# S T #

5chweizerirchfs Bundesblatt XXII. Jahrgang. III.

# S T #

K

Nr. 41.

o

n

z

e

s

s

24. September 1870.

i

o

u

des

Standes Luzern für ben Bau einer Eisenbahn von der Grenze des Kantons Bern nach Luzern.

(Vom 10. März 1870.)

DerGrosseRathdesKantonsSuäern, Auf Bmcht und 2lutrag des Regterungsrathes, 6 e s ch l i e ss t : .Mit.

1.

Dem Jititiativkomite für die Bern-Luzern-Bahn wird anmit ju -Spanben einet Gesellschaft, welche dasselbe zum Behuse der "gortsejung ber Eisenbahn 23eru=£angitau bis nach Sujern iit's Seben zu ruseit 6e= strebt ist, die Sonzession für die aus das Gebiet des Kantons Sujern fallende, von ber KantonsgreHäe Bei Kroschei.lmtni.en durch das (äntlebuch über SBohlhuseu uaci) Sujern sich .hinziehende SlBtljeiluitg der Sern;Su= jexu=23ahn erthe.tt. lieber bie Richtung ber .-Öahuliuie von Wohlhusen nach Suäern eutfcheibet der Grosse Rath.

Dabei Bfeiljt in SSollziehung bes.§ 2 des 33unbesgeseäes über den .-Bau und .-Betrieb der Eisenbahnen im Gebiet ber (Sibgenossensi-haft vom 28. Juli 1852 die Genehmigung ber schweizerischen Bundesversammlung aorbehalten.

Bunbegblatt. Sahrg.XXII. Bd.!!!.

33

^

348

Art. 2.

Die Gesellschaft verpflichtet sich, die vorgeschriebene Bahn nach d^ besten Regein der Kunst anzulegen ; ste wird dieselbe sofort nach vollendetem Bau in Betrieb sezen und während der ganzen Konzession in xegelmässigem, wohl organistrtem, ununterbrochenem Betriebe erhalten..

^u diesem Zweke wird sie sich stets angelegen sein lassen, die ..^erBesserungen, ^die namentlich in Bezug auf ^Siehexheit und Schnelligkeit des Di^nste^s ..us andern w^ohleingerichteten Bahnen des Jn- und ^lu.^...

landes eingeführt. werden, auch aus der Bern^Luzern-Bahn eintreten zu lassen.

Art. 3.

Die ..Gesellschaft als solche hat ihr Domizil in Bern. Für ihre Rechtsverhältnisse im Kanton Luzern nimmt sie Domizil in der Stadt .Luzern, in deren Gerichtssprengel sie für persönliche Klagen belangbar

ist. Für dingliche Klagen gilt das Forum der gelegenen Sache.

Art. 4.

Die Konzession wird bis zum 1. Mai 1957 ertheilt. Rach Ablaus dieses Zeitraumes soll die Konzession nach dannzumaliger Uebereinkunft erneuert werden, sofern nicht vorher von dem in Art. 35 vorgesehenen Rükkanssrechte. Gebranch gemacht worden ist.

Es darf diese Konzession weder abgetreten werden, noch darf die Gesellschaft eine Fusion mit einem andern Unternehmen eingehen, ohn..

Genehmigung des Grossen Rathes.

Art. 5.

Das Bundesgesez vom 1. Mai 1850 über die Verbindlichkeit zur Abtretuug von Brivatrechten findet seine Anweudnug auf die Erbanung, sowie aus die naehherige Jnstandhaltung dieser Bahn.

Die Besuguiss sür die Gesellschaft, die Abtretung von Grund und Boden zu beanspruchen, erstrektsteh: a. aus den erforderlichen Boden sür die Erbauung und den Unter...

halt der Bahn mit zweispurigem Unterbau, uebst Seitengräben, sowie sür die erforderlichen Abweichungen und Bahnkreuzungen ; b. aus den Raum zur Gewinnung und Ablagerung von Erde, ....^aud, Kies, Steinen und allen erforderlichen Materialien sür die Bahn.

sowie für die her^ustelleuden Kommunikationen zwischen derselben und den Bahnplä^en , c. aus Grund und Bodeu für die der Bahn zugehorigeu Anlagen, als Zu- und Abfahrten, Wasserleitungen, Bahnhose und Statiousgebände, Aussicht^- und Bahnwärterhäuser, Wasser- und Vor.^ rathsstationen n. s. w. ^

^

^ 3 4 9 d. aus Anlegung und Veränderung der Strassen, Wege, Wasserleitungen, wozu in Folge des Bahnbaues und gegenwärtigen Bflichtenhestes die Gesellschast gehalten werden mag.

Art. 6.

Spätestens achtzehn Monate .nach der von der Bundesbehorde erfolgten Genehmigung dieser Konzession ist dem Regierungsrathe der Ausweis über die Mittel zu der gehörigen Ausführung des Bahnunternehmens zu leisten, und sechs Monate später ist mit den Erdarbeiten aus hiesigem Territorium zu beginnen, widrigenfalls diese Konzession mit Ablauf jener Fristen erloschen sein soll.

Die Genehmigung der Bnudesbehörde ist bei der nächsten ordentlichen Bundesversammlung einzuholen.

Art. 7.

Die Eisenbahn von Kroschenbruunen bis nach Luzern soll binnen vier Jahren, vom Datum der Bundesgeuehmigung gegenwärtiger .^onCession an gerechnet, vollendet und dem Betrieb übergeben werden.

Sollte diese Verpflichtung bis zum besagten Termin unerfüllt bleiben, so wird der Grosse Rath, mit Berüksichtignng der Umstände, einen ihm angemessen erscheinenden Endtermin sezen.

Art. 8.

Bevor die Bauarbeiten begonnen werden tonnen, soll die Gesellschast der Regierung die Bläue über den Bau aus diesseitigem Territorium zur Genehmigung vorlegen. .....achherige Abweichungen .von diesen Vlänen sind uur nach neuerdings eingeholter Genehmigung der Regierung gestattet.

Ueber die Lage der Bahnhose und Stationen nebst ihren Verbinduugsstrassen hat ausserdem eine Verständigung mit ^ der Regierung

stattzufinden.

Jm ^all nicht erfolgten Einverständnisses steht dem Grossen Rath das Entscheidungsrecht zu.

Sofern die Bahn iu die Zentralbahn bei Luzern

eingemündet

werden will, hat sich die Gesellschaft diesfalls mit der Regierung und der ^erwaltuug der Zentralbahn in das und ^u verständigen.

geeignete Benehmen zu sezen

Zur Verwendung bei den Ban- und sonstigen Arbeiten der Bahn sollen die kantonsangehorigen Arbeiter vorzugsweise Berüksiehtignng finden.

Art. 9.

Da wo in ^.olge des Baues der Eisenbahn Uebergänge, Durchgänge und Wasserdurehlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an ^trassen,

.^

350

Wegen, Brüken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, Abzugsgräben, Wasserbrunnen oder Gasleitungen erforderlich werden, sollen alle Unkosten der Gesellschaft zufallen, so dass den Eigentümern oder sonstigen mit dem Unterhalte belasteten Bersonen oder Gemeinheiten weder ein Schaden noch eine grossere Last als die bisher^ getragene aus jenen Veränderungen erwachsen konnen.

Die Vläne zu diesen Arbeiten unterliegen wie ^alle übrigen der Genehmigung des Regierungsrathes, der auch über die Notwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten im Falle vorhandenen ^Widerspruchs .ohne Weiterziehung entscheidet.

Art. 10.

Sollten nach Erbauung der Bahn ossentliche Strassen, Wege oder Brunnenleitungeu von Staats^ oder Gemeindewegen angelegt werden, welche die Bahn durchkreuzen müssen, so hat die Gesellschaft keine Ent-

Schädigung zu fordern für die Ueberschreitung ihres Eigenthums ; auch fallen derselben alle diejenigen Kosten allein zur Last, welche aus der hierdurch nothwendig gewordenen Errichtung von neuen Bahnwärterhäusern und Anstellung von Bahnwärtern erwachsen sollten.

Wenn Strassen , Wege , Wässerungsanlagen, ^Brunnenleitungen u. s. w., welche die Bahn kreuzen, reparirt werden müssen, so hat die Gesellschaft für daraus entstehende Unterbrechungen im Bahndienste den Eigenthümern jener Objekte gegenüber kein Recht aus Entschädignngsforderun^.

Wenn solche Reparaturen als nothwendig sich erweisen, so konnen dieselben, so weit sie die Bahn berühren, nur unter Leitung des Bahningenieurs vorgenommen werden. Diessfalls gestellten Ansuchen hat die Bahnverwaltung mit Beförderung zu entsprechen.

Art. 11.

Während des Baues siud von der Gesellschast alle diejenigen Vor^ kehrungen zu treffen, dass der Verkehr auf den bestehenden Strassen und Verbindungsmittteln überhaupt nicht unterbrochen, noch an Grundstüken und Gebäuliehkeiten Schaden zugefügt werde. ^ür nicht abzuwendeude Beschädigungen hat die Gesellschaft Ersaz zu leisten.

Die Gesellschast wird die Bahn, wie es die ofsentliche. Sicherheit erheischt, in ihren Kosten auf eine hinlängliche Sicherheit gewährende Weise einsrieden und die Einsriedung stets in gutem Staude erhalten.

Ueberhaupt hat sie alle diejenigen Vorkehrungen ans ihre Kosten zu.

treffen, welche in Hinsicht ans Bahnwärterposten oder sonst, jezt oder künstig, von der Regierung zur ossentlichen Sicherheit nothig Gesunden werden.

^

351

Gegenstände von naturhistorischem, antiquarischem, plastischem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B. Fossilien, Betreuten, M.neralien, Münzen u. s. w., welche beim .Baue der Bahn gefunden werden dürften, find und bleiben Eigenthum des Staates.

Art. 12.

Die Bahn wird vorläufig einspurig gebaut.^ jedoch kann die Bodenex^propriation bereits sür die Anlage einer zweispurigen Bahn durchgeführt werden.

Der Regierung steht das Recht zu, sobald die gesteigerte Frequenz oder die Sicherheit des Betriebes es erfordern, die durchgehende Herftellung der zweispurigen Bahn zu verfügen. Ueber eine diessfällige Ver^ fügung ist jedoch die Gesellschaft vorher zu vernehmen. Erkennt die

Gesellschaft die Rothwendigkeit der Herstellung der zweispurigen Bahn nicht an, so entscheidet darüber ein Schiedsgericht, nach Art. 35.

Art. 13.

Die Gesellschaft hat allen denjenigen Bestimmungen sich zu unterziehen, welche die Bundesbehorde erlassen wird, um in technischer Beziehun^ die Einheit im schweizerischen Eisenbahnwesen zu sichern. ^Bun^

desgesez vom 28. Juli 1852, Art. 12.)

Art. 14.

Bevor die Bahn dem Verkehr übergeben werden darf, soll dieselbe durch Delegirte der Regierung in allen Theilen untersucht und, wo passend, erprobt werden. Die Erofsnung des Betriebes kann erst dann vor sich gehen, wenn aus den Bericht dieser Delegirten die Regierung

ihre förmliche Bewilligung ertheilt haben wird. Diese nämliche Bestimmung gilt hinsichtlich der im Art. 11 erwähnten Vorkehrungen, insosern solche aus den Bau provisorischer Wege oder Brüken u. s. w.

sieh erstreken sollten.

. Art. 15.

Rach Vollendung der Bahn wird die Gesellschaft auf ihre kosten einen vollständigen Grenz- und Kadasterplan mit kontradiktorischer BeiZiehung der betreffenden Gemeindebehörden aufnehmen und zugleich mit ebenfalls kontxadiktorischer Beiziehung von Delegirten der Bundes- und Kantonalbehorden eine Beschreibung der hergestellten Brüken, Uebergäng^ und anderer Kunstbauten, sowie ein Jnventar des sämmtlichen Betriebsmaterials ausfertigen lassen. Authentische Anfertigungen dieser Do^ knmente, denen eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung über die Kosten der Anlage der Bahn und ihrer Betriebseinrichtnng

beizulegen ist, sollen in das Archiv des Bundesrathes und dasjenige des Kantons niedergelegt werden. Jn tuten der Gesellschaft zu deponiren.

das leztere sind auch die Sta-

^

352

Spater ausgeführte Ergänzungen oder Veränderungen am Baue der Bahn so.llen in den gedachten Dokumenten nachgetragen werden.

Ebenso ist die Gesellschaft gehalten, alljährlich einen Auszug an.. .

den Rechnungen und Verhandlungen der Generalversammlungen der Aktionare, sowie den Jahresbericht ihrer Direktion der Kantonsregierung einzusenden.

Art. 16.

Die Bahn sammt beweglicher und unbeweglicher Znbehörde soll stets. in gutem, sicherm Zustande erhalten werden.

Dieser Zustand, sowie sämmtliche Einrichtungen der Bahn konnen jederzeit .durch Delegirte der Regierung untersucht werden.

Sollte die Gesellschast allfällig entdekten und ihr bezeichneten Mangelhastigkeiten oder Vernachlässigungen nicht fosort abhelsen, so ist die Regierung befngt, von sich aus anf Unkosten der Gesellschast das ^öthige vorzukehren.

Art. 17.

Die Lokomotiven sollen naeh den besten Modellen konstruirt sein und allen Vorschriften der Sicherheit für soiehe Maschinen entsprechen.

Das Rämliche gilt sür die Konstruktion der Wagen für die Reisenden,

wovon drei Klassen herzustellen sind : Erste K l a s s e : gedekt, garnirt, Rüken und Si^e gepolstert, und mit Glaeen geschlossen.

Z w e i t e K l a s s e : gedekt, mit gepolsterten ^izen, und mit Glaeen geschlossen.

D r i t t e K l a s s e : gedekt, mit ungepolsterten Sizen, und mit Fensterscheiben geschlossen.

Jm Winter sollen die Wagen jeder Klasse geheizt werden.

Die Wagen für Vieh und Waaren sollen ebenfalls pon guter nnd sicherer Konstruktion sein.

Art. 18.

Die Gesellschaft verpflichtet stch, eine wenigstens zweimal tägliche .Kommunikation für Reisende zwischen den beiden Endpunkten der Bahn ^u unterhalten. Jeder dieser beiden Bersonenzüge soll eine hinreichende Anzahl Wagen alter Klassen zur Beorderung aller sich meldenden Ber.sonen enthalten und bei jeder Station anhalten.

Allsällige Schnellzüge haben jedensalls in Wohlhusen anzuhalten.

353

Art. 19.

Folgende Ta^en find der Gesellschaft als M^imum für den Trans^ox^ gestattet:

Taxis.

Personen.

Per Stunde.

Wagen erster blasse . . . . . . . 50 Ets.

Wagen zweiter Blasse . . . . . . 35 ,,

Wagen dritter Klasse . . . . . . 25 .,

Kinder unter zehn Jahren zahlen aus allen Vläzen die Hälfte.

Die Gesellschaft verpflichtet fi.h, für Billets auf Hin- und Rükfahxt, am gleichen Ta^e gültig, eine Ermässigung von 20^. auf obiger Tax^e eintreten zu lassen. Für Abonnementsbillets zu einer wenigstens z^olsmaligen Benuzung der ganzen Bahnstreke während drei Monaten wird sie einen weitern Rabatt bewilligen.

Vieh.

Vferde und Maul.thiexe . . . . . .

O.hfen, Kühe und Stiere . . . . . .

Kälber, Schweine, Hunde, Schafe und Biegen

Per Stunde.

per Stük 80 Ets.

,, ,, 40 ,, ,, ., 15 ,,

Für die Ladung ganzer Txansport.wagen soll eine angemessene Ermassigung obiger Ta^en stattfinden.

Wa.aren.

Die hoehste Tax^e, die sür den Transport eines Zentners Waar^ vermittelst der gewohnliehen Waarenzüge per Stunde bezogen werden

dars, beträgt 5 Ets.

Ar^t. 20.

Waaren jeder Art, die mit der Schnelligkeit der Versonenzüge t.xansportirt werden sollen, bezahlen eine Tax^e v.^n 8 Ets. p.ex Z.entnex und pex Stunde, das Gepäl.^ der Reisenden, mit Ausnahme des klei.^n

.Handgepäkes, 12 Ets. per Zentner und per Stunde.

..^ieh und Wa^eu bezahlen, mit der Schnelligkeit der Ber^nen^ü.^ tx^nsportirt, eine um 40 ^ erhöhte Ta^e über die gewöhnliche Geld bezahlt die .......ax^e naeh dem Werthe von 5 Ets. pex 1000 Franken per Stunde.

. .

Als Minimum des Gewichtes, resp. des Werthes werden berechnet : 1/2 Zentner, xesp. 500 Franken. als Minimum der Distanz eine ^albe Stunde. Eine angetretene halbe Stunde bezahlt ihre volle T.a^..

Da^

40 Ets.

Minimum de.r T^^spo.rttax^e

eines

Gegenstandes

betrat

^

354

Sendungen bis zu 50 Bsund sind stets als Eilgüter zu behandeln.

Traglasten mit ländlichen Erzeugnissen bis auf 50 Bfund, mit den Versonenzügen transportât, in Begleitung der Träger sind fracht.^

frei , was in diesem Falle über 50 Bsund ist, zahlt die gewohnlich...

Gütersracht.

.

Art. 21.

Wenn der Reinertrag ^der Bahn 10^. übersteigt, so sollen die porstehenden Tax^en einer Revision^ und verhältnissmässigen Herabsezung unterworfen werden.

Wenn der Reinertrag des Unternehmens hingegen 5 ^ nicht er-

reicht, so ist es der Gesellschaft gestattet, den obigen Tarif bis ^uf hoehstens 20 ^ zu erhohen.

Art. 22.

Die durchschnittliche Schnelligkeit des Transportes der Reisenden soll mindestens das Mass von fünf Wegstunden in einer Zeitstunde betragen. Waarentransporte zu niedriger Tax^e sollen innert den nächsten zwei Tagen nach ihrer Ablieferung aus der Bahnstation spedirt werden ; wenn der Versendet aber einen längern Termin gestattet, so kann ihm

ein verhältnissmässiger Rabatt bewilligt werden.

Für Waarentransporte mit ^ersonensehnelligkeit soll die Versendung durch den ersten Bersonenzng geschehen, insosern die Abgabe eine Stunde vor dessen Abgange stattgefunden hat. Die Gesellschaft behält sieh por, für die Einzelheiten des Transportdienstes besondere Reglemente mit Genehmigung der Regierung aufzustellen.

Art. 23.

Die Waaren, welche der Eisenba.hn zum Transporte übergeben werden, sind in den betreffenden Stationspläzen abzuliesern.

Die im Tarif festgesezten Tax^en begreifen nur den Transport von^ Station zu Station.

Für die Ablieferung im Domizil der Adressaten, sowie für den^ Transport der Personen ..^nd des Gepäkes der Reisenden pon und nach den Bahnhofen, wird die Verwaltung auf den Hauptstationen die gehorigen Einrichtungen treffen und über die diessfalls zu erhebenden Tax.en einen Tarif aufstellen.

Art. 24.

Die Tarnen sollen überall und für Jedermann gleichmäßig berechnet werden. Die Eifenbahnverwaltnng darf Niemanden einen Vorzug einräumen, den sie nicht unter gleichen Umständen allen Andern gestattet.

355

Art. 25.

Jede Aenderuug am Tarif oder an den Transportreglementen sollen gehörige Veröffentlichung bekommen , erstere mindestens vierzehn Tage vor ihrem Jnkrafttreten. Wenn die Gesellschaft es für angemessen erachtet, ihre Tarife herabzusehen, so soll diese Herabsezung in Kraft bleiben mindestens drei Monate für die Versonen und ein Jahr für die Waaren.

Diese Bestimmung findet indess keine Anwendung mit Hinsicht auf sogenannte Vergnügungsztige oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besondern Anlässen.

Art. 26.

Die Gesellschaft ist dem Bunde gegenüber zur unentgeltlichen .Beförderung der Gegenstände der Bries- und Fahrpost, insoweit der Transport derselben durch das Bundesgesez über das Bostregal vom 2. Juni 1849 (Art. 2) ausschliesslich der Bost vorbehalten ist, verpflichtet.

Ebenso ist mit jedem V^sttransporte der dazu gehörende Kondukteur unentgeltlich zu befördern.

Wenn die Einrichtung von fahrenden Bostbüreau^ beschlossen wird, so sallen die Herstellung- und Unterhaltungskosten .^er eidge..össtschen Bostver.valtung zur .Last^ Die Eisenbahnverwaltung hat aber den Transport derselben, sou.ie die Beförderung der da^u gehörenden ^ostangestellten unentgeltlich zu übernehmen. (Bundesgesez vom 28. Juli

1852, Art. 3^

Die Verwaltung kann nicht gehalten werden, Vosttransporte durch andere als ihre gewöhnlichen Züge zu beordern.

Der Gesellschaft ist, ohne Ausschluß der Vrivatkoukurren^, gestattet, wo sie es sur .^wekmässig erachtet, vermittelst Omnibusdiensten ^ie Verbindung zwischen den Eisenbahnstationen un.^ den abgelegeneu Ortschaften zusichern, mit Berüksi.htigung derjeweilen bestehenden Bundesvorschristen.

^

Art. 27.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im eidgenössischen oder kantonalen Dienste steht, so.^ie eidgenössisches oder kantonales Kriegsmaterial aus Anordnung der zuständigen Militärstelle um die Halste der niedrigsten bestehenden Ta^en durch die ordentlichen Bahnzüge zu besörderu.

Grössere Truppenkorps im eidg. Militärdienste, sowie das Material derselben, sind unter den gleichen Bedingungen nöthigensalls durch außerordentliche Bahnzüge zu besördern.

Jedoch hat die Eidgenossenschast oder der Kanton die Kosten, welche durch außerordentliche Sicherheitsmassregeln sür den Transport von ..^ulvex

356 .

^

und Kriegsfeuerwerk veranlagt werden, zu tragen und für Sehaden zu haften, der durch Beförderung der l.ezterw.ihnten Gegenstände ohne Verschulden der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

.

Art. 28.

Die Eisenbahnverwaltung ist dem Bunde gegenüber verpflichtet,

unentgeltlich :

a. die Erstellung von Telegraphenlinien längs der Bahn zu gestatten ; b. bei Erstellung von Telegraphenlinien und bei grössern Reparaturen an denselben die diessfälligen Arbeiten durch ihre Jngenieure beaufsichtigen und leiten, sowie c. kleinere Reparaturen und die Ueberwachung der Telegraphenlinien durch das Bahnpersonal besorgen zu lassen, wobei das. nothige Material von der Telegraphenverwaltung zu. liefern ist. (Bun-

de.^gesez vom 28. Juli 1852, Art. 9.)

Hingegen ist die Verwaltung berechtigt, aus ihre Kosten an der

Hauptleitung der längs ihrer Bahn hinlausenden Telegraphenlinien ausschliesslich für ihren Dienst und auf ihre Kosten einen besonderen Draht und sür diesen in den Bahnhosen und Stationen Telegraphen-

apparate anzubringen. (Bundesgesez vom 28. Juli 1852, Art. 5.)

Art. 29.

Die Handhabung der Bahnpolizei wird, unvorgegrissen den Befugnissen der Landespolizei, der Gesellschaft überlassen, die hierüber unter Genehmigung der Regierung die erforder.liehen Reglemente ausstellen wird.

Die mit der Handhabung und Ausführung dieser Reglemente ^u betrauenden Bahnbeamten und Angestellten, welche vorzugsweise aus Kantonsangehorigen zu nehmen sind, sollen eine kenntliche Auszeichnung in der .Kleiduug erhalten.

Dieselben sind von der betreffenden Staatspolizeibehorde sür gewissenhaste und treue Vflichtersüllung in's Handgelübde zu nehmen, sollen aueh auf motivirtes Begehren der besagten Behorde entlassen werden.

Zur Sicherheit des Bezugs der Konsumosteuer ^auf geistigen Getränken wird die Bahnverwaltung im Einverständnisse mit den betresfenden Behorden die geeigneten Vorkehren treffen.

Art. 30.

Die Regieruug wird, vorbehalten der von den Bundesbehorden auszugehenden Geseze, für Eriassnng besonderer ^t.rasbeftimmungen gegen Beschädigung der Eisenbahn, Gefährdung des Verkehrs auf derselben und Uebersehreitung bahnpolizeilicher Vorsehr.isten besorgt sein.

^

.^

357

Storer und Beschädiger sind von den. Bahnbeamten im Betretungsfalle festzunehmen und an die zuständige Behorde abzuliefern.

Art. 31.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Anschluss anderer Eisenbahnunternehmungen in schiklicher Weise zu gestatten, ohne dass die Tarifansäze zu Ungunsten einmündender Bahnlinien ungleich gehalten werden dürfen.

.^fällige Anstände unterliegen der Entscheidung des Bundes.

(Bundesgesez vom 28. Juli 1852, Art. 13.)

Jm Fall der Konzessio.nsertheilung für Zweigbahnen soll der Gesellschast jeweilen zu gleichen Bedingungen der Vorrang vor andern Bewerbern zugesichert sein, soweit andern Gesellschaften nicht ältere Vorrechte zustehen.

Die Regierung verpflichtet sich , während dreissig Jahren weder eine Bahn in gleicher Richtung, wie die durch gegenwärtigen ^lkt bestimmte, zu konzediren, noch eine solche selbst zu bauen.

.

^ .

.

.

t .

32.

Die Aktiengesellschast als solche soll für die Bahn selbst mit Bahnhosen, Zubehorde und Betriebsmaterial, sowie für den Betrieb und die Verwaltung der Bahn weder in eine kantonale noch in GemeindeBesteuerung gezogen werden dürfen^ Jn dieser Steuersreiheit sind jedoch die gesezliehen Beiträge an die gegenseitige Brandverficherung nicht begriffen.

Die auszugebenden Obligationen und Aktien sind der Stempelabgabe enthoben.

Gebäude und Liegenschaften. welche die Gesellschast ausserhalb des Bahnkörpers und ohne unmittelbare Verbindung mit demselben besizen könnte, unterliegen der gewöhnlichen Besteuerung.

Die Angestellten der Gesel.lschast unterliegen der nämlichen Steuerpflichtigkeit wie alle übrigen Bürger oder Einwohner.

^rt. 33.

Dem Bundesrath ist vorbehalten. sür den regelmässigen und period.ischen Versonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse derselben auf den Bostpertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr zu erheben^ die den Betrag von ^r. 500 sür jede im Betriebe befindliche Wegftreke von einer Stunde nicht übersteigen soll.

Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmuug nicht mehr als 4 ^ nach Abzug der aus Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservesond einverleibten Summen abwirst. (Bundesbeschluss vom 17. August 1852,

Art. 1.)

.^

35^

. Art. 34.

Aussex den Lokomotivführern und Maschinisten, welche laut Bundesgesez vom Militärdienst befreit werden können, sind - mit Vorbehalt der Genehmigung der Bundesbehörden --^- auch die Zugsührer, Bahn.warter und übrigen Eisenbahnangestellten während der Dauer ihrer An-

stel.lung persönlich militärsrei.

Art. 35.

Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den ^ebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf

des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, vom 1. Mai 1..^ an gerechnet, gegen Entschädigung an sieh zu ziehen, falls er die Gesellsehast jeweilen fünf Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung nicht erzielt werden, so wird die lettere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. können sich die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgerieht einen Dreiervorsehlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist .......bmann des

Schiedsgerichtes. (Bundesbeschluss vom 17. August 1852, Art. 2.)

Art. 36.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten sol^ende Bestimmungen:

a. Jm ^alle des Rükkauses im 30., 45. und 60. Jahre, vom 1. Mai 1858 an gerechnet, ist der 25sache Werth des durchschnittliehen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen, im Falle des Rükkauses im 75. Jahre der 221/2sache und im Falle des Rükkauses im 90. Jahre der 20sache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung,

dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das

ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher dieser Berechnung zu Grund zu legen ist, sind übrigens die Summen, ^welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt sind, in Abzug ^u bringen.

b.

Jm Falle des Rükkauses im 99. Jahre ist die muthmassliehe Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als

Entschädigung zu bezahlen.

^

359 c. Die Bahn sammt Zubehörde ist jeweilen, in welchem Zeitpunkt...

auch der Rükkaus ersolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten.^ Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkaufssumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszukragen.

17. August 1852, Art. 2.)

Art. 37.

(Bundesbeschluß vom

Soweit der Bund nicht bereits von dem Rükkaussreeht Gebrauch gemacht oder pon demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Luzern berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehoren, mit Ablauf

des 30., 45., 60., 75., 90. .und 99. Jahres, vom 1. Mai 1858 ...n gerechnet, gegen Entschädigung an sieh zu ziehen, fa^ er die Gesellschast vier Jahre zum Voraus hiervon benachrichtigt hat.

Von diesem Rükkaufsrecht darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls die ganze Bahn Gümligeu-Luzern der Gesellschaft abgenommen wird.

Jn Beziehung aus die Entschädi^ungsnormen, sowie aus die Da-

zwischenkunft eines Schiedsgerichtes und dessen Ausstellung gelten sämmtliche Bestimmungen der Artikel 35 und 36.

Art. 38.

Streitigkeiten zivilrechtlicher Ratur, welche in Hinsieht auf die.

Auslegung des gegenwärtigen Konzessionsaktes zwischen der Kantonsregierung und der Gesellsehast entstehen sollten, ^unterliegen ebenfalls der

Entscheidung durch ein Schiedsgericht, wie solches im Axt. 35 vorge-

sehrieben ist, und zwar ohne Weiterziehung.

Art. 39.

Die Statuten der Gesellschaft bedürfen der Genehmigung der Re^ierung.

Art. 40.

Sollte die Gesellsehast entweder in den Konzessionsakten der bei dieser Linie betheiligten Kantone oder später während des Baues oder des Betriebes der Bahn andern Kantonen . günstigere Bedingungen be-

willigen, al.^ gegenwärtige Konzessionsakte enthält, so sollen solche, mit Ausnahme der im

Art.

12 enthaltenen Bestimmungen, auch für den

^

360 h^rseitigen Canton und die durch denselben gehenden Bahnstreken ihre Anwendung finden.

L u d e r n , den 10. März 1^70.

Ramens des Grossen Rathes, D er P r ä s i d e n t :

Dr. ^uhler.

Die Sekretäre: .^r. .^fenui.^er.

...l. ...^illimann.

Konzession fur

den Bau und Betrieb der ^urabahnen aus Gebiet des Kantons Nenenbnrg.

(Vom 18. Mai 1870.)

Der V e r w a l t u n g s r a t h der J n i t i a t i v g e s e l l s c h a s t d e r E i s e n b a h n e n d e s b e r n i s c h e n Jura stellt an die zuständigen Behorden des Kantons Reuenburg solgendes Konzessionsgesuch : Art. 1. Dem Verwaltungsrath der Jnitiativ..Gesellschaft zur ^lnstrebung der Eisenbahnen des bernischen Jura wird ^uhauden einer

^

361 von ihm zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession ertheilt für ein...

Eisenbahn von der bernischen .Grenze im St. Jmmerthal bis zu einem der Bahnhose des .Iura industriel : Eonvers oder Ehaux^de^Fonds.

Art. 2. Die Dauer der Konzession ist festgesezt aus 99 anseinandersolgende Jahre, vom 1. Mai .1875 an gerechnet.

Art. 3. Die Gesellschaft nimmt ^ihren Geschäftssiz im Kanton Bern. Die Statuten werden den Ort näher bestimmen. Für personliehe Klagen gilt der Gerichtstand dieses Ortes , für dingliche Klagen das Forum der gelegenen Sache.

Art. 4. Die Statuten der Aktiengesellschaft sind dem Staatsrath zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 5. Der finanziere Ausweis sür die Ausführung und den Betrieb der Linie , welche Gegenstand der vorliegenden Konzession ist, .muss bis zum 1. Jannar 1871 dem Staatsrathe vorgelegt werden, der über die Annehmbarkeit desselben zu^ entscheiden hat.

Art. 6.

Spätestens 15 Monate nach der Genehmigung des Finanz-

ausweises von Seite des Staatsraths , hat die Gesellschaft die Erdarbeiten aus Reuenburger Gebiet zu beginnen.

Jm Falle der Nichterfüllung dieser Bedingung würde mit Ablauf dieser ^rist die Konzession als dahingefallen angesehen.

Auf den 1. Mai 1875 muss die Eisenbahn vollendet und dem Betriebe Vergeben sein.

Sollte diese Verpflichtuug in der soeben sestgesezten ^rist uieht erfüllt werden, so kann der ^taatsrath, mit Berechtigung der Umstäude, einen il^n angemessen scheinenden lezten , fatalen Termin anberaumen.

Art. 7. Die Gesellschaft verpflichtet sich , die Bahn nach den besten Regeln der Kunst, uameutlieh in eiuer, volle Sicherheit sür ihre Benuzung gewährenden Weise herzustellen und sodann sür die ganze Dauer der Konzession in untadelhastem Zustande zu erhalten.

D^.e Baupläne sind dem Staatsrathe zur Genehmigung vorzulegen ; ebenso die Modifikationen, welche an jenen im Laufe der Arbeiten angebracht werden mochten.

Art. 8. Die Bahn wird einspurig erstellt.

Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, ein eigenes Rollmaterial zu halten, und es steht ihr frei, die ihr konzedirte Linie zu verpachten.

Art. ..). Während des Baues stnd von der Gesellschaft alle Vorkehrungen. zu treffen, dass der Verkehr auf den bestehenden Strassen und sonstigen Kommunikationen nicht unterbrochen werde und dass Grundftüke und Gebäulichkeiten unbeschädigt bleiben.

Für nicht abzuwendende Beschädigungen hat die Gesellschaft Ersaz zu leisten.

362 Art. 10. Da wo infolge des Baues der Eisenbahn Uebergänge, Durchgänge und Wasserdurchlässe gebaut , überhaupt Veränderungen an Strassen , Wegen , Brüken , Stegen , Flüssen , Kanälen oder Bächen, Abzugsgräben, Wasserbrunnen oder ...Gasleitungen ^e. erforderlich werden, sollen alle daherigen Unkosten der Gesellschaft obliegen , so dass den Eigenthümern oder sonstigen mit. dem Unterhalte belasteten Bersonen oder Korporationen weder ein Schaden noch eine grossere Last, als die bisher getragene, aus jenen Veränderungen erwachsen darf.

Art. 11.

Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen, Kanäle oder Brunnleitungen, welche die Bahn kreuzen, von Staats- oder gemeinde wegen angelegt werden, so hat die Gesellsehast sür die daherige Jnanspruchnahme ihres Eigenthums , sowie sür die allfällig erforderliche Vermehruug der Bahnwärter und Bahnwarthäuser keine Entschädigung zu fordern.

Dagegen sallen die Kosten der Erstellung derjenigen Bauten, welche infolge der Anlage solcher Strassen , Kanäle ^e. zum Zweke gehöriger Erhaltung der Eisenbahn erforderlich sein sollten, ausschliesslich dem Staate, beziehungsweise den Gemeiuden zur Last.

Art. 1..... Die bei den Bauarbeiten allfällig ^um .Vorschein kommeudeu Gegenstände vou natnrhistorischem , antiquarischem, plastischem, überhaupt wissenschastlichem Werthe, wie z. B. Fossilien, ^etrefakten, Medaillen ^e. werden Eigenthum des Staates.

Art. 13. Ueberallwo die osfentliehe Sicherheit dies erheischt, wird die Gesellschaft längs der Bahn eine hinlängliche Einfriedung herstellen und dieselbe stetssort gehorig unterhalten.

Ueberhaupt hat ste alle diejenigen Vorkehrungen aus ihre Kosteu ^u treffen , welche der Staatsrath für die offentliche Sicherheit , sei es gegenwärtig oder später, nothig erachten wird, namentlich was die Bahnwärterposten anbelangt.

Art. 14. Die Bahn darf nicht dem Verkehre übergeben und in Betrieb gesezt werden, bevor der Staatsrath hiezn, infolge einer günstig lautenden Expertise, für die aus Reueubnrger Gebiet erstehe ^treke die.

sormliehe Zustimmung ertheilt haben wird.

Auch uachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden, ist der Staatsrath jederzeit besugt, eiue neue Jnspektion anzuordnen. Sollten sich

dabei Mängel herausstellen , welche die Sicherheit des Bublikums zu gesährdeu geeignet scheinen, so ist der ^taatsrath berechtigt, die sofortige Beseitigung solcher Mängel von der Gesellschaft zu fordern und , falls nicht entsprochen. würde , die erforderlichen Anordnungen vou sich. ans aus Kosten der Gesellschaft ^u tresfen.

Art.. 15. Rach Vollendung der Bahn wird ans Kosten der Kon.zessionäre ein Gren^ und Katasterplan mit kontradiktoriseher Bei^ehung

.^

363

de... betreffenden Gemeinden und Ei^enthümer ausgenommen. Ferner ist, .unter Mitbegrüssung der Abgeordneten der Kantonsbehörden , eine BeSchreibung der Brüken, Uebergänge und anderer Kunstbauten, sowie ein Inventar des gesammten Betriebsmaterials, auszusehen.

Authentische Ausfertigungen dieser Dokumente , denen eine genaue rmd definitiv abgeschlossene Rechnung über die Kosten der Erstellung der Bahn und ihres Betriebsmaterials beizufügen ist, sollen in ^das bundesxäthliehe und in das kantonale Archiv niedergelegt werden.

Später ausgeführte Ergänzungen oder Abänderungen am Baue der .Bahn sind in den gedachten Dokumenten nachzutragen.

Art. 16.

Die Bahnpolizei ist zunächst Sache der .Gesellschaft Vorbehalten sind dabei jedoch in ihrem vollen Umfange die Besngnisse, Welche aus dem den Reuenburger B.^horden zustehenden Oberaufsiehtsrechte herfliessen.

Die nähern Vorsehristen über die Handhabung der Bahnpolizei wird ...in von d..r Gesellschaft unter Genehmigung des Staatsrathes zu erlassendes Reglement ausstellen. ^

Art. 17. Die mit der Ausübung der Bahnpolizei betrauten Beamten und Angestellten sind von der zuständigen Behörde sür getreue Bflichtersüllung ins Handgelübde zn nehmen. Während sie ihren DienstVerrichtungen obliegen, haben sie augenfällige Abwichen ^u tragen.

Art. 18. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt, mit Vorbehalt der in gegenwärtiger Konzessionsurkunde angestellten Beschränkungen, im Uebrigeu gleich jeder andern Brivatunternehmung den im Kanton . Bestehenden allgemeinen Gesezen und Verordnungen.

Art. 19. Die Gesellschaft als solche darf weder für die Bahn, noch für die Bahnhose nebst Betriebsmaterial und anderm Zubehör, noch fur deu Betr.eb und d..e Verwaltung der Bahn , zu kantonalen oder komunalen Steuern angehalten werden.

Jn dieser Steuerfreiheit sind jedoch die geglichen Stenerbeträge ^n die gegenseitige Brandversteherung nicht inbegxiffen.

Gebande und andere Liegenschaften , welche die Gesellschaft ausserhalb des Bahukorpers und ohne unmittelbare Verbindung mit demselben besinn ^uochte, unterliegen dagegen der gewohnliehen Besteuruug.

.^lrt. 20. Bei der Wahl von Angestellten, die behuss Ansübung ihrer Dienftverrichtnngen anf dem Gebiete des Kantons

Reueuburg

Wohnsi^ zu nehmen haben, ist, bei übrigens gleicher Tüchtigkeit, solchen

Bewerbern der Vorzng ^n geben . welche entweder Bürger des Kantons ^enenbnrg, oder dort niedergelassene ..^chwei^erbürger sind.

Bund^^a^. Jahrg. XXIl. Bd. III.

34

264

^ Axt. 21. Die Gesellsehast verpflichtet sich.., dafür zu sorgen, da^

taglich mindestens zwei Bahnzüge , bestehend aus. Wagen aller Klassen,^ die ganze Linie hin und her und mit Berührung aller Stationen befahren.

Art. 22. Die gewöhnlichen Bersonenzüge sollen mit einer mittlexn Geschwindigkeit von wenigstens süns Wegstunden in einer Zeitstnnd^ fahren.

Axt. 23. Die mit den Waarenzügen zu befördernden Waaren sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer Ablieferung auf die Bahnstation, den Abliefernngstag selbst nicht eingerechnet, zu spedixen, ausser wenn der Versender eine längere Frist gestattet.

Die mit Bersonenzügen zn beordernden Waaren sind , wenn nicht ausserordentliehe Hindernisse eintreten, jeweilen mit. dem nächsten solchen Zuge zu spedireu , zu welchem Zweke sie jedoch eine Stunde vor dem Abfange desselben aus der Bahnstation abgegeben werden müssen.

Art. 24. Die Personenwagen müssen gedekt , zum Sizen eiugerichtet und mit Fenstern, sowie mit Heizvorrichtungen versehen sein.

Die Waaren^üge sollen immer anch Wagen für den Versonentransport in sich fassen.

Art. 25. Die Gesellschaft wird ermächtigt , sür die vermittelst der Versonenzüge und der Waare.^üge stattfindende Beförderung von Bersonen folgende Tax^en zu beziehen .

Jn den Wagen : l. Klasse : ^r. 0. 50 per S.hweizerstuude der Bahulänge.

-^ lll.

,, .,

,, ^. .^5 ,, 0. 25

,, ,,

,, ,,

,, .,

,, ,,

Kinder unter ^l0 Jahren fahlen in allen Wagenklaffen nur die Half.e.

Das Gepäk der Passagiere (worunter aber kleines .^andgepäk, das kostensrei besordert werden soll , nicht verstanden ist) unterliegt einer .^rausportta^e von höchstens Fr. 0. 12 per Zentner und Stunde.

Art. 26. Für den Trausport von Vieh mit Waareuzuge.. werden folgende Ma^imalta^eu festgesetzt :

.^ür Vferde, Maulthier^ und l^sel, per Stük Fx. 0. 80 per Stunde; ^ Ochsen, Kühe und Stiere ., ,, .. 0. 40 ., ,, ^,

Kälber ,

Schu^eine , Sehase,

Ziegen und Hunde . . . ,,

.,

,, 0.^ 15 ,,

^,

Fur den Transport von Heerden , welche mindestens einen^ Wagen füllen, sollen obige Ta^en angemessen ermässigt werden.

^

365 Art. 27.

Für Waaren sind Kassen aufzustellen.

Die Mar^imalta^e für den mittelst gewöhnlicher Waareuzüge statte findenden Transport eines Rentners Waare beträgt 5 Eentin.es pex Stunde.

Die Ma^imalta^e sur die Beförderung von baarem Gelde soll b...rechnet werden im Verhältnisse von 5 Centimes sür 1000 Franken und per Stunde.

.^

Art. 28. Für den Trausport von Wagen sezt die Gesellschaft die.

Ta^e nach eigenem Ermessen fest.

Art. 2..). Für Vieh und Waaren ist, wenn der Trausport mittelst Bersoueuzügeu stattfindet, eine nm 40 ^/e erhöhte Tax^e zu bezahlen.

Traglasten mit landwixthsehaftlichen Erzeugnissen bis auf 50 Bfund, welche in Begleitung der Träger mit den Bersouenzügen transportât und von ihnen am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang geuommeu werden, sind taxfrei. Für das über 50 Vsnnd Hinausgehende ^st die gewöhnliche Gütersracht zu entrichten.

Die Gesellschaft ist berechtigt, für Waarensen...u..gen bis aus 50 Bsuud die jeweilige Beförderung mit Bersonenzügen vorzuschreiben. .

Art. 30. Bei Berechnung der Tax^en werden Bruchtheile einer Halbstunde für eine ganze Halbstunde , Bruchtheile eines Halbzentners für einen gan^n Halb^entner, Bruehtheile von 500 ^ranken für volle 500 ^ranken genommen.

Die Minimalta^.e für den Transport eines Gegenstandes beträgt

40 Eentin.es.

Art. 31. Die Gesellsehast ist ermächtigt, eine Einschreibgebühr von 10 Eentin.es für jedes Gepäkbillet und für je^e Waarenspedition ans eine Entfernung von wenigstens 5 Wegstunden , ohne Rüksicht auf den ^re^s des Trausportes, zu erheben.

Art. 32. Die in den vorstehenden Artikeln ausgestellten Ta^beftimmungen beschlagen bloss die Beförderung ans der Eisenbahn selbst, nicht aber den Trausport von Versone.... .und Waareu nach den Stationen und von denselben .hinweg.

Art. 33. Die Gesellschaft hat für alle Einzelheiten des Transportdienste^ besondere Reglement... und detaillirte Tarise , unter Einholung der Genehmigung derselben von Seite ^des Staatsrathes , auf^.stellen.

Art. 34. Jede Aenderung am Tarif oder an den Trausportreglementeu muss g^horig bekannt gemacht werden , und zwar erstere mindestens ^14 Tage vor ihrem Jnkrasttreteu.

366

.

.

.

^

Art. 35. Wenn die Gesellschaft es für angemessen erachtet , ihre Tarnen herabzusehen , so hat diese .^erabseznng mindestens drei Monate für die Versonen und ein Jahr für die Waaren in Kraft zu perbleiben.

Diese Bestimmung findet indess keine Anwendung auf sogenannte Vergnügungszüge oder ausnahmsweise ..Vergünstigungen bei besondern Anlässen.

Art. 36. Die Eisenbahnverwaltung darf Niemanden einen Tax^Vortheil .gewähren, der unter gleichen Umständen nicht auch allen Andern eingeräumt würde.

Art. 37. Wenn der Reinertrag der Bahn drei Jahre nach einander 10 ^ übersteigt , so ist das Maximum l..er Transporten, welches die Gesellschast nach den Vorschristen dieser Konzession nicht übersteigen darf, durch eine Uebereinkunst zwischen dem Staatsrath und der Gesellschaft herabzusehen.

Reicht dagegen der . Reinertrag des Unternehmens nicht hin , um

^as Aktienkapital wenigstens zu 2 ^/o zu verzinsen, so bleibt der Gesellschast vorbehalten, obige Tarisansäze um 30 ^ zu erhohen.

Art. 38. Die Gesellschaft haftet für alle aus verspäteter Spedition der Waaren erwachsenden Rachtheile . ebenso für die Verderbniss und füx den totalen oder partiellen Verlust der Waaren, wenn dieselben gehörig verpakt sind ; alles dies mit .Vorbehalt des Falles höherer Gewalt.

Art. 39. Die Gesellschast ist gehalten, ans Begehren der zuständigen Militärbehörde die im eidgenössischen oder kantonalen Militärdienste verwendeten Truppen nebst Kriegsmaterial um die Hälfte der niedrigsten Tax^e mit den gewohnliehen ^ersonenzügen zu besördern.

Es haben jedoch^ die Eidgenossenschaft und die betreffenden Kantone die Kosten , welche durch außerordentliche ^.icherheitsmassregeln für den Transport von Bulver und Kriegsmunition veranlasst werden, zu tragen.

Sie haften für allen Schaden , den diese Gegenstände , ohne daß dabei eine Verschuldung der Eisenbahnverwaltnng oder ihrer Angestellten unterläuft, verursachen sollten.

Art. 40. Die Gesellschast ist verpflichtet , auf Ansuchen der zuständigen Volizeistelle diejenigen Jndividuen , welche auf Rechnung des Kantons Reuenburg polizeilieh zu transportiren sind , in die .Bahnzüge aufzunehmen.

Der Modus und der Tarif für derartige Transporte sind einverständlich des Rähern zu normiren. Jn jedem Falle sind die Tarnen

mogliehft billig zu halten.

^

367 Axt. 41. ^..ie zu bildende Aktiengesellschaft und die Gesellschaft

des .Inra iiidnstriel werden sich in Bezug auf einen geeigneten Anschluß auf dem Gebiete des Kantons Reuenburg zu perständigen haben.

Jst eine solche Verständigung nicht zu erzielen, so steht dem Staatsxathe das Entscheidungsrecht zu, soweit nicht der Bundesrathsbeschluß

vom 11. August 1858 über die Anschlussverhältnisse der schweizerischen Eisenbahnen zur Anwendung zu kommen hat.

^rt. 42. Soweit der Bund nicht bereits von dem Rükkaussrechte Gebrauch gemacht oder pou demselben Gebrauch. machen zu wollen erklärt hat, ist der Kauton Reuenburg berechtigt, die den. Gegenstand der gegenwärtigen Konzession bildende Eisenbahn sammt dem Material, den GeBaulichkeiten und den Vorräthen , was dazu gehort, mit Ablauf des

30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, vom 1. Mai 1858 an ge-

rechnet , sowie mit Ablauf der Konzession , gegen Entschädigung an sich ^u ziehen , nachdem er der Gesellschaft jeweilen ein Jahr vorher die Ab.^

sieht des Rükkauses notifizirt haben wird.

Von diesem Rükkaussrechte darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden unter Uebernahme , an der Stelle der Gesellschaft , des gesammten Rezes , wie dasselbe dann^umal von ihr in den verschiedenen Kantonen ex^ploitirt werden wird.

Art. 43. Konnen die Barteien sich nicht über den Entschädigungsbetrag verständigen, so ist derselbe durch ein Schiedsgericht ^u bestimmen.

Für die ^lusmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten sol^

gende Bestimmungen :

a. Es ist zu bezahlen : im Falle des Rükkaufes im 30. , 45. und 60. Jahre, vom 1. Mai 1858 an gerechnet, der 25sache Werth des durchschnittliehen Reinertrages derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kauton Reuenburg den Rükkaus erklärt haben wird, unmittelbar vorangehen, --- im Falle des Rükkaufes

.m 75. Jahre der 221/2sache , und im Falle des Rükkauses im

90. Jahre der 20sache Werth ...ieses. Reinertrages , immerhin je-

doch in der Meinung , dass die Entschädigungssumme in keinem ^al.le weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist , sind übrigens Summen , welche aus Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservesond einverleibt werden , in Abzug ^u bringen.

b. Jm ^alle des Rükkaufes im 99. Jahre oder mit dem Ablaufe der Konzession ist die mnthmassliche Summe, welche die Erstellung dex Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem

Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

^368

^

c. Die Bahn sammt Zubehör ist jeweilen , zu welchem Zeitpunkte .^uch der Rükkaus erfolgen moge, in vol.lkom.n.eu .befriedigendem Zustande abzutreten.

Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist von der Rükkaufsumme ein den daherigen Ausgaben entsprechender

Betrag in Abzug zu bringen. Streitigkeiten, die hierüber ent-

stehen mochten, sind durch Schiedsrichter auszutragen.

Art. 44. Alle Streitigkeiten privatrechtlicher .^tur, welche aus der Jnterpretation gegenwärtiger Konzessionsurkunde erwachsen sind durch Schiedsrichter^ zu entscheiden.

Art. 45.

sollten,

Das Schiedsgericht, welches zusolge den Bestimmungen

des gegenwärtigen .^lktes über Streitigkeiten abzusprecheu hat, soll wie folgt bestellt werden : Jede .Vartei bezeichnet zwei Schiedsrichter . können

sich diese .nicht über die .Wahl des Obmanns verständigen, so wird da^ ...^undesgericht einen Dreierporschlag tressen , aus welchem zuerst der Kläger ...nd hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen haben. Der Uebrigbleibende funktionirt als Obmann.

Art. 46. Die Gesellschast ist .nicht berechtigt, ohne Bewilligung des Grossen Rathes diese Konzession an eine andere Gesellschaft ^b^ttreten.

St. Jmmer, den 24. März 1870.

Der Präsident: .^...rti.

Der Sekretär.

^l. ^irard.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Konzession des Standes Luzern für den Bau einer Eisenbahn von der Grenze des Kantons Bern nach Luzern. (Vom 10. März 1870.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1870

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.09.1870

Date Data Seite

347-368

Page Pagina Ref. No

10 006 645

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.