der Kat. C/'E eine Fahrpraxis von mindestens vier Monaten ausweisen.

2 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufs nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

3 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt und umfasst zwei Teile: a. Prüfung in den beruflichen Fächern (Praktische Arbeiten und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in Allgemeinbildung (Deutsch, Geschäftskunde, Staats- und Wirtschaftskunde).

4 Die nachstehenden Bestimmungen der Artikel 8-13 beziehen sich ausschliesslich auf die Prüfung in den beruflichen Fächern.

Art. 8 Organisation der Prüfung 1 Die Prüfung im Fach «Arbeiten am Fahrzeug und in der Werkstatt» ist in einem geeigneten Betrieb, jedoch nicht im Lehrbetrieb durchzuführen. Dem Lehrling sind Werkbank, Werkzeuge, Einrichtungen und die erforderlichen Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Es ist ihm vor Beginn der Prüfung eine Übersicht über die vorhandenen Einrichtungen und Fahrzeuge zu geben.

2 Für die Prüfung im Fach «Transport» ist dem Lehrling ein Fahrzeug des Lehrmeisters in gutem Zustand zur Verfügung zu stellen. Diese Prüfung kann im Lehrbetrieb durchgeführt werden.

3 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten, wie Material und Aufträge, sind dem Kandidaten erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9 Experten i 1 Für jede Prüfung werden durch die kantonalen Behörden genügend Experten 433

ernannt. Als Experten können fachlich ausgewiesene Berufsleute eingesetzt werden. Sie haben bei sich bietender Gelegenheit Expertenkurse zu besuchen.

2 Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling auf allen vorgeschriebenen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich ist. Der Lehrling soll darauf aufmerksam gemacht werden, dass nichtbearbeitete Aufgaben oder Positionen nach der Notenskala als unbrauchbar beurteilt werden.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten einschliesslich der Transportfahrten ist ständig von mindestens einem Experten zu überwachen. Er hat während der Prüfung über seine Beobachtungen Protokoll zu führen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten und die Abnahme der mündlichen Prüfungen haben stets durch mindestens zwei Experten zu erfolgen.

5 Die Experten sollen den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise behandeln und allfällige Bemerkungen sachlich anbringen.

Art. 10 Prüfungsdauer Die Prüfung in den beruflichen Fächern dauert 2 !/z Tage. Davon entfallen auf: a. die praktischen Arbeiten rund 15 Stunden; b. die Berufskenntnisse 41A Stunden.

22

Prüfungsstoff

Art. 11 Praktische Arbeiten J) 1 Die Prüfungsanforderungen bewegen sich im Rahmen der Lernziele von Artikel 5.

2 Jeder Lehrling hat die folgenden Arbeiten auszuführen: Arbeiten am Fahrzeug und in der Werkstatt (rund 7 Std.)

- Unterhaltsarbeiten (periodischer Fahrzeugunterhalt) - Beheben von Pannen ^ Reparaturen (Teile auswechseln, Teile reparieren, Metallbearbeitung) - Einstellarbeiten.

Transport (rund 8 Std.)

- Transportvorbereitung - Parkdienst am Fahrzeug vor und nach der Fahrt - Transport mit Lastwagen und Lastenzug oder Sattelmotorfahrzeug; mindestens ein Drittel des Weges mit Anhänger (Annahme der Ware, Transportieren, Abliefern der Ware) - Fahren (Fahrsicherheit, Verhalten im Verkehr, Fahrzeuge kuppeln, manövrieren).

D Aufgaben für die Prüfung in den praktischen Arbeiten können bei der Geschäftsstelle ASPA bezogen werden.

434

Art. 12 Berufskenntnisse1) Die Prüfungsanforderungen bewegen sich im Rahmen der Lernziele von Artikel 5 und des Normallehrplans. Die Prüfung in den Berufskenntnissen wird mit Vorteil auf zwei Tage verteilt.

Fahrzeugkenntnisse (l Std. mündlich und/oder schriftlich) - Fahrzeug (Aufbau und Funktion) - Werkstoffe, Material, Werkzeuge.

Allgemeine Fachkenntnisse (l Std. mündlich) - Verladen, Transportieren, Grenzüberschreitender Verkehr. SDR - Unfallverhütung.

Strassenverkehrsrecht (l Std. schriftlich und 'A Std. mündlich) ' - Verkehrsvorschriften.

Fachrechnen (l Std. schriftlich) 23

Beurteilung und Notengebung

Art. 13 Beurteilung 1 Die Leistungen in den praktischen Arbeiten werden in folgenden Prüfungsfächern beurteilt: - Arbeiten am Fahrzeug und in der Werkstatt - Transport.

2

Die einzelnen Prüfungsfächer werden in den folgenden Positionen bewertet:

Arbeiten Pos. l Pos. 2 Pos. 3 Pos. 4 Transport Pos. l Pos. 2 Pos. 3 Pos. 4

am Fahrzeug und in der Werkstatt Ünterhaltsarbeiten Beheben von Pannen Reparieren Einstellarbeiten, Transportvorbereitung Parkdienst Transport Fahren.

3

Die Berufskenntnisse werden in den folgenden Positionen bewertet: Pos. l Fahrzeugkenntnisse Pos. 2 Allgemeine Fachkenntnisse Pos. 3 Strassenverkehrsrecht Pos. 4 Fachrechnen.

" Aufgaben für die Prüfung in den Berufskenntnissen können bei der Geschäftsstelle ASPA bezogen werden.

'

435

4

Für jede Position ist eine Note nach Artikel 14 zu erteilen. Darin sind sämtliche vorkommenden Arbeiten ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend für die Bewertung der praktischen Arbeiten sind fachgemässe und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, die aufgewendete Arbeitszeit sowie Sicherheit und Korrektheit im Fahren.

5 Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung der diesen Teilnoten zufallenden Wichtigkeit im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und zu erteilen.

Art. 14 Notengebung 'Die Experten beurteilen in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt »: Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht sehr gut Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern . . . gut Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lükken aufweisend ziemlich gut Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Lastwagenführer zu stellen sind, noch knapp entsprechend genügend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Lastwagenführer zu stellen sind, nicht mehr entsprechend ungenügend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig sehr schwach Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar Andere Zwischennoten als 5,5 und 4,5 sind nicht zulässig.

Note

6 5,5 5 4,5

4

3 2 l

2

Die Noten in den Prüfungsfächern «Arbeiten am Fahrzeug und in der Werkstatt», «Transport» und «Berufskenntnisse» bilden je das Mittel aus den zugehörenden Noten der einzelnen Prüfungspositionen. Diese Fachnoten werden auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Restes berechnet.

3 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 15 Abs. 4) zu vermerken.

Art. 15 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt.

Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt: " Notenformulare können bei der Geschäftsstelle ASPA bezogen werden.

436

-

Arbeiten am Fahrzeug und in der Werkstatt , : Transport Berufskenntnisse Allgemeinbildung.

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Fachnoten ( 1A der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Restes berechnet.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnoten «Arbeiten am Fahrzeug und in der Werkstatt», «Transport» und «Berufskenntnisse» noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreiten.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so tragen die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein.

5 Das ausgefüllte Notenformular wird nach der Prüfung von den Experten unterzeichnet und der zuständigen kantonalen Behörde zugestellt.

Art. 16 Fähigkeitszeugnis Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Lastwagenführer» zu führen.

3

Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Diesel Reglement ersetzt das vorläufige Reglement vom 24. Januar 1967 J > über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Lastwagenführers., Art. 18 Übergangsrecht Lehrlinge, die ihre Lehre als Lastwagenführer vor Inkrafttreten dieses Reglements begonnen haben, führen sie nach dem vorläufigen Reglement vom 24. Januar 1967 zu Ende.

Art. 19 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am I.August 1978 in Kraft.

I.Juni 1978

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Honegger

D BEI 1967 I 411 437

Normallehrplan für die Berufsklassen der Lastwagenfiihrer vom 1. Juni 1978

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA), gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 D über die Berufsbildung und Artikel 16 Absatz l der Verordnung vom 14. Juni 19762> über Turnen und Sport an Berufsschulen, verordnet :

\

Allgemeines

Die Berufsschule vermittelt dem Lehrling im Rahmen dieses Lehrplans die zur Ausübung des Berufes notwendigen berufstheoretischen Kenntnisse und die Allgemeinbildung. Bei der Vermittlung des Lehrstoffs sind die in Artikel 5 des Ausbildungsreglements den einzelnen Lehrjahren zugeordneten Lernziele zu berücksichtigen. Die auf dieser Grundlage erstellten schulinternen Arbeitspläne werden den Lehrbetrieben auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

Es müssen nach Lehrjahren gegliederte Klassen gebildet werden. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde und des Bundes.

Der Pflichtunterricht ist nach Möglichkeit auf einen ganzen Schultag anzusetzen.

Ein Schultag darf, Inbegriffen Turnen und Sport, nicht mehr als neun Lektionen umfassen.

2

Unterrichtsplan

Die Anzahl der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Lektionen der einzelnen Pflichtfächer und ihre Verteilung auf die Lehrjahre sind verbindlich.

Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde und des Bundes.

D SR 412.10

2) SR 415.022 438

Facilisr

Lehrjahi ~e

1

1 Fachrechnen 0 Physik i Werkstoffkunde

Total 2

40 40 40 40 40 40 40 40

3

40

40

80 40 40 40 40 40 40

80 40 40 40 40 40 40

80 80 40 200 120 120 120 120 80 120

Total Lektionen pro Lehrjahr

; 360

360

360

1080

Anzahl Schultage pro Woche

l

l

l

4

s 6 7 X 0

10

Fahrzeugkunde Autoelektrik Verkehrslehre .

....

Französisch . .

...

...

Deutsch Geschäftskunde Staats- und Wirtschaftskunde Turnen und Sport

3

.. .

40

Unterricht

In den folgenden Lernzielen wird zwischen Rieht- und Informationszielen unterschieden. Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend, die Informationsziele detailliert, die am Ende der Ausbildungsphase vom Lehrling verlangten Kenntnisse. Die Informationsziele sind Mindestanforderungen für den Unterricht. Aus praktischen Gründen wird bei den einzelnen Lernzielen auf die wiederkehrende Wendung «der Lehrling soll am Ende der Ausbildungsphase... können» verzichtet.

301

Fachrechnen (80 Lektionen)

Richtziel - die während der obligatorischen Schulzeit erworbenen rechnerischen Kenntnisse festigen und im Rahmen der Berufsanforderungen ergänzen.

Informationsziele - die vier Grundrechenoperationen mit reellen Zahlen sicher ausführen - Volumen und Gewichte, speziell im Zusammenhang mit Transportgütern, Ladung und Zuladung, berechnen - in Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zulässige Achsbelastungen berechnen - Steigungen und Neigungen in Prozenten berechnen und zeichnerisch darstellen; ihre Auswirkungen auf die Achsbelastung und die Standfestigkeit unter Berücksichtigung der Schwerpunktlage abschätzen - Fahrzeiten, Geschwindigkeiten, Überholstrecken, Bremswege, Anhaltestrecken sowie Treibstoffverbrauch berechnen 439

- die Begriffe feste Kosten, Betriebskosten, Selbstkosten und Transportkosten im Sektor Lastwagentransporte erläutern und die Zusammensetzung der einzelnen Kosten aufzeigen - an Beispielen Transportkosten berechnen.

302

Physik (80 Lektionen)

Richtziel - die grundlegenden Zusammenhänge in den Fachgebieten Mechanik und Wärmelehre erfassen und einfache Rechnungsbeispiele lösen.

Hinweise : Im Rahmen der Behandlung der einzelnen Stoffgebiete werden die Einheiten nach dem «Système international» (SI) eingeführt. Die Grundlagen der Elektrotechnik werden im Fach Autoelektrik erarbeitet.

Informationsziele - das Zusammenwirken und Zerlegen von Kräften graphisch darstellen - berufsbezogene Aufgaben für die gleichförmige, beschleunigte und verzögerte Bewegung rechnerisch lösen - die Begriffe Drehmoment, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad erklären und einfache Berechnungsaufgaben lösen - Energiearten unterscheiden und Möglichkeiten der Energiespeicherung und -Umformung und des Energietransportes aufzeigen - die verschiedenen Reibungsarten unterscheiden und die Abhängigkeiten der Reibung aufzeigen - die Begriffe Temperatur und Wärmemenge erklären sowie den Zusammenhang zwischen Wärmeenergie, mechanischer und elektrischer Energie aufzeigen.

303

Werkstoffkunde (40 Lektionen)

Richtziel - einen Überblick gewinnen über die für den Bau und den Betrieb von Motorfahrzeugen verwendeten Werkstoffe sowie ihre spezifischen Eigenschaften kennen lernen.

Informationsziele - die Begriffe Element, Metall, Nichtmetall, Eisenmetall, Nichteisenmetall, Stahl, Leichtmetall, Oxidation und Korrosion erläutern - Verwendungsbeispiele am Fahrzeug für Baustahl, legierten Stahl, Nichteisenmetalle, Dichtungs- und Isolierstoffe nennen sowie die wesentlichsten Eigenschaften dieser Werkstoffe umschreiben - die Treibstoffe für Motorfahrzeuge nennen, ihre Herkunft und Gewinnung im Prinzip erklären und nach ihren Eigenschaften unterscheiden - die Begriffe Klopffestigkeit, Zündwilligkeit und Stockpunkt erklären 440

- die Wirkungen von Treibstoffdämpfen und Abgasen auf den menschlichen Organismus und die Umwelt erläutern - die Wirkung der .Schmierstoffe im allgemeinen erklären - den Begriff Viskosität erläutern - die Eigenschaften der Motoren- und Getriebeöle sowie der Schmierfette nennen und ihre Bezeichnungen deuten : - Arten der Hydraulikflüssigkeiten, Kühlflüssigkeiten, Korrosionsschutzmittel und Wagenpflegemittel nennen und ihre Eigenschaften erläutern - die speziellen Eigenschaften der Bremsflüssigkeiten nennen und begründen.

304

Fahrzeugkunde, Autoelektrik (200 Lektionen)

Richtziele - die autotechnischen Anlagen, vor allem an Lastwagen, in den Grundzügen kennen - über elementare Kenntnisse in der Elektrotechnik verfügen - über die elektrischen Anlagen von Motorwagen Bescheid wissen.

Informationsziele Fahrzeugkunde: · , , .

- die Hauptarten der Fahrzeugrahmen und ihre wesentlichen Merkmale nennen und erklären - die Begriffe Radstand, Spurweite. Bodenfreiheit und Wendekreis erklären - die Federungsarten nennen und ihre besonderen Merkmale sowie ihre Wirkungen auf die Fahreigenschaften aufzeigen -· die Aufgabe der Stossdämpfer und Stabilisatoren nennen sowie ihre Wirkungsweisen im Prinzip erklären - die gebräuchlichsten Achsarten und ihre Aufhängungen nennen und die besondern Merkmale aufzeigen - die an schweren Motorwagen üblichen Felgenarten nennen sowie ihre Eigenschaften erläutern - den Aufbau der verschiedenen Reifenarten erklären und ihre spezifischen Eigenschaften und Bezeichnungen nennen - die Abnützungserscheinungen an Reifen, nach ihren Ursachen beurteilen sowie allfällige Vorbeugungsmassnahmen nennen und erläutern - Aufbau und Wirkungsweise der Betriebsbremsen erklären - die Betätigungssysteme der Betriebsbremsen nennen, ihre Bauarten beschreiben und ihre Wirkungsweisen im Prinzip erklären - die Begriffe Hilfs- und Stellbremse, Dauerbremse und Federspeicherbremse erklären sowie Arten solcher Bremsen nennen und ihre Wirkungsweisen um: schreiben -- die Lenksysteme an schweren Motorwagen und Anhängern nennen und im Prinzip erklären - den Aufbau der Lenkung im Prinzip erklären - die Begriffe Vorspur, Nachlauf, Radsturz, Spreizung und Spurdifferenzwinkel erläutern :

441

- die Unterscheidungsmerkmale für Otto- und Dieselmotoren in bezug auf Zündung, Gemischbildung, Treibstoff und Bauformen nennen und erläutern - Aufbau und Arbeitsweise von Dieselmotoren am Prinzipschema erklären - die zum Dieselmotor gehörenden Zusatzausrüstungen nennen und ihre Aufgaben umschreiben - den Aufbau der Kraftübertragung vom Motor bis zum Reifen im Prinzip erklären - Arten von Kupplungen, Getrieben, Gelenkwellen, Achsantrieben und Nebenantrieben nennen und ihren Aufbau erklären.

Autoelektrik: - die Wirkungsarten des elektrischen Stromes nennen - Verwendungsbeispiele von Gleich- und Wechselstrom nennen - Maschinen und Geräte zur Erzeugung elektrischer Energie nennen - die Versorgung des Motorfahrzeuges mit elektrischer Energie erklären - die Masseinheiten für Spannung, Stromstärke, Widerstand, Leistung und Arbeit nennen - die Begriffe Serie- und Parallelschaltung im Prinzip erklären -·anhand von Schemas den Aufbau der elektrischen Anlage von Lastwagen in den Grundzügen erklären - die gesetzlich vorgeschriebene Beleuchtungsanlage von Lastwagen und Lastenzügen nennen sowie den Aufbau des Leitungsnetzes erklären - Arten und Bezeichnungen von Glühlampen^ Scheinwerfern und Abblendlichtern nennen - die Aufgabe der Akkumulatorenbatterie im Lastwagen umschreiben, die Kenndaten nennen und den notwendigen Unterhaltsdienst erklären - die für das Aufladen einer Batterie wesentlichen Daten nennen - die Wirkungsweisen der Zündanlagen im Prinzip erklären und die Kenndaten für Zündkerzen nennen - die Wirkungsweise des Anlassers erklären.

305

Verkehrslehre (120 Lektionen)

Richtziele - die Kenntnisse aneignen, die an der theoretischen Prüfung zur Erlangung des Führerausweises Kat. C/E verlangt werden - Kenntnisse über das Beladen von Fahrzeugen und das Transportieren von Gütern erarbeiten - Kartenlesen.

Allgemeiner Hinweis: Massgebend für den Umfang dieses Lehrstoffes sind die Bestimmungen von Artikel 20 VZV.

Informationsziele - die Verkehrsvorschriften sowie weitere Regeln und Vorschriften, wie sie im Schweizerischen Handbuch der Verkehrsregeln und im zugehörigen Anhang

442

enthalten sind, sinngemäss wiedergeben sowie am praktischen Beispiel anwenden und erläutern - die Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter (SDR) für die praktische Anwendung durch den Lastwagenführer interpretieren - die Zoll- und Transportvorschriften für den grenzüberschreitenden Verkehr nennen und erläutern - Hilfsmittel zur Ladungssicherung nennen und ihre Belastbarkeit anhand von Tabellen bestimmen - die im schweizerischen Strassennetz zu unterscheidenden Strassenarten und -klassen nennen und beschreiben - die Vorschriften betreffend Ausnahmetransporte nennen und erläutern - Strassenkarten lesen - Fahrzeiten berechnen.

306

Französisch (120 Lektionen)

Richtziele Der Lehrling soll sich bei der Ausführung seiner Transportaufträge im fremden Sprachgebiet verständigen können. Von wesentlicher Bedeutung sind dabei: - die Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit der Annahme und Lieferung von Transportgut - die Verständigung am Zollamt, mit der Verkehrspolizei, in Autoreparaturwerkstätten, an Tankstellen und in Gaststätten.

307

Deutsch (120 Lektionen) D

308

Geschäftskunde (120 Lektionen) D

309

Staats- und Wirtschaftskunde (80 Lektionen) D

310

Turnen und Sport (120 Lektionen) J

4

Inkrafttreten

Dieser Normallehrplan tritt am I.August 1978 in Kraft.

l. Juni 1978

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Der Direktor: Bonny

6097

" Für dieses Fach gilt der Lehrplan des BIGA.

443

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1978

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

36

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.09.1978

Date Data Seite

418-443

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10 047 465

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