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Schweizerisches Bundesblatl XXII. Jahrgang. HL

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Nr. 33.

12. August 1870.

Revision der Bundesverfassung.

®ie Kommission des Nationalrathes, welche sich mit dem Sntwutsc einer Revision ber SSuubesversassung 511 beschäftigen hat, ladet die schivei5erisehen .-Bürger, ©emeiuben unb Korporationen, welche betselten ihre Wünsche über diese Revistonssrage einreichen wollen, ein, sie spa= testeus Bis j«m 31. diess fchristlich an die -.Bunbesfai.älet in Bern 511 lichten.

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1870.

Jm Ramen der Kommission, -Der B ï â s f d e n t : ..Pljili.pl.iin, ..Rationatvotl).

»undegblatt Jahrg.XXII. .-Bd. III.

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Bern, den 5. August 1870.

K .. e i s schr e i b e n.

Der schweizerische Bundesrath an sämmtliche eidgenössische Stande.

Getreue, liebe Eidgenossen l Jn den gegenwärtigen kriegerischen Zeitumständen hat die Frage auch herantreten müssen , welche Haltung gegenüber etwaigen Fahnenflüchtigen (Deserteuren) und Fahnenscheuen (Refraktoren) einzunehmen sei, und ob denselben gegenüber der Ausenthalt und die Ernährung von Seiten der Eidgenossenschaft gewährt werden solle oder müsse. Jn dieser Beziehung werden nachstehende Gesichtspunkte einer nähern Würdigung zu unterziehen sein : Von jeher und seit dem Bestand der jezigen Bundesverfassung ununterbrochen ist ein Unterschied gemacht worden zwischen p o l i t i s c h e n Flüchtlingen einerseits und Flüchtlingen der beiden genannteu Kategorien andererseits. Diese Unterscheidung ist schon durch die Verschiedenheit der Bewegnisse gerechtfertigt , welche die eiuen und die andern Fluchtlinge zum Uebertritt in den fremden Staat getrieben haben. Während den politischen Flüchtlingen durch die Kantone, ausnahmsweise auch durch den Bund , stets ein Asyl und oft auch Unterstüzung gewährt ward, sind hievon die Fahnenflüchtigen und Fahnenscheuen fast regelmässig ausgenommen gewesen. Allerdings haben, wie bekannt, auch die lezteru

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Revision der Bundesverfassung.

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Jahr

1870

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

33

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.08.1870

Date Data Seite

149-150

Page Pagina Ref. No

10 006 598

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