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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession sur eine Eisenbahn Nose-PanerneEstavatyer-Yverdon auf Freiburgergebiet.

(Vom 9. Juli 1870.)

Tit..

Mit Botschaft vom 20. Dezember abhin haben wir Jhnen über die vom Kanton Freiburg eingereichte Konzession für eine Eisenbahn Rosé-Payerne-Estavayer.Yverdon aus freiburgisehem Gebiet Bericht erstattet^) uud dabei den Antrag gestellt, Sie mochten ^

in Erwägung, dass die Konzession so lange als unvollständig angesehen werden müsse, als das im Art. 12 derselben vorgesehene Lastenheft nicht vorliege,.

und kein Rachweis über die wirkliche Annahme der Konzession von Seite der Konzessionäre gegeben sei, b e s eh l i esse n :

Es sei in die Genehmigung der vorgelegten Konzession zur Zeit nicht einzutreten, gleichzeitig aber der Bundesrath ermächtigt, nachdem die obgenannten Mängel beseitigt sein werden, der Konzession sammt Lastenhest im Sinne der Beschlüsse, welche die Bundesversammlung in Sachen bisher gesasst hat, die Genehmigung zu ertheilen.

^) Siehe BundesbIatt v. .J. 1870, Band I, Selte 1.

1034 Durch Beschluss vom 24. Dezember hat der schweizerische Ständexath diesem .Antrage zugestimmt, wogegen im Rationalrathe sodann die Angelegenheit wegen vorgerükter Zeit, beziehungsweise Schluss der Session verschoben wurde.

Mit Schreiben vom 28. Januar d. J. übermittelte hieraus die Re^ierung von Freiburg in Ergänzung ihrer Konzessionsvorlage a) das Konzessionsdekret nebst B s li eh t e n h e s t für die in Frage stehende Bahnnnternehmu..g und h)

eine Konvention, durch welche sich die ^Konzessionäre zur Uebernahme sämmtlieher Rechte, Buchten und Bedingungen, wie solche ^ in Konzession und Bsliehtenhest bestimmt sind, erkläreu.

Bei Vrüfnng des eingereichten Bfiichtenhestes haben wir gefunden, dass dasselbe mit Ausnahme einiger weniger Modifikationen von untergeordneter Bedeutung .......rtiieh nach denjenigen für die Eisenbahn Bulle^ Romont abgefasst ist. Dasselbe gibt uns ...u wenigen Bemerkungen Veranlassung.

Die erste betrifft den Schlusssaz des Art. 11 ^und den Art. 15, bei^e die Ex^propriationsbereehligung betreffend. Gegenüber diesen Bestimmungen ist, entsprechend frühern und jungern analogen Vorgängen, wie z. B. bei den in dieser Session ^ur Genehmigung vorliegenden KonZessionen für Langnan-Lnzern und die Jurabahnen auf Bernergebiet die volle Geltung des eidg. E^propriationsgese^es zu wahren.

Was den Rükkauf anbelangt, so scheint es uns mit^ Rüksieht dax^ auf, dass die vorliegende Konzession mit dem gleichen Termine z.. Ende geht, wie diejenigen für die Stammlinie Lausaune^reiburg^Berner^ grenze (Art. 2 des Dekretes) ganz der Saehe angemefsen, dass in der Bundesgenehmigung die gleichen Termine und Rukkaufsbedingungen überhaupt aufgestellt werden, wie sur die Stammlinie selbst und die seither konzedirte und in Betrieb gesezte Zweigbahn Bulle^.Romont, mit der einigen Abänderung, dass sur den Fall des Rükkaufes im ..)..). Jahre das ^8sa^he des Reinertrages der betreffenden vorhergehenden 10 Jahre angenommen wird, wie dies in den lezten Konzessionsgenehmigungen gesehehen ist.

Für die Feststellung des Termines sur die Leistung des FinanzAusweises und des Ausweises über den Beginn der Erdarbeiten finden wir in der Konzession und im Vfliehtenhest keinen Anhaltspunkt, indem im Art. 7 .des leztern die .Bestimmung der Fristen ^.venigstens sür zwei der drei Sektionen, in welche die ganze Linie durch die Konzession ein^etheilt ist) einem Spezialpsliehtenheste vorbehalten wird. Wir sehlagen nun vor, sür den ^inanzausweis und den Beginn der Erdarbeiten eine Frist von 15 Monaten, vom Tage desGenehmigungsbesehlnsses an gerechnet, auszustellen. Sollte dieser Termin sich in der Folge als un-

1035 genügend herausstellen, so kann derselbe dann auf gestelltes Ansuchen immerhin angemessen verlängert werden.

Was die oben unter b erwähnte Konvention anbetrafst, so ist durch dieselbe der Rachweis über die ^ixkliche Annahme der Konzession von Seite der Konzessionäre in aller Form geleistet, und wir sehen uns daher diessalls zu keinen weitern Bemerkung.. veranlagt.

Zum Sehlusse haben wir noch der protestation zu erwähnen, welche ^ n a c h ..Vorlage unserer Botschaft vom 20.^ Dezember von Seite des ,,Bezirkskomites des alten Mnrtenbe^irks^ gegen die Genehmigung der vorliegenden Konzession eingereicht worden und damals direkt an die für die Behandlung dieser Konzessionssrage ausgestellte ständeräthliche Kommission gelangt ist.

Wir sind hinsichtlich dieser Brotestation mit der vom Referenten ..der ständeräthlichen Kommission ausgesprochenen Ansicht , dass dieselbe für die Eidgenossenschaft an der Sachlage nichts ändern und das Eintreten aus die Konzefsionsgeuehmiguug nicht hindern konne, vollkom^men einverstanden, und beschränken und desshalb darauf, diesem Berichte sämmtl.iche darauf bezügliche Akten beizulegen.

Gestüzt auf diefe kurze Berichterstattung stellen wir hiemit den Antrag, der vorliegenden Konzession nach befolgendem Beschluß eutwurfe Jhre Genehmigung zu ertheilen , und beuten diesen Anlass , ^ie, Tit. , unserer vollkommensten Hochachtung zu versiehern.

Bern, den 9. Juli 1870.

.Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes,

Der Bundespräsident: I)r. ^. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiel

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Beschlußentwnrf betreffend

die Konzession für eine Eisenbahn Rose^a^erne^st.avaner^verdon auf Freiburgergebiet.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsieht 1) eines Dekretes des Grossen Rathes des Kantons Freiburg vom 17. November 1869, durch welches den Herren Ta v e i, Syndikus von ^a^erne, J. L. E h u a r d , eidg. Oberstlieutenant, in Eoreelles,

Franz Due re st, Bräsekt, in Stäfis,

F. .L. E ha n e ...., von Stäfis, Karl G u i s o l a n, Major, von Roreaz, Felix^ B e r r i n, in Eoreelles, und Franz Eurt... . Unternehmer, in Mont.^ny^e.^Mo...^, die Konzession sür den Van und Betrieb einer Eisenbahn Rose..

Ba^erne^Eftavaher^verdon, so weit es sreiburgisehes Gebiet be-

trisst, ertheilt wird ;

2) eines bezüglichen, vom Staatsrathe von Freiburg unterm 14. Ja-

nuar 1870 ausgestellten Bflichtenhestes ;

3) einer zwischen Vertretern des Staatsrathes von Freiburg und der Konzessionäre unterm 22. Januar 1870 abgeschlossenen Konvention , durch welche die intern sieh .zur Uebernahme sämmtlieher Rechte, Vfliehten und Bedingungen, wie solche in Konzession und Vfliehtenhest bestimmt sind, erklären, und 4) eines bezüglichen Berichtes des Bundesrathes vom 9. Juli 1870; in Anwendung des Bnudesgesezes vom 28. Heumonat 1852, Es

b e schl i esst : wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die

Genehmigung des Bundes ertheilt :

Art. 1. Jn Anwendung von Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, sür den regelmässigen periodischen Versonentransport,

1037 je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unternehmens auf den Bostertrag, eine. jährliche Konzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 sür jede im Betriebe befindliche Wegstrel.e von Deiner Stunde uieht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen , als die Bahnunternehmung nicht mehr als. 4 ^ nach erfolgtem Abzug der auf ^ Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Resexvesond einverleibten Summen abwirst.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt , die hier konzessionirte Eisen, ^bahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehoren, mit Ablauf des 30., 45., 60.. 75., 90. und 99. Jahres, vom 1. Mai 1858 an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen , falls er die Konzessionäre jeweilen fünf Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden , so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengeht, dass jeder Theil ^wei Schiedsrichter wählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Konnen sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nieht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichts.

Für die Ausmittlung der zu ^leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen :

a. Jm ^alle des Rükkauses im 30., 45. und 60. Jahre ist der 25sache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen.. im Falle des Rükkauses im 75.

Jahre der 22 .^fache . im Falle des Rükkaufes im 90. Jahre der 20sache, und im Falle des Rükkaufes im 99. Jahre der 18sache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinnng, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragan darf. Von dem Reinertrage , welcher bei dieser^ Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche aus Abschreibungsreehnung getragen, oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Die Bahn sammt Zugehor ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus ersolgen mag , in vollkommen besriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein

1038 Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkaufsnmme in Abzug zn bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten , sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von 15 Monaten, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet , ist der Anfang mit den Erdarbeiten sur die Erstellung der Bahn zu machen und zugleich genügender Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, dass widrigenfalls nach Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgesezgebung über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden , und es darf denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

Diese Verwahrung gilt insbesondere gegenüber den Artikeln 11 und 15 des Bflichtenhestes betreffend die Ex^propriationsberechtigung, für welche die Bestimmungen der jeweiligen Bnndesgese^e über E^propriation einzig massgebend stnd.

Axt. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession für eine Eisenbahn Rosé-Payerne-Estavayer-Yverdon auf Freiburgergebiet. (Vom 9. Juli 1870.)

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16.07.1870

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