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B ... n, den 12. August 1870.

Kreisschreiben

Der schweizerische Bundesrath an Sämmtliche .eidgenössische Stande.

G e t r e u e , liebe E i d g e n o s s e n .

Von dem Angenblike an, wo in Folge des Krieges zwischen Frank-

reich und Deutschland die gegenwärtige Geldkrisis in der Schweiz sich

entwikelte, haben wir uns mit den Massnahmen beschäftigt, die aus Seite des Bundes sowohl im eigenen Jnteresse als iu demjenigen des Handels und der Judustrie überhaupt sür geboten erachtet werden mogen.

Eine erste Versammluug von Abgeordneten verschiedener schweizeriAscher Bankanstalten, welche aus deu 26. Jnli durch das eidg. Finanzdepartement uaeh Bern eiuberusen wurde, hat mehrfache Wünsche kund gegeben, denen unsererseits moglichst Rechnung getragen worden ist.

Wir haben vorerst durch zwei Beschlüsse , vom 30. Jnli und 10. August abhin,die englischen Goldmunzen und diejenigen der Bereinigten Staaten von Nordamerika tarifirt. Diese Massregel, welche in ihrer Ausführung Ausaugs aus einige Schwierigkeiten gestossen ist, scheint nunmehr ihrem Zweke zu entsprechen. Es hat bereits eine namhafte Einfuhr in englischen Goldmünzen nach der Schweiz stattgesunden.

Jn zweiter Linie haben wir fodann gemäss der von der Konferenz vom 26. Juli ausgesprochenen Ansicht versucht, im Auslande die Geldmittel zu finden, .deren die Eidgenossenschaft bedarf, um den aus der politischen Lage für sie erwachsenden Anforderungen zu genügen.

Die diesfalls gemachten Schritte haben bis jezt nicht zum Ziele geführt ; indessen werden wir nichts unterlassen, um Alles zu vermeiden, was die Finanzlage uud den Geldmangel im Jnlande noch erschweren konnte.

184 Das Finanzdepartement hat in dritter Linie sich bemüht, unter den verschiedenen schweizerischen .Bankanstalten eine Vereinbarung über einen ansgedehntern Umlauf der Banknoten zu erzielen. Es wurde sämmtlichen schweizerischen Banken die Bildung eines s c h w e i z e r i s c h e n ^ B a n k v e r e i n s vorgeschlagen.

Der dahexige Entwurf, von dem wir Jhnen beiliegend einen Abzug mitzutheilen die Ehre haben, bildete den Gegenstand der Berathungen einer Versammlung von Abgeordneten einer beträchtlichen Zahl von Banken, welche gestern, den 11. August, in Bern abgehalten worden ist. Diese Versammlung hat nach allgemeiner Besprechung der Sachlage einen Aussehnss beauftragt, über das Ganze der Frage einer neuen Konferenz sein Gutachten abzugeben.

Wir halten es nun sür angemessen, das Ergebnis^ der diessfälligen Beratungen abzuwarten, bevor zu anderweitigen Massnahmeu geschritten wird. Wenn die der Brivat-Jnitiative entsprungenen Bestrebungen sich als erfolglos erweisen sollten, so werden wir mit allem Ernste, den die .Lage der Dinge zum Gebote macht, in Erwägung ziehen, ob zu ausserordentlichen Massnahmen zu sehreiten sei. Jn diesem Falle, und wenn die Art der vorgeschlagenen Wege und Mittel es erforderte , würden wir uns beeilen, die Bundesversammlung einzuberufen. Wir haben übrigens bereits das Finanzdepartement beanstragt, Einleitungen sür die allsällig nothig werdenden Vorkehrungen zu treffen.

Jndem wir uns die Ehre geben, Jhnen Vorstehendes zur Kenntniss zu bringen und den Grund mittheilen, warum wir bisher nicht geglanbt haben, zu einer .ausserordentlichen Einberufung der Räthe zu schreiten, fügen wir bei, dass, wenn obigen Eroffnungen ungeachtet und gemäss Art. 75 der Bundesversassung 5 Kantone dies^ Einberufung verlangen würden, ohne den Ersolg der nicht amtliehen, im Gange befindlichen Verhandlungen abzuwarten, wir selbstverständlich einem solchen ^Begehren unverweilt Folge geben werden.

Wir benuzen diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, nebst uns in den Schuz des Allmächtigen zu empfehlen.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes.

Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

.I)r. .^. Dnbs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiel.

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Bundesrathsbeschluss in

Rekurssache der .Herren Gebrüder Lang in Bringen, .Kantons Aargau, und Mithafte betreffend Armensteuer im .Danton .Luzern.

(Vom 6. Juni 1870.)

Der schweizerische Bundesrath hat

in Aachen der Herrn Gebrüder .Lang in Ostringen, Kantons Aargau, und Mithafte, betreffend Armensteuer im Kanton Luzern, nach angehortem Berichte des Justiz- und Volizeidepartements, und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben: I. Die Herren Gebrüder Lang besizen in der Gemeinde Reiden, Kts. .Luzern, eine Liegenschaft im Retto....erthe von 60,000 Franken, für welche Summe sie von der Gemeinde Reiden sür das Armenwesen besteuert werden wollen. Die Herren Gebrüder Lang erhoben jedoch Einsprache. allein die Regierung des Kantons Luzern wies diese Einspraehe am 22. November 1869 ab und begründete ihren Entscheid dahin: Das Vermögen ab .Liegenschaften, welche Kantonsbürgern oder Fremden angehoren, die ausser dem Kantone Luzern wohnen, sei gemäss § 4 Litt. c des Steuergesezes an das Armenwesen derjenigen Gemeinde steuerpflichtig, in welcher die .Liegensehasten sieh befinden. Diese Gesezesbeftimmung bestehe noch unverändert in Kraft, da der Bundesrath

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Bern, den 12. August 1870. Kreisschreiben. Der schweizerische Bundesrath an sämmtliche eidgenössische Stände.

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34

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16.08.1870

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183-185

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