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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

(Vom 11. Rovember 1870.)

Jn Folge des vom Grossherzogthum Baden am 21 . Dezember v. J.

erlassenen Gesezes über Eheschliessung der Badeuser im Auslande und der A u s l ä n d e r in B a d e n , hat der Bundesrath an sämmtliehe. eidgenossische Stände, Wallis ausgenommen, folgendes Kreisschreiben erlassen :

,,Tit.l ,,Mit Rote vom 5. l. Mts., welche demnächst im Bnndesblatte ersteinen und Jhnen in besondern Abzügen einbegleitet werden soll, bringt das Grossherzoglich Badisehe Ministerium zu unserer Kenntuiss, dass es in Folge der jenseitigen Ehegesezgebung vom 21. Dezember 1869 sieh veranlasst sehe, diejenige Uebereinkunst zu kündigen, welche über die Förmlichkeiten bei wechselseitigen Heiraten ans einem Lande in das andere am 23. August 1808 mit mehreren Kantonen abgesehlossen worden ist und welcher uaeh und nach alle eidg. Stände, Waltis ausgenommen, beigetreteu siud.

,,Abweiehend von den seitherigen Bestimmungen müssen nach dem Geseze Ehen, welche von Jnländern im Auslande nach. den hier vorgeschriebenen Formen abgeschlossen werden, im Grossherzogthum als giltig Anerkennung finden, wesshalb das erwähnte Verkommniss sur Badeu gegenstandlos geworden sei.

,,Jndem wir Sie ersuchen, hievon Vormerkung zu nehmen, fügen wir bei, dass wir uns gegenüber dem Grossherzogliehen Ministerium dahin ausgesprochen haben. die Uebereinkunst aus 1. Januar 1871 ansser Kraft zu sezen."

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.^ t e des

^ini^rium... ...e^ ^r.^her^gthum^ ^d...n, ^...treffend d...^ dortseitiae neue ^.e^ i^r ^heschli^n^.

Durch das Geset^ vom 21. Dezember 1869, die Beurkundungen

des bürgerlichen Standes und die Förmlichkeiten bei Schliessung der

Ehen betreffend, sind für das Grostherzogthnm Baden über die Eheschl i e s s u n g d e r Badene.r i m A u s l a n d e u n d ü b e r d i e Ehes eh l i essu n g e n der A u s l ä n d e r im G r ossh e r z o g t h u m B a d e n Grundsätze angenommen, welche von den bis dahin geltenden geglichen Bestimmungen wesentlich abweichen. Namentlich wird durch ^ 92 dieses Gesetzes bestimmt, dass Ehen, welche im Auslande zwischen Jnländern unter sich oder mit Ausländern abgeschlossen werden, nach der in jenem .Lande vorgeschriebenen Form gültig abgeschlossen werden. Dabei haben dieselben auch im Jnlande den gesetzlieh vorgeschriebenen Verkündschein am Orte ihres inländischen Wohnsitzes oder Ausenthalts, und sofern sie Wohnsitz und Ausenthalt im Auslande haben, am Orte ihres legten ständigen Ausenthalts zu erwirken.

Die Ertheilung des Verkündscheines hat durch die Gerichtsbehörden zu geschehen , dieselbe ist lediglich an die Rachweisung des Vorhandenseins der geglichen Voraussetzungen zum Abschluss der Ehe gebunden, und kann nach Erbringung dieses Rachweises nicht verweigert werden.

Ein Eheeonsens von Seiten der Verwaltungsbehörden, welcher bisher erforderlich uud dessen Ertheilung mehr oder minder von dem Ermessen dieser Letzteren abhängig war, ist nicht mehr nothig. Auch ist die bisher in Kraft bestandene Vorschrist, wonach Jnlander verbunden waren, zum Abschluß einer Ehe im Ausland^ die Genehmigung des Heimathsstaats einzuholen, durch ^ 10t des er.vähnten Gesetzes ausser Wirksamkeit ge..

treten. Ausserdem hat das Gesetz vom 5. Mai d. J., die Erleichterung der Eheschließungen betreffend, den Grundsatz aufgestellt, dass die Ehesehliessung vom Gemeindebürgerreeht unabhängig ist, und die entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen, wonach der Eheschliessung der Erwerb des aetiven Bürgerrechts in einer Gemeinde des Grossherzogthums in der Regel vorherzugehen hatte, beseitigt.

563 Ausländer, welche im Jnland.e sich verehelichen wollen, sind nach ^ 93 des ersterwähnten Gesezes bezüglich der Fähigkeit, eine Ehe zu schliessen, nach den Gesezen ihres Heimathsstaates zu beurtheilen , und find verpflichtet nachzuweisen , dass nach den Gesetzen dieses Landes der beabsichtigten Ehe nichts im Wege steht.

Die Grossherzoglich^e Regierung hatte nun am 23. August 1808 mit einer Anzahl von Eantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Uebereinkunft abgeschlossen , welcher ^in der Folge sämmtliehe Eantone, mit Ausnahme von^ Sehwyz, Wallis und Reuenburg .^) nachträglieh beigetreten sind,^ ..nd^ durch welche verabredet worden war , dass die Verehelichung von Badenern in der Schweiz und von Schweizern in Baden erst dann gestattet werden solle , wenn dieselben einen (polizeiliehen) Heirathserlaubnissschein ihrer Heimathsbehorde beigebracht haben.

Rach den angeführten neuen gesetzlichen Bestimmungen ist ein solcher aber für Badische Staatsangehörige bei Eingehung einer Ehe nieht mehr erforderlich. Es steht den Grossherzoglichen Verwaltungsbehörden fortaa

weder die Bef.ugniss zu, den diesseitigen Staatsangehörigen die Einholung polizeilicher Eheerlaubnissscheine vorzuschreiben , noch diejenige, solche zu ertheilen.

Was die von den Aus^ndern zum .^lbschl.uss einer Ehe ^im Grossherzogthum nach ^ 93 des ^angeführten^ Gesetzes beizubringenden Raehweise betrifst , so muss der Entscheidung der Grossherzo^lichen ^eri^te anheimgestellt werden,^ ob hinunter nur die Rachweisungen des Vorhandenseins der eivilrechtlichen oder auch der polizeiliehen Erfordernisse der Eheschliessung zu verstehen seien.

Unter

diesen Umständen

ist

die

erwähnte

Uebereinkunft

vom

23. August 1808 diesseits schlechthin gegenstandlos und unhaltbar geworden. Das unterzeichnete Ministerium sieht sieh deshalb veranlaßt, dieselbe hiermit Ramens der Grossherzoglichen Regierung zu kündigen, und^ beehrt sieh, an Einen I..ohen .^chweizerisehen Bundesrath das ergebenste Ersuchen zu richten, den beteiligten^ Eantonen der Schweizerischen Eidgenossenschast von der erfolgten Kündigung und den im Vorstehenden dargelegten Verhältnissen , welche diese Kündigung veranlagt haben, Eröfsnung machen zu wollen, auch gestattet sich dasselbe, einer hochgeneigten

dortseitigen Benachrichtigung darüber, dass die Kündigung des ^Vertrags

vom 23. August^ 1808 an die betretenden Eantone ersolgt sei, entgegenzuseheu , um ,^ daraus sosort wegen der ...lusserkraftsetzung des Vertrags weitere Anordnung treffen zu können.

^) Rect.e mil. Ausnahme von .....^alIis.

564 Jnzwisehen benutzt das unterzeichnete Ministerium mit Vergnügen ...neh diesen Anlass , um Einem hohen Schweizerischen Bundesrathe die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.

^

K a r l s r u h e , den 5. November 1870.

Grosshex^oglich Badisches Ministerium des Grossherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.

Jn Abwesenheit des Präsidenten :

^f^ffer.

(Vom 12. Rovember 1870.)

Der Bundesrath hat beschlossen, dass die Jnfanteriebrigade Rr. 9 und die Dragonerkompagnie Rr. 15, welche bereits 6 Wochen im Dienste gestanden , durch den Stab und die Auszügerbataillone der 8. Jnsanteriebrigade und die Dragonerkompagnie Rr. .l 7 abgelöst werden.

Mit Schreiben vom 11. dies macht der sranzostsehe Geschäftsträger, .Baron von R e i n a c h , die Mittheilung, dass in außerordentlicher Mission der M^rqnis de Chateanrenard nach Bern komme und zugleich die provisorische Verwaltung der sran^osisehen Gesand^chast in der Schweiz übernehmen werde. --- Jm Weitern meldet Herr von Reinaeh, dass der bisherige sranzosisehe Generalkonsul in Gens , Hr. Ehevalier , abberusen und durch .^rn. Dubruel erseht werde.

565 Vom Bundesrathe find gewahlt worden: (am 12. November 1.^70) als Telegraphistin in Villar^sons^Mont . Frau Jsaline Thorin, Bost^ ablagehalterin , von und in dort ; (am 16. Rovember 1870) als Bosthalter in Brienz: Hr. .^arl .^..ed^ich A n d r e s , von Bargen.

b.sher Bostkommis in Bern ; " Einnehmer im eidg. Riedexlag^haus in Lausanne: Hr. Frédéxie B o n a r d , von Romainm^tiex (Waadt), bisher Controleur der Hauptzollstat.te in Veveh ; ,, Zollkontroleur in Veve^: ,, Franz .^a.ver S eh o bin g er, v^on .

Luzern^ (am 18. November 1870) als Vostver^walter in^verdon: Hr. Fr.^dérie Sigismond R^oulet, Vostkommis, von und in ^verdon.

,, Telegraphist in Brienz: ,, .^arl Friedrich A n d r e s , ^osthalter in Brienz (Bern).

Bundesbl....^. ^ahrg.XXII. Bd. III.

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19.11.1870

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