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Schweizerisches Bundesblatt.

XXII. . Jahrgang. ll.

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Nr. 23.

11. Juni 1870).

Eidgnössische Volkszählung des

Jahres 1870.

Vollziehungsverordnung vom 27. Mai 1870.

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , ...

nach Ansicht eines sachbezüglichen Berichtes des Departements des Innern, beschließt gemäss dem Bundesgesez vom 3. Februar 1860 nachstehende Vollziehungsverordnung über Vornahme einer eidgenösstschen Vollzählung 1m Jahre 1870.

^

Die eidgenössische Volkszählung dieses Jahres 1st festgesetzt aus den 1. Dezember ; s.e wird .m ganzen Gebiet der Schweiz am namlichen Tage ausgeführt und erstreckt sich ans alle an diesem Tage in jeder Anwohner- oder Ortsgemeinde und in jeder topographischen Unterabtheilung dieser Gemeinde Ortschaft, Weiler, .vereinzelter hof oder Landsitz A n w e s e n d e n .

2.

Bildung des Zählungsbezirkes.

Zum Zweck der thunltchst sicheren und beschleunigten Vornahme der Volkszählung werden die Gemeinden .n hestl.nlnt begrenze ZähBundesblatt. Jahrg XXII. Bd. II.

38

^

550

lungsbe^rke eillgetheilt, deren Umfang in der Regel durch die l.^e^ meindebehörden bestimmt wird, es sei denn, die Kantonsregierungen würden selbst die Umschreibung der Zählnngsbe^rke vornehmen oder eine andere Behörde damit beauftragen. Bei Eintheilung der Zah-.

lungsb.^irke sind folgende ^..rundsi^ maf.gebend .

...t. jede in pol^s.^adnnnistratlver .^ins.cht ein ^an^es ausmachende Gemeinde bildet mindestens einen Zählungsb^rk.

b. ein .^ahlullgsbe^rk soll nicht größer fein als erforderlich ist,.

damit ein ^ühl.ungsbeamter das ^insammel.n der .^anshal..

tungslisten ^ 1 .^ in eine .n Ta^e beendigen kann . der .^e^r.^ darf daller nicht mehr als .^0 .^anshaltungen umfassen, und der Weg, wachen der Zühlungsbeamte ^uril.^ul.^..... hat, un...

alle ^änser des Bezirks ^u besuchen, darf fünf Sch.oei^rstundeu nicht überstehen.

... schon vorhandene Eintheilungen (^. B. ^emeindsb.^irl...., Viertel, ...Quartiere, Strafen u. dgl. m.) sind, wenn i.nmer möglich, ^u berücksichtigen und be^ubehalten.

.^er Umfang eines jeden Zühlun^sbe^rks ist mit ^enaui^it ^u bestimmen, damit weder irgend ein Theil ausgelassen, ^ noch eine Abtheilung Dermal aufgenommen w^r.de.

^.

Ernennung der ^ahlung^beamten.)

Filr jeden ^ühlungsbe^irk hat die Gemeindebehörde ^be^ehungsweise die kantonalen Behörden) einen ^ ä h l u n ^ g s b e a m t e n ^u beZeichnen. ^s ist ^weckma^ig, demselben, sei es für einzelne der ihm obliegenden Funktionen, sei es für seinen gan^n^eschästskreis, ein ...^ita^d der Gemeindebehörde oder einen Begleiter und ...^ehülsen be^ Zugeben.

.^lnsnahme de^ ^lal^ der ^^hnhanser und ^an.^haltnngen.)

^^

Nachdem die ^ahlungsbe^rke ihrem Umfang nach besti.n..^ sind, hat die ^..emeindsbehörde ein vorläufiges .^er^eichni^ ...er in jedem Zahlun^sbe^rke vorhandenen W o h n h a u s e r und ^aus^ h a l t n n g e n aufzunehmen^ welches spätestens bis ^nm 17. ^o^ v e m b e r vollendet sein soll.

.^

.^^

^ .Dieser ^ t a t soll eine deutliche B^eichnung des Z ah lu n g sB e z i r k e s enthalten: es soll da.rin der Umfang des Be^trke...'. gel.au

5.^ l angegeben und alle t o p o g r a p h i s c h e n U n t e r a b t h e i l u n g e n desselben, welche eine raumlich getrennt stehende Gruppe von Wohnhausern umfassen und eine besondere Benennung führen Ortschaften, Viertel, Cartiere, Weiler n. s. w.^, sowie anch die Strafen und vereinzelt liegende .^öfe und Landsitze, sofern sie einen be s o n d e r n ^am en trafen, mit Namen aufgeführt werden. ^s sol.^ aus dem Verzeichn^ die Anzahl der anf ^ede solche Abtheilung kommenden Causer und .Haushaltungen ersichtlich sein.

^ Als W o h n h a u s ^ 4) ist anzusehen: iedes ^ebäude, welches seinem ursprünglichen ^n..e^e nach für menschliche Wohnung dienen sollte und dafür eingerichtet ist, oder welches mit nrsprünglich anderer ^weckbeftimmung in der Folge zu einem wirklich bewohnten ^ebi.i.ude geworden i.st. Gebäuden sind gleichzustellen: Bütten, BahnwarterBauschen, Felswohnungen, Zelte, Wagen fahrender Gaukler, bewohnte Ruinen, Keller, ..Magazine, Thürm.e, u. dgl.

Wohnhäuser sind mitzuzählen, auch wenn sie nicht bewohnt sind, ans^er wenn sie bereits zum Abbruch bestimmt sind.

Gebäude, die einen .öffentlichen ^n.eck haben, .oie Schulhauser, ^Regierungsgebaude, Bibliotheken, Theater, Museen n. dgl. m., sind al.s Wohnhäuser mitzuzählen, wenn sie schon vielleicht nur zum kleinsten Theil bewohnt sind.

^ Unter einen. .^ach zusammengebaute, vom Kel.ler bis zur First getrennte Gebäude, werden für mehrere Causer gerechnet.

^ ^ Unter . H a u s h a l t u n g ^ 4) wird verstanden : a.. zwei oder mehrere Bersonen, die zusammen wohnen und eine .Haushaltung führen^ . .

b. einzeln lebend..., selbstständiae ^erfonen, welche eine besondere Wohnung inne haben und eine eigene ..^ausnnrthschaft führen.

Alle übrigen allein stehenden Personen werden zu der .^aushaltung gerechnet, bei welcher sie wohnen, wenn sie sich auch auswarts verköstigen lassen.

^ur Aufnahme des ^orlauftgeu ..^tats der W o h n h ä u s e r und Haushaltungen in jedem ^ählungsbezirke ist es zweckma^g, die gleichen Personen zu verwenden, welche später in dem Zählungs-

552 be^rk die Funktionen der Zühlungsbeamten ^u welchen^ Brimarschulleerer besonders geeignet find) ^n vollziehen haben werden. --- .^n jedem Fall soll aber hei der Aufnahme dieses .^tats auf.er einem solchen ^ahlungsbeamten noch ein Mitglied der Gemeindebehörde oder ein von ihr speziell Beauftragter zum Zwecke der Kontrollirung der Aufnahme mitwirken.

^ ^ Sofort nach Aufnahme dieses ^tats wird jedem Zühlungsbeamten durch die Gemeindebehörde ein D o p p e l des ^ t a t s zugestellt, nebst ^. so viel .^remplar...n von .^aushaltungslisten einschli.^l.ich ..^ebranchsan .oeisung, als ^ur ^gabe an alle Haushaltungen des Be^rks erforderlich erscheinen, b. ^wet templare der Voll^ehungsverordnung und der Instruktion für die ^ahlnngsbeamten , ... eine ^nreichende Anzahl von Formularen, in welche die ausgefüllten .^aushaltungslisten abzuschreiben sind.

.^ 10.

Bevor der ^ählungsbeamte seine Funktionen antrnt, t)at er sich mit dem Anhalt der ihm ubergebenen Aktenstücke (^ 9^,. wohl vertrant ^u machen, und über Zweifel, die .hm übrig bleiben, den Rath nltd die Weisung der Gemeinde-, .^e^rks- oder Kantonsbehörden ein^u.^olen.

.^ie Eintragungen, welche die ^ahlungsbeamten und die .^ausl^altungsvorftande auf den Formularen vor^nnehmen haben, fol.len, so weit möglich, mit .^inte geschehen.

^u^lheiluug der .^an.^altung.^ettel) ^11.

^ie Austheilnng der .^aushaltungsliften ist vom .^l^. bis spätestens 30. Ro.^ember von .^aus ^u ^aus vorzunehmen.

Jn jeder .Haushaltung, wo moglich an den Vorstand selbst, und an jede einzeln lebende selbftstandige ^erson ^ 7, c,, ist unmittelbar eine ^ühlungsliste abzugeben.

Jm Fall der ^ühlungsbeamte .n einer .^aushaltung ^Wohnung) Niemanden antrifft, d.^m er d^ Zahlungsliste einhändigen könnte, wird er sie an Hausgenossen oder Nachbarn ^ur weitern Besorgung übergeben.

553 Jn größern .Haushaltungen, z. B. Rasthöfen, ^efaugnissen, Spitälern u. dgl., sind nach Bedarf zwei oder mehr Exemplare der ^ählungsliste abzugeben, diese aber mit gleicher ..Kummer und zur Unterscheidung mit fortlaufenden Buchstaben .^, b, c n. s. w. zu versehen. ^ie ^rdnungsnummer der Personen ist dagegen fortlaufend zu verzeichnen, so daß die erste Person auf dem zweiten Bettel (b^ .^r. 16 erhalt n. f. w.

.^ie nicht zur eigentlichen Haushaltung von solchen Anstalten gehörigen Personen sind unter besonderer Ausschrift auf einem besondern Bettel. zu verzeichnen oder durch einen Strich ^u trennen, jedoch mit fortlaufender, nicht neu anfangender Rummer zu versehen.

Befinden sich in einem ...^ohnranm zwei oder mehr .^aushaltungen, so erhält eine jede derselben eine ^ählungsliste.

^.

Jede ^.aushaltungsliste ist mit fortlaufender Rummer zu versehen.

.^er ^ahlungsbeamte hat bei der Anstheilung auf denselben in der ..^cke ^llnks oben die Nuntmer der .Haushaltung und sowohl die l a u f e n d e K u m m e r des Dauses, ..n der Ordnung, in welcher er die ^ühlungslisten vertheilt, als die w i r k l i c h e Hausnummer .^u verzeichnen, und in der ^e rechts oben den .^amen des Kantons, des Be^rks, der .^rtsgemeinde und deren topographischer Unter^ abtheilung Ortschaft, heiler, einzeln stehender ^of oder Landsi.^, in Städten auch das Quartier oder Viertel und die Strafe anzugeben.

^ ^ .

.^er ^ählun^sbeamte wird darauf achten und sich durch Nach^ frage darüber vergewissern, da^ bei der Bertheilung der Listen kein Wohngebaude und in den .^ohngebäuden keine Haushaltung oder keine einzeln lebende selbstftandige Person überlangen wird, und da^ auch diejenigen Haushaltungen und einzelnen Personen Zählnngsliften erhalten, welche in ..^ebanden, die nicht hauptsächlich oder gewöhnlich zu Wohnzwecken dienen (wie Theater, Museen, Kirchen und Ktrch.thürme, .Magazine u. s. w., so.oie einzeln liegende Stellungen, Scheunen, Bahn.varter-, harten ^ und Weinberghäuser ^ u. s. w.) wohnen oder ihre .regelmaßige oder vorübergehende Schlafstelle haben.

Auch auf Schiffe, ^lös^, Schiffmühlen, welche im ..^afen, ^ee, Flusse u. s. w. innerhalb des Wahlbezirkes liegen und ans denen ..^er..

sonen wohnen oder übernachten, sodann in Waaen, Bütten, Felswohnnnaen, Bretterbuden, ^elte n. s. w., welche als ^ohnung dienen (für reisende Schauspieler, Feld^, Straßen- und ^isenbahnarbeiter, Wächter u. s. m.), sind Zählunaslisten in erforderlicher Anzahl zur Aus-

füllnng zu geben.

554

.. 14.

Bei allen Eintragungen ist besondere darauf ^u achten, das^ dieselben sich auf den thatsachlichen Anstand am borgen des 1. .^ e^ e m b e r s 1870 begehen.

^ 15.

Einsammeln der Listen.)

.^ach 8 Uhr Borgens des 1. Dezember haben d^ ^ahlungsBeamten mit der ..^edereinsammlung der ^hlungslisten .^u beginnen.

.dieselbe soll bis spätestens am Abend desselben ^..ages vollendet werden.

.^

t^

..^rtnnn^ und Bervoltständigung der .^an^haltun^listen.)

B^i der ^..usanrmlung der Listen w.rd der Zahler s^ch nochmals darüber vera^nnssern, da^ ..e.n ^..ebande, ketne Haushaltung und keine einzeln lebende Person übergangen ist, sowie darüber, da^ a^... ^er^ sonen, wel.^e ln den Wohnungen der .Haushaltungen oder .n den da^u gehörenden .^aumltchkerten ^n. Rebengebauden, Boden- und Speiseraunten n. s. w.) überna.^tet haben oder welche a.u Morgen des 1. ^e^entber in der Haushaltung eingetroffen und nach der Anleitnng der Zahlungsl.fte als ....ln^eseude ^u verzeichnen waren, wirklich und rtchttg aufgenomnten sind.

Erforderlichen Balles .vird der fahler einzelne bis dahin übersehene .^it^lieder oder ..^aste u. s. .^. einer Haushaltung in deren ^ .^iste nachtragen, so.oie für .Haushaltungen, welche ihnt je.^t erst bekannt werden, besondere Listen ausstellen.

..^ e r ^ a h l u n g s b e a m t e h a t d i e L i s t e n b e i m ^m.p f a n g an .^rt und S t e l l e e i n e r D u r c h s i c h t .^ u unt e r w e r f e n und e t w a i g e M a n g e l n a c h m ü n d l i c h e r E r k u n d i g u n g s o f o r t ^u b e r i c h t i g e n .

Sind einzelne Spalten n.cht vollständig ausgefüllt oder fehlt d.e

Unterschrift, so veranlagt der Zahler d.e betreffenden Nachtrage.

..^ft eine ^ste gan^l.ch unausgefüllt .^eblieb.^n, so wird der Zahler dieselbe sofort ausfüllen lassen oder ans mündliche Erkundigung selbst ausfüllen. Jst ...ine ^iste verloren gegangen oder nicht abgegeben worden, so wlrd. er dieselbe ans mitgenommenem .^orrath ersehn und sofort ausfüllen.

555 Bei ^.urchsi.cht der .^aushaltungs^ettel ist insbesondere auch darauf ^u achten, da^ die Personen, welche (namentlich auch aus dem Anhalte .der .Rubrik 3 "Stellung in der Haushaltung^ als nicht für gewöhn^ ltch ^ur Haushaltung gehörend und als nur vorübergehend ^u erkennen .stnd, richtig unter der Rubrik der durchreisenden verzeichnet werden.

durchreisenden gleich ^u stellen sind. ^aste, ^um Besuch oder .^ur^lu....hülfe ^. B. als Krankenwärter, Wartefrauen, ^u kurzer Dienstleistuug als ..^aherinnen, Taglöhner u. s. w., a n w e s e n d e Personen, rm .^erum^ehen begriffene .^ansirer, einquartirte oder auf bestimmte .^en beurlaubte Soldaten u. s. m., immer ^orausges.^t, daf.. sie in einer andern gemeinde ihren regelmäßigen Wohnst^ haben. .^..iejenigen, welche in derselben ..Gemeinde wohnen, werden bei der .^.aus..

Haltung aufgezeichnet, wo si.e ihre regelmäßige Schlafstelle haben. Zu Durchreisenden find auch ^um besuch anwesende Familienangehörige und Verwandte, welche anderswo ihre gewöhnliche Wohnung haben, .^u ^ahlen.

Ebenso ist die Aufmerksamkeit darauf ^u richten, da^ al.le aus der Haushaltung vorübergehend a b w e s e n d e n ..^erfonen, d.h. solche Abwesende, welche nicht aufgehört haben, Mitglieder der .^anshaltung ^u sein, in dem Berzeichntsse B auf der Rückseite des ^aushaltungsBettels angegeben sind. Jn dieses ...^er^etchn^ sind beispielsweise ein^ .^utrageu: ^ie auf Bergnügungs.. und Geschaft.^reisen, aus Besuch, .^u Krankenpflege , als .Erkrankte in Krankenhausern , auf Tagel.ohn und in kur^ vorübergehender Arbeit oder sonst ^nr Ausübung der B.^ xusspflicht auf k u r ^ e Z e i t Ab.vesende, so lauge sie noch nicht .n Deiner auswärtigen ...gemeinde als Bürger, Niedergelassene oder Ausent..

kalter (^. B. als ..^andn.erksgehülsen) Wohnsitz genommen haben.

Auch ist daraus ^n achten, da^, wenn von zusammenlebenden Ehegatten der eine ^ur ^eit der Zahlung abwesend ist, di... Aufnahme .desselben in dem Ber^ichnl^ ^ nicht fehle.

Endlich ist genau darauf ^u achten, da^ am .^chln^ der ......iste A die ^ahl der unter den darin verzeichneten ^ersoneu befindlichen Blinden, Taubstummen und g e i s t e s k r a n k e n mit Angabe der .^rdnung.^nummern, welche sie oben führen, eingetragen sind.

^ ^erfahren bei Abwesenheit der .^a.^haltnng^enossen von ^an^ oder vom Ort.)

Jst in einer Haushaltung Niemand anwesend und für dieselbe .bei .Hausgenossen oder Nachbarn eine ausgefüllte .^iste nicht hinterlegt worden, so füllt der Zählunasbeamte für diese .Haushaltung eine Zählungsliste auf ^rund mündlicher Nachfrage ans.

556 Sind sammtliche Mitglieder einer .Haushaltung am Zühlnngstage vom.^rt vorübergehend abwesend, so trügt der fahler dieselben in die Tabelle 1^ der Rückseite ein, indem er die dazu erfordere lichen Notion ebenfalls bei Hausgenossen, Rachbarn, Bekannten sammelt oder sonst vorhandenen ^....uellen l^olizeilisten, ^oilstandsregistern ^ u. dgl.) entnimmt.

^ 1^

^erzeichunng der Sprachen.)

Sofort bei Ansammlung der Bettel hat der .^ahlnngsbeamte überdie^ von der Sprache, welche in jeder .^anshaltnng in Ue.bung ist, .^otiz zu nehmen und dieselbe auf dem betreffenden .Haushaltung....Bettel kurz anzumerken. ^ine solche besondere Anmerkung ist indessen nur da nothwendig, wo in einer Haushaltung eine von der in der Gemeinde herrschenden Sprache abmachende Sprache in Uebung ist, oder wo verschiedene Sprachen innerhalb der Gemeinde in stärkerer .^tschung vertreten find.

.Verrichtung der .^ahlun^beamten nach beendigter ^insammlnn.^.

.^ 1^.

(.^bs.^rist der .^an^haltnn^liste.)

Unmittelbar nach vollelldeter Ansammlung der Haushaltung.....^ Bettel bat der Zühlungsbeamte dieselben nach den ..^lbtheilungen, welche in dem ihm ^gestellten ^tat gemacht sind, und in der ....l.^hen..

folge, welche fi.ch aus dent auf den Zetteln eingeschriebenen ...^rdnung..^ nummern der Wohnhaufer und Haushaltungen ergibt, ^usantnten^n^ legen und in das dafür bestimmte Formular einzutragen, wobei die auf den Betteln angebrachten .^rdnungsnummern der Causer, die eigentlichen .^ausnunlmern und die Ordnungszahlen der Haushaltungen beizubehalten sind.

^ie einzelnen Haushaltungen werden hierbei au^er durch ihre ^rdnungsnnmmern anch dadurch unterschieden, da^ nach beendigter Eintragung einer jeden ein breiter Strich quer über die ganze Seite gezogen wird und da^ bei jeder neu hinzukommenden .^anshaltung die Rummerirung ihrer Mitglieder wieder von ^ins l^1) anfängt.

.^ .^0.

^Besondere .^nfzeichunugen der ^ahlnng^beamten.^

Au^er der Abschrift der .^aushaltungszettel sind auf dem Formular der Zühlungsbeamten auch zu verzeichnen:

557 1. die Abtretungen des Zählungsbezirkes, sonne dieselben im vorgünglg angefertigten .^er^ichni^ der Wohnhäuser ^ ^, ^tat,.

Zeichnet find, mit Altgabe der Anzahl der Däuser und .^ansHaltungen, welche sich in ieder solchen Abteilung bei der Aufnahme des vorlaufige... ^tats, bei der Austeilung und bei der Ansammlung der Bettel herausgestellt hat, .^. die in jeder Haushaltung übliche Sprache, nach den vier heimischen Sprachen summirt.

3. die im ^ählungsbezirk bestehenden fühlen, Fabriken und Manufakturgeschas....., nebst den bei denselben in Betrieb befindlichen Wasser- und .^ampf-^ferdekrästen, der ^ahl der Arbeiter u. s. n...

^ ^

^bliefernng.^termm der Listen au die Gemeindebehörden).

^er ^ählungsbeamte hat bis spätestens den ..... ^ezember 18^0 der Gemeindebehörde einzureichen: .^. den ihm zugestellten vorlausigen ^tat der Wohnhäuser.

b. fümmtliche .^aushaltungszettel, in der im ^ 19 vorgeschriebenen Ordnung zusammengelegt .

..... die Abschrift der ..^aushaltung^fteu in dem ihm ^u diesem Zwecke über^ebenen besondern formular, mit den unten an ieder .^iste vorgeschriebenen .Additionen, welche ^wei .^al gerechnet und .....erif^irt sein müssen, sowie mit Verzeichnung der Sprachen und der Fabrikgeschafte. ^ie gewissenhafte Ausnahme, Abfassung und Berechnung der in dieses Formular aufgenommenen Angaben mus^ mittels der Namensunterschrift des ^ühlungsbeamten befugt werden.

^exnere^ ^erfahren zur ^u^anuuen.^ragnng der .^rgebniffe.

^

^.

.^ie G e m e i n d e b e h ö r d e wird sofort nach Empfang der in ^1 genannten Aktenstücke dieselben einer sorgfältigen Prüfung unter.

werfen, um unvollständige Angaben ^u ergän^n und unrichtige ^u verbessern. Sie wird namentlich dafür Sorge tragen, daf^ die .^aushaltungsliften und die Abschriften der ^ühlungsbeamten, insoweit die beiden Formulare gleiche Rubriken enthalten, mit einander übereinstimmen. ebenso wird sie darauf achten, das.. alle in die Zahlung gehörenden Personen (^ 1) in allen ihren Rubriken auch wirklich eingetragen und da^ keine ^u wählende ^erson mehr als einmal aufgezeichnet und mitgezählt werde.

558 Sie wird darauf sehen, das. sammtli.che Fabriken und fühlen verzeichnet werden.

Ortschaften, W^ler und einzeln stehende ..^öfe oder Landre, aus welchen die Gemeinde.. besteht, und die eine bes.^dere^ Benennung führen, sind sammtlich im ^emetude^usamme^ug besonders anfzuführeu, wobei die in der gemeinde übliche Schreibart der Ortsnamen ^u gebrauchen ist.

Nach beendigter Untersuchung werden d.e Summen, welche sich ans dent Formular der ^ahlungsbeamten ergeben, zusammengetragen, in das hierzu bestimmte Formular (^emeinde^nsammenzu^ eingeschrieben, addirt und verirrt und demselben mit Ramensunterschrifl der ^eme.ndsbehorde die Bescheinigung der Richtigkeit der .^er^chn.sse

beigefügt.

.^ie ...ldditionen sollen nach .Ortschaften, be^ehnngsweife Weilern gemacht und der ^..emernde^usammen^ug nach d.esen ^usamntengeftel.lt werden.

^ ^.

Sammtlich... im ^ .^1 ermahnte Aktenstücke nebst dem Gemeinde.^nsammenzug werden hierauf nach den Zahlungsbe^irken unterschieden und für jeden Za^nn^sbe^rk in der im ^ .^1 bestintmten Ordnung Zusammengelegt, an d.e Be^irksbehorde eingesandt und der ausgefüllte ^emeindezusammen^ug nt^mei koppeln beigelegt.

.^iese Einsendung soll innert ^ ^.aaen, vom Empfang der in .^ .....1 genannten Aktenstücke angerechnet, und spateftens am 17.^e^.nber erfolgen.

.^

.^4.

.^le B e ^ t r k s b e h o r d e n untersuchen die ..Ordnung und vorschristsgema^e Abfassung der .hnen übersendeten Aktenstücke und tragen auf dem hierzu bestimmten ^orn.nlar ^Be^rkszusant.men^ug) die ^rgebnisse der ^emeinde^usammen^üge, deren Richtigkeit sorgfältig geprüft und ....erist^rt wird, zusammen.

^ie Be^rks^nsammen.^üge werden nebst sammtlichem von den l^emeinden eingegangenen Material, letzteres nach den Gemeinden in der in ^ .^3^ angegebenen Weise geordnet, in ^..et koppeln den Kantonalbebörden eingesendet, welche lettere aus denselben den Kantons.^usammen^ug anfertigen, wobei f.e das Material einer genauen ..^rüfnng untergeben, nachsehen, ob alle Dosten stimmen und die Additionen .oerlst^ren.

559

.^ 25.

Jn den Kantonen, welche nicht in Bezirke eingethei.lt sind, werden die in ^ ^1 genannten Materialien der Kantonsbehörde eingesendet und von dieser lediglich ein Kantonszufammenzug ausgefertigt.

.^ ^.

.^ie K a n t o n s r e g i e r u n g e n sind eingeladen, dafür Sorge zu tragen : a.. das. zum ^wecke der eidgenössischen Bol^ahlung den Zühlungsbeamten, beziehungsweise den Gemeindebehörden die Einsicht und Benü^nng derjenigen amtlichen Materialien, ans welchen si.^ Ausschlüsse über die ihnen obliegende Arbeit schöpfen können .^ivilstandsregister, polizeiliche Kontrollen u. s. w.), ungehindert offen stehe, b. da^ von Seite der Staats- und .^rtsbehörden den ^ählungsbeamtet bei Vollziehung ihres Auftrages Schu^ und wirksame Unterstützung geleistet werde.

c. da^ die ^emein^n die ihnen obliegenden Anordnungen, namentlich die Eintheilung in Zählungsbe^rke, die Ernennung der ^ählungsbeamten uud die Aufnahme des vorlänst^en ^tats rechtzeitig ausführen, und daß die Gemeinden und die ^ählungsbeamten rechtzeitig die nöthigen Materialien (Forntulare, Jnstruktionen u. s. w.) empfangen.

.

.^ ^7.

^ie Kanton^regierungen sind eingeladen, spätestens bis zum 31.

Dezember 187l... dem eidgenössischen ftatistischen Bureau ausgefüllt und .^erisieirt einzusenden : 1) die Formulare der Zahlungsbeamten ^ 19) nach den Gemeinden uud ^ahiungsbezirken geordnet, nebst den ^tats der Wohnhäufer und .Haushaltungen ^ 4) , .^) einen Doppel der einzelnen ^emeindezusammenzüge ^ .^.^) , 3l einen ......oppel der einzelnen Bezirkszusammenzüge ^ ^4) ; 4) einen Doppel des Kantonszufanlmenzuges.(^ .^4 und .^5).

^ie .^aushal.tungslisten bleiben in d e r Verwahrung der K a n t o n e und sind ^igenthum d e r s e l b e n , jedoch tst

das eidgenössische statistische Bureau berechtigt, jederzeit Einsicht von denselben zu nehmen und Einsendung derselben zu verlangen.

560 .^

.

^

^as eidgenössische .^.epartement des Innern ist beauftragt: 1) die Formulare des vorlaustgen ^tats der Woh.chauser und .Haushaltungen ..^ 4), der .^aushaltungslisten für die Tabelle der Zü^lungsbeamten ^ 19), für die ^emei.nde-, Be.^r^ und Kantons^ufammen^üge (^ ^.^, .^4 und .^) ^u liefern, .^) die Instruktion für die Zühlungsbeamten, im Anschlusse an die gegenwartige .^oll^ehungsverordnung, ^u erlassen und in der^ selben die erforderlichen nahern Ausführungen und ^rlünterullgen ^u geben.

Bern, den .^7. ..^al 1870.

..^m Namen des schwe^erischen Bundesrathes, .^er Bundesprüsident:

^. .^. Dnbs.

^er Kanter der ^Genossenschaft: ^l^ieß.

Nebst 4 Beilagen.

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^ ^ .

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561 Beilage 1.

^l^^i^ ^ll^l^ Cabres ^^.

^n Fraktion für die ...^ahlnngsbeamteu.

^.as eidgenössische Departement de^ Jnnern, in Ausführung des ^ .^8 der Vollzi^ungsverordnung de.^ Bundesrathes vom .^7. Mai 1870, verordnet hiemtt: ^ür die Arbeiten der Zühlnngsbeamten find an^er den Vorschroten, welche in der Bol^i.ehnngs....erordnung des Bundesrathes vom .^7. ..^ai 1870, in den ^ 1 bi^ .^1, nnd in der "Anweisung" ^ur Ausfüllung der .^aushaltnngslisten enthalten find, noch nachstehende Bestimmungen maßgebend : 1. .^ie Zahlungsbeamten werden bei Austheilung der .^aushaltungslisten die ^amilienvorstünde einladen, vor Ausfüllung des Formulars den Jnhalt der ,,Anweisung^sich genau einzuprägen und sie ermahnen, ihre Angaben so vollständig und getreu als möglich ^u machen.

Sie werden darauf aufmerksam machen, da^ die Zählung von Bundes wegen geschieht und damit das vielfach vorhandene .^orurtheil entkrasten, als geschehe die Aufnahme, insbesondere die der FabrikGeschäfte, ^um ^n.ecke der Auflegung neuer Steuern.

Reicht die dem Zahlungsbeamten ^u Gebote gestente Anzahl von .^aushaltungslisten nicht ans, und es fehlt ihm die ^eit, neuen Borrath ^u reklamiren, so darf er sich dadurch helfen, da^ er mehrere .kleine Haushaltungen, welche in einem ^ause wohnen, anweist, ihre

5^2 Eintragungen auf dem namlichen .^aushaltungszettel zu machen. Jn diesem Fall aber muf. jede Haushaltung, wie sonst, mit selb f.. standig laufenden Nummern versehen und durch einen ^Strich getrennt werden.

.^er ^ählnngsbeamte wird beachten, daf^ in den bewohnten Mausern alle bewohnbaren Raunte gezahlt werden, Küche, Keller,.

Dachboden und Werkstatten aber nur dann, wenn sie wirklich b.^ wohnt werden, d. l.. wenn darin gespeist oder geschlafen wird.

..dienen solche. Räumlichkeiten mehreren Haushaltungen zuglet...^, so .st die^ auf dem .^aushaltungszettel durch die entsprechende Bruchzahl anzumerken ^so z. B. schreibt mau 1/2, wenn z.oei Haushaltungen einen Raum, 1/2 wenn eine Haushaltung nnt einer andern zusammen zn..et Raume bewohnt, oder 1^, wenn eine Haushaltung ein ^immer ausschließlich bewohnt und eine Küche gemeinsam mit ^...n andern tnne hat).

^..er ^ahlnngsbeamte n.iro darauf sehen, da^ von jedem ^ause nicht nur die fortlaufende Nummer in der ^rdnung, in welcher d^ .^anshaltungslt^en eingefordert .werden, verzeichnet werde, sondern auch die wirkliche Hausnummer.

3. ^er Zahlungsbeamte w.rd beachten, das^ die vorübergehend Abwesenden, d. h. Alle, welche .^om ^ahlungswohnort abwesend sind, ohne das. sie ihren ^ohns^ in einer andern Gemeinde erworben haben, in die Tabelle .^ auf der Rü^sene eingetragen werden.

4. Auf den ausgefüllten ..^..tushaltungszetteln soll sich unter den .^auptrubrr.^n: ,, ^eschle.^t ^, ,,^eburtstag und Geburtsjahr^, ,, .^eimathsoerhaltnisse ^ und ,, Konfession ^ für j e d e eingeschriebene .Person eine Eintragung vorfinden, in Beziehung auf diese Rubriken kann ^daher der ^ühlungsbeantte leicht sofort bei ....Ansammlung der ..^aushaltungszettel die ...^ollstandigkeit der Eintragungen prüfen.

Sollte der Geburtstag unbekannt sein, so darf der .^ a u f t a g dafür gese^t werden, ist aber auch dieser in der betreffenden .Haushaltung unbekannt, so ist beim ^mlstandsbuchführer oder Pfarrer der .^e.mathgemelnde nachzufragen.

5. Jm Formular für dje ^ahlungsbeamten mui^ von jeder .Haushaltung die vorherrschende S p r a ch e augegeben werden.

6. ^ie Zi.thlungsbeantten werden genau darauf achten, das.. von den in der Rubrik "Beschäftigungsart^ eingezeichneten ^erfonen der ^rmerbszmeig oder Beruf nicht blos^ im .Allgemeinen, sondern speziell, wie e^ das Beispiel eines
ausgefüllten. Formulars aus der Rücks.^it...

des ..^aushaltungszettels zeigt, ausgeführt und da^ namentlich in der darauf folgenden Rubrik angegeben wird, ob dle ^erfon im Lohn oder ...^tenft Anderer arbeitet.

.

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^ 3

7. ....^ fahler werden prüfen, ob in der ^aushaltungsliste die Blinden, Taubstummen und Geisteskranken richtig augegeben sind.

Sie können dabei, wenn sie es für erforderlich galten, noch andere Quellen als die ..^aushaltungsvorstande zu Rathe ziehen. .^ie AufZeichnung solcher Gebrechen soll sich aber anf die notorischen, unzweifelhaften ^alle beschranken. Unter ,, Blinden^ sind die der .^ehkraft auf beiden Augen Beraubten, unter "Taubstummen^ ^ehör- und Sprachlose, unter "geisteskranken^ sind Blödsinnige und Irrsinnige zu verstehen.

8. F.ür die Aufzeichnung der Fabriken und fühlen dienen den ^ahlungsbeamten folgende Merkmale.

Als ^abrik^eschäst ist zu betrachten : 1) Jede gewerbliche Anstalt, welche zur Produktion ihrer .Erzeugnisse von Maschinen und zugleich von mechanischen Triebkräften Rotoren) mittelst Wasser oder ...^ampf gebrauch macht.

.^) Jede gewerbliche Anstalt, welche ^.hne Beachtung der Maschinen oder Motoren) in demselben Etablissement wenigstens 10 Arbeiter beschafft.

3) Jedes industrielle Geschäft, welches außerhalb wenigsten.^ 50 Personen in Hausindustrie (Uhrenindustrie, ^trohslechteret, Seidenindustrie, .^olzschni^erei) beschäftigt.

4) Jedes für den ^rport ^oder den ^ngros^Berkauf) arbeitende gewerbliche Geschäft.

5) Als Mühle ist iede mit Wasser oder ..^am.pf betriebene ^..etreibe-, .^el-, oder Schneidemühle zu betrachten, die wenigstens einen .^ahlgana, beziehungsweise eine ^age, treibt.

9. Beim Abschreiben der .^aushaltungszettel sind die raumlich getrennten Unterabtheilungen Ortschaft, Weiler, .^of, Quartier, Straße) des ^ählungsbezirkes genau aufzuführen, zu addiren und die nämliche .Reihenfolge einzuhalten, wie sie in dem am Kopfe des Formular..^ an^ gebrachten Berzeichniffe befolgt ist. .^er ....lufzeichnung der in ieder Abtheilung vorhandenen .Personen ist als Ueberfchrift der Name der Abtheil.ung vorzusehen. .^iese Ueberschrift wird in den für ^ e^ s c h l e c h t s - und T a u f n a m e n bestimmten Rubriken ^r. 1 und .....) eingeschrieben.

10. ^um Anfang seiner Eintragungen verwendet der Zahlung^beamte ein Exemplar, welches die vollständige Aufschrift (nnt dem Verzeichnis der Abtheilungen, der Wohnhauser und Haushaltungen) tragt . zur ^ortfe^ung kann er templare gleicher Art oder solche verwenden, in deren Aufschrift jenes Verzeichnis nicht miederholt ist.

5l^4 11. ^ie ^ur Ausrechnung eine.... jeden ^ahlungsb^rkes verwendeten Formulare werden in ihrer Reihenfolge m.t fortlaufenden Seitenzahlen versehen.

1.^. .^er am Fus.e des Formulars angebrachte Zusammen^ begeht sich immer nur aus d.e ein^lne Seite, und es f i n d e t k e i n U e b e r t r a g d e s Z u s a m m e n h a n g e s von einer Seite a u f die f o l g e n d e statt.

13. Sind sammtlrche Eintragungen beendigt, so l.at der ^ahlungsbeamte am Schlupfe die Richtigkeit derselben mit Ramensunterschrift ^u beschönigen.

14. Auf allen ^ormularien, welche der Zahlungsbeamt.^ der ^emetndsbehörde abl^fert (Vol^iehungsverordnung .^ .^1), sollen die Namen des Kantons, des Be^rtes, der ^..emeind^ und ihrer Unter..^bthe.lungen^n geschriebenen Worten ansgeset^t werden.

Bern, den .^8. .^at 1870.

^ür das Departement des .^..nern der schwe^erischen ^dg.^nossenschaft :

Schenk.

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Eidgenössische Volkszählung des Jahres 1870.

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1870

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23

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.06.1870

Date Data Seite

549-564

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10 006 507

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