1050 genehmigen Sie, Tit., neuerdings die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 13. Dezember 1870.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident: I)r. J. Dubs.

Der Kanter der Eidgenossenschaft:

Schiel.

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Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den zwischen der Schweiz und Baden abgeschlossenen Staatsvertrag über den Anschluß der Eisenbahn RomanshornKreuzlingen an die badische Staatsbahn bei .Konstanz.

(Vom 19. Dezember 1870.)

Tit.!

Wie Jhnen theilweise aus unseren Rechen sehastsberiehten pro 1868 u.id 1869 bekannt ist, hat in den legten paar Jahren eine Reihe schriftlicher und konserenzieller Verhandlungen über die Erstellung einer Verbindung der Seethalbahn (Rorschaeh, beziehungsweise RomanshornKreuzlingen) mit der grossherzoglich badischen Staatsbahn in Konstanz

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stattgefunden, während deren Verlaus dann Seitens einiger Grenzkantone und Eisenbahnkomite noch verschiedene anderweitige .Anschlüsse für neu projektirte Bahnperbindungen mit der badischen Staatsbahn, näm-

lich die Anschlüsse Andelfingen^ingen, Beringen^Schleitheim^Stühlingen (an die zu erstellende Wuttaehthalbahn), Winterthur^Kaiserstuhl-KoblenzWaldshut, Bülach-Eglisan-Schaffhansen und Schafshausen^Donaueschingen mit zur Behandlung gebracht wurden.

Nachdem eine .Konferenz, welche in dieser Angelegenheit im ver flossenen Monat Juli stattgefunden, zu keinem entsprechenden Resultat geführt hatte, wurden, namentlich aus Anregung des bei dem Konstanzeranschlösse zunächst betheiligten Kantons Thnrgau, die damals abgebrochenen Unterhandlungen in neuester Zeit wieder ausgenommen. Die diesfällige neue Konferenz fand, wie diejenigen im Monate Juli, in Bern statt, und dauerte von.. 5. bis 10. laufenden Monats. Es wären bei denselben vertreten :

^ie Schweiz durch die Herren Nationalrath Stämpsli und Nationalrathsprésident A n der w e r t , und mit Bezug ans die oben berührten neuen Anschlusssragen als Delegirte der betretenden Kantone die Herren Nationalrath S c h e r e x in Zürich, Regierungsrath Moser^.O tt in Schasfhausen und Regierungsrath S t r a n b in .^larau ; Baden dnrch die Herren Geheimen Referendar .^. F. Mut h und Legationsrath Dr. Fr. .^ardeck in Karlsruhe.

Diese lezte Konferenz nun führte zum Absehlnsse eines Staatsvertrages über den Eisenbahnansehluss Kreuzlingen.^Konstanz und zur Abgabe formeller Erklärungen der badis.hen Delegirten in Betrefs der übrigen

Eisenbahnanschlüsse.

Beide ..^ktenstüke sind datirt vom 10. Ehrift-

monat 1870.

Bei der änsserst kurz zugemessenen Zeit, welche uns für die Vor-

lage dieser Angelegenheit gegeben ist, ist es uns unmöglich, einlässlieher auf die historische Entwiklung, und die speziellen faktischen Verhältnisse der verschiedenen fragen einzugehen, und wir müssen desshalb zur näheren Orientirung über die Details aus das vorliegende Aktenmaterial, insbesondere aber auf den Staatsvertrag felbst, die Erklärung der badischen .Delegirten und den Berieht unserer Abordnung verweisen und uns ini Uebrigen auf folgende allgemeine Bemerkungen beschränken.

Eine definitive Verständigung ist, wie bemerkt, nur in Bezng anf den Konstanzeranschluss erzielt worden , nachdem vorher zwischen den

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beidseitigen Bahnverwaltun^e^, namlieh der Schweizerischen Rordostbahn.

und der badischen. Staatsbahn, üb^ die Bau- und Betriebsverhä^tnisse eine .^ereinbarüng stattgesunden.

Hinsichtlich dieses Anschlusses ist, wie^.die .^erren .geordneten in ihrem Berichte bemerken, alle.^ erlangt worden. was schweizerischeres.

billigerweise verlangt werden konnte. Der Anschluß auch de... unteren Rheinthalbahn im Bahnhose Konstanz ist (ge^en verhältnissmässigen^Einkaus) in analoger Weise gesichert, wie der ...ln^ehluss der Bahn Romanshorn^Kreuzlingen.

Ein Ei;klusionsrecht zu Gunsten der Rordostbahn, wie solches seinerzeit badiseherseits hatte geltend gemacht werden wollen, besteht nicht. Was die Mitbenuzung von Bahnstreken und Bahnhofanla^en auf Schweizergebiet anbetrifft , wurde diessalls , wie^ der Bericht ferner anführt, absichtlich nichts in den Vertrag ausgenommen , weil die Sache innerer Regulirung ist. Dagegen unterliegen nicht nur die. Blane über den gemeinschaftlichen Bahnhos , sondern^ aueh der Vertrag über dessen Benuzung .^er Genehmigung der beidse.itigen zuständigen Regierung^ .beh^den.

An obige, dem Berichte unserer Abordnung entnommenen Daten anknüpfend, haben wir noch beizusügen, dass anfänglich badiseherseits die infolge des Anschlusses der Seethalbahn notwendig werdende Erweiterung des Bahnhofes in Konstanz. in der Weife in Aussicht genommen wurde , dass zu diesem Zweke die Abtretung schweizerischen Bodens nothig geworden wäre, eine Forderung, welche von Seite Badens in den srüheren Verhandlungen mit grosser Entschiedenheit festgehalten wurde. Der Bundesrath glaubte aber, ans ein solches Ansinnen nicht eintreten zu konnen, und es ist nun zufolge der bei den stattgehabten weiteren Unterhandlungen geltend gemachten ablehnenden Gegenvorstellungen diese Frage in der Weise geregelt worden , dass dnreh die Erweiterung des Bahnhoses Konstanz keinerlei Veränderung der bestehenden Grenzverhältnisse eintreten wird.

Jn Bezug anf die übrigen Anschlusssragen war von unseren Al.^ geordneten in erster .^inie v e r t r a g s w e i s e Reglirung und Einverleibung der Bestimmungen in den Vertrag über den Konstanzeransehlnss oder daun v e r t r a g s w e i s e Reglirun.g in. einer Art Separat- oder Schlussprotokoll verlangt worden, welchem Begehren gegenüber jedoch

die badische ^lbordnuug erklärte, dass sie nieht ermächtigt sei, hinsichtlich

dieser Bahnverbindungen zur Zeit in nähere Verhandlungen einzutreten ; der Zeitpunkt hiezu werde erst dann gekommen sein , wenn Seitens der Schweiz die betreffenden Konzessionen wirklieh ertheilt sein werden.

Jm Verlause der diessälligen.Distnsston erachteten unsere Abgeordneten dann selbst für angemessener, diese Frage auf das Gebiet einseitiger Erklärung Seitens des Grossherzogthums Baden zu verweisen. Durel.

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diese Erklärung ist von Seite der Mischen. .^elegn.ten, in der Absicht, ,.das Zustandekommen von Unternehmergesellsehaften für die projektirten Bahnverbindungen zu befordern^, im Allgemeinen der Standpunkt be^.

zeichnet, welchen die Regierung von Baden bezuglich derselben einnehmen werde, in dem Sinne, dass für jede der in Frage stehenden Verbindnngsbahnen s. Z. ein besonderer Staatsvertrag wi... für .^renzlingen.Konstanz abgeschlossen werde.

Wenn wir uns erinnern , dass beim Beginn der Verhandlungen vor zwei Jahren die damals einzig verlangte .Konzession eines gesicherten Anschlusses für eine Bahn nach Singen so bedeutenden Hindernissen begegnete, dass die Unterhandlungen abgebrochen werden mussten , und dass auch die für d^n Ansehiuss und Betrieb einer Bahn Beringen-Sehleit^ heim^Stühlingen gestellten Bedingungen die Bildung einer Gesellschaft unmöglich machten, und damit die Erklärungen vergleichen , welche jezt sür die badische Regierung in verbindlicher Weise bezüglich der s e i t h e r v e r m e h r t e n s c h w e i z e r i s c h e n p o s t u l a t e von den badischen Delegirten abgegeben worden sind, so kou.ien wir mit Befriedigung ein bedeutend grosseres Entgegenkommen Seitens der badisehen Regierung konstatiren, und haben unsererseits kein^t ..^r^d, di^e Z.^geru^g in dem Absolusse des Anschlussvertrages zu bedan.^rn.

Abgelehnt wurde badiseherseits einzig ein dermaliges Eintreten auf die Znsich..ruug einer Kon^essionsertheilnug sür die R a n d e n bah n.

Wir sind damit in Folge der eingetretenen politischen Veränderungen in Dentsehland an spätere Verhandlungen mit dem deutsehen Bunde gewiesen, eine Sachlage, welche, wenn. u.ir die im bisherigen nor.^deutschen Bunde anerkannten und nun auch aus das deutsche Bundesgebi.t Anwendung sindenden Prinzipien im Eisenbahnwesen in's Auge fassen, uns keineswegs ungunstig erscheint.

Bezüglich des Anschlusses W i n t e r t h u r . ^ W a l d s h u t spricht ^si^ der Bericht unserer Abordnung folgendermaßen aus: ,,Wir erlangen damit allerdings noch nicht direkt die schweizerischer,,seits angestrebte Ansehlusszusieherung, sondern sind noch an gewisse .,Z^.ischenverhältnisse gebunden, die zu beseitigen sind. Wir halten aber

..dafür, dass deu betheiligten Kantonen und der Buudesgewalt Mittel

,,und Wege genug zu Gebote stehen werden , um diese Hindernisse zu ^beseitigen, uni so mehr, als Ba.^en dafür seine vertragsmäßige ^orde^rnng nun positiv zusagt und damit mindestens das dotumentirt hat, ...dass wir d o r t nicht aus Schwierigkeiten stossen werden.^ Wir konnen uns dieser Anschauungsweise unserer Delegirten vollkommen ansehliessen, und sind namentlich auch darüber vollkommen mit ihnen einverstanden , dass , wie sie am Sehlufse des Konserenzberichtes bemerken, ,,die künftigen Bedürsnisse im Verkehrsleben stärker sein werden, als alle stipulirten Ausschlussrechte^, eine Ansicht, welche ^aueh von

den badischen Delegirten selbst getheilt wurde.

1054 Jndem wir diesen Bericht. den wir aus den oben angegebenen gründen summarisch gedrängt halten m u s s t e n , schliessen, nehmen wir keinen Anstand, die .Annahme des vorliegenden Staatsvertrages bestens zu befürworten, und Jhnen demgemäß nachstehenden sachbezüglichen Beschlussentwurs zur Genehmigung zu empfehlen.

B e r n , den 19. Dezember 1870.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

^r. ^.. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schieß

Beschlnßentwnrf betretend

.den Anschluß der Eisenbahn Romanshorn-Kren^lingen an die badische Staatsbahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht 1) des zwischen den Bevollmächtigten der schweizerischen Eidgenossensehaft einerseits u..d den Bevollmächtigten der grossherzoglieh badischen Regierung andererseits unter Ratifik..tionsvorbehalt abgeschlossenen Ver-

trages, d. d. Bern, 10. Ehristmonat l870, betreffend die Verbindung

der von Romanshorn nach Kreu^lingen (Kantonsgrenze) in Ausführung begriffenen Seethalbahn mit der badisehen ^taatsbal.m bei Konstanz , 2) der von den grossher^oglich badischen Bevollmächtigten in Betreff verschiedener anderer schweizeriseh^badischer Eisenbahnanschlüsse abgegebenen Erklärung, d. d. .l0. Ehristmonat l 870 .

3) eines sachbezügliehen Berichtes des Bundesrathes vom 19. Ehristmonat 1870, besehliesst:

1. Es wird dem erwähnten Vertrage die vorbehaltene Ratifikation

ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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1870

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30.12.1870

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1050-1054

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