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Schweizerisches Bundesblatt.

XXII. Jahrgang. 1l.

Nr. 18.

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7. Mai 1870.

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des

Schweizerischen Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1869.

Geschäftskreis des Justiz- und Polizeidepartements.

A.

Gesezgebung, Konkordate, Vertrage .t.c.

l.

Gesezgebung.

Das Departement hatte im Lause des Jahres .l 869 keine gesezgeberischen Vorlagen zu macheu, wohl aber verschiedene fragen zu prüsen und theilweise weiter zu führen, die hieher gehoren und unter Umst.inden die Bundesversammlung später besehastigen werden.

1. Zunächst lagen die schon im lezten Geschäftsberichte erwähnten zwei Petitionen vor, welche beide die Ordnung einzelner Materien des Eivilrechtes und Eivilprozesses aus dem Wege. der Bundesgesezgebung in Anregung brachten: nämlich die Petition des H a n d w e r k e r n und G e w e r b e v e r e i n s von G l a r u s , und diejenige des s c h w e i z e r i feh e u Juri st e n v e r e in s.

Bundesblatt. Jahrg. XXII. Bd. II.

8

114 Was die erstere betrisst , womit der Erlass eines Bundesgesezes.

betreffend das Hansir-, Konkurs-, Batent- und Riederlassnngswesen an.^ geregt wurde, so ist dieselbe keiner speziellen Behandlung unterworfen worden, weil einerseits inzwischen die Revision der Bundesverfassung auftauchte und weil andererseits die wichtigen der in dieser Betition angeregten Fragen durch die Kodifikationen, von denen sogleich die Rede sein wird,. ihre Erledigung finden werden.

Die Betition des s c h w e i z e r i s c h e n J u r i s t e n v e r e i ns, welche uns am 19. Dezember 1868 zum Bericht und Antrag überwiesen wurde

(Bnndesblatt 1869, l, 65 und 102, Band ll, 1), brachte in der

That die Revision der Bundesverfassung offiziell in Anregung, und zwar gerade zu dem Zweke, dass gewisse Zweige des Eivilrechts und Eivilprozefses eentralisirt werden mochten. Zugleich wurde die Herstellung einer schweizerischen Rechtsschule angeregt, damit die Centralisation des Rechts anch wissenschastlich gefordert und befestigt werden konnte.

Wir ermangelten nicht, diese Betition einer nähern Brüsu..g zu unterstellen^ allein wir fanden in unserer Sizuug vom 22. Februar 1869 l^Bundesblatt 1869, l, 269), dass es nicht angemessen erscheine, auf eine so wichtige Frage, die von einem einheitlichen Gedanken getragen sein müsse, am Schlusse einer Amtsperiode einzugehen, nnd dass es vielmehr zwekeulspreehender sein dürste,^ dieselbe einer nenen Bundeslegislatnr intakt vorzubehalten. Wir durften uns um so mehr auf diesen Standpunkt stellen, als die materiellen Bnnkte der Eingabe des schweizerischen Jurifteuvereius bereits durch Bestellung eidgenössischer Kommissionen Berechtigung gefunden hatten, und es daher auch von

diesem Gesichtspunkte aus ^ passend schien, zunächst das Ergebniss der diesfälligeu Verhandlungen, beziehnugsweise die Anträge dieser Kom^ missiouen, abzuwarten.

2. Es ist nämlieh bekannt, dass die Konferenz der kantonalen Ab..

geordneten im J..li t 868 beschlossen hat, von der Bearbeitung eines besondern Handelsrechtes abzugehen. dagegen aus die Kodifikation eines a l l gemei u en s c h w e i z e r i s c h e n .^b l i g a t i o n e n r e e h t e s ^in welchem

auch aus die Bedürfnisse des kaufmännischen Verkehrs spez.ell Rükficht genommen werben soll^, sowie anf u u d K o u k u r s r e c h t einzutreten.

ein allgemeines B e t r e i b n u g s -

Diese beiden Arbeiten wurden im .^ause des Berichtsjahres u^esentlich gefordert und für jede derselben im Januar 1869 eine besondere Kommission ernannt.

Der für das ^ b l i g a t i o u e n r e c h t bestellte Redaktor, Herr Brofessor M u n k l u g e r , beendigte den allgemeinen Theil des Eutwurfe^ uud deu ersten Titel des besondern Theils. den K a u f . ^ Die ^ortsezung wird der Art Gefordert, dass der gan^e Entwnrf, w.enn nicht be-

1l5 sondere Hinderungen eintreten sollten, im Lause des Jahres 1870 in der ersten Redaktion beendigt sein wird.

Die Kommission trat im Oktober 1869 zu einer ersten Sizung zusammen und konnte vom 22. bis 27. Oktober den allgemeinen Theil durchberathen. Derselbe bietet aber bekanntlich so viele Schwierigkeiten, dass es nicht mehr moglich war, auch den Titel über den Kans ^n diskutiren. Rach den Beschlüssen der Kommission soll der Entwurf sich nicht auf das reine Obligalionenrech.. beschränken, sondern namentlich auch Bestimmungen über H a n d l u n g s f ä h i g k e i t und ferner einen Ab^ schnitt betreffend die Uebertraguug des Eigenthums an Mobilien, sowie über Bfand- und R e t e n s i o n s r e c h t aufnehmen. Ebenso wird der . Entwurs auch Bestimmungen enthalten zum Schnee der Rechte an lite.^ rarischen Erzeugnissen und Werken .der K...nst, sowie anch Bestimmungen über die Gewähr der Viehhauptmängel.

Die Bearbeitung des französischen Testes des in ^olge der ersten Kommissionalberathuug unbearbeiteten allgemeinen Theiles ist an die Hand genommen.

Was die Bearbeitung eines allgemeinen

Betreibung^

und

Konkursrechtes betrifft, so liegt der bezügliche Entwurf bereits in zweiter revidirter Redaktion vor.

Nachdem die für diese Materie bestellte Kommission aus den Wunsch des Redaktors, Herrn Professor H e u s l e r , im Januar 186.) die Hauptgrunds^e, von denen die Bearbeitung des Eut.ourses im Detail wesent^ lich ablängen musste, besprochen hatte, ko..ute der erste Entwurf bis in die Mitte des Jahres beendig und im ^tober einer ersten ^rüsung der Kommission unterstellt werden. Die hiebei gesassten Beschlüsse wurden in einer zweiten Redaktion verwerthet, so dass die Kommission Ende Januar 1870 abermals zusammentreten und den Entwnrf nochmals prüfen konnte, ohne dass sie jedoch ihre Berathuugen definitiv beendigt hätte. ^er Herr Redaktor wird die au^h bei diesem ^lulass wieder besehlosseueu ^ändernngen benuzen und den ganzen Entwurf uoch einer Durchsieht unterstellen, worauf dann die Kommission iu einer lezteu ^izuug ihre .Ausgabe vorläufig beendigen wird.

Obsehon diese Fragen auch b^. der Revision der Bundesverfassung näher und einiässlieher ihre Besprechung finden werden , so wird doch vom .^onkordatswege .nicht unbedingt abgesehen, da die diesfalls vorliegenden Arbeiten nuter alten Umständen von Werth sein werden , ob die Kodifikation des Eivilxechtes durch die Bundesgesezgebung in der Volksabstimmung angenommen werde, oder ob es in dieser Richtung bei

der bisherigen Verfassung bleibe.

116 Bekanntlich haben die Verhandlungen über die Bearbeitung eines schweizerischen Obligationenrechts und eines schweizerischen Konkursr.echtes auf dem Konkordatswege begonnen.

3. Jnzwischen kam im Dezember 1869 eine neue Eingabe der Regierung des Kantons A a r g a u au die Bundesversammlung, worin sie im Austrage des Grossen Rathes das förmliche Gesuch stellte, es .mochte die Bundesversammlung diejenigen .^chlussnahmen fassen, weiche geeignet wären, ein g e m e i n s a m e s s c h w e i z e r i s c h e s E i v i l r e c h t zu schassen. Diese Eingabe wurde zwar an die Bundesversammlung überwiesen, allein sie kam ^n keiner besondern Behandlung, weil die Motion Ruchonnet den Bundesbeschluss von. 23. Dezember 1869 im Gefolge hatte, wodurch wir eingeladen wurden, bis zur nächsten Bundesver-.

sammlung Bericht und Antrag zu hinterbringen, in welcher Art und Weise die Bundesverfassung zu revidiren und überhaupt mit den Zeitbedürs-

nissen in Einklang zu bringen sei. (Bundesblatt 1870, I, 31).

Da nun h.emit der Weg geöfsnet ist, aus welchem der Antrag des Grossen Rathes des Kts. Aargau in's Leben geführt werden kann, so bedarf er keiner speziellen Vrüfnng. Er wird bei der Revision der Bundesverfassung diejenige Würdigung finden , die einer so wichtigen Frage angemessen ist.

II. ^onl.ord^te.

1. .^as Kreisschreiben vom 8. Februar l869 betreffend das Konkordat über die H e i r a t e n v o n S eh w e i z e r n im J n - u n d Z u s t a n d e (Bnndesblatt ^869, I, 243) hatte nicht den erwünschten

Ersolg. Es erklärten nur 7^ Stände ihren Beitritt. ^ Diese wurden

sodann aus den 23. Dezember 1869 zu einer Konferenz einberufen, uud da zufällig am gleichen Tage die Motion Ruchonnet im Nationalräthe behandelt und die Einleitung einer Revision der Bundesverfassung beschlossen wurde, von welcher auch die Ordnung dieser Materie gehofst wird, so erklärte die Mehrheit der Kautonsabgeordneten, einstweilen, in Erwartung eines Bundesgesezes, auf das Konkordat zu verzichten. Um jedoch inzwischen die grellsten Uebelftände zu mildern und die so wünschbare Vereinfachung und Gleichmäßigkeit in den Normalien möglichst besorderlich zu erlangen, beschloss die Konferenz, dass sämmtliche Kantone unter Mittheilung des Protokolls angefragt werden sollen , ob sie nicht geneigt wären, die Tit. II und III des definitiven Konkordatsentwurfes, handelnd von der ,,Verkündung^ und vou der ,,Trauung der Ehe^, als verbindlich anzuerkennen und einstweilen als Modns vivendi einzuführen.

Wir haben diesem Beschluß mit Kreisschreiben vom 28. Januar 1870

(Bundesblatt, 1870, I. 252) .^olge gegeben und müssen nun abermals

den weitern Ersolg gewärtigen.

117 2. ^wischen den Kantonen W a a d t u n d R e u e n b u r g ist eine Konvention abgeschlossen worden, wonach die Bewohner eines jeden dieser Kantone im andern Kantone Jagdpatente erhalten können. Gestüzt aus Art. 7 der Bundesverfassung wurde dieses Konkordat , nachdem es die Ratifikation der gesezgebenden Behörden erhalten hatte , als in

Rechtskraft erwachsen anerkannt. (Bundesblatt, 1869, III. 119 und 121.)

III.

^r^ntie ^on ^nton.^ert^ssnn^n.

Die dem Jnsti^ und Bolizeidepartement zur Prüfung überwiesenen neuen V e r f a s s u n g e n der Kantone Z ü r i c h (Bundesblatt, 1869,

.II. 2l .. und 945. - Off. Sammlung I^.. 866) und T h u r g a u (Bundesblatt, 1869, II. 221. - .^sf. Sammlung I.^. 867) boten keine besondern Bedenken. Jn gleicher Weise verhielt es stch mit den im Berichtsjahre zur Brüfung vorgelesenen R e v i s i o n e n der Versassungen der Kantone .L u z e r n (Bundesblatt, 1869, II. 2l 8. -..

Off. Sammlung I.^. 869) uud S o l o t h u r n (Bundesblatt, 1869,

III. 88. - ..^.sf. Sammlung ^. 1). Es haben daher sowohl jene

Verfassungen, als auch diese .Abänderungen ohne Weiteres die Gewährleistung des Bnndes erhalten.

IV. Verhältnisse zu ...u.^rti.^n ^...ten.

a.

V e r t r ä g e u u d K o n v e n t i o n e n mit auswärtigen Staaten.

Jm Verlaufe des Jahres 1869 hat das internationale Vertragsrecht der Schweiz eine ungewöhnliche Entwiklnng erhalten. Jnsbesondere

sind die Verträge mit Frankreich und Belgien endlich zum definitiven Abschlusse gekommen.

Diese Verträge haben da.s Justiz- und Bolizei-

departement sehr beschäftigt. Da jedoch über die diesfälligen VerhandIungeu Spezialberichte an die Bundesversammlung erstattet wordeu sind, so kauu hier eiue bloss summarische Erinnerung genügen.

.1.

Einer der wichtigsten Verträge ist derjenige mit F r a n k r e i c h ,

b e t r e s f e u d d e u G e r i eh t s st a n d u n d d i e V o l l z i e h u n g v o n U r t h e i l e u i n E i v i l s ache n . vom 15. Juni 1869. Rach-

dem dieser Vertrag die gegenseitige Ratifikation erhalten hatte, ist am

13. Oktober 1869 dessen Auswechslung in Baris vollzogen worden, bei welchem Anlass gemäss Art. 22 ^es Vertrages vereinbart wurde, dass er mit dem l. Januar 1870 in. Kraft treten soll. Dieser Vertrag ist in der Botschast an die Bundesversammlung von. 28. Juni 1869 einlasslieh besprochen, mit einem erläuternden Brotokoll, das auch Vertragskrast hat, begleitet und noch mit einem besondern Kreisschreiben an die Kantone eingeführt worden , so dass sür dessen richtige Anwendung gesorgt

118 ist. D.e sämmtlichen bezüglichen Akteustüke sind zu finden im Bundesblatt, 1869, II. 476, 506 und 894. III. 133. Die Ratifikation in der Ofs. Sammlung I^.. 1001. Der Vertrag selbst Ofs. Sammlung I^.. 1002, und das erläuternde Protokoll am gleicheu Orte, Seite 1023.

Um Missverfiäude ^u verhüten muss daraus aufmerksam gemacht werden, dass die erste Ueberse^uug des Vertrages und des dazu gehörigen

erläuternden Brotokolles im Bundesblatt, 1869, II. 506 nicht als

authentisch augesehe.. werden darf, indem diese Ueberse^uug noch revidirt und sorgfältig verbessert wurde. Es ist daher stets derjenige Ter^t zu kousultiren , wie er in der ^ss. Sammlung, Band I..^ . Seite l 002 und 1023 enthalten ist.

Mit dem Jnkrasttreten dieses Vertrages, also mit dem I. Januar 1870, find diejenigen Bestimmungen des Vertrages mit Frankreich vom

18. Juli 1^28, welche auf die ..ivilrechtlicheu Verhältnisse sich beziehen, ausser Kraft getreten.

2. Diesem Vertrage s.hliesst sich der neue A u s l i e f e r u u g s v e r t r a g mit F r a u k r e i c h vom 9. Juli l869 au. Raehdem auch dieser Vertrag gegenseitig ratifiât worden war, ist derselbe am 6. Jau^.ar 1870 zu Baris ausgewechselt und aus l. Februar 1870 in Kraft erl.lärt worden. Eine einlässliche Besprechung der Geschichte und der Tragweite dieses Vertrages ist in der Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammluug (Bundesblatt, 1869,^ IIL 462) enthalten. Die Ratifikation ist zu finden in der ^sf. Sammlung ^. 34 , und der Vertrag selbst am gleichen ^rte, Seite 35. Auch dieser Vertrag wurde bei den Kantonen mit einem besondern Kreisschreiben vom l 4. Jannar 1870

eingeführt. (Bundesblalt, 1 870, I. 6^

Die erste Uebers.^ung dieses Vertrages wurde ebenfalls nochmals sorgfältig revidirt und verbessert. l.^s ist daher aueh hier daran zu

erinnern, dass nicht die Uebersezung im Bundesblatt, 1869, .I.I.I. 480

als autheutisch augesehen werden darf , sondern jene in der .^ff.

Sammlnug, ^. 35, wie fie auch den Kautoueu mitgetheilt wurde.

Ju ^olge dieses Vertrages ist der le^te Rest des Vertrages mit Frankreich vom 18. Juli 1828 dur.h neue Rormen erseht worden. Es ist also derselbe mit dem 1. ^ebruar ^870 gäuzlieh ausser Kraft getreten.

3. ^luch mit B e l g i e n ist ein neuer A u s l i e f e r u n g . ^ v e r t r a g abgeschlossen und dadurch, wie ^u hosfen steht, den in mehrern Jahresbericht^ erwähuieu Uebelfiäudeu abgeholfeu worden. Dieser Vertrag ist dai.irt vom 24. November 186.), am l2. Januar 1870 in Beru ausgewechselt und mit dem 1. Februar ^870 iu Kraft gesezt worden. Eine einlässliche Botsehast an die Bundesversammlung enthält

119 ^ie nähern ..Details über die Geschichte und die Tragweite dieses Ver-

orages. (Bundesblatt, 1869, IIL 489).. . Die Ratifikation und der Vertrag selbst sind enthalten in der Osf. Sammlung .^. 57 und 58.

Auch dieser Vertrag wurde bei^ den Kantonen mit einem besoudern ^reisschreiben eingesührt. (Buudesblatt, 1870, L 64.)

Hinsichtlich der .Authentizität der Uebersezung dieses Vertrages gilt auch hier das oben Gesagte, indem die erste Uebersezuug (Bundesblatt, 1869, III. 500) ebenfalls noch einer Revision unterworfen und dann ^erst in die Off. Sammlung ^. 58 ausgenommen wurde.

4.

Der A u s l i e f e r u n g s v e r t r a g mit J t a l i e n vom 22.

Juli l 868 konnte erst am 1. Mai 1869 ausgewechselt werden. Es ist derselbe am gleichen Tage am Bla^e des Vertrages mit

Sardinirn

vom 28. April l 843 in Krast getreten. ^Osf. Sammlung I.^... 732).

.Hinsichtlich der im Art. I6 dieses Vertrages vorgesehenen gegenseitigen Mittheilung der Strasurtheile hat die italienische Regierung den Wunsch ausgesprochen, dass dieses in einer bestimmten ^orm geschehe, wofür den Kantonen mit Kreisschreiben vom 17. Mai l 86..) ein formular mitge-

theilt wurde. (Bundesblatt, 1869, IL 68.)

5. Der Vertrag mit Jtalien betreffend die R i e d e r l a s s u u g s u n d K o n s u l a r v e r h ä l t u i s s e , vom 22. Juli 1868, ist ebensalls am 1. Mai 1869 ausgewechselt und in Kraft gese^t worden, nachdem vor^her in einem beso..dern Protokoll vom gleichen Datum noch einige Vunkte näher präzisirt worden waren. Jn diesem Protokoll wurde namentlich der von der Bundesversammlung wegeu des Art. 17 gemachte Vorbehalt, dass Streitigkeiten , welche zwischen den Erbeu eines in Jtalien verstorbenen Schweizers hinsichtlich seines Nachlasses entstehen konnten, vor den Ri.hter des Heimatortes des Erblassers gebracht werden sollen, ^on der koniglieh italienischen Regiernng als rechtsverbindlich anerkannt.

(Off. Sammlung I^. 706.)

Znr Vollziehung von Art. 9 dieses Vertrages ist im Art. III des Protokolls über die Jn^rastsezung desselben ^sf. Sammlung I^. 755.)

vereinbart worden, dass die Appellationshofe des Konigreiches Jtalien .einerseits und das schweig. Bun^esgericht und die ^bergerichte der einzelnen Kantone andererseits in Allem, was die Zusendung und die Er-

lediguug von Rogatorien in Eivil- und Strafsachen betrifft, direkt

korrespondiren konnen , und das. hievou nur ausgenommen seien alle jene Verhandlungen, welche sich auf Auslieferungsaugelegenheiten beziehen. Mittelst Kreissehreiben vom 12. Mai 1869 wurde den Kantonsregierung^en hievon l.esoudere Keuntniss gegeben , damit sie die Gerichte darüber verständigen. (Bundesblatt, 1869, IL 67 und 555.)

120

6. Mit dem 1. September 1869, d. h. gleichzeitig mit dem Handels- und Zollvertrag mit dem deutschen Zollvereine ist auch der Vertrag mit W ü r t t e m b e r g , b e t r e f f e n d ...ie. R i e d e r l a s s u n g s V e r h ä l t n i s s e , vom 18. März 1869 in Kraft getreten. (Bundesblatt.

1869, II. 365, 367 und 867. - Osf. Sammluug I^. 935.^

7. Bezüglich der weehselseitigen U e b e r g a b e von G e s a n g e n e n z w i s c h e n der S c h w e i z und dem G r o s s h e r z o g t h n m B a d e n ist aus dem Wege der Korrespondenz mit den Grän^kautonen einerseits und.

mit der grossherz.oglichen Regierung andererseits eine besondere hereinbarung erhielt worden, die mit dem 1. Juli 1869 in Kraft getreten

und im Bundesblatt, 1869, III. 696 gedrukt ist.^ 8. Endlich sind die Verträge zu nennen, w.elche am 16. Oktober

1869 mit B a d e n , B a y e r n , W ü r t t e m b e r g und H e s s e n zum gegenseitigen S c h u z e d e r R e c h t e a u l i t e r a r i s c h e n E r z e u g n i s s e u und W e r k e n der Kunst abgeschlossen und in der Dezember.

sizung von der Buudesv..rsammlung genehmigt worden sind. (Bnndes-

blatt, 1869, III. 437, 442 und 452.) Es haben jedoch diese Vertrag^

vor der Abfassung dieses Berichtes noch nicht in Krast treten konnen,.

weil die Ratifikation eines der ^genannten Staaten mangelte, die jedoch.

bald erwartet werden darf.

b. S p e c i a l s a l l e .

9. Jm legten Berichte sür 1868 ist bereits erwähnt worden, dass^ aus der ^ a t u r a l i s i r u n g v o n p r a n z o s e n in G e n s ofte.rs.

Konflikte entstehen bezüglich der Militärpflicht der S o h n e , indem leztere ungeachtet der Raturalisirung der ganzen Familie in der Schweig zu deu sranzosischen Bahnen gerufeu werden. Es wurde des Specialfalles Bourgois erwähnt, weil derselbe nach dem Wortlaute des erstinstan^

liehen Urtheils als besonders frappant erschien. Dieser ^all scheint iudes...

noch eine güustige Wendung ^u uehmen. Es hat nämlich Bourgeois doch noeh von der Appellation an deu kaiserlichen Gerichtshos in Ehambery Gebrauch.

gemacht und ist dann mit Urtheil vom 5. Jnli 1869 als Schweizer anerkannt worden, indem der Gerichtshof in Betracht zog, dass Bourgeois.

am 16. April l 847 in Geuf geboren sei, wo sein Vater am 3. April 1860 sich habe naturalisireu lassen^ dass der Sohn am 18. April 1868 personlich aus der Mairie von Ville^l......Grand (ursprüngliche Heimat de^ Vaters in Savo^eu) eine schristliche Erklärung niedergelegt habe, dass er die Eigenschast eines französischen Bürgers ablehne, um Genserbürgex zu bleiben . dass er die Naturalisation in Gens urkundlich bewiesen habe, und dass er daher, wenn er auch während seiner Minorität in ^rankreich als Franzose habe betrachtet werden konnen, nun diese Eigenschasl^

121 definitiv verloren , indem er unmittelbar nach erlangter Majorennität erklärt habe^. dass er die schon vorher erworbene genfersehe Nationalität beibehalten wolle.

Die franzosisehe Gesandtschast erosfuete zwar im Rovember 1869, dass das Kriegsministerium entschlossen sei, die Kassation gegen dieses.

Urtheil zu ergreifen, indem es die in demselben entwikelte Theorie nicht anerkennen konne.

10. Derartige Reklamationen m i n d e r j ä h r i g e r S o h n e von F r a n z o s e n , d i e sich i n d e r S c h w e i z h a b e n n a t u r a l i s i r e n . . l a s s e n , wiederholen sieh jedes Jahr, wenn die Zeit der Rekrutirung gekommen ist. Da immer noch keine feste Basis sur deren Erledigung gesunden werden konnte , und auch ohne eine besondere Verständigung mit Frankreich nicht wohl gefunden werden kauu, so sind nun Einleitungen getroffen worden, diese bei Anlass der Verträge vom 30. Juni 1864 zur besonderu Behandlung verwiesene ^rage wieder aufzunehmen.

Bei der prinzipiellen Verschiedenheit der Gesezgebnngen bietet die Sache^ allerdings besondere Schwierigkeiten. , allein es ist zu hofsen , dass dennoch ein Mittel gefuuden werden konne , um die grellen Uebelftände zu heben.

11. Hr. Joh. David Hipp en m a.. e r , von Gottlieben. Kts.

Thnrgau, war als Kaufmann lange in Wien domi^ilirt und wurde dort Eigeuthümer eiues Hauses. Jm Jahr 1861 machte er in Wien ein Testament, und siedelte dann in seineu Heimatkantou Thurgau zurük, wo er im Jahr 1864 jenes Testament in den hier geltenden Formen erneuerte.

Herr Hippeuma.^er war nie verheiratet. Er starb im Jahr 1867 im ^Kanton Thurgau. .^lus seinem Testament ergab sieh,.

dass er zwei Richten, die eine im Kanton Thurgau, die andere im Kanton Luzern , als Universalerben eingesät und einen Advokaten in Wien als Testamentsvollstrecker ernannt hatte. Die Verlasseuschaft bestand

theils in jenem Wohnhaus in Wien, ..theils aus Kapitalien, Werthschrifteu, Geld ^e., iu Wien und im Kanton Thurgau liegeud.

Die Behorden des Kantons Thurgau reklamirten nun gemäss der dortigen Gesezgebung di... ^.andänderungsgel.ühr von der ganzen Verlassenschast und glaubten, dass bloss die Jmmobilien in Wien hievon ausgenommen seien. Sie verlangten ^u diesem ^weke das Jnventax über das in Wien liegende Vermogen, was jedoch verweigert wurde, weil der leztere Theil der Verlassensehaft in Wien versteuert werden müsse.

Die Regierung des Kantons Thurgau begründete il^re Forderuug mit ^ 1 und 2 des dortigen Gesezes vom 23. Mai 1850 und aus die Thatsaehen, dass Herr Hippenma^er im Kanton Thurgau Bürger und fest domizilirt gewesen, dass er an^ diesem Domizil gestorben, un.^

122 dass somit hier die Erbschaft erossnet worden sei. Herr Hippenma.^e...

habe auch von Thurgau aus sein Vermogen verwaltet. in Wien habe kein Spezialdomizil bestanden. Die Erbsehaft bilde ein ganzes und xepräsentire die vermogeusrechtliche Bersonlichkeit des Erblassers. Also fallen alle bewegliehen Bestandtheile derselben iu die im Kanton Thurgau erossuete Erbmasse.

Jm Fernern erklärte die Regierung des Kantons Thurgau, dass auswärts wohueude Eigeuthümer von Gruudstüken, die im Kanton liegen, hier nur diese Liegenschaften versteuern müssen. Hinsichtlich der bewegliehen Verlassenschaft der A u f e u t h a l t e x dagegen komme es daraus an, ob der fremde Staat diejenige eines Bürgers des Kantons Thurgau, der auf seinem Gebiete sich aufgehalten, besteure oder nicht. Seit 1857 bestehe ^wischen dem Kanton Thurgau un^ ^.esterreich die anch je^t noch anerkannte Reziprozität, wonach gegenseitig von dem Nachlasse eines Aufenthalters keine Erbschaftssteuer erhoben werde. Was dagegen die Ried e r g e l a s s e n e n betreffe, so finde aus deren Verlasseuschast das Gesez des legten Wohnortes Anwendung, so dass die Verlasseuschaft eines im Kanton Thurgau verstorbenen Oesterreichers, der daselbst mit formier Rieder-

lassungsbewil.ligung gewohnt habe, dem Geriehtsstaude und der Gesez^

gebung des Kantons Thurgau unterstellt sei.

Die osterreichischeu Chorden gingen ..jedoch nicht auf den Standpunkt der Regierung von ......hnrgan ein. Sie beanspruchten die Erbschastssteuer nicht bloss von den. Wohnhause in Wien, sondern auch von dem dort liegenden beweglichen Nachlasse. Der bezügliche Entscheid des

k. k. Landesgeri.htes zn W .en vom 2. März 18.^..) begründete diesen

Anspruch damit : Herr Hippenma^er habe sein Domizil in Wien nie aufgegeben, indem er sein unbewegliches und den großen Th^i seines beweglichen Vermögens .unter der Verwaltung dortiger Maudatare ^.rükgelassen und sich nicht nnr seine frühere Wohnung reseroirt, sondern in derselben anch seine ganze Einrichtung und ^ahrhabe, einen grossen Theil der Wäsche und Kleidung, sowie die Dienerschaft belassen und in Briefen an seiuen Mandataren wiederholt erklärt habe , nach Wien zuxükkehren ^u wollen, und indem er weiter im Jahre l 867 noch eine einjährige Legitimatio^skarte .in Wien gelost und bis zu seiuem eben im Jahre 1867 ersolgten Tode seiner Steuerpflicht in Wien nachgekommen sei.

Die Aufschlüsse der Regierung des Kautons Thnrgau und die mitgetheilten

Geseze dieses Kantons Beigen übrigens, dass auch im Kauton Thurgau von dem dort befindlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermogen der Verlassensehast eines Ausländers die Handäuderu..gsgebühreu bezogen werden, und zwar auch dann, wenn der Riedergelasseue oder Ausenthalter auswärts gestorben sei.

123 12. Die franzosische Gesandtschaft beschwerte sich, dass in einzelnen Kantonen, namentlich in Bern, W a a d t und R e u e n b n r g , von französischen Arbeitern, die nur vorübergehend das Kantonsgebiet betreten, verlaugt werde, dass ihre Wanderbücher oder Bässe mit dem Visum der Gesandtschaft oder eines franzosischen Konsulates versehen seien.

Erscheine dieses Begehren solchen Bersonen gegenüber erklärlich , welche längere Zeit im Kanton sich aufhalten wollen, so vermoge man nicht einzusehen, warum auch Bersonen dazu angehalten werden, die, ohne einen Beruf auszuüben , nur durchreisen wollen. Jedenfalls stimme eine

solche Beschränkung wenig zu der Leichtigkeit, mit der die Schweizer in

Frankreich sich bewegen dürfen.

Aus den Antworten der genannten Kantone ergab sich, dass die Meinung unrichtig ist, als würde allgemein verlangt, dass die sran^osis.hen ^lrbeiter, die nnr vorübergehend das Staatsgebiet betreten, ihre Wanderbücher oder Bässe von der Gesandtschaft oder einem frauzösischen Konsulate visixen lassen sollen. Es wird dieses nur dann verlangt, wenn die Livrets oder Bässe bloss für das Jnnere von Frankreich lauten, während deren J..haber doch längere Zeit in einem Kantone der S.hweiz sieh aufhalten wollen.

Jm Kautou Waadt wird das Visum sür die Livrets immer verla..gt. Der ....^taatsrath rechtfertigte diese Massregel damit, dass nach dem Beschlösse .^er frauzosischeu Regierung vom .). primaire Jahr .^..lI die livrets ursprünglich zur Kontrolle der Fabrikarbeiter eingeführt worden seien, und stets von der Mairie des legten Arbeitsortes haben vifirt werden müssen. Sie haben nicht zur Legitimation der Reise oder des Aufenthaltes gedient, denn es habe Jedermann neben dem Livret noch einen Bass besten müssen. Später sei die Bedeutung der Livrets erweiter.. worden. Art. .) des Gesezes vom 22. Juni 1854 bestimme, dass das in Baris und ^on von der Bolizeipräsektur, und in den andern Gemeinden von den. Maire, visirte Livret als Bass im J n n e r n diene.

Jm Art. 12 des Dekretes vom 30. April 1855 sei noch gesagt, daf..

das Livret nicht visixt werden konne, um als B a s s im J u u e r n zu dienen, wenn der Arbeiter die Arbeit abgebrochen habe, ^e. Die Regierung von Waa^t erklärte nun, sie sei bereit, von dem Visum der Livrets abzustehen , sobald ^.e franzosische Regierung erkläre, dass ein Livret immer als genügender Titel anerkannt werde, um die Rükkehx des Jnhabers nach Frankreich ^u sichern.

Die Regierung des Kantous Reuenburg geht von gleicheu Gesichtspuul.teu aus. Rach il^rem Berichte stellen die sranzosischen Maires Arbeitsbüche.^ an die Arbeiter aller Rationen ans, und nicht bloss an die ^ran^oseu. Sie seien anch nie als regelmäss.ges Legitimationspapier betrachtet worden, weil sie nnr für das Jnnere von Frankreich lauten, nicht für das Ansind, was in den Livrets ganz bestimmt gesagt sei.

124 Wenn nun der Jnhaber eines solchen Livret in den Danton Reuenburg komme, um da zu wohnen, so verlange die Bolidi gewohnlich das .^onsulats-Visum, ,,hon pour entrer en Snis.^, in Folge dessen das .Livret als genügender Legitimationsakt zum Aufeuthalte angesehen werde.

Es werde dadurch zur Erleichterung der .Arbeiter der für das Jnnere.

...on Frankreich ausgestellte Akt in einen sur das Ausland gültigen Akt

umgewandelt.

Diese Berichte wurden der französischen Gesandtschaft mitgetheilt ; fie sah sich jedoch bis jezt zu keinen weitern Bemerkungen veranlagt.

13. Die Polizeibehörde der Stadt Zürich wandte sich direkt an das bayerische Staatsministerium mit dem Begehreu, dass einem lediglich von der betretenden Ortsbehörde ausgestellten H e i m a t s c h e i n e

die ministeri el le Beglaubigung beigesezt werden mochte. Die

k. bayerische Regierung liess nun durch ihre Gesandtschaft dem Bundesrathe antworten, dass in Bauern die Ausstellung der Heimatseheine, welche zum Ausenthalt im Auslande dienen, .^aehe der Gemeindsbehörden sei, und dass diese Bapiere nach den bayerischen Gesezen der Beglaubigung höherer Behörden nicht bedürfen. Diese Eröffnung wurde sämmtlichen Kantonen mit Kreisschreiben vom ^6. Dezember 1869 zur

.^enntniss gebracht. (Buudesblatt 1869, Ill, 649).

14. Aus ein.^ Ausrage an die Gesandtschaft der Vereinigten Staaten von Nordamerika, ob der in .^t. G a l l e n r e si d i r e n de .^o n s u l a r a g eu t kompetent sei, Bässe oder andere Urkunden auszuftelleu, wodurch der Jnhaber als Bürger der Vereinigten Staaten erklärt werde, antwortete jene Gesandtschaft mit Depesche vom l 3. April

1869, mit Hinweisung auf Art. 4 des Vertrages mit den Vereinigten

Staaten von Nordamerika, wonach die Angehörigen von Nordamerika, .

um ihre Eigenschaft als Bürger der Vereinigten Staaten darzuthun und zum Zweke ihres Wohnsizes in der Schweiz Bässe oder andere Bapiere besinn müssen, die von einem diplomatischen oder Konsulatsagenten der Vereinigten Staaten, der in der ^chwei^ residirt, iu gehöriger Form ausgestellt sind. Der Gesandte der Vereinigten Staaten bemerkte weiter, dass hiernach ein .^onsularageut uuzweifelhaft das Recht habe, die Ra.^ tionalität eines Jeden, welcher einen berechtigten Anspruch auf das Bürgerrecht der nordamerikanischen Staaten mache, zu beseheinigen, so ^dass der Präger einer solchen Beseheinigung Anspruch habe aus vollen Sehu^ als Bürger jener Staaten , dagegen konne ^weifel walten über die Bezeichnung .^onsnlaragent. Er sei geneigt anzunehmen, dass darunter ein von der Regierung ernaunter und anerkannter Konsnl zu verstehen sei, und uicht ein Konsularagent, wie er unter dieser technischen Bezeichuuug gewöhnlich bekannt sei. Weun der Bundesrath mit dieser Ansicht einverstanden wäre, so würden die Atten des ..^.pezialfalles dem . .Konsul der Vereinigten Staaten in Zürich übermittelt, in der Meinung,

125 dass künftig alle innerhalb seines Konsularbezirkes auszustellenden Bürgexrechtsbescheinigungen aus dem Bureau dieses Konsulates hervorgehen sollen.

Unterm 23. April 1869 antwortete der Bundesrath, er ^sei mit

dem Jnhalte dieser Rote im Allgemeinen einverstanden und insbesondere auch mit der Jnterpretation, dass unter der im Staatsvertrage enthaltenen Bezeichnung ^diplomatischer oder Konsulatsagent^, der Agent einer

Regierung, welcher offiziell als diplomatischer Agent, als Konsul oder

als Vieekonsnl anerkannt worden, ^u verstehen sei.

15. Der schweizerische Generalkonsul in Washington wünschte mit ..Depesche vom 21/26. Mai a. c. Ausschluß über die Vierseitige Ausl e g u n g u n d A n w e n d nng v o n Art. 2 , l e z t e r Saz d e s S t a a t s v e r t r a g e s mit den Vereinigten S t a a t e n von Cordamexi k a d. d. 25. Rovembex 1850, betretend Sehadenersazansprachen von Niedergelassenen des andern Staates, indem das Bundesgericht (Coiirt ok Claims) zu Washington bei Anlass der Behandlung einer Entschädigungsforderung des Schweizers Rudolf L o b s i g e r in Charleston, So. Ea., für während des lezten Krieges weggenommene Baumwolle und Rosenol, die Frage an den Rechtsanwalt dieses Schweizers gerichtet habe, ob er einen einzigen Fall eitiren könne, worin^ ein amerikanisehex Bürger Schadenersaz von der schweizerischen Regierung erhalten , oder ob er auch nur eine direkte Aeusserung der schweizerischen Regierung anführen könne, wonach dieselbe --^ ,wenn ein ähnlicher Fall. wie derjenige des Rudols Lobsiger vorkommen sollte, .--. in Genehmhaltung des eitirten Vertragsartikels einem amerikanischen Bürger Schadenersaz zuerkennen.

würde.

Dex Bundesrath gab hieraus unterm 11. Juni 1869 dem schweiArischen Generalkonsulate zuhanden dex betreffenden Gerichtshose die .Antwort, dass zwar seit dem Bestehen des erwähnten Vertrages mit den Vereinigten Staaten ein Bürgerkrieg glüklieherw^ise in der Schweiz nicht vorgekommen und dass mithin auch nie ein Bürger der Union im Falle gewesen sei, gestüzt ans jene Vertragsbestimmung Schadenersaz zu vexlangen, dass aber, wenn dies je vorkommen sollte, die Schweiz nicht anstehen würde, so lange der Vertrag in Kraft sei, nach dem Wortlaute desselben die Bürger der Vereiuigten Staaten gleich den eigenen Angehörigen zu behandelu, sie also den Schweizern völlig gleich zu halten.

Ganz dasselbe wäre der Fall bei Entschädigungssragen aus dem Titel einer Expropriation zu öffentlichen Zweken. Auch da würden die Bürger der Vereinigten Staaten mit den Sehweizerbürgern ans die

gleiche Linie gestellt und im gleichen Masse wie diese zur Entschädigung

zugelassen. Die Schweiz dürse daher mit^allem ^..ge erwarten, dass die amerikanischen Gerichte nicht anstehen werden, nach beiden Richtungen den dort lebenden Schweizern gegenüber das gleiche, aus vollständiger

126 Reziprozität bauende Recht zur Anwendung zu bringen und sie im Verfahren den Bürgern der Vereinigten Staaten ebenfalls vollständig gleich zu halten.

^ ^u^.

l. ^ll.^m...in.^ und St..ti^.

Am Schlusse des Jahres 1868 blieben 14 Rekurse peudeut. Jm .Lause des Jahres 1869 kamen 145 neue .Rekurse ein. Es waren also im Ganzen 159 Rekurse zu behandeln. Davon wurden 144 erledigt und 15 aus das Jahr 1870 übergetragen, indem die meisten am Sehlnsse des Jahres noch bei den betreffenden Kantonen zur Beantwortung lagen.

Jm Jahr 1868 betrug die Gesammtzahl der Rekurse 148, somit waren im Jahr 1869 eils mehr zu behandeln.

Bei der Gesammtzahl von 159 waren vorzugsweise folgende Kau-

tone betheiligt : Luzern mit 20, St. Gallen mit 12, Bern und Solothurn je mit 10, ^Freibnrg und Basel^Stadt je mit . . ^ Waadt mit 8^ Zürich , Sehw^z und Aargau je mit 7, Appen^ell J. Rh. mit 6.

diesem Jahre waren alle Kantone bei den Rekursen betheiligt.

Jn

Dem Objekte nach betrasen die behandelten Rekurse : 21 ^iederlassungsverhältnisse.

20 Beschwerden über Verlang von Bnndesgese^en, wovon 15 auf das Bnndesges..^ über die gemischten Ehen sich stü^teu.

14 ^rag.^. über den Gerichtsstand.

11 Steuersragen.

8 Arreste.

8 Besehwerden über Verlegung von ^antonsverfassungen.

7 Re^tsverweigerung.

5 Rechtsgleichheit.

3 Anwendung von Konkordaten ^e.

Eine grosse Zahl bezog sich auf andere nicht leicht bestimmbare Verhältnisse der verschiedensten Art.

Die Bundesversammlung hatte steh mit 19 Rekursen zu befassen

(1868 nur mit 11); 14 wurden erledigt, 5 blieben pendent. Von den Erledigten wurden 9 abgewiesen, 3 zurükgezogen , einer theilweise begründet erklärt, und in einem Falle kam keine Vereinigung der Räthe ^u Stande.

Bezüglich der vom Bundesrathe behandelten Rekurse ergibt sich das weitere Detail a..s solgender Uebersicht :

^lch^

.Cantone.

Bern

.

Luzern

.

Uri

Schw.^ .

.

.

.

.

.

.

.

.

. .

. . . .

Obwalden

.

.

Ridwalden . . . . .

Glarus . . . .

.

^

.

.

.

^xeiburg . . .

.

Solothurn . . . . .

Basel-Stadt

. . . .

Basel^audschast . . .

Schaffhausen . . . .

Appe.^ell J. Rh. . . .

Appe^ell ^l. Rh. . . .

St. Gallen .

Graubünden Aargau . .

Thurgau .

^efstn

.

Waadt

.

.

.

. . . .

. . . .

.

. .

. . . .

.

.

.

.

.

.

.

.

Reuenburg

. . . . .

Genf

.

.

.

.

.

1 5 9 1 2 2 1 1 6 7 7 3 2 1 1 4 1 6 2

.

Wallis . . . . . .

.

Ab^

.^ü^ Bleiben gründe^ zug ..e. pendent.

.

.

.

.

.

. .^

eintreten. weisung. Erklärung

.

2 3 3 73 .^

3 2 5 4

2 2

1 1 t 1

3 ^1

2

1 3 1 32

.2 1

1

2 1 1 1 3

1 1 1 1 14

.^ a.^

Gerichts.^ beh...

1 4 1

1

.^.e^.^u.^

1 1 3 1

1 11

1 1 1 1

4 4 3 2

5 4 1 2

1

1 1 1 1

15

5 1 1 5 1 3 41

n

^erwaltungs^ g^..^.^

^^^.

Summa.

den.

3

6 17 1 5 2 2 1 3 4 6 8 3 3 6 2 7 3 6 2 1 3 3 2 5 104 .

7 10 20 1 7 2 2 1 3 9 ^10 9 5 3 6 2 12 3 7 3 1 8 4 5 5 145

^ .

.

i

128 Il.

^ntfchei^ über die ^...nm.^ndnn^ der ^un^^r^nn^.

1. R e c h t s g l e i c h h e i t .

1. Hr. B ü t t l e r , Postbeamter in Basel, welcher im Danton Luzern einen Eivilprozess führen wollte, wurde gemäss ^ 277 des Eivilprozessgesezes diesem Kantons angehalten, eine Kaution sur die Kosten zu leisten. Er besehwerte sich darüber , weil die Bewohner des Kantons Luzern keine Kantion leisten müssen , und nach Art. 48 der Bundesversassung die Kautone verpflichtet seien , alle S^.h.veizexbürger , ob sie innerhalb oder außerhalb der Grenze eines Kantons wohnen , gleich zu halten.

Mit Besehlnss vom 8. Oktober 1869 wurde diese Beschwerde ab^ Bewiesen, weil uach einer festen Bra^is die in kantonalen ^rozessgesezen enthaltene Vorschrift, dass alle ausser den Kantonsgrenzen wohnenden Kläger (also auch die in andern Kantonen wohnenden Bürger des betreffenden Kantons selbst) zur Kanlio.. angehalten werden können, nicht im Widerspruche stehen mit Art. 48 der Bundesverfassung, während der Vetent weder behauptet noch nachgewiesen habe, dass der in einem andern Danton wohnende Lnzerner davon befreit sei.

2. Anna Maria W e r d e r , ^von Steinhausen, Kts. Zug, belangte ^or Bezirksgericht Muri, Kts. Aargau, den Benedikt Meier von Dorf Muri für die eivilrechtlieheu Folgen aus einer vom Beklagten anerkannten Schwängerung, und zwar stellte sie den Antrag, dass lezterer in Auwendung von ^ 243 des bürgerlichen Gesezbuches des Kantons Aargau von ^1848 zu verurtheileu sei, bis zu dem vollendeten 16. Altersjahre des

. Kindes jährlich ^r. .^0---100 a. W. Alimentation und Fr. 50-500 an das Armengut Steinhausen zu bezahlen.

Die erste Jnstanz entschied im ^inue dieses Antrages . aber der Beklagte appel.lirte , woraus das .^..bergericht des Kantous Aargau mit

Urtheil vom 11. Dezember 1868 der Klägeriu uur einen jährlichen Alimentationsbeitrag von Fr. 75 ^usprach , dagegen das Begehren nm einen Beitrag an das Armengut .^teinhausen abwies, weil der Kanton Zug in ^dieser Beziehung kein Gegenrecht halte.

Die Klägeriu rekurrirte nun , gestüzt ans Art. 48 der Bnndesversassung, an den Buudesrath, welcher am .12. April 1869 folgende

rechtliche Gesichtspunkte in Betracht zog : 1) Der Art. 48 der Bundespersassuug verlangt ausdrüklich , dass

die Bürger eiues andern Kantons uaeh dem gleisen kantonalen Geseze und nicht deshalb auders behandelt werden , weil in ihrem Heimatkanton die Gesezgebnng oder Bra^is eine abdeichende Entscheidung eines ^pezialfalles zur ^olge hätte.

129 2) Die Bundesbehorden haben seit dem Bestande der BundesVerfassung konsequent daraus gehalten , dass die schone Errungenschaft der gleichen Behandlung der Schweizerbürger in Rechtssachen zur Wahrheit werde, und dass die frühern gegenseitigen Blakereien mit dem soge^ nannten Gegenrecht aufhoren. Es kann daher nicht mehr daraus ankommen, ob der betreffende Fall in den andern Kantonen so oder anders entschieden werden müsste , sondern die Bürger anderer Kantone sollen in Rechtssachen einfach nach den nämlichen Gesezen und in gleicher Weise behandelt werden, wie die eigenen Bürger.

3) Es ist nun unzweifelhaft, dass wenn die Klägerin Bürgerin des Kantons Aargau wäre, ihr ^weites Rechtsbegehren ebenfalls hätte gutgeheissen werden müssen , ^ und dass man sie keineswegs desswegen abgewiesen hat , weil eine .Legitimation zu diesem Reehtsbegehren mangelte.

4) dieses ergibt sieh klar aus der bisherigen Brax^is des ..^berBerichts des Kantons Aargau und aus der wörtlichen Erklärung dieser Behorde , dass die Abweisung eines Beitrages an das Armengut der Gemeinde Steinhaufen eiu^ig und allein ans dem Grunde ersolgt sei, weil der Kanton Zug in dieser Beziehung kein Gegenrecht halte. Eine Abweisung aus diesem Grunde ist aber bundesrechtlich uicht zulässig.

und daher den Beschluss sasste :

Das Dispositiv 2 des obergerichtlichen Urtheil... vom 11. Dezember 1868 sei ausgehoben und die Geriehlsbehorde eingeladen , das abgewiesene Rechtsbegehren im ^inne. der Motive in neue Erwägung zu ziehen.

2.

Gewerbesreiheit.

3. Rach der Feuerordnung des Kantons Aargau sind für die Kaminfeger Reviere ausgestellt. Der Kaminfeger Andreas Me.^er in Basel verlaugte aber, seinen Beruf im Kanton Aargau srei auszuüben,^ uud als ihm dieses nicht bewilligt wurde, besehwerte er sich wegen Beeinträchtigung der Gewerbefreiheit.

Diese Besehwerde wurde jedoch unterm 23. April 186.) dahin be-^ antwortet. Rekurre..t befinde sich i^u Jrrthum , wenn er glaube, die Bundesverfassung garantire unbedingte Gewerbesreiheit. Dieselbe be. stimme nur, dass den Niedergelassenen die freie Ausübung eines Gewerbes uach Massgabe der Geseze und Verordnungen des betreffenden Kantons gestattet werden müsse gleich den eigenen Kantonsbürgern.

Wenn daher der Kanton Aargau im wirklichem oder vermeintlichen Jnteresse einer guten Feuerpolizei Kamiuseger^Reviere aufstelle, so konnen die Bu^desbehordeu hiegegeu nichts einwenden, so wenig als wenn andere Kautone die Wirthschasten a...s eine gewisse Zahl oder nach vorhan.^enem Bedürfnisse normiren u^.d dadurch einzelne Kautonsaugehorige

Bunde.^blatt. .Jahrg. XXlI. Bd. II.

9

^130 ^der Niedergelassene verhindert werden , eines dieser beschränkten Gewerbe auszuüben.

4. ^Jn Küssnacht, Kts. S c h w y z , besteht seit 1847 eine T o u r o r d n u n g für den T r a u s p o r t von Versone.. und Essekten aus den Rigi. Rach dem bezüglichen Berichte der Regierung vou Schw..z ist dieser Weg am 6. September l 847 von den Genossen der Seeboden-

Alp durch Vertrag für Fussgänger .und Bserde bewilligt worden, aber

nur unter der Bedingung, dass unter den Vferdehaltern eine Tonrordnung beobachtet werde. Dem Bezirksrathe von Knssnaeht sei zugleich gestattet worden , aus Kosten des Bezirk Korrektionen an diesem Wege vorzunehmen und die Bezirksgemeinde habe im Jahr 1853 eine bessere Erstellung dieses Weges beschlossen, aber auch unter der Bedingung, dass die Bferdehalter und Träger stets eine billige Kehrordnu..g unter sich zu beobachten habeu.

^iegegen beschwerte sich Joseph G u t s m a n u von Küssnacht, allein er wur^e von den kautonalen Behörden abgewiesen. Er rekurrirte hierans au den Bundesrath und behauptete, dass jene Tourordnung aufgehoben werden müsse , weil der fragliche Weg auf den Rigi eiu osfentlicher sei, der den. gesammteu Bublikum znr Benuznug osfen stehe und nicht auf einzelne Güter und Bersoueu beschränkt sei. derselbe sei desshalb auch in das , dnrch das Strassengese^ vorgeschriebene , amtliche Verzeichuiss der öffentlichen Wege Aufgenommen worden. Aus dem gleichen Grunde habe im Jahr l 853 die Bezirksgemeinde über diesen Weg Beschlüsse gefasst und eine Steuer dafür bezogen, und eben darum habe auch der Kantonsrath verschiedene .^igireglem^ute darüber erlassen.

Durch die Verfassung des Kautous Schwhz seieu aber Gewerbesreiheit und Gleichheit der Rechte garantirt. Es konne daher keine Gesellschast aussehliessliche Beugung eines offeutlicheu Weges ansprechen und vor andern Personen und Laudeslheilen ein Brivilegium sich anmaßen. Aus diesem Gestchtspuukte haben auch die Buudesbehordeu wiederholt gegeu die Transportvorre.hte sich ausgesprochen.

^ Diesen Ausführuugeu eutgegeu behauptete die Regierung des Kautous ....... ehw^z, dass der fragliche Weg kein unbedingt öffentlicher sei. Er habe durch Vertrag und privatrechtlich erworben werden müssen.

Die Erstellung des Weges auf Kosten des Bezirks mache ihn nicht zu einem öffentlichen Wege in unbeschränktem Sinne. Die kautonaleu Behorden betrachten ihn anch nur als Vrivatweg zu einem bedingten öffentlichen Gebrauch. Eine Verlegung der Prinzipien der Rechtsgleichheit und Ge-

werbesreiheit liege uicht vor, weil der Eintritt in^ die Trägergesellsehast

Jedermann, Bürgern wie Niedergelassenen, gestattet sei.

Mit Beschluss vom 27. März 18^ wurde diese Beschwerde ab.Bewiesen, weil

131 1) die Beschlüsse der Bundesversammlung und des Bundesrathe^ nur aus das Transportwesen auf uubestritteu öffentlichen Straßen und Wegen sich beziehen .

2) weil hier Gestritten sei , dass der in Frage liegende Weg von Küssnacht ans den Rigistasfel zu den öffentlichen und unbeschrankten

Wegen gehöre ; und

3) weil es nicht Sache des Bundesrathes, sondern der zuständigen kantonalen Behorde sei, darüber zu entscheiden, welche Wege öffentliche sein sollen, und ob demnach die im Jahr 1.^47 unter den Interessenten .. getrofsene Vereinbarung über Benuzung und Unterhaltung dieses Weges überhaupt noch rechtsbestäudig sei , und ob speziell. zum ..^achtheil von Dritteu Rechte daraus abgeleitet werdeu können.

3.

Ri e d e r l a s s u u g s v e r h ä l t u i s s e .

5. Die Regierung des Kantons Basel.^tadt verweigerte dem Emanuel A r a b e r von Langeubruck, Kts. Basel-Landschaft, die Bewilligung zur Niederlassung in Basel, weil dessen Frau vor der Ehe einen unsittlichen .Lebenswandel geführt habe und desshalb schon im Jahr 1.^63 aus Basel weggewiesen worden sei. ^ie habe vor ihrer Verehelichung mit Araber vier uneheliche Kinder von vier verschiedenen Vätern gehabt, und uur das lezte sei von ihrem jezigen Ehemanne erzeugt. Wenn nun auch zugegeben werden müsse, dass der lettere einen guten Leumund geniesse,

Al^tivbürger und erwerbsfähig sei, so^ genüge das Alles doch nicht, um

den schlechten Leumund der Frau bedeutungslos zu machen.

...^egen diesen Entscheid rekurrirte die Regierung des Kantons Basel.Landschaft an den Bundesrath , weil der Vetent Araber den Anforderungeu der Bundesverfassung ^u genügen vermöge un^ es keinen^ Kautou gestattet sei, diese Anforderungen zu steigern. Der Ehes einer Familie habe nicht unbedingt, sondern nur so weit sur seine Angehörigen einzustehen, als ihn selbst eiue Schuld treffe. Dieses könne aber von Araber nicht gefagt werden. Die im Jahr 1863 .^egen d.e lezige Frau Araber verfügte Ausweisung könne nach buud.^srechtlicher ^ra^s nicht sür alle Zeiten wirksam sein.

Da in den Akten Anhaltspunkte dasür vorlagen, dass die Eheleute Graber nicht zusammenleben , so wurde von dem eidg. Justiz- und Boliz..idepartemeut noch nähere Erkundigung hierüber eingebogen. Es ergab sich , dass sie allerdings bald nach der Beirat steh getrennt haben und dass sie , als der Rekurs zum Eutscheide kam , erst seit kurzer Zeit im gleichen Kosthause zu Liestal wohnteu und am gleichen ^rte arbeuteten.

132 Mit Beschluß vom 6. Januar 186..) wurde dieser Rekurs im Sinne der folgenden Motive als begründet erklärt: 1) Von Seite der Regierung des Cantons Basel^Landschaft wird anerkannt , dass die Kantone nicht unbedingt verpflichtet seien , mit der Niederlassung eines unbescholtenen Ehemannes auch die Ehesrau desselben zu dulden, wenn diese gegen Wissen und Willen des Mannes Handlungen sich zu Schulden kommen lässt, ^welche ihre Ausweisung begründen. .

2) Wenn auch die Bundesverfassung vom Riederlassungsreeht nur individuell spricht, fo n.uss doch andererseits zugegeben werden, dass mit Rüksicht aus Familienverhältnisse uur bei ganz z.vingenden Gründen von der Ertheilnng eines getrennten Riederlassungsrechtes und einer gesonderten Ausweisung einzelner Familienglieder gebrauch gemacht werden sollte. Es ist daher z... untersuchen , ob im vorliegenden Falle sol.he .gründe vorhanden sind.

3) Rach den^ vorliegenden Akten darf angenommen werden , dass Araber und seine Fran nicht in gemeinschaftlicher Haushaltung leben, und dass daher die ^rage nicht weiter zu diskutiren ist, ob Frau Grabex, die früher aus g..ten Gründen ans Basel weggewiesen worden , nunmehr in ihrer Eigenschaft als Ehefrau des wohlbeleumdeten Reknrrenten das Recht in Anspruch nehmen dürse, nebst ihren.. Manne in Basel wieder Niederlassung zu erhalten.

4) ^ie Regierung von Basel-^andschast scheint vielmehr wesentlich uur auf die Riederlassungsbewilligung für den Ehemann Graber Werth zu legen , und vou diesem Standpuukte aus bleibt nicht der mindeste Zweifel, dass Graber ein Recht hat, die Bewilligung zur Niederlassung in Basel zu verlaufen, da bezüglich seiner Berson die in der Bundesversassung zum ^chuz des Riederlassnngskantons ausgestellten Garautien vollständig vorhanden sind.

Eine Minderheit wollte diesen Rekurs ganz begründet erklären.

und zwar gestü^t auf solgende Motive :

1) Es unterliegt keinem Zweifel, dass gegen die Ertheilung der Niederlassung an den Emauuel Graber keinerlei Gründe sprechen, welche aus Art. 41 der Bundesverfassung hergeleitet werden konnten, und dass ihm somit die verlangte Niederlassung bewilligt werden muss.

2) Was die Ehefran Graber betrifft, so bedarf sie keiner besondern

Riederlassuugsbewilligung, sondern sie folgt eiusach dem Domizil des

Mannes , und es ist keine Administrativbehorde berechtigt , gegen den Willen der Ehegatten dieselben ^u trennen.

3) dagegen ist es selbstverstandlieh, dass in ^olge der Solidarität der ^amilie in ^ukunft der Mann für ein fortgesetztes schlechtes Verhalten seiner ^rau in der Weise mit verantwortlich wird, dass in solchem

133 Falle die ganze Familie ausgewiesen werden kann , wogegen sich ein solches fortgesetztes schlechtes Verhalten der Frau niel.t ohne Weiteres vermuthen lasst , zumal auch durch die erfolgte V.^rehelichung die Verhältuisse sich völlig verändert haben.

6. Die Regierung des Kantons A a r g a u beschwerte sieh darüber, daß die Regierung .des Kautons Basel- Stadt der 1867 unehelich gebornen Emma ........chn e b l e von Stein, Kts. Aargau, den Auseuthalt verweigere, .obschou diese mit einem gehörigen Heimatschein ausgestattet sei und ihr Onkel und Vormund. Hr. Franz Joseph ^chneble, .eidgenössischer ^ollEinnehmer in Basel , sür dieselbe sorgen wolle. Für ein unmündiges Kiud können doch wohl nicht Zeugnisse über sittliche Aufführung und über den Besiz der Rechtsfähigkeit verlangt werden. Endlich sei die

Mutter des Kindes auch in Basel , so dass ^r das Wohl desselben gesorgt sei.

Die Regierung vou Basel verteidigte ihren Standpunkt wie folgt :

Weder die Mutter noch der Vormund wollen das Kind zu sich nehmen, sondern es soll in pension gegeben werden. dasselbe befinde sich also

nicht in der Stellung eines Familiengliedes. Ein minderjähriges Kind

habe aber für sich kein Recht zum Ausenthalt. (U.ilmer Rr. 157.) Jn Art. 41 der Bundesverfassung werde eine selbständige Persönlichkeit voxausgesezt. Diese gehe aber dem Kinde ab.

Mit

Entscheid vom 2. .August 1869 wurde jedoch diese Besehwerde

als begründet erklärt, gestuft aus folgende rechtliche Gesichtspunkte.

t) Die Bundesverfassung regulirt im Art. 4l allerdings nur das Recht ^er freien Niederlassung der Schweizer, woraus aber keineswegs folgt, dass die Kantone bezüglich der .Aufenthalter vollständig freies Ver-

fügnngsr.eeht haben.

^) Was die Ausweisung von Ausenthaltern betrifft, so haben die ^undesbehörden bis auhin angenommen, dass diesfällige Verfügungen der kantonalen Gesezgebung und Volizei anheinifallen, wenn nicht durch eine Wegweisung zugleich konstitutionelle Rechte eines Sehweizers verlezt werden.

3) Was hingegen die Bewilligung zum Aufenthalte ^betrifft, so kann den Kantonen hierin kein unbedingtes Verfügungsreeht zugestanden werden, weil sonst ein Kanton die freie Bewegung der Schweizerbürger auf seinen. Gebiete nicht nur hemmen, sondern geradezu vexnnmögliehen konnte. Es liegt aber im Wesen eines Bundesstaates und auch im Sinn und Geist der allgemeinen Bestimmungen unserer Buudesversas-

sung , dass einem Schweizerbürger nicht willkürlich das Gebiet eines Kantons verschlossen werden kann.

4) Es ist daher durch die Bundesbehordeu bei einlangenden Beschweren zu untersuchen , ob die Verweigerung des Ausenthaltes eines

.l34 schweizerischen Angehörigen ans dem Gebiete eines andern Cantons ge-

rechtfertigt sei.

5) Run liegen aber hier keine gründe zu einer solchen Verweige..

ru..g vor. Hr. Schueble hat als eidg. Zollbeamter seine Riederlassung in Basel, und wenn er als Vormund und naher Verwandter der Emma Schnelle dieses Kiud unter seiner Aussicht und in der Rahe der Mntter unterbringen n..... persorgen will, so ist dieses Vorgehen vollkommen gerechtfertigt. So lange daraus nicht für die Behordeu von Basel^Stadt Jnkonvenienzen entstehen, so ist kein Grund vorhanden, diese Pflegetochter von. Gebiete des Kantons Basel-.^tadt fern zu halten.

7. Franz Eh r i st von Kammersrohr, Kts. Solothurn, war längere Zeit als Angestellter des ^rn. Adalrich Meier von .^ndermatt, Kts.

Uri, nach Ludern versezt, damit er den Gasthof seines Herrn empfehle und diesem Fremde zuweise. ^u diesem ^veke hatte Hr. Meier die Niederlassung in Luzer.n genommen. Raehdem aber Lezterer dieses Verhältniss ausgegeben hatte. blieb Franz Ehrist dennoch in Luzern und betrieb das Geschäft eines Fremdenführers und Engagenrs sur Gasthose, Kurorte ^e. Da er aber we^er Niederlassung noeh .Aufenthalt hatte, so wurde er aus dem Kautou Luzern weggewiesen. Ehrist rekuxrirte jedoeh au den Bundesrath. allein er erhielt unterm 2. Juni 186.) den Bescheid, dass er sich an die Regiernng von Lnzern zu wenden habe. Verlange er blossen. Ausenthalt, so habe diese allein zu entscheiden. Verlauge er aber eine Gewerbsbewilligung, so sei notl.ig, dass er zuerst die Niederlassung i^u Danton Luzern verlange und die nach der Bnndespersassuug hiesür nothigen Vapiere deponire. Wenn ihm die Niederlassung verweigert würde , so wäre erst dann ein Reknrs an den Bundesrath

zulässig.

Franz Ehrist reknxrirte diesen Bescheid noch au die Buudesversamu.luug. allein sein Reknxs wurde am 13.^15. Jnli I8^.) abg.^ wiesen.

8. ^er Rekurs ...es Don Eajetan Earli von Eastagnetto (Julien), Bis.hos in part.ibns von Almira, gegen seine Ausweisung ans dem Kanton .Hessin, ist durch einen einlässlichen Bericht des Bundesrathes an d.e Bundesversammlung und durch einen solchen der Mehrheit der ständexäthliehen kommission näher bekannt geworden, als er l^ier dargestellt werden konnte. Diese Berichte sind zu finden im Bundesblatt 1869,

.III, S. 55l und 1870, I, ^. .^5. Der Ständerath hat am l 3. De^ ^e...ber 186.) den

den Entscheid.

Rekurs abgewiesen, der Nationalrath aber verschob

135 9. Die Beschwerde der Regierung des Kantons St. f a l l e n gegen die vom Bundesrathe verfügte Heimweisung der minderjährigen Juliana Spillmann von ^ng wurde am 14^16. Juli I869 von der Bundesversammluug ebenfalls abgewiesen. Das Detail dieses Falles ist zu ersehen aus dem Berichte des Bundesrathes au die B...ndesversamm-

lnng vom 8. Juli 1869. (Bundesblatt 1869, II, 543.)

4.

S t e u err e cht.

a. B e s t e u r u n g des G r u n d e i g e n t u m s .

^0. Hr. J. J. H i n t e r m e i st e r in Elgg , Kls. Zürich, ist Eigeuthümer eiues Heimweseus iu der Gemeinde Biehelsee, Kts. Thurgau , welches er verpachtet hat. Er w..rde nun von der Gemeinde Bichelsee vor dem Friedeusrichteramte iu Fischiugeu für die .^lrmeusteuer rechtlich belaugt und mit einer bezüglichen Beschwerde von den kautonalen Behorden abgewiesen. Jn Folge dessen rekurrirte er an den Bundesrath, weil ihm beim Kause des Heimwesens diese Steuer nicht als dingliche Last sei überwunden worden . sie müsse als personliche Forderung behandelt und somit im Kanton Zürich gegen ihn eingeklagt werden. Hier bezahle er aber bereits Armensteuer, und eiue Doppelsteuer sei unzulässig. Ueberdies sei der Pächter auch steuerpflichtig.

Diese Besehwerde wurde unterm 8. Rovember 1869 abgewiesen mit folgender Begründung : 1) Das Recht der Besteurung des Grundeigentums steht demjeuigeu Kautone zu , in welchem das Grundeigentum gelegen ist.

Diesen klaren und eiufachen Saz haben die Bundesbehorden schon

wiederholt als eidgenossisches Recht anfgestellt, so dass die Unbegründetheit dieser Beschwerde keinem Zweifel unterliegen kann.

2) Wenn der Rekurrent von unzulässigen dinglichen Lasten spricht, so ist dagegen einfach zu erinnern , dass die Besteurung des Grundeigeuthums nicht den Charakter einer solchen Last hat, sondern einsach in das Gebiet der gewohnliehen Steuern fällt, denen jeder Eigeuthümer eines Grundstükes unterworfen ist. ^ 3) Es ändert an der Sache auch uichts, .veun die Bewohner aus dem sragliehen Heimwesen für ihre Versou^ schon steuerpflichtig sind.

Diese befahlen nur die Versoualsteuer , neben welcher eine Besteurung des Grnudeigenthums gar wohl bestehen kann.

l^.

Besteurung der N i e d e r g e l a s s e n e n und A u f e n t h a l t e r .

11. Frau Jda R o t h l i s b e r g e r von Walkringen, Kts. Bern, begab sich im Herbst 1867 nach Reuenburg, um iu der Rahe ihrer Eltern den Winter zu verbringen. ..^ie depouirte ihre Bapiere uud erhielt dagegen eine. ...lusenthaltsbewilligung gültig für ein Jahr. ^i-

136

blieb jedoch nur bis in das Frühjahr 1868. und kehrte dann wieder nach Walkringen zurük, wo sie ihren eigentlichen und bleibenden Wohnsiz stets beibehalten hatte. Jm Sommer 1868 wurde sie nun ausgefordert, den Behorden des Kantons Reuenbnrg zum Z.^eke der Besteurung ihr Vermogeu und Einkommen anzugeben ; allein sie weigerte sich dessen und produzirte eiu amtliches Zeugniss, dass sie ihren Wohnsi^ in Walkriugen habe und an diesem ^,rte Grund-, Kapital- und Einkommensteuer bezahle. Jn Folge dessen wurde in Reuenbnrg , gemäss der dortigeu Gesezgebung, das Si.enerformular der Frau Rotl..lisberger^ von Amtes wegen ausgefüllt, und als sie im gerbst 1868 wieder nach Reuenburg kam und wieder eine Ausenthaltsbewilligung nahm , um den Winter dort zu bleiben , wurde sie für die ihr aufgelegte Stener pro l 867/68 belaugt und mit ihrer Reklamation namentlich aus dem Grunde abgewiesen, dass sie gemäss den gesezlichen Fristen mit ihrer Einrede ausgeschlossen sei.

Frau Rothlisberger rekurrirte jedoch an den Bundesrath, welcher mit Beschluß vom 8. Rovember 186.) diese Beschwerde begründet er-

klärte. dieser Entscheid ftüzt sich ^auf folgende rechtliche Gesichtspunkte :

1) Die Reknrrentin hat unbestritten vom Herbst 1867 bis im Mai 1868 mit ihrer Familie und ihrem Dienstpersonal im Kanton Reuenburg ihren Wohnsiz gehabt. Ob sie während dieser Zeit ans formliehe Riederlassnngsbewillignng dort wohnte, oder ob sie eine blosse Aufenthaltsbewillignng besessen , kann an dem Rechte des Kantons Reuenburg , sie sür diese Zeit zu den öffentlichen Abgaben herbeizuziehen, nichts andern.

2) Da aber die Reknrreutin ihren eigentlichen bleibenden Wohnsiz im Kanton Bern nicht aufgegeben und wirklich die übrige Z..it auch da gewollt hat, wo sie von ^em nämlichen Vermogen die Kapital- und Einkommensteuer bezahlen musste, so kann dieselbe in Renenburg nicht für eine andere oder längere Zeit mit Steuern belegt werden , als sie wirklich dort gewohnt hat, das heisst, sie ist nur pflichtig, die Steuer pro r.^.... des wirklichen Aufenthaltes im Kauton Reueubnrg zu bezahlen.

^ 3) Die gleichen Grnndsäze würden aneh ihre Anwendung findeu, wenn es sieh um eine Besteuruug sür die Wintermonate 1868/69 handelu ^vürde, während welchen Witwe Rothlisberger wieder im Kanton Reuenburg gewohnt hat.

12. Eine andere Beschwerde, welche mit der vorstehenden gan^ ähnlich ist, wurde von der Frau Julie G u e ^ in Morges, Kts. Waadt, gegen die Behorden des Kantons Gens angehoben und vom Bundesxathe am 2. August 186^) im Sinne solgeuder Erwägungen erledigt: 1) Die Rekurrentin hat unbestritten vom .). Dezember 1867 bis zum 1. Mai 1868 in Gens gewohnt. Weun sie auch nicht auf form-

l 37 .^

liehe Niederlassung sich dort aufgehalten , so hat sie doch für die Zeit dieses mehrere Monate andauernden Wohnsi^es ein eigenes Logement bei einem Verwandten bezogen , was die Munizipalität von Genf be-

rechtigte, sie mit der t^.xe municipale zu belegen.

2) Diese Ta^.e ist eine Abgabe vom Vermögen oder von den Einkünften ans demselben. Die Reknrrentin hat aber ihren eigentlichen Wohnst im Danton Waadt, wo sie für das nämliche Vermo^n schon die Kantonal^ und Gemeindesteuern bezahlt. Es kann ^aher dieselbe in Genf nicht für eine andere oder längere Zeit mit der genannten Tax^e belegt werden, als fie wirklich dort gewohnt hat, d. h. sie ift ^nnr pflichtig, die ta^e municipale pro r.^ des wirklichen Ausenthaltes .in Gens zu bezahlen.

13. Der wichtige Entscheid des Bundesrathes vom 2l. April 186..) in Sachen des .^rn. J. F. .Laué von ^verdo.., Kts. Waadt, wohnhast in Wildegg, Kts. Aargau, gehört ebenfalls hieher. dieser

Entscheid ist vollständig abgedrukt im Bundesblatt l86.). ll, 3.)8.

Derselbe wurde von der Bundesversammlung unterm l0/l5. Jnli l8l^.) bestätigt. Die Berichte der beiden Kommissionen sind zu finden

im Bundesblatt .l 8^, ll, l)01 und ...^8.

5. B ü r g e xr echt.

l 4.. Auf die von einigen Kantonen gewünschte Genehmigung der bei ihnen geschehenen E i n b ü r g e r u n g von p o l n i s c h e n Flüchtlingen wurde geantwortet, dass dermalen kein Grund vorliege, zu untersuchen,

ob die Bedingung des Art. 43 der Bundesverfassung erfüllt sei oder

nicht, der Bundesrath überlasse es daher den Kantonen, die ihnen in solchen fällen konvenirenden Beschlüsse zn fassen , dagegen behalte er sich freie Aktion für den Fall vor, wenn später aus einer solchen Bürgerannahme Schwierigkeiten irgend welcher Art entstehen würden.

15. Die Gesandtschaft des Norddeutschen Bundes machte dem Bundesrathe die Mitteilung, dass die Absicht walte, dem ...norddeutschen Reichstage in der nächsten Session den Entwurf zu einem Geseze betreffend den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit im Rorddeutschen Bunde vorzulegen. .^ie bemerkte dabei, dass bei der Ausarbeitung dieses Gesezes namentlich in ^rage kommen werde , ob ^ie Buudesaugehörigkeit, .^ie dies gegenwärtig nach der Bnndesversafsung der ^all se., auch künftig ausschließlich dnrch den Besiz des Jndigeuats in einem einzelneu Bundesstaate bedingt sein , oder ob der Bundeszeutralgewalt eine Kompetenz iu Beziehung aus die Verleihung eines von dem Jndigenate des einzelnen Staates unabhängigen BundesJndigenates beigelegt werden soll. Die Gesandtschast wünschte daher Auskunft über die Formen und Bedingungen , unter welchen in der

138 Schwe^ der Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit ftatlfinde. ob es ein allgemeines Schweizerbürgerrecht unabhängig von dem Bürgerrechte in einem speziellen Kanton gebe , und ob bei dem Wegziehen aus einem Danton in einen andern dieselben Bediugnngen und ^ormlichkeiten vorgeschrieben seien , wie sür den Erwerb der ^laats^ a.^gehorigkeit durch einen Ausländer, oder ob sür Schweizerbürger der ....^.hsel des Heimatrechtes etwa nach Verlauf einer bestimmten Frist ipso .jnr.... .eintrete.

Hieraus antwortete der Bundesrath unterm 23. Juli ^....6.), dass in der Schweig kein allgemeines schweizerisches Bürgerrecht bestehe. es sei Jemand uur insofern Schweizer, als er die ^taatsangehorlgkeit in einem schweizerischen Karton be^e. Jn diesem Sinne bestimme Art. 42 ^ der Bundesverfassung, jeder Kautonsbürger sei Schweizerbürger.

^ür den Erwerb eines Kautousbür^errechts sei lediglich die .^esez^ebung des betreffenden Kantons massgebeud. Bezüglich ^es Jnhaltes dieser ^..ese^buug seien ...ie Kantone souverän , und es stehe der Zentralgewalt kein positiver Eiufluss aus dieselbe zu. Die. BundesVerfassung enthalte nur einige Vorschriften negativer Ratur. Durch diese sei nämtiel.. die kantonale Gese^ebu..g in folgenden Bunkten beschrankt: 1) dürfe nach Art. 43 der Bundesverfassung kein Kanton einen Bürger des Bürgerrechtes verlustig erklären. Das schweizerische Bürgerrecht sei somit unverjährbar, und ein Schweizer behalte diese Nationalität, so lauge er nicht selbst darauf verzichte, und so lauge die Abstammung .aus einer gesezlieh gültigen Ehe nachgewiesen werden könne, ohne dass z. B. langjährige Abwesenheit im Auslande , selbst wenn ^er Be-

treffende weder seine Militärpflicht erfüllt, noch Steuern bezahlt hätte,

Rateile für ihn zur .^olge habe.

Um rechtskräftig auf ein Kanlousbürgerrecht perziehten zu konnen, muffe der ^aehweis für den Erwerb des ..^taatsbürgerreehtes in einem andern Staate o.^er Danton geleistet werden. ^er Verzieht sei auch

gültig sür alle minderjährigen minder.

2) Rach Lemma 2 des gleichen Art. 43 der sehweizexisehen Bundesversafsuug dürfe kein Kanton einem Ausländer das Bürggerecht ertheilen, wenn dieser nieht aus dem frühern Staatsverbaude entlassen sei.

Kein .Danton sei verpflichtet, einen Bürger eiues andern Kantons in sein .Bürgerest aufzunehmen. Dagegen haben einzelne Kautoue dur^h ihre Gesezgebung den Angehörigen ^er andern Kaulone das Recht, die Einbürgerung zu verlangen, eingeräumt.

Jm Allgemeinen haben daher die Angehörigen anderer Staaten kein Recht, .^ie Ertheiluug des Bürgerrechtes zu verlangen. Eiue Modisikation finde nnr in dem Falle Vlaz, wo der Bewerber einem Staate

139 angehöre , mit dem die Schweiz in einem Vertrage übe... Niederlassung und Rechtsstellung der .beidseitigen Aua^horigen stelle. Diese Ben^rber seieu mit. Bez..g auf die Formen und den Betrag der a^. die ..gemeinde u..d an den Danton zu zahlenden Einkanfssummen den Schweizern anderer Kantone gleichgestellt. Für leztere seien gewöhnlich geringere Summen si^.rt. Die Angehörigen solcher Staaten, die mit der Schweiz in keinen Vertragsverhältnissen stehen , seien lediglieh an den guten Willen einer Gemeinde und an die freie Vereinbarung mit derselben.

gewiesen.

3) ....ach Art. 64 der schweizerischen Bundesverfassung dürfen nataralisirte Schweizerbüxgex erst nach fünf Jahren von der Einbürgern..g an in den Nationalrath gewählt werden. Für das aktive Wahlrecht seien nach ^lrt. 6.^ der Bundesverfassung die kantonalen .geseze maßgebend, die in der Regel auch analoge Beschränkungen enthalten.

Was schliesslich die Frage betreffe, ob für den Wechsel des Bürgerrechts innerhalb der Eidgenossenschaft selbst dieselben Bedingungen und Förmlichkeiten vorgeschrieben seien, wie sur einen Ausländer, oder ob für ..^..l.^veizerbürger der Weehsef des Kautousbürgerrechtes etwa nach Verlaus einer bestimmten Frist ipso jure eintrete, so könne der erste Tl,eil dieser Frage im Allgemeinen bejaht, der lezte dagegen müsse verneint werden.^ Die Formen und Bedingungen seieu für Angehörige anderer Kantone und Staaten nur in den o^ben sub 2 erwähnten Voranssezungen verschieden, resp. erleichtert. Dagegen^ könne das Bürgerrecht nie durch Ersizung erworben werden, so^ wenig als es dnreh Verjährung verloren gehe. Jndess gestatten allerdings einige Kantone .^rleiehterungen für ^ie Fält^, dass Jemand aaf ihren. Gebiete geboren und stets wohnhast gewesen sei, oder überhaupt lange ^eit daselbst gewohnt oder eine ..^antonsbürgexin geheiratet habe .^e.

6.

.^l r r e st.

16. Jm September 1.^^.^ kaufte Hr. ^Heinrich S c h u l t h e s s von und in Zürich ..wn Hrn. Heinrich Oehningex von Elgg eine in .^awangeu, .^ts. Thnrgau, liegende Papierfabrik für den Breis von 45,000 Franken. Laut den. gleichen Vertrage sollte zwischen den Kontrahenten eine Gesellsehast zum Zweke der Bapiersabrikation gegründet und von Hrn. Schulthess das durch ihn angekaufte Etablissement, von Hrn.

.^ehuiuger aber die entsprechende ^umme von ^r. 45,000 eingeschossen werden. Bald jedoch suchte sich Hr. Sehnlthess seiner Verpfli..htuug ^zu entziehen, indem er im ..November l 868 nach Biel ^og und sein^ Niederlassung im Kanton Bern nahm. Hr. Oehninger erhob daher bei dem thurgauischen Bezirksgerichte in Franenfeld einen Brozess gegen ihn und stellte das Rechtsbegehren, dass er schuldig sei, jenen Vertrag zu

140

erfüllen. Mit Urtheii vom 8. Mai 1869 schürte das Bezirksgericht den Kläger in diesem Rechtsbegehren . allein Hr. Schulthess ergriff die Appellation an das Obergericht des Kantons Thurgau.

Hr. Oehuinger erwirkte jedoch , ^estüzt aus ..as erstlnstanzlleh

Urtheil, am 13. Mai 1869 bei dem Presidenten des Bezirksgerichte....

Zürich einen Arrest aus das in Zürich liegende Vermogeu des Hrn.

Schulthess bis auf den Betrag von Fr. 45,000, weil Lezterer Anstalten getroffen habe, in das Ausland ^u ziehen. Einen gleichen Arrest erwirkte Hr. Oehninger auch in Biel.

Hr. Schulthess beschwerte sich dann gegen den in Zü^ch verfügten Arrest bei der ^ivilabtheiluug des Obergerichtes und bewies, dass er vom Rovember l 868 au immer in Biel gewohnt, seine Rapiere nie zurückgezogen habe und in seineu bürgerliche. Ehren und Rechten stehe.

Die Zivilabtheilung des ^bergeriehts von ^ü.rich wies jedoch diese Besehwerde ab, im Wesentlichen gestüzt auf folgende Gründe : Wenn auch das erstinst anziehe Urlheil des Bezirksgerichtes Frauen^ seld noch nicht rechtskräftig sei , so sei doch eine Forderung mindestens so weit bescheinigt, als es zur Arrestnahme erforderlich sei. Sodann habe Rekurrent keinen. festen Wohnsiz mehr, da er selbst zugebe, dass er seine Anstellung in Biel ausgegeben habe, um eine solche im Auslande anzunehmen. Es kommen also die Vorschriften von ^ 440, .^isfer 1 und 3 der zürcherischen Zivilpro^essordnnng zur Anwendung, indem die Umstände dafür .sprechen , ^dass der Beklagte Einleitung treffe, um sich der künstigen Erfüllnng seiner Verbindlichkeiten widerrechtlich ^.. entziehen.

Gegen diesen Entscheid rekurrixte nun Hr. ^..ehulthess unter Be^.

rnfung auf Art. 50 der Bundesverfassung au den Bundesrath , aliein er ^vnrde unterm 13. August 186.) ebenfalls abgewiesen, gestüzt ans folgende Gründe: 1) Vorab muss nach dem produzierten Urtheil des Bezirksgerichte.^ von Frauenfeld angenommen werden, es habe Herr Oehninger rechtliche Ansprüche au den Rekurreuteu zu u.achen , deren nähere Brüsung nicht de.u Bundesrathe zusteht.

2) Es kann sich hierorts einzig daxnm handeln, zu prüfen, ob durch den iu Zürich auf das Vermogeu des Herrn ^..hulthess gelegten Arrest die Vorschriften des Art. 50 der Bundesverfassung vexlezt seien , oder ob zur ^eit der Arrestlegung hinlängliche Gründe vorhanden gewesen, die berechtigt haben, von der Vorschrift der besagten Verfassuugsbestimmuug Umgang zu nehmen.

3) Diese ledere Frage muss bejaht werden , wenn mau den Umstaud in Betracht zieht, dass Rekurrent gerade zur Zeit, als er für die

Vertragserfüllung gerichtlich belangt wurde , seine Anstellung in Biel

141 ausgab und sich um eine solche im Auslande bewarb, zu welchem Zweke er si.h personlich dorthin begab.

4) Es kann nun aber einem Ansprecher nicht zugemüthet werden, dass er seineu Debitor unbelastet ius Ausland ziehen lasse, ohne sichernde Vorkehren zu tressen. Wenn auch in den Akten keine bestimmten Anhaltspunkte dafür sich ergeben , dass Reknrreut bereits Anstalten getroffen , mit ^seiner ^amilie und mit seinem Vermogen ans der Schweiz wegzuziehen , so sällt doch der Umstand ins Gewicht , dass auch der Gerichtspräsident von Biel zu gleicher Zeit aus das motivirte Ansuchen ^des Jmpetranten und geftüzt darauf, dass Herr Schulthess Anstalten treffe, mit seinem Vermoge.. ans dem schweizerischen Staatsgebiete wegzuziehen, einen Arrest bewilligte. Es darf daher im Zusammenhang mit den bereits angegebenen Umständen angenommen werden, dass der Herr ..Gerichtspräsident dieses Vorgeben geprüft und den Arrest erst dann bewilligt habe, als sich für dieses Anbringen gewisse Anhaltspunkte ergeben haben.

5) Judess ist in der Versügung des Herrn Gerichtspräsidenten pon Zürich ausdrüklich bemerkt: .,Jm Uebrigen persteht es sich von selbst, dass der Arrest aufgehoben werden kann, sobald der Beklagte nachweist, dass er wieder eiuen festen Wohusiz im Lande habe.^ Es liegt hierin für den Rekurreuten ein Fingerzeig, wohin er sich zuerst mit seinem Rachweis über einen festen Wohnsiz zu wenden habe.

17. August B e t t e ^ von Eombremont, Kts. Waadt, wohnhaft in Romont, Kts. ^reibnrg, übernahm die Anssührung der von. Kanton Waadt angeordneten Korrektion der Strasse von Vai.erne nach Romont und verzeigte nach Vorschrift des Bflichtenhestes ein Domizil in der an dieser Strasse liegenden ...^rtsehast Tr^ , Kts. Waadt. Rach Beendi. guug der Arbeit wurde diese von der kompetenten Behorde des Kantons Waadt geprüft und anerkannt . allein die dem Unternehmer noch znkommende Summe wurde nicht diesem ausbezahlt, sondern in die Hand des ...Steuereinnehmers des Bezirks Valerne deponirt. Hier wurde sie jedoch von zwei Kreditoren des Bette^ unter Berusuug aus Art. 206 ^ a des Code de Proced. civile non cententiense mit ^e^uester belegt.

Bette^ beschwerte sich^ hiegegeu , gestüzt aus Art. 50 der Bundesversassuug und auf ein Zeuguiss des Gemeiuderathes von Romont, dass derselbe seit mehreren fahren an diesem .^..rte niedergelassen, weder Fallit noch Akkordant sei und alle bürgerlichen und politischen Rechte geniesse.

Diese Beschwerde wurde jedoch mit Beschluß pom 4. Jnni 1.^69 abgewiesen mit folgender Begründung :

142 l^ Die Forderungen, welche d.e ..^erren Berchier .^ Dukilon an den Rekurrenten geltend machen . sind unbestritten rein persönlicher Ratur, wosür er ^.nächst bei seinem natürlichen Richter zu belangen ist.

2) Rnu hat R.^kurrent seinen eigentlichen Wohnsiz zu Romont, Kts.

Freiburg, und nicht ^im Kanton Waadt , wo er weder Ausweisschristen deponirt, noch die Niederlassung genommen hat, zumal er in Ba.^er^.e nur vorübergehend zur Besorgung von Gesehästen sich aushielt.

3^ Die Vorzeigung eines Domizils im Danton Waadt rechtfertigt die Kompetenz der waadtländischen Gerichte nicht, weil es Rekurrent einzig zu dem Zweke that und thun musste, um sich die Uebernahme der^ Strasseukorrektion ^u sichern. Wenn sich die Regierung von Waadt bezüglich der richtigen Anssührung der Strasse si.hern und nicht mit dem Uebernehmer in einem andern Kautone wegen allfälliger Anstände prozess.ren wollte ,. so ist das ganz natürlich. Allein die Verzeignn^ des Domizils geschah nur einem bestimmten Kontrahenten gegenüber, und nur bezüglich eines bestimmten Geschäftes, und da nun Rekurrent seine Arbeiten g^horig ausgeführt und die Regierung vou Waadt die ^ezahlung dafür angewiesen hat, so besteht sür Dritte keine Berechtigung, sich aus dieseu Vertrag zu berufen und daraus Vortheil z... ziehen.

4) Wenn nun zwar nach den bisherigen Exortexungen der Rekurs

begründet erklärt werden müssle , so gestaltet sich di.^ ^ache gleichwohl anders, wenn noch die Frage untersucht wird , ob .Reknrrent auch alle Eigenschaften besize , uni die Wohlthat des Art. 50 der Bundesvexfassuug sür sich in Anspruch nehmen zu konnen.

5) Di...se Frage n..uss jedoch verneint werden. Der Gemeinderath von Romont bezeugt nämlich nur, dass A. Bette^ in Romont etablirt und domizilirt sei, dass er in bürgerlichen Rechten und Ehren stehe und niemals fallir^ oder akkordirt habe , allein die wichtige Frage , ob er solvabel sei, wird in jenem Zeugnisse nicht berührt. Run ergibt sich aus den beigebrachten gerichtlichen Aktenstüken, dass A. Bette^ zu wiederholten Malen erklärte , dass er gar nichts besi^e , wesshalb einige Unzahlbarkeits..rku..deu aus ihn ausgestellt worden , und ^var geschah dieses gerade auch zur Zeit, als die Arreste im Kanton Waadt ...uf dort liegeudes Guthaben gelegt wurden.

. 6) Unter diesen Umständen konnen die ..lrrest-Jmpetranten nicht gezwungen werden, den Bette^ im Kanton Freiburg zu suchen, wo sie gar leicht, statt Bezahlung, auch uur Unzahlbaxkeitsurkunden erhalten konnten.

Der Art. ^.0 der Bundesverfassung beabsichtigt aber uicht , den insolventen Schulduer vor seinen Kreditoren zu sehüzen, sondern er will nur den ausrecht stehenden Debitoren davor bewahren, dass er nicht vor einem andern als seinem ordentlichen Richter Rede und Autwort geben müsse.

143 7. G e r i c h t s s t a n d .

a. Gerieht.^fl.aud de.^ W o h n o r t e ^ .

18. Hieher gehort der Rekurs des J o h a n n J s e l i von Hasle bei Burgdorf, wohnhaft gewesen in Unterstand, Kts. St. Gallen, gegen die Kompetenz der Gerichte des ledern Kartons, im Brousse gegen seine Ehefrau , betreffend die Heransgabe des Vermögens derselben.

Der Entscheid desBundesratl.es ist gedrukt im Bundesblatt 1869, I1I..

^632. Dieser Rekurs wurde auch noch an die Bundesversammlung ge^ zogen, allein von dieser ebenfalls verworfen. ^ Siehe Berichte der Kom-

missione.. der beiden eidg. Räthe: B^.desblatt 1870, I. 4t und 45.

19. Der Franzose Joseph S c h w o b - W e i l , wohnhaft i.. Ehaux^de-Fonds, Kts. ...^euenburg. wurde von einem andern Franzosen, Ale^..

Ulmaun, wohnhaft i.. Bruntrnt . Kts. Bern, fur eine personliche Forderung vor dem Amtsgerichte ^runtrut belangt und in contumaciam perurlheilt, weil er der diessalligen Vorladung keine ^olge gab.

Herr Schwob^.Weil rekurrirte gegen dieses Urtheil unter Berufung auf Art. I des Vertrages mit Frankreich vom 30. Mai 1827, wonach er als Franzose Anspruch habe auf den im Art. 50 der Bundesverfassung den Schweizerbürgern garantirten natürlichen Gerichtsstand , wofür der Rekurrent den Entscheid in einem ahnlichen ^alle in Sachen G. Ziwr^

vom 29. April 1864 eitirte.

^er Klager vertheidigte den Gerichtsstand von ^runtrut wie folgt : Der Verkauf und die Uebergabe der Waaren haben in ^runtrnt stattgefunden, und es hatte auch die Zahlung dort geleistet werden sollen.

Jn diesem ^alle habe nach Art. 420 des Code civil francai^, welcher gemäss Dekret des Grossen Rathes von Bern vom 31. Juli l847 iu. bernischen Jura in Kraft sei , der Kläger die Wahl, den Beklagten entweder am Orte seines Domizils, oder am Orte des Vertrages und der Uebergabe der Waareu, oder an dem Orte , wo die Zahlung hätte geleistet werden sollen^ zu belangen. Es sei somit der Geri.ehtsstand von Vruntrut hier gerechtfertigt , zumal der Rekurrent als ^rauzose keinen Anspruch habe auf den Schu^ des Art. 50 der Bundesverfassung.

Am 27. Dezember 1869 wurde dieser Rekurs als begründet erklärt und das betreffende Urtheil des .Amtsgerichtes von Bruntrut aufgehoben. Dieser Entscheid ftü^t sich aus folgende rechtliche Gesichts^ punkte: 1) Es kann zunächst der Art. 3 des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich vom 18. Juli 1828 im vorliegenden Falle keine Anwendung finden , ^ da derselbe nicht den Gerichtsstand zwischen zwei Kantonen im Jnnern der Schweiz ordnet, sondern eine internationale

144 Reg^l zwischen den beiden kontrahireuden .Ländern bezüglich des Gexichtsstandes für personliche Forderungen aufstellt.

2) Dagegen besteht ein ^weiter Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich vom 30. Mai 1827, welcher im Art. 1 vorschreibt, dass die Franzosen mit Rü k sich t ans ihre Bersonen und ihr Eigentum in jedem Kanton behandelt werden müssen wie die Bürger anderer .Kantone.

3) Rach Art. 50 der Bundesverfassung ist aber gegen einen anf.Feststehenden schweizerischen Schuldner, welcher einen festen Wohnsiz hat, für personliehe Ansprachen ausser dem Kanton, in welchen. er wohnt, keinem gerichtliche Vorladung und Beurtheilung ^..lässig, sondern er muss vor dem Richter seines Wohnortes gesucht werden.

4) Es unterliegt auch keinem Zweifel , dass der Rek..rsbeklagte, Alexander Ulmaun , gegen den Rekurreuten eine bloss personliche Ansprache erhoben hat und dass Legerer sowohl ,,aufrechtsteheu.^ ist als einen festen Wohusiz hat.

5) Es könnte sich fragen , ob die pro^.ssführenden Parteien n.cht an den Richter ihres Heimatlandes gewiesen werden sollten oder konnten.

Die srauzosischen Gerichte würden diesen Streitfall ^ falls er vor dieselben. gebracht worden wäre, ohne Zweifei an die Hand genommen haben. Da aber die Vro.^essparteien es beidseitig vorzuziehen scheinen, ihren Rechtshandel vor den schweizerischen Gerichten ansznlragen , so müssen sie si^h auch den schweizerischen Forschriften fügen.

6) Wie bereits nun nachgewiesen wurde , so ist für persönliche Klagen bezüglich des Gerichtsstandes einzig der Art. 50 der Bundesverfassuug massgebeud, uud es kann nicht Daraus ankommen, welehe Vorschriften die kantonalen Brozessgese^e enthalten, u.^.eil alle widersprechenden Bestimmungen derselben der allgemeinen Regel im internationalen Ge.^ schästsverkehr weichen müssen.

7) Wenn Kläger uud Beklagter Schwei^erbürger wären , die in ^wei verschiedenen Kautouen ihren ordentlichen Wohnsiz hätten, so müsste der ^eztere auch an seinem Domizil belangt werden. Eine andere Behandlung der ^ran^osen , die ihre Rechtssachen dem schweizerischen Richter unterstellen, ist aber nicht zulässig.

l^. Gerichtsstand de^ .Heimatorten.

20. personliehe Verhalten ihres Ehemauues veranlasst, bei dem B.^irksgeriehte von Ri^ou , Kts. Waadt, gestüzt aus Artikel 1071, 1072 und 1104 des Code civil V.^udois aus Separation ihres Vermögens zu klagen. Dieses Vermogen bestand in Liegenschaften zu M..ids, Kantons

145 ^ beisammen wohnten.

on ..^..ern zurnk^ogen, und ^bestritt nun die Kompetenz der waadtlandischen Berichte zur Beurtheilnng jeuer Klage, weil dieselbe mit dem ^ersonenstand zusammenhange und ^aher vor den Gerichten seiner Heimat angängig gemacht werden müsse.

Das Bezirksgericht von ^on .verwarf zwar diese Einrede, allein ^as Kantonsgericht des Kantons Waadt genehmigte sie . und entschied mit Urtheil vom 19. Januar 1869, dass die .Berichte des Kautons Waadt in dieser Angelegenheit nicht kompetent seien , gestüzt .auf solgeude ^xünde : ^ As ^ de la commune d'Cber^vl au canton de Berne, sont Bernois et rcs^ sortissent ainsi de la loi de leur canton pour tout ce qui tient an ^ statut personel , ^ ^ ..

.. Attendu que si la séparation de biens demandée par la femme ^ ^ conservatoire en égard a l'état d'insolvabilité du mari , et coniine ^ n'avant qu'un elket analogue a la mise en régie des biens de la kemme, ^ toutefois d'autre part, cette mesure touche directement a la capacité ^ civile attribuée au mari en vertu du mariage en ce qui concerne ^ ^administration et la jouissance des biens de la femme , lui enleve ^ cette administration et la fait passer en mains de sa kemme laquelle ^ agit seule ou avec l'autorisation d'un conseil judiciaire et dispose des ^ revenus .

^ Attendu , des lors , que la perte de l'administration des biens ^ par le mari, change les rapports matrimoniaux entre les époux et ^ altere la capante civile du mari, eu tant que mari, .^ Attendu que cette capacité résultant du mariage est liée au ^ statut personel et en est une dépendance, d'o.^ il suit quc tout ce qui ^ tend a la restreindre ou .^ enlever ne peut étre décidé que par le ^ .1uge qui a compétence pour appliquer le statut personal , .^ Attendu que la question actuelle de séparation de l^iens , con^ cernant des époux Bernois, ne peut étre soumit qu^a l^autorite du ^ canton d'origine de ces époux, quel que soit d'ailleurs le lieu de la ^ situation des biens ..^ rat^ und machte geltend : Rach gemeinem Rechte müssen alle fragen , welche ans die Ehe, Vormundsehaft, Scheidung und ähnliche Verhältnisse sich beziehen, am .Wohnorte beurthe.lt werden. Jn der Schweiz aber habe mau diese ^er-

.^....nd^bt....^. ^a^.^^II. ^d.II

10

146 hältnisse den Behörden und Gesten der Heimat unterstellt. Diese Ausnahme vom gemeinen Rechte müsse jedoch strikte iuterpretirt werden . daher bleiben alle Fragen, die bloss auf das Vermogen sich beziehen, der gemeinen Regel unterworfen. Run berühre die Klage aus Separation des Vermögens, d. h. die Frage, ob der Ehemann sähig oder unfähig sei, das Vermögen seiner Frau zu verwalten, in keiner Weise den Bersonenstand desselben. Das Konkordat vom 6. Juli 1821 könne nicht angexusen werden , denn dasselbe enthalte nichts , was auf diese Frage sieh.

bezoge. Jm Spezialfalle müsse um so mehr die Gesezgebung des Kantons Waadt Anwendung finden , als es sieh um Liegenschaften handle,.

die in diesem Kanton liegen. Durch das erwähnte Urtheil werden ^um Rachtheil einer Beruerin die Artikel 48 und 53 der Buudesversassnng ^ verlezt, indem sie, die Rekurrentin, nicht gehalten sei, wie eine Waadtländerin, und ihrem natürlichen Gerichtsstande entzogen werde.

Mit Entscheid vom 17. Mai l 869 wurde diese Beschwerde, gestüzt

auf folgende rechtliche Gesichtspunkte, abgewiesen:

1) Die streitige ^rage besteht darin , ob die waadtländisehen oder bernischeu Behörden kompetent seien , zu entscheiden, ob und in welcher Weise und nach welchen Gesezen das zugebrachte Vermögen der Frau Matti ausgeschieden und sieher gestellt werden solle. Die Rekurreutin hat hiefür die Gerichte des Kantons Waadt angerufen ; wenn aber dieselben ihre Zuständigkeit ablehnen , so kann es dem Bundesrathe nicht zustehen, denselben eine Kompetenz anschwingen. die sie nicht zu haben glauben.

^ 2) Der Bundesrath wäre nur dann im Falle zu entscheiden , ob die Gerichte des einen oder andern Kanton^ kompetent seien, wenn hierüber ein interkantonaler Konflikt walten würde , oder wenn die Rekurreutin bedroht wäre , ihrem verfassuugsmässigeu Richter entzogen zu werden, oder rechtlos zn bleiben.

3) Von diesen beiden Fällen liegt aber keiner ..,or. Es waltet durchaus kein Konflikt zwischen den Gerichtsstellen verschiedener Kantone, sondern eine einsache Jukompeteu^erklärung seitens des Obergerichtes des Kantons Waadt. Dadurch ist aber keineswegs die Anhandnahme der Klage durch die bernisehen Gerichte ausgeschlossen . es darf vielmehr angenommen werden, dass dieser Riehter ans Verlangen sich mit der Saehe befassen wird. Geschieht dieses, so ist die Sache dann bei einem Ge...iehtsstand anhängig, der keineswegs als ein verfassungswidriger bezeichnet werden kann.

c. Gerichtsstand der g e l e g e n e u Sache.

2^.

J.^ Jahr ^3 kaufte -ie Hol^haudluug S c h n e e li und

Menzi in Murg, Kts. St. Gallen, von Melchior Landolt, Hol^händlex im Kantou Glarus, eine bedeutende Vartie Hol^ aus einem. bei ^rans

147 im Danton Graubünden liegenden Bergwalde. Das Abschlagen und der Trausport dieses Hol^s war von ^andolt schon vorher au einen Simon Ehristosfel von Almeno (Graubündeu), übertragen worden , und die Gesellschaft Schneeli und Menzi leistete Garantie sür richtige Be-

zahlung des .Lohnes durch Landolt.

Als im März 1864 die arbeiten beendigt waren, scheint erst ein

Theil des Lohnes befahlt gewesen ^u sein. Jn den Monaten Juni, Juli uud August 1864 erwirkten daher die Arbeiter in vier Gruppen, unter Berufung auf ^ 307 des bündnerisehen ^rivatrechtes und ^ 3 bis 7 des gesezes über Sequester und Arreste, für die^restirenden Fnhr-, Transport^. und Arbeitslohne vier Sequester aus das fragliche Holz.

Die weitern Schritte wurden jedoch verzogert, wesshalb der Versuch, sofort znr Bfändung überzugehen, am 1^. Oktober 1864 vou der Regieruug des Kautons Graubünden als unleserlich erklart wurde.

Eine Anzahl der Arbeiter (Luzi Tseharuer und Konsorten) trat nun klagend aus. Jn Folge dessen zitirte das Vermittleramt Domleschg die ,, Herren .....^.hneeli und Menzi in Murg^ auf den 6. März 1865 zur Vermittlung über die Klage ,, betreffend Forderung^.

Die Beklagten protestirteu jedoch gegen das Forum, gestü^t ans Art. 50 dex . Bundesperfassung.

Einer zweiten Citation gaben sie ebenfalls keine ^olge, worauf der Brozess au das Kreisgexicht Domlesehg gewiesen wurde.

^ach dem diessälligeu Leitschein lautete die Klage aus Anerkennung eiuer Forderung von ^r. 101.^. 8l) und der gesezlichen Pfandrechte aus das sea^ueftrirte Holz.

Die Herreu ...^chneeli uud Menzi wurden nun ^wei Mal vor das Preisgericht Domleschg zitirt , allein sie erschienen nicht, sondern erneuerten ihre protestation gegen den Gerichtsstand. Am Il. August 1865 .vi ..s das Geriet diese Einrede ab und sezte die Hauptverhandlung auf den 1. September 186^ fest. An diesem ^age erschienen die Beklagten wieder nicht, worauf das Gericht ein Koutuma^urtheil exliess uud g^.stü^t auf ^ 136 uud t 37 der ^ivilpro^essorduuug deu Klägern ihr ^lagbegehren zusprach.

^uu machten die Herreu Sehneeli uud Menzi ihre .^ompetenzeinrede bei der Regierung ^^s Kantons Gxaubünden anhängig, allein mit Eutscheid vom 22. Rovember 1.^66 wurde diese Einrede abgewiesen.

Jm August l 868 reknrrirten nun .^^e Herren. Schneeli und Meu^i au den Bundesrath und stellten^ das Gesuch, ^a^. ^ie fraglichen Arreste als verfassungswidrig erklärt uud die betreffenden Urtheile aufgehoben werden möchten , eventuell sei das Ausbleiben auf ^i.. Zitation wegen ,,Forderung^ als gereehtsertigt zu erklären uud sei .^as daraus basirte .^ontumatialvexfahren ans diesem Grunde aufzuheben. .

Zur Begründung führten die Reknrrenten folgende Gesichtspunkte aus. Die Voranssezuugen für ein Retentionsreeht liegen hier nicht vor,

148 denn der Bundesrath habe schon wiederholt entschieden, dass die in richterlichen Sehuz genommene Sache noch im Besiz des Jmpetranten sich befinden müsse (Ullmer, Rr. 3l3 , 316 und 903). Dieses sei

aber hier nicht der Fall, indem das fragliche Holz seit der Beendigung

des Trausportes aus einem vou den. Rekurreuten gemieteten Blaze sich befinde, und die sämmtlichen Arbeitslöhne au den Akkordanten Simon Ehristossel sosort bezahlt worden seien. Der ^ 307 des bünduerischen Vrivatrechtes finde also hier keine .Anwendung. Sodann seien sie, die Rekurrenten, mit den Arbeitern in keinem Vertragsverhaltnisse gestanden, sondern lediglich mit dem^ Akkordanten Simon Ehristossel. Ferner haben die Arbeiter nur eine ,,Forderuug^ eingeklagt, und es sei nur wegen einer ^Forderungsklage^ ^itirt worden , das Ausbleiben der Beklagten sei also entschuldigt, zumal die Ansicht der Regierung von. Graubünden, dass sie hätten erscheinen und die Kompetenzeiurede durch alle Jnstauzen des Kantons Graubüuden entscheiden lassen sollen , unrichtig sei ^ denn alle diese Jnstanzen seien hiefür inkompetent, und der Bundesrath habe schon wiederholt entschieden, dass der Art. 7..) der bündnerischen Zivilprozessordnung keine Anwendung finden konne auf Schweizer, die im Danton Graubünden nicht domizilirt seien. Endlich haben die Kläger in einer Eingabe an die Regierung von Graubüuden selbst erklart, sie hätten au die heutigen Rekurrenten nichts zu fordern, soudern verlangen nur Anerkennung eines Bsaudrechtes in Folge einstiger Arbeiten am Holze derselben. Eben weil die Rekurreuten nichts schuldig seien, haben sie nicht verurtheilt werden konnen, jene Forderung zu befahlen ^ aber mau habe sie verurtheilt, weil sie im Besi^e des Holdes seien, das ihnen von einem dritten, der die daran geleisteten Arbeiten angeblich nieht bezahlt habe . übergeben worden.

^,as Preisgericht ^omlesehg habe selbst anerkannt, dass von einem Retentionsrecht keine Rede mehr sein konne, darum habe es ein Bsandrecht Angesprochen.

Die Rekursbeklagten

^uzi Tscharner

und Konsorten machten in

ihrer Antwort geltend , dass sie nicht Arbeiter des Simon Ehristossel gewesen seien , vielmehr haben sie im ^ohn von Schneeli und Menzi gearbeitet, und Ehristossel sei ihr Aufseher gewesen. Die Herreu Schneeli

und Menzi seien also die Arbeitslohne schuldig. Uebrigens würde ihnen, den Rekursbeklagten , uach ^ 307 des büuduerischen Zivilgesezbuehes

auch dann ein Faustpfandrecht am Hol^e zustehen, wenn Ehristosfel Akkordant gewesen wäre und sie bei diesem gearbeitet hätten, weil ihnen das Bsandreeht unbeschränkt am Holze selbst Anstehe.

Mit Beschluss vom 24. September l 86..) wurde dieser Rekurs als

unbegründet abgewiesen , gestüzt auf folgende rechtliche Gesichtspunkte : 1) Es steht deu kantonalen Gese^gebungen .ohne Zweisel zu , für gewisse Klassen von Forderungen ein Retentions- oder Bsandrecht aus^.stellen. Weuu dieses mit Bezug auf gewisse Verhältnisse geschehen

14^ ist, so sind solche Forderungen nicht mehr als bloss personliche im Sinne des Art. 50 der Bundesverfassung anzusehen , und es kann mithin der amtliche Schuz zur Sicherung des süx die Forderung schon gesezlich bestehenden Vsaud- oder Retentionsrechtes nicht als ein bundeswidriger Arrest, durch welchen erst künftige Rechte oder Vortheile erreicht werden wollen, ausgelegt werden.

2) Es ist also vor Altem aus zu untersuchen , ob das Gesez des Kautons Graubü^.den solch... gesezliehe Pfandrechte kenne. Diese Frage

muss im Hiublik ans Art. 307, Ziff. 4 des bündnerischen Vrivatrechtes

bejaht werden, indem hierdurch den Arbeitern und Beauftragten an der ihnen in Arbeit, Besorgung oder Verwahrung gegebenen Sache für ihre von daher entstandene Forderung ein gesezliches Bsandreeht (Retentionsrecht) zugesichert ist.

3) Rach der Ratur der Sache macht derjenige vom Retentionsreeht gebrauch, der bereits im Besiz der Sache ist, an die er sich halten will.

Zur Sicherung von Vsandreehten jedoch ist der Ausprecher öfters im Falle, den amtlichen S.huz nachzusuchen, weil ohne solchen das Bsand verabwaudelt werden konnte. ^.as gewohnliche Rechtsmittel in solchen Fällen ist der Sequester, der auch hier seine .Anwendung fand.

4) Aus den. gesagten ergibt es sich einerseits, dass das Gesez des ^ Kantons Graubüuden das Pfandrecht für gewisse Arten von persönlichen ^orderungeu kennt und andererseits , dass di.^ von den Retursbeklagten und den andern Arbeitergruppen geltend gemachten Forderungen sür Arbeit am Holz ein gese^liehes Pfandrecht geuiesseu , sowie dass die gelegten Sequester gerade den Zwek hatteu, diese Rechte zu schien.

5) Sobald diese Grundbedingungen vorliegen , muss angenommen werden , es seien die Rechtsansprüche a..s dingliche Rechte vorhanden, zumal es nichts weniger als lie.uid ist, dass die Forderungen, sür welche Pfandrecht in Anspruch genommen wird , rein personliche seien. ^ie streitige Frage aber , ob die Reklamanten als Arbeiter der Rekurrenten oder als solche des Akkordanten l^ristossel angesehen werden müssen, und ob^ im leztern ^alle sie doch ein Pfandrecht für Arbeitslohn an der Waare der Herren Sehneeli und Menzi geltend machen können, ist riehterlicher Ratur , und ebenso gehort die Frage , ob das Pfandrecht zu Gunsten der Arbeiter in gesezlicher Weise entstanden , und wenn dieses der Fall, ob es wieder erloschen sei, - dem pro^essualischen Versahren an, und fällt somit uieht in di.^ Kompetenz ^es Bundesrathes.

6) Was schliesslich die Einrede betrifft, es seien die Verhandlungen vor dem Kreisgerichte ^omlesehg jedenfalls schon desswegen ungültig, weil die amtlichen Zitatio....n nur auf ..^orderungen^ gelautet haben, sür welche sie , die Rekurreuteu , nach Art. 50 der Bundesverfassung an ihrem Wohns^e hätten belaugt werden sollen, so widerspricht das ganze Vorgehen der Kläger der Vermuthung, dass sie nur einfache ^orderu^gs-

150 klagen haben stellen wollen, zumal sie die vorhergehenden Vorkehren gerade in dem Sinne trafen, dass sie psandrechtlich versicherte Forderungen konneu geltend machen und nicht bloss aus einfache personliche Forderuugen angewiesen sein wollen. Die Rekurrenten haben schon ans den ^.^uester^.

versügungen ersehen kouuen , dass es sich um gesezli.he ..^saudr.^hte an ihrem Hol^e handle. Jn Uebereinftimmung l^iermit lautet auch der .Leitschein nicht bloss ans .Anerkennung der F o r d e r u n g , Andern auch ans Anerkennung g e s e z l i c h e r P f a n d r e c h t e aus das seinerzeit sequestrate Holz. Endlich steht damit auch im Zusammenhang die im Kompetenz^ entscheid vom 11. August 1865 enthaltene Vorladung zum ^u.el.e der Anerkennung des Pfandrechtes, also eines dinglichen Restes.

7) Aus allen diesen Erwägungen ergibt es steh , ^ass der bündnerische Gerichtsstand zur Beurtheilung der anhängig gemachten Rechts^ srage kompetent ist.

d. Gerichtsstand in Ehesachen.

22.

,

betreifend den Gerichtsstand sür die Benrtheilnng der Gültigkeit ihrer von der Gemeinde Ehign... angefochtenen Ehe, ^atirt 4. .November 1867,

ist vollständig abgedrukt nn^ Bundesblatt I869, ll, 383. Dieser Eut-

scheid wurde erst im Jahr 1 869 an die Bundesversammlung reknrrirt und von dieser unterm 9/22. Jnli ^869 mit theilweise abdeichender

Begründung bestätigt. Die Berichte der Mehrheit und der Minderheit

der ständeräthlicheu Kommission sind zu finden im Bnndesbla^ 1869,

Bd. 11, ^. 954 und 962.

e. ..^ericht^staud d e ^ ^exgeheu^.

23.

ne Klage aus Verleumdung und Beschimpfung durch einen Artikel in der Reueu Zürcher ^ Zeitung anzuheben. .^.err ^äberliu bestritt jedoch die Kompetent der Zürcher Gerichte. Das Bezirksgericht Zürich sowohl als die Kriminalabtheilung des ^bergeri.htes des Kantous Zürich lehnten dann auch wirklich ihre Kompetenz ab. Die ledere Justa..z begrüudete

ihren Entscheid von.. l 5. Mai 1869 wie folgt.

,,1) Jm Strafprozesse bestimmt sich der Gerichtsstand in der Rege ,,nach dem ^rte , wo das Verbrechen begangen worden ; bei Ehr,,verlezuugeu hat aber die Vra^is vou jeher eine Ausnahme iusosern "auerkauut , als hier der Gerichtsstand des Ortes der Begehuug mit ^demjenigen des Wohnortes des Beklagten k.^nkurrirt, und es hat diese ^Ausnahme schon in dem Geseze betreffend das Strasversa^reu vom 30. .^ep^

151 .,,tember 1852, ^ 21, Lemma 2, sowie dann auch in der Strafprozeß"ordnung vom 30. Weiumonat 1866, und zwar in ^ 5, gesezliche An,,exkennung gefunden.

,,2) Ueber die Frage , wie es in einem Falle von Ehrverlezung .,,zu halten sei, wenn darüber Streit entsteht, ob das Gericht des Wohn,,ortes oder dasjenige der Begehung die Sache zu behandeln habe, eut,,halten die erwähnten Geseze keine nähere Bestimmung. Gewohnlich ,,geht mau von der Annahme aus , dass die freie Wahl des Klägers ,,eutscheide und in den meisten Fällen, nämlich in allen den Fällen, wo ,.damit keine Uebelstäude verbunden sind , kann man jenem Grundsaz ,,wohl zustimmen ; anders verhält e... sich dagegen da, wo bei der freien ,,Wahl des .Klägers Uebelstände , sei es durch Vermehrung der Kosten ,,und Umtriebe , oder in anderer Weise zu gewärtigen wären. Jn sol,,ehen Fällen haben die Gerichte immer angenommen, dass nicht das Be-

Blieben des Kläger^, sondern Gründe der Zwekmässigkeit entscheidend ,,seien.

,.3^ Jm vorliegenden Falle nun, wo beide Parteien im Danton "Thurgau wohneu, wo serner die meisten Beweismittel für die. Haupt-

,,klage und für die angekündigten Widerklagen, insbesondere die grosse

,,Anzahl von Mengen , welche voraussichtlich einzuveruehmen sind , in .,jenem Kauton gesucht werden müssen, wo endlich die Gefahr nahe liegt, ,.dass ein nach langwieriger und mühsamer Untersuchung gesagtes Urtheil "nicht einmal voll^iehbar wäre (vergl. Ullmer, staatsrechtliche Bra^is der ^schweizerischen Bundesbehordeu, Rr. 242) , kann darüber kein ^weifel . ,,walten, dass die Behand.^uug des Rechtsstreites durch die thurgauischen

,,Gerichte um vieles zwekmässiger ist.

,,4) Dennoch wäre es nicht statthast, den bisherigen Ausführungen ,,gemäss zu verfahren , wenn es nicht sicher .v.are , dass der Kläger am

,,Oxte, wo der Beklagte wohnt, rechtliches Gel.or fände. Allein es sind

.,,die thurgauischeu Gerichtsbehörden schon gemäss dem ^ 2 des dortigen ^Stra^ese^buches aus mehr als einem Grnnde verpflichtet, die vorliegende ,,Klage an Hand zu nehmen.^ Gegen diesen Entscheid reknrrirte Herr Labhardt an den Bundesrath und wies nach, dass in ^resssachen das fornm commisi dehctl der ordentliche Gerichtsstand sei. Weun aber eiue Koukurreuz vou Gerichtsständen vorliege , so stehe nach allgemeinen Grundsäzeu die Wahl beim Kläger. Rach dem rekurrirteu Entscheide aber ^ürde die Wahl in die

.Hand des Gerichtes , oder selbst in jene des Beklagten gelegt. Der ..Präsident des Bezirksgerichtes habe die Klage angenommen und anch eiue Kaution sür die Kosten sich geben lassen. Das Gericht wäre also eingetreten, wenn der Beklagte nicht seiue .Einrede erhoben hätte.

Die thurgauischen Gerichte kounen ihre Kompetenz noch mit mehr Recht ablehnen als die zürcherischen , weil eben im Kanton Zürich. das Bress-

152 vergehen verübt worden sei. Herr Labhardt stellte. daher das .Besuch,.

dass die Berichte des Kantons Zürich angewiesen werden mochten , sein^ Klage an die Hand zu nehmen.

Jn seiner Autwort erklärte Herr Häberlin, dass er die Kompetenzeinrede nur erhoben habe, um sich die Beweismittel zu Sichern . dass er aber ganz bereit sei, dem Geri^htsstande seines Wohnortes sich zu unter^ ziehen.

Mit Entscheid vom .). Rove...b^.r 18^ wurde^ dieser Rekurs zu.^ Zeit abgewiesen, mit folgender Begründung : 1) Der Bundesrath hat einzig die Frage zn prüfen und zu entsche.iden, ob durch die Ablehnung des zürcherischen Richters Vorsehristen verleg worden seien , welche von den Bundesbehörden .zu schü^.n find.

Rur wenn dieses der Fall wäre, hätte der Bundesrath seine Jnterveution eintreten zu lassen. Es steht ihm aber keineswegs ein Urtheil darüber

zu, ob die Entscheidung dieses Bressprozesses zwekmässiger durch die^ zürcherischen oder durch die thnrgauisehen Berichte geschehe.

2) Die Bundesverfassung gewährleistet die Bressfreiheit uud überlässt es ^en Kantonen, die erforderlichen Bestimmungen über den Miss^ brauch derselben aufzustellen, immerhin in dem Sinne, dass die bezüglichen kantonalen Geseze nichts enthalten dürfen, was dem Wesen der Bresssreiheit selbst widersprechen würde, worüber hinwieder dem Bunde^ das . Ueberwachuugsrecht Ansteht. Jn Handhabung dieser Grundsäze haben die Buudesbehorden seinerzeit sämmtliche kantonale Bressgeseze eine.^ Brüfuug unterstellt und bezüglich des .Gerichtsstandes steh dahin ansgesprochen, dass es den kantonalen gesezen überlassen bleibe, die Bressklagen gegen bekannte Verfasser von injur.iosen Artikeln vor den Riehter des.

. Drukortes oder an den Richter des Wohnortes zu weisen.

3) Die Bressgeseze der Kantone Zürich nnd Thurgau kennen beide Gerichtsstände , so dass bei der Konkurrenz derselben die Gerichte de^ einen wie die Geriete des andern Kantons zustäudig sind, den gegenwärtigen .Vressprozess ^u beurtheilen. Wenn aber der zürcheris.he Richter dessen ungeachtet die A^haudnahme der Klage ablehnt, so entsteht die Frage, ob der Bundesrath denselben zwingen könne, die Sache au Hand.

zu nehmen.

4) Diese Frage mnss verneint werden. Bei elektiven Gerichtsständen.

steht es dem Kläger allerdings frei, das eine o^er andere Forum anzurufen ; aber wenn der ^ürcherische Richter erklärt, das dortige Gesez lege.

e.^ in seine Kompetenz, zu entscheiden, welcher von beiden Gerichtsständen ^ur Beurtheiluug eiuer Vressklage der geeignetere sei, so steht dem.

Bundesrathe keiu Urtheil drüber zu, ob er sein kantonales Gesez richtig ausgelegt und angewendet habe. Es ist dieses noch um so weniger der^ Fall, als das Gesez ^egen die Kantonseinwohner in .gleicher Weise ge.^

153 handhabt wird und somit nicht etwa von einer Verlegung des Art. 48 der Bundesverfassung die Rede sein kann.

5) Der Bundesrath hat schon wiederholt erklärt, dass es nicht zulässig sei, die Gerichte eines Kantons, die sich in Anwendung ihrer kantonalen Geseze zur Beurtheiluug eines Rechtsstreites nicht sür kompe^ tent erachten, pon Bundes megen zu dessen Beurtheilung zu uothigen..

Es liegt überhaupt kein Bedürfniss vor, gegen einen Richter einen

solchen Zwang auszuüben , so lange dem Klager die Möglichkeit ge-

geben ist, vor einem andern Richter seine Klage an^ubriugen. Di^ Bundesverfassung hat wohl Schuzbestimmuugen gegeu unbesugte Kompetenzanmassungen ausgestellt, aber sie hat sich nicht veranlag gesehen, in umgekehrter Weise maßgebend einzuschreiten, wenn ein Richter genügende Gründe zu haben glaubt, die Beurteilung eines Brousses ablehnen zu können.

6) Anders würde sich die Sache natürlich gestalten, wenn in einer solchen Ablehnung eine Rechtsverweiger^.ng läge, oder wenn die Gerichte von zwei Kantonen in Konflikt kommen würden, so dass jedes seinerseits die Behandlung ablehnen und dem andern ^uschieb^u sollte. Ju diesem Falle müsste der Bund maßgebend einschreiten, ..^eil sonst Rechtlosigkeit entstünde. Dieser Fall ist aber dermalen nicht vorhanden, und wird voraussichtlich gar nicht eintreten , da der Beklagte zum voraus den thurgauischen Gerichtsftaud anerkennt.

7) Jn dem Umstande, dass der Kläger vor Anhebuug seiner Klage bei dem Gerichtspräsidenten von Zürich Kantion leisten mnsste, liegt sür den

dortigen Richter keine Verpflichtung zur definitiven Behandlung der Sache,

weil sieh sonst ein Richter von vornherein der Prüfung aller Vorfragen, ja selbst der Kompetenzfrage begeben müsste.

f.

G e r i c h t s s t a n d in P a t e r n i t a t . ^ s a c h e n .

24. Oetav G e r a r d , minderjähriger ^ohn des Hrn. Hubert Gérard, ^..ohuhast in Romout, Kts. Freiburg, .ourde von ^räulein Anna Eastella vor dem Bezirksgerichte der Sarine sür die Monomischen Folgen der Baternität eines mit lezterer erzeugten außerehelichen Kindes belaugt, uud .veil derselbe sich unbekannt wohin entsernt l^atte, durch ösfeutliche Publikation vorgeladen. Hiegegen beschwerte sich der Vater Gérard, weil er ^ranzose sei und nach den Verträgen Bischen ^er Schweig und Frankreich in allen Fragen betreffend ^en Personenstand die Geseze der Heimat zur Anwendung kommen sollen. Der Eode Napoléon ver^ biete aber jede Rachforsch^ng nach der Baternität , und auch die Gesezgebuug des Kantons Freiburg gestatte keine ^..ternitätsi.lage gegen Angehörige eines Staates, ^wo sie nicht zugelassen sei. Endlich seen in prozessnalischer Beziehung Fehler vorgekommen. Das fragliche ^rozessversahren sei daher als unstatthaft aufzuheben.

154 Mit Beschluss vom 8. März 1869 wurde diese Beschwerde abgegewiesen, mit folgender Begründung .

1) Wenn es sich um eine Statnsklage im eigentlichen Sinne handeln d. h. wenn das Bericht von Freibnrg angerufen würde, nm das Kind dem Vater und seinem Heimatland als Bürger zuzusprechen, so konnte mit Recht gegen die Kompetenz jenes Gerichtsstandes Einwendung erhoben .werden.

2) ^.ieVersolgung von Alimentations- und Entschädigungsansprüchen dagegen bildet keineswegs aus dem Grunde eine ^tatusl^lage, weil die

Begründung solcher Ansprüche aus die Thatsache der Vaterschaft gestüzt

werden muss ; vielmehr ist ^ei^e Statusklag.... im ^inne der Erwägung 1 nur dauu vorhanden , wenn die gerichtliche Bestimmung des streitigen bürgerrechtlichen Standes Zwek und Gegenstand der Klage bildet.

3) Es ist aber hier von einer Statusklage gar keine Rede (eine solche wäre ohnehin durch das Gesez des Kantons ^reiburg gegen Fran^osen von vornherein ausgeschlossen) ; vielmehr handelt es sich einzig und allein um eine Geldsorderuug unter dem Gesichtspunkte der OlimenNation und Entschädigung ; es liegt also eiue rein persouliehe Klage vor.

4) Run ist der Beklagte minderjährig und hat seineu Wohusiz bei seinem in Romont niedergelassenen Vatex, worau die momentane Abweseuheit nichts ändert. Laut den zwischen der ^chwei^ und Frankreich bestehenden Staatsverträgeu ist aber der Beklagte für persönliche For^ derungeu au seinem Wohnorte zu belangen, und es wird Oeta... Gérard gerade so behandelt, wie jeder Schweizer, gegen den eine solche Klage anhängig gemacht würde.

5) Was die verschiedenen pr.^essualischeu Einreden betrisst, so hat darüber nicht der Bundesrath, sondern der Richter zu entscheiden ; hierorts ist nur festzustellen , das. der sreibur^ische Gerichtsstand zur Beurtheiluug des Klagebegehreus der Anna Eastella von ^reibnrg kompetent sei.

^.

G e r i c h t s s t a n d d e ^ . Z u s a m m e n h a n g ^ d e x Sachen.

25. J.u Juni 1^6.^ liessen die Herreu S t e p h a n i u n d K i s s e u p f e n u i g , Kaufleute in .^larberg , Kantons Bern , einen Joseph Bielmaun , damals im Gasthos ^um Balken iu Freiburg , für eine Wechselforderuug von ^r. 26. 15 rechtlich betreibeu. Am ^2.

September gleichen Jahres wurde bei Bielmann die Vfäudung vollzogen ; sie umsasste verschieden... Kleider, die auf ^r. 75. 50 geschäht worden wareu. Als jedoch später zum Verkaufe dieser Kleider geschritteu werden wollte, trat Herr Dutoit , Wirth zum Falken, mit einer protestation entgegeu, indem er^ein Vorrecht ans die Effekten seines Gastes geltend machte.

155 Die Herren ^tephani und Kissenpsenni^ traten .nun bei dem Friedensrichteramte von Freiburg klagend ans und liessen Herrn Dutoit vorladen, um über die Aushebung seiner Einsprache ^u verhandeln. Jn dem diesssälligen Exploit bezeichneten ste das Bureau ihres Advokaten, Herr Rendre, als ihr Domizil.

Bei der diessalligen Verhandlung wurde .^err Dutoit in seinem Pfandrechte als Hausbesizer geschult. dagegen machte der Anwalt der Klager das Anerbieten , ^ie Rechnung des Bielma..u sur Logis und Venston zn bezahlen , wenn Herr Dutoit aus seiu Pfandrecht verachte und den Betrag seines Guthabens nachweise. Dieses Anerboten wurde von Herrn Dutoit angenommen, welcher auch nicht sänmte, seine Rechnung im Betrag von Fr. 428. 10 dem Anwalte der Herren Stephani un.^ Kisf^pseunig zuzustellen.

Als am 30. Oktober 1868 über diese Rechnung hätte perhandelt werden sollen, liess jedoch .^err Gendre ^em Herrn Dutoit anzeigen,

dass die Kläger (welche das srüher angezeigte Domizil beibehalten) ihre

Klage um Aufhebung des Einspruches von Herrn Dutoit fallen lassen, weil es sieh ergebe, dass die gepsändeteu Gegenstände nicht einmal hinreichen, die Rechnung des Herrn Dutoit zu deken und also die Ansprach...

der Kläger nicht daraus bezahlt werden könne.

Allein nun kehrte sich die Stellung der Parteien, indem jezt. Herr Dutoit mit einer Klag.^ geg^n Herrn Advokat A. Gendre Rameus der Herreu ^.tephani und Kisseupfeunig austrat und diese aus deu 14. Dezember 1868 vor das ^riedeusrichteramt ^reiburg eitirte, um über sein Begehren zu ...erhandeln , dass sie gemäss dem vor ^riedensriehteramt gegebenen Versprechen schuldig seien, die Rechnung des Bielmann im Betrage von

Fr. 428. 1l) zu bezahlen.

Herr Gendre Ramens der Herren Stephani und Kifsenpsennig proteslirte jedoch dagegen und rekurrirte an deu Bundesrath, indem er, gestuft auf Art. 50 der Bundesverfassung, behauptete, dass Herr Dutoit verpflichtet sei, seine personliche Ansprache am Wohnorte der Beklagten, in Aarberg geltend zu macheu.

Mit Entscheid vom .10. März 1869 wurde jedoch diese Beschwerde uubegrüudet erklärt, und z.var gestüzt aus folgeude rechtliche Gesichtspunkte : 1) Wenn auch unter den Parteien einiger Zwiespalt über die Tragweite und die Annahme des von den Rekurrenten gemachten Anerbietens herrscht, so geht ^och ans deu gerichtliehen Atteustüten wenigstens so viel hervor, dass der Retursbeklagte die verlangte Rechnung produzirte, dass die Kläger wiederholt die Uebernahme der Bezahlung zusagteu und dass .^err Dutoit in dem Rechtsstreite die Anerkennung und Bezahlung

der Rechnung durch die Kläger festhielt.

156 2) ^..as spätre Zurüktreten von dem ursprünglichen Klagbegehren kann an der rechtlichen Stellung der Barteien in Beziehung auf den Gerichtsstand nichts ändern. Wahrend über das von Herrn .^utoit beanspruchte ^rivileginm verhandelt wurde , trat der Rechtsstreit in das Stadium, dass über die vorgelegte Rechnung, welche bis anhin noch nicht endgültig anerkannt war, verhandelt werden sollte. Es besteht also eine materielle Koune^ität zwischen dem ursprüuglichen Klagbegehren und dem Streit über den Betrag und Umfang der Forderung des Herrn ^utoit, deren rechtliehe E^iften^ durch das Anerbieten der Uebernahme der Schuld anerkannt war.

3^ ^er^ von den Rekurrenten selbst angerufene Richter ist also auch sur die im Brousse konnex^ gewordene Streitfrage über die Anerkennung der Forderung des Herrn Dutoit kompetent ^ das Anerbieten der Rekurrenten bildet einen iutegrirenden Theil des noch nicht entschiedenen Streites, und es steht im genaueren Zusammenhang mit der Hauptklage, indem der Beklagte sein Abstehen von dem Rechte des privilegirten Vsandes an die Anerkennung und Bezahlung seiner Forderung knüpste.

4) Es handelt sich also nicht um. zwei von einander getrennte ^ Klagsachen, von welchen die eine erst nach Erledigung der andern eutstanden wäre, sondern um die Fortentwiklung eines und desselben Rechtsstreites, dessen Beurtheiluug dem nämlichen Richter zustehen mnss, daher von einer Verweisung des Rechtsbegehrens des Herrn ^utoit an einen andern Richter im Sinne des Art. 50 der Bundesverfassung keine Rede sein kann.

5) Uebrigeus tritt noch der Umstand hinzn, dass die Rekurrenten selbst , als sie aus die Klage wegen Aufhebung des ^ee.uesters verDichteten, das Beibehalten des Domizils in ^reiburg erklärten, welche Erklärung nicht anders als im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit aufgefasst werden kann, den sie selbst bei dem sreiburgerischen Richter anhängig machten und der seine Erledigung no^ nicht gesunden hat.

8.

Stimmrecht bei e i d g e n o s s i s c h e n Wahlen.

26. Bei Anlass der Reuwahl des Nationalrathes vom 31. Oktober 1869 erliess die Regierung des Kautons B a s e l - S t a d t eine Publikation, womit die schweizerischen A u f e n t h a l t e r aufgefordert wurden, bis ^..m 28. Oktober sich über den Besiz der gestehen Requisite auszuweisen.

Hierüber beschwerte sich der Verein der schweizerischen Niedergelassenen und Ausenthalter in Basel, .veil diejenigeu stimmberechtigten Schweizerbürger, welehe erst nach dem 28. Oktober nach Basel kommen, von ihrem Stimmrecht ausgeschlossen seieu und eine derartige Beschränkung des Art. 63 der Bundesverfassung nicht statthast sei. Es müsse vielmehr allen Schweizern, die bis ^um 31. Oktober ihren Aufenthalt in Basel

157 nehmen. die Moglichkeit offen bleiben, an der Wahl Theil nehmen ^u konnen.

Der. Bundesrath antwortete unterm 27. Oktober 1869, dass ex auf dieses Besuch nicht eintreten konne. Der von den Betenten angerusene Art. 63 der Bundesverfassung gewähre nicht ein absolutes Stimmrecht, so dass nur die Eigenschaft als Schweizer nachzuweisen sei. um am Tage der Rationalrathswahlen überall, wo man sich gerade ausholten moge, stimmen ^u kounen. Entscheidend sei vielmehr der Rachweis, dass der stimmende Bürger das gesezliche Alter besize und nach der Gesezgebung des Kantons, in w e l c h e m er s e i n . e n W o h n s i z h a b e , vom AktivBürgerrecht nicht ausgeschlossen sei. Jn dieser Rüksieht habe also verfassungsgemäss der betreffende Kanton allein zu entscheiden.. Wenn nun aber die Kautone besugt seien, über diesen wichtigsten Bunkt die massgebenden Vorschriften aufzustellen, so müssen sie auch kompetent sein, über die viel unwichtigere Frage abschliesslich zu versügen , w a n n der Nachweis des Aktivbürgerrechtes geleistet werden solle , bloss dürfen die daherigen Bestimmungen nicht der Art sein, dass sie einer ernstlichen ^chmälerung oder gar einem Eutzuge des Stimmrechtes ^gleich zu erachten wäreu.

Sei aus der eiuen Seite den kantonalen Behörden eine genügende Zeit einzuräumen, um die Kontrolen und Stimmkarten anzufertigen und zu versenden, so konne andererseits nicht verlangt werden, dass der Raehweis des ^timmrechtes so zu sagen noch im legten Augeublik vor den Wahlen abgenommen werden müsse. Weun die Regierung von BaselStadt sich eine Frist von bloss drei Tagen vorbehalten habe, so erseheine

leztere als eine durchaus massvolle und für beide Theile billige, günstig

für die Stimmberechtigten, und nicht zu weit gesasst für die Behorden.

27. Die S e k t i o n des Grütlivereins in S i t t e n machte die Mittheilung, dass im Kanton Wallis die kantonssremden Sehweizerbürger von den Rationalrathswahlen ausgeschlossen seien. Es wurde jedoch die Regieruug von Wallis aufmerksam gemacht , dass nach Art. 63 der Bundesverfassung nicht bloss die Niedergelassenen, sondern auch die Aufenthalter an eidg. Wahlen stimmberechtigt seien. (Ullmer, staatsrechtliche

Brax^s Rr. 98, 100^ 160.)

Die Regieruug von Wallis antwortete am 27. ...Oktober 186..), dass zum Stimmrechte bei den nächsten Wahlen nicht mehr die Niederlassung gefordert werde. Sie verlangte jedoeh eine nähere Bezeichnung des Begriffes ..Domicile^ im Art. 63 der Buudesverfafsuug.

Hierauf wurde unterm 28/2..). Oktober 186..) geantwortet. .Doimcil.^, im Siuue von Art. 63, bedeute einfach ^Wohusiz^, wie der deutsche Te^t der Bundesverfassung beweise. Es sei also bei Nationalrathswahlen jeder Schweizer stimmfähig, wo er sich aushalte, wie z. B.

158 ein Geselle, Dienstbote, Arbeiter, Eommis u. s. w. Es sei nur der ...Nachweis des Aktivbürgerrechtes nöthig. Art. 63 der Buudesversassnng gestatte den Kantonen nicht , den Begriff ^es Wohnfizes zu desiniren, fondern bloss die Requisite für das Aktivbürgerreeht aufzustellen. Siehe auch Botschaft und Kommissiousberieht betreffend die Gewährleistung der Revision der Verfassung des Kantons Solothurn im Bundesblatt 1868,

Band Ill. S. 39 und 295.

9. V o l l z i e h u n g e i n e s R e l. n r .. e n t sche i d e s.

28. ^ ^Herr a l t .L a n d a m m a n n V i n z e n z M ü l l e r in ^.

Altdorf, Kts. Uri, hat bekanntlieh seit 1864 in einem Brousse mit

Herrn Albert Eurti in Rorsehach mehrere gerichtliehe Urtheile, wiederholte Rekursentscheide des Bundesrathes und auch einen solchen der Bundesversammlung veraulasst. Es handelte sich dabei um die VollZiehung von zwei schiedsgerichtlichen Urtheilen vom 25. Juni 1864 und 15. Januar 1867 , deren Vollziehbarkeit vou der Regierung des Kautons Uri anerkannt , aber von Herrn Müller immer bestritten und in allen Formen angefochten worden war. Der lezte Entscheid des Bundesrathes, wodurch jene Urtheile aufs Rene vollziehbar erklärt wurden, datirt vom 6. Rovember 1868. Derselbe ist abgedrukt im Bnndesblatt vom Jahr 1869, Band ll , Seite 39l , wo auch die srühern Verband...

lnngen vor den Bnndesbehorden eitirt sind. Herr Müller reknrrirte anch diesen Entscheid wieder an die Bundesversammlung, zog aber am 13.

Juli 1869 diesen Rekurs zuriik. Herr Eurti glaubte nun endlich zur Bezahlung der ihm durch jene Urtheile zugesprocheueu ^nmme von

2101 ^r. 20 ^p.^ gelangen, resp. die ihm seinerzeit gestellten Bsändex

(sechs Kühe) versteigern zu konneu ; allein es stellte sich heraus, dass diese Bfäuder nicht mehr vorhanden waren. Die Regierung vou Uri verwies daher Herrn Eurti wieder aus den gewohnliehen Weg der Befreibuug. Dieser fürchtete jedoch di.^ Wiederholung der Blesse und besehwerte sich daher über ^ie Richtbeaehtuug ^ex Bundesbeschlüsse.

Der Bundesrath sah sich daher veranlag , zunächst den ..^hatbestand durch einen eidgenössischen Kommissär au Ort und Stelle ermitteln zu lassen.

Aus dessen Bericht ergab sieh, dass die Regierung vou Uri selbst nicht alle

Mittel erschopft hatte, welche ihr gegen einen ^ .huldner zu Gebote stauden, der bestellte Bfänder veräußert hat. Es ist uämlieh nach Uruerscher Gese^gebuug ein Schuldner , der die erfreu Bsänder veräussert hat , ^u^ nächst zux Bestellung neuer Vfäuder anzuhalten und dann um 10 Gulden zubüssen; wenn ^ er aber außerstande ist, ^ie veräußerten Pfänder zu ersezen, so erfolgt die Ueberweisuug des Schuldners au den ^.trafrichter und die Verhaftung desselben. Es wurde daher der Regierung von Uri eine äusserste Frist angesezt, um vou sich aus noch sur die Voll^iehuug der fraglichen Urtheile ^u sorgen , ansonst der Herr Kommissär

1 5 .

.

)

mit den nöthigen Vollmachten ausgerüstet würde, um diese Vollziehung zu erwirken. Die Regierung des Kantons Uri brachte jedoch diese Angelegeuheit zur entsprechenden Erledigung, ohne dass weitere e^ekntorisch^ Maßnahmen nöthi.g wurden.

lll.

^.nmendun^ der .^nnd^es^.

^.. B u n d e s g e s e z b e t r e s s e n d d i ^ g e m i s c h t e n E h e n .

29. Der hieher gehörige Entscheid in Sachen des Joh. Adam ^ Uehlinger von Basel ^B. Blatt 1869, II.... 639) wurde an die Bun^ desversammluug gezogen, aber von der leztern in Folge eines bezüglichen Berichtes der nationalrathlichen Kommission^ im Dezember 1869 an den Bundesrath zu weiterer Berichterstattung zurükgewiesen. ^Bundesblatt

1870, l. 55.)

h. B u n d e s g e s e z b e t r e f f e n d d i e A u s l i e f e r u n g v o n Verbrechern und Angeschuldigten.

30. Zwischen den Kantonen Z ü r i ch und ^ . . h a s f h a u s e n eutstand ein Kouflikt über folgendes Verhaltuiss. Jm November 1866 wurde in Schafshausen ein Benedikt Wahl aus dem Elsass mit fünf andern ^rauzosen und Jtalienern wegen verschiedener Taschendiebstähle.

die aus Märkten in Zürich, Winterth.^r nnd ^ehaffhausen vorge^omn.en waren, arretirt. Diese Judividuen hatten an Geld 232^ ^r. 8.^ Rp..

aus sich. Durch Urtheil des Schwurgerichte^ in Winterthur vom 7.

Rovember 1867 wurden vier dieser Jndividuen schuldig erklärt, drei Diebstahle im Kauton Zürich im Betrage von 1914 Fr. verübt zu habeu. Jn Folge dessen reklamirte die Regierung von Zürich die Auslieserung der entsprechenden Baarschast. Die Regierung von Schasfhausen antwortete jedoch mit folgender Abrechnung :

Betrag des gefundenen Geldes Davon ziehen sieh ab: 1 . Gestohlene Summe bei einem Schasshauser .

in Zürich .

.

.

Fr. 2325. 85 Rp.

,, 237. 15 ,,

.

,.

.

Uebersehuss ^u Guusten

im Kanton Zürich

.

Fr. 530. - Ets.

2. Auslagen der Bolizei .

3. Verhaft^koften bis ^um Schlusse der Untersuchung 4. Auslosung eines Koffers

.

347.84

,,

,, 80. 10 ,, ^^^^^^ ^, 1195. 09 " .

der Bestohleneu

.

.

.

Fr. .l 130. 76 Rp.

^l60 Die Regierung des Kantons Zürich, anf Beschwerde der dortigen ^schädigten , reklamirte jedoch gegen diese Abrechnung und verlangte namentlich, dass auch die Bosten sub 2 und 3^ im Betrage von 584 Fr.

^9 Rp. ausgeliefert^ werden müssen.

Da aber die Regierung von Schasfhausen dessen sieh weigerte . jo ^rhob diejenige von Zürich, gestüzt anf Art. 6,^ Lemma 1 des Bundes.^ gesezes über die Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten, ei..e Beschwerde bei dem Bundesrathe.

Die

wie folgt:

Regierung von Schasfha..sen

rechtfertigte ihren Standpunkt

Das Bundesgese^ beziehe sich nur aus den Fall, wo in einem^ neutralen Kauton Jndividuen arretirt und von einem oder mehreren an^dern Kantonen ausgeliefert verlaugt werden. Dieser Fall lie^e aber hier nicht vor, denn .^er Kanton Schaffhausen sei von den Diebstählen der sraglichen Judividueu auch betroffen worden. . Es stehe also den dortigen Behordeu zu , alle Auslagen anzurechnen , die zur Feststellung des subjektiven und objektiven ......hatbestandes bis zu dem Zeitpunkte der Auslieferung uothig gewesen seien. Bis zu diesem Momente habe der .Kautou Schaffhausen über .die Personen und Sachen der Verhasteten frei verfügen konnen. Jnsbesoudere haben die Essekten derselben zur Dekuug der Kosten verwendet werden dürfen , so weit sie nicht nachgewiesenes Ei^enthum der Damuifikateu seien. Wenn es auch aus der .^aud liege , dass der grosste ^heil der fraglichen Baarschast gestohle^es Gut sei, so fehle doch jeder Nachweis dafür, dass diese oder jeue .^peeies der vorhandenen Münzen bei einen. speziellen Geschädigten gestohlen worden seien. Sodann sei nicht anzunehmen, dass jeue Gauner ohne Baarschast gewesen, als sie die Schweiz betreten haben. Endlich haben auch die ^ei freigesprochenen Jndividuen etwas Geld besessen. Eventuell müsste doch die Regierung von .^ürich, gemäss Art. 11 und 15 des eitirten Bundesgesezes, ^..r Uebernahme eines Autheils der in Schasfhausen erwachsenen Kosten augehalteu werden, da die zürcherischen Angehorigen ohne die Vigilane und finanziellen Anstrengungen der ...^ehaffhauser Behorden uichts erhalten hätten.

Der Bundesrath ging bei der rechtlichen Würdigung dieses Konfliktes von folgenden Gesichtspunkten aus: Schon das Konkordat vom 8. Juni 180.), bestätigt .l 818, dem auch die Kantone Zürich und ^ehafshausen beigetreten sind, l..estimmte, dass Gegenstände und Aachen, die er^oiesenermassen in einem Kanton geftohlen, in den andern geschleppt und dort, gleichviel wo und bei wem sie in natura gesunden werden, g.^nz unbeschwert von Vrozess^, Ersaz-, oder dergleichen Kosten, dem Eigenthü.uer zurükgeftellt werben sollen. Gan^ in Übereinstimmung mit dieser Vorschrift wurde weiter verfügt , dass

161 nur dannzumal , wenn der auszuliefernde Verbrecher Vexmogen besize, aus diesem die ergangenen Verhafts^, Bro^ess- und Judieial^Kosten bezahlt werden sollen. Dieses Konkordat bezwekte also, dass zunächst der Gestohlene wieder zu seiner Sache gelange, sosern dieselbe noch vorhauden war, so dass der Staat erst in zweiter Linie mit seinen Ansprüchen ans Ersaz der Untexsuehungskosten austreten konnte, indem er hiesür zuuäehst an das Vermogen des Verbrechers verwiesen war. Diese Vorschrist war auch ganz gerecht. Dex Staat ersüllt nur seine Bflicht, für

die öffentliche Sicherheit zu forgen, und s..ll sich hiefür nicht auf Unkosten des Gestohlenen entschädigen.

Wesentlich auf dem gleichen Rechtsboden steht auch das Bundesgesez vom Jahr 1852. Der Art 6, Lemma ... bezwekt nur, die rein eivil-.

rechtliehen fragen zn entscheiden , die bei der Zurüksorderuug einer gestohlenen Sache von dem dritten Besizer entstehen konuen oder mit andern Worten : Diese Bestimmung bezieht sieh nur aus den Fall, wo der Eigenthümer einer gestohlenen Sache dieselbe von dem dritten im Kriminalprozess nichr betheiligten Besizer zurüksordert und der lettere die Zurükgabe verweigert. Hier muss der Eigenthümer allerdings die Vin.^ikation anstellen. Jn diesem Vnnkte einzig unterscheiden sich die Bestimmungen des Konkordates vom Jahr 1809 und das Gesez vom Jahr

1852. Wenn dagegen der Dieb selbst oder eine bei dem Diebstahle

als Gehilfe oder Begünstiger betheiligte Berson sich im Besiz der gestohlenen Sachen befindet, so ist die Reklamation des ...^biekts nach Art.

6, Lemma 2 nicht durch eiue Zivilklage ^u bewerkstelligen, sondern es kann, in Anwendung von Art. 4, Lemma 2 und Art. 6, .Lemma 1, die Auslieferung der Verson und der Sache verlangt werden. Dass die

an Zürich bewerkstelligte Auslieseruug vorläufig uur im Ree.uisitions-

versahren erfolgte , die Uebergabe der Verbrecher zur Aushaltuug der Strafe aber erst später nach ausgestandeuer Hast iu ...^chaffhausen statt-^ fiuden soll, äudert an dem Rechte der Bestohleuen nichts, das auf dem.

Verbrecher gefuudeue Geld muss ihnen zurükgestellt werden , ganz abgesehen von dem Umftande , wo die Diebe znerst ihre Strafe aushalten.

Es bleibt also noch einzig die Frage zu untersuchen , ob das auf den Verbrechern gesuudeue Geld gestohlenes Gut sei. ^lus den in den Akten liegenden Jnzichten muss diese Frage unbedenklich besaht werden.

So gut die Regierung von Schasshausen von dem aus den Dieben gefnudeuen Gelde dem Damnifikateu Weber iu Siblingen ^r. 530 ver-.

abfolgte, eben so gut haben die Befohlenen im Kanton .^ürieh einen Ansprnch ans das vorgesundene Geld, zumal andere Reklamanten nicht vor^ hauden sind.

Was sodann das von ^ehafshausen eventuell gestellte Begehren be-

trifft, es sei die Regierung von Zürich zur Mittraguug der in Schaff-

hausen erwachsenem. .Kosten ..u^uhalteu,^ so ist zu bemerken, dass die Re.^ Bundesbla^. ^ahrg.XXII. Bd. II.

11

1.62 gierung von Zürich freiwillig anerbietet, dasjenige zu bezahlen, was nach dem Ausliefexungsgesez gefordert werden konne. Sollten sieh über diesen Bunkt später Anstände erheben , so mag dann die Dazwisehenkunst des Bundesrathes weiter angesprochen werden.

Der Bundesrath bes^loss daher am 2. Juni 1869 : Es sei die Regierung von Schasshausen eingeladen, die sür Bolizei-

und Azungsausiagen zurükbehaltenen Fr. 584. 99 Ets. an die Regiexung von Zürich zuhanden der dortigen Damnifikaten auszuhändigen.

3l. ^Aus eine Besehwerde der Regierung von T e s s i n gegen jene von G r a u b ü n d e n wegen Eitationsgebühren, die von graubündnerschen Behorden sür die Vorladung von Zeugen in Stxassällen gefordert wurden, erklärte der Bundesrath am 12. Oktober 1869, nicht eintreten zu können, obschon ex es angemessen sände, wenn die Kantone unter sich aus solche Gebühren vernichten würden, gleichwie dieses in Folge der neuern Ausliesexungsperträge auch gegenüber auswärtigen Staaten geschehen müsse; der jezige Stand des Bundesrechtes gebe ihm aber keine Besugniss, diese Gebühren von sich aus als unzulässig zu erklären.

c. B u n d e s g e s e z b e t r e f f e n d die U n t e r h a l t e n g des

L i n t h w e r k e s , v o m 6 . E h r i s t m o n a t 1867.

32. Durch das erwähnte Bunde.^gesez (Oss. Sammlung I.^. 208)

ist der Linthkommission Vollmacht und Austxag ertheilt worden (Art. 1

und l 1) , die zum Schuze des Linthwerkes nothigeu polizeilichen Vor-

schristen uud Strasbestimmungen zu erlassen , welche die Abschnitte IV und V der ^agsa^ungsverorduung vom 6. Heumonat 1812 betresseud ,,die sür dauernde Volizeiaussicht und Unterhaltung der Linthkanäle^ ersezen sollen.

Jn Folge dessen legte die..Linthkommission am 3l. Mai 1869 eine diessällige Verordnung zur Genehmigung vor und begleitete diese Vorlage mit folgenden Erläuterungen : Die Artikel 1 und 2 derselben enthalten gesezgeberische Bestimmungen (Steuer- und Abgabensreiheit sür den Lint^boden), zu deren selbstständigem Erlass die Kompetenz der Behorde wohl angezweiselt werden konnte. Die Ansnahme dieser Bestimmungen in das vorgelegte Reglement sei abex dennoch gerechtsertigt, sa, um Missverstäudnisse ^u verhüten, absolut nothwendig. Der Abschnitt IV der ausser Krast zu seienden Tagsazuugsverorduung vom Jahr 1812, ^ 14 enthalte nämlich gerade diese Bestimmung, und ein Nachtrag dazu fiude sich im Tags.^u..gsbesehlusse vou 1830. Dieses Recht der .^inthunternehu.ung finde sich, so viel der Linthkommission bekannt, in keinem andern Geseze, sei aber durch kompetente Tagsazungsbeschlüsse, aus vorausgegangene Zustimmung allex betheiligten Kantone hin , der Linth-

16.^ untexnehmung auf ewige Zeiten .zuerkannt worden. Die Weglassung dieser Bestimmung aus der neuen Verordnung, welche jene geseze gänz^ lich ausser ^rast seze, resp. e r s e z e , müsste den Bestand jener Stenerund Abgabenfreiheit in .Zweifel fezen, was weder in den Absichten der porberathenden Behörde, noch in derjenigen der eidgenössischen Rathe, noch auch in derjenigen der betheiligten Kantone selbst jemals gelegen habe.. Die Reproduktion . dieser Bestimmungen in der neuen ^Verordnung schaffe ^also nicht .neues Recht, sondern halte nur das bestehende ausrecht und schüze gegen die falsche. Auslegung , als ob mit ^.lnsserkraftsezuug des Abschnittes IV der Tagsazuugsverord..ung von 1812. auch dieses ...-.Recht u n t e r g e g a n g e n wäre. Die Ausnahme entspreche auch sormell ihrer (der .Linthkommission) Vollmacht , da nach ^ 1 1 des Gesezes von

1867 ihre Verordnung die Abschnitte lV uud V der Tagsazuugsbe-

schlösse von 1812 zu ersezen habe.

Der Bundesrath genehmigte diese Ansicht , dagegen sah er sich veranlasst, eine andere Frage näher zu prüfen. Es enthalten nämlich die ^15, 16 und 17 verschiedene Strafandrohungen g.egeu die Uebertretung dieser ueuen ,,Volizeiverordnung^. Es tauchte daher die Frage auf, ol^ dieselben zulässig und von kompetenter Stelle erlassen seien. Der Buu^ desrath bejahte auch diese Frage^, und ertheilte daher am 23. Brachmonat 186.) jener Verordnung seine Genehmigung. (^ff. Sa^umlnng,

I.^. 847.^,

.hinsichtlich der leztern Frage spricht sich ein Gutachten unseres Justizund ^o.lizeidepartemeuts ^dahin aus : ^ie Ermächtigung zun. Erlass von Strasbestimmuugen gegen Widerhandelude entspreche durchaus der Ratur der ^ache und komme im sta^tl^heu Organismus sehr ^hä..sig vor , z. B. in Verordnungen von Gemeindsbehorden uud insbesondere von Städten. Solche Uebertretungen, weil bloss lokaler Ratur, eignen sich nicht, in ein Volizeigese^ fü^ das ganze Territorium eines Kantons aufgenommen zu werden. .^ie seien bloss sür die speziellen Bedürfnisse eines ^rtes oder eines Unternehmens besti^nmt. Das Gleiche tresse auch zu bei dieser Liuthpolizei. verordnuug. Die meisten der in derselben mit Strafe bedrohten Handlungen fallen in den Bereich.des Verwaltungsrechtes, und es seien diese ^trasBestimmungen nothweudige Mittel, um den speziellen Bedürsuisseu untergeordneter Behörden den gehörigen Rachdrnk g..geuüber einzelneu privaten zu verschossen ; sie bilden ein nothwendiges e^ekutorisehe... Zwangsmittel,

ohne welches jene Behörden einen Theil ihrer Verwaltungsthätigkeit nicht

.mit Erfolg ausüben könnten.

...llle Verbote der Art, wie sie in dieser Linthpolizeiverordnuug enthalten s.^ien, gehören in den Bereich der Lokalpolizei. ...^ie dürfen die Grenzen ihrer Bestimmung nicht übersehreiten, und die augedrohten Bussen müssen zu der Ratur solcher einfacher Uebertretungen im richtigen Verhältniss stehen ,

164 sie dürfen also nicht eine Hohe exreichen , wodurch sie den eigentlichen

polizeilichen Strafen gleich kämen.

Diese Voraussezungen treffen in der fraglichen Verordnung vollkommen zu ; es sei daher auch von diesem Gestehtspuukte aus nichts dagegen einzuwenden, zumal durch Art. 17 jede etwas bedeutende muthwil.ige oder gewaltsame Beschädigung des Linthwerkes an den ordentlichen Strafxiehter des betreffenden Kantons überwiesen werde. Dieser Richter werde dann natürlich ^ die allgemeinen geseze des Kantons anwenden. Es maehe also die neue Verordnung, wie die alte, den ganz richtigen Unterschied zwischeu geringfügigen, aber doch nicht zu duldenden Übertretungen eiuex .Lokalverordnung und eigentlichen Vergehen. Wenn nun bloss die erstern^ durch diese Verordnung geahndet, und nur die ledern dem ordentlichen Strasxichter überwiesen werden , so liege hierin kein unzulässiges Verfahren.

IV. ^nwendnn.^ r.on ^..on^ord^ten.

a . K o n k o r d a t in K o n k u x s s a c h e n v o n 1 8 0 8 u n d

1 8 l 8.

33. Jm Jahr 1865 kam Heinrich B erni, von Biberist, Kts. Solothurn, wohuhast iu Derendingen, gleichen Kautons , in Konkurs. Am.

7. Mär^ 1868 siel ihm dann ein Erbtheil.. zu im Betrage von 1774 ^r.

74 Rp., herkommen^ von einer Tante, welche in^Richtersweil, Kts. Zürich, starb. Dieser Erbtheil wurde nun von zwei Seiten in Anspruch genommen. Einerseits reklamirte ihn Herr Rotar H o s s t ä t t e x . Amts-

schreibe^ des Amtes Kriegsstetten , Kts. Solothuxn ,^ als Konkurslie.ui-

dator, in die Aussal.lsmasse ^u Gunsten der im Jahr l 865 zu Verlust gekommeueu Kreditoren des ^. Berui. Andererseits wurde fraglicher Erbtheil des Berni am 21. März 1868 von seiner Schwester, Frau Hauser,

geb. Berui, in Wädeusweil, mit Arrest belegt, gestü^t daraus, dass ihr

der Bruder laut rechtskräftigem Urtheil 2500 ^r. schulde, dass.er sal.lit uud zudem unbekannt abweseud sei. Heinrich Berni unterstüzte die lettere Ansprache. indem ex am 16. Juni und 10. Juli 1868 im ..^rossher^ogthum^ Baden ^wei Urkunden ausstellte, mittelst denen er jenen Erbtheil seiner Schwester an Zahlungsstatt abtrat.

Herr Rotar Hofstätter erhob aber bei dem Bezirksgerichte Horgen eineu Vro^ess gegen Herrn Vfister, ^emeinderathschreiber in Riehtersweil, . Testamentsvollstreker der Erblasserin , und brachte die Rechtsfrage zum.^

Entscheide: ob der Beklagte nicht verpflichtet sei, der Klägerschast das^

dem sagten Heinrich Berui zugefallene Erbbetresfniss ungeschmälert aushin zu geben.

165 Das Bezirksgericht Horgen verneinte diese Frage mit Urtheil vom 8. Februar 1869, und die von dem Repräsentanten des He^rrn Hofstätter dagegen ergriffene Appellation wurde als verspätet erklärt.

Unter diesen Umständen ergriff Herr Hofstätter noch den Rekurs an den Bundesrath, und stellte gestüzt ans die Konkordate Litt. C u. D vom 8.

Juli l ^18 das Gesuch, dass jenes .Urtheil aufgehoben und die Aushingabe der 1774 Fr. 74 Rp. an die Konkursmasse des Verni verfügt werden möchte. Durch jene Konkordate sei die Einheit der Fallimentsmasse ausgestellt, so dass die in andern Kantonen gelegenen Vermogenstheile eines Konknrsiten an den Richter des Konkursortes abgeliesert werden müssen.

..Die Unterscheidung zwischen solchen Vermögensstuken, die dem Konkursiten schon zur Zeit des Konkurses gehoren, und solchen, die ihm nach der Liquidation anfallen, sei unstatthaft, denn die Bereinigung der g a n z e n . Schuldeumassa , wovon das Konkordat rede , sei so lange nicht erzielt, als noch unbezahlte Schulden vorhanden seien. Die Eesfion des Heinrich Berni zu Gunsten seiner Schwester sei nicht gültig , da ihm die

Rechtsfähigkeit hiezn abgehe^ denn nach ^ 1593 des solothurnischen

Eivilgesezbuches verliere ein Bürger durch den Geltstag seine Rechtsfähigkeit. Es sei nämlich über diesen Vunkt nicht die Gesezgebung des Kantons Zürich entscheidend, sondern jene des Kantons Solol.hurn, und der Kanton Zürich sei dnrch das Konkordat verbunden, diejenigen Konse^uenzen anzuerkennen, welche die Gesezgebung des Kantons ^olothurn an das Falliment knüpse.

Mit

Entscheid vom 13. August 186..) wurde dieser Rekurs

wiesen, gestü^t aus folgende rechtliche Gesichtspunkte:

abge-

1) Die ^rage , ob die ehemalige Konkursmasse im Kanton Solothuru das Recht habe, die .^uästionirliche ^umme an sich ^u ziehen und im ^i^uid^tionsverfahren unter die Gläubiger des Berni zu vertheilen, oder ob im Kauton .^ürich Konkurseröffnung über besagten Erbanl.heil verlangt werden müsse, kommt bei Beurtheilung der vorliegenden Beschwerde nicht in erster Linie in Betracht.

2^ Die von Herrn Hosstätter als Eurator der Geldstagsmasse in Ansprnch genommene Summe wird von Frau Susanna Hauser als ihr in ^olge Abtretung zugesallenes Eigenthum beansprucht. Will eine Konkursmasse, einzelne Gläubiger des Konkursen ^ oder wer immer , die Rechtmässigkeit des Erwerbtitels der ^rau Hauser bestreiteu, so ist gegen dieselbe aus dem Wege des Rechtsstreites vorzugehen.

3) Wenn daher der Rekurrent die sragliche Summe , sei es im Kanton Solothuru oder in eiuem neuen Geldstagsversahren , in eine Konkursmasse ziehen ..^ill, so ist dieser Rechtsanspruch nach Art. 50 der Bundesverfassung vor den. Richter des Wohnortes des Beklagten , wo auch das reklamirte Vermogen liegt, zu versolgen. Hiemit stimmt auch ^ 2 des Konkordates vonr 7. Juni 1810 überein.

166 4) Die ^rage nun , ob Berni die Rechtsfähigkeit besessen habe, eine solche .Abtretung zu machen und ob ^die Fran Susanna Hauser auf rechtsgültige Weise das Eigenthum habe erwerben können , ist Sache der Beurteilung des zuständigen Richters, welcher nach Jnhalt seines Landesbestes entscheiden wird, da die .Konkordate ihn nicht verpflichten, ein anderes Gesez anzuwenden. Auch die Frage der Legitimation zum Brousse ist nach zürcherischem Recht zu ^ beurteilen; und wenn Rekurrent mit seiner Klage nicht zugelassen wurde , ^eil er sich uicht ausgewiesen hat, dass er Samens eines oder mehrerer zu Verlust gekommenen Gläu^ biger austrete, so liegt hierin keine Verlegung eidgenossischer Vorschriften.

b. K o n k o.r d a t b e t r e f f e n d B e ft i m m u n g u n d G e w ä h r der

V i e h h a u p t m ä n g e l.

34. Herr Ulrich .Leu, Gulsbesizer in Ri.ken, Kts. Aargau, führte folgende .Beschwerde. Am 7. Februar 1.^6.^ habe er mit den Gebrüdern Vogel zu Vsafsnau, Kautous Ludern, einen Vserdetausch abgeschlossen , wobei jeder Theil dem andern nach den Gesezen des Kautous Aargau Rach.vährschast versprochen habe. ^er Tausch s..i in .).... ke n abgeschlossen worden , also im Gebiete des Kantons Aargau u..d des eidgenössischen Konkordates. ^ie gegenseitige Uebergabe der Bserde habe auch am gleichen Orte ebenfalls am 7. Februar Nachmittags statlgefunden. Am 26. Februar habe er den Gebrüdern Vog..l das ei..getauschte Bferd znrükbieten lassen, weil es mit einem Hauptmangel behaftet se. , und gleichzeitig bei dem Gerichtspräsidenten von Zofiugeu eine gerichtliche Expertise verlangt , die am 27. Februar Rachmittags stattgefunden und .wirklich einen ^auptmaugel konstatirt habe.

^a die Gebrüder Vogel die Zurüknahme des Pferdes verweigert uud auch nach Empfang .^es thierärztliehen Befindens auf ihrer Weigerung beharrt haben, so habe er bei dem zuständigen Gerichte des Kautons .Lu^ru Klage gegen sie erhoben. Jm Verlause des Prozesses sei nun ^bei Anlass eines ^wischeuurth...ils vou ^em Obergexichte des Kautous ..^nzern entschieden worden , dass das eidgeubssische Konkordat über Bestimmung und Gewähr von Viehha...ptmängeln hier Anwendung finde.

Als es dann zur Verhandlung der Hauptsache gekommen, sei aber die .Klage erst- und zweitinstanziieh abgewiesen worden.

^as Obergericht habe sein Urlheil wesentlich damit begründet, dass nach ^ 2 des .Konkordates die zwanzigtägige Währschasts^eit mit dem Tage der Uebergabe des Kaufsgegeustandes beginne und dass somit dieser

Tag als Zeiteinheit, ohne Rükficht auf die Stunde, folglich als der erste Tag ausgefasst werben müsse. .^iese Auslegung habe auch das .^berBericht des Kautous Aargau dem Konkordate gegeben.. (^iehe G^alter,

Zeitschrift sur seherisches Recht .^V., Seite 202 fs.^ Rnn habe d^e

167 Untersuchung des fraglichen Bferdes am 27. ^ebruar jedenfalls zu spät stattgefunden, daher müsse der Kläger gestüzt ans Art. 12 des allegirten Konkordates wegen Mangel an Beweis , das.. zur Zeit der Uebergabe des Bsexdes dasselbe an einem Währschastsmangel gelitten habe. abgewiesen werden , indem die Frist von 20 Tagen schon am 26. Februar abgelaufen sei.

.

Dieses Urtheil stehe im Widerspruch mit dem Konkordate. Durch dieses Konkordat seien 20 Tage Währschastszeit bewilligt, während diese Frist verkürzt würde, .wenn der Tag der Uebergabe einzurechnen wäre.

Es sei dies hier um so weniger zulässig, als die Uebergabe des ^serdes

im Kauton Aargau stattgefuuden habe und ausdxüklieh die aargauische Gesezgebung als massgebeud erklärt worden sei, welche in ^ 369 der Vrozessordnnng festste , dass bei Berechnung von Fristen , der Tag, an welchem die Handlung geschehe , nicht einzurechnen sei. Diese Frage sei allerdings verschieden beurteilt worden. Das Übergewicht des Kantons Aargau habe am 2. ..September l858 geurtheilt, dass der Tag der Uebergabe mitgezählt werden müsse, während das Obergericht des Kantons Zürich wiederholt dahin entschieden habe, dass der Folgende als erster Tag der Frist zähle, und dasjenige des Kantons Bern dieser leztern Ansicht

sich angeschlossen habe. Es sei daher nöthig, dass über diesen wichtigen Punkt eine buudesräthliche Rorm gegeben werde.

Unterm 12. Oktober 1869 erklärte der Bundesrath diese Beschwerde als unbegründet, geftüzt auf folgeude Gesichtspunkte : 1) Der Schlusssaz des Art. 2 besagt ausdrüklich: ,,Die Währ,,sehastszeit beginnt mit dem Tage der Uebergabe des Kaussgegenstandes.^ Da also dieser Wortlaut ganz bestimmt den Tag der Uebergabe m i t in die Zählung der Tage der Währschaft.^eit ausnimm^, so dars eine

andere Auslegung als die rein grammatikalische nicht Blaz greisen. Es

kann .^ daher nichts daraus ankommen , wie die Kautone in Auwendung ihrer Geseze bei der Berechnung ^der fristen verfahren, vielmehr ist hiesüx einzig die klare Bestimmung des Konkordates massgebeud, uach welchem übrigens .die rekurrirende Bartei selbst die Sache entschieden wissen will.

2) .^s ist demnach , weun die Uebergabe des Vserdes wirklich am 7. Horuuug stattgesunden hat, der 26. desselben Monats der lezte Tag, an welchem die erste Untersuchuug des fraglichen Teeres uicht bloss anbegehrt, sondern auch vorgenommen sein musste, sofern sie rechtliche.

Wirksamkeit haben soll.

3) Da nun diese Untersuchung erst am 27. Hornung stattgesunden hat, so leidet das angefochtene Urtheil an keinem solchen fehler, der dessen Aushebuug zu rechtfertigen vermochte.

^168 35. Jean V i e x x e Dusf...^, zu Elez bei Eombremont, Kts.

Waadt, verkaufte am 12. Rovember 1867 aus dem Markte zu Romont, Kantons Freiburg, an Francois Jae.^uat von Bonthau^., Kantons Freiburg , eine graue Stute. Jedoch schon am 15. gleichen Monats liess .der Käufer dem Verkäufer anzeigen, dass ex die Rüknahme des Bferdes verlange, weil es an einer ^nrme m.^^n.... (Drüsengeschwulst) leide.

Dennoch wurde dasselbe Bferd am 24. November an Elaude Fisch, zu Eressier bei Murten, Kantons Freiburg, weiter verkaust, welcher auch seinerseits am 28. November das gleiche Begehren an Dufsa... stellte und zugleich eine tierärztliche Untersuchung des Bserdes ^veranlasste.

Diese Untersuchung sand ebensalls am 28. Rovember l 867 statt und konstatirte in einem sehr summarisch gehaltenen Gutachten das Vorhandenseiu eines im Konkordate vorgesehenen Währschaftsmangels. Am 25. Januar 1868 ging dieses Vserd ^u Grunde, wovon dem Verkäufer Duffa... am 27. gleichen Monats Keuntniss gegeben wurde. Die Autopsie sand sodann am 2..). Januar statt und bestätigte das srühere Gutachten.

Jnzwischen wurde der .^erl.äufer Duffa^ an seinen. Wohnorte ge^ sichtlich belangt für die Rükzahlung des empfangenen Kaufpreises. Derselbe bestritt jedoch die Beweiskraft der beide.. Er^pertengntachten und veranlasste eine Oberex^pertise , wodurch festgestellt wurde, dass der erste Verbalprozess den Anforderungen und der Uebung der gerichtlichen Thier^

heilkunde nicht entspreche, weil das Thier uicht genügend signalisirt und

die Krankheit nicht genügend beschrieben sei,^nm den Verkäufer zu überzeugen, dass jenes identisch sei mit dem von ihm verlausten Thier und dass es an der angegebeneu Krankheit leide.

die

Gestüzt auf diese Obere^pertise wies das Bezirksgericht von Valerne Klage ab. ^ Der Kassationshof des Kantons Waadt hob jedoch mit

Urtheil vom 13. Januar 186..) das ^ erstinstanzliche Urtheil auf und sprach dem Kläger Ja.^uat sein Rechtsbegehren zu, weil der Art. .) des Konkordates keiue besouderu Vorsehristen enthalte über die Bezeichnung des Thieres und der Krankheit, uud weil das ...^orhaudensein einer im Konkordat vorgesehenen Währschastskrankheit inner der im Art. 2 desselben bestimmten ^rist konstatirt worden sei.

Gegen dieses Urtheil rekurrirte nun Duffa^ an den Bundesrath und machte geltend, dass das Gutachten vom 28. November 1867 weder den Vorschriften der Wissenschaft , noch denjenigen des positiven Rechts genüge . insbesondere entbehre es derjenigen Eigenschaften, die ein solches Gutachten, um beweiskräftig zu sein, uaeh ^ 239 des hier auweudbaren ^Gesezes des Kantons Freiburg über die Gesundheitspolizei an sich tragen müsse.

16.^ Mit Entscheid vom 25. Juni 1869 wurde diese Beschwerde abgewiesen. gründe : 1) Die Anwendung des fraglichen Konkordates aus streitige Fälle ist Sache der kompetenten Gerichte. Es fragt sich daher einzig, ob das Kassationsgericht des Kantons Waadt die daherigen Bestimmungen missachtet habe. Diese Frage ist aber zu verneinen.

2^ Was die Jdentität des verkauften mit dem umgestandene..

Bserde betrifft, so lassen die in den Akten erhobenen Umstände keinem

Zweisel Raum . dass ^die in Frage liegende Stute wirklich diejenige ist,.

die zu ^ dem Brozesse unter den ^Litiganten Veranlassung gegeben hat..

Es wird übrigens nicht einmal persucht, etwas anderes zu behaupten,.

nur findet man das Signalement nicht vollständig genug. Bei dieser Sachlage kann doch gewiss nicht behauptet werden, der waadtländische^ Richter habe aus eine unrichtige Thatsache abgestellt.

^ ,. Aber auch der zweite Einwurf, der Richter hätte auf das mangels hafte Gutachten der zwei freiburgischeu Thierär^te nicht abstellen sollen,.

ist nicht stichhaltig. Es muss allerdiugs zugegeben werden, dass dieses Gutachten auf dem Standpunkte der wissenschaftlichen Kritik als maugelhast sich ze.gt, indem es den Besuud nicht begründet. Es ist aber auf dem Rechtssta..dpun.kt daran zu erinnern, dass nach den Art. 9 und 14 des Konkordates das übereinstimmende Gutachteu der beideu Thierär^ anch ohue Oberex^pertise sur den Richter massgebend^ ist.

4) Der Richter durste um so mehr daraus abstellen , da nicht nur

keiue Anhaltspunkte sieh zeigen, dass der Ausspruch der beiden gericht-

lichen Thierärzte unrichtig sei, vielmehr später durch die Sektion des umgestandenen Thieres dieser Ausspruch vollkommen bestätigt wurde.

Anch in diesem Vuukte wurde also dem materiellen Recht durch den

Richter kein Eintrag gethan. Es liesse sich daher nicht rechtfertigen,

wenn wegen mehr auf dem wissenschaftlichen als auf ^dem Reehtsstaudfunkte sich zeigenden sormellen Mängeln eines Gutachtens ein in Wirk-

liehkeit richtiges Urtheil aufgehoben werden wollte.

V.

Anwendung von V e r t r ä g e n unter Kantonen.

36.

Ein hieher gehorigex Konflikt zwischen den Kantonen T h u r g a u und Z ü r i c h , betreffend die Kirchen- und Schulgenossigkeit des im Kanton Zürich liegenden Aadorserfeldes, kam in Folge Weiterziehung durch die Regierung von Thnrgau au die Buudesversammlnug. Dex Berieht des Bundesrathes ist abgedrutt im Bundesblatt, 1869, Band ll, Seite 434.

Die Regierung von Thurgau zog aber mit Schreiben vom

14. Juli 186..) diesen Rekurs ^urük.

37.

Ein anderer Entscheid des Bundesrathes vom 12. Oktober 1869 betraf einen Konflikt zwischen den Kautonen B e r n und A a r g a u

170 üb^ex einige .Grenzanstände und damit. zusammenhangende Fragen de.: Jurisdiktion bezüglich einzelner Stellen aus der Grenzlinie vom .Klostex ^t. Urban nach Murgenthal. Da jedoch die wichtigste Bartie dieses Entscheides an die Bundesversammlung rekurrirt und dann^umal dex Entscheid gedrukt werden. wird, so ^ird hier lediglich aus denselben verwiesen.

V.l.

A n w e n d u n g der

K a n t o n s v ex f a s s u n g e n.

38. Der Entscheid des Bundesrathes vom 13. November 1868 in Sachen der Herreu W ä b e r , J o h n e r und B l a s e r , Grundeigen- .

thümer in der Gemeinde Düdingen, Kantons Freiburg, betreffend Belastu..g ihres Gruudeigenthums mit Abgaben, genannt Brämizen, zu Gunsten des katholischen Kultus, ist bekanntlich an die Bundesversammlung gezogen und noch durch eine besondere Betition des Herrn ^ürsprech Engelhard in Mnrten unterstüzt worden. Die eidgenossischen Rathe

konnten sieh jedoch nicht einigen. Die bezüglichen ...lktenstüke sind gedrnkt im Bundesblatt, 1868, ...IL 919. 1869, IL 404 unl.. 724.

39. Hieher gehort auch die auf dem Betitionswege an die Bundesversammluug gelangte Beschwerde einzelner Bürger von .^ b e r e g g,

Kts. Appenzell J. Rl..., betreffend die bm.desrechtliche Unzulässigkeit ein^eluer Bestimmungen der Verfassung von Appen^ell J. Rh. Diese Beschwerde wurde im Juli 1869 dem Bundesrathe zum Berichte über-

wiesen ^Bnndesblatt, 1869, II. 724.). Die einlässliche Botschaft vom 24. Rovember 1869 ist gedrukt im Bundesblatt, 1869, III. 413.

Durch Beschluss der Bundesversammlung vou 18. Dezember 1869 wurde die Regierung von Appenzell J. Rh. eingeladeu, dafür besorgt zu sein, dass durch ^die zuständigeu Organe Verfassungsbestimmungen erlassen

werden, welche mit den Artikeln 4 und 5, ...lrt. 4l, Ziffer 4, und Art.

42

der Bundesverfassung in Uebereinstimmung stehen

1870, L 6.)..

(Buudesblatt

Dieser Besehluss wurde am 22. Dezember 1869 der Regierung von ..^lppeuzell J. Rh. mitgetheilt mit der Eiuladung, es mochte dieselbe beforderlich berichten, in welcher Weise sie denselben zu vollziehen gedenke.

Dieselbe antwortete unterm l9. Jauuar 1870, dass jene Einladung durch deu zweifachen Landrath der nächsten ordentlichen .^andsgemeinde zur Beachtung .verde vorgelegt werden. Wir sahen uns jedoch veranlasst, unterm 26. Jannar 1870 der Regierung von Jnnerrhoden gegenüber die Erwartung auszusprechen, dass sie jedensalls aueh selbst alles Dasjenige thun werde , was ihr versassungsge...äss u.oglieh sei, um den Beschluß der Bundesversammlung zu vollziehen, und dass sie nicht bloss passiv auf die Entgegennahme bezüglicher Anträge sich beschränken werde.

.1.7.1 40. Der Rekurs des Bezirkes Birsek, Kts. Basel..Landschast, dieses Bezirkes, ist. ebenfalls durch die ^Weiterziehnng an die Bundesbetreffend die Kontrolle der kantonaien Behorden über die Steuerhoheit

Versammlung bekannt geworden. Es lag im Speziellen die Frage vox, ob der Bezirk Birsek beschlossen konne, dass Richtkatholiken vom .be.r.egliehen ^ermogen Steuern an die konsessionellen Auslagen der^Katholiken Wahlen sollen. Der .^andrath verneinte diese Frage. Dex von d.en Behorden des Bezirkes Birsek gegen diesen Entscheid ergriffene Rekurs wurde jedoch vom Bundesrath am 10. Mai 186..) und von der BundesVersammlung am 17. Dezember 186.) abgewiesen (Buudesblatt, 1869,

.III.. ^eite 75, 707 .und 709.).

41. Ein ähnlicher Entscheid in Sachen des Herrn I)r. Emil Fre^ in Arlesheim, Kts. Basel-Landschaft, vom 23. August 18l^9, ist von ^errn .^re.^ ebenfalls an^ die B.nndesv.ersamm.lung gezogen. aber aus sein Ver^ laugeu bis uach dem Entscheid des oben unter ^issre 40 erwähnten ^Rek...rses versnoben worden. Der Beschluss des Bundesrathes ist bereits

gedrukt im Bundesblatt, 186.), III. 106.

42. ferner gehort a.^.h hieher der bei der Bundesversammlung noch peudeut gebliebene Rekurs des Herru Rotar ^ranz H e d i g e r in

Sehw^, abgedrukt im Bundesblatt, 1869, III. 103. Dieser Rekurs

ist nun aber in neuester Zeit durch Rük^g erledigt worden.

^. Polizei.

l.

^u^i^rnn^ ^on Verbrechern und ^...n^efchuld^ten.

a. Allgemeines.

^ Die Auslieserungsangelegenheiten haben sich ziemlich regelmässig abgewikelt. Rur einige wenige ^älle veranlassten weitläufige Verhaudlungen und Korrespoudenzeu. Zu diesen gehoren die Verfolgung und spätere Auslieferung des gewesenen Kassiers bei der Filiale der eidgenossischeu Bank in ^ürich, und namentlich die Auslieferung eiues Berners, Ramens ^ a r e z , aus den Vereinigten Staaten von Nordamerika.

Dieser lettere ^all wird unten noch besprochen werden. Hier erübrigt nur uoeh einiges Detail über die Statistik der von der Schweiz bei auswärtigen Staaten verlangten und über die von andern Staaten bei der Schweiz nachgesuchten Auslieferungen mitzutheilen.

172 .....ach den unten folgenden zwei Tabellen zählte die. erstere blasse

nux 15 (1868: 32^, die zweite 63 (1868: 57) Jndipiduen. Es waren wieder, wie gewöhnlich, Frankreich und Jtalien am meisten dabei

betheiiigt.

Jn den Auslieserungsbegehren, welche .von Seite der gestellt wurden, waren beschuldigt oder verurtheilt: des Strassenraubes,

. . . . . . . . .

Schweiz

1 Jndividuum,

des einfachen und gualifizirten Diebstahls . . . 6 Jndividuen, des bezüglichen Bankerottes

der Unterschlagung

. . . . . .

2

. . . . . . . . . 2

des Betruges . . . . . . . . . . .

der Fälschung von Handelsschristen . . . .

...

,,

1 Jndividnum, 2 Jndividuen,

der Brandstistung . . . . . . . . . . 1 Jndividuum, 15 Jndividuen.

Die Auslieferung von zwei im Wallis aus dem Gefängniss eutwichenen Judividuen wurde von Jtalien nur unter der Bedinguug bewilligt, dass sie wegen der Entweichung nicht bestrast werden dürfen.

Die Auslieserungsbegehren von F r a n k r e i c h betrasen :^

8 bezüglichen Bankerott, 3 Fälschung öffentlicher Akten, 8 Fälschung von Handelsschristen,

1 Unterschlagung ofsentlieher Gelder, 2 ausgezeichneter Diebstahl,

2 Rothzuel.t, 2 Vergütung,

26 Ansserdem .^urde in vier Fällen pon der Schweiz an Frankreich das Gesuch gestellt, dass solche Franzosen, welche aus dem Gebiete der Schweiz strasbare Handlungen verübt hatten und sieh nach Frankreich slüchteu konnten, dort in Untersuchung gezogen und bestraft werden mochten, welchem Ansuchen jeweilen entsprochen wurde, während umgekehrt einem ähnlichen Ansuchen Frankreichs von den Behorden in Genf nicht entsprochen werden konnte, weil der Versuch der betretenden Handlung nach der Gesezgebung des Kantons Gens nicht strafbar ist.

173 Die Auslieferungsgesuche von Jtali.en betrafen: 4 Mord,

1 Todtschlag,

1 Korpexverlezun^ mit todliehem Ausgang..

1 Versuch von Vergiftung, 1 .^indsmord,

3 ausgezeichneter Diebstahl,

3 Unterschlagung öffentlicher Gelder, 4 Fälschung von Handels- und Vrivatschristen,

1 Betrug,

1 Münzverbrechen,

20 Die von B a u e r n nachgesuchten Auslieferungen hatten folgend^ Anklagen zum Gegenstand:

3 Rothzucht, 2 betrüblicher Bankerott, 3 Diebstahl und Unterschlagung, 1 Meineid und Verlezuug der Sittlichkeit, ^

^

174 b. Statistik.

A. Statistik der von der Schweiz bei auswärtigen Staaten nachgesuchten A u s l i e s e r u n g e n .

Anzahl der

Kantone.

Jnd^

Bewilligte.

Unent-

dekfe.

Vendent.

viduen.

3

ürich .

.

.

,

Bern

..

..

..

..

..

.

.

.

.

.

.

Glarus

. . . . .

Freiburg

.

.

.

.

.

^ Appell A. Rh. . .

Waadt . . . . .

Wallis . . . . .

Reuenburg

. . . .

4

.^

1 1 1 1 1 2 3

1 1 1 1 2 3

1

1

^..^

.

.

.

.

.

.

.

.

^

^-

-

^.^ ^^

^-

^ .

^

--

15

13

1

8 1 2 .1 2

7 1 2 2 1

1

-

1

Staaten, bei welchen diese Auslieferungen verlangt wurden : Frankreich . . . . .

Hamburg . . . . .

Jtalien

.

.Nordamerika Oesterreich Württemberg

.

.

.

.

. . . .

. . . .

. . . .

15

.

.

.

.

.

.

.

.

13

^ .

.

-

---

.

.

.

.

.

-

-^-

1

^

^-

.

-

--^

-

1

1

1^ B. Statistik der durch die Schweiz an auswärtige Staaten bewilligten Auslieferungen.

Anzahl der

Staaten.

Jndi-

Ausgeliefert.

Unent-

dekt.

Rendent.

viduen.

Bauern

. . . . .

Belg.en

.

.

.

.

.

Frankreich

.

.

.

.

.

Jtalien . . . . .

^or.. deutscher Bund . .

Oesterreich . . . .

Sachsen

.

Württemberg

.

..

.

.

. . . .

) .

^

4

1 26 20 3 2 1 1

15 11 1 1 1

63

33

1 .)

2 6 1 2 4 1 13 3 1 2 11 7

1 ^2 1 1 1 1 1 .^ 3 1 2 4

63

^33

^1 ) .

8 2 2

. 27

2 1

3

Kantone, ^ bei welchen diese Ausliesexungen verlangt wurden:

3

ürich

Bern

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Basel^tadt . . .

Appenzell A. Rh.

St. Gallen . .. .

Graubünden . . .

Aargau . . . .

Hessin

.

.

.

.

.

.

^Waadt

.

.

.

.

.

.

Wallis

.

.

.

^

.

.

.

.

Reuenburg Genf

.

. .

.

.^

.

Schweiz, im Allgemeinen

3 5 1 3 3

7 .^

27

1 2 3

176 c. Einzelne Fälle.

1. Der oben erwähnte Spezialsall in Sachen Francois F a r e z, von Epi.^uerez , .^ts. Bern , veranlasste weitläufige uud theure VerHandlungen, ohne dass er bis jezt hätte erledigt werden konnen. Der bisherige Verlaus der bezüglichen Verhandlungen ist aber sehr lehrreich, insofern man dadurch einmal Gelegenheit erhält, die Vedeutnng des Auslieserungsvertrages mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika und die Stellung der dortigen Regierung zu diesem Vertrage kennen zu lernen. Das Versahren, das dort beobachtet wird, weicht gänzlich ab von demjenigen, das in Europa üblich ist, und da es von einer ^ Masse von rigorosen formen geschult w.rd, so hält es in der That sehr schwer, die Auslieferung eines Jndividuums aus jenen ^taateu zu erlangen. Die auswärtige Regierung muss es sieh gefallen lassen, mit dem Verbrecher, den sie verfolgt, einen Brozess mit kontradietorischem Versahren zu führen, in welchem sie die Jdeutität der Berson und den materiellen Jnhalt der Anklage beweisen muss. Früher konnte Beides nur dureh die persönlichen und eidlichen Aussagen von Zeugen bewiesen werden. Es mußten also diese Zeugen in der Regel eigens nach Amerika reisen. Jm Jnteresse der Erleichterung der Auslieferung nach Europa bestimmt nun aber eiu neueres Gesez, dass der Tatbestand der Anklage auch schristlich bewiesen werden konne, wenn die diessällig...u Protokolle uud Zeugenaussagen gehorig legalisirt und namentlich durch den hoehsten im .^ande akkreditirten diplomatischen oder konsularischen Agenten der Vereinigten Staaten in ^der Weise beglaubigt sind, wie ein bestimmtes Formular es vorschreibt. Was die Jdentität der Berson betrifft, so kann diese., wenn es nothig ist, auch jezt noch bloss durch Zeugen bewiesen werden. Alle diese Umstände sind nun erst dureh die Verhandlungen in Aachen ^are^ bekannt geworden, so dass man sieh künstig. an diesem Falle wird belehren konnen.

.

Francois .^arez ist der Fälschung von Wechseln nicht bloss angeklagt, sondern sormlich überwiesen. Er konnte aus ein telegraphisches Ansuchen des eidgenossischen Justiz- und Bolizeidepartementes iu ^ew^ ^ork verhaftet werden. Die Jdentität der Berson wurde von ihm nicht bestritten, so dass dieser B..nkt nicht weiter zu erortern war.

Dagegen behauptete er, unschuldig ^u sein . und konnte mit Hilfe seines Advokaten eine
Habeas Eorpus^Akte erhalten, und daraus gestüzt durch richterliches Urtheil die Freilassung erlangen, weil in den inzwischen nach Rew-^ork gekomu.eneu Verhastsbefehlen die .Details der Anklage nicht

mit der nothigeu Umftäudliehkeit ausgezählt seien, um den objektiven

Thatbestaud eines im Staatsvertrage vorgesehenen Verbrechens vom Standpunkte des nordamerikauischen Rechts aus als festgestellt erkeuuen zu lassen, weil ferner die beweise für die wichtigsten Momente der Au-

177 klage mangeln, und weil endlich die Realisationen nicht in der ersor^ derlichen Form vorliegen.

Kaum war Farez frei, so e^rhob er gegen den schweizerischen Konsul t.. Rew^ork, welcher im Austrage des Bundesrathes seine Verhastung und Auslieferung betrieben hat, eine Klage aus Schadenersaz im Betrage von 20,000 Dollars. Natürlich musste .nun der ^rozess znr .Abwehr dieser .Eivilklage aufgenommen werben, danach de.n Urtheile der Rechtsgelehrten des Herr.. Konsuls mit dem Zuspruchs einer ganz kleinen Entschädigung an den Wechselfälscher Farez endigen werde, da der Richter annehmen müsse, der Bundesrath un^ sein Kons^ haben bona tide gehandelt. Mittler ^weilen sind die Behörden des Sautons Bern, deren Energie und Au^ opserung vieler Kosten diese belehrenden Verhandlungen zn verdanken sind, nicht uuthätig geblieben, sondern haben an der Hand der durch das erste Verfahren erhaltenen Belehrungen die Akten ergänzt, so das^ nun nächstens wieder gegen Farez angrissswei^ vorgegangen werden kann.

Diese neuen Akten sind bereits in Rew^ork angekommen und sollen nach den neuesten Berichten ^es Konsuls genügend sein, um endlich einen günstigen Ersolg des A..slieseru..gsbegehrens als sehr wahrschein^ lich erscheinen zu lassen.

Man sieht, dass die Regieruug der Vereinigten Staaten, mit welcher eigentlich der Auslieferungsoertrag abgeschlossen wurde, ganz unthätig

bleibt. Es ist ihr gese^lieh diese Stellung angewiesen, indem die Brüsung des .^hatbestandes und der Beweise, so^vi.^ d^r formellen Ausstattung

der ulkten richterlichen Magistraten zugewiesen ist. Die Regierung, resp.

der Präsident der Vereinigten Staaten , kann erst dann einen Beseht ausstellen^, dass ^as verfolgte J^dividuu^n dem Repräseutanten des re.^.nrirenden Staates übergeben werden soll, damit es in diesen znrükgeliefert und hier wegen des eingeklagten Verbrechens vor Gerieht gestellt . werde, wenn der kompetente Richter seinen Entscheid dahin abgegeben hat, ^ass ein im Ansli^fer.^.gsvertrage vorgesehenes Verbrechen formell und materiell derart bewiesen vorliege, dass ber Angeklagte, wenn das Verbrachen in den Vereinigten Staaten verübt worden wäre, auch hier vor G.richt gestellt werden müsste ^Art. ^lll des Vertrages).

2. Die Regierung des Kantons Lnzern stellte das Gesuch, der Bundes ^th mochte der österreichischen Regierung die Auslieferung des V i n z e n ^ V e t t i g e r , von Esche^.bach , Kls. St. Galleu, antragen, welcher. vo^. ^em Bezirksgerichte Bregen.^ als Mitschuldiger bei einem in Zug verüben Betrug sigualisirt und. in ^u^ern verhaftet wor.^e^. sei.

Die Untersuch^gsbehorde von Bregenz finde, sie könne g.^mäss dem Staatsvertrage mit .^..esterreich die Auslieferung nicht verlangen und die Regierung von Zu^ habe die ihr angebotene Auslieferung uicht angenommen. Da nun .^ie zwei Mitschuldigen Vettigers zu Bregenz in Untersuchung stehen, während in .Luzexn nichts geschehen sei, als dass

B...nd^blatt. ^..hr^. XXII. Bd. II.

12

178 .^

die Verhaftung Vettigers und die Se.^uestrirung vou Waaren vollzogen worden, so bleibe nichts anders übrig, als den Vettiger ebenfalls nach Bregenz ^n liefern oder ihn in Freiheit zu sezen.

Der Bundesrath antwortete jedoch der Regierung von Luzern un...

term 18. Januar 1869, dass er nicht im Falle sei, dem gestellten Antra^e zu entsprechen, da kein Staat seine Angehorigen einem andern Staate zur Bestrafung überliefere. Aus der andern Seite erheische aber allerdings die ofsentliehe Moral und die der allgemeinen Rechtsordnung schuldige Rüksicht, dass der erstere Staat die Untersuchung und Beurtheilung eines vom Auslande als Verbrecher stgnalisirten Jndividuums seinerseits übernehme.

^ Rach dem jezigen Bundesrechte sei der Bundesrath nicht in der Lage, in einem Falle, wie der vorliegende, den einen oder andern Kanton zur Uebernahme des Untersuches zu uothigen, da das Bundesgesez über Auslieferung nur auf Konfliktsälle zwischen Kantonen, nicht aber auf Fälle, welche von aussen her eingeklagt worden, .Anwendung finde.

Hinwieder stehe der Bundesrath nicht an, sieh dahin auszusprechen, daß nach der Aktenlage jene moralische Bflicht .^em Kanton Zug obliege, indem die eingeklagte Handlung auf ein dort etablirt gewesenes Gesehäst sieh begehe uud dort verübt worden sei. Ju der Bezeichnung des Verbrechers, in der Feststellung des Tatbestandes und in den weiteru Mittheilungen von Bregenz sei die Sache in Zng genügend zur Anzeige gebracht, und es konnen überdies nötigenfalls noch weitere Erhebungen in Bregenz gemacht werden. . Der Bundesrath werde diese Antwort auch der Regierung von ^ug mittheilen und gebe sich der Hoffnung hiu, dass diese nicht weiter anstehen werde, die Beurtheiluug des Vettiger zu übernehmen.

3. Jn den Auslieserungsverträgen ist gewohniieh vorgeschrieben, dass die Auslieferung von Verbrechern oder Angeschuldigten auf diplomatischem Wege nachgesucht und bewilligt werden müsse. Es kam jedoch ofi.ers vor, dass solche Jn.^ividuen, die stekbrieflich verfolgt und dann in der ^chwei^ arretirt worden waren, vou kantonalen Regierungen ausgeliefert wurden, ohne das in der Regel erst nach einiger Zeit ankommende diplomatische Auslieserungsgesuch abzuwarten.

Die italieuische Regierung machte in einem solche.. Spe^ialfalle aufmerksam, dass aus diesem Versahreu Jneouveuieuzeu entstehen dürsten,

indem es die Vertheidigung als eine Unregelmässigkeit behandeln und

ein ^chuzmittel daraus ableiten konnte.

Die italienische Regierung stellte daher das Gesuch , es mochte deu Kantonen die Jnstrnktion gegeben werden , dass in Auslieferuugsangelegenheiten genau nach den Vorschristen des in Krast bestehenden Vertrages zu versahreu sei.

179 Der Bundesrath begnügte sich jedoch, wie dies auch schon in andern

Fällen geschehen ist, die bereits erfolgte Auslieferung nachträglich zu bestätigen (9. Juli 1869).

H.

^und^- und .....nton^le^ Stricht.

Es wurde nur ein Fall von E i s e n b a h n g e f ä h r d u n g angezeigt und den Gerichten des betretenden Kantons zur Bestrafung übertragen.

Das Urtheil^ lautete aus sünf Vierteljahre Gesängniss.

^

Die Wahl der e i d g e n ö s s i s c h e n G e s c h w o r n e n aus eine neue Amtsdauer von 6 Jahren fand in gesezlicher Weise statt.

(Kreis-

schreiben vom 24. September 1869, Bundesblatt 1869, lll, 35).

Jn Vollziehung der Schlussnahme des Ständerathes vom 22.

Dezember 1869, betreffend die A n w e n d u n g k o r p e r l i c h e r Z w a n g s m i t t e l g e g e n U n t e r s u chungsgesang en e , wurden mit Kreisschreiben vom 27. gleichen Monats sämmtliehe Kantone eingeladen, über ihre bezügliche Gesezgebung und deren Anwendung Bericht zu erstatten (Bundesblatt 1870, l, 15). Ueber das Resultat wird der Bundesversammlung eine besondere Botsehast vorgelegt werden.

lll.

^.......^rti^er ^litit..rdien^ Werbung.

Die Werbungen nach Rom und h o l l ä n d i s c h J n d i e n haben immer noch ihren gewohnten ^ort^ang, ^tro^dem ans beiden Staaten genügende Beispiele vorliegen. die davon absehreken sollten.

Jn zwei fällen brachte der Bundesrath den betretenden kantonalen Behörden in Erinnerung , dass eine bezügliche Verifikation im Jahr

1866 herausgestellt hab^ d.^ss der Dienst in holländisch Jndien nicht

zu den verbotenen gezählt werden konne (Bundesblatt 1867, l, 652, Rr. 16). Also seien in solche Dienste A ngeu.. or b.. n e nieht strafbar, wohl aber die W e r b e r gemäss Art. 3 des Bundesgesezes betreffend die Werbung und den Eintritt in fremde Kriegsdienste vom 30. Heu-

monat 1859 (^ff. Sammlung Vl, 3 l 2).

Es kamen aus .^n Kantonen Bern, Basel^Lands..hast, ^t. Gallen und Aargan zwolf Urlheile ein, wovon zehn gegen Angeworbene und zwei gegeu Werber. Die Angeworbenen wurden gewohnlich mit einem

Monat Eiusperruug und einjähriger Einstellung im Aktivbürgerrecht

bestraft. Eiu Urth^il aus de^u Kauton Basel-Laudschaft dagegeu lautete uur aus 30 ^r. Busse und im ^all... der Richtbezahlung aus zehn Tage

Gesangenschaft, ein Urtheil, das jedoeh dem Art. 2 des Bundesgese^es

nicht entspricht, wonach immer Gesängniss von mindestens einem Monat

180 und gleichzeitig Verlust des Aktivbürgerrechts ausgesprochen werden muss.

Die Regierung von Basel-Landschaft wurde eingeladen, dafür zu sorgen, dass künftig das Bnndesgesez seine genaue Anwendung finde.

Das gleiche geschah gegenüber der Regierung von St. Gallen, in welchem Danton ein W e r b e r mit 20 Fr. Busse, vierzehn Tagen Gefangensehaft und einem Jahr Einstellung im Aktivbürgerreeht vernrtheilt wurde, während nach Art. 3 des Bundesgesezes auch gegen den Werber immer mindestens ein Monat Gesängniss ausgesprochen werden muss.

Ein anderer Werber wurde im Danton Bern zu sechzig Tagen Gefängniss, ^00 Fr. .Busse und zwei Jahren Einstellung im Aktivbürgerrecht vernrtheilt. Jn diesem Urtheil kam jedoch der Rükfall als erschwerend^ in Betracht.

^üns verurtheilte Soldner suchten bei der Buudesversammlung um Begnadigung nach, die ihnen auch gewährt wurde.

Jm Lause des Jahres 1.^69 zog noch eine neue Art von Engagement in srem.^e Dienste unsere Aufmerksamkeit aus sich, nämlich die angeblichen W e r b u u g e n nach Eghpten. Es sind jedoch sogleich Zweifel aufgetaucht über die Ratur dieses Dienstes, indem nach den Angaben derjenigen, welche Leute für denselben zu gewinnen suchten, es sich nur um ein Bolizeieorps sür die Stadt Ale^audrien handeln sollte, während die Diplomatie der ^forte zu glauben schien, der Vieekonig von Eggten verfolge in diesen Anwerbungen politische Zweke.

Wir gingen nun ^ bei der Behandlung dieser Angelegenheit von dem

Bringe aus, dass ein Eorps für bloss p o l i z e i l i c h e Dienste nicht

gleich gestellt werden konne einem Eorps von fremden ......rnppen, die ^u p o l i t i s c h e n Zweken angeworben werden, so dass das Bu^.desgesez betreffend das Verbot des fremden Militärdienstes a^s diesen Fall nur dann Anwendung finden würde, wenn es sich um die Bildung wirk..

licher Militäreorps handeln, oder sobald das ursprüngliche Bolizeieorps

zu politischen statt zu bloss polizeilichen Zwel.en verwendet würde. Allein es war einigermassen schwer, über jene ^rage zuverlässigen Aufschlnss zu erlangen. Es war dieses erst moglich bei Anlass der Erosfnnng des Suez^anals. Herr Nationalrath K a r r e r übernahm bereitwillig eine bezügliche Einladung unseres Justiz- und Volizeidepartements und erstattete einen ersehopfenden Berieht, woraus sich ergibt, dass wirklieh nur eine

Munizipalgarde für die .^tadt Alex^andrien gebildet. wnrde, und dass

nach der Ansieht des Herrn Karrer vorderhand nicht der ^all sei , eine Widerhandlung gegen das Werbgesez an^unei^men , indem jene Munizipalgarde dermalen einen rein sicherheitspolizeilicheu Eharal.ter habe und

ungeachtet der soldatisch strengen Disziplin nicht als Truppeukorper be-

trachtet werden konne, welcher nicht als Rationaltruppe des betreffenden Staates anzusehen wäre, vielmehr sei das fragliehe Eorps eine wirk-

181 liche Gendarmerie. Zur Zeit der Auwesenheit des ^errn Narrer in Ale^andrien dienten 72 Schweizer in demselben. Es sind aber seither mehrere desertirt und ganz entblosst wieder zurükgekommen, indem auch in diesem Dienste die lokende.. Versprechungen nicht den gehofften Werth hatten.

lV. politische ^lüchtt^e.

Betreffend die p o l i t i s c h en F l ü c h t l i n g e sind u och keine blende..rungen eingetreten. Weder die Kautone noch die Flüchtlinge haben uns zu einer solchen ^enderuug veranlasst, und wir selbst hatten auch keinen Grund dazu, indem über ^as persönliche Verhalten der Flüchtlinge keine Beschwerden einkamen. Die lezten bezüglichen Beschlüsse vom 15.

Februar I865 (Buu^esblatt 1865, l, 1.5l) und vom 31. Mai l 865 (Bu.^esblatt 1865, ll, 564 ff.) find also noch in Kraft, und die Ver..

antwortlichke.t des Bundes gegenüber den Kautonen sür die Folgen der Duldung der Bolen dauert noch fort.

Die Reklamationen einiger Kantone über das z w a n g s w e ise Zuschieben von Bolen durch Oesterreich wurden der österreichischen Regierung zur Keuntniss gebracht, mit dem Begehren^ dass dieses Verfahren eingestellt und lediglich die s r e i e Zirkulation gestattet werden mochte.

Die Antworten lauteten ganz entgegenkommend. es seheint aber, dass die lokalen Polizeibehörden nicht immer .^ie von oben erhalteneu Jnstruktionen beobachten.

Jm Verhältniss ^u andern Nachbarstaaten sind keine Jneonvenienzen zu ^age getreten. ...l n 18 Voten,. die nach dem Auslande reisten, wurden Bässe verabfolgt, und einige erhielten auch Reiseuuterstüzungen.

Für vier bis sechs Kranke und ^lrbeitsunsähige sind den betreffenden Kantonen die üblichen Unterstüzungen verabreicht worden. . ^Die diesfälligen Auslagen aus der Bundeskasse betragen 1393 Fr. 30 Rp.

Gleichwie einzelne ^olen, iu^em sie die Schweiz verlassen, in andern Staaten eine feste Er.istenz suchen, so bemühen sich andere, in der Schweiz einen heimischen ^.erd zu gründen, indem sie sich hier naturalisiren und wissenschastliche oder bürgerliche Gewerbe ergreisen, wodurch die ^ahl der eigentlichen Flüchtlinge nach und uaeh geringer wird.

Die hervorragendste Massregel in ^lüehtlingsangelegenheiten war der Beschlnss vom 10. Mai 1869, betretend die Jnternirnug von M a c i n i und einer Anzahl seiner Parteigänger, aus Anlass des am

18. .^lpril 1869 in Mailand versuchten ...lufstandes (Bundesblatt 1869, l.., 17 und 18). Die Ehre des Landes und die diplomatischen Rüksichten, welche ein seder ^taat, der die sreundschastlichen Beziehungen zu einem Nachbarstaat in loyaler Weise ersülleu will, nicht ubersehen

182 darf, erforderten die Entserunng Maquis und aller derjenigen kompromittirteu Personen, welche infolge jenes Ausstandversu..hes aus Jtalien nach dem Danton Tessin sich geflüchtet hatten, von den Grenzen des Staates, gegen welchen jene politisch feindlichen Bestrebungen gerichtet waren.

dieser Besehluss gab bekanntlieh Veranlassung zu einer Jnterpellation im Nationalrath und hat bei diesem .^lnlass auch die Approbation dieser leztern Behorde erhalten.

Damit steht in Verbindung eine au die Bundesversammlung gerichtete Petition der . ^ o c i e t a del Ticino um R e g u l i r n u g d e s A s . ^ l w e s e n s durch ein Bnndesgesez. Beide eidgenossisehen Räthe lehnten es jedoch ab, aus den Gegenstand dieser V^ition einzutreten.

D. ..^eimatlosenwesen.

Die Thätigkeit des Departements in Sachen der Heimatlosen bestaud hauptsächlich in der Korrespondenz mit jenen Kautonen, welche mit ihrer kantonalen Gesetzgebung no.h im Rükstande waren und dess-

halb das Bundesgesez unmöglich vollziehen konnten . nämlich mit Hessin, W a a d t und Wallis. Es lag offenbar im Sinne der Besehlüsse der Bundesversammlung vom 22. Juli 1868 (Off. Sammlung

I......, 375) und 24. Jnli 1869 (.......ff. Sammlung l^, 87^, dass diesem

Gegeustande die vollste Ausmexl^samkeit zugewendet werde. Diese Arbeiten waren dauu aber auch so.zeitraubend und die bezügliche Korrespoudenz so lebhast, dass ueben den ohuehiu stets sich vermehrenden .Arbeiten des Departements die noch peudenten Eiuzelfälle suspendirt bleiben mussten, ^umal aueh die lausendeu Geschäste, ^welche augeblieh Heimatlose und Vaganten betrasen, sehr ^hlreieh waren.

Was nun die genannten drei Kantone betrisst, so muss zwar zu.gegeben werden, dass das erwähnte Vostulat der Bundesversammlung vom 24. Juli 1869 seine Vollziehung noch nicht gesuudeu hat, aber .eiue unparteiische Vrüsung aller Umstände mnss anch Jedermaun die Ueberzeugung geben, dass es unmoglieh gewesen wäre, dasselbe seinem wortlichen Jnhalte uaeh gänzlich zu vollziehen.

Allerdings wurde schon in dem Voftulat vom 22. Juli 1868 jenen drei Kautonen eine ^rist eingeräumt, das Buudesgesez über die

Heimatlosigkeit bis den 1. Januar 1870 zn voll^iel^en. .allein es wurde im Geschäftsberichte pro 1868 bereits erklärt, dass dieser Auftrag,

183

^..ie die Sachen zur Zeit der Absassung jenes Berichtes (April 1869) standen, voraussichtlich nicht erfüllt werden könne. Der Grund dieser Bemerkung lag einfach darin, dass alle drei Kantone neue Geseze machen und zwei derselben einer doppelten Berathung unterstellt werden mussten.

Zur Zeit als jenes ^oftnlat vom 24. Juli 1869 dekretirt wurde, ^istirte aber noch keines dieser Geseze. Man konnte also voraussehen, dass das ganze Jahr 1869 ersorderlich sein werde, um im günstigsten Falle alle Schwierigkeiten zu besiegen und wenigstens die Geseze zu erlangen, deren Vollziehung dann immer noch längere Zeit in Anspruch nehmen musste. Aber selbst wenn diese Geseze am 24. Juli 1869 ex^istirt ^hätten, so wäre doch deren Vollziehung in dem kurzen Zeitraume bis 1. Januar 1870, also in süns Monaten, nicht zu erwarten gewesen, wie die meisten andern Kantone aus eigener Erfahrung wissen.

Es ist uns dessen ungeachtet durch das erwähnte Bostulat pom 24.

Juli 1869 der Auftrag gegeben worden. sofern bis 1. Januar 1870 die Einbürgerung der Heimatlosen in jenen Kantonen nicht vollendet wäre, der Bundesversammlung Bericht und Vorschlag einzubringen, in welcher Weise dieselben anzuhalten seien, den Forschriften des Bundesgesezes sofortige vollständige Vollziehung zu geben.

Die Voraussezung dieses Auftrages ist nun allerdings eingetreten.

Allein mit Rüksicht auf die bereits ermähnten Umstände und im Hiublik auf den gegenwärtigen Stand der Saehe glauben wir dennoeh von einem speziellen Berichte absehen zu dnrsen. indem folgende Mittheilungen geeignet sein möchten, einen besondern Bericht und spezielle Vorschläge für das weitere Vorgehen z..r Zeit entbehrlich zu machen.

1. T e s s i n. Nachdem der Regierung dieses Kautons in verschiedenen Schreiben die Unzulänglichkeit der dortigen Geseze dargethan und in einem weitern dringenden Monitorium vom 20. August 1869 das am 24. Jnli vorher erlassene Vostulat der Bundesversammlung zur Kenntniss gebracht worden war, erklärte dieselbe mit Schreiben vom 25.

Oktober 1869, dass sie sieh den von uns entwikelten Grundsäzen anschliesse, indem sie nun die Ueberzeugung gewonnen habe, dass ohne eine radikale Reform der kantonalen Gesezgebung es nicht moglich sei, die Schwierigkeiten vollkommen zu heben, die einer richtigen Vollziehung des Bundesgesezes entgegenstehen. Gleichzeitig machte uns die Re-

gierung Mittheilung ^von den wichtigsten Grundsäzen, die sie in den Entwurs des neuen Gesezes aufzunehmen beabsichtige.

Rachdem endlich dieser Boden gewonnen war, handelte es sieh nur noch um Vrüfung dieser Grundlagen des neuen Gesezes. Es wurden darüber noeh wiederholte und einlässliche Korrespondenzen gewechselt, die um so rascher sich folgen mussten, als der Grosse Rath das neue Gesez

184 in seiner ordentlichen Rovembe ..session behandeln sollte. Es wurden in der That im Verlause eines Monats noch sechs theilmeise weltläufige .Korrespondenzen gewechselt und die Bestimmungen des im Verlanfe derselben eingekommenen ..gesezen twurses genau besprochen.. Das Resultat war dann auch ein durchaus günstiges, indem am 11. Dezember 1869 der Grosse Rath des Kantons Hessin ein Gesez definitiv annahm, das ohne Zweisel eines der vollständigsten und jedenfalls vollkommen geeignet ist, die Bereinigung des Heimatlosenwesens im Kanton Tessin zu einem guten und dabei doch raschen Abschluss zu bringen.

Wir glauben, das Detail, welches in den Korrespondenzen über den Entwurf dieses Gesezes besprochen wurde, übergehen zu dürsen ; dagegen mag es interessiren, di. wichtigsten Bestimmungen des Gesezes selbst kennen zu lernen.

Zunächst werden im Art. 1 diejenigen Bersonen , ans welche das Bundesgesez vom 3. Dezember 18.^0 im Kanton Tessiu Anwendung findet, als Kantonsbürger erklärt, so dass mit diesem einen gesezlichen Akte alle Bersonen, die das Kantonsbürgerreeht nicht bereits aus einem speziellen Titel besten , dasselbe ohne weiteres erhalten haben. Die Einbürgerung in eiue Gemeinde dagegen wird mit einem besondern Akte vollzogen, bestehend in einem Dekrete des Staatsrathes, resp. des Grossen Rathes ^Art. 15). Die Ramen der auf diese Weise Eingebürgerten werden im Foglio onciale publizirt, und die Gemeiudsbehörden müssen dieselben sogleich in die Bürgerregister eintragen. Die Ausnahmen, welche der Art. 3 des Bundesgesezes zugelassen hätte . wurden nicht ausge^ uommen , so dass die Einbürgerung aller Personen ohne Ausnahme gewährt wird.

Jm Art. 2 werden die im Kanton Tessin vorkommenden Klassen von Heimatlosen näher bezeichnet. Es sind deren fünf, mit Jnbegrisf der Findelkinder.

Jn den Artikeln 3, 4, 5 und 6 sind die Wirkungen der Einbürgerung sür die Eltern und Kinder gegenüber den Gemeinden angegeben.

Die Artikel 8-^14 ordnen das Verfahren, wobei als sehr wichtige Errungenschaften hervorzuheben sind die Einführung einer a m t l i c h e n , uuentgeldlichen Untersuchung und eines kurzen Verfahrens, wonach ein Entscheid des .Staatsrathes nur an den Grossen Rath reknrrirt werden kann, welcher dann endgültig entscheidet.

Durch Art. 7 sind die im Bundesgeseze (Art. 11 und 12) festgestellten Momente aueh im Kanton Tessin sür die Einbürgernngsentscheide

als massgebend erklärt, und es sind noch weiter hinzugefügt . der geleistete

Militärdienst und die an Gemeinden bezahlten Steuern.

Für die Einbürgerung der Findelkinder dagegen ist im Art. 18 ein anderes System ^ ausgestellt. Diese werden unter sämmtliche Ge-

1.^ meinden des Kantons vertheilt, der Art, dass zunächst jede ^ Gemeinde.^ ein Jndvi.duum erhält, und dass die Uebrigen den Gemeinden uach der^ Grosse ihrer Bevölkerung und ihres Vermögens zugetheilt werden.

..... a c h A r t . 1 7 . e n d l i c h m ü s s e n a l l e H e i m a t l o s e n , .

a n s w e l c h e d i e s e s G e s e z sich b e z i e h t , i m L a u f e des.

Jahres 1870 e i n g e b ü r g e r t werden.

2. W a a d t . Da in Folge des .^ostnlates vom 22. Juli 1868.

in diesem Kanton nichts geschehen war, so sahen wir uns in Vollziehung des Bostulates vom 24. Juli 1869 veranlasst, den Staatsrath de.^ ^ Kantons Waadt aufmerksam zu machen, wie sehr der Umstand, dass wir während eines ganzen Jahres nichts über den Fortgang dieser Sache,^ zumal in einer Angelegenheit, zu deren Erledigung seit bald 20 Jahren ein Buudesgesez bestehe, veruommen, sehr ausfallen müsse. Wir wiese..

auch darauf hin, dass die Kommission des Nationalrathes, welche den

Geschästsbericht pro 1868 zu prüfen gehabt, diese Erscheinung ebenfalls.

befremdlieh gefuuden und darum geglaubt habe, schon vor Ablauf der eingeräumten Frist (1. Januar 1870^ aus die Mittel hinzuweiseu, die anzuwenden wären, wenn jene Frist ohne den gehosften Erfolg ablausen^ würde.

Aus dem hierauf erhaltenen Berichte vom 21. August 1869 und.

aus dem in Folge weiterer Mahnungen eingekommeneu neuesten Schreiben des ^..taatsrathes vom 2.). Januar 187l) ergibt sich nun der gegenwärtige Stand dieser Angelegenheit im Kanton Waadt wie folgt : Die alten Heimallosen und ewigen .Einwohner sind schon ^nfolge^ eines Gesezes von 1859 eingebürgert ; die Ungleichheiten zwischen den^ ,,grossen^ und .,kleinen^ Bürgern der Gemeinde Avenches sind ansgehoben , die ,,sranzösischen Korporationen.. von Lausanne, Ber. und R^on.

sind aufgelost und deren Mitglieder sind in die^n Gemeinden eingebürgert. ebenso besten nun die Glieder der ,,frau^osischen Korporationen^ von Rolle und .^verdon Bürgerrechte irr Territorialgemeinden. Es.

bleiben jezt nur noch 13 Versonen, die wegen Abwesenheit, Alter, oder^ aus andern ^fälligen Gründen noch nicht eingebürgert werden konnten und die .corporation v^.udois.^, welche l 300 bis 1400 Bersoneu.

wählen soll.

Die Auflosuug dieser corporation v.^udoise und die Einbürgerung ihrer Mitglieder bietet aber gerade ganz besondere Schwierigkeiten. Es wurdeu zu diesem Zweke verschiedene Vorschläge gemacht, allein noch.

keiner konnte zur Anerkennung und Durchsühruug gelangen. Bei Anlass^ der Berathung des Gesezes von 1859 zeigte der Grosse Rath des Kantons^ Waadt ein^ lebhaste Abneigung gegen die Verkeilung der in Frag.^ stehenden Bersouen aus sämmtliehe Gemeinden des Kantons . man zog das System vor, sie alle in die Reiche Gemeinde einzukaufen. Es.

186 wurden desshalb während einigen Jahren Unterhandlungen mit verschiedenen Gemeinden gepflogen, und gegen Ende des Jahres 1869 glaubte man sicher an dem lange ersehnten Ziele angelangt zu sein, so dass die Regierung in ihrem Berichte vom 2 i . August 1869 die Erklärung geben ^u konnen glaubte, dass bis zu dem Termin vom 1. Januar 1870 die ^anze Angelegenheit geordnet sein werde.

Jn der That wurde am 28. Oktober 1869 zwischen dem Staatsxathe und Abgeordneten der Gemeinde Lutr^ ein ^ertrag unter Vorbe.halt der Ratifikationen des .Trossen Rathes und der Gemeinde in dem .angedeuteten Sinne abgeschlossen, und die Regierung machte ein Ratifikationsprojekt zuhanden des Grossen Rathes , aus dessen Traktanden für die Rovembersizuug dieser Gegenstand wirklich erschien. Allein gegen .alle Erwartungen verweigerte die Gemeinde Lutrh ihre Genehmigung.

^ dieser Entscheid kam dem Staatsrathe erst während der Sesston des ^ ^rossen Rathes zu, wesshalb keine Zeit blieb, u.u sür denselben noch einen andern .Antrag zu präpariren. Dagegen ist der Staatsrath nun

thätig bemüht, die Sache besorderlich zu Ende zu führen, und hat bereits

den Entwurf zu einem Dekret über die Verl.heilung dieser Versonen vorbereitet, um es dem Grossen Rathe vorlegen zu tonnen, wenn ein heiterer Versuch zu einer andern Losung auch sehlschlagen sollte.

Der Staatsrath schliesst seinen legten Bericht mit der Versicherung : welcher Modus auch behufs der .^uidatiou der corporation vando^se angenommen werden moge, so glaube er doch versichern ^u konnen, dass tn der nächsten ordentlichen Simung des Mouate.s Mai 1870 die entsprechenden Vorschlage. dem Grossen Rathe werden vorgelegt werden.

3. W a I l i s. Es gereichte uns ^ur Besriedigung, in unserm ^Geschäftsberichte pro 1868 konstatiren zu kounen, dass endlich in diesem .Danton ein guter Entwurf ^u einem Geseze betresseud die Einbürgerung der Heimatlosen ausgearbeitet und uns zur Vrüfnng unterbreitet worden sei , und dass der Kanton Wallis , wenn dieser Entwurf mit Berüksichtigung unserer Kritik angenommen würde, ein seinen Verhältnissen vollkommen angemessenes G...sez erhielte.

Wirklich adoptirte der Grosse Rath in seiner Ma.sizung diesen Entwurs mit einigen Abänderungen und einigen Verbesserungen, und es war bekannt , dass die zweite Beratung und definitive Annahme des gesezes in der Rovembersizung stattfinden sollte. Wir unterlassen dennoch nicht, auch der .Regierung von Wallis das Postulat vom 24. Juli 1869 mitzutheilen und um besorderliche Uebersendung des Gesezes, so^ie um Einleitung einer raschen ^Vollziehung zu ersuchen.

Wir Knuten jedoch das Gesez, welches schon am 23. November 1869 definitiv votirt worden war, erst auf nochmalige Mahnung gegen Ende Januar 1870 erhalten und waren nun in hohem Grade überrascht,

187 zu sehen . dass die wichtigsten Grundsäze, über welche lange Verbandlungen mit der Regierung stattgefunden hatten und die auch in der ersten Beratung angenommen wnrden, zulezt wieder gestrichen worden

sind, so dass das neue Gesez theils durch Einiges, was es enthält, direkt

und durch Anderes, was es nicht enthält, indirekt mit dem Bundesgeseze im Widerspruche steht. Wir sahen uns daher genöthigt, am 28. Februar 1870 die Regierung von Wallis einzuladen, die Vollziehung dieses Gesezes zu suspendireu und in eine weitere Diskussion über dasselbe einzutreten, zumal auch von Seite der ewigen Einwohner und Heimatlosen zu Sitten

und Monthe^ gegen die bundesreehtliehe Zulässigkeit desselben petitionirt

.^worden ist.

Die weitern Verhandlungen fallen nicht mehr in das Jahr, über welches wir hier zu berichten haben. ^ Wir fügen nur noch bei, dass wir ni.ht säugen werden, daraus zu dringen, dass aueh im Kanton Wallis endlich off.^n und klar die einzig richtigen und selbst von der Bundesv^.rsam^lung schon approbirten Grundsäze zur gesezlichen Anerkennung gelangen. Wix werden derjenigen Kommission, welche diesen Bericht zu prüfen haben wird , den^ ..Nachweis mit sämmtlichen Akten zu leisten im Falle sein.

^eschaftskre^ de^ ^inanzdep.^temente^.

Allgemeiner Tb eil.

Das Geschäftsjahr .var für das Departement ein ziemlich normales.

Jn Bezng ans gesezgeberische Thätigl.eit sind hervorzuheben : 1 ) D e r E n t w u r f z u e i n e m R e g l e m e n t ü b e r di...

Z i r k u l a t i o n u n d d.e u ^.l u s t a u s ch d e r M ü u z e n. ^) Dieses neue Reglement enthält eine Sammlung aller bestehenden, zerstreit liegenden Vorschriften, und regulirt gleichzeitig das Verfahren, welches privaten in denjenigen Fallen ^u beobachten haben, wo sie den im ^l.rt. 8 der Münzkonvention vom 23. Ehristmonat 186^ vorgesehenen Austausch von sremden Silberscheidemünzen, statt direkte, durch Vermittlung der.^ eidgeuossischen Staatskasse vornehmen lassen wollen. Jtalien schien

ansänglich gegen dieses Reglement wegen des möglicherweise häufig ein^) Siehe eidg. GesezsammInng, Band IX^ Seite .^40.

188 tretenden Bripataustausches in Eomo Einsprache erheben ^u wollen, lies,.

jedoch dieselbe fallen, nachdem ihm nachgewiesen worden war, dass darin keine Gefährdung seiner Juteressen, sondern lediglich eine die Bundeskasse nicht schädigende Erleichterung für schweizerische Angehörige liege.

Mit Grund konnte übrigens Jtalien gegen die betreffende reglementarisehe Bestimmung nichts einwenden , da der soeben angeführte Artikel jedem der kontrahirendeu Staaten eine bindende Verpflichtung auserlegt.

2) ....... e r E n t w u r s z u m B u n d e s r a t h s b e s c h l u s s b e t r e s -

s e n d d i e T a g g e l d e r und R e i s e e n t s c h ä d i g u n g e n d e x

B e a m t e n , A u g e st e l l t e n u n d A d m i n i st r a t i v - K o m

m i s s i o n e n. (Oss. Sml. l.^, 644.)

Vorbereitet wurde von Seite des Departements ebenfalls 3 ) E i n E n t w u r f zum B u n d e s b e s e h l u s s b e t r e f f e n d

d i e T a g g e l d e r u n d R e i s e e n t s c h ä d i g u n g e n d e r Mitgliederde s Nationalrathes, derKommissionendergesez-

g e b e n d e n R ä t h e , der Mitglieder des Buudesgeriehts und des polytechnischen Schulraths. (Osf.^Sml. .^, 2.)

Alle drei Vorlageu sind bereits in Kraft erwachsen. Bezüglich aus die Schlussnahme sub 2 ist zu bemerken , dass deren Art. 1 hinsichtlich der Kommissionstaggelder, als vom entsprechenden Artikel sub 3 abweichend, seither mit demselben in Einklang gebracht worden ist.

Ein ebenfalls in deu Geschäftsbereich des Finan^departementes fallender Gegenstand - der Trausport des Sehie.sspulvers ans den Eisenbahnen - gab auch im Berichtsjahre zu Verhandlungen Anlass. Die Eisenbahugesells.hasten , mit denen im Jahr 1866 ein bezüglicher Ver.^ trag abgeschlossen worden war, wurden um eiuige billig scheinende Ta^ Ermässigungen angegangen., die aber leider von keiner Seite gewährt worden find. Es wird nun anderweitigen Verhandlungen vorbehalten sein müssen , in dieser Richtung diejenigen Erleichterungen zu erlangen,

welche mit Reicht aus die jezigen Transportverhältnisse und Angesichts

der den Eisenbahnen fortwährend eingeräumten Zollvergünstigungen wohl mit Recht verlangt werden konnten.

....^unzwefeu.

a. ^ M ü n z r ü k z u g und M ü n z u m t a u s eh.

Mit Ablauf des Jahres 1868 hatte die Eingehung der Silbertheilmünzen ihr Ende beinahe erreicht. Für die schweizerischen , belgischeu und italienischen Stute war ein Endtermin bis Ende Jänner 1869 anberaumt worden. Ueber das Resultat des Rükzuges im Allgemeinen finden sich nähere Angaben unter der Abtheilung ^Staatskasse^, worauf

189 hier speziell verwiesen wird. Zu bemerken ist , dass namentlich unter den italienischen Münzen auch andere als .^i.^ feine ^ch befanden, die wegen des grossen Geschäftsandranges nicht ausgeschieden werden.

konnten.

Von schweizerischen Silbermünzen kamen i. J. 1869 noch zur Einlösung oder ^waren zu Anfang des Jahres in der Kasse noch vorräthig: Zweisxankenstüke .

.

.

.

.

Fr.

896,000. -

Einfrankenstüke

.

.

.

.

.

.,

1,496,000. ---

Halbsrankenftüke

.

.

.

.

.

,,

680,000. -

Fr. 3,072,000. --.

,, 5,150,950. Total Fr. 8,222,950. -Total der Emission . . . . .

,, 13,000,000. Bleiben uneingelöst . . . . . Fr. 4,777,050. -

^ Zurükgezogen bis Ende 1868 .

.

welche ^umme sich nur noch um eiu geringes reduzireu wird.

Es ist aus diesen Ziffern ersichtlich , in welchem Masse in den Jahren 1858^1861 die Silbermünzen eingeschmolzen worden find.

An Jtalien, dessen Silbermünzen wegen des dort herrschenden Bapierzwangskurses im Uebermaass in den eidgenössischen Kassen sich zeigen, wurden, im Lause des Jahres ^urükgesandt .

Fr.

1,860,000. ---..

Dekung in silbernen Fünsfrankenstüken erfolgte für eine Summe von ,, 1,360,00l). Schweizerisches Guthaben ^u Ende 1869 .

^r.

.^00,000. ..-Auswechslungen mit andern Staaten fanden nicht statt , und es war auch keiue Veranlassung dazu vorhanden. Von Griechenland, dessen Anschluss an die Münzkonventiou bereits im Jahr 1868 erfolgte, kamen nur vereinzelte Stüke vor. Vereinbarungen mit diesem Staat über gegenseitige Auswechslung der Scheidemünzen konnten bis jezt nicht erzielt werden, obschon wir durch ^ie Gesandtschast in Varis daraushin arbeiten liessen. Rieht unerwähnt können wir lassen , dass die Banque de Trance gegenwärtig noch für eirea Fr. 1,200,000 schweizerischer ^/^ seiner Stüke aufbewahrt hat, die gelegentlich zu uns zurükkehren werden.

Ueber die sneees^pe Abnahme des Vorrathes von Silberscheidemünzen bei der Staatskasse im Verlause des Berichtsjahres gibt folgendes

Tableau Auskunft:

.^taud ,, ,, ,,

^u ,, ,, ,, ,,

Ansang 1869 Ende März .

Jnli .

September .

Dezember .

.

.

.

.

Fr.

,, " "

4,183,000.

4,016,000.

2,46l ,000.

705,000.

322,000.

-.--

190 Wir glauben, durch diese Darstellung auf das bei Anlass der leztjährigen Gesehästsprüfung erlassene Bostulat genügende Antwort ertheilt zu haben. So lange übrigens Jtalien den Bapierzwangskurs nicht aushebt, werden seine Silben und Goldmünzen fortwährend nach auswärts sich drängen, und es wird daher schwierig sein , ein konstant normales Verhältniss ausrecht zu erhalten.

Ueber den Anschluß Roms an die Münzkonvention von 1865 fanden bekanntlich auch noch im Berichtsjahre Unterhandlungen in Baris statt.

Da aber vom päpstlichen Stuhle keine verbindliehen Zusieherungen in Betreff der Einlösung seiner Silberseheidemünzen erhältlich waren und es sieh überdies herausgestellt hat^e , dass der Kirchenstaat ungefähr das...

Sechssache des ihm beziehenden Silbermünzkontingentes in Zirkulation geworfen, so konnte unter solchen Umständen von einer Einigung unter den betreffenden Staaten nicht mehr die Rede sein. Zudem lag unbestritten der Beweis vor , dass die Spekulation der päbstlichen Münden sich bemächtigt und durch massenhaste Einsuhr derselben den Verkehr in der Schweiz überfluthet hatte. Diese Sachlage gebot ein .unverzügliches Einschreiten, und es erfolgte die bekannte hierseitige Schlussuahme vom 7. Juni v. J., wodurch den eidg. Kassen die Annahme romischer Silbermünzen untersagt wurde. Den weitern Verlaus dieser Angelegenheit sezen wir, da darüber im Sehoosse des Ständerathes Verhandlungen gepflogen wurden, als bekannt voraus, und beschränken uns hier auf die Mittheilnng des aus dem Rükznge hervorgegangenen Resultates .

Abschiebung über Genf .

.

^asel.

.

Bellinzoua .

Die Abschiebungskosten betragen .

.

Fr.

331,000.

-

,, 770,095. -,, 6,849. 50 Fr. 1,107,944. 50 ^r. 16,515. 25

oder gleich ^r. t . 49 ^ , u.obei jedoch zu bemerken ist, dass dagegen ein grosseres Kapital zu Depot-Aulagen verfügbar gemaeht wurde.

Täuschen uns di.^ gemachten Beobachtuugen nieht, so wird eine noch hohere . als die angegebene Summe dureh Vermittluug von Brivaten fortgeschafft worden sein.

Die Eutseruuug des päpstlichen Silbergeldes war schliesslieh auch durch den Umstand gerechtfertigt, dass dasselbe in Bezng anf seinen innern Gehalt den konventionellen Vorsehristen nieht entsprach , indem von 5 ehemiseh erprobten Stukeu nur eines in den Schranken der Toleranz sieh befand, während der Feingehalt der übrigen Stüke bis aus .^^.^ herabsank.

1.^

b. M ü n z u n i f i k a t i o n.

Aus diesen. Gebiete fanden im Berichtsjahre abermals Verhandlung gen statt. Zu Ansang desselben stellte die kleine Republik San Marino das .Begehren um Zulassung zum Münzverband. Da indessen die Vertragsstaaten mit diesem kleinen, von allen Seiten von Jtalien umgebeneu, nur eirea 8000 Seelen zählenden Land keinerlei geschäftliche Be^ Ziehungen unterhalten und es daher schwierig wäre, dessen Silbermünzemissionen zu überwachen und den Umtausch zu bewerkstelligen, so wurde^ in volliger Uebereinstimmung mit Frankreich in das Gesuch nicht eingetreten. Man fand übrigens auch , dass ^an Marino in Betreff seinem Münzwesens sich mit Jtalien leicht sollte verständigen konnen.

Jm Monat Rovember berichtete die spanische Gesandtschaft , daß.

ihre Regierung, welche das Münzs^stem der Konventionsstaalen ebenfalls angenommen habe, mit dem Gedanken umgehe, eine Emission von.

25-Frankenftüken in Gold vorzunehmen.

Bevor sie, die Regierung, jedoch ihr Vorhaben ausführe, wäre ihr erwünscht, zu vernehmen, ob.

jenen Stüken in der Schweiz die Zirkulation gestattet würde. Wir verwiesen Spanien an Frankreich, welches in internationalen Münzangelegenheiten bisher als der ..Vorort der Konventionsstaaten betrachtet wurde.

Frankreich erofsuete den Vertragsstaaten : es läge nun an der Zeit,.

den zwischen ihm und dem Kaisertum Oefterreich vereinbarten Vertrag.

über Prägung von Goldmünzen Folge zn geben, ^u welchem Ende ein.^ neue Konferenz einzuberufen wäre. Wir schlossen uns dieser Ansieht mit dem gleichzeitigen Wunsche au, dass ...n .dieser Konferenz nicht bloss die eventuell mit Oesterreich abgeschlossene Uebereinkunft diskutirt, sondern auch noch andere den Münzvertrag von 1865 ^schlagende Punkte, sowie der Anschluß Roms in Erorterung gezogen würden. Zur Stunde ist der Zeitpunkt des Zusammentrittes der Konferenz noch nicht bestimmt, was wohl einzig dem Umstande zuzuschreiben sein wird, dass Frankreich.

neuerdings die Frage untersuchen lässt, ob am Plaz des Silbermünzsusses der Goldmünzfuss als alleiniger Standard zu sezeu sei. Kann ^ Frankreich diese ^rage endlich einmal in bejahendem Sinne entscheiden,.

so wird ^u der längst angeregten allseitig als uuzlich anerkannten Mün^ unification unendlich viel beigetragen werden.

.^ensch^sten.

.^affenplaz in ^huu.

Fr.

Schanzen^ boden.

.^p.

Pulver..

nmhlen.

Fr.

Fr.

Patronen..

hülsensabrik

^olIgebande.

..^otat.

.^niz.

.^p.

Fr.

Fr.

.

.

.

.

t p .

Fr.

....tp.

Werthung der produktiven Liegen-

sehasten zu Ende 1868

. . 1,518,209.07 47,200 553,324^80 35,300 7.^4,1^45 2,948,229.32

Werthungder unproduktiven Liegensehafteu aus gleichen Zeitpunkt : Zeughaus

,,

l u

,,

Luzern .

.

Rappersehwyl

.

.

Steruwarte i n Zürich . .

.

.

.

.

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.

.

. . .

Jm Laufe des Berichtsjahres haben

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.

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. . .

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. . .

^

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.

. .

.

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.

.

.

.

.

40,000.

50,000.

---

-

. . . .

174,000. 264,000. 2,948,229.32

folgende Veränderungen stattgesunden :

1 . Z u w a eh s : 1) Ankauf einer an die Mühlematt grenzenden Landparzelle in Thierachern . . . . . .

2) Baukosten eines Zollhauses in

18,000. -

Mieeourl. . . . . . .

. . .

. . . . . .

. . 12,626.40 30,626.40 Uebertrag 1,536,209.07 47,200 553,324.80 35,300 806,821.85 2,978,855.72 ^

..^affenplaz in ^hun.

Fr.

Schanzen^ boden.

.).p.

Fr.

Pulver^ mühten.

Fr.

Patronen^ hülsensabrik ^niz.

.^p.

Fr.

.^p.

^l.tgebaude.

Fr.

^p.

...^taI.

Fr.

.

^ .

Uebertrag . . 1,536,209.07 47,200 553,324.80 35,300.- 806,821.85 2,978,855.72 ... Abgang.

1) Verkauf der Salpeterrassinerie am Sandra.n . Fr. 4^,000 Verlust gegenüber dem Anschlagswerth . . . ,, 5,500 ------------

2) Rückerstattete Baukosten der Batronenhülsenfabrik in .^oniz

.

.

.

. . .

.

.

.

.

54,500.-^

. . .

583. 5t

55,083. 51

Anschlagswerth aus Ende 1869 . 1^536,209.07 47,200 498,824.80 34,716.49 806,82 l .85. 2,923,772.21 Richtzinstrageude . . . . . . .. .

. . ....

.... . . .

264,000^ 3,187,772. 2t

^ .

.

.

-

194 Anlässlich . der Berathnng des diesjährigen Budgets wurde ein Bostulat^ erlassen, folgenden Jnhaltes : .,Der Bundesrath wird eingeladen, zu untersuchen, ob nicht in ,,Bezug auf die gewinn- und Verlustrechnung und die Berechnung .,über den Bestand des eidgeuossischen Staatsvexmogens eine ^andere Rechnungsweise einzuführen sei.^

Wir wissen zwar, dass dieses Bostulat zunächst das Büdget im Ange hatte ; allein da im Schoosse der Bundesversammlung Aeusserungen gefallen sind, nach denen zu sehliessen einzelne Vermogensbestandtheile und u. a. die Liegenschaften zu hoch gefchäzt wären , so tonnen wir nicht^ umhin, auf dieses Verhältniss hier in Kürze näher einzutreten..

Unter den eidgenossischen Liegenschaften beenden sich zinstragende und nichtzinstragende, die leztern repräsentiren ein Kapital von Fr. 264,000, worin begriffen sind die Sternwarte in Zürich und die beiden Militär-

magagne in Luzern und Rapperschw^l. Alle 3 Objekte sind mit der

Brandverstcherungsschäzung aufgetragen. Es kann allerdings die Frage aufgeworfen werden , ob derartige vollig unabträgliche Jmmobilien mit einem Werth belegt, oder bloss pro memoria ausgeführt werden sollen.

Die h. Bundesversammlung selbst hat indessen hierüber massgebend ent-

schieden, indem sie unterm 20. Juli 1867 anlässlich der Genehmigung dex Staatsrechnung folgendes Bostulat erlassen hat : ,,Der Bundesrath wird eingeladen , in der künstigen Staats,,rechnnng die beim .Polytechnikum in Zürich erstellte Sternwarte Bunter den Vermögensbestandtheilen der Eidgenossenschast zu verBeigen. ^ Damit soll jedoch keineswegs gesagt sein, dass bei der diesjährigen Sehäzungsrevision nicht eine erhebliche Werthherabsezung werde vorgenommen werden.

Was die zinstragenden Liegenschaften anbetrifft , so beläust sich deren Schäzungswerth^ gegenwärtig auf Fr. 2,923,772. 21.

Jn Frage kommen kann höchstens, ob der dem Wafsenplaz in Thnn

beigelegte Breis mit Rüksicht aus den Ertrag , den diese Domaine ab-

wirft , nicht zu hoch sei. Allerdings betrug deren reine Einnahme im Jahr 1869 nur ^r. 8195, und es wäre somit der Schäzung^werth im

Betrage von Fr. 1,536,209. 07 in keinem richtigen Verhältnis^ allein

dieses Verhältniss ist ein ganz abnormes und kann daher nicht massgebend sein. Behufs richtiger Beurtheiluug oberwähnter Schäznngssumme muss hervorgehoben werden , dass die Eidgenossensehast für die Benuzung der Wafsenpläze in^ Biere und Frauenseld im Jahr 18^ Fr. 32,000 vergütete. Run wurden daselbst im Ganzen 20 Kurs.^ abgehalten und in Thun 24, nach welchem Massstabe auf leztern Ort

195 Fr. 38,000 zu stehen kämen ; hinzugerechnet der Nettoertrag des ^rasraubes ^e. :.e. mit Fr. 8195, ergibt eine Summe von Fr. 46, l 95, welche als effektives Ergebniss angenommen^ werden kann, und gegenüber welchem die jezige Schäzungssumme keineswegs übertrieben erscheint.

Fügen wir noch hinzu, dass der Flächeninhalt der Al.lmend mit Einsehluss der Mühlematt. annähernd 800 Jucharten beträgt , die Juchart zu

Fr. 1000 gerechnet ...^ . . . . .

es fallen somit aus .fämmtliche Gebäulichkeiten perhält. nissmässig . . . . . . .

Fr. 800,000 , , 736,000

Jm .Allgemeinen kann der Anschlagswerth der eidgenossischen Liegen^ ...fchaften nicht als zu hoch bezeichnet werden, da die Verwaltung be Verkäufen bis jezt in der Regel einen hohern Breis erzielt hat.

^int^n und ^in^rül.^nde.

Zu Ende porigen Jahres waren an unterpfändlich versicherten Titeln noch vorhanden : Zu 4 ^/o, herrührend pom Verkauf des Sehanzenterrains in Eglisau .

.

.

.

.Fr.

Zu 41/2 ^ in 4 Titeln

75. -

. . . . , , 95,317. 50

Fr. 95,392. 50 Durch Verkauf der SalpeterRaffinerie am Sandrain dahier kamen

hinzu

.

.

.

.

.Fr. 49,000. -

Durch Konversion eines Titels

auf Loele .

. . .

.

. ,, 29,715. 75 ------- ,, 78,715. 75 Fr. 174,108. 25

Dagegen gelangten zur Rükzahlung in 5 Bosten

,,

48,909. 45

Bleiben in 5 Titeln . . . . . Fr. 125,198. 80 Zins... waren zu Ende 1868 im Rükstande geblieben, und zwar hauptsächlich herrührend von den in Betreibung liegenden Schuldnern in .Loele .

Dazu kamen, als i. J. 1869 verfallend .

^r.

..

16,087. 60 4,568. -

Uebertrag ^r. 20,655. 60

^96 Eingang auf altern Rükstande

Uebertrag Rechnung der .

.

. Fr. 6,402. 25

Fr.

20,655. 60

,,

7,903. 20

Eingang ...uf Rechnung der i. J.

^869 verfallenen Rükstande .

.

Restanz zu End^ 1869

.

,, 1,500. 95

^ ^

^^^

.

.

. F r . 12,752. 40

Die Verminderung der rükständigen .Zinfe gegen-

über dem Jahre 1868 beträgt . . . . Fr. 3,335. 20^ Marchzinsbetreffniss pro^Ende 1868 Fr. .....,867. ^80 ^ ,, 1869 ,, 3,489. 90 Vermehrung im Jahr 1869 ^ Fr.

622. 10 Total der Rükstande . . . . . Fr. 16,242. 30 welche durch seitherige Eingänge noch wesentlich vermindert worden sind.

^iten.

Bei 12 Anstalten waren zu Ende 1868 an-

gelegt . . . . . . . . F r . 1,427,285. 7 1 Reue Anwendungen erfolgten bei 8 Anstalten im Betrage von . . . .

. ., 3,703,985.42 Fr. 5,131,271. 13 Rükzahlnngen fanden statt ,, 2,780,472. 89 Stand auf 3l. Dez. 1869 bei 11 Anstalten Fr. 2,350,798. 24 Ossene Rechnungen zur Entgegennahme und Verzinsung von lausenden Einnahmen sind , ausser in der Bundesstadt , eröffnet in Genf, .....ausanne, Reuenburg, Basel, St. Gallen und Ehux.

^...trie^l^iut^en nnd Vorschüsse.

Dieselben betrugen zu Ende vorigen Jahres und haben sieh im Berichtsjahre permehrt um .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Fr. 3,890,966. 80 ,,

357.083. 66

Fr. 4,248,050. 46 Ueber diese Summe lassen wir noch nachstehende , die einzelnen Bestandtheile darstellende Uebersieht folgen : Betriel.^material.

Fr. .^p.

1) Bostperwaltung . . 1,707,167.33 2) Telegraphenverwaltnng --.. 3) Bulververwaltung . . 266,295.68 4) Laboratorium in Thnn 404,529.67 5) Mün^erwaltung . . 7l,708.70 6) Bostremise in Flüelen . 7,999. 2 7) Regiepferdeanstalt . . 84,800.8) Konstruktionswerkstätte

in Thun . . .

Mobiliar.

Fr. .^p.

332,276.87 - -^ 92,033.95 -^ --^ 1,366.80 .

5 - 17,962.15

..^aarenvorrathe.

Fr. .^p.

.^stande und Guthaben.

Fr. ^p.

Baars^aft.

Fr. .^p.

.^ o t a t.

Fr. ^.p.

30,010.13 - - 10,169.23 2,079,623.56 - 137,903.75 --. 137,903.75 518,407.75 14,686.08 13,182.31 904,605.77 404,530.94 307.70 2,854.45 812,222.76 36,032.57 - -.- -109,108.07 .^........^..^.^.^ ^.)l)^ 2.^ -- -.-.-...----- 102,762.15

61,452.59 1,445.85 30,926.71 - - 93,825.15 2,603,953.^2 445,085.62 1,019,908.10 152,897.53 26,205.99 4,248,050.46 ...^

.^

.l 98 ^ni^nt^rrechnnng.

Rach der Verordnung vom 26. August 1859 (Offiz. Samml. V1, 324) soll von 10 zu 10 Jahren eine Revision der Mobiliar- und Gerätheschäzungen bei denjenigen Verwaltungszweigen stattfinden , welche eine solche nicht alljährlich vornehmen (wie z. V. die Fabrikation...etablissemente). Bezügliche Anordnungen wurden im Herbste getroffen und die Departement daranf aufmerksam gemacht , dass zur Basis der Schazung eines Gegenstandes nur^der approximative Werth im Verkaufsfalle anzunehmen sei. Ungeachtet dieser konsolidirenden Basis trat fast überall eine hohere Schäzung als die bisherige zu Tage, was dem Umstand zugeschrieben werden mnss , dass namentlich das Mobiliar nicht in^ dem Masse sich entwertete , wie die vorschristgemässe Absehreibung von jährlich 10 ^ stattgefunden, welche während des genannten Zeitraumes eine hohe Summe erreicht hat. Dabei muss noch hervorgehoben werden, dass sowohl das Mobiliar, als das Material sorgsältig unterhalten und erneuert wird , wo^u alljährlich erhebliehe Summen im Budget ausgeworsen werden. Diesen Umständen ist der bedeutende Mehrwerh zuzuschreiben, der jedoch bei der sortdauernden Absehreibung von je 10 ^ in wenigen Jahren wieder bedeutend herabgesezt, d. h. die Sehäzung um ein Ramhastes rednzirt sein ..^ird.

Ueber die einzelnen Mutationen gibt nachstehender Etat nähern

Aufschlnss.

^erschi^ne Vorschüsse.

a.

F o u r r a g e v o r r ä t h e für Schulen und W i e d e r h o l u u g s k u r s e .

Die Vorräthe an Haber, Hen und Stroh betrugen zu Ende des Vorjahres im Ganzen .

. Fr. 193,294. 88 Jm Jahr 1869 fanden neue An-

kaufe statt sür .

.

. Fr. 372,228. 63 Rükerstattuugen erfolgten .

. ,, 193,382. 96 Vermehrung ^ ,, 178,845. 67 Stand des capitales zu Ende 1869 . ^. Fr. 372,140. 55 b. Vorräthige, im Depot liegende Rikelmünzen.

Jn den Jahren 1858, 1859 und 1860 wurden wegen des eingetretenen Maugels an ^ilbermünzen für .^r. 864,000 Zwanzigrappen-Billonftüke geprägt und in Verkehr gesezt. ^o lange der Ausfall an Silbermünzen nicht dnrch andere Sorten

Uebertrag Fr. 372.140.55

19.^ Uebertrag Fr. 372,140. 55 ersezt war, blieben jene Stüke als ein willkommenes Ersazmittel in der Zirkulation. Sobald aber die Eidgenossenschaft das bekannte Gesez vom 31 . Januar 1860 erlassen hatte, gemäss welchem die Zwei-, Einund Halbfrankenstüke nur noch als Scheidemünzen (800^000 sein) ausgegeben und insolge dessen in

den Jahren 1860, 1861 und 1862 für 101/2 Mil^Iionen ^ranken geprägt wurden, kehrte das Rikelgeld nach und naeh an die Bundeskasse znrük, und bald hatte sich daselbst eine Summe von Fr. 800,000 bis 1,000,000 angesammelt.

Zu Ende 1868 waren im Depot

vorhanden .

.

.

.

.Fr. 882,500

Erhoben wurden daraus Fr. 176,500 und an abgeschlissenen

Sorten hineingelegt . ., 109,500 Abnahme ^ .. 67,000 Bestand zu Ende 1869 . .-------wovon in Zwanzigrappenstüken

., ,,

,, Zehnrappenstüken ,, Fünsrappenstüken

Bestand der Vorschüsse

^

815,500. -..-

. Fr. 672,000

. ,, 100,000 . ,, 43,500 Fr. 815,500 . . . . ^r. 1,187,640. 55

Jn Betreff des Bestandes der Staatskasse und der Passivposten des Vermogensetates wird der Kürze wegen auf den Bericht des Kassiers und auf die Genexalrechnung verwiesen.

Resultat der Sta.^rechnuu^.

Die vorliegende Staatsrechnung schliesst dieses Mal mit einem Vermogensvorschlag von Fr. 2,411,165. 12. Die Verwaltungsrechnung erzeigt einen Einnahmenüberschuss von Fr. 304,894. 36, die Generalreehnung einen solchen von Fr. 2,106,270. 76, veranlasst dnrch die im Berichtsjahre vorgenommene Schäzungsrevision über sämmtliches , dem Bunde angehörendes Mobiliar und Material, so weit dasselbe nicht be-

reits in den Betriebskapitalien begriffen ist.

^ür Hinterladungsgewehre und Kammerladungsgeschüze wurden Fr. 1,360,077. 12 verausgabt. Der bezügliche Kredit ist nunmehr bis auf eine Summe von Fr. 3,288,644. 48 verwendet und wird für

200 die in Aussicht genommene .^euanschasfung von Hinterladungsgewehreu sammt zudienender Munition jedenfalls nicht ausreichen.

Die

Einnahmen

der

Verw.altungsrechnung

belaufen

sich

auf

Fr. 22,049,353. 15 und übersteigen den Voranschlag um Fr. 176,053.

15 Rp., während die Ausgaben, welche mit Fr. 22,124,180 beziffert waren, nur ^r. 21,744,458. 79 betragen uud , nach Abrechnung der.

ausfallenden Dosten, um Fr. 382,36.3. .28 unter dem. Budget stehen geblieben sind. Diese erheblichen Differenzen erklären uns, warum ^ statt des erwarteten Defizits von Fr. ^250,880 in der Rechnung ein.

Einnahmenüberschuss herausgekommen ist.

Wären die als Beiträge für Strassen- und Flusskorxektionen büdgetirten ^x. 1,138,000 voll. und nicht nur eine Summe von Fr. 929,000 verwendet worden, so würde sich der Einnahmenüberschuss aus Fr. 96,000 reduziren . es ist dies ein Beweis , dass die jezigen Einnahmen und Ausgaben des Bundes bei normalen Verhältnissen annähernd, und mit der für die Maggiabrüke votirten, in zwei Quoten auszurichtenden Subfidie von Fr. 188,000,

sich ausgleichen. Soll dieses Gleichgewicht nicht gestort werden, so

müssen wir uus hüten , die Ausgaben zu permehren , es sei denn, dass wir gleichzeitig neue Einnahms.^nellen schaffen , Quellen , die aber unseres Erachtens eher eine Reserve sur ausserordentliche Zeiten und Ereignisse, als ein Mittel zur Bestreitung neu zu dekretirender Ausgaben

bilden sollten.

1869

Rach dem Abschluss der Staatsrechnung sür das Verwaltungsjahr beträgt dermalen das Brutto-Vermogen der Eidgenossenschaft

Fr. ^3,945,455. 09, wovon ^r. 10,500,000 verzinslich sind, der Rest

besteht aus unverzinslichen Kapitalien, Liegenschasten und Mobiliar- und Kriegsgeräthschaften. Rach Abzug der Bassiven von Fr. .4,929,081, 19, woruuter sich Fr. 14,000,000 i.^ Anleihen befinden, verbleibt noch ein reines Vermogen von Fr. 9,016,373. 90 , welches nach Verwendung der vom lezten Anleihen her noch verfügbaren Restanz von Fr. 3,288,000 eine weitere Reduktion exl.^en. wi^d.

Die Spezialfonds, aus blossen Kapitalien bestehend, belaufen sich gegenwärtig aus die Summe von Fr. 3,048,888. 28. - Der Grenussond , dessen Zinse bekanntlich stets kapitalisirt werden , ist auf

^r. 2,223,940. 38 angestiegen.

20I ..l.. ^ i n a n zb it r e au .

Jm Büreanpersonal fand abermals keine Veränderung statt und es

ist daher der für dasselbe angewiesene Büdgetkredit von Fr. 29,800 im gleichen Betrage verwendet worden.

Die Oberrevision erhielt im Berichtjahr im Ganzen 589 Rechnungen

sammt 172,000 zudienenden Belegen und 140,000 Telegrammen, insolge deren Vrüsung der Bundeskasse ^r. 4021. 08 restituirt und deu verschiedenen Rechnungsstellern Fr. 1008 nachbezahlt wurden.

Jn üblicher Weise fand die Verifikation der Hauptzoll^ und Kreispostkassen statt, deren Resultat zu keinen Bemerkungen Aulass gibt. --Die in neuerer Zeit häufig vorgekommenen , die Eidgenossenschast zwar nicht berührenden , Kassadefraudationen gaben zu einigen schulenden Massnahmen Veranlassung und .... a. wurde verfügt, künftighin die Abrechnungen zwischen der Bundeskasse und den Kreispostkassen über die Boftanweisuugsvorsehüsse, welche ans bedeutende Summen sich belausen, statt wie bisher jährlich, monatlich vorzunehmen. Durch diese Anordnuug soll das Verifiziren der fassen wesentlich erleichert und eine bessere Ueber.vachung derselben erzielt werdeu.

Jn Untersnchung liegt gegenwärtig die. Frage, ob nicht eine Reorganisation der Kreispostkassen im Jnteresse des Dienstes läge.

Mit dieser Aeudernng würde zwar nicht eine Ersparniss bezwekt, sondern es sollten vielmehr Stellen sür die Fiuanzverwaltnng geschaffen werden, über welche sie in grosserem Masse a.ls bisher verfügen kouute. .^elbstverständlich hätte in diesem ^alle die Finanzadministration die betretenden Gehalte, wenn nicht ganz, doch theilweise ans ihre Rechnung zu uehmen ; dagegen entstünde ihr der Vortheil, in den Kreisen Organe zu besizen, welche bei Münzumwechslungen, Kapital- und Zinszahlungen von Anleihen, Ausscheiden von abgeschliffenen Münzen u. dgl. - alles Ver^ richtungeu, welche in der Folge sich mehr und mehr einstellen werden --in angemessener Weise der Zentralkasse unter die Arme greifen konnten.

202

^. Staatskasse.

Der Personalbestand der Staatskasse blieb unverändert. Die Aus...

gaben sur die Beamten und Angestellten betrugen Fr^ ^12,900. .-und blieben mithin gegenüber einem Ansage von ,, 13,100. um

.

.

.

.

.

.

.

.

Fr.

200.

--

unter dem Voranschlag.

An Verwaltungskosten sür die eidgenössischen Kapitalien, worunter auch die Spezialfonds begriffen sind, wurden verausgabt Fr.^ 2,138. 69

Büdgetkredit .

.

.

.

.

.

.

Minderausgabe

.

.

.

.

.

.

,, 2,500. -

Fr.

361. 31

Jn Bezug auf die Titelverwaltung mag dem Vorgesagten beigefügt werden, dass auch im Berichtsjahre alle nothigen Vorkehren zur Sicherstellung der Werthschriften getroffen worden sind. Von Verlusten blieb die Eidgenofsensehaft verschont. Den ans 1857 her darrenden H.^pothekaranlagen in Loele wird fortwährend besondere Aufmerksamkeit geschenkt, und wir konnen mit Vergnügen konstatixen, dass dieselben zu keinen Befürchtungen mehr Anlass geben, sofern nicht etwa außerordentliche, die dortige Jndustrie aus längere Zeit lähmende Ereignisse eintreten.

Der Kassasaldo betrug zu Ende 1868 Fr. 6,673,079. 11 Der Umsaz belies sich im Einnehmen aus . Fr. 39,231,190. 97 im Ausgeben aus .

,, 41 ,537,203. 93 Verminderung

.

Bestand Ende 1869

.

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^ .

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^ ^ .

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^ .

^

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^

2,306,012.

96

Fr. 4,367,066. 15

Von dieser Summe besanden sich aber, laut spezifi^irten Bordereau^, bloss eirea Fr. 700,000 baar in der Kasse, den sämmtliehen übrigen Theil bildeten die Vorschüsse an die Vostkassen sür den Geldanweisung^ verkehr, die in den Jänner sollenden Kapital- und Zinszahlungen für die beiden Anleihen, das Guthaben an Jtalieu sür den Geldumtausch und verschiedenes Anderes. Derartige Ilebertragungen kommen jedes Jahr vor, und sie sind überhaupt beim Uebergang von einer Rechnungsperiode aus die andere unvermeidlich, da die Bnndeskasse behnfs der Bereinigung der Saldi jeweilen bis in den Monat März des folgenden Jahres offen behalten werden muss.

203 Bezüglich des Münzwesens haben wir an dieser Stelle nur folgende zwei Vunkte hervorzuheben: 1.

Münzeinziehung.

Zurükgezogen wurden :

Fr. 108,500 belgische l ,, 1,109,500 sranzosische ^ ,, 2,770,000 schweizerische ^

Silbertheilmünzen

,, 2,012,000 italienische Silbermünzen, ohne Unterschied .

des Feingehaltes.

Fr. 6,000,000 Der Endtermin sür die Ablieferung der ausser Kurs gesezten Münzen war Ende Mär^.

2.

M ü n z r e s e r v e f o n d.

Derselbe betrng zu Ende 1868 noch Zins pro 1869 zu 4^..

. .

.

.

.

.

Fr. 777,600. 68 ,, 31,104. -Fr. 808,704. 68

Davon kommen in Abzug : Der Verlust auf ^den im Jahr 1869 eingesehmolzenen

Münzen ^r. 3,072,000^ 3,76 ^/o Fr. 115,694. 39 Schmelzung^ und Eiuziehungskosten, Verpaknngsmaterial u.dgl. ,, 14,085. 11 Kosten der Abschiebung der romischen Münzen .

.

,,

li 6,51 5. 25

-

Bestand zu Ende 1869

.

.

.

.

, ,

146,294. 75

Fr. 662,409. 93

E.ne wesentliche Verminderung dieser Restanz wird in nächster Zeit nicht eintreten, da die dermalen noch eingehenden und eiuzuschmelzenden Silbertheilmünzen nicht von grossem Belange sein werden. Eine Einlasse wird später noch erfolgen durch die Umprägung der ^..^o feiueu in ^/..^ seine Silberscheidemünzen , eine Einbnsse , die aber, wenigstens theilweise, ausgeglichen. werden soll : 1) in den inzwischen auflausenden Zinsen und Zinseszinsen, und 2) in der voraussichtlichen Mehrprägnng von ue.^.en Silberfeheidemünzen gegenüber derjenigen Summe, welche eingezogen und umgeprägt werden muss.

Jmmerhin scheint uns der Münzreservesond vollkommen hinzureichend zu werden, um auch die dereinst eintretenden Verluste aus den Rikel-

204 und andern Münzen zu deken, namentlich, wenn, wie wir gelegentli^.

andeuteten , die Zwanzi^rappenstüke nicht beibehalten , sondern zn 10^

und 5-Rappenstüken umgeprägt werden.

.l.^.l... P n .lv e r v er w altun g .

L ^. a b r i k a t i o n.

A. ^teri.n.

1. ^Salpeter.

.

Rasfiuirter Sapleter wurde augekaust: 228,362 Kilogramm zum Breise von ^.r. 162,002. 23, was eiuem Durchschnittspreise von ^0,...^.. Rappen per Kilogramm oder nahezu

..^. 35. 50.. per Zentner gleichkommt.

Bestand des Salpetervorraths aus Ende 186..) Kilogr. 271,165.

2. Schwefel^ Ankauf : 40,795,5 Kilogr. zum Gesammtbetrage von ^r. 12,310. 06.

Durchschnittspreis 30,e..^ Rappen per Kilogramm oder ^irka.Fr. 15 per Zentner.

Bestand des Schweselvorrathes aus Ende 1869 25,910,5 Kilogrm.

3. Kohlenholz.

Ankauf. 665 Kubikmeter zum Gesammtbetrage von Fr. 10,933. 57.

Bestand des Kohlenholzvorrathes aus Ende 186..) 1270, 6 Kubikmeter.

.

l .

.

.

.

^uln...r.

Fabrikation und Handel mit Schiesspnlver haben solgende Resultate ergeben: Kriegspulver.^ Sprengpulver Total.

lme.lns. ^prengsaz).

.^ilogr.

Fabrikation . . 110,205 Verkauf . . . 78,808

..^ilogx.

20f,521 210,782,5

Der Vorrath auf Eude Dezember betrug : Kriegspulver.

Sprengpulver (inelu.. Sprengsaz).

.^ilogr.

221,241

.^ilogr.

125,533,5 .

.^ilogr.

311,726 289,590,5 Total.

.^il.^gr.

346,774,5.

205 Ausser dem oben angegebenen .....Quantum von 311,726 Kilogramm .fabrizirten Bulvers sind noch 25,181 Kilogramm umgearbeitet worden; ...s b e tx i ss t diese leztere Ziffer theilweise ältere Bestände der VulverVerwaltung n n.... theilweise Pulver (von alter Munition herrührend), welches vom Militärdepartement abgegeben wurde.

..I. F i n a n z i e l l e s .

Wir

heben aus der Jahresreehnung folgende Hauptposten herpor: Einnahmen.

Dieselben belaufen sich im Ganzen auf

.

.

Fr. 639,557. 41

und stehen somit um . . . . . . . . . . ,, 60,442. 59 unter der büdgetirten Ziffer von . . . . . . Fr. 700,000. .--Der Ausfall ist hauptsächlich einem Minderverkauf au Kriegspu.lvex zuzuschreiben, indem das ^Militärdepartement, wie bereits bemerkt, ....edeutende Quantitäten ältern Pulvers umarbeiten liess und infolge dessen weniger ankanste.

Jn den V e r w a l t u n g s k o s t e n wurde eine kleine Ersparnis^ von

Fr. 11..)0. 35 realisirt . auch^die Fabrikationskosten stehen um Fr. 14,081. 75 unter dem büdgetirteu Ansage, obgleich die Fabrikation das vorgesehene ....Quantum von 6000 Eentnern um 11,726 Kilogramm überflügelte.

Die ^Ersparniss beschlägt grösstentheils das Material.

Auch der für R e p a r a t u r e n ausgeworfene Kredit ist nicht ganz aufgebraucht worden, weil die Ver.^altnng wenig unvorhergesehene Kosten zu bestreiten hatte. Die am 1. Oktol.er zu Marsthal stattgefunden^ Explosion einer Stampse verursachte nur relativ kleine Beschädiguugen, und es kann ein grosser Theil des Materials wieder benu^t werden.

Verunglukt ist dabei Riemand. Als wichtigere im Jahre 1869 vor-

genommene Reparaturarbeiten führen wir folgende an : Wiedererstellung eines vor mehreren Jahren in^Lavaux^ e^plodirten Fabrikatiousgebäudes, Versezung des grossen ^alpetermagazius ans der Rasfinerie am Sandrain bei Bern in die Bulvermühle nach Worblaufen und Bau eines neuen Kohlenbrennapparates., Erstellung von hydraulischen fressen in den Pulvermühlen zu Kriens und Ehnr ^e.

Es wurden im Ganzen verausgabt Fr. 30,017. 51 , davon fällt ^irk.. die Hälfte auf die ordentlichen Reparaturen der^ Gebäulichkeiten und Werke, somit annähernd Fr. 2. 50 per Eentner fabrizirten Pulvers.

206 Die F r a c h t v e r g ü t u n ^ e n belausen sieh ans Fr. 18,978. 63, was bei dem verkauften Quantum von 289,590,5 Kilogramm Bulver zirka Fr. 6. 55 per 100 Kilogramm ausmacht. Dieser Betrag steht um zirka 30 Rappen hoher als im Jahr 1868.

Bei der Rubrik V e r s c h i e d e n e s übersteigt die Ausgabe den büdgetirten Ansaz um Fr. 2564. 43. Diese Mehrausgabe rührt von dem Verluste her, welchen die Verwaltung aus den Jnventargegenständen der ehemaligen Salpeterrasfinerie erlitt.

Es waren nämlich viele dieser Geräthschasten in sehr defektem Zustande, so dass sie zu keinem andern Gebrauehe mehr taugten, und daher zu sehr niedrigem Vreise veräussert werden mussten.

Rekapitulation.

Einnahmen:.

Büdgetirte Effektive

.

.

.

.

.

.

. . . . Fr. 700,000. --. . . . " 639,557. 4 1 Weniger als büdgetirt Fr. 60,442. 59

Ausgaben: Büdgetirte . .

Effektive . .

.

.

. . . . Fr. 585,000. --. . . . ., 530,062. 0 9 Weniger als büdgetirt Fr. 54,937. 91

Der im Jahr 1869 aus dem Schiesspulverregale erzielte Reingewinn beträgt . . . . F r . 109,495. 32 B u l v e r s a b r i k a t i o n im Jahr 1869.

Rr. 5.

Rr. 6---10.

11,200 10,440 23,074 13,429 19,722

14,500 4,950 12,890

67,300 24,598 19,878 23,724 37,035

77,865

32,340 172,535 28,986 311,726

Rr.1...-4.

L Bezirk H.

I H .

V.

Vl.

,, .., ,, .

.

.

.

.

.

.

.^i^gr.

^ilogr.

-

-

.^ilogx.

Sprengsaz.

.^ilogr.

2,000 5,575 1,070 15,365 4,976

Total.

.^ilogr.

95,000 45,563 44,022 65,408 61,733

207 B u l v e r v e r k a u f im Jahr 1869.

Rr.1-.-4.

.^iIogr.

H.

^

.^ilegr.

11,575 200 10,715 .

15 14,910 310 125 4,695 16,300 2,000 17,963

.^ilogr.

.^ilogx.

.^il^r.

63,650 2,300 77,725 30,060 ,, 15,260 4,070 36,232,^ ,, 20,067,.^ 945 18,100 ,, 13,280 71,940 36,365 .17,275 ,, 55,533 33,750 3,820 . 76,158 2,650 182,372,^ 28,410 289,590,.^.

B u l v e r v o r r ä t h e a u s 31. Dez e mber 1869.

Rr. 1---4.^ Rr. 5. Rr. 6-^-10. Sprengsaz. Total.

I. Bezirk III.

IV.

Rr. 5. Rr. 6-10. Sprengsaz. Total.

-

-

.

^

.^

,,

.^ile.gr.

I. Bezirk IL ,, IlI. ,, lV. ,, V.^

VI.

,,

,,

.^iloa.r.

.^il^r.

1l,150 37,455 44,855 2,765 26,390 42,552

14,350 12,095 1,910 260 26,325 1,134

48,850 38,780 7,235 1,470 9,890 10,551

165,167

56,074

116,776

.^ilogr.

^ilogx.

75,700 90,300 54,000 4,495 64,290 1,685 3,752,.^ 57,989,.^.

1,350 1,970 .

.

.

.

.

-

-

8,757,.^ 346,474,^

..lV. Patronenb.^lsensabrik zu Koniz.

Es wurden während dem Berichtjahre in der Fabrik verfertigt:

4,390,000 Stük Batronenhülsen l^alle kleinen Kalibers) und 63,330 ,, Schlagröhren.

Die Fabrik gelangte erst gegen die Mitte des Jahres zu der gegenwärtigen, im Voranschlag pro 1869 vorgesehenen Leistungssähigkeit, indem vorher mehrere. Maschinen reparirt und umgeändert werden mussten, was.

den Aussall in der Produktion gegenüber der büdgetirten Ziffer nnd zugleich auch den daher rührenden Verlust erklärt. Der Erlös aus dem Verkause von

208 Patronenhülsen.

Zündkapseln.

Schlagrohren.

^r.^e.^ Kaliber.

.^leine^ Kaliber.

^nsanterie^ kapseln.

Stnzer^ kapseln.

..^tük.

^tllk.

Stilk.

Stlik.

.--- 228,600 betrug- Fr. 7,132.

Stiik..

7,87 l ,000 444,000 59,400 Fr. 5,249 Fr. 898 Fr. 3,564 ^^^147^^ Bekanntlich ist am Sehlusse des Jahres die Fabrik aus den Händen

der Vnlvexverwaltung in diejenigen der Militärverwaltung übergegangen., welche nun in Zukunft deren Betrieb zu leiten hat. Der Bestand der am 31. Dezember vorhandenen Vorrathe betrug:

Zündkapseln.

Vatronenhülsen.

Bestand .

Gro^e^ Kaliber.

.^leine.^ Kaliber.

Stük.

Stük.

^nsauterie^.

kapseln.

Stük.

Schlagrohren.

Stnzer..

kapseln.

Stük.

Stük.

Ende 1869 ^ 4,211,000 223.,000 129,586 Ende 1868 50,000 7,902,000 707,000 127,970 Vermehrung - 4,161,000 -1,616 Verminderung ^-7,902,000 484,000 .

^^

^ .

.

Der Werth sämmtlieher Jnventargegenstände (Maschinen, Apparate, ^eräthsehasten, Mobilien ..e.) belies sieh aus ^r. 42,512. 09, derjenige der vorhandenen Materialien auf Fr. 306,847. 23. Leider. schliesst

die Rechnung dieses Betriebszweiges mit eiuem Verluste von Fr. 40,917. 50

ab , wovon jedoch der weitaus grosste Theil mit Fr. 26,330. 30 ans Rechnung der Zündkapseln sällt (infolge von uiedrigerem Verkaufspreise und herabgeseztem Werthe des no.h vorhandenen Vorrathes).

Mit dieser Abschreibung dars aber nunmehr der Verlust auf dem Zündkapseluvorrath als abgeschlossen betrachtet werden, indem das relativ kleine uoch v^rhandeue Quantum Stuzerkapselu ^leicht ^.m reduzirten Jnventarsehäzungspreise (^r. 2 per nn.de) abgesezt werden kann.

Jm Uebrigen verweisen u^ir bezüglich der detaillirten Angaben über Einnahmen und Ausgabeu dieser Verwaltung aus die nachstehende Uebersieht.

Staatsrechnung.

1. Einnahmen.

E r t r a g d e r L i e g e n scha f t e n u n d a n g e l e g t e n K a p i t a l i e n.

A.

^ensch.^ten.

Ertrag.

3.

4.

Wassenvlaz in Thun .

Sehanzenbodeu .

Vulvermühlen und.^ependen^en ..

Batronenhülsensabrik in Koniz . .

.^olll^auser .

.

^r .

.

,,

^

,,

Fr.

11,652. 50 967. 82 21,736.

772.

31,080.

66,208. 32

Voranschlag.

10 ,919.

832. 33 22 ,133.

772.

31 ,76^.

66 ,424. .^

15,841 1,031 22,133 1,412 31,768 72,185.

als büdaetirt .

und mehr als im Vorjahre

15,830.

1,000.

22,133.

-.-

31,768.

72,143.

42.

5,760.67 --

.

.

.

.

^

.

.

.

.

.

.

.

.

^er Mehrertrag des Waffenplazes in ......hun ist keineswegs das Resultat eines grössern Erloses vom ^rasraub, sondern die Folge der. Erhebung eines Mietzinses . von den dem Laboratorium und der .Konstruktion...^ ^ werkstätte zur Benuzung überladenen Gebäullchkei.ten, Miethzins. welcher sür das Jahr 1869 betrug: .^ Fr. 7,072^ .d^ übrigen Einnahmen. repartiren sich: ..

990 Zinse von Eantinenplazen .e. .^e.,

,, 7,412 Ertrag des Viehbesazes, ,, 367 Verschiedenes.

Fr. 15,841 gleich obigen.

.^

.

^

Die Ertragnisse von den verschiedenen Schanzenterrains find seiner grossen Flustuation unterworfen ; eben f.... wenig die Einnahmen von den Pulvermühlebesizungen, der Batronenhülsenfabrik in Koniz und den Zollhäusern, welche. Immobilien alle jeweil.en 4 % von ihrem Kapitalanschagswerth als Mieth- und Nachtzins entrichten.

B. Kapitalien.

Ertrag.

1867.

1868.

1. Grundpfändlich versicherte stalten Fr.. 24,336. ..l..

2. Bansdepositent . . . . . . .. 100,701. 98 3.

Vorübergehende

Darleihen

.

.

.

.

,

-

-

-

als

veranschlagt

und weniger als im Vorjahr

^ ^

.

-

.

-

-

.

.

.

.

-

19,800. -104,000. --

- - - - -

---

55,732. 08

.

.

1869.

4,568. .-.51,164. 08

146,564. 64 .

.

1869.

17,915. 08 128,649. 56

Fr. 125,038. 37 Weniger

Voranschlag.

.

.

.

.

123,800. --

.

.

---

68,067.. ^

.

90,832. 56

211 Ueber den erheblichen Ausfall gegenüber dem Budget ist Folgendes zu bemerken: In.dem bundesräthlichen .Entwurf- Voransehlag fur das Jahr 1869 war an Zinsen von eidgenössischen .Kapitalien .bloss eine Einnahme von Fr. 9 3,8 00. in Aussicht genommen worden; d.i.e VendesVersammlung selbst erhöhte. den Ansaz um Fr. 30,000, mithin auf Fr. . 123,800. Dass auch die ursprüngliche Summe nicht erreicht wurde, erklärt sich aus dem Umstande, .dass für die mit..Jtalien Ausgewechselten Silberscheidemünzen jeweile.i .nicht sofort Delung .erfolgte, sondern vielmehr das ganze Jahr hindurch ein ansehnlicher Saldo im Betrage von

Fr. 500,000 bis Fr. 600,000 im Rütstand blieb. Auch muss hervor-

Behoben werden, dass die italienischen Rentenscheine, welche einen Zins von 5 %, resp. Fr. 13,700 abwarfen, zu Ende Jahres 1868 verkaust wurden, was im Büdget für 1869 abermals e.i...e Mindereinnahme von zirka Fr. 50.00 verursachte. Stellen .wi.r die erwähnten beiden Faktoren zusammen, so ergibt sich daraus ein.e Passiv-Differenz von annähernd Fr. 25,000; sodann verursachte der bis Ende .April dauernde Austausch ausländischer und schweizerischer Silbermünzen einen namhaften Ausfall an Depotzinsen, indem diese Operation während mehreren Monaten einen grossen Paarvorrath in Anspruch nahm, Die vorübergehenden Darleihen, worunter dasjenige an Glarus und dasjenige an Wallis für den Bau der Vorstrasse gegen. die Furka verstanden sind., sind bekanntlich unverzinslich. Das. .erstere wird von 1872 ...n zu 2% jährlich verzinslich werden; der grossere Theil desselben nämlich bis auf eine restanzliche Summe von Fr. 335.,.1.50 ist wegen Mangel anderer. solider, unterpfändlicher Titel an die Spezialfonds übergegangen und wird das Betreffniss denselben zu 4 1/2 % v.on der Bundesfasse ...erzinset.. Es betrug im Berichtsjahr .nebst. einer Vergütung an den Fonds der Wasserbeschädigten ...e. u. Fr. 7263.61 , die von den Depotzinsen in Abzug .gebracht wurden.

C.

^mse .oon ^tri^l.^int.n^n und ^orschii^n.

.

^

^..^.

..^

Ertrag.

.^apitalbestand

zu Ende 1868.

Fr. ^ .).p.

1 . Boftverwaltung . . . .

.

1 .8l.^

.71.^

.

.

^

(Schassh.^ostregal.^r. 117,558. 57) 2. Telegraphenverwaltung . .

137,924. 23 3. Bulververwaltnug . . . . 945,110. 45 4. Batronenhülsenfabrik bei Koniz

5. Münzverwaltung . . . .

6. Regiepferdeanstalt . . . .

7. Konstruktionswerlstätte . . .

8. Laboratorium und Patronen-

hülfensabrikation . . . .

9. Bostremise in Flüelen .

.

199,470. l9

109,108. 07 11.^,077.70 98,382. 60

477,184. 01

.

7,999. 25

3,890,966. 80

l^.

1.^8.

1.^7.

Fr. .^p.

Fr. .)tp. Fr. ^.

67,165. 13 72,774. 36 76,730. 74 76,853. 09 2,926. 54 5,517. 8,000. 43,370. --- 42,582. 40 37,804. 40 42,582. 40 4,890. 80 7,978. 80 8,000. --.

3,774. 2,000. - 2,500. - 2,000. -.2,000. -4,896. - 4,743. 65 4,603. -5,000.. 5,439. 74 4,004. 06 3,935. 30 . 750. -9,832. 67 19,087. 35 5,055. 66 6,000. --320. 320. 320. --320. --132,020. 53 ^ 144,574. 48 157,976. 59 149,505. 49

Mehremnahme gegenüber .dem Büdget

,,

,,

Voranschlag.

,, Vorjahre

18^.

Fr.

.

.

^.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

8,471. 07

13,402.11

Die Hauptvermehrung findet sich beim Laboratorium in Thun, dessen Betriebskapital zu Ende 1868 auf

Fr. 477,184. 01 sich belies, gegenüber einer für das Jahr 1869 veranschlagten Summe von Fr. 150,000, welche einen Zins von nur Fr. 6000 abgeworfen haben würde. Zu bemerken ist hier noch , dass die beiden Bosten ,,Laboratorium und Batronenhülsenfabrikation in Thun^, welche im Budget getrennt erscheinen, verschmolzen

find, da deren Auseinanderhaltung nicht wohl thunlich schien. Jm Büget für das Jahr 1870 sind dann auch

die beiden Fabrikationszweige zu einem vereinigt.

D.

^..lien nnd ^rn.^ltn^en.

Ertrag.

18^7.

8,331,l54. 81 9,051,398. 86 8,770,428. 37 ^8,814,715. 57 823,538. 51 921,182. 49 ,, 632,438. 73 675,799. 54 31,108. l0 153,356. 45 ,, 20,000.

68,3.99. 70 . 69,113. 51 83,115. 89 104,350. 29 ,, .148,65l. 28 l21,358. 73 471,695. 72 1,038,209. 30 ,.

Fr. 19,382,479. 32 20,947 ,536. 53 .

.

^ 8 .

1. Zollverwaltung 2. Postverwaltung . .

3. .^.elegraphenverwaltung 4. Pulververwaltnng .

5. Patronenhülsensabrik bei 6. Münzverwaltung 7. Polytechnikum .

8. ^Regiepserdeanstalt .

9.

10.

.

.

.

Koniz .

.^onstruktionswerkstätte . . .

Laboratorium u. Patronenhülsenfabrikation in Thun . . . .

.^r

Mehr als peranschlagt und mehr als im Vorjahre

Voranschlag.

l^ 8,700,000. .9,510,200. 1,000,000. 700,000. -224,000. ---

1 .

^ .

8,955,182. 57 9,447,717. 45 ^1,053,350. 7^ 639,557. 41 159,285. 91 72,531.

78,943. 16 98,150. 74,864. 85 112,480.^1,222,396. 90 1,065,300.21,703, 829. 95 21,474,130. 229,699. 95 756,293. 42 ^4,000..

.

^ .

.

.

^ ^.....

.

^

.^4 Mehreinnahmen ge^enüb.er dem Budget sil.d zu ver^en :

1) Bei ^dex Zo^etw..ltun^ . .

2) ,, ., Tel^phenv^waltüng

.

3) 4)

.^ .

,, ,, polytechnischen^ ..^.hule . ^ ,, dem .L..bor.^rium in Thun

.

.

.

.

. F r . 255,182. 57 " 53,350. 70 ,, 8,531.,, 157,096. 90

Fr. 474,161. 17 Unter dem Voranschlag sind ^ebii.^be^:

1) 2) 3) 4) 5)

.^ie Bostverwal^n^ mit . .

^ Bulv..rver.v.tltung mit .

,, Batxonenhül^sensab...ik mit ,, Regiepserd^a^nst..lt m^it .

Fr. ^,482. 55 ,, 60,4^2. 5^9 ,, 64,714. 0.9 ., 1..),206. 84

,. Konstruktionsw^erkstattemit ,, 37,615^. 1^5

Gleich obigen

.

.

^^ .

^ ^24^461.22 . F r . 229^99. 95

Für Näheres muss hier aus die betreffenden Spezialbexlchte perwiesen werden. .^...rvo^üheben^ ist blo^ , d^ass^ttch im^ Jahr 1869 die

Tätigkeit der Münzstätte in Bezug aus Münzprägung unterbrochen war. Dagegen wi.rd für d^as^ Jahr 1.^71 ein^ .neue Emission von Zehn- und Fünsrappenstüken^ in .Aussieht genommen Werden messen , d..

diese Geldsorten gesucht zu wer^e.^ beginnen. tn^em ^ein gewi^r Theil der emittirfeu Zahl^ derselben, als abgeschlissen^ im Depot zur^behalten wird.

..... ^rs^ed.I.ne. ^nzlet- u^ ^ilit..r^n.^mel.t.

Ertrag.

.l. Bund^kan^ . . . . . .

2. einnahmen der ..l^it^rwal^ .

.^. Ju^elnna^n . . . . . .

4. Un^er^en^ . . . . .

.

.

.

.

Me^ ^ b^etlxt .

Vorauichlag.

.

l .

^ .

^7.

^^.

Fr. 7,3^.^ ,, ^ 52,6^. .^ ^ 1,002. 55 ,,.1.^5,1^.02

6,803.67.

4^,^13. 27 7^-t. .^7 194..^.

^,725.86 5^,^.^. ^ ^5. ^ - -

5,^500..-47,200. 1,000. 21.^1

^.7^,214.05

^,532.^1

5^,^9.53

53,721.^1

.

und m^ al.^ im Vo..^^

18^.

.

.

.

.

.

.

.

.

5,90^02

.

.

.

.

.

.

.

.

2,096. 72

^ ^.

..^

.216 Einnahmen der Bundeskanzler :

a Bundesblatt b .^anzleisvorteln c. Verschiedenes .

.

.

.^

.

.

.

.

.

^.

,, ,, Fr.

Fr.

4,406. 80 1,264. --1,055. 06 6,725. 8^ 77. ^1

Fr.

,, ,, ,, Fr.

Fr.

Fr.

. Fr.

16,893. 32 13,245. 15 17,301. 14 4,789. 06 52,228. 67 2,415. 40 675. 46. .^7

.

.

Weniger als im Jahr 186^ .

Einnahmen der Militärverwaltung: a. Erlös von Reglementen, Formularien n. dgl.

b. ^ ,, ,, Blättern des schweig Atlasses c. Miel.he von Artilleriematerial d. Verschiedenes .

.

.

.

.

.

Mehr als im Jahr 1868 Justizeinnahmen (vergütete ^erichtskosten)

. Weniger als im Jahr 1868 .

^ ^ R e k a .^it ülat^i o n.^

Rohertrag der ,, ..

..

Verschiedenes

Liegenschaften . .

Kapitalien . . . .

Regalien und Verwaltungen . . . . . .

.Voranschlag . . .

Mehr als büdgetirt ^ .

.

, .

,

^r.

72,185. , 2 l 3,708. 67 ,, 21,703,829. 95 , 59,629. 53 Fr. 22,049,353. 15 . ., 21,873,300..-. Fr. 176,053. 15

^

^. ^u.^^^en.

A. ^.^pil.tl- und ^n...^htnng.

Bitdget

Ausgaben.

...8^.

und Nachtragskredite.

1 .

.

^ .

I .

.

.

.

^ .

1. .^apitalrükzahlung . . . . . Fx. 250,000. --

250,000. --. ^ 250,000. -

2. Anleihenszinse . . . . . ^ ^

^ 651,164. 79^

3. Brovistonen und übrige kosten

,, 419,205. 75

^

4. Verzinsung des Münzreservefonds

^^.

250,000. --^

635,625.-^ .

^ 640,625. ..--

^

1,236. 70^

,, 40,045. 90

38,627. 19

31,104. ---

28,520. -

Fx. 709,251. 65

939,791. 98

9l7,965. 70

919,145. -

Weniger als büdgetirt

.

.

und weniger als im Vorjahre .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1,t79. 30 .

21,826. 28 .

^

2 1 8

Mit Ablauf des Jahren I....77 wird dais Anleihen von 1857 vollständig remboursât sein. Die Verzinsung desselben erheischte noch eine Summe ...on Fr. 95,625:. sie vermindert sich alljährlich um Fr. 11,250.

Der Zinsaufwand fur das neue Anleihen beträgt jährlich Fr. 540,000

und wird , so lange die Rükzahlung desselben nicht begonnen , unverändert bleiben. Dass ungeachtet der Ueberschxeitung des Büdgetpostens für die Verzinsung des Münzreservefonds der Gesammtkredit für den Hauptabschnitt unter dem A.r.saz geblieben, erklärt sich aus der Minderausgab....

für Provision und Spesen, welche .Ausgabe statt der dafür veranschlagten 5000 Franken in Wirklichkeit nur Fx. 1236. 70 betrug. Es rührt dieser namhafte Unterschied . daher , dass im Frankfurt und Stuttgart . sast keine Provision für die Zinse von neuen Anleihen bezahlt werden musste, ein Beweis, dass die Obligationen, deren Eoupons bei nnsern Hauptkassen unentgeldlich eingelost werden, vorherrschend in schweizerischen Händen steh befinden.

Der Münzreservefond betrug zu Ende 1.868 . Fr. 777,600. 68 Das Zinsbetresfniss f.tr 1869 zu 4 % ist somit . ,, 31,104.--

^. ^..lgemeine ^erw^......^^....

Voranschlag und Rachtxa^skredite.

Ausgaben.

^6^.

73., 1^0^ 1^0 .^..ti^nalrath ^7^. 1.0 Ständerath . . . . . . . .

,, 4,016. 75 . .

60,021. 95 61^,000^. --Bundesrath Vun.^sgerieht . . . . . .

,, ^,313. 69 6,27^. ^ Bundeskanzlei . . . . . . . ,, 155,522. 16. 157^55. 31 19.,701^.^ 48 ^ensi^nen

1^.

.

^ 7 .

1.

2.

3.

4.

5.

6.

.

.

.

.

.

.

.

Fr.

^2,032.

20

.

.

.

.

.

,,

25,888.

34

Fx. 335,795. 09^

323,35.0. 99

^ .

.

9^,952. -. ^ ..)0,000.

1.8,000. -3,759. --^ 6,600. --61,000. --61,000. 8,500^ --7,875. 87 163,864. 58. ^ 154,350.

10,000. --26,000^.. -20,510. 58 352,962. 03

346,450. .--28,000. -374,450. ---

Weniger verausgabt als bndgetirt

^

dagegen m^hx als im Vo^ahre

.

^

^

.

.

.

.

.

.

21,487. 97

.

..

29,611. 04 ^ .

.

.

,

220 1) A u s g a b e n für die B u n d e s v e r s a m m l u n g .

Nationalrath. Ständerath.

^ .

^ ^ 1 ^ ^ .

.

.

.

^

^

.

.

.

.

.

.

Reiseentschädigung kommissionen .

Uebersezer Bedienung .

.

.

.

.

.

.

.

.

Minderausgabe .

.

.

.

.

.

.

60,^88 28,995 3,270 1,440 1,659 95,952

3,759

. 12,048

2,841

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1,197 1,400 1,162

Die Bundesversammlung hielt im Berichtsjahre in drei Sessionen 47 Sizungen. Aus eine Sizung des Nationalrathes kommen sonach, mit Einschluss der Reiseentschädigung, Fr. 1972.

Kommissionen traten im Ganzen nur vier zusammen, wovon zwei aus den Nationalrath und zwei auf den Ständerath fallen.

2) K o s t e n d e s B u n d e s g e r i c h t s i n z w e i S e s s i o n e n .

Taggeldex . . . .

Reiseentschädigung . .

Verschiedenes . . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.Fr.

. ,.

. ,.

Fr.

2,905. 1,866. .60 3,104. 27 7,875. 87

Minderausgabe . .

.

. . . Fx.

624. 13

3. A u s g a b e n für das p e r s o n a l der B u n d e s k a n z l e i .

Besoldung des Kanzlers und der. übrigen Beamten . Fr. 22,000. -Uebersezungen und Kopiatuxen . . . . , , 3l ,236. 65 Fr. 53,236. 65 Minderausgabe .

.

.

.

.

.

.Fr.

463. 35

Weibel- und Abwartdienst im Bundesrathhaus

. Fr. 14,7.^0. ---

Minderausgabe .

^. Fr.

.

.

.

.

240. -

221 4. M a t e r i a l der Bundeskanzlei.

Jnbegrisfen sind hier die Lieferungen und kosten für sämmtlieh...

Departement^ .^gaben.

a. Drukkosten und Lithographien Fr.

b. Buchbinderrechnungen . . ,, c. Literarische Anschaffungen . " d. Sehreibmaterialien . . ,, e. Borti und Telegramme . ,.

k. Beleuchtung und Heizung . ,, .^. Verschiedenes .. . . . ,, Fr.

Mehrausgabe .

.

.

.

.

Budget nud ^ack^redit.

58,148. 74 Fr. 55,000. -6,224. 80 ,, 7,500. -2,777. 47 ,, 3,000. 6,913. 25 ., 7,000. 11,180. 13 ,, 12,000. .-7,994. 25 .. 8,000. -2,629. 29 ,, 3,150. 95,867. 93 Fr. 95,650. --.

. F r .

2l7. 93

Total der Minderausgabe bei der Bundeskanzlei . Fr. 485. 42 Zur Dekung obiger Mehrausgabe , welche , wie ersichtlich ist , bei den Drukkosten vorkam, wurde dex Bundeskanzler der nothige ...^achtragskredit^ erossnet.

.

^

5. Militarpensionen . . .

Minderausgaben gegenüber dem Büdgetansaz .

. F r . 20,510. 58 . Fr. 5,489. 42

An Militärpensionen wurden im Berichtsjahr im Ganzen verausgabt .

.

.

.

.

. F r . 39,998. 50 Hieran lieferte der Jnvalidenfond durch seine Capital-

zinse . . . . . . . . . , , 19,487. 9 2

Erforderter Znsehuss aus der Bundeskasse, wie oben Für Näheres wird aus die nachstehende verwiesen.

Fr. 20,510. 58

summarische Uebersieht

I.^.).

Militarpenstonen.

^ers.^t.

Ja^lich^^ettra^ 1^.

a.i

^as^te

.

.

.

.

.

.

Fr.. 24,^2.

^0

R^erst^ttung. fur verst. Wit^ .^u^enhard

pr.^ I Sem. ,, 50. ^ ^ 2. an Unklasstfizirte . . . . . . Fr. 14,^40. ^ Ruke^st...ttun^ fur verst. Witwe Fxiker pro I Sem. ,, 4^0. ^ .

Fr. 24,432. 50

,, 14,600. ---

^ 39,032. 50

E n t s c h ä d i g u n g e n , Beitrage ^e.

^.

2.

a n ^

Ben^nirt^

.

.^tpensionixte

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

, ^

Eidgen^^i.s^ ^.^n^ions^ommi^ion

.

.

.

.

.

F r .

,

1.-0.

4^.

^

-

.

.

.

Total .

.

^

.

^ .

.

.

^

-

^ ..

^0.-.

.

.

-

,,

363.

-

Fr. 39,99..... 50

R e k a p i t u l a t i o n der .......inderau^aben.

Nationalrath

.

Ständerath .

Bundesgericht .^undeskanzlei .

........ilitaxpenstonen

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. F r . 12,048. -

.

, , 2,841. . ,, 624. 1^ . . . . .. . ,, 485. 42 . . . . . . , , 5,489. 42 Fr. 21,4^7. 97

..

(... ^p^mente.

Boranschlag nnd ^achtrag.^tredite.

^l.^gahen.

1^7.

Fr^

168,948.

2. Departement des Jnnern 1,040,984.

3. Militäxdepartement 19,915.

4. Finanzdepartement 55,795.

5. Handels- und Zolldepartement 7,118.

19,308.

6. Justiz- und Bolizeidepartement 1,312,070.

1. politisches Departement

.)tp.

28 50 25 42 36 65 46

I8^8 Fr. ..ltp.

185,514. 93 765, 604. 56 9l7. 35 ^ 54,647. 84 494. 80 ^ ^0^ 606. 70 1,040,786. 18

I8^.

Fr. .^p.

202 ,441. 52 1, 105,242.

20 ,224. 40 53 ,682. 44 3 ,132. 70 I2 ,519. 47 1,397 ,243. 28

I8^.

Fr.

.^p.

204 ,000.

1,317 ,500.

16 ,590.

20 ,600.

53 ,600.

5 ,200.

20,200. 1,621,100.

16 ,590.

1,637,690. -....

nachbewilligt 240,446. 72

^

^--

^ ---

-.--

-

-

-

.

.

Weniger

.^ .

^ .

.

^

^

als büdgetirt

und

225 Uebertrag Fr. 240,446. 72 Um die effektive Minderverausgabung zn er.nitteln , müssen von obiger Summe in Ab^ug gebracht werden : die^ von den ausserordentlichen für ^.txassen- und Flusskorrektionsbauten bewilligten, aber im Berichtsjahr nicht verwendeten Beträge, ^nämlich :

1. Bündnerisches Straf^ennez . Fr. 68,700. -^ ^2. Rheinkorrektion . ,, 65,383. 74 3. Rhonekorrektion .

^4. Juraaewässerkorrektion

.

.

,,

4.800.

-

.

,, 70,000.

-

-^-^---- ,, 208,883. 74 Fr. 31,562. 98

Hievon fallen aus das politische Departement

^

Fr.

Departement d e s Jnnern .

.

.

.

.

, und zwar in Folge nur theilweiser Verwendung der Kredite für die Kanzlei , des Beitrages zur Hebung der Bferdezucht ; Reisen und Expertisen in Bausachen , Verbauung an Wildbächen uud

1,558. 48

,

19,963. 5 1

statistisches Büreau.

Militärdepartement .. .

.

.

.

. ,, Handels^ und Zolldepartement . . . . , ,

37..... ^0 2,067. 30

Justiz- u n d Volizeidepartement

7,680. 5 3

.

.

.

.

,

,

Fr. 31,645. 42 Eine wiewohl unerhebliche Kreditüberschreitung kommt beim ^inanzdepartemente vor im Betrage von und zwar ist dieselbe die ^olge einer Mehransgabe für den Unterhalt der Allmen.^ bei Thun, welche im Berichtsjahre einen Aufwand erheischte von

,.

82^ 44

Fr. 7645. 80, statt der büdgetirten ^r. 7000.

Esrührt diese Mehrausgabe daher, dass von Seite der Eidgenosseuschast, um grossern Schaden abzu.veuden, ein kleiues, hinter der Mühlemattbesizung gelegenes, dnrch die Sehiessübungen aus dem Wasfenpla^ in .^hun fortwährend bedrohtes Heimwesen iu Baeht genommen wurde. Benanntes Heimwesen be-

Bund.^bl...^. Jahrg. XXII. Bd. II.

Uebertrag Fr. 31,562. 98 15

226

Uebertrag Fr. ^1,562. ...^ fand sich beim Machtantritt in äusserst reparaturbedürstigem Zustande, so dass, um eine möglichst günstige Wiederverpachtung zu erzielen, einige Dosten darauf verwendet werden mussten. Die daherigen .^echnungen konnten aber erst nach Neujahr zur Stelle gebracht werden, so dass es nicht möglich war, für die Dezembersession ein ^achtxagskreditbegehren vorzubereiten Wir haben die Mehrausgabe im Betrage

von Fr. 645. 80 genehmigt, und bemerken schließlich noch, dass die betreffende Liegenschaft (Ammaker'sehe Besizung) bereits wieder verpachtet ist , und zwar

^

10 Jahren, eine Einbusse von nur Fr. 150, welche aus den für die Militärsehulen in Thun ausgesehen Krediten jeweilen vergütet werden sollen.

^

erleidet die Eidgenossenschaft jezt jährlich, während

Fr. 31,562. 9.^

.

.

.

.

) .

.

^ .

.

.

^ l i e n

und ^ern.^..tnng...n.

.

.

.

.

.^rans.^la^ nnd ^aa)trag..^redite.

.^Iu^aben.

I8^7.

Fr.

1. Militärverwaltung 2. Zollverwaltung .

3. ^ostverwaltung 4. Telegraphenverwaltung 5.

6.

7.

8.

Bulperverwaltung Batronenhülsenfabrik in .^oniz Münzverwaltung Bol^teehnikum .

9. Regiepferdeanstalt 10. Konstruktionswerkstätte 11. Laboratorium 12. Unvorhergesehenes

.^p.

2,384,346. 57 3,493,869. 22 8,770,428. 37 748,976. 46 537,121. 35 77,681. 38 .

.

-

325,648.

170,202.

148,65.^.

552,876.

6,069.

17,215,871.

.

.

.

.

.

-

60 68 28 77 20 88

l 8^.

Fr.

^p.

2,442,011. 46 3,467,701. 76 8,814,715. 57

921,182.

575,249.

176,156.

20,000.

318,399.

102,178.

125,329.

1,070,512.

6,214.

18,039,650.

49 32 11 70 43 40 10 38 72

t^.

1 .

.

.

^ .

Fr.

Fr.

^.

2,561,783.01 ^ 3,524,886. 93 9,447,717. 45.^

^

1,053,350. 70^ 530,062. 09 200,203. 41 -

322,531. 111,988. 76 95,591. 03 1,222,396. 90 5,776. 50 19,076,287. 78

^.

2 7^^ 600 73,057. 98 3,545,200. 9,510,200. 247,660. 1,000,000. 4,500. .-585,000. --224,000. -^ ^

.

. ^ ^ ^ .^^.....^ .

---

--

314,000. .^

Weniger als büdgetirt und nachbewilligt

1^ .^l)l) .-^ .

.

.

, ^ ,....^^.

-^

600. -112,480. -1,065,300. --7,205. 19,237,485. 325,817. 98 19,563,302. 98 487,015. 20 ^ .^ .

.

^

228 Um die Differenz zwischen dem Budget und den effektiv veraus^abten Summen zu ermitteln , müssen folgende Vosten in Berechnung gezogen werden : 1) Der Ausfall an Bostentschädigung , welcher zuhanden der Kantone.

vorgemerkt wird und in Abzug zu bringen ist mit Fr. 179,65..). 69

2) Die für die Wasserversorgung der Kaserne in Thun nicht zur Verwendung gekommenen .

,,

68,000. ---

Fr. 247,659. 69 Hinzuzurechnen sind dagegen :

1) Die erhohte Abschlagszahlung der Telegraphen-

^

verwaltung auf Rechnung ihrer Schuld im Be-

^

^

trage von . . . . Fr. 80,246. 52 2) Die vom Bol...technikum infolge von Mehreinnahmen mehr ver^ ausgabten .

. .

,, 8,531. --^ -------^ ,. 88,777. 52 Total des Abzugs Fr. 158,882. 17 Es sind somit weniger verausgabt als bewilligt worden

.

.

.

.

.

.

^^^^

. F r .

328,133.

03

weiche Summe sieh vertheilt:

1) Auf die Militärverwaltung . . . Fr. 209,874. 97 und zwar fallen davon Fr. 14,600 aus das Verwaltnngspersonal, ,, 41,600 " ,. Justruktionspersonal, ,, 143,600 ,, die Unterrtehtskurse, ,, 10,000 ,, ,, übrigen Abtheilungen.

Fr. 209,800 2) Auf die Z o l l v e r w a l t u n g ^ . . . ,, 20,313. 07 Zwei unerhebliche Kreditüberschreitungen auf den Rubriken ,,Reisekosten und E^pertisen^ und ^Verschiedenes^ wurden von uns bewilligt.

3) Auf die V o s t v e r w a l t u n g

.

Davon fallen auf a. M i nd er ausgaben :

1) Gehalte und Vergütungen .

2) Gebäulichkeiten . . .

.

.

. ,. 130,482.86 ^

. 115,700 .2,600

3) Frankomarken und Frankoeouverts

Uebertrag

.

52,200

170,500 . 170,500 Fr. 360,670. 90

229 Fr.

Fr.

Uebertrag . . . 170,500 Fr. 360,670. 90 b. Mehrausgaben : 1) Kommissäre und Reise-

.

.

. 2,500

2) Büreaukosten 3) Bostmaterial

kosten

.

.

. 15,500 . 3,300

^ 4) Transportkosten .

5) Verschiedenes .

. 6,600 . 12,100 ------ 40,000 . Gleich obigen, in rnnder Summe 130,500 Auch diese Mehrausgabenposten wurden durch vorläufige Rachtragskrediterösfnungen gedekt.

4) Aus die T e l e g r a p h e n v e r w a l t u n g .

. ,,

31,395. 8....

Die Differenz findet sich hauptsächlich aus den Rubriken ,,Ex^pertisen und Reisekosten^, ,,Bau und Unterhalt der .Linien^, "Büxeaugeräthschasten^ und ^Verschiedenes^, im Betrage von Fr. 42,000 Eine Ueberschreitung aus dem Vosten ,,Gehalte und Vergütungen^

von

.

.

.

.

. ,, 10,600

wurde ebenfalls aus dem Wege einer Raehtragskrediterofsnung gedekt.

^^.^....^^^....

bleiben Fr. 31,400 5) Auf die B u l v e r v e r w a l t u n g .

. . .

,, ^, V a tr one^nh ü l se n s a brik in Koniz wegen quantitativ geringerer Fabrikation .

.

7) K o n s t r u k t i o n s w e r k s t ä t t e in Thun .

Unvorhergesehenes . . . . .

54,937.91

6)

,, ., ,

23,796. 59 16,^88. 97 1,428. 5 0

Fr. 489,118. 69 Mehrausgaben.

1^ Regiepserdeanstalt

.

^. Fr.

wegen der .^ferdabschä^ungen.

2) Laboratorium und die Batronenhülsenfabrikation in Thun insolae vermehrten Betriebs.

^

3,^.^. 76

,, 157,096. 90 .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

^ .

.

^ .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

^

^

1^0,985.

66

Gleich den vorstehenden . Fr. 328,133.. 03

230 Rekapitulation.

eigentliche

^lu.^aben.

Minderverwendung.

Capital- und Zinszahlung . Fr. 917,965. 70 Allgemeine Verwaltungskosten ,, 352,962. 03 Departement . ^ 1,397,243. 28 Regalien und Verwaltungen ^ 19,076,287.. 78 Total Fr. 21,744,458. 79

Fr^ ,, ^ ,, ,,

1,179. 30 21,487. 97 31,562. 98 328,133. 03 382,363. 28

Vergleichende Uebersieht zwischen dem Budget und der Staatsreehnung, betretend die Verwendung der ordentlichen und ausserordentlichen Kredite.

Kredite ordentliche

..nachträglich .bewilligt .un-

Fr. 20,986,l80. -

außerordentliche.

Fr. 1,138,000. ---

term 13. Juli und 9 .De-

zember 1869

.

. ,, 370,407. 98 ,, ----^ Total Fr. 21,356,587. 98 Fr. 1,138,000.

Davon kommen in Abzug: 1. Die hievor angeführten 2. Die von den ausseror^ deutlichen Krediten für ....^trassen - und ^lusskorrektionen nieht zur Verwendung gekommeneu .

Ausgaben Bleich obigen

.

,,

158,882. 17

,,

^

..-^ ^ ^^

,,

........

..^

^

208,883. 74

Fr. 21,197,705. 81 Fr. 929,116. 26 . ,, 20,815,342. 53 ,, 929,116. 26 . F r . 382,363. 28 Fr.

.-..-Bilanz.

D i e Einnahmen betragen .

D i e Ausgaben .

Einnahmenübexsehuss

.

.

.

.

.

.

.

^

.

.

.

Fr. 22,049,353. 1 5

. 21,744,458. 7 9 Fr. 304,894. 36

z.nn

mit den Vorjahren. .n p..o^...l,alem Verhältnis.

1^7.

.

t....^.

Einnahmen.

Fr. ^p. ^

Fr.

...p.

^

Fr. .^p. ^

Ertrag der Liegenschaften . .

66,208. 32 1,24 58,066. 88 0,96 64,539. 20 1,11 ,, ,, Kapitalien . .

. 257,058.90 4,81 288,640.03 4,79 211,569.98 3,64 ,, ., Zolle . . . . 4,837,285. 59 90,59 5,5.83,697. 10 92,58 5,430,295. 64 93,37 ,, ,, Telegraphenverwaltung .

74,562. 05 1,40 --^-des Bulverregal.^ . .

.

95,317. 38 1,79 100,550. 22 1,67 109,495. 32 1,88 Unvorhergesehenes . . . .

9,087.82 0,17 -----^5,339,520. 06 ^100 6,030,954. 23 100 5,815,900. 14 100 Ausgaben.

Fr. ^. ^ Fr. .^ ^ Fr. ^. ^ Verzinsung. u. Rükzahiung der Anleihen 709,251.6513,82 939,791.9818,75 9.17,965.7016,66 Allgemeine Verwaltnngskosten . . 327,425.01 6,38 315,825.45 .6,30 345,561.17 6,27 Departemente . . . . 1,312,070.4625,57 1,029,929.6420,55 1,387,458.7925,18 Militärverwaltung.

.

. . 2,33l ,659. 62 45,45 2,392,198.1947,73 2,509,554.3445,54 Batronenhülsensabrik in Köniz .

.

46,573. 28 0,91 22,799. 66 0,45 40,917. 50 0,74 Polytechnikum . . . . 256,535. 09 5,-.^ 250,000. --- 5,- 250,000. - 4,54 Regiepserdanstait . . . .

65,852. 39 1,28 19,062. 54 0,38 33,045. 60 0,59 Konstruktionswerkstätte --3,970. 67 0,08 20,726. 18 0,38 Laboratorium und Patronenhülsen-

Fabrikation.

Unvorhergesehenes .

.

.

.

.

Einnahmenübersehüsse

.

.

.

.

81,181.05 1,59 32,302.80 0,64 -- --- ^ 6,020. 38 0,12 5,776. 50 0,10 5,130,548.55 100 5,011,901.31 100 5,511,005.78 100 . 208,971. 51 1,019,052. 92 304,894. 36

Jn Bezug aus die bei der Vatronenhülsenfabrik in Koniz, der Regiepserdanstalt und der Konstruktionswerkstatte. vorkommenden Defizite wird .hier auf die betreffenden Spezialberiehte. verwiesen.

232 Speziaifonds.

Vermogensbestand zu Anfang des Berichtsjahres:

1,. Grenus-Jnvalidensond 2) Jnvalidensond .

3) Schuisond . .

4) Ehatelainsond .

5) Anonymer Schulfond 6) Winkelriedstistungssond

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

^

Fr.

,, " ., ,, ,, Fr.

2,130,160. 9t 492,202. 65^ 198,047. 14 60,234. 47 63,429. 15 656. 83 2,944,731. 15

Jm .Lause des Jahres sind an .Kapital und Zinsen eingegangen: 1) Für den Grenus^Jnvalidensond .

.

Fr.

212,485. 21 2) Für den Jnvalidensond , mit Jnbegriff des

. Beitrags der Bundeskasse für Entrichtung der Militärpensionen . . . .

3) Für den Schulsond, inbegrisfen den Zusehuss des Polytechnikums insolge Richtverwendung des Bundesbeitrages.

.

.

,,

,,

77,347. 01

..

19,238. 45

.

.

.

^ ,,

2,453. 32

anonymen Sehulsond .

.

.

,,

3,144. 65

.

.

4) Für den Ehatelainsond .

5)

.

6) ,, ,, Winkelriedfond .

.

,, 114. 48 Fr. 314,783. 12

Aus dieser Summe haben folgende neue Anwendungen stattgefunden :

1) Für den ^renus-Jnvalidenfond

.

.

Fr. 212,237. 68

-^

.

.

,,

,,

,,

Jnvalidenfoud. . . .

An Militärpensionen wurden Fx. 39,998. 50

verausgabt.

3) Für den Sehnlsond

.

.

.

Fr. 5831. 50 wurden zur Aus-

.

37,000. --.

,,

9,000. .--

richtung der Versicherungsprämien für die Vrosessoren am Vol^techni^ kum verwendet.

4) ^

,., Winkelriedsond . . .

Total der Anwendungen

,, Fr.

114. --..

258.351. 6^

233.

Uebertrag Fr.

258,35l. 6.....

Betrag der Ausgaben : 1) Aus dem Jnvalidensond.

Entrichtung der MilitärPensionen .

.

. F r . 39,998. 50 2) AusdemSchulsond,Beitrag an die Versicherungsprämien der Lehrer am

Polytechnikum

.

.

^ 3) Aus dem Ehatelainsond, Stipendien an Bol^tech-

niker .

.

.

4) ^lus dem ano^men Schulfond, Zulagen an Brosessoren d. Polytechnikums

,, 5,831.50

,, 2,350. -,,

2,500. .--

^assasaldi bei sämmtliehen Fonds.

.

.

gleich obigen

Fr.

,, Fr.

50,680.

309,031.

5,751.

314,783.

--68.

44 1..^

Bezüglich auf die oben verzeigten Anwendungen ist hervorzuheben,.

dass dieselben auch diesmal aus dem unverzinslichen Titel von 1 Mill.

Franken aus den Stand Glarus. gemacht wurden . indessen vergütet die

Bundeskasse den Spezialfonds ieweilen das Zinsbetresfniss zu 4^/^ ^/e , s...

dass diese kein Aussall trifft.

Die Vermogensvermehrnng beträgt :

1) Beim Grenus-Jnvalidensond .

.

.

Fr.

93,779. 47

,, ,

9,639. 42 34. 0^

,,

615. 50

Bekanntlich unterliegt dieser Fond einer konstanten Vermehrung, da nach dem Wil^ len des Testators die Zinse ieweilen ka-

pitalisirt werden.

2) Beim Schulsond .

3) ,, Ehatelainsond 4)

,,

5) ,,

.

.

anonymen Schulsond

.

.

.

. . . , .

.

.

Winkelriedsond . . . . , , 88. 65 Total der Vermehrung Fr. 104,157. 13 Bestand der Spezialsonds ans Ende 1869 ^r. 3,048,888. 28.

,, derselben zu Ende 1868 .

.

.

,^ 2,944,731. 15 Vermehrung wie oben

Fr.

104,157. t^

234

Verm^ensbestand der Spezialsonds anf Ende 1869: 1) ^renu^Jnvalidenfond . . . . Fr. 2,223,940. 38 2) Jnv..lidenfond . . . . .

,, 492,202. 65 3) Schulfond . . . . . .

., 207,686. 56 4) Ehatelainfond . . . . .

^ 60,268. 5 6 l^) Anonymer Schulend . . . .

,, 64,044. 65 6) Winkelriedstistung . . . . .

,, 745. 48 ^. 3,048,888. 28 ...^e^.^n fur d^ ^ffer^f^igt...^ Einnahmen.

1) .^ei der ^undeskasse eingegangene Liebesgaben 2) Zinsen aus angelegten Geldern . .

Fr. 3,262,747. 06 ,, 53,954. 74 Fr. 3,316,70t. 80

Ausgaben.

1) Allgemeiner Hilsssond .

2) ^pezialgaben . .

.

.

.

.

.

.

Fr. 2,007,386. 95 ,, 5.^,533. 8^

3 ) ^chu^a.utenfond .

.

.

.

,,

4) Zinsvergütungen .

5) Verschiedenes .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

..

,,

126,000.

-

29,797. 06 3,635. 9 7

Fr. 2,226,353. 84 Bilanz.

....^ie Einnahmen betragen

.

Fr. 3,316,70l. 80

.^ktiv^ldo aus 31. Dezember 1869

Fr. 1,090,347. 96

Die Ausgaben dagegen

.

.

.

.

.

.

,, 2,226,353. 84

2^5

^us^eis über den A k t i v - S a l d o v^n Fr. 1,090,347. 9^ ...) Schu z b ... u t e n f o n d s : Jn Depot bei diversen

Banken . . . . . .

2) Hitfsfond für die Hinterlassenen, in Depot bei der ferner Handelsbank .

.

3) Allgemeine... Hilssfond: Saldo-Antheil des Kantons Wallis, in Depot bei der Berner Handelsbank .

.

.

.

^r. .^59,645. 54 ,,

52,231. .--

,,

78,471. 4 2

Fr. 1,090,347. 9^ ^) Seit .^bsass...n..i. der ..^e^nnng stnd fernere Fr. ^.^9. ^4 em^e^an^en. so da^ der S^nzbautensond dermalen ^r. ^^0...... 18 und der .^tisvatdo Fr. 1,0^,0..)^. ........

betragt.

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Bericht des Schweizerischen Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1869.

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1870

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.05.1870

Date Data Seite

113-235

Page Pagina Ref. No

10 006 474

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