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Bundesbeschluß betretend

die Konzession für eine Eisenbahn Rose-Payerne-Etavayer-Yverdon auf freiburgischem Gebiet.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer vom Grossen Rathe des Cantons Freiburg unterm 17. Rovember 1869 ertheilten Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn VRose-Payerne-Etavayer-Yverdon auf sreiburgischem Gebiet, und eines Schreibens des Staatsraths von Freiburg, in welchem die Bundesgenehmiguug für genannte Eisenbahnkonzession nachgesucht wird ; einer bezüglichen Botsehast des Bundesraths vom 20. Dezember

1869;

in E r w ä g u n g : dass die Konzession so lange als unvollständig angesehen werden muss, als das im Art. 12 derselben vorgesehene Lastenhest nicht vorliegt , und kein Nachweis über die wirkliche Annahme der ertheilten KonCession von Seite der Konzessionäre gegeben ist , .besehtiesst: Art. 1. Jn die Genehmigung der vorgelegten Konzession wird dermalen nicht eingetreten.

Art. 2. Der Buudesrath wird ermächtigt, sobald die obgenannten Mängel durch Vorlage des Lastenhests und eines Nachweises über erfolgte Annahme der Konzession von Seite der Konzessionäre beseitigt sein werden, der Konzession sammt Laftenhest im Sinne der Beschlüsse, welche die Bundesversammlung in Sachen bisher gesasst hat , die Genehmigung zu ertheilen.

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Bundesbeschluß betreffend die Konzession für eine Eisenbahn Rosé-Payerne-EstavayerYverdon auf freiburgischem Gebiet.

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1870

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.01.1870

Date Data Seite

5-5

Page Pagina Ref. No

10 006 385

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