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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung des zwischen der Gesellschaft der BulleRomont-Bahn und der Gesellschaft der Jura-SimplonBahn abgeschlossenen Vertrages über die Besorgung des Betriebsdienstes auf der Bulle-Romont-Bahn durch die Jura-Simplon-Bahn.

(Vom 31. Mai 1895.)

Tit.

Mit Schreiben vom 31. Dezember 1894 hatte der Verwaltungsrat der Bulle-Romont-Bahn einen neuen, mit der Verwaltung der Jura-Simplon-Bahn abgeschlossenen Vertrag betreffend den Betrieb seiner Linie durch die letztere Verwaltung vorgelegt, welcher bestimmt ist, mit Gültigkeit vom 1. Januar 1895, an Stelle des am 14. September 1887 mit der Verwaltung der Westschweizerischen Bahnen und des Simplon abgeschlossenen Vertrages zu treten (E. A. S. n. F. IX, Anhang 37), und ersuchte um Genehmigung desselben im Sinne des Art. 10 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Nach dem neuen Vertrag liegt der Jura-Simplon-Bahn in gleicher Weise wie schon bisher die Besorgung des eigentlichen Betriebsdienstes ob, während sich die Eigentumsverwaltung die Besorgung des Unterhaltes der Bahn und der Gebäude, die Lieferung des Wassers für die Lokomotiven in Bulle, sowie die Handhabung der Bahnpolizei auf der Strecke vorbehalten hat. Eine wesentliche Änderung der Vertragsverhältnisse hat rücksichtlich der Entschädigung, welche die Jura-Simplon-Bahn für die Besorgung des Betriebsdienstes bezieht, stattgefunden, indem vom bisherigen Modus

172 der Bezahlung der Kosten für den Stations- und Zugsdienst, sowie der Vergütung der Entschädigungen für Beschädigung, Verlust etc.

auf Grund der wirklichen Auslagen abgegangen wird und an dessen Stelle Pauschalsummen vereinbart wurden. Der neue Vertrag ist fest abgeschlossen bis Ende 1899 und erneuert sich von da ab in Perioden von je fünf Jahren, sofern er nicht wenigstens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gekündet wird.

Der neue Vertrag enthält nichts der Bundesgesetzgebung Widersprechendes, und beehren wir uns daher, da auch der Staatsrat des Kantons Freiburg sich zu keinen Beanstandungen veranlaßt gesehen hat, Ihnen zu beantragen, demselben durch Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes die gewünschte Genehmigung unter den üblichen Vorbehalten zu erteilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 31. Mai 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers:, Schatzmann.

173 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Genehmigung des zwischen der Gesellschaft der BulleRomont-Bahn und der Gesellschaft der Jura-SimplonBahn angeschlossenen Vertrages über die Besorgung des Betriebsdienstes auf der Bulle-Romont-Bahn durch die Jura-Simplon-Bahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Schreibens des Verwaltungsrates der Bulle-Romont-Bahn vom 31. Dezember 1894, nebst zugehörigem Vertrag; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 1895, o

beschließt: 1. Dem unterm 28. November/17. Dezember 1894 abge schlossenen Vertrag betreffend die Besorgung des Betriebsdienstes auf der Bulle-Romont-Bahn durch die Verwaltung der Jura-SimplonBahn wird unter der Bedingung die Genehmigung erteilt, daß für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft auch die Gesellschaft der Bulle-Romont-Bahn haftet.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung des zwischen der Gesellschaft der Bulle-Romont-Bahn und der Gesellschaft der Jura-SimplonBahn abgeschlossenen Vertrages über die Besorgung des Betriebsdienstes auf der Bulle-R...

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Jahr

1895

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24

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.06.1895

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171-173

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