100
# S T #
Bestimmungen des
Gesetzes der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend Ansprüche auf die am Todestag eines Pensionärs oder Pensionsbewerbers fälligen Pensionsrückstände.
(Vom 2. März 1895.)
1. Vom 28. September 1892 an sollen diejenigen Pensionsbeträge, welche am Todestage eines Pensionierten oder eines Pensionsbewerbers, dessen Berechtigung zu einer Pension infolge Einreichung eines auf Grund von Krankheit oder genügender Dienstzeit gestellten Pensionsbegehrens zwar geltend gemacht, aber erst später anerkannt wurde (sei es, daß das bezügliche Certiflkat vor oder nach dem Tode des Ansprechers erteilt wurde), nicht zur Auszahlung gelangt sind, an folgende Personen ausgerichtet werden : a. an die Witwe; b. wenn keine Witwe vorhanden ist, an die hinterlassenen Kinder, welche am Todestage unter sechzehn Jahre alt waren ; c. im Falle die verstorbene pensionsbereehtigte Person eine Witwe war, an ihre minderjährigen, beim Tode weniger als sechzehn Jahre alten Kinder.
2 Eine solche rückständige Pension darf nicht als Teil des Nachlasses angesehen und keinenfalls zur Deckung von auf demselben haftenden Schulden in Anspruch genommen werden, sondern es soll dieselbe ganz und ausschließlich der Witwe oder den Kindern zu gute kommen.
101 3. Keinerlei Nachzahlung eines Pensionsrückstandes -- außer Vergütung der durch die letzte Krankheit und die Beerdigung entstandenen Kosten -- wird dagegen geleistet: a. wenn keine Witwe oder überlebende Kinder vorhanden sind ; 6. im Falle des Todes eines zum Naehbezuge berechtigten Kindes unter sechzehn Jahren; c. im Falle des Ablebens eines auf die Unterstützung ihrer Verwandten aagewiesenen Vaters oder Bruders, oder einer ebensolchen Mutter oder Schwester.
4. Die per Post erfolgte Abseodung eines von einem Pensionsagenten in Zahlung einer geschuldeten Pensionsrate ausgestellten Pensionschecks an die Adresse des Pensionsberechtigten soll als Zahlung betrachtet werden, wenn der Tod der pensionierten Person nach der Ausfüllung des ihr übersendeten Formulars eingetreten ist.
5. Durch die obigen Bestimmungen werden alle früheren Gesetze betreffend Zahlung von rückatändigen Pensionen aufgehoben.
-~03~-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bestimmungen des Gesetzes der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend Ansprüche auf die am Todestag eines Pensionärs oder Pensionsbewerbers fälligen Pensionsrückstände.
(Vom 2. März 1895.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1895
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
23
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
29.05.1895
Date Data Seite
100-101
Page Pagina Ref. No
10 017 056
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.