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Schweizerisches Bundesblatt

XXII. Jahrgang, l.

Nr. 4.

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29. Januar 1870.

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kommission des Ständeraths betreffend die ben Postangestellten bewilligten (Vom 14. Dezember 1869.}

Sit.!

Unterm 8. -September. 1869 hat oU Bundesrath, in Ausführung von Artikel 2 des ..Bundesbeschlusses vorn 19. Juli -·*·%/ betreffend .

die ©ehaltserhohung der Postbeamten, eine Verordnung erlassen, welche, im Art. 3 folgendes E.esagt: * ,,Die .-Sriesträger erhalten von den Abressaten für diejenigen afcon-nirten Blätter, welche sie ins Domizil zu fcesteUen haben: 5 Rappen vterteljahrfich für solche, die nicht mehr als dreimalwöchentlich, und 10 Rappen vierteljährlich für solche, die mehr als dreimal wöchent= lich erscheinen.

Diese Bestellgebühr ist von denjenigen amtlichen Blättern der
Diese Bestimmung fand von -Seite des VuElikums eine üble Aus; nahme, und es wurde am 21. .Oktober abhin im -Ständerath folgende fachbeäügliche Motion gestellt : ' .

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Bundesbtatt. 3ahrg. XX1I. Bd. I.

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74 .,Der Bundesrath wird eingeladen , der Bundesversammlung in ihrer nächsten Session über die Art Bericht zu erstatten , wie er den

Bundesbeschluss vom 19. Juli 1869, betreffend die Gehalte der Bost-

angestellten, vollzogen hat und inzwischen die Vollziehung der vier ersten Allinea des Art. 3 seiner Verordnung vom 8. September .869 über die den Boftbeamten und Bostangestellten gewährten Provisionen ^u suspendirent Diese Motion stüzte sich einerseits daraus, dass die Bundesversamm-

lung die Verfügung , es sei den Bostangestellten ein verl^altnissmassiger

Antheil^an den Einnahmen ihrer Bureau^ zu bewilligen, nicht so verstanden hatte, dass diese provision vom Bubliknm bezahlt werden folle^ und anderseits daraus, dass die betreffende Massregel etwas Ve^atorische^ an sich habe.^ dass sie eine Erhohung der Zeitungstax^e involpire, zu deren Dekretirung der Buudesrath nicht kompetent sei . und endlich, dass dieselbe ihren Zwek verfehle , indem sie die Einnahmen der Briefträger eher vermindern als vermehren würde.

Diese Motion wurde von den beiden gesezgebenden Räthen angenommeu und es legt der Bundesrath heute den ihm abverlangten Berieht vor. ^) Jn diesem Berichte kritisirt der Bundesrath die Motive , welche zur Unterstützung der Motion vorgebracht wurden , und besonders die Unzusriedenheitsmanifestationen, welche bei Aulass der in Rede stehenden Massregel .^u Tage traten , und die, ihm zusolge, im Bublikum nicht das gehoffte Echo fanden.

Wir wollen mit ihm hierüber nicht rechten, in unsern Augen muss ^die Tatsache, dass die Bundesversammlung für gut fand, der Uuzufriedeuheit Au^^ik zu geben , genügen , um es am Blaze erscheinen zu ^ lassen, dieselbe nicht ^u diskutiren, sondern .zu berükstchtigen. Was die retrospektiven Gegenbemerkungen des Bundesraths betrisst , so bestehen dieselben darin : 1) ,,Dass die Zeitnngse^.peditionen die Blätter am Orte ihrer Ausgabe fast überall selbst den Abonnenten ^ins Domizil bestellen und sieh dasür eine weit stärkere Bestellgebühr bezahleu lassen , als die projektirte , während sie alle Abonnenten der Umgebung ihrer Städte der Bost zuweisen, welche dadurch genothigt wird, für die ihr zukommende Tax^e von ^ Rp. per Exemplar in durchschnittlich wenigstens ^stündigen Entfernungen diese Distribution zu besorgen.^

^) ,,Dass derjenige Theil des Bnblitums, welcher vornehmlich erklärte , dass er wegeu dieser Bestellgebühr in Zukunft den Briefträgern ^) derselbe, datixt vom 8. Dezember 18^. findet sieh im Bunde^bla^ von

18^, Bd. III^ S. .^.^4.

75 keine Trinkgelder geben werde, .sich auch v or dem Bezuge dieser Gebühr meistens dieser Gewohnheit schon enthalten hat. während der humanere Theil des Bublikums , welcher den Briefträgern solche kleine Anerken..

nungen sür ihren mühevollen Dienst zu verabfolgen pflegt , an dem kleineu Zuschlag keinen erheblichen Anstoss genommen hat.^ Der erste dieser Einwürfe hat in den Augen der Kommission keine grosse Bedeutung.

Ob die ^eitungser^peditionen ihre Blätter den .

Abonnenten durch das eine oder das andere Versahren zustellen , so

folgt daraus nicht, dass der Bundesrath berechtigt sei, den Vosttarif sür Leitungen, sei es mittelst einer provision oder auf irgend eine andere Weise, zu exhohe.n., und es behalten daher die hierüber geflossenen Aensse.^.ngen , denen sich die Bundesversammlung durch ihr Votum ange-

schlossen hat, nicht minder ihre volle Gültigkeit.

Was den zweiten Einwnrf betrifft, so erscheint derselbe noch minder plausibel als der erste. Wie konnte mau in der ......hat konstatiren, dass der Theil der Bevölkerung, welcher den Briesträgern am Jahresschlusse eiue Gratifikation g.bt , die Ta^erhohuug^ kaum beachtete, und dass gerade der gegen die Angestellten minder humane Theil der Bevölkerung seine Unzufriedenheit über die bundesräthliche Massregel bezeugte^ Wäre

dies übrigens iu eben dem^ Masse gewiss als es vielmehr fraglich ist, so würde doch nichts daraus folgen^ denn diejenigen, welche den Brieftragern kein Trinkgeld geben , haben das gleiche Recht wie diejenigen, welche ein solches geben , sich über eine Massregel zu beklagen , welche sie snr unleserlich ansehen.

Wir halten uus bei diesen ^unkten nicht weiter auf, indem sie keine praktische Bedeutung mehr haben. Denn es erklärt der Buudesrath , er habe den Theil seiner Verordnung aufgehoben ,. welcher die Schlussnahme der Buudesversammlüng hervorgerufeu hat^ mit dem Bei-

fügen, dass er sich mit Aussuchung der erforderlichen Mittel beschäftige,

für ^ie beseitigten ^Briesträger-Vrovisioueu einen Ersaz zu bieten.

Die Kommission findet in dieser Beziehung, es sei das durch den Bundesbeschluss vom 1.). Juli 1869 angenommene System der Provisionen nicht zu beseitigen, sondern man solle einsaeh die sehr klaren Bestimmungen des Art. 2 des genannten Beschlusses vollziehen , in^em man diese Vrovisioneu aus den Einnahmen der Vostbüreau^ oder Ablagen erhebt, anstatt s.e mittelst einer Erhohung der Zeitungstax^e durch das Bublikum bezahlen zn lassen.

D.. aber durch die Erklärung des Bundesraths dem Vostulate der Bundesversammlung vom 2l,,^22. Oktober 186..) vollständig Genüge ge^ leistet ist , so beschränkt sich die Kommission darans , dem Ständerath einstimmig zu beantragen ^) : ^) Angenommen. Ständerath 1.^.. ..^ationaIrath^....^. Dezember 18.^9.

76 Es wird Akt genommen von der Erklärung des Bundesraths, dass er die vier ersten Alinea des Art. 3 seiner Verordnung vom 8. Sept.

1869 aufgehoben habe , welche den Bundesbeschluß vom 21/22. Okt.

1869 veranlassten; und dass ex dieselben seiner Zeit du.eeh neue Be^ stimmungen exsezen werde.

B e r n , den 14. Dezember 1869.

^men.^ der kommission, Der Berichterstatter :

Eugen Borel.

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Summarische Übersicht der

Ein

Aus und Durchfuhr ul der Schweiz

im Monat Dezember 1896 gegenüber l868.

Mit Angabe der Nichtigsten Artikel diesel

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Kommission des Ständeraths betreffend die den Post- angestellten bewilligten Provisionen. (Vom 14. Dezember 1869.}

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1870

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.01.1870

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73-77

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