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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Pflicht zur Kautionsleistung für Prozeßkosten und Urteilsgebühr in Civil- und Handelsrechtsstreitigkeit im Königreich Ungarn.

(Vom 8. März 1895.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Gemäß § 9 des ungarischen Gesetz-Artikels XVIII, vom Jahre 1893, kann im summarischen und ordentlichen Civilprozesse, wie auch im Verfahren für Handelssachen der Beklagte vom ausländischen Kläger eine Kautionsleistung für die Prozeßkosten und die Urteilsgebühr verlangen, sofern nicht dargethan wird, daß in dem Heimatstaate des Klägers der ungarische Staatsbürger im entsprechenden Falle zur Leistung einer Kaution nicht verpflichtet ist.

Um nun unseren Landsleuten in Ungarn, namentlich den zahlreichen in jenem Lande bestehenden schweizerischen Handelsfirmen, die Wohlthat dieses Gegenrechtsgrundsatz zu sichern, hat unser Justiz- und Polizeidepartement sich an die Justizdirektionen sämtlicher Kantone gewandt, um in authentischer Weise in Erfahrung zu bringen, ob und inwiefern ihre Prozeßgesetzgebung den Kläger in einem Civil- oder Handelsrechtsprozesse, wenn er ungarischer Staatsangehöriger ist, auf Begehren des Beklagten zu einer Kautioleistung anhält.

Die hierauf eingegangenen Antworten sind vom Departemente zusammengestellt und durch Vermittlung unserer Gesandtschaft in Wien dem k. und k. Ministerium des Äußern zu Händen des ungarischen Justizministeriums übermittelt worden.

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Es ergiebt sich nun aus einem Schreiben unserer Gesandtschaft vom 19. Februar 1895, daß das ungarische Justizministerium die ihm übersandte Zusammenstellung der einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Prozeßgesetze in dem vom königlich ungarischen Ministerium herausgegebenen Verordnungsblatt veröffentlicht hat.

Dieser Veröffentlichung selbst ist zu entnehmen, daß künftig die in Ungarn als Kläger in Civil- und Handelsrechtsprozessen auftretenden Schweizerbürger sich in betreff des in ihrem Kantone hinsichtlich der Prozeßkautionspflicht geltenden Rechtes einfach auf die vom ungarischen Justizministerium veröffentlichte Zusammenstellung zu berufen berechtigt sein werden.

Indem wir Sie ersuchen, diese Mitteilung durch amtliche Bekanntmachung zu allgemeiner Kenntnis zu bringen, benutzen wir gern diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 8. März 1895.

Im Hamen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Pflicht zur Kautionsleistung für Prozeßkosten und Urteilsgebühr in Civil- und Handelsrechtsstreitigkeit im Königreich Ungarn. (Vom 8. März 1895.)

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Jahr

1895

Année Anno Band

1

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11

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.03.1895

Date Data Seite

820-821

Page Pagina Ref. No

10 016 954

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