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Nachtragsbotschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Dessiner Anstande.

(Vom 10. Dezember 1870.)

. Tit. l Seit dem Erlass unserer B otschast vom 2. Dezember a. c. , betreffend die Tessiner Anstände sind uns . drei weitere Aktenstüke zugeBangen, welche neue Verwiklnngen in diese Angelegenheit bringen.

Das erste dieser Aktenstüke ist ein Schreiben des Grossen Rathes .von Tesfln an den Bundesrath, datirt 1. Dezember, in welchem derselbe anzeigt, dass durch die faktische Vornahme der vorher bestrittenen zweiten Berathung des Versassungsentwurss von Seite des Grossen Rathes der vom Staatsrathe erhobene Konflikt erledigt sei, und das somit derselbe von den Txaktanden der Bundesversammlung gestrichen werden konne.

.Das zweite Aktenstük ist eine Eingabe des Staatsrathes des Kantons Tessin vom 3. Dezember. worin derselbe im Gegensaze zu vorstehender Mittheilung des Grossen Rathes behauptet , sein Rekurs vom 16. August sei durch jene Vornahme der zweiten Berathung keineswegs erledigt. Die Schlüsse des an den Bundesrath gerichteten Sehre.i.bens gehen dahin :

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1) Sie mochten über nnsexn Rekurs vom 16. August abhin Jhren

entscheid fällen.

2) Sie mochten auch die sogenannten permanenten Sizungen, welche unser Grosse Rath eröffnete, kassiren, und ganz besonders als unzulässig und nichtig diejenigen Beschlüsse betrachten, welche ohne die Anwesenheit .^on 58 Deputaten gefasst wurden.

3) Jedenfalls sollte erklärt werden , es müssten die vom Grossen Rathe in ^seiner Siznng vom 26. November abhin erlassenen Dekrete .i.tber die Erstellung grosser öffentlicher Werke, über welche der Staatsrath in besagter Simung keine Vorlagen gemacht hatte, einer zweiten Lesnng und Beschlusssassnng unterwerfen werden.

4,. Sei der Beschtuss d..^ Gross^ .....athes zu kassiren, womit derfelbe seinen Präsidenten, während der Vertagung. die Besugniss z n seiner ausserordentlichen Einberusung ertheilte.

Das dritte der bezeichneten Aktenstüke ist ein ^reiben der Munizipalität von Lugano, vom 1. Dezember, gerichtet an den Bundesrath zuhanden der Bundesversammlung , welches^ in ähnlichen Ausführungen

sieh ergeht, wie die Eingabe des Staatsraths, und dahin sehliesst :

.,Jn Anbetracht der formellen Ungesezliehkeit und der Masslosigkeit nnd Unbilligkeit der vom angeblichen, zu Bellin^ona im lezten Rovember versammelt gewesenen Grossen Rathe gesassten Beschlüsse möge es Jhnen .belieben , jene Versammlung als null und nichtig und sämmtliche Befehlnssnahmen derselben als ungiitig zu erklären.^ Jndem wir diese Aktenstüke sammt einer Anzahl weiterer Beilagen der h. Bundesversammlung zu den übrigen Akten übermitteln, glauben wir, nur wenige Bemerkungen beifügen zu sollen.

Die beiden Hauptpunkte, welche in diesen Eingaben vornemli..^ betont werden, sind erstlieh, dass der Grosse Rath in lezter ......ovemberfizung nicht besehlussfähig gewesen sei , als ex die Verfassung in zweiter Berathung angenommen habe, und zweitens , dass derselbe ohne irgend eine Vorlage von ^eite des Staatsrathes in gleichfalls l.e^ehlussnnsähiger Zahl Ausgaben sür öffentliche Arbeiten im .Betrage von zirka 3 Millionen dekretirt habe, mit dem augenscheinlichen Zweke, da^ureh die Annahme des Versassungsentwurss zu sichern.

Es ist zur Zeit in faktischer Beziehung nicht ganz klar, ob wirklieh ^ige Schlussnahmen von weniger als 58 Mitgliedern gefasst worden sind , und bejahendensalls ist rechtlich eben so wenig ^ewiss , ob dieser Mangel die Rullität der gesassten ^chlussnahmen znr Folge hätte. Bei der gegenwärtig so gespannten .Lage im Kanton Hessin dürfte es indeß vielleicht am Blaze sein, diese beiden Verhältnisse vorab gan^ ins ..^lare zu sezen , denn ein Mangel in der .Legalität dieser Beschlüsse würde den

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Bestand der Verfassung in der Folge gefährden und beständige Rekriminationen veranlassen. Der Bundesrath begnügt sich übrigens , auf diesen Bunkt aufmerksam zu machen, indem er der freien Entschliessun^ der h. Bundesversammlung in keiner Weise vorgreifen will.

Der Bundesrath beehrt sich , Jhnen die Versicherung seiner voll....

kommensten Hochachtung und Ergebenheit zu erneuern.

Bern, den 10. Dezember 1870.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

^. ^. Dnbs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiel.

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Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend Nachtragskredite fur das Jahr 1870.

(Vom 13. Dezember 1870.)

Tit.l Wir haben die Ehre, Jhnen folgende weitere Raehtragskredite für das lausende Jahr zur Genehmigung vorzulegen :

Dritter Abschnitt.

Politisches Departement.

A. 8.

Eidge.nossische R e p r ä s e n t a n t e n und K o m m i s s a r i e n

Auf

Fr. 3,000

den

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betragenden ordentlichen Büdgetkredit wurden bis November

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angewiesen, Restanz .

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. F r .

5,000

Ende ,

4,200

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Fr. 8 0 0

Zu berichtigen sind noch die Dosten der Abordnung nach dem Kanton Tessin und diejenige nach Bregenz in Eisenbahnsachen, sowie einige nachträgliche kosten in der appenzellischen Grenzftreitangelegenheit &. .e., im Ganzen ein Betrag, der mit Fr. 3800 beziffert werden muss.

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Nachtragsbotschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Tessiner Anstände. (Vom 10. Dezember 1870.)

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Jahr

1870

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3

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55

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1870

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1027-1030

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