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Schweizerisches Bundesblatt

^ll. Jahrgang. .ll.

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Nr. 28.

.l6. Juli 1870.).

Bundesrathsbeschluss in

Sachen der Burgergemeinde von Pruntrut , betreffend Verfassungsverlezung

bei Ausscheidung

der

dortigen Ge-

meindegüter.

(Vom 17. Juni 1870.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h hat

in Sachen der B u r g e r g e m e i n d e von B r u n t r u t , Kts. Bern, betreffend Verfass..ngsverlezung bei Anlass der Ausscheidung der Gemeindegüter von Bruntrnt .

nach angehortem Berichte des Justiz- und Bolizeidepartement... und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben.

I. Durch das Gemeindegesez vom Jahr 1833 wurde im Kantor Bern neben der Burgergemeinde noch eine Eiuwohnergemeinde eingesührt.

Die Ausscheidung zwischen beiden wurde jedoch nicht vollständig durch-

geführt, denn die Verwaltung des Gemeindevermögens blieb in d.en Händen der Burgergemeinde. Jndessen sollte der Ertrag desselben seiner ursprünglichen Bestimmung gemäss insoweit zu den osfentlichen Zweken verwendet werden, als es .bisher geschehen war.

II. Die vollständige Trennung beider Gemeinden wurde erst durch das neue Gesez über bas Gemeindewesen vom 6. Dezember 1852 eingeführt. Zn diesem Ende wurde .vorgeschrieben., dass jede Gemeinde ihr

Bundesbaltt. Jahrg. XXll. Bd.II.

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^78 Gemeindegut selbst zu verwalten habe. Es musste daher eine An.^ Scheidung der Gemeindegüter stattfinden. Diese Ausscheidung wurde in dem Gemeindegeseze ebenfalls porgesehen unI. in der Hauptsache geregelt.

wie folgt: ^ 42.

.,Damit der Zwek der offentlichen Güter desto eher gewahrt und jeder Streit darüber möglichst vermieden werde, soll so weit dies nicht bereits geschehen ist, die ..Bestimmung sämmtlicher Gemeindeguter ausgemittelt uud amtlich sestgestellt werden. Jnsbesoudere ist von jedem Vermogensbestandtheile ^u bestimmen, ob er einen allgemein ort^ liehen oder einen rein burgerlichen ^wek habe. Bei Gütern, welche theils einen ortliehen, theils einen burgerliehen Zwek haben, ist dies.

ebenfalls sestzustellen und ^..gleich das Mass mogliehst genau zu bestimmen, in welchem sie dem einen und andern dieser Zweke dienstbar ^ sind."

^ 43.

..Diese Ansm.ttlnng wird zunächst den Gemeinden selber überlassen und hat da, wo nnr eine Gemeindekorporation besteht, durch einen Besehluss derselben, welcher der Genehmiguug des Regierungsrathes unterliegt, in Ortschaften hingegen, wo eine Einwohner^ uud eine Bur^ gergemeinde neben einander bestehen, durch einen ^ertrag zu geschehen, welcher der Genehmigung des Staates gleichfalls bedars.

.Tonnen die

beiden Gemeinden sieh nicht oder nicht vollständig

vertragen, so fällt die Ansmittlung des Streitigen einer sehiedsriehterliehen Entscheidung anheim.

Ein besonderes Gesez wird darüber das Nähere bestimmen.^

^ 44.

.,^owohl die vertragsmässige Ausmittlung des Zwekes der Gemeindegüter, als - so weit eine solche nothwendig - die schiedsrichterliche Entscheidung darüber, hat ^.nächst nach allsälligen Titeln (Brief und Sieget) und in Ermanglung solcher nach bisherigem Besiz und Uebung zu geschehen. Wo aber diese beiden Rechts.^uellen im Zweisel.

lassen, da hat die Entscheidung ^u erfolgen mit billiger Rüksicht auf

die vorwaltenden Umstände und Bedürfnisse, und mit Bedaehtnahme ^ darauf, dass die Gemeindegüter zunächst zur Bestreitung der ofseutliehen

Bedürsnisse bestimmt siud.^

. lll.

Das in Art. 43 des Gemeindegesezes vorgehaltene besondere Gesez wurde am 10. Oktober 1853 erlassen. Dasselbe führt den Titel: ,,Gesez über die gerichtliehe Ausmittlung uud ^estse^ung des Zwekes der Gemeiudegüter.^ Jn Art. 1 dieses Gesezes wird zunächst sämmtlichen Gemeinden und Gemeindekorporatioueu des Kantous Bern die Frist eines Jahres eingeräumt, um, so weit dieses nicht bereits geschehen ist, die von. G^seze über das Gemeindewesen vom ^. Dezember. l ^....2 geforderte Aus-

97..)

mittlung des Zwekes ihrer Gemeinde- oder Korporationsgüter gütlich auszuführen unb sich über die Erfüllung dieser Vorsehest auszuweisen.

Die diessälligen Urkunden sollen jedoch nach Art. 4 der Sanktion des Regiernngsxathe^ unterstellt werden, nachdem sie vierzehn Tage lang in den Gemeindeschreibereien osseutlich ausgelegt waren, damit Jedermann sie hat einsehen und allsällige Einsprachen machen können.

Art. 5. .,Rach Versluss der Eingabesrist sollen die Ausscheidungsvertrage und Beschlüsse dem Regierungsstatthalter eingesendet werden.

Sind ^keine Einsprachen eingelangt, (Lut. ^, so gehen sie zur ..^auktion an den Regiexungsrath. Sind dagegen Einsprachen eingelangt ^Lnt. b), so ist zunächst zu untersuchen, ob dieselben privatrechtlicher Ratur seien oder nicht. ^ Vrivatreehtliehe^Einsprachen sind an die Gerichte zn weisen, alle nicht privatrechtlichen Einsprachen nach. ^ ^6 und 57 des Gemeindegesezes zu erledige...^ Art.

.) lautet wörtlich wie folgt:

,,Kommt an Orten, wo eine Einwohnergemeinde und eine Burgergemeinde ^ueben einander bestehen, während der sestgesezteu ^rist kein Vertrag zu Stande, oder gelingt der Abs.hluss eines soleheu nur in Hinsieht auf einen Theil der Ortsgemeindegüter, so hat der Regierungsstattl.alter den beiden Korporationen einen lezt..n Termin von dreissig Tagen zur gütlichen Ausei..andersezu..g zu bestimmen und gleichzeitig zu trachten, dass der Anstand gehoben werde . gelingt dies nicht, so

fällt die Angelegenheit der schiedsrichterlichen Erledigung anheim, und

^zwar ihrem ganzen Un^sange nach, wenn das Ganze unverg liehen geblieben, bei einem theilweisen Vertrage aber, so weit sie noch streitig ist.^ .Art. 10. .,^ie schiedsrichterliche Erledigung geschieht in sollender Weise: a. Das Schiedsrichteramt wird in erster Justan^ vom Regierungsstalthalter des. ^..e^irks, zu welchem die streitenden Eorporatiouen gehoreu, in oberer Jnstanz dnrch den Regiernugsrath au^geübt.^ Ju Litt. h bis k wird das Versahren ^uäher bestimmt. Unter Lilt. k ist im Fernern vorgeschrieben, dass sur privatrechtliche Einsprachen, welche aus Anlaß solcher schiedsrichterlicher Verhandlungen erhoben werden mögen, die Vorschrift des Art. 5, Litt. h Anwendung finde.

Eudlich ist in Art. 12 der Fall porgesehen, wo Gemeinden säumig wären, oder sieh weigern .würden, sahren einzuschlagen. Dannzumal einen fachkundigen zu bezeichnen, poration und auf Kosten derselben

das in Art. .) vorgeschriebene Ver.^ hat nämlich der Regierungsstatthalter welcher im Ram.en der säumigen Kordie Erörterung durchsül^ren soll.

lV. . Dieser leztere ^all nun trat bei Ausscheidung der Güter der Stadt Brnntrut ein,. indem die Regierung des Kantons Bern, nachdem

980 eine gütliche Ausscheidung zwischen der Bnrger- und der Einwohnergemeinde von Bruntrnt längere Zeit nicht erzielt werden konnte, am 30. Dezember 1861 sich veranlagt sah, dem dortigen Regiernngsstatthalter zu erossnen, dass unter diesen Umständen naeh den (so eben erwähnten) Vorschriften der Art. 9, 10 und 12 des Geseze^ vom 10. Oktober 1853 verfahren und daher vor Allem eiu uuparteiischer Experte eruannt werden müsse, welcher den Entwurf zu der Klassifikation aller in der Gemeinde Bruntrut bestehender Korporationsgüter anzufertigen habe.

Jn Vollziehung dieses Austrages ernannte der Regierungsstatthalter den Herrn Advokaten G i g on in Bruntrut als Experten, welcher am 10. August 1863 seinen Vertheiiungsentwurs absehloss. Darnach wnrde der Spital nebst den dazu gehörenden Gr^ndstüken, Mobilien, Kapitalien .e. im Werthe von l ,400,052 Franken als ..Fonds m u n i c i p a l des p.^nvres^ erklärt.

Dieser Akt wurde , gemäss den . Vorschriften des Gesezes vom 10. Oktober 1853, den beiden Gemeinden von Bruntrut zur Kenntniss gebracht.^ Ani 15. Rovember 1863 entschied jedoch die Burgergemeinde, denselben nicht anzunehmen, sondern verschiedene Modifikationen und Aenderungen anzutragen, und namentlich zu verlangen, dass das bewegliehe und unbewegliche Vermogen des Spitals als ,,Fonds b o u r g e o i s des pauvres^ ^u erklären und als Burgergut zu verwalten sei. --^ Was die Eiuwohnergemeinde betrifft, so trat diese am gleichen Tage (15. Ropember 1863) zusammen und erklärte mit ^45 gegen 10 Stimmen den Beschlüssen der Bnrgergemeinde, mit einigen unbedeutenden Modificationeu, beizutreten. Namentlich wurde von ihr der Vorsehlag der Bnr-

gergemeinde hinsichtlich des Spitals wortlieh angenommen.

V.

Unterm 25. und 28. November .l 863 gaben jedoch 102 Einwohnex von Bruntrut eine Beschwerde (plante) ein, worin sie über die Art und^ Weise, wie die Einwohnergemeinde zusammenberufen worden und wie es gekommen, dass von den 600 Stimmfähigen nur 55 an der Versammlung vom 15. Rovember erschienen seien, nähere Ausschlüsse geben.

^ie knüpften daran eine Brotestation gegen die Beschlüsse der Einwohn.^rgemeinde und verlangten , dass der von dem offiziellen Experten ausgestellte Klassifikatiousakt im Briuzipe zu genehmigen und dass der Spital in allen Beziehungen nach den st.^.ns coasluntifs zu verwalten sei.

Ebenso wurden von der Einwohnergemeinde (am 28. .....ovember) und von der B...rgerge....einde (am 30. Rovember 1863) gesonderte Denkschristen über die Motive , welche sie bei ihren S.hlussnahmen geleitet haben, eingereicht, denen sich noch eine Eiugabe der Verwaltuugs..

behorde des Spitals anschloss, woraus sämmtliche Akteu mit einem Be-

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richte des Regierungsstatthalters von Bruntrut vom 10. Mai 1864 der Regierung des Kantons Bern einbegleitet wurden.

VI.

Die Regierung des Kantons Bern fasste hieraus am 20. Januar 1865 ihren Entscheid in der ^orm eines Schreibens an das Regierungsstatthalteramt von Bruntrnt.

Gegenüber der von den beiden Gemeinden ausgesprochenen Ansicht, dass die Regierung diejenigen Bunkte, in denen sie einig gehen, einfach anzuerkennen habe , sprach sich die Regierung ^uuäehst dahin ans , dass sie vielmehr nach Vorsehrist von Art. 4 uud 7 des. Gesezes pom 10.

Oktober 1853 das Reeht und die glicht habe, von Amtes wegen die Ausseheiduugsakte nicht bloss hinsichtlich der Beobachtung der geglichen Formen, sondern auch bezüglich der sachlichen Bestimmungen zu prüfen

und allfällige Abänderungen nach Massgabe der Geseze festzusezen.

Dieser

allgemeine Grnndsa^ faud dann auch seine spezielle An-

wenduug aus den Spital. Der bezügliche Entscheid wurde iudess uoch dureh folgende Erorteruugen besonder^ begründet: ,,Jn dem Memorial der Burgergemeiude , wie in demjenigen der Einwohnergemeinde wird den übereinstimmenden Beschlüssen der ^ersammlnngen vom 15. November l863 gemäss mit grossem Rachdruk das

ausschließliche Eigenthum sowohl als das Verwaltuugsrecht dieses Jn-

stituts der Bnrgergemeinde vindieirt uud j^de Einmischung der Einwohuergemeinde als eine Usurpation dargestellt, auch gegen die Kompeteuz der Administrativbehordeu, über diese Hauptreehtsfragen zu urtheilen, eine Einrede erhoben, welchen Ansichten sich a u eh die Verwaltungsbehörde des Spitals in der oben angeführten ^christ angeschlossen hat.

..Von den Beschwerdeführern dagegen , sowie iu Jhrem (des Regieruugsstatthallers von Bruutrut) Gutachten wird daraus hingewiesen, dass das fragliche Jnstitnt schou seinen. Organisations^ und Verwaltungs-

reglemeute v.on. 24. Juli 17^0 ^..solge eine eigeue selbststaudige, keines-

wegs reiu burgerliehe Verwaltung hatte, . indem sie aus dem Cl^tel^m, dem Pr^.vot und dem Me^er der ^tadt, als Beamten und Stellvertretern des Souveräns, sodann aus den. jeweiligen Vsarrer und d.m drei Burgern.eistern, sowie dem ältesten Statthalter (Lieutenant), dem Stadtschreiber uud Receveur de l'hopit.^, leztere nur mit beratheuder Stimme, zusammengesezt gewesen sei , dass auch die .Zwekbestimmung der Spitalguter keineswegs einzig burgerlich gewesen , sondern aueh theilwe.se ^u Gunsten der andern angesessenen Einwohner und der übrigen Armen und Bedürftigen der ...^tadt laute. dass endlieh diese Spitalgüter uicht aussehliesslieh von Stiftungen der ....^tadtburger, sondern auch von Gaben und Vergünstigungen der Landessürften und nicht burgerliehen Bartikularen herrühren und sog.^r ^as Vermogeu eiuer Anzahl im Laude zerstreuter Kapellen zum ..^.pitalgut geschlagen worden sei. Erst durch die

982 Wiedereinsührung der Burgergemeinden ini Jahre 18l 6 sei die Verwal.

tung eine rein bürgerliche geworden. Eine angestellte Untersuchung über den Gang und die Folgen dieser Verwaltung ergebe eine Menge ein-

geschlichener Missbräuche und Mängel, welche durch Aktenstüke belegt werden und wodnrch die Wiedereinführung eiuer selbstständigen ^erwal^

tungsbehor.de über das ganze Jnstitut gerechtfertigt sei, wesshalb auch die Zuteilung desselben zu den munizipalen Gütern verlangt werde.

.,Wir haben nnn in der That gesunden, dass sowohl der Gründungsakt vom 1. November 1406, welcher vom Stadtrath von Brnutrnt in Verbindung mit notabel.. Burger.. und n..ohlthäti^en Stiftern und Gebern (namentlich der Margaretha von Eptingen und Jean Berrin) ausging,

als insbesondere das Reglement von.. 24. Jnli l 760, welches infolge neuer Vergabungen und ...er Erbaunug eines neu .n ^pitalgebändes, sowie auf Veranlassung eingerissener Missbräuche von Seite der geistlichen. uno weltlichen ^berbehor...en ausgestellt und eingeführt wurde dem ganzen Jnstitut den Eharakter mehr einer allgemein städtischen, d. h. muuieipaleu Anstalt, als denjenigen einer bloss bürgerlichen Einrichtung im besehränktern u^d modernern Sinne des Wortes verliehen haben. Denn nicht nur war von Ansang an diese wohlthätige Anstalt auch sür andere Ansässige und Bewohner der Stadt ausser den eigentlichen Ortsbnrgern bestimmt, wenn auch lettere, als der bleibende und Haupttheil der Bevölkerung, einigen Vorzug besasseu, sondern^, was hier bei Anlass der Klassifikation die Hauptsache ist, die Verwaltung- und^ Anssichlsbehorden waren ^auf einen hohern und selbständiger.. Standpunkt gestellt als denjenigen einer Burgerkorporations-^erwaltnng, welche die Interessen einzig der Mitglieder dieser Korporation z.. besorgen hat.

Wenn die an der Spitalverwaltung beteiligten Behörden und VerSammlungen damals und bisher bis zur Einführung getrennter Einwohnergemeinden den Ran.en burgexlieh trugen, wie es die eben bestehenden staatliche^ Einrichtungen mit sieh brachten , so war offenbar diese Betheiligung dennoch wesentlich von munieipaler Ratur, eine Funktion sür die ganze .^tadtgemeinde und deren Einwohner, von welchen ^ja die Ortsburger einen nicht unbedeutenden Theil bilden.

.,Wir erachten demnach die Wiedereinführung einer fiistungs- und bestimmungsgemässen Verwaltung einerseits dnrch die vorangesührten Thatsachen geboten, anderseits dadurch gerechtfertigt, dass ohne dieselbe, wie die Ersahrnng beweist , den Missbräuehen , uieht allein iu Betreff einer zu ausschliessliehen Begünstigung burgerlicher Armen und Kranken, sondern aneh in einseitiger Ausbeutung der uuzwekmässigeu Verwaltungweise des Vermogeus nicht gründlich abgeholsen werden konnte.

,,Endlich halten wir aber diese Wiederherstellung für um so zulässiger, da ohne die Frage des Eigenthumsrechtes z.. berühren, an.h für die Zukunft sowohl Verwaltung als Zwekbestimmung des Vermögens,

983 ^nach Mitgabe der urkundlichen Vorschriften und dem Sinne der Stif^ung gemäss , festgestellt werden und bleiben sollen, in der Weise, dass den Ortsburgern von Bruutrut weder ein rechtsmässiger Autheil am Genusse^ des Spitals und seines Vermögensertrages entzogen werden soll, noch der verhältnissmässige Einfluß und Auth^.il an der Leitung der Anstalt bei dem Ueberge.^ieht der burgerlichen Stimmfähigen ihnen ent^eheu kauu.^ Gestuft aus diese Gesichtspunkte verfügte die Regierung, was folgt : .,Der Spital von Bruntrut und die dazu gehörigen Güter sind am ^Sehlusse der Güter zu munieipälen Z^eken und vor den Gütern zu rein .burgerlichen Zweken als besondere Abtheilung auszuführen.

Darin sind : ,,a. Die Zwekbeftimmu..gen streng nach Massgabe der Bestimmungen der Stiftung.^. und Organisationsurkunden und Reglemente, so weit sie noch anwendbar sind,^ auszugsweise darzustellen, ,,h. und beizusügen, dass hinsichtlieh der Organisation der Verwaltung und Vergeudung der Stistungsgüter sofort von der Einwohnergemeinde ein neues Reglement mit Berechtigung oben erwähnter.

.^tiflnngsurknnden entworfen und uns ^ur Brusung und Sanktion vorgelegt werden soll.^ Vll.

Unter Mittheilung des so eben erwähnten Beschlusses vom ^20. Januar 1865 gab die Regierung des Kantons Beru dem Regierungsstatthalteramte von Vruutrut den Auftrag , denselben den beiden Gemeinden von Vruntrut zu erosfnen und sie anzuweisen, sofort einen im Sinne dieser Verfügungen abgeänderten Entwurs zu einem Vertrage der Direktion des Jnuern einzusenden. ^ Der Vorstand der Burgergemeinde verlaugte sedoeh weitere Fr.st, um dem regiern..gsräthlichen Entscheide gegenüber noch Bemerkungen und Berichtigungen eingeben zu konnen. Am 22. Mär^ 1865 wies aber

die Regierung dieses Begehren ab und gab dem Regieruugsstatthalteramte von Vruutrut den Auftrag , die beiden Gemeinden ausznsordern, ...innen vier Wochen einen nach Mitgabe des Entscheides vom 20. Januar abgesassten und unterzeichneten Ausscheidungsakt vorzulegen, womit ihnen

gleichzeitig s^eigestellt wurde, innerhalb der gleichen Frist dem fraglichen .^lassifikationsakte beliebige Anträge und Bemerkungen beizufügen.

Die Einwohnergemeinde entsprach diesem Antrage. Die Burgergemeinde dagegen erliess eine protestation gegen die Regierungsentseheide

vom 20. Januar und 22. März 1865 und erklärte, ^ass sie mit allen.

gesezlichen Mitteln der Vollziehung derselben .sieh widersezen werde.

Unterm 8. Mai 1865..beschloss jedoch die Regierung, dass weitere Verzogerungen dieser Angelegenheit nicht zulässig seien, und dass, wenn.

^84 die Burgergemeinde von Brnntrnt nicht binnen 4 Wochen von dem ihr zugehenden Rechte der Besehwerde sührung bei dem Grossen Rathe Gebranch mache, weiter angemessene Vorkehren getroffen würden.

VIll. Wirklich gab nun die Burgergemeinde von Vruntrnt am 23. Mai 1865 bei dem Grossen Räthe des Kantons Bern eine Besehwerde ein , worin sie die Behauptung ausstellte, die Regierung habe unter dem Vorwande , die Vermogensverhältnisse zwischen den beiden Gemeinden von Vrnntrnt zu ordnen, statt den Bestand und die Zwekbestimmung der von einer jeden derselben wirklich besessenen Güter zu konstatiren., vielmehr eine Expropriation zum ....achtheil der Burgergemeind.. ausgeübt und dadurch eine Verlegung des Eigenthums, sowie der Geseze , die es schüzen , und der Verfassung , die es garantire , be^ gangen. Uebrigens wolle die Gemeinde nicht fragen des ^rivalrechtes vor deu Grossen Rath bringen. Es liegen auch keine solchen zum Entscheide vor. Es trete nicht eine Gemeinschaft gegen die andern auf zum Zweke der Geltendmachnng von Einsprüchen privatrechtlicher Ratnr , die übrigens nicht vom Grossen Rathe zu beurtheilen wären, sondern von den Gerichten. Es bestehen sogar keine solchen Disserenzen, indem die Gemeinden einig seien. Vielmehr habe sich die Bnrgergemeinde darüber zu beklagen, dass die Regierung im .^ldministrativwege. unter Berusnng aus die Geseze vom 6. Dezember 18.52 und 10. .Oktober 1853, ihr Rechte entziehe, wosür sie, die Burgergemeinde, nicht bloss formliche Titel, sondern auch den unvordenklichen Besiz anrufen könne.

Die Burgergemeinde stellte daher das Gesuch, der Grosse Rath mochte, gestüzt ans die Art. 3, 4, 5, 7 und folgende des Gesezes vom

10. ^tober 1863:

1) die Beschlüsse der Regierung des Kantons Bern vom 20. Januar, 22. Mär^ und 8. Mai 1865, betreffend die Klassifikation der Gemeinde^ guter von Bruutrut, als verfassungswidrig und als unleserlich ausheben .

2) anordnen, dass durch die kompetente Admin.strativbehorde beschlossen werde, der Regiernugsstatthalter von .^runtrnt l..abe innerhalb der Schranken und in den formen des Gestes in erster Jnstanz über die Schlüsse des von der Bnrgergemeinde Brnntrut ihn. seinerzeit ^eingereichten Memorials zu entscheiden, unter ..Vorbehalt des Rekurses und anderer gesezlicher Rechtsmittel.

Am 2. Februar 1866 ist jedoch der Grosse Rath des Kautons Bern über diese beiden Anträge ohne Disknssion und einmütig zur .^.ages^ Ordnung geschritten.

l^.. Ju ^olge dieses Entscheides wurden nun am 7. Februar 1866 ^beide Gemeinden von Bruntrut ausgefordert, den Klassisikatio..sakt gemäss

^den Beschlüssen der Regierung vom 20. Januar, 22. März und 8. Mai 1865 auszufertigen, binnen 3 Wochen einzusenden uud diejenigen Bemerkungen beizusügen, welche sie als angemessen erachten mochten.

985 Die Einwohnergemeinde entsprach diesem Austrage ; die Burgergemeinde aber beharrte auf ihrer Weigerung und gab ihrerseits wieder ein neues Brojekt ein, worin sie ihre Ansprüche festhielt.

Jn Folge dessen beschloss die Regierung am 2. April ^1866, es sei dem Ausseheiduugsvertrag zwischen der Einwohner- und der Burgerge..

meinde von Vruutrut, wie er von Seite der erstern vorgelegt worden, jedoch unter Vorbehalt einiger Ergänzung^.. Erläuterungen und Berieh-

tigungen, definitiv die Sanktion ertheilt, und es sei zur Ausfertigung,

Unterzeichnung und Einsendung des Vertrages beiden Gemeinden noch eine Frist von 8 Tagen eingeräumt, mit der weitern Verfügung. dass im Falle der Weigerung oder Unterlassung, in Anwendung des Art. l 2 in

Verbindung mit Art. 8 und .) des Gesezes vom 10. Oktober l 853 gegen die sehlbare Gemeinde oder ihre Beamten eingesehritten nothigensalls gegen erstere die ^Bevormundung verhängt würde.

und

Die Einwohnergemeinde ermächtigte ihren Vorstand zur Unterzeichnung, die Bnrgergemeiude aber lehnte am l 5. April 1866 ihre Ermächtigung

hiezu ab. Die Regierung ....eschloss daher am 27^ gl. Mts., es sei die

Bnrgergemeinde von .^ru..trut in der selbstständigen Verwaltung ihrer Angelegenheiten eingestellt und deren Besorgung eiuer Kommission (die gleichzeitig ernannt wurde) übertragen. welche Kommission im Speziellen sofort zur Unterzeichnung des durch den Regierungsentscheid vom 2. April 1866 sestgestellten Auss.heidungsaktes und sodann gemeinschaftlich mit dem Einwohuergemeinderath zu dessen Vollziehung zu schreiten habe.

Die Unterzeichnung .ourde vollzogen und sodann der ganze Akt am 1. Brachmonat 1866 von der Regierung des Kantons Bern als in Rechtskrast erwachsen sanktionirt.

Znr Regulirnng der künftigen Situation, .Organisation und .^er-

waltung des Spitals sind a^emäss dem Beschlösse der Regierung vom 20. Januar 1865 in der Urkunde selbst aus Folio 72 folgende Grnndsäze eingetragen .

^L'hopitaI de l^orrentruv et les biens en dépendant^ formant une institution séparee a destination mixte, ont ete portes ici, sans decide^ de la question de proprietà, sous une rubrique speciale, ^ la suite de la section des l^iens a destination purement municipale et avant les biens a destination purement bourgeoise, pour etre regis par une adrninistration separee, dont l^organisation, la composition et la surveillance, tant par les communes que par l^tat, seront, ainsi que la destination des biens, strictement conformes aux dispositions des actes de fondation, d^organisation et anciens regleinents, en tant que les dispositions de ceux-ci sont encore applicables.

A cet elket, il sera elal^ore par la commune municipale, sous reserve du droit d'observations de la part de la commune bourgeoise,

^86 ^un règlement d'organisation et d'administration de l'hopital, basé sur les principes énoncés, et qui sera soumis à notre sanction...

.^. Jn Ausführung dieser Vorschrist wurde das neue Organisations- und Verwaltungsreglement fi.r den Spital von Bruntrut am 26. Oktober 1867 von den. Gemeind...rath der Einwohnergemeiude eutworfen, und an. l0. Rovember von der Einwohnergemeinde genehmigt.

Gegen dieses Vorgehen erhoben jedoch der Vräsident der Burgergemeinde (welch' lettere inzwischen Bieder in ihre Rechte eingesät worden war) und der bürgerliche Präsident der Spitalverwaltung, sowie noch andere Burger und Einwohner von Pruntrut , wieder Einsprache.

Während jedoch die leztern mehr auf die Kritik einzelner Bestimmungen

des Réglementes sich beschränkten , stellte die Burgergemeinde die Be-

hanptnng auf, dass das Spitalgut der Burgergemeinl^e angehore , wie

auch der Spital ,, ^.^^ .^.^.^..^ heisse. Der Ausscheidung..^

vom 1. Jnni 1866 l..abe diese Frage nicht gelost und nicht losen wollen^ im Gegentheil habe er sie ausdruklich vorbehalten. Desshalb verlange die Burgersehast, dass jeder Entscheid über da^ Reglement vertagt werde , bis über eine von ihr anzuhebende Eivilklage entschieden sei , eventuell sei ihr Gelegenheit zn geben . um uoch Bemerkungen über den Entwurf einreichen zu kennen.

Die Regierung vou Bern entsprach ani 26. Dezember 1867 diesem ledern Begehren, lehnte aber das erstere.. ab , weil die Einwohnergemeinde durch Ansste.luug eines Reglements über die .^pitalverwaltnng nur getl.an habe, was der Entscheid vom 2. .^lpril 1866, sowie der entsprechend abgesasste ^nsseheidungsvertrag vorgeschrieben haben , ohne irgendwie den Entscheid üb.^r die Verwaltungssr^.ge von demjenigen über

die Eigenlhnmsfrage abhängig zu machen. Es wurde demg^mäss be-

schlossen, .^ass sämmtliche Ulkten der B..rgergemeiude Bruntrut zuzustellen^ seien mit der ^nssordexun^ innerhalb Monatsfrist sich über deu Regleme.ntsentwnrf anzusprechen und ^en in den bereits erfolgten Einspracheu enthaltenen Einsendungen allsällig noch neue beizufügen.

Die Burgergemeinde reichte z^ar Bemerkungen ein über den Reglementsentwurf der Ein^vohnergemeinde, legte aber zugleich einen eigenen Entwurf vor, worin sie ihren Ansichten über ihre ^tellnng zum Spital-

gute ....tusdruk lieh.

Untexm 3. ^pril l 868 sprach jedoch die Regierung des Kautons

Bern sich dahin aus . es koune in Uebereinstimmnng mit dem ^lusseheiduugsakte vo^n 1. Juni 1866 uur aus den Entwurf der Einwohnergemeinde eingetreten werden , welcher aber in verschiedenen Beziehungen noch zu beriehtigeu und zu ergänzen sei. Rachdem sodann diese Beriehtignngen un^ Ergänzungen ihre Berüksiehtigung gefunden hatten, sprach die Regiernng von Bern am 4. Juni 1868 ihre Genehmigung des Regimentes aus.

987 .^l. Hierauf trat die Burgergemeinde von Vruntrnt am l 4. August 1868 bei dem Richteramte von Vruntrnt mit einer Zivilklage gegen ^ie dortige Einwohnergemeinde auf und verlaugte, es solle erkennt werden ^ que la corporation bourgeoise de Porrentriiv est seule proprietan.e de l'hopital de cette ville qualitie ^usqu^ présent hopital bourgeois. ..

Die Einwohnergemeinde erhob die Einrede, dass sie nicht der rechte Beklagte sei, indem sie nicht behaupte und nie behauptet habe, dass sie Eigentümerin des Spitals und der dazu geltenden Güter sei. Sie ^erlangte daher unter Berufung auf Art. 29 der bexnischen Eivilprozess^ Ordnung Befreiung von der Klage.

Mit Urteil vom 31. Oktober 1868 wurde jedo.h dieses Begehren ab^ewies^ü , weil der Art. 29 der Vro^ess-^.rdnung hier keine Anwendu..g fin^e, indem er nur von Jemandem angerufen werden könne, der .als Repräsentant eines Dritten besize, während die Einwohnergemeinde nicht behaupte, ^ass sie im Besize ^es Spitals sei.

^ll. Während der Behandlung dieses Prozesses wollte die neu konstitnirte Spitalbehörde zur Bese^uug der Verwalterstelle sehreiten, und

erliess im Amtsblatt vom 23. Oktober .l 868 eine bezügliche Ausschrei-

bnng. Die Burgergemeinde erblikte hierin ei^.e Storuug des Besizes und eine Veränderung des Streitgegenstandes. Sie lud daher am 24. und 26. Oktober l 868 die Einwohnergemeinde von Bruutrut und den dortigeu Regierungsstatthalter als Präsidenten der ^pitalverwaltnng in die Audien^ des Gerichtspräsidenten von Vruntxnt und verlangte eine provisorisehe Verfügung üb^r den Sehuz ihres B.esizes resp. ein Verbot, dass die Beklagten sich ^jeder Verwaltungsmassnahme über den Spital zu enthalten haben bis über die von der Bnxgergemeinde erhobenen RechtsAnsprüche entschieden .sein werde.

A .n 14. Rove^uber 1868 entsprach der Richter diesem Autrage, so weit er gegen .^ie neue Verwaltung des Spitals gerichtet war, dagegen wurde . e i n e provisorische Versuguug gegenüber ^er Ei^.wohuergemeinde abgelehnt.

Gegen diesen Entscheid appellirten b.^ide Theile au den Appellations- und .^assationshos des Kantons Bern. ^ Hier stellte nnn Hr. Fürspreeher Bru n n er in Bern, Ramens der^ Einwohnergenieinde un^ der Spitalverwaltung von Vruntrut den Antrag : .,Es seien .^ie mittelst Klage vom 14. August abhin uud des Gesuches um eine provisorische Verfügung vom 24. und 26. Oktober 1868 gesichtlich ^anhängig gemachten Streitsachen aus den. Administrativ^..^ zu erledigen, und es mochte der Appellations- und Kassationsl^of iu Anwenduug des Art. 23, Litt. .^ des Gesezes vom 20. März l 854 diesen Fall unter einstweiliger Einstellung der beiden angehobenen Eivilprozesse an das Obergericht bringen, um über die Begründetheit der angebra.h-

988 ten Einwendung zu entscheiden, und eventuell Versahreu einzuleiten,. unter Folge der Kosten.

das weitere gese^lich....

Diesem Begehren schloss sieh der Generaiproknrator Ramens des.

Staates Bern im öffentlichen Jnteresse au, dagegen bestritt die Burger..

gemeinde von Vruntrut die Zulässigkeit desselben. Der Appellationsund Kassationshof trat aber mit Entscheid vom 25. Febrnar 1869 aus die Kompetenzsrage ein und überwies den Entscheid derselben dem Gesammtobergerieht.

Diese Versügung stü^te sich 1. aus den ^ 27, Litt. .. der Staatsversassung des Kanlons Bern: ,,Dem Grossen Rathe, als der hochsten Staatsbehörde, sind folgende Verrichtungen übertragen .

,,ll. Die Oberaufsicht über die ganze Staatsverwaltung.

.,Jn den. Bereiche der Oberaussicht ist namentlich begriffen .

,,e. Die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den obersten Voll-

^iehuugs^ und Gerichtsbehörde...^ 2. Auf den ^ 23, Lut. .....des Gesezes vom 20. März 1854.^

,,Bei

Kompetenzstreitigkeiten zwischen der Verwaltuug und den Gerichtsbehorde.. insbesondere wird verfahren wie folgt.

^b. Umgekehrt hat , wenn bei einer gerichtlich anhängig gemachten .^ache von Seite des Beklagten oder eiuer Verwaltnngsbehorde die Einwendung erhoben wird, dieselbe sei aus dem Administrativwege zu erledigen, die Behorde, vor welcher dies geschieht --unter einstweiliger Einstellung des Brozesses - den Fall an das ^bergericht zu bringen, welches, wenn es di... Einwendung begründet findet, die Sache von Amtes wegen an die Verwaltungbehorde verweist, in. entgegeugese^teu Fall aber Mittheilung vom Verhältnisse an den Regieruugsrath macht und diese Behor^e zur Erklärung veraulasst, ob sie die Kompeteuz der Geriehtsbehorden anerkenne oder nicht. Spricht si.h hieraus der Regierungsrath für die Kompetenz der Gerichtsbehörden aus, so ist die Eiuwen-

dnng als erledigt zu betrachten , vindieirt hingegen der Regie-

rung^rath die Kompetenz ^uhanden der Verwaltungsbehörden, so unterliegt die Frage (nach ^ 27, Ziff. ll, Lil.t. .^ der Staatsversassung) der Entscheidung des Grossen Rathes.^ ^

^.lll. Während des Laufes dieser Gerichtsverhandlungen gab die Bnrgergemeinde von Bruntrut mit Memoire vom 15. Januar 186.)

noch eine Beschwerde bei dem Grossen Ratl.e des Kantons Bern ein und stellte das Gesuch, der Grosse Rath mochte : - 1^ casser et annuler l'arrete^ de sanction du ^ Reglement d'or^anisation et d'administration de I'hopital de ^orrentruv,.^ rendu par

989 1e Conseil^Exécutif en date du 4 .1uin 1868. --. ^aoi faisant, ordonner qu'à teneur des dispositions de l'acte de classification des biens communaux, intervenu entre la commune bourgeoise et la commune municipale de .^orrentruv, sous date du 1. .)um 1866, le Conseil ^xécutik aura à faire élaborer par la commune municipale du dit lieu uii nouveau règlement, sous réserve du droit d'observation de la commune bourgeoise , ^ 2 ^ subsidiairement , et pour le cas ou le ^rand-Conseil iie croirait pas devoir annuler le susdit arrété de sanction, dire que la commune bourgeoise de l^orrentruv sera restituée dans son droit de participer pour un tiers à la nomination des 27 membres composant 1e .^Conseil generala de l'hopital, prévu par l'art. 3 du règlement sanctionné, déclarer, en conséquence, nulle et non avenue, la noini^ nation du ^ Bureau de direction .. prévue par l'art. 6 du dit règlement, effectuée hors le concours de la corporation bourgeoise. .^ Diese Beschwerde ist gegenwärtig noch pendent.

.^...V. Ueber die von dem Appellations- und Kassationshos de.^ Kantons Bern an das Gesammtobergericht gewiesene Kompetenzsrage kam lezteres am 23. Dezember 1869 zum Urtheil.

Dieses Urtheil lautet wie folgt : ^ Considérant : ^ 1. .^ue les conclusions de la demande formée par la commune bourgeoise de ^orrentruv contre la commune municipale tendent ^à.

ce qu'il soit reconnu que 1a demanderesse est seule propriétaire de l'hopital de cette ville qualité jusqu'à présent d'hôpital bourgeois.^, et que l^obset du litige est désigne. .^revendication de la part d'une corporation bourgeoise des droits de propriété qui lui compétent sur un établissement fondé, entretenu et administré par elle de temps immémorial ^ - droits mis en péril par la mise à exécution de l'acte de classification.

^2. ^ue dans le cours de ^instance la commune bourgeoise a sollicité du ^uge de ^orrentruv une mesure provisoire en concluant à ce qu'il plaise a ce magistrat. 1. dire et declarer que la commune municipale aura à s'abstenir de tous actes ^administration concernant l'hopital bourgeois de 1^orrentruv et de nature à troubler la commune bourgeoise dans sa possession, 2. ordonner que la requérante sera maintenue en la dite possession pendant la durée du procès lié entre parties.

^3. ^u'au^ termes de ces conclusions la commune bourgeoise réclame un droit de propriete absolu sur l^nopital de ^orrentruv et qu'elle entend spécialement s^arroger celui d^admini^trer cet établis^ sement.

990 ^4. ^ue la loi du 1^ Cctobr.^ 18.^3, promulguée eu exécution de la loi communale de 18.^2 , détermine la procédure .^ suivre en matiére de classification d.^s biens communaux et soumet .^ l'arbitrage des autorités Administratives toutes les contestations qui surgissent en pareil cas (art. 1l)).

.. .^. ^ue c'est conformément ^ cette loi que la classification d..^ biens communaux s'est opérée dans tout le Canton et que les deux communes de ^orrentru^ ont l'une et l'autre procédé d'apres les pres.^ criptions qu'elle renferme.

.^.6. ^ue, des^lors, les contestations que la commune bourgeoise dékére ^actuellement aux autorités judiciaires, sont du ressort exclusif des autorités administratives.

^ 7. . ^ue l'exception soulevée contre la compétence des tribunaux civils est nécessairement admissible en tout état de cause, puisqu'a.

teneur de l'art. 363, .l..^ 6 de .la procédure civile il v a lieu ... pour^ voir en nullité contre un jugement, lorsque par sa nature l'objet de ce jugement échappait a l'appréciation des tribunaux.

^ 8. ^ue si le juge civil est incompétent en l'espéce, les décisions.

intervenues le 3I Octobre et le . 14 Novembre 1868 doivent par voie de conséquence étre déclarées nulles, et que le droit de prononcer la cassation appartient a l'autorité appelée a statuer sur la question de compétence.

^ar ces motifs:

..Vu les dispositions de l'article 23, litt. .^ de la loi du 2^.) .^lars 18.^.4, ^la Cour supreme ^ adjuge ^ .^ la commune municipale et a l'administration de l'liopital de 1^orrentruv les tins de leur exception , en conséquence ^ .. arrete : -Les deux procédures liées entre parties a la requéte de la commune bourgeoise de 1^orrentru^ par ajournement du 14 Aout 1868 et par demande en mesures provisoires des 24 et 26 .Octobre suivant sont renvovées d'office .^ ^autorité administrative, ^adjuge .^pareillement a la commune municipale et a l'administration de 1^..

pital de ^orrentruv leurs conclusions tendantes a la cassation des deux jugements rendus par Ie président du tribunal du district de .l^orrentruv dans la double contestation dont s'agit sous date de....

31 Octobre et 14 Novembre 1868...

991 ..^V. Mit diesem Urteil war nun die Kompetenzfrage, so weit sie von den Behörden des Kantons Bern abhing, erledigt, indem die. Verwaltnngs- und Gerichtsbehörden einig waren.

dagegen konnte sich die Burgergemeinde von ..^rnntrut damit nicht begnügen, indem sie ^nrch Hrn. Fürsprecher Konig in Bern mit Memoire vom 26. Februar 1870 noch eine Beschwerde bei dem Bundesrathe einreichen und folgendes Gesnch stellen liess : Der Bundesrath und eventuell die Bundesversammlung wolle beschlössen : 1. Es sei der Beschluss des Grossen Rathes von Bern, vom 2. Februar 1866, anzuheben, und es sei der Elasstf^atio..sakt von Vrnutrnt, so weit er aus den Burgerspital daselbst und das zu demselben gehörende Vermögen Bezug hat, und dasselbe der Burgergemeinde entzieht, zu kassiren.

2. Es sei der Beschluß des Obergerichtes des Kantons Bern, vom 23. Dezember 1869, zu kassiren.

3. Es sei der Streit über Besiz und Eigenthum an dem ..^ermogeu des Bnrgerspitals von Bruntrut den Gerichten zur Entscheidung zu überweisen.

Gleichzeitig mit der Einsendung dieses Rekurses stellte Hr. Fürsprecher Konig noch das Gesnch, es mochte der Bundesrath behufs Beibehaltung ^des status quo eiue provisorische Verfügung erlassen. Der Bundesrath entsprach diesem Ansuchen unterm 16. März I870, indem er die Regierung von Bern einlud, bis zum definitiven Entscheid der Bnndesbehörden sur die Beibehaltung des status .^io besorgt zu sein.

Diese Versügung veranlage jedoch eine gewisse Agitation im Amte Vruntrnt, so dass in der Folge 30 Petitionen von Eiuwohnergemeinden dieses Amtes einkamen , welche die sofortige Aufhebung jener provisorischeu Verfüguug verlangten, wogegen 33 andere Petitionen von Burgergemeinden und Einwohnern ans dem gleichen Bezirke die Beibehaltung derselben vertheidigten.

Die erftern stellten das Gesuch, dass der Bundesrath diesen Rekurs möglichst beförderlich entscheiden , eventuell im ^alle eine^ Rekurses an die Bundesversammlung verfügen mochte, dass demselben kein Snspenfivessekt zukomme. Zur Begründung wurde daraus hingewiesen , dass die Burgergemeinde von .^runtrut den gleichen Gegenstand auch bei dem Grossen Rathe des Kautous Bern anhängig gemacht habe, und dass sie^ dort die Kassation des .^pitalreglements verlange , weil es den Bestimmungen und Grundsäzen der Ausscheidungsakte widerspreche, .während sie hier die Annullirnng der gleichen Akte verlange , so weit sie auf den.

Spital sich beziehe.

992 Die Betitionen der zweiten Kategorie dagegen wiesen daraus hin, dass der Grosse Rath des Kantons Bern im März lausenden Jahres mit grosser Mehrheit die Verschiebung des bei ihm pendenten Rekurses aus eine neue Legislatur beschlossen , nachdem die Betitionskommission den guten Stand der Verwaltung des Spitals konstatirt habe. Wenn nun die oberste Behorde des Kantons so gehandelt habe, so bestehe sür die Bundesbehorden^ kein Grund, in einer identischen Frage mit Ueberstü^nug ^u versahren uud ein andere^ als das übliche Brozedere ein^.

zusehlagen.

^.VI. Das oben erwähnte Hauptbuch begründete Hr. Fürsprecher Konig im Wesentlichen wie folgt :

^Die Ausscheidung von Gemeindegütern sei eine Ansseheidnug von Mein und Dein. Wenn also keine gütliche Verständigung erzielt werden konne , so müsse der Entscheid ans g e r i c h t l i c h e m Wege^ersolgen.

Das Gemeindegese^ von 1852 schreibe auch diesen Weg vor, und der Berichterstatter im Gxossen Rathe habe ausdrüklieh erklärt, dass der Entscheid d e n b e st e h e n d e n G e r icht e n in schi e d s r icht e r l i eh e r F o r m ü b e r t r a g e n w e r d e , denn das Versahren vor den gewohnliehen Gerichten wäre zu umständlieh und zu theuer , und ein ausserordentliches Gericht wäre der Verfassung ^uwider. Jn diesem Sinne

sei am 10. Oktober 18.^3 das im Art. 43 des Gemeindegesezes vor-

geseheue weitere Gesez znr Behandlung gekommen. Dasselbe zeige noch im Titel , dass es zum ^weke habe , ^ie g e r i eh t l iche Ausmiltlnng und Festsezung der Gemeindegüter zu ordnen. Jndem mau aber davon abgegangen und das Schiedsriehteramt den Verwaltungsbehörden zngewiesen habe , sei eine mit der Versassung unvereinbare und somit un..

verbindliche Vorsehrist ausgestellt worden, denn nach ^ 11 der Verfassung des Kautous Bern sollen die administrative und die richterliche Gewalt in allen Stufen der Verwaltung getrennt sein und nach ^ 42 derselben Versassung besize die Regieruug keine Jurisdiktion und sei ihre Kompetenz beschränkt auf die hoehstinstan^i..he Entscheidung der reinen Verwaltungsstreitigkeiten.

Der Entscheid von fragen des Zivilrechtes dagegen gehore ver-.

fassungsgemäss vor die ordentlichen Gerichte. Es sei sogar aneh die g e z w u n g e n e Verweisung vor ein Schiedsgericht der Versassung zuwider, indem dadurch die Barteien dem o r d e n t l i c h e n Gerichtsstande endogen werden. Es konne nämlich ein Schiedsgericht , als .^usserordentliches Gericht , naeh ^ 372 der Bro.^essordnn..g nur durch sreie Uebereinkuust der Barteieu aufgestellt werden, uud zwar uur über ReehtsGegenstände , in Betreff welcher den Barteien das sreie Versüguugsrecht zustehe. Run sei aber ausdrnklich anerkannt worden, dass es unmoglieh

sei, die ^lnsseheiduug lediglich dem sreieu Wil.leu der beiden Gemeinds^

Korporationen zu überlasseu. Somit sei auch die Bestellung von SehiedsBerichten unmöglich gewesen.

99.^ Die Frage der Versafsuna.smass.gkeit des Gesezes vom 10. Oktober 1853 hätte schon von dem Obergerichte geprüft werden sollen , indem die Gerichte hiezu nicht bloss befngt, sondern auch verpflichtet seien.

Uebrigens liege hier ausser der Versassungsverlezung auch eine Verlezung des Gesezes vor , und zwar in formeller und materieller BeZiehung, was in der Reknrssehrift weitläufig nachzuweisen unteruommen wurde.

Jn formeller Beziehung sei namentlich unstatthaft gewesen, dass die Regierung das Ausscheidungsgeschäst in Bruntrut an die Hand genommen habe, indem die beiden gemeinden aus bestem Wege gewesen, sich gütlich zu verständigen. Sodann seien für die Ernennung eines Experten die gesezlichen Voraussezungen nicht vorhanden gewesen. Endlich sei im ..November 1863 eine wirkliche Uebereinstimmung zwischen beiden Gemeinden erzielt worden, also habe jedenfalls dannzu.nal kein Grund zu einem weitern schiedsrichterlichen Verfahren mehr bestanden. Die Regiernng habe ganz gegen das Gesez gehandelt, indem sie später dennoch eine schiedsrichterliche Behandlung dieser Angelegenheit beansprucht habe.

Jn materieller Beziehung habe die Regierung von Bern das Gesez ^ dadurch verlebt , dass sie eine Abänderung der zwischen den beiden Gemeindeu vereinbarten Basis der Ausscheidung vorgenommen habe, währeud ihr eine Jntervention nur so weit zugestanden hätte, als die Angelegenheit streitig gewesen wäre (Art. .^ des Gesezes vom 10. grober 18^3).

Jndem die Regierung diese Schranke übertreten , habe sie der Burgergemeinde den Spital nebst den dazn gehörenden Gütern entzogen. Der Spital und diese Güter seien aber altes nnd verbriestes Eigenthnm der Bnrgergemeinde (was in der Rek^rsschrist weitläufig uachgewiesen wird).

Zwar habe man nach dem Wortlaute der Eutseheide der Regierung annehmen dürfen , sie habe über die ^rage des Eigenthumsrechtes in

Wirklichkeit nicht entschieden und nicht entscheiden wollen. Es habe

daher hiesür immer noch die gerichtliche Beurtheilung angerusen werden können. Rachdem aber das ^bergericht diese Beurtheilu^g abgelehnt habe , bleibe nur die Besehwerde an die Bundesbehorden . denn ein Rekurs an eine weitere kantonale Behorde sei unmöglich , weil das

^.bergerieht mit der Regierung einig gehe.

Die prozessualische ^rage nun, ob die Regierung überhaupt besugt gewesen, zu iuterveuireu , ob sie befngt gewesen , es erst in oberer Jn. ftanz zu th.^n , und ob auch die Gegenpartei noch berechtigt gewesen, eine Kompeteuzeinrede zu erheben, werde. nicht weiter erörtert. Wo es sich um so wichtige konstitutionelle fragen handle, soll nicht die Form, sondern die ^ache entscheiden.

Gemäss Art. ..)6 sei^die Verfassung das oberste Gesez des Staates ; keine Geseze, Verordnungen und Beschlüsse, welche mit ihr im Wider^

Bundesblatt. ^ahrg. XXII. Bd. II.

.

68

994 spruehe stehen, dürfen angewendet oder erlassen werden, und in Art. 97 werde die Vollziehung der Verfassung und die Durchführung ihrer Grundsäze in dem Gebiete der Gesezgebung und Verwaltung als die hochste ^flieht der Staatsbehörden erklärt. Somit haben die Gerichte nicht bloss das Recht, sondern auch die Vflicht, die Versassnngsmäss.gke.t e.nes Gesezes in formeller und materieller Beziehung zu prüfen und die Auweudung zu verweigern, wenn sie die Ueberzeuguug gewinnen, dass dasselbe im Widerspruehe mit der Verfassung stehe.

Run habe das ^..bergericht selbst anerkannt, dass es sieh um. eine Frage über Mein und Dein handle, aber dann daraus sieh berufen, dass die Ausscheidungen bis jeztin der angegebenen Art erledigt w o r d e n ^ seien. Allein auf diesen Unistand konne nichts ankommen. Die Verfassungsmässigkeit des Gesezes von 1853 konne auch jezt noch der riehterlichen Beurtheilung unterworfen werden.

Das Gerieht sei l^aher der Verfassung gemäss nicht befugt gewesen, sich in dem angehobenen Eigenthumsstreit als inkompetent zu erklären.

Ebenso hätte das Gericht in den.. zweiten Prozesse prüfen sollen, ob wirklieh eine Besizesstorung vorliege oder uicht. Um dieses benrtheilen zu konuen , wäre die Gesez- und Verfassnugsmässigkeit des Klassisikatiouseutwurses zu prüfen und je nach dem Ergebniss der bedrohte Beistand provisorisch zu schien gewesen. Unter alle.n Umständen aber sei eine Rechtsfrage zum Entscheide vorgelegen , die von den Gerichten und nicht von der Regierung hätte beurtheilt werden sollen. Jn dem Urlheile des Obergerichtes liege daher eine Rechtsverweigerung.

.^VlL Diese Beschwerde wurde Rameus der Einwohnergemeinde und der .^pitalverwaltung von Brnutrut dnreh Hrn. Fürspreeher ^rnnner in Bern mit Gegenmemorial vom 3l. März 1870 beantwortet.

Herr Brunner stellte den Antrag , dass die Bnrgergemeiude von ^runtrnt mit allen il^ren Begehren abzureisen sei, und vertheidigte zur Begründung dieses Antrages iu weitläufigen Erörterungen folgende Säze: 1. Die bernisehe Gesetzgebung , welche die Zwekbestimmung und Ausscheidung der Gemeindeämter de^n definitiven Entscheide der Verwaltungsbehorden zuweise, stehe mit der Staatsverfassnng des Kantons Bern nicht im Widerspreche.

Der ^ .^9 der Verfassung schreibe nämlich vor , dass der Ertrag des Gemeindevermogens s e i n e r Bestimmung gemäss
verwaltet werden soll, und stelle daher ausdrui.lieh alle Korpor..tiousgi.ter unter die Anssieht des Staates. Jn Uebereinstimmung dau^it schreibe der ^ 40 des Gemeiudeges.^es vo^u .^. Dezember 1852 v o r , dass alle Gemeindeämter, ofsentliehe ^tistnngen , Anstalten u. s. w. u a eh i h r e m Z w e k e verwaltet und^dass die Erträgnisse derselben ausschließlich ihrer Bestiu^unug gemäß verwendet werden sollen. Unbestrittenermassen sei es der Re-

.)95

gieru..gsr..rlh . welcher Ramens des Staates die Aufsicht darüber zu führen habe. Hiermit stehe anch in Uebereinstimmuug der (obe^Fakt. ll wortlich zitirte) ^ 42 des genannten Gesezes , wonach die Bestimmung sammtlieher Gemeindegütex ausgemittelt und amtlieh festgestellt werden soll. Diese Ausmittlung habe nun offenbar diejenige staatliche Behorde vornehmen müssen , welche durch die Versafsung die Aussicht über die Korporationsgüler auszuüben habe ; jedenfalls sei sie nicht Sache der ^ivilgericht^., sondern der .Adndnistrativbehorden.

Die sür streitige ^.älle in ^ 43 des Gemeindegesezes vorgesehene ^schiedsrichterliche Entscheidung^ habe dann nach den Geboten der Logik ebenfalls der Regierung übertragen werden müssen. Das Genehmigung^recht der Regierung wäre mit einem Entscheide der Gerichte uuverträglieh gewesen. Auch hätten die Gemeiudeu das Genehmigun^sr...cht der Regierung durch geheimes Eiuverstäuduiss umgehen und die Entscheidung ihrer Güter in einem Scheiuprozess den Gerichten unterbreiten und dadurch die Güter ihrer Bestimmung entziehen , also die Vorschrift von ^ 6.) der Verfassung umgehen konnen.

2.

Das gegen die Bnrgergemeinde von Vruutrut eingeleitete Ausscheidungsversahreu habe den.. Geseze entsprochen, und die Verfügung über die Zwelbestimmnug des Spitals sei materiell gereehtsertigt.

Uebrigens seien .nach Art. 3 und Art. ....0, Ziff. 3 der Bundes versassnng die Bundesbehorden nicht kompetent , diesen ^unkt ihrer Vrüfung zu unterstellen und darüber zu urtheilen.

3. Die von der Bnrgergemeinde Bruutrut bei den Zivilgeriehte^ anhängig gemachten Streitigkeiten betresfen die Ausscheidung selbst und haben dessl,.alb keinen privatrechtlichen Eharakler. Daher seien die Gerichte inkompetent und der obergeriehtliche Entscheid vom 23. Dezember

18.^ begründet. .

^ .^.V111. Die Regierung des Kantons Bern übersaudte das Gegen-

memorial dem Bundesrathe mit Schreiben vou^ 2. April 1870 und unterste mit ^achdruk den Antrag auf Ver^versung des Rekurses.

Sie erklärte , dass si^ deu Ausführungen dieses Gegeumemoriales sich ansehliesse und nur die Thatsaehe hervorhebe , dass alle Ausscheidungen der Gemeindegüter im Kanton Bern dureh die Admiuistra.^ivbehor^en erledigt worden seien, und dass von allen Gemeinden einzig die Burgergemeinde von ^Vruntrut die Versassuugswidrigkeit dieses Verfahrens bei den Buudesbehorden geltend zu machen versteht habe.

Die Folgen eines der Re^urreutiu günstigen Entscheides würden für den Kanton Bern von so bedenklicher Art sein, dass die Regierung für einen solchen ^all alle Verantwortlichkeit feierlich von sieh abwenden müsste.

Mit Rükstcht auf die vom Bundesrathe verfügte provisorische Bei^ behaltung des sl^tus quo bemerkte die ^egieruug, dass es der Burger-

^6 gemeinde von Bruntrut dureh eine Reihe gesezwidriger Handlungen gelungen sei, im Besi^e der Verwaltung des Spitals ^u bleiben, ungeachtet der entgegenstehenden Entscheide. Die eingegangenen Betitionen beweisen aber , welche Aufregung die nochmalige Verschiebung der Vollziehung dieser Entscheide veranlasst habe. Die Regierung konne jedoch die Besugniss der Bundesbehorden zur Sistirung kantonaler Versügungen nur dann anerkennen , wenn (im Falle der Vollziehnng) eine Wiederhersteilung des frühern ^usta...^s nieht mogli.h sei. lu .....^n wäre dieses nicht zu besürehten gewesen, denn, wenn schon am Blaze der rein bnrgerlichen Administration die im neuen Reglement vorgesehene gemischte Verwaltung eingetreten wäre , so hätte im ^alle eines der Reknrrentin ^ günstigen Entscheides doch der frühere Znstand leicht wieder hergestellt werden konnen. Jedenfalls müsse die Regierung wünschen, dass einem allsälligen Reknrs an die Bundesversammlung kein Suspensivefsekt zn..

gestanden werden mochte.

.^l.^.

Jn Folge eines b.esondern Begehrens und mit Rüksicht aus

die Wichtigkeit dieses Falles gab das eidg. Jnst^ und Boli^eideparte^.

ment dem Herrn Fürsprecher Konig Gelegenheit, Ramens der Burgergemeinde Bruntrut, noch eine Replik einzureichen. Jn diesem vom 26. April 1870 datirten Aktenstü^ machte Herr Konig zunächst daraus aufmerksam, dass in den meisten bis je^t erledigten Ausscheidnngssällen weuiger über bestrittenes Eigenthnn.^ entschieden worden sei, als über das Mass einer Dotation. Sie stehen also in keiner Beziehung zu dem gegenwärtigen Falle.

Jm Weitern suchte Herr Konig nachzuweisen, dass das Gesez über das Gemeinde.vesen in den Artikeln 43 und 44 nur von einem Entscheide der Gerichte in schiedsrichterlicher ^orm rede, nicht von einem administrativ^richterlicheu Entscheide. Rach diesem Geseze sei also die Re-

gierung bei Ausscheidnngsstreitigkeiten, so weit sie auf Mein und Dein

sieh beziehen, nicht kompetent. Aus dem Oberaufsiehtsrechte der Regierung folge eine solche Kompetenz auch nicht, und Augesichts der in Art. 11 der Verfassung des Kantons Bern ausgestellte^. Trennung der Gewalten habe aueh keiu^ Gesez sie zum Schiedsrichter machen konneu.

Die Ansteht des Herrn Fürsprecher Brnnner, dass der Richter nicht berufen sei, die materielle Verfassungsmässigkeit eines Gesezes zu prüfen, sondern an die Auslegung und Entscheiduug des Grossen Rathes sieh halteu müsse, sei uach Eiusührnng des Reserendums nicht haltbar. Jezt müsse unterschieden werden zwischen Gesezen , die vom Volke angenommen worden, und solchen, bei denen dieses nicht der ^all sei. Be^ züglich derjenigen .Geseze, die vom Volke angenommen worden nnd die also desshalb der Verfassung selbst gleichstehen, sei jene Theorie richtig^ da konue es den Gerichten uieht gestattet sein, gegenüber dem ausge.sprochenen Wiilen des Volkes eine abweichende Theorie zur Geltung zu

997 bringen.. . Anders verhalte es sich mit Bezug ans Geseze, die ^or der Einführung der Volksabstimmung von der gese^gebenden Behorde erlassen worden. Gegenüber solchen Gesezen stehe die Verfassung hoher.

Es sei daher Bfl.icht der Behörden (wie auch die ^ 96 und 97 der

Versassung es vorschreiben), keine Geseze anzuwenden, die mit der Verfassung im Widerspruche stehen, und damit sie darüber sieh Rechenschaft geben können, müssen sie die Versassungsmässigkeit der Geseze prüfen.

Es sei richtig , dass das Versahren gegen die Gemeinde Bruntrut nur so weit in die Kompetenz der Buudesbehorden falle, als darin eine Verlegung der kantoualen Verfassung gefunden werden müsse. Diese Versassungsverlezung liege aber hier klar vor.

Jm Uebrigen liess sich Herr Konig noch in weitläufige Erörterungen ein, um nachzuweisen, dass das Sp.talvermögeu wirklich Eigenthum der Burgergemeinde und stets von dieser verwaltet worden sei.

Endlich hielt Hr. Fürsprecher Konig daran sest, dass die Regierung selbst die Eigenthums^ und Besizes^rage vorbehalten , also nicht entschieden und dadurch anerkannt habe, dass der Entscheid hierüber nur den Gerichten Anstehe.

^. Hr. Fürspreeher Bruuner gab Samens der Einwohnergemeinde und der .^pitalverwaltnng von Bruntrut auch noch eine vom 9. Mai

1870 datirte Dnplik ein, worin er daran festhielt, dass ^ie Ausschei-

dungen der Gemeindegüter nicht ^u den ossentlichen Leistungen geboren, sondern reine Ver.valtungsmassnahmen seien, die aus gerichtlichem Wege gar nicht durchgeführt werdeu konnen. Die grosse Zahl der bis jezt aus dem Verwaltungswege vollzogenen Güterausscheidungeu beweise vollkommen die ^..erfassungsmässigkeit des Verfahrens. Ju allen habe es sieh gau^ gleich , wie in Vruntrut . um die Zwekbe.stimmung und Ausscheidung der verschiedenen Vermögenstheile , die bisher uugetheilt in der Verwaltung der Burgergemeinden sieh befuuden haben, gehandelt, und ^war sei dieses gemäss ^ 45 des Gemeindegesezes geseheheu, entweder durch Uebertragung der Verwaltung und des Eigeuthums au die Eiuwohuergemeinden, oder durch ^estsezuug gewisser von den Burger^ gemeiuden auszurichtenden Dotationssummen.

Es sei durchaus unrichtig , dass im Falle der Bestreitung einer durch die Regierung sestgeftellteu Zwekbestimmung und Ausscheidung, dann ein Rechtsstreit eutstehe , der von den Gerichten zu erledigen sei.

Diesem widerstreite das ganze Gesez vom 10. ^tober 18^3.

Die von dem Reknrrenten aufgestellte Ansicht , dass die Stellung des Richters eiue verschiedene sei gegenüber von Gese^eu , die vom Grosseu Rathe, oder gegenüber solchen, die vom Volk.^ angenommen worden , sei unhaltbar. Durch die Einführung des Referendums sei die Versassung nicht abgeändert, sondern bloss ausgeführt worden (^ 6,

998 Zifs. 4). Das Volk habe sieh bei seinen Entscheide.. so gut in den Schranken der vom Bunde garantirten Verfassung ^u halten , als es der Trosse Rath habe thun müssen. Wenn aber das Volk Versassnngs.^ Änderungen vornehmen wolle, so müsse es in der hiesür vorgeschriebenen ....esondern Form und unter Genehmigung des Bundes geschehen.

Dass bei diesen Güterausseheidun^en Fragen privatrechtlicher Ratur vorkommen konnen , verstehe sich von selbst. Das Gesez sehe anch in ^ 5, Lut. b solche vor und bestimme in ^ 6 bloss, dass dieselben in

der Regei die Erledigung des administrativen Verhältnisses nicht ver-

zogern sollen. Unter diesen privatrechtlichen Ansprachen seien aber lediglieh die an einzelnen Orten bestehenden Realrechte an den Gemeinde..

waldungen, oder aus den Allmenden .e. zu verstehen. Wenn solche bei Anlass der Güterausscheidnng bestritlen werden . so haben natürlich die Gerichte darüber zu entscheiden. Die Brätentionen der Burgergemeinde von Bruutrnt gehoren aber nicht in die Kategorie solcher privatrechtlieher Ansprachen, denn es handle sieh um uiehts anderes, als um die Zwekbestimmung des Spitals , die in die Kompetenz der Regierungsbehörden salle.

J n Erwägung: t) Bei Brüfnng dieser Beschwerde haben die Bundesbehorden einzig die Frage zu untersuchen , ob durch die angegriffenen Beschlüsse versassungsmässig garantirle Rechte der Rekuxrentin verlezt worden seien.

Rur wenn dieses der Fall sein sollte, ist eine Remedur vou Seite des

Bundesrathes zulässig , dagegen kann sich seine Brüfung nicht auch ans

die ^rage ausdehnen , ob bei dem Ansscheidnngsverfahren durchweg vorschristsgemäss vorgegangen worden, und ob die Verfügung über die

Zwekbestimmung des Spitals materiell gerechtfertigt sei. Dahin Dielende Beschwerden fallen in den Bereich des Grossen Rathes, den. die ^beraufsieht über die ganze Staatsverwaltung zusteht.

2) Bei Besehwerden über Versassungsverlezung hat der Bundesrath, ohne sieh des Entscheidungsrechtes zu begeben , immer ein grosses Gewicht aus diejenige Juterpretation gelegt, welche die zuständigen obersten Kantousbehoxden der Verfassung und der Verfassn^gsmässigkeit von Gesezen ^eben, weil es in erster ^inie in ...er Stellung dieser Behorden liegt, zu wachen, dass in allen Ges.hästeu die konstitutionellen Vorsehristen beobachtet werdeu.

3) Auf diesem Standpunkte kann nicht unbeachtet gelassen werden, dass Grosser Rath, Regierungsrath und .^bergeriebt , welehe Behorden, jede in ihrer gesonderten .^tellnng, diese Angelegenheit zu prüfen hatten, in ihrer Anschauungsweise einig gehen , es sei das versassungsmässige Versahren beobachtet worden. Dieser Umstand kann aber natürlich .den Bundesrath nicht hindern, selbststäudig zu prüsen, ob dem so sei, oder

999 ob gegen die Burgergemeinde von Vrnntrut Unbill, Gefährde oder

Unterdrük^ng geübt worden sei.

4) Es handelt sieh um eine Frage des öffentlichen Rechts und nicht um eine ^rage privatreehtlicher Ratur. Rach^em das Gesez von l 833 in der organischen Einrichtung der Gemeinden die Aendernng getroffen, dass die bisherige einheitliche Gemeinde in eine Burger^ und eine Einwol..nergemeinde ausgeschieden wurde , hat das Gesez über das Gemeindewesen vom 6. Dezember 1852 grnndsäzlich die weitern VorChristen zur vollständigen Durchsührung der Trennung aufgestellt. ^ach Jnhalt dieses Gesezes soll die Bestimmung sämmtlieher Gemeindegüter je na.h ihrem örtlichen rein bnrgerlichen oder gemischten Zwek ausgemittelt und amtlich festgestellt werden, um ans dieser Basis eiue ...lusScheidung der verschiedenen Vermögenstheile vornehmen zn können , die sich bisher ungeteilt i.. der Verwaltung der Burgergemeinde befunden haben.

5^ Diese ^ an die Vorschriften des ^ 69 der Verfassung sich aulehnenden Gesezesbestimmnngen ^reguliren nicht fragen des bürgerlichen Rechts über priv.^trechtliche Vermögensverhältnisse im eigentlichen Sinne dieses Wortes, .sondern sie nor^niren die rechtliche und ökonomische Stellung von Gemeinwesen , die mit ihrer ganzen Organisation und Verwaltung unter dem Schuze und der Anssicht.der politischen Behörden stehen. Aber gerade deswegen, weil der Streit der beiden Gemeinden iu Vruntrut über die .^wekbestimmnng der verschiedenen Geu.eindegüter kein privatrechtlicher ist, sällt die Ausmittlung und Festse^nng ^es Zw^kes der Gemeindegüter sachgemäss der Behörde zu, welcher die Verfassnug die Aussicht über das Gemeindeweseu übertragen hat.

Die Ausscheidung ist^nnr die Vollziehung der vorher festgestellten ZwekBestimmung.

6) Wenn das Gesez vom 10. .Oktober 1853 in weiterer Aussührnng der Grundsäze des Gesezes vom 6. Dezeu^ber 1852 eiue schiedsritterliche Erledigung in dem ..^inue eiusührt , dass die Administrativbehordeu dieses Schiedsrichteramt zu übernehmen haben , so ist daran zu erinnern, dass man anfänglich offenbar im .^inne hatte, bei streitigen Ausscheiduugeu richterliche Dazwischenkuuft eintreten ^u lassen, dass aber der Gesez^.ber sich dann überzeugte , ^ass diese Ausscheidungen il^rex Ratur nach in den Bereich der Administrativbehörden gehören und nur.

in deu fällen die richterliehe Thätigkeit begründet sei , wo Dritte eigentlich privatrechtliehe Ansprüche an das Vermögen der .Korporation machen oder die bisherige Besizerin ans besondere Rechtstitel geslüzt den

Raehweis leiste, dass bestimmte Vermögenstheile ihr zur Ersüllung ge-

wisser ^weke zu belassen seien , weil man dieselben gerade durch sie erreichen will, und sie bei Ausscheidung von Gemeindegütern auch mit Beibehaltung der Zweckbestimmung nicht eiuer andern Gemeindeverwal-

1000 tung ohne Reehtsverlezung zugesehiedeu werden dürfen. Würde die Entscheidung über solche , ihrer ganzen Ratur naeh gerichtliche Fragen der Behandlung der Administrativbel^orden zugewiesen, so konnte dann eine Beschwerde über Versassu..gsverlezung erhoben werden , weil die Berichte die bürgerlichen Rechtsstreite zu entscheiden haben. Der Ge..

sezgeber hat aber die Entscheidung solcher Fragen wirklich dem Richter vorbehalten . indess stehen hier nicht privatrechtliche Ansprüche in Frage.

7) Wenn die oben zitirten Geseze und deren Handhabung den Bestimmungen der Kantonsversassnng nicht widersprechen, so kann auch der Grossrathsbeschluss vom 2. Februar 1866 nicht angefochten werden, da er sich einfach auf d^n Boden stellt, dass der Regierungsrath inner den verfassungsmäßigen Sehranken und in seiner Kompetenz gehandelt

habe. Das Gleiche ist der Fall in Bezug ans den Beschluss des Obervon 1852 und 1853 sieh inkompetent erklärt, Fragen über die Bestimmung.

Berichts vom 23. Dezember 1869 . das mit Berufung aus die Geseze

und Ausscheidung der Gemeindegüter in seinen Bereich zu ziehen, während dieGeseze solche Fragen dem Verwaltungseutseheide ^..weisen. Es war für die Gerichtsbehörde noch um so weniger Veranlassung vorhanden, die Versassungsmässigkeit der massgebenden Geseze in diesem Falle in Zweifel zu ziehen , als dieselben seit bereits 17 Jahren ohne ernstliche Ansechtung in einer grossen Reihe von Fällen in gleicher Weise ihre Anwendung gefunden haben.

8) Gestüzt ans diese Erwägungen kommt der Bundesrath zu dem Schlusse, dass der Regierungsrath des Kantons Bern bei dieser Ausscheidungsfrage, in welcher er das Spitaigut zu Vrnntrut als eine besondere Stiftung mit gemischter Zwekbestimmung und separater Verg waltung im Ausseheidnngsakte anerkannte , in kompetenter .^tellungehandelt hat , b e s eh l o s s e n : 1. Es sei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. .^ei dieser Besehluss der Regierung des Kantons Bern sür sich und zuhanden der Einwohnergemeinde von Brnntrnt, sowie dem dortigen Burgerrath unter Rüksendung dex Akten mitzutheilen.

^ Bern, den 17. Juni 1870.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes,

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : I.)r. ,^. Dnbs.

Der Kanzler der Eidgenossenschast : Schieß.

1001.

#ST#

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung. betreffend die.

.Konzession fur den Bau und Betrieb einer .Verbindungsbahn zwischen den Bahnhöfen der schweizerischen Zentralbahn und der grossherzoglich badischen Bahn in Basel.

(Vom 1. Juli 1870.)

Tit. l Mit Znschrist vom 16. April l. J. hat uns die Regierung von Basel-Stadt eine vom Grossen Rathe des Kantons unterm 14. März der schweizerischen Zentralbahngesellschaft ertheilte Konzession für eine Verbindungsbahn zwischen den beiden Bahnhosen in Basel zur eigenen Ertheiluug oder aber, wenn dies nicht thunlieh scheinen sollte, zur Erwirkung der eidgenosfischen Ratifikation durch die Bundesversammlung eingesandt.

Obsehon durch Bundesbeschluß vom 23. Dezember l 86..) ermächtigt, Eisenbahnkonzessionsgesuche , welche vor dem Wiederzusammentritt der Bundesversammlung einlangen, sofern sie dringlieh erscheinen und keine erheblichen Einsprachen dagegen geltend gemacht werden, im Sinne der bisherigen Bundesbeschlüsse zu genehmigen, glaubten wir, in dem vorliegenden Falle von der erhaltenen Vollmacht nicht Gebranch machen zu sollen, weil es sich bei dieser Konzession nicht lediglich um die einfachen Verhältnisse der gewohnlichen Eisenbahnkonzessionen handelte und überdies sosortige Erledigung nicht absolut geboten erschien. Jndem wir somit das regelmässige Versahren einhalten, beehren wir uns, Jhnen

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Bundesrathsbeschluss in Sachen der Bürgergemeinde von Pruntrut, betreffend Verfassungsverlezung bei Ausscheidung der dortigen Gemeindegüter. (Vom 17. Juni 1870.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1870

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.07.1870

Date Data Seite

977-1001

Page Pagina Ref. No

10 006 551

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