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Bundesratbsbeschluß in

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der Rekurssache des Hrn. Charles Dubois von Genf, Gasthofbesizer in Coppet (Waadt), betreffend Vollziehung eines franzosischen Urtheiles.

(Vom 1 9. September 1870.)

D e r schw .e i z e r i sche B u n d e s r a t h h.a..

in Sachen d..s Hrn. E h a r l e s D u b o i s von Gens, Gasthofbesizer in Eoppet, Kts. Waadt, betreffend Vollziehung eiues französischen

Urtheiles.,

ua.h angehortem Berichte des Justiz- nnd Polizeidepartements und nach Einsicht ..er Ulkten, woraus sich ergeben:

l. Am 7. November l 868 liess Hr. Dumont-Veuillet, Regoziant i.. St. Ge..is, den ^Jean Miéville et Dubois sa lemme, maîtres d'hôtel, assolés, demeurant. a Divonne auf den 10. gleichen Monats vor das Ziviigericht in Ger., Frankreich, eitiren, uni sie solidarisch zur

Bezahlung eines Reehnungssaldo von 8l4 Fr. 2.).Ets. verurtheilen zu

lassen.

ll. Die Vorgeladenen erschienen jedoch nicht. Das Gerieht fällte daher an dem bezeichneten Tage sein Urtheil in contumaciam und verurteilte jene zur Bezahlung der geforderten Summe. Dieses Urteil bezeichnet die Beklagten. als les mariés Jean Mieville et .lulie Dubois, maîtres d'hôtel, demeuranl à Divonne."

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lll. Am 20. April 1869 bewilligte der Staatsrath des Kantons Waadt die Vollziehung dieses Urtheiles im Kantone Waadt unter dem

Vorbehalte allsälliger Einwendungen von Seite des Beklagten.

..V. Hierauf liess Hr. Procureur ......h. Ehamprenaud in R^on Ramens des^ Hrn. Julien Dumont-Veuillet am 4. Mai 1869 den Hrn.

Jean Mieville und Jules Dubois, Gasthosbesizer in Eoppet, die Bsändnng anzeigen für folgende Summen: 1. IInn cent quatorze francs ^9 cts. avec mteret le^al des le 7 Novembre 1868 pour Capital d'un .lu.^ement par defaut, rendu contre eux par le Tribunal de premiere instance de Arrondissement de Gex ^raace) le 10 Novembre de dne au^.e, titre declaré exécu..

toire dans le Canton de Vaud, ensuite de permission dn Conseil d'Etat

le ..0 ^ v r d 1869.

^. Cent un francs 8^ Cts. pour frais taxes dans ce jugement arreté a ce chiffre le 8 Mars 1869 par Mr. le président du Tribunal de premiere instance à Gex.

V. Gegen diese Bfändnng erhob jedoch der Hotelbestzer E h a r l e s Dubois in Eoppet am 5. Juni 1869 Einsprache und machte hiebet hauptsächlich geltend : Die erwähnte Saisie sei auszugeben, weil sie an die unrichtige Borson gerichtet worden sei, indem er nicht Jnles sondern E h a r l e s Dubois. heisse. Jn materieller Beziehung stellte er die Behauptungen aus: a. der sragliche Erlass bernhe auf einem Urtheile, das von einem inkompetenten Gerichte ausgefällt worden sei, weil er znr Zeit der Erlassnng desselben nicht in Divonne sondern in Eoppet gewohnt habe .

b. er habe keine Kenntniss erhalten von dem Vrozesse, der in Ger^ gegen ihn geführt worden fei, und^ c. er sei dem Hrn. Dumont überhaupt nichts schuldig.

VI. Da vor dem Friedensrichter in Eoppet keine Verständigung erzielt werden konnte, so kam^diese Angelegenheit zur Verhandlung vor dem Zivilgerichte des Kreises ..^on, dessen Haupturtheil am 22. Dezember t 869 wie solgt erlassen wurde.

Vorab beantragte Dubois die Ueberweisung an .den Strasriehter und Suspension des Eivilversahrens, weil in den 3 von Dnmont-

Veuillet prodn^irten Exploits des Weibels Mandril.lon in Ge^ vom 3.,

11. und 24. Februar 1869, durch welche das Urtheil vom 10. Rove.uber 1868 der beklagten Bartei insinuirt und diese zur Zahlung aufgefordert worden, eine Veränderung des Rameus Julie Dnbois in J u l e s Dubois ersolgt sei. Da... Gericht wies ihn jedoch mit seinem Antrage ab, weil das Urtheil vom 10. Rovember 1868 gegen . die

545 l...

..ma...^ Maille (.l.^n) et Dubois .Iules.' erlassen worden sei, und ...l n...

geuchts dieses Urtheiles eine. irrige Bezeichnung der Bersonen iu jenen Exploits aus vorliegende Streitsrage keinen Einflüss ausüben konne.

Uebrigens sei dem Charles Dubois überlassen, eine Brivatklage anzuheben.

Eine ^veite Frage bezog sich darauf, ob der. Vfändungsbesehl des Friedensrichters von Eoppet dem Eharles Dubois am 4. oder 6. Mai notifizirt worden sei, indem im erstern Falle .seine Opposition verspätet sein sollte. Das Gerieht erhärte wirklich auf Grundlage einer ZeugenVerhandlung als konstatirt, dass diese Zustellung am 4. Mai ersolgt sei.

Jn der Hauptsache selbst stellte dann der Kläger Dubois folgendes Begehren . es mochte die sragliehe Saisie sowie das Urtheil vom 10. Ro^ vember 1868, soweit diese aus ihn sieh begehen, als nichtig erklärt werden. Das Gericht wies ihn jedo.h an demselben 22. Dezember auch mit seinem Hauptbegehren ab und erklarte die Saisie als zu Recht bestehend, weil es sich aus den Verhandlungen ergeben, dass ^wischen

Charles Dubois und Jean Mieville bis zum 30. Oktober 1868 eine

Gesellschaft zum Betriebe des Gasthoses zur Waage in Divonne bestanden habe, dass der Wein, aus dessen Bezahlung sieh das Urtheil vom 10. Rovember beziehe, in den Ru^en dieser Geseltsehast verwendet worden

sei. und dass Charles Dubois als ^Mitglied dieser Gesellschast im Jahre

1868 iu Divonne domi^ilirt gewesen und bis zum 24. ^ebruar l869 der Behorde des leztern Ortes keine Anzeige eines Domizilwechsels abgegeben habe.

Vll. Charles Dnbois rekurrirte hieraus noch an den Kassationshos des Kautous Waadt. Allein dieser verwars am 27. Januar 1870 die verlangte Kassation des erstinfta^lieheu Versahrens und zwar lediglieh aus dem formellen Grunde, .veil nach ^ 31 und 40 des Code de pro^ cednre non contentieux die gegen den Pfändungsbefehl des Friedensriehters iu Eoppet gerichtete .Opposition vom 5. Juni 186.) verspätet gewesen, somit jener Erlass in Rechtskraft erwachsen sei.

Vlll. Mit Eingabe vom 25. ^..pril 1870 erhob nun Hr. Dr. nir.

^imon Delapalud in Eoppet Besehwerde bei dem Bundesrathe und stellte unter Be^ug..ahme aus^ Art. 90 Ziss. 2 und 8 der Bundesverfassung und auf das erklärende Protokoll zum Art. 16 des Vertrages zwischen der ^ehweiz und Frankreich vom 15. Juni 1969, betreffend die gegenseitige Vollziehung von Eivilurtheilen, das Gesuch: es mochten die ^egen Charles Dubois ergriffenen Massnahmen (ponrsnnes) als . nichtig und dieser als berechtigt erklärt werden, die beim Friedensrichter i.n Eoppet ^ur Zeit des fraglichen Vfändungsbefehles deponirten Summen zurükzuziehen.

Zunächst griff Hr. Delapalud die sraglichen Urtheile vom pro.^ ^essualiseheu Standpunkte an und suchte weitläufig zu beweisen , dass bei

^46 dem bezüglichen Versahren die Vorschrift der Gese^geb..ng des Kantons Waadt verlezt worden sei. Jndess anerkannte er selbst, dass von diesem Gesichtspunkte ans ein Rekurs an die Bnndesbehorden nicht begründet werden könne, wohl aber. seien für diese folgende Umstände entscheidend: Ein gerichtliches Urteil konne n...r gegen diejenige Berson voll..

zogen werden, welche in demselben als Schuldner bezeichnet sei. R....

s.^i in dem Urtheile vom 10. .^ooember 1868 nicht Eharles Dubois

vernrtheilt, sondern Jean Mietile und dessen Ehesra.. Julie Dnbois, also sei es auch nur gegen ^iese vollziehbar. -.- ..lber .ven.. man auch annehmen wür.^e, dass dieses Urtheil aus Charles Dubois sieh beziehe, so umssten dennoch nach Art. 17 ^iff. 2 des Vertrages mit ^.rankreiel, .oom l 5. Jnni l 869. die schweizerischen Gerichte die Vollziehung ver^ weigern, indem R.knrreut zu der betretenden Verhandlung nicht zitirt ^wor.^en und bei Erlass der Zitation schon in Eoppet wohnhast gewesen sei. --- Endlich kennen nach jenem .^taatsvertrage nur in Rechtskraft .erwachsene Urteile in der Schweiz vollzogen werden. Diese Eigenschaft .gehe aber jenen. Urtheile ab, indem der .^lrt. 156 des französischen Code de procédure civ.le vorschreibe: .tous ^ements .^..r de^nt contre .une p^riie qui n'a pas constitue dévoué seront e^.u.^s dans les si.^ niois de leur obtention. sinon répu..es comme non avenus. ^ Diese Vorsehrist sei ..ich.. beobachtet worden.

Unter diesen Umständen erscheine der Staatsvertrag mit Frankreich vom Jahr 1869 als verlebt und da der Buudesratl.. berufen sei, nicht bloss über strenge ........eobachtnng der ^taatsverträge zn wachen, sondern auch über Vollziehung von Eivilurtl^.^ilen zu entscheiden, so sei dessen Intervention gerechtfertigt und von einer Verspätung des Rekurses konne keine Rede sein.

l.^. Ramens des Julien D..mont^Veuillet wnrde diese ^e..

sehwerde von Hrn. Advokat ^. Kaupert mit Men.oire ohne Datum beantwortet. Er n.achte in. Wesentlichen folgendes geltend .

Die Beschwerde des Charles Dubois sei in ihrem Wesen nichts ^ls eine Appellation gegen die Urteile von. 22. Dezember 1.^6.) und 27. Januar l 870. Sie wären .^esshalb schon ans den. formellen G..unde abzn^oeisen, weil der Bundesrath ^keine .^ppellationsiuftanz sei gegen Urtheile, welche die kantonalen Gerichte in ihrer Kompet..^ und gemäss ihrer Gesezgebnng erlassen habeu. Diess sei um so mehr der ^all, d...

Dubois sich nicht etwa über .).eehtsverweigernng beklagen konne . gegentheils habe er von dem Vertheidigungsrechte in vollstem Masse Gebranch gema.ht.

Es liege ^a.ber auch in materieller Beziehung kein Grund zu einer Beschwerde vor. Dnrch jene Urtheile seien weder ^u..desgeseze, oder .Konkordate, uoch die kantonale Verfassung verlezt. Ebensowenig k^nn...

547 v.^n einer Verlegung der Staatsverträge zwischen der S.hweiz und Frankreich die Rede sein, denn bei Ertheilung des E.^uaturs für das Urtheil vom 10. November l 868 sei gerade nach den Bestimmungen dieser Verträge und nach Vorsehrist der waadtländischen Gesetzgebung verfahren .vord..... ^.lnch bestehe i.ein .Konflikt zwischen der Schweiz und Frankreich oder zwischen verschiedenen Kautoneu. Es liege daher kein Grund zu einer Kassation der beiden waadtläudisehen Urtheile vor, und dies uni so weniger, als Dubois vor den waadtländiseheu Gerichten ganz so behandelt worden sei, .vie anch gegen seden andern Einheimischen hätte verfahren werden müssen.

Das Urtheil vom 10. Rooember l 868 habe immer den Rekurs reuten im ^lnge gehabt. Er sei der Assoeie seines Schwiegervaters Mievill.. gewesen, wie er auch vor dem Gerichte in R^ou selbst zuge.geben habe. Daher konne auch nur er in jenem Urtheile gemeint sein.

Die Bezeichnung der Beklagten als les maries Mieville et .Iul.e Dubois sei nur ein Schreibfehler. Es erkläre anch der ..ivoné Hr.

Viard in G^ in seiner Bescheinigung vom l 5. Januar 1870, dass nur irrthümlieher Weise von einem Kopisten .^.r ^ame Julie statt J u l e s in das Urteil eingetragen worden sei. Wenn sieh der Rekurrent heute E h a r l e s statt wie früher J u l e s Dnbois nenne, so sei dies unter obwaltenden Umständen irrelevant.

Herr Kaupert sehloss aus Abweisung dieser Beschwerde.

.^. Endlich gab noch das waadtländische .^antonsgericht eine .^lntwort ab, in welcher dasselbe hervorhob, dass die beiden ^vaadtlandisehen Urtheile den Gesezen des Kantons ^Waadt gemäss und dass durch dieselben keine Vorschriften des Staatsvertrages mit ^ranl^reieh verlebt seien.

Die Gerichte seien nur berechtigt gewesen, über jene Einwendungen zu entscheiden, die parles Dnbois vor Denselben angebracht habe. Von einer Verlegung des ^taatsoertrages mit Frankreich habe er aber damals nicht gesprochen . daher haben auch die neuen .^ppositionsgründe von den waadtländischen Gerichten nicht in Bernl.siehtigung gezogen werden kounen.

J n E r w ä g u n g.

l . ^chon nach d..^.. Vorschristen der Bundesverfassung hat der Bundesrath darüber zu wachen, dass die Vorsehristen ..^r ^taatsverträge beoba.^.tet werden und insbesondere ist in dem erläuternden Protokoll ^u dem am 1.^. Juli l 8..^ ^vischeu der Schweig und Frankreich abge-^ sehlossenen Vertrage über den Gerichtsstand und die Vollziehung von.^ Urtheilen in Zivilsachen in ..lrt. 16 vorgesehen, dass bei vorkommenden Schwierigkeiten diese Behorde angegangen werden kann, die Funktionen einer obersten Jnstanz ^u üben.

548 2. Ein solcher Fall liegt hier vor, indem Rekurrent verschiedene Einwendungen erhebt, die itérer Ratur nach geeignet sind, Zweifel darüber zu erweken, ob das am 10. Rovember l868 vom Gerichte in Ge^.

erlassene Unheil den Rekurrenten betresfe ung gegen ihn, unter Mithülfe . schweizerischer Behörden, seine Vollziehung finden solle. Bei Vri.fung dieser Einreden kann es sich indess nicht darum handeln, die Frage über die Zulässigkeit und Rechtsmässigkeit der Saisie vom Standpunkte des waadtländischen Gesezes aus zn untersuchen, noch überhaupt die richtige Anwendung der kantonalen Geseze einer Kritik zu unterstellen.

3. Dagegen steht dem Bundesrathe nach Jnhalt des zitirten Vertrages das Recht zu, die Existenz der für die Rechtskraft ersorderlichen formellen Bedingungen zu prusen, indem nicht jeder, der ein Urtheil vorweist, auch die Vollziehung desselben verlangen kann, sondern nachweisen muss, dass dasselbe auf die Verson des Beklagten lauten und dessen Rechtsverhältnisse betresse.

4. Aus diesem Standpunkte ist es nicht einmal notwendig, die Frage zu erortern, ob das Gerieht in Gex^ ^ur Beurtheilung der Rechts^ saehe überhaupt kompetent gewesen und ob das erlassene llrtheil die Rechtskrast Geschritten habe, sondern es ist klar, dass l^.r Vertrag dem

Gläubiger, der^ ein französisches Urtheil besizt, nur dann das Recht gibt,

dasselbe in der Schweiz vollziehen zu .laffeu, weun es a.e.^n di... Verson ex^ekutorisch ist, die. als Schuldner bezeichnet und die dnreh das llrtheil betrofsen wird.

5.

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Vorladung entsprechend so bezeichnet, dass die Benennung ans den Re.

kurrenten passen würde. Es kaun aber eine blosse Reehtsvermuthung nicht genügen, um den Schluss zu rechtfertigen, dass doch der Reknrrent gemeint sein dürste, sondern es muss eine verurtheilte Verson so genau bezeichnet sein, dass gar kein Zweifel über die Jdentität der Person obwalten kann.

6. Diese Mängel und der von daher fliessende Ausschluss der Verteidigung sind nach allgemeinen Grundsäzen und nach dem Vertrag unzweifelhast Rullitätsgründe, welche die Eigenschaft der Rechtskrast des Urtheils ausschliessen. Auch der Mangel der Mittheilnng des Urtheils an dem wirkliehen Wohnsiz des Rekurrenten ist um so bedeutender, .^ls D

hatte, mithin in der Unmoglichkeit sieh besand, die Rechtsmittel an^u^

wenden.

7.

Unter solchen Umständen kann es nicht daraus ankomme.., ob franzosischerseits das Urtheil als exekutorisch erklärt wurde , weil den

549 .schweizerischen Behordeu, die um Vollziehung des Urtheils angegangen werden, das Recht zustehen muss, diese Frage selbstständig zu prüfen.

Wenn aber die notwendigen Voraussezungen zur Vollziehbarkeit mangeln, so kann eine Vollziehung weder auf dem Wege der Saisie, noch in anderer Weise statthaben .

beschlossen:

I. Es sei der Rekurs begründet und die Urtheile des Berichts von R^on und des Kassationshoses des .Kantons Waadt aufgehoben.

Il. Sei dieser Beschluss dem Staatsrathe des Kantons Waadt zuhanden der genannten Gerichte und des Hrn. Advokaten Kanpert, als ier

Rüksendung der Akten mitzutheilen.

Bern, den 19. September 1870.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes , Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

I)r. ^. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenossensehast: .^ ^chie^.

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Bundesrathsbeschluß in der Rekurssache des Hrn. Charles Dubois von Genf, Gasthofbesizer in Coppet (Waadt), betreffend Vollziehung eines franzosischen Urtheiles.

(Vom 19. September 1870.)

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19.11.1870

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