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der

nationalräthlichen kommission in Sachen des Rekurses der Verwaltungskommission des Bezirks B i r s e ck, über den Beschluß des Bundesrathes vom 10. Mai 1869, betreffend Steuerwesen.

^

(Vom 13. Dezember 1869.)

Tit.l Die Verwaltuugsbehorden des Bezirks Birseck, Kts. Baselland, erheben mit Memorial vom 7.

August d. J. .Beschwerde über einen

Beschlnss des Bundesraths vom 10. Mai d. J.), inhaltlieh dessen die Besehwerdeführer mit ihrem Rekurse über eine Schlussnahme des Landraths von Baselland vom 17. Dezember 1867 abgewiesen ..worden sind. Diese landräthliehe Schlussnahme beschlägt die von den Gemeinden des Bezirks Birseck ausgegangenen Erlasse eines Organisationsstatuts und einer Steuerordunng sur den Bezirk Birseck, denen der Landrath nur unter der Bedingung die Genehmigung ertheilte, dass bei der zu erhebenden Stener, insoweit diese zur B e s t r e i t u n g der B es o l. d u n g e u der k a t h o l i s c h e n G e i s t l i c h k e i t verwendet wird, die im

Bezirke wohnenden Richtkatholiken lediglich in Bezug ans ihr im Birseck gelegeues, liegenschaftliches Vermogen in Mitl.eidens.hast gezogen werden

dürfen. Diese Bedingung .nun bildet den materiellen .Streitpunkt in dem zu beurteilenden Rekurse. Die zur Vorprüfung desselben niedergeseze Kommission gelaugte uach Einsicht der saehbezüglichen Akten ^ ) Siehe Bundesblatt von 1869, Band III, Seite 75.

Bundesblatt. Jahrg. XXII. Bd. II.

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566 dem einmütigen, mit dem Beschlnsse des Bundesrathes übereinstimmenden Antrage auf A b w e i s u n g des R e k u r s e s .

Znr Ausklärung des Saehverhaltnisses

und zur

rechtlichen Be-

gründung unsers Antrages gestatten Sie, Tit., folgende faktische Momente vorauszuschicken: Jm Jahr 18l5 wurde das Bisth..m Basel der Schweiz einverleibt, und dabei in Art. 3 der Erklärung des Wienerkongresses über die Angelegenheiten der Schweiz vom 20. März 1815 bestimmt, dass die zu demselben gehörigen ..) katholischen Gemeinden Arlesheim, Reinaeh, Aesch, Bfesfingen, Etlingeu, Therwilen, Oberwilen. Allschwellen und ^chonenbuch als Bezirk B i r s e c k dem Danton Basel znge-

theilt sein solleu. Behnss Ausführung dieser Bestimmung erfolgte

zwischen Abgeordneten des eidgenossisehen Vorortes und des Kts. Baselland den 6. Dezember gleichen Jahres eine Vereinbarung, welche unter

Ziffer 6 festet.

,,Da in den. Danton Basel ein aus dem Ertrag der Zehnten und ähnlichen Gefallen gebildeter Fond besteht, aus Welchem die Ausgaben für das Kirchen-, Schul- und Armenwesen bestritten werden, in dem Bezirk Birseck aber die Zehnten abgeschafft sind. und nicht wieder hergestellt w.erden Tonnen, so ^sollen alle sur das Kirchen-, .... ..hu l.. und Armenwesen dieses Bezirkes^ ersorderlieheu Gelder ans der daselbst eingeführten Grundsteuer, aus welcher zu diesem Behns ein Fond gebildet wird, Enthoben werden.

,,Alle in diesem Bewirk noch vorhandenen Güter, welche den Kirchen^, Schul- und Armenstiftungen angehoren, bleiben denselben zugesichert.

.,Ueber die Art der Verwaltung dieser Fonds und die dabei erforderliehe Aussieht und Leitnng der Regierung wird durch ein besonderes Gesel^ verfügt werden.

,,^ür ei^.e.. verhältnissmässige und ihrem Stand angemessene VerBesserung der Besoldung der Kirchen- und Schullehrer soll von der Regie.rung, aus deu hiezu gewidmeten ^ouds, gesorgt werden.^ Jm Jahr 1832 trat bekanutermassen die Trennung des Kts. Basel in die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft ein. Der Bezirk Birseck siel diesem le^tern zn, und seine Verhältnisse zu^n Kanton wurden in der Verfassung vom 27. April 1832 (Art. 25 und 26) solgendermassen reglirt : Art. 25. ,,Dem Bezirke Birseck werden die durch den Wienerkongress zugesicherten Rechte gewährleistet.^

Art. 26. .,Die Verwaltung des Kirchen-, Schnl- und Armen^..

vermogeus im alten Kautonstheile und dem Bezirke Birseck bleibt wie bis dahin getrennt u.:d jeder Theil hat seine Kirchen- ^ und Sehulauslagen insbesondere zu tragen. Das Nähere wird das Gesel.. bestimmen.^

567^ Diese Bestimmungen, welche unverändert in die Verfassungen von

1838 und 1850 übergingen, wurden durch die gegenwärtige Versassung vom 6. März 1863 durch sollenden Artikel erseht.

Art. 30.

(Siehe Seite 2 des obeitirtenBeschlusses.)

Ans Grund dieser revidirten Versassnngsbestimmnng. welche dem Bezirke Birseck eine grossere Selbständigkeit in der Organisation des Steuerwesens im Kirchen-, Schul- und Armenweseu einräumte, ....rließen die Gemeindeabgeordneten des Bezirks Birseck unterm 28. Jenner l 865 ein Organisationsstatut und eine Stenerordnung, von deneu^ Art. .1 und 2 zu bemerken sind .

^.

.,Der Ertrag der Birseck'schen Steuer ..e.,^ siehe Bundesraths-

.^ beschluss.

^

Beide Erlasse wurden sodann von dt.n ..^..emeinde.r des Bezirks Birseck. mit Ausnahme der Gemeinde Arlesheim, l^ie sieh der Abstimmnug enthielt. im Wege der Volksabstimmung angenommen, und unterm 10. November 1865 auch . von der Regierung des Kts. Baselland ge-

nehmigt. Mit Eingabe vom 24. Mär^ 1867 erhoben 20 protestantische

Einwohner der gemeinde Arlesl.,eim gegen die Vollziehung jener Erlasse Einsprache bei dem Landratte, und verbanden damit das Gesuch, sowohl das Organisationsstatut und die Steüerordnuug als auch den regierungsräthlicheu Ratifi^tionsbesehluss aufzuheben. Dieses Gesuch gründeten sie aus die mangelnde Kompetenz der Regierung ^ur Genehmigung, aus die Verlang der ^ereinigungsurkunde von^ Jahre l 815 u^.d der Verfassung durch Einführung einer Vermögens- und Einkommenssteuex und aus eine unzulässige Belastung der protestantischen Bevollerung zu Gunsten der katholischen Geistlichkeit und Lehrerschaft. Gegenüber .^em Antrage der Betitionskommission auf definitive Erlediguug der Beschwerde besehräukte sich der Landrath zunächst ans die blosse Entscheidung der Kompetenzsrage, indem er untern.. 9. September I867 beschloß: ,,1) Der .Landrath ist kompetent, das in ^ 30 der Versassung den Laudesbehorden vorbehaltene Aussiehtsrecht auszuüben und in Folge davon die Genehmigung oder Riehtgenehmigung des Steuerstatuts ausznsprechen.

,,2) Da eine solche Genehmigung noch nicht eingeholt worden, so wir^ der Steuerbesehwer.de insofern Rechnung getragen, als die

Vollziehung dieses Statuts bis nach Ertheilnng dieser Geneh-

miguug sistirt wird.

.,3) Der Birseck'schen Verwaltungskommission bleibt vorbehalten, diese landräthliche Genehmigung nachzusuchen.^ Diesem Beschlusse sich unterziehend, stellte der Verwaltungsrath des Bezirks Birseck unterm 13. September 1867 bei dem Landrathe das

. 56.^ Besuch um die Genehmigung der beiden Erlasse,

und erklärte dabei

gleichzeitig: a. ^ass in der Wahl des Ausdrucks ..öffentliche Religionsiehrer.^

(s. Art. 1) der Fall vorgesehen worden sei, dass aus der Birseck'schen Steuer anch protestantische Religionslehrer besoldet werden kounen und müssen, und

b. ^.ass der Bezirk Birseck aus den Fall eines sür beide Kantonstheile

^eichmässig geltenden Gesezes über die Errichtung neuer Vsarreien und unter der Voraussetzung der nämlichen Verpflichtung des alten

Kantonstheils mit Bezug aus allsällig nen ..uszustellende katholische Religionslehrer, gegen die Verpflichtung, einen ossentlich angestellten protestantischen Religionslehrer im Birs.ck ^u besolden,. ^ nichts einzuwenden habe.

^

Raeh dem von der Betitiouskommission schon in der frühern Verhandlung gestellteu u..d im Wesentlichen erneuerten Antrage ertheilte der Landrath .unterm 17. Dezember I867 dem Organisationsstatnt nebst der Steuerordnnng die Genehmigung , ,,immerl^in unter der ..Bedingung, dass bei dieser Steuer, insoweit dieselbe z u r B e s t r e i t u n g ,,der B e s o l d u n g e n der k a t h o l i s c h e n G e i s t l i c h k e i t verwendet ,,wird, im Birseck wohnende Richkkatholiken nur in Bezng ans ihr im ,,Birseck gelegenes liegensehastliehes Vermogen, aber nicht in Bezng auf ,,ihr bewegliches Vermogen, uoeh Einkommen oder Erwerb, in ^itlei,,denschaft gezogen werden dürfen, sowie in der Meinuug, dass die Birs^eckschen Rechnungen wie bisher alljährlich den Staatsbehörden zur ,,Vrüsnug vorzulegen siud.^

Ueber die Motive und die Bedeutung dieses Beschlusses gibt uns der Bericht der Betitionskommission vom 12. August 1867 Auskm.st.

Demselben entnehmen wir folgende sachbe^ügliehe Stellen : ,,Was nun das^ Materielle der Streitfrage betrifst, so will es uns als ein Unrecht erseheinen, dass Richtkatholiken sogar von ihren Kapitalien und ihrem Einkommen au die Besoldung der katholischen Geistliehen steuern sollen, es ist das geeignet, eine Verbitterung hervorzurusen, die das sür den Staat so wünschbare gute Einverueh^en der verschiedenen Konfessionen storen konnte. Es werden auch im alten Kantonstheil, so viel uns bekannt, Katholiken nicht angehalten, Steuern, zumal Bersonalsteuern, für protestantiseh^kirchliche Zweke, (sür Bsarrbesoldungen ist es wegen des vorhandenen ^onds nicht nothig) zu bezahlen, es widerspricht also die augesochtene Bestimmung dem Grundsa^e der Gleichheit.

..,,Es scheinen auch die Versasser der Steuerordnnng wohl eingesehen zu haben, dass diese Bestimmung uicht am Vla^e ist, denn die Verordnuug spricht nie von Geistlichen oder Pfarrern, sondern immer nur.

von Reli^iouslehrern.

569 ,,So weit also die Steuer zur Bestreitung der Bsarrbesoldung verwendet wird, seheint es uns unzulässig, die Protestanten anch in Bezug auf .Kapitalien und Einkommen ^u besteuern ; ....ass sie von Grundstücken, wenn dieselben im Birseck liegen, ^auch ^u dem angeführten Zwecke Steuern bezahlen müssen, .ist nicht bestritten, auch sind sie natürlich,

was die Birseck^sche Steuer im Uebrigen, z. B. die Steuer sür Schulzweke betrifft, in durchgehend gleicher Weise steuerpflichtig wie die Katholiken.^ Gegen obigen Beschluss ergriffen sodann der Verwaltuugsxath und

die Verwaltnugskommission des Bezirks Birseck mit Memorial vom 20.

Augnst 1868 Rekurs an den Bundesrath, mit dem Begehren um Aufhebung der an den Ratifikationsbeschluss geknüpsten Bedingnng. Zur Begründnng ihres Begehrens berufen sich die.Rekurrenten im Wesentlichen : ^. aus den Art. 30 der Versassnng v. J. 1863^ wonach dem Bezirk Birseck im Kirchen-, .^chul- und Armenwesen vollige Autonomie ^ zugesichert sei und dem Laudrathe als der obersten Landesbehorde nur eine Aussichtskompetenz in der Richtung zustehe, dass

durch die Stenergese^gebnng des Bezirks Birseck weder die Ver-

fassung noch die Laudesgese^e verlebt werden, welche beide gerade dadurch, dass die fragliche Steuerordnung alle Einwohner vor dem Geseze gleich stellt und sämmtliche Stenerkräfte gleichmässig bedenkt, gena^. eingehalten seien.

b. auf Art. 4 der Bnudesversassung und Art. 5 der Kautonsverfassnng, mit denen im Widerspreche dnrch den angesochtenen Vorbehalt gegenüber dem Stenerdekrete einerseits in Bezug anf die katholische Geistlichkeit und andererseits zu Gunsten der Riehtkatholil^en durch Reduktion il^rer ^teuerpflieht auf den einzigen Faktor des Grnndbesi^es, Ausnahu^en geschaffen ^werden, und c.

aus Art. 24 der Kantonsverfassung, welcher gebiete, dass die Steuern zur Bestreitnug der Slaatsansgaben möglichst gleichmässig auf alles ...^ermogen, Einkommen und Erwerb der Einwohnerschaft.

des Landes verlegt werden, während durch den Landrathsbeschlnss

in Richtbeaehtung dieser Vorschrift sür die Richtkatholiken im Bezirk Birseck zum Raehtheil des immobilen Vermögens ein Vri-

vilegium sür das übrige Vermogen eingeführt werde.

Jn seiner Vernehmlassung vom 4. Jenner 1869 schliesst der Landrath des Kantons Baselland aus Abweisung des Rekurses, davon ausgehend : a. dass der Art. 30 der Kantonsversassung dem Bezirk Birseck bezüglich der ..Ordnung des Kirchen-, Schul^ und Armenwesens und des Steuerrechts sür diese Zwecke die Autonomie nur insoweit zusichere, dass sich derselbe in der Ausübung des Rechts innert

57^ den Schranken der Verfassung und der Landesgese^e bewege und die .Aussieht der Landesbesten gewahrt bleibe, nud dass dieses .^lufsichtsrecht, wie ^solches bis anhin auch^ dnr.l.. die Vorlage der Jahresre.l.mung über die Bir.^eck'sche Kasse anerkannt .worden, allgemeiner ^atur sei u..d daher die Besngniss in sich sehliesse, die Genehmigung auch zu versagen oder an Bedingungen zn knüpfen, ^umal wenn Beschwerden vorliegen, und die Verlegung von allgemein anerkannten Sleuerprineipien und Billigkeitsrücksichten sich herausstellen, wobei hi concreto nur einem ansser allem Z.veisel liegenden ^unl^t.. Rechnung getragen worden sei ; - und h.

dass von einer Verlegung der R e c h t s g l e i c h h e i t der Bürger nicht die Rede sein konne, da der ^ 24 der Kantonsversassnng sich nur aus den ^taat und dessen Ausgaben bezieh.., und das Vrinzip der gleichmäßigen Tragung der ^taatsa..sgaben durch alle

Angehörigen, aus .^em Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit im ^inne des ....lrt. 4 der Bundesverfassung. noch keineswegs zn dem ^chlnsse führe, dass Ausgaben einer kirchlichen Genossenschaft von solchen z.... tragen seien, welche derselben gar nh.ht augehoren, und zur Bestreitung ihrer eigenen Ausgaben vou derselben auch nichts erhalten.

l^in^g iu ^olge des von den Birsecks^heu Verwaltungsbehörden gegen den ^eschlnss ^es Landrathes ausgeführten Rekurses wandten sieh aneh die ursprünglichen Beschwerd..sül,.rer, welche bis dal.i... den ^eschluss stillschweigeud anerkannt hatten, mit Eingabe vom 30. Jenner d. J.

ebenfalls an den Bundesrath, indem sie ^ie Erklärung abgaben, dass der Landxath, wenn aueh ^ou^petent, der ^irsecker ^teuerordnung die Ge^ nehnngung ^.. ertheilen oder ^u versagen, nieht berechtigt sei, an die Genehmignng willl^ührliche Bedingungen zu knüpseu, und dass sie sich gestü^t

auf^ .^lrt. 6 und 7 der Vereiniguugsnrkunde und auf die Art. 13, 2..)

und 30 der Versassnng nur ^ur Entrichtung der Grundsteuer, nicht aber zu weitern ...^.eparatauflagen pflichtig erachteu. Eiue nähere Ausführung dieser Verwendung findet sich in Zisfer l^ der faktischen Ergebnisse des

Beschlusses des^ Bundesraths. --- Untern 10.^Mai d. J. sasste der Bundesrath solgen^e Entscheidung: ^l) Sei der Rekurs als unbegründet abgewiesen^

^2) ^ei dem Hrn. Dr. Emil Fre... und Genossen in Arlesheim von dieser Schlussuahme in der Meinung Kenntniss zn geben, dass salls sie gegenüber dem früher anerkannten Besehlnsse des ^andratlos weitergehende Begehren stellen ^wollen, sie sieh zunächst an die Behorden ihres Kantons zu wenden^ haben (s. Mot. 9).

Gegen den Besehlnss des Bundesrathes haben nun die Verwaltungsbehorden des Bezirks Birseck den Rel.urs an die Bnndesversamm-

571 lung ergriffen, zn.. Begründung desselben in ihrer Eingabe vom 7.

August d. J. sich aus die in der Beschwerdeschrist an den Bundesrath weitläufig entwickelten Momente berufen, und insbesondere gegenüber der in Mot. ..) des bundesräthliehen Beschlusses enthaltenen Voraussetzung, dass im Kanton Baselland grundsätzlich die Konfessionsgenossen für die

Besoldung ihrer Geistlichkeit einzustehen haben, den Satz aufgestellt, dass

die Obsorge für die Besoldung der kantonalen Geistlichkeit Sache des Staates sei. Die Vernehmlassung des Landraths von Baselland schließt sich ebensall.^ an die frühere an, und widerlegt die spezielle Behauptung der Rekurrenten dnrch Berufung auf den gesammten Akteninhalt und auf das 1. Lemma des Art. 30 der Kantonsverfassung (s. oben).

Raeh dieser einlässliehen Darstellung des Sachverhält..isses gehen wir nun über zur rechtlichen Begründnng unsers Antrages, bei welcher wir uns weit kürzer sassen konneu. Zunächst stellen wir uus die zu entseheidende Streitsrage^ sest. Dieselbe konzeutrirt sieh iu der Frage der Zulassigkeit des au den laudräthlichen Genehmigungsbesehluss vom 17.

Dezember 1857 gekuüpsteu Vorbehalts, dass zur Bestreitung der Be-

soldung der katholischen Geistlichkeit im Bezirke Birseck die iu demselben wohnenden Riehtkatholil^n nur ihr dort gelegenes liegeuschastliches Vermogen, uicht aber auch ihr bewegliches Vermogeu nnd Einkommen zu versteuern haben. Ausser Streit li..gt die Kompetenz des Landraths gegenüber der Regierung mit Be^ug aus das Geuehmigunasrecht, sowie di^. Berechtigung ^des Bezirks Birseck zur Einführung anderer Steuerfaktoreu an der Stelle der blossen Grundsteuer. Als unentscheidend sür die Beurtheilnug des Rekurses lassen wir folgeude weitere fragen unerortert. Ob der .Laudrath nicht besser gethan l^ätte, den fraglichen Erlassen von Birseck auf Grnnd der Berichterstattung der B^titionsl^ommission die Genehmigung unbedingt zu versagen, anstatt eine bedingte Genehmigung anzusprechen, die wiederum zu Modifikationen iu der^ im Uebrigeu genehmigten Organisation des Stenerwesens führen konneu ^ und ob er uieh. besser gethau hätte, sür den ^all eines Vorbehalts in demselben ein bestimmtes Prinzip srei und rein auszusprechen ^ --^ Jn .

der Beantwortung der Streitfrage gehen wir von de^n ^atze aus, ^dass nach Art. 3 der Bundesverfassung die Bundesbehorden unr diejenigen Gegenstände in den Kreis ihrer Entscheidungen ziehen konnen,. welche durch die Bundesverfassung oder -Gesetzgebung als Bundessachen beZeichnet sind.

Demzufolge und gestützt anf eine konsequente Vrar^is der Bundesbehordeu gehört die Gesetzgebung über die Staats- und Geu.eiudesteueru iu den Bereich der Kantoualsouveränität , und der.

Buudesgewalt steht ein Einschreiten nur dann zu, we..u die aus das.

^teuerwesen bezüglichen Erlasse der Cantone mit Vorschriften der Bnndesversassnng oder der betretenden Kantonsverfassnng in Widersprach treten. Jndem die Birseckschen Verwaltnngsbehorden ebenfalls von diesen. Standpunkte ausgehen, bezeichnen sie die den ^ 2 der Stener-

572

^

^

ordnung beschränkende Bestimmung des Landraths als eine Verlegung der dem Bezirke Bixseck durch Art. 30 ^er Versassung zugesicherten Aut o n o m i e i m S t e u e r w e s e n s u r K i r c h e n ^ , Schul- und A r m e n z w e c k e . Die Behauptung würde richtig sein, wenn die beanspruchte Autonomie eine unbedingte wäre, und die im Art. 3l) gewahrte Aussicht der Landesbehorden sich nur auf die Ausrechterhaltuug der Verse.ssung und der Landesgesetze beschränken würde. Dem ist aber nicht so. ^ Denn schon der Wortlaut tri^t der Deutung der Reknrreuten klar entgegen. Der Art. 30 sagt nämlieh in seinem 3. Lemma: ,,Bis ,,zur Ausführung gedachter Verschmelzung (d. h. der Armenverwaltungen ..beider Kantonstheile) ist dem Birseck das Recht der Selbstbesteuerung ,,in Kirchen-, Schul- und Armensacheu und der Selbstverwaltung seines .,Vermogens, ebenso das Reeht der ^elbsterneuerung der hiezu ersorder,,liehen Beamten und Angestellten --- u n t e r A u s s i e h t der L a n d e s . ^ .,b eh o r d e n, uud i n n e r t d e n S c h r a n k e n d e r V e r s a s s un g und ,,d er .Land es g e s e tz e - zugesichert.^ Forschen wir aber anch nael..

dem Willen, der in diesem Vassos ausgesprochen werden wollte, so ist es für uns unzweiselhaft, dass gegenüber den srühern Versassungsbest.mmungen und in Abgang einer allgemeinen Landesgesetzgebung über das Gemeindestenerwesen die oben bezeichnete Berechtigung dem Bezirke Birseck nicht unbedingt uud unbeschränkt anheimgegeben, sondern auch sür die innert den Schranken der Verfassung und der Landesgesetze ertheilte Au^ tonomie die a l l g e m e i n e A u f sicht d e r f a n d es be^h o r d e n gewahrt werden wollte. Daher erklärt sich auch, dass der Staat nach wie vor gewisse Aussichtsreehte ausübte , indem unbestrittenermassen die Jahresrechnung der Birseck'sehen Kasse und der jährliche^ Voranschlag, gleichwie die Rechnung und das Budget des resormirten Kirehen-, ....^chul.. und Armenguts mit der Staatsrechnung gedruckt und der Staatsrechnungskommission zugewiesen wurde, und vom .Landrathe darüber wie über die Staatsreehnung die ihm nothig scheinenden Beschlüsse gefasst wurden.

Wenn nun der Landrath .--. im Uebrigen mit vollständiger Gntheissung der vom Bezirke Birseck erlassenen Gemeindesteuerordnung - mit Rück^ sieht ans die konfessionellen Verhältnisse der besehwerdesührenden, pro.^ t e sta n t i s c h e n Minderheit im Bezirk Birseck ihre Steuerpslieht an die

Besoldung der k a t h o l i s c h e n Geistlichen aus das liegenschastliehe Ver.^

mogen beschränkt : so ist er in seiner aus dem Aussiehtsrechte fliessenden Jntervention sicherlieh nicht zu weit gegangen, sondern er hat lediglich im Minimum gethan, was die Konse.^uen^ des im alten Kantonstheile geltenden Vrinzips sür konfessionelle Steuern, die neuere Reehtsausehauung

über die Erhebung derselben, und die Billigkeit gegenüber den

^iehtkatholiken im Birseck, welche zur Zeit noch für ihre konsessionellen Bedürfnisse aus sieh selbst angewiesen sind, unabweislich sordern.

Eventuell stellen sich die Beschwerdesührer aus den Standpunkt de.: Verletzung der R e c h t s g l e i c h h e i t im Sinne des Art. 4 de.. Bundes-

..

57.....

versassung und des Art. 5 der Kantonsversassüng, sowie des Art. 24 der Kantonsversassung. Was nun diesen letztern betrifft, welcher vorschreibt, dass die Steuern zur Deckung der S t a . ^ t s a u s g a b e n mogliehst gleiehmässig aus alles Vermogen, Einkommen und allen Erwerb der Einwohnerschast des Landes verlegt werden sollen, so kann derselbe schon aus dem sormellen Grunde nicht zur Anwendung kommen, weil ex sich nur aus den Staat und die Staatsausgaben bezieht, zu denen

gerechter Weise jeder Angehörige gleichmässig in Mitleidenschaft zu ziehen

ist. Abgesehen hievon mangeln aber auch sachlich die Voraussetzungen^ der Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze, deren namentlich die^ beiden andern Verfassungsartikel gedenken. - Eine ungleiche Behandlung.

des Bezirks Birseck gegenüber dem übrigen Kantonstheile, ^umal zum.

Rachtheil der Rekurrenten, besteht nicht, da nach Art. 30 der Kantonsverfassung in diesem letztern der Grundsatz gilt, dass die konfessionelle^.

Steuern je durch die Konfessionsgenossen zu tragen sind. Es kann abe.^ auch nicht von einer Rechtsungleichheit uuter^den Einwohnern des Bezirks

Birseck die Rede sei... Die Reehtsungleichheit ist nach der Gleichheit der

thatsächlichen Verhältnisse zu bemessen. Die Verhältnisse zwischen den^ Kathoden und Richtkatholiken im Birseck mit Bezug anf die Verwendung der konfessionellen Steuern sind wesentlich verschieden. Die Besoldung der katholischen Geistlichkeit wird au.^ der Steuer Gestritten . die Vrotestanten besitzen keine öffentlich angestellte Geistlichen mit Besoldung aus d..r ^teuerkass... Gegenüber dieser Wirklichkeit konnen allfällig mögliche, küns.^ige Umgestaltungen und Aeuderungen in der Stellung der .^onfessionstheile zu einander nicht massgebend sein. Bei der Verschieden^ artigkeit der faktischen Verhältnisse ist daher eine billige Ausgleichung, welche der Landrath in dem augesochtenen Vorbehalte erblickt, wohl be^

gründet. Sie wird Allen ^u Theil, die sich in den gleichen Verhält^

nissen befinden, und lässt sich daher nicht mit einer versassungswidrigen.

Rechtsungleichheit identisieiren.

Von dieser Reehtsanschauung geleitet,kommt daher Jhre Kommission zu dem im Eingange erossneten Antrage ^), den ich mir schließlich z^ wiederholen erlaube. ^ Er lautet: 1) Sei der Rekurs als unbegründet abzuweisen; 2) Mittheilung dieses Beschlusses an den Regierungsrath des Kanton.^ Basel^Landschaft und an den Verwaltungsrath des Bezirks Birseck, unter Rückanschluss der Akten.

Bern, den 13. Dezember 1869.

Ramens der nationalräthlichen Kommission, Der Berichterstatter: ..^mer.

.^) Angenommen. ^atl^naIrath 14. Dezember, Ständerath 17^. Dezember 18.^.

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Bericht der nationalräthlichen Kommission in Sachen des Rekurses der Verwaltungskommission des Bezirks Birseck, über den Beschluß des Bundesrathes vom 10.

Mai 1869, betreffend Steuerwesen. (Vom 13. Dezember 1869.)

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