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#ST#

Anleitung für

die schweizerischen Eichmeister.

(Vom 23. Mai 1870.)

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Die Eichmeister sollen unter Oberaussicht der obersten Polizeibehörde oder unter der unmittelbaren Leitung eines Jnspektors für Mass und Gewicht getreue. und genaue Aufsieht halten über die zum ossentlichen Verkehr bestimmten Masse, Gewichte und Wagen . dieselben aufs genaueste prüfen und nach Vorschrift bezeichnen , wenn sie gehorig mit den Vrobemassen und Bxobegewichten und den Bestimmungen der Verordnung übereinstimmen (Art. 10 der Vollziehungsverordnung).

Art. 2. Sie sollen die im Artikel 15 der Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen Rachsehauen fleissig abhalten, aus Widerhandlungen gegen das Gesez gewissenhaft achten , ungesezliche Masse, Gewichte und Wagen den vorgesehen Behorden zur Verfügung stellen und denselben jedesmal einen vollständigen Rapport einreichen.

Art. 3. Sie werden durch die geeignete Behorde für ihre VerAchtungen beeidigt und sind dafür verantwortlich.

Art. 4. Für die Vrüfung und gesezliche Bezeichnung der Masse, Gewichte und Wagen beziehen sie die durch den Tarif festgesezten Gebühren (Art. 25 dieser Anleitung).

Art. 5. Für Reisen und Abwesenheiten von Hause in bestimmten Aufträgen wird ihnen ein angemessenes Taggeld berechnet.

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^.

Art.

6.

Die Anzeigen und Zeugnisse eines Eichmeisters in Sachen

seines Amtes haben amtsgültige Beweiskraft.

Art. 7.

Bei der Untersuchung der zu eichenden Gerätschaften sollen die Eichmeister ausser der Genauigkeit auch auf die allgemeine äussere Beschaffenheit der Masse, Gewichte und Wagen, gehörige Troken^

heit und Stärke des Holzes , zwekmässige und solide Bearbeitung , gute

Beschaffenheit des Gusses^ bei Gewichten und andern metallenen Geräth.^ schasten seihen und das Mangelhaste znrükweisen.

Art. 8. Den Eichmeistern werden die in der eidgenössischen Vollziehungsverordnung, .Abschnitt 1V, Art. 12, angegebenen genauen Brobemasse , Gewichte und Wagen , sowie die nöthigen Stempel gegen Empsangschein vom ^taate anvertraut. Die Eichmeister sind für deren sorgfältige Aufbewahrung und Erhaltung verantwortlich.

nnterfu.hun^ und Eichung der .^..^e, Gewichte und ...^a.^n.

Axt. 9. Sämmtliche im öffentlichen Verkehr bishex gebrauchten Masse, Gewichte und Wagen, sowie die m e t r i s c h e n Masse und Ge^ w i c h t e , sollen von den Eichmeistern untersucht und mit dem eidgenosfischen Kreuz , dem Kantonswappen und dem Reichen des Eichmeisters oder der Eichstätte gezeichnet sein.

Art. 10. .Längenmasse. Da die bisherigen Brobemasse von Eisen verfertigt sind und dieses Metall bei verschiedener Temperatur seine Länge ändert, nämlich in der Kälte sich zusammenzieht und in

der Wärme sieh ausdehnt, so sind bei der Abgleiehung zusäl.lige Erwärmungen der metallenen Masse durch Berührung mit der Hand, durch Anhauchen , durch aussagendes Sonnenlicht u. dgl. sorgsältig zu vermeiden.

Besizt das Mass in Bezug auf Form und Stoff die erforderlichen Eigenschasten, so wird dasselbe entweder mittelst eines Kaliberstabs oder durch sorgfältiges Anlegen an das Brobemass geprüft und nachgesehen , um wie viel das Mass noch zn lang sei.

Dex Uebers.^uss an Länge wird bei ganz holzernen Massen mit dem Hobel aus der Stosslade, bei metallenen mit der Feile abgenommen.

Zur Brüsung der Unterabtheilungen der .Längenmasse werden dieselben an die Eintheilungen der Brobemasse angelegt und die Uebereiuftimmung erforscht. Auch bedient man sich zur Untersuchung der Eiutheilung der Haarzirkel und Stangenzirkel, wobei man jedoch alle Sorge tragen muss, die Theilungsstriche der Vrobemasse nicht zu vergrößern oder zu verunstalten.

45 Da dex n e u e M e t e r s t a b (zugleich Matrize), welcher aus Messing verfertigt ist (zur Vermeidung des Rostes), zugleich die Einrichtung be-

sizt , dass beliebige grössere und kleinere Längeneinheiten desselben mittelst des Anlegewinkels (mit Spalte) auf andere hölzerne Stäbe übertragen werden konnen, so darf hier kein Z i r k e l gebraucht werden.

Es wird zum Zwek der V e r g l e i c h u n g o d e r U e b e r t r a g u n g der ^ o r m a l e i n t h e i lu n g folgendermaßen verfahren. Der noeh nicht auf richtige Länge abgenommene Massftab wird mittelst der Holzkeile und der Justirbrüke des Etnis so beseitigt, dass dessen obere zu theilende Ebene in gleiche Hohe mit dem Meterstab zu liegen kommt ; nur nach Erfüllung dieser Bedingung ist es möglich, die Theilung geuau zu übertrageu. Der hölzerne Stab wird hierauf durch seitliches .Klopsen in der Längenrichtung verschoben, bis dessen vorher angedeuteter 0 Strich (Beginn der Theilung) mittelst des Anlegewinkels zur Eoiueidenz mit

dem 0 Strich des Messingstabs gebracht ist. Sodann werden die Keile

noch fester angezogen und die Theilung begonnen mittelst der beigegebenen Reissnadel wie folgt : Für Stäbe, d e r e n T h e i l u n g der ganzen .Länge nach in Millimetern ausgeführt wird, wobei die einzelnen Striche sich dnrch verschiedene Länge unterscheiden müssen , dienen die kleinen Mesfingkeile, welche abwechselnd in die Spalten des Anlegewinkels gelegt, den Weg der Radel in den gewünschten Schranken erhalten.

Zur Erleichteruug der Ar.beit und Vermeidung des ^u häufigen Wechselus der Messingkeile werden querst die Deeimeterstriche gezogen, hieraus die Eentimeter^, ^ Zentimeter- und Millimeterstriche.

Zur V r ü s u n g eingesandter Meterstäbe wird zuerst die gauze Länge in der Matrize untersucht und hernach der Holz oder Metallstab durch U m k a u t e n aus den Brobemeter so gelegt, dass die Striche beider Stäbe beim 0 Strich der Theilung eoineidireu. Hieranf wird mittelst der Loupe die Abweichung bestimmt (geschäht).

Für ^täbe , deren Theiluug nicht am Raude sieh befindet, was übrigens sehr selten der Fall ist, muss in ähnlicher Weise versahren werden, wie beim Theilen, d. h. es kommt der Stab aus die Justirbrüke zu liegen , und es werden nun die Fehler mittelst des Anlegewinkels bestimmt.

.

Art. 11. Bei den Längenmassen ...urd das eidgenossische Kreuz dicht au dem einen Ende, das Kantonswappen dicht am andern Ende, das Zeichen der Eichstätte bei ganz hölzernen aus der Endfläche und die Meterbezeichnung in der Mitte angebracht.

Art. 12. Der Eichmeister Brobemassen anfertigen.

soll die Längenmasse genau nach den.

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^

Bei den Nachschauen muss als fehlerhaft bezeichnet werden : das Klaster, welches mehr als 11/2 Linie abweicht, der Stab, welcher " ., 1 ,, ..

die Elle, welche ,, ,, 1/2 " ,, der ^uss, welcher ,, ,, 1/2 ,, ,, der Meter, welcher ,, " 2 Millimeter ,, Für die Vielfachen oder theile des Meters wird die Genauigkeit dieser Angaben entsprechend angepasst.

Bandmasse aus auderm Material als Metallblech, gleichviel ob dieselben das bisherige oder metrische Mass tragen, können nicht geeicht werden, und es sind die Eichmeister gehalten, in den öffentlichen Ver..

kaufslokalien darauf zu achten, dass Stäbe gebraucht werden.

Art. 1 3 . H o h l m a s s e s ü r t r o k e n e G e g e n s t ä n d e .

Der Samen, dessen man sich zur Eichung der Hohlmasse bedient, soll aus kleinen,^ rundlichen, glatten Kornern bestehen. H.rfe, Kleesamen oder Rübsamen sind dazu geeignet. Andere Ausüllungsmittel sind zu perwerfen, und ansgeschlosseu sind namentlich Leinsamen, Linsen, Erbsen und allein grossen rauhen Samen, wie Roggen, Kernen, Gerste u. dgl.

Das Eichen holzerner Gefässe mit Wasser ist durchaus verwerflich.

Der Samen soll nicht bloss eingeschüttet werden, sondern durch den Eichtrichter laufen.

Art. 14. Das Abgleichen der Hohlmasse soll aus einem festen Boden im Erdgeschoss unmittelbar über einem Gewölbe oder auf einer Mauer, überall aber mit Vermeidung jeder Erschütterung durch Gehen, Fahren, Thürschiiessen, Luftzug u. s. w. geschehen.

Der von Hülsen befreite und stets troken gehaltene Samen wird vorerst einige Male aus dem Trister iu ein Viertel, und z.oar zu diesem Zweke über den .^teg desselben lausen gelassen, damit er sich vom Staube reinige und die etwa an einander klebenden Korner sich vereinzeln.

Es ist von grosser Wichtigkeit, dass der Same die gleiche Zeit b r a u c h e , iu das zu eichende Gefäss zu lausen, wie in das Vrobemass selbst. Es muss daher jedesmal der Auslauf gleich weit offen gehalten werden.^ Eben so nothig ist es , die Stellung der Gefässe so zu ordnen, dass die Fallhöhe von der Auslaufösfnnng bis zum Boden bei dem Vrobemass und dem Verkehrsmasse die gleiche ist. Es werden dasür folgende Vorschriften erteilt : Der senkrechte Abstand des Bodens der abzugleichendeu Gefässe bis zum untern Rand der Auslausosfnnug des Trichters soll sür das Viertel und das halbe Viertel 16 Zoll, sü^ die ^kleiuern Masse 12 Zoll

47 .^

getragen.

richten.

danach ist die Unterlage füx die verschiedenen Masse

zu

Alle Gebrauchsgesässe müssen mit denjenigen Vrobegesässen gleicht werden, welche den gleichen Jnhalt haben.

Vor der wirklichen Abgleichung werden die Form und der Stoff

des abzugleicheuden Masses geprüft, und wenn die in der Vollziehungsverordnung gegebenen Vorsehristen in Absicht auf die Grosse des Durchmessers, Trokenheit, gute .Qualität und Stärke des Holzes, feste und zwekmässige Zusammenfügung u. s. w. erfüllt sind, zu der Abweichung geschritten, im entgegengesehen Falle aber dieselbe verweigert.

Behufs der Abgleichung wird die Aüslausoffnung des Trichters ge^.

schlossen und etwas weniges mehr Samen , als der Jnhalt der Brobemasse ersordert, in den Trichter eingeschüttet. Um eine zu grosse An-

füllnng des Trichters, welche ein unrichtiges Resultat geben würde, zu vermeiden, kann der Same eingemessen und nur so viel zugegeben werden, als zum Zweke des genaueu Abstreichens des anzufüllenden ^robemasses notwendig ist.

Das Brobemass wird ^nnn aus den vorgeschriebenen Abstand von der

Auslausosfnung des Trichters unter die Mitte desselben wagrecht gestellt und das Schliessblech herumgedreht ; sogleich, nachdem alles ansgelausen, ebnet und streicht man den Samen nach den. Rändern hin , theils mit dem Barte einer ^eder, theils mit einem Lineal sanft ab ^ das Abstreichen mit dem Lineal muß jedesmal ^icht über dem obern Rande, stets nach den Räudern hin und nicht über daraus liegende Korner ge-

stehen ; jede leiseste Erschütterung des Masses ist so..gsältig zu meiden, weil eine mass von

die uur lose aus eiuauder liegenden Korner dichter anschliessen und unrichtige Messuug geben würden. Das genau angefüllte Vrobewird nun behutsam ansgehoben und ohne deu mindesten Verlust Koruern der Jnhalt in den Trichter übergeleert.

Das abzugleichende Mass, nachdem dessen Randfläche aus dem Fugblok geebnet und der Steg, wenn es einen solchen erhalten soll, mit der Unterstüzungsstange eben mit dem Rand eingesezt worden ist, wird unter die Ausflussössnung des Trichters so gestellt, dass , wo ein Steg vorhanden ist, die Korner nahe neben demselben und der Unterstüzuugsstauge herabftromeu werden.

Der .^..ame wird aus gleiche Weise und mit gleicher ...Sorgfalt wie bei dem Vrobemass ausgeebnet . aber das abzugleichende Gesäss soll er noch nicht ganz anfüllen. Aus dem erstehenden leereu Raume rings an deu Rändern beurtheilt man, um wie viel das Gefäss noch zu gross sei, und man wird auch bei einiger Uebung zu einer richtigen Schä^un^ gelangen.

48 ..^

Das Gesäss wird geleert, der Steg ^herausgenommen, um so viel^ Linien oder Theile desselben, als das Gesäss zu gross erachtet wird, mit dem Streichmodel am äussern Rande eine .Linie vorgerissen, dieser Ueberschuss aus dem Fügblok abgenommen, der Steg wieder bis in die Ebene des neuen Standes vertuest eingelassen und das ganze vorbeschriebene Verfahren so lange wiederholt, bis der richtige Jnhalt des

Massgesässes dargestellt sein wird.

Unmittelbar vor der Stempelung, nachdem das Beschläge befestiget und das Mass ganz vollendet ist , wird eine nochmalige Eichung vorgenommen, und wenn das Mass noch etwas zu viel halten sollte, der Rand auf dem Fügblok, oder wo Stege vorhanden sind, mit der Feile Rand und Steg abgenommen . wenn aber der Jnhalt etwas zu klein wäre, der innere Raum, besonders an der Stelle, wo das Holz über^ einander gehestet ist, mit einer Holzraspel etwas erweitert.

Art. 15. Ans die Hohlmasse für trokene Gegenstände werden die beiden Stempel mit eidgenössischem Kreuz und dem Kantonswappen so nahe als möglieh dem obern Rande aus der Fuge eingebrannt oder aus die metallenen eingeprägt. Aus dem Rand wird das kleine eidgenössische Kreuz mehrmals ausgeschlagen. Jn der Mitte der Seitenwände wird

aus der Fuge das Zeichen des Eichmeisters und d^e J.ahrzahl der Eichnng

eingebrannt.

Das genannte ..^ersahren findet anch Anwendung aus die metrischen Hohlmasse für trokene Gegenstände, wenn die nothigen Vrobemasse vorhanden sind.

Der senkrechte Abstand des Bodens der abzugleichenden Gesässe

bis zum untern Rand der Auslausössnung des Trichters soll z. B. für

den Deealiter und 1/2 Deealiter 45 Zentimeter, für den Liter 35 Eentimeter betragen.

Das Verhältnis.. des Durchmessers zur Hohe ist 1:1.

Zur Vermeidung von Koliisionen im Verkehr wird auch hier die Anzahl der Einheiten, Liter, welche das Gesäss enthält, sowie der Buchstaben L deutlich eingebrannt.

Art. 16. Bei den Rachsehauen werden die sämmtlichen genannten Hohlmasse nur ans die äussere Besehassenheit und Stempelung untersucht. Zweiselhaste Masse werden zu näherer Untersuchung aus die Eichstatte genommen.

Als ^fehlerhast werden betrachtet: 1) Jedes Hohlmass, welches nicht die in der Vollziehungsverordnung (Art. 1..) und 21) bestimmten Grossen hat, wobei die Fehlergrenze im Verhältniss der Dimensionen (des Durehmessers zur Höhe) 1/2.^ betragen darf. Dasselbe gilt auch für die metrischen Masse.

49 2) Die Malter und Viertel, Deealiter und Liter, deren Jnhalt um mehr als 1/2.^ zu klein oder ^u gross, ferner die kleiner.. Masse, welche um mehr als 1/2.^.. von dem richtigen Jnhalte abweichen.

Art. 17. F l ü s s i g k e i t ...masse. Die Werkstätte soll zu ebener Erde sein und die Defasse aus eine gan^ feste Unterlage gestellt werden, weil die mindeste Erschütterung die Wasserfläche bewegt und die richtige Messung stort.

Die Temperatur des Wassers und der pesasse dars sieh während einer Beobachtuug nicht ändern. Dieses wird erreicht , wenn man in einem kühlen Zimmer, also bei der wärmern Jahreszeit nur in den frühen Morgenstunden arbeitet, wodurch zugleich die nachtheilige Verdunstung des Wassers vermindert wird.

Die Mass- und Litergefässe und übrigen Gerätschaften müssen vor jeder Abgleichung sorgfältig gereinigt werden, namentlich der obere Rand der Brobemasse.

Unmittelbar vor der Abgleichung werden die abzugleichenden Gesässe inwendig durch Ausspühlung mit Wasser vollständig benezt und das überflüssige Wasser durch Austropsen während einer bestimmten Zeit , von etwa einer halben Minute, weggeschüttet und nur der obere Rand und die Aussenfläche abgei.roknet.

Rach erfolgter Anfüllung eines Gesässes müssen jedesmal die an den Seitenflächen und am Boden anhängenden .Lustblasen mit einem ^ederkiele ohne Bart weggeschafft werden.

a. A b g l e i c h u ng von G l a s g e s äs s e n. Das Brobemass wird mit Beobachtung aller soeben gegebenen Vorschriften angefüllt und die trokeue Glasplatte in wagrechter Lage sachte über die Randfläche geschoben, so dass eine vollkommen zusammenhängende Wasserfläche ohne Luftblase unter der Glastafel erscheint und sonach an der Aussenfläche des Gefässes die übergeflossenen Wassertropsen mit dem Schwamm aufgetroknet.

^Die Glastafel wird nun etwas zurükgezogen , so dass eiue Aus-

flussoffnung entsteht, das Gesäss mit der Glasplatte angedrükt gesasst, ausgehoben , über den aus die abzugleichende Flasche gesezen .Trichter gebracht und anfänglich langsam, später rasch ausgegossen, die Glasplatte ganz abgehoben uud diese, so wie das Gesäss, auch nachher der Trichter zum Abtropfen genau so lange als bei der Beuezung geschah , übergehalten.

. Raehdem die anhängenden Lustblasen beseitigt worden sind , kann der Rand d^er Flüssigkeit an zwei gegenüberstehenden Stellen durch kleine feine Striche bezeichnet werden , es ist aber rathsam, besonders sür die-

^0 jenigen Flaschen, deren sich die Eichmeister später statt der für die Abgleichung bedienen werden, den Versuch mehrmals holen , und namentlich durch Rükgiessen des Wassers aus Buchten pesasse in das Brobemass sich von der Richtigkeit des .zu überzeugen.

Brobemasse zu wiederdem unter Verfahrens

b. A b g l e i ch u n g v o n M e t a l l g e s ä s s e n. Das Brobemass wird auf vorgeschriebene Weise mit Wasser angesüllt, die Glasplatte übergeschoben. und das Wasser in das wagreeht gestellte abzugleichende ^Mass übergegossen. (Hiezu dient das Stellbrett.) Nachdem nun die Luftblasen in demselben beseitigt sind, wird die Glastasel übergeschoben .

streift dieselbe etwas Wasser weg, ohne dass Luftblasen unter der Glastafel liegen, so ist das Mass schon zu klein. entsteht aber unter der Glastasel eine grosse Lnstblase , so ist das Gefäss noch zu gross und ^mnss durch sehr sorgfältiges, genaues Abschleifen kleiner gemacht werden.

eine kleine Luftblase darf und soll unter der Glasplatte entstehen, und ^das Gesäss kann als richtig abgeglichen angesehen werden, wenn die .Luftblase beim Ueberschieben der Glasplatte für das ganze Viertel 6 Linien Durchmesser ,,

,,

halbe

,,

die

Mass

,,

. ,, halb Mass ,, den Schoppen

5

,,

3

,,

2 1

..

"

Raeh erfolgtem Abgleichen wird

.

,,

,,

der Versuch

hält.

mehrmals wieder-

holt und durch das Rüi.giessen des Wassers aus dem abzugleichenden Gefäss in das Brobegefäss die Richtigkeit des erstern g^rüst.

Das unter a und b angegebene Verfahren findet in gleicher Weise .auch sur die .uetriseheu Masse statt, und ..s konneu folgende Gefässe als richtig angesehen werden, wenn die Luftblase beim Uebersehieben der

Glasplatte

für den Liter ,, .,

6 Millimeter

,, ^ ^ter .^ ^/^ und 1/2o Liter 3

,,

Durehmesser hält. ^

c. A b g l e i ch u n g v o n h o l z e r n e n G e f ä s s e n .

^üx das Aufüllen und llebergiessen der Brobemasse werden die gegebenen Vorschriften beobachtet und die Gesässe stets mit den ihrer Grosse entsprechenden Brobegefässeu abgeglichen, also die Mass mit der Mass, die halbe Mass mit der halben Mass u. s. f. ^ ^ür grossere Gesässe, die bis an 5 Mass halten, wird das massgesäss so oft übergosse.. , als die Große desselben erfordert steigt aber das Gefäss die Grosse von 5 Mass, so bedient man Brobemasse für trokene Gegenstände, nämlich des halben Viertels, 5 Mass, und des Viertels, welches 10 Mass sasst.

Vrobe. übersieh der welches

^ Bei diesen grossern Vrobemassen ist aber zu beobachten , dass das Uebexgiessen des Wassers nicht wie bei den kleinern stattfinden kann, sondern es wird . die Glasplatte etwas zurükgezogen und vermittelst des Hebers ungefähr 1/2 des Wassers sorgfältig ohne Verlust übergegossen, sodann die Glasplatte ganz zurükgezogen , zum Abtropsen übergehalten und erst dann das Gefäss aufgehoben und das Wasser übergeleert.

Art. 18. Die Glasflaschen erhalten als Zeichen des Jnhalts einen eingeschlissenen Ring an der Stelle, wo die Oberfläche der Flüsfigkeit zu stehen kommt.

Die Gläser werden dagegen mit einem Strich bezeichnet und die Eichzeiehen unterhalb angebracht.

Die metrischen Glasflasehen erhalten neben dieser Bezeichnung (Vollziehungsverorduung Art. 2l) ^ur Unterscheidung von den bisherigen den Buchstaben L mit der Anzahl der Liter, welche sie enthalten.

Die Hohlmasse für Flüssigkeiten zum Eintauchen, so wie die grossern Flüssigkeitsmasse werden wie die .^ohlmasse sür trokene Gegenstände be.zeichnet. Jn hölzernen Gefässen werden die Masse und je nach Umständen die Unterablheilungen mit gut gearbeiteten Rägeln von Messing mit abgerundeten, polirten Kopsen aus zwei einander gegenüberstehenden Seiten bezeichnet und die Eichzeicheu an passenden Stellen eingebrannt oder ausgeprägt.

. ^ Für die metrischen Masse wird die Anzahl Liter, welche das Mass enthält, nebst dem Buchstaben L eingebraunt.

Art. 1.).

Ergibt sieh bei den Nachschauen der Hohlmasse sür Flüssigkeiten eiu Fehler, welcher mehr als 1/2oe des angegebenen Masses beträgt, so sind dieselben als fehlerhaft zu bezeichnen. Ebenso sind die metallenen bisherigen und metrischen Gefäfse mit Hängehaben , deren Form mehr als 1/2o von den angegebenen^Dimensionen abweicht, als sehlerhast ^u verwerfen.

Art.^ 20. W a g.e u u n d G e w i ch t e.

Bei der ^Vrüfung einer Wage hat man überhaupt auf ihre äussere Beschaffenheit , aus die Genauigkeit der Arbeit, aus gehörige Länge der Wagbalken , wodurch vorzüglich ihre Tauglichkeit bediugt ist , und auf die der Schwere der Gewichte , wofür sie bestimmt ist , zugemessene Stärke der Wagbalken zu sehen.

Um für genaue Abwägungen tauglich zu sein, muss die Wage leicht spielen , den gehorigeu Grad von Empfindlichkeit haben , und nicht nur für sich allein, sondern auch mit den daran hängenden Schalen und bei deren Verwechslung das Gleichgewicht halten.

Die Messer^ auf welchen die Wagschalen ruhen, müssen in der

gleichen Linie mit dex Mittelachse der Wage stehen , welche als ^tüzpnnkt der Balken dient.

Dieses wird dadurch gefunden, dass ein Faden.,

^ welcher über alle drei funkte gespannt wird , eine gerade Linie bil.^.

den muss.

Die Messer müssen scharf sein und so wie die Bfannen aus gehär.^ tetem Stahl bestehen.

An den Achsen darf keine seitliche Reibung stattfinden.

Die gleicharmigen Wagen müssen wenigstens 1/2^. des Gewichtes anzeigen, zu welchem sie bestimmt sind, d. h. Zentnerwagen müssen bei einer Belastung von einem Zentner oder 50 Kilogramm aus jeder Schale wenigstens durch 10 Gramm, kleinere Wagen, welche aus jeder Sehale mit 10 Vsund oder 5 Kilogramm belastet sind , durch ein Gramm, oder bei einer Belastung von 2 Vfund oder 1 Kilogramm durch 2 Deeigramm einen Ausschlag geben.

Die S ch n e l l w a g e n (römische Wagen) sind so zu prüfen, dass man auf die Wagschalen von 1 zu 1 Vsuud und bei grosseren Wagen von 10 zu 10 Vsund Gewichte auslegt und untersucht, ob das ver-

schiebbare Gewicht richtig anzeigt.

Die De ei maloder B r ü k e n w a g e n sollen so eingerichtet sein, dass bei grosster Belastung genau die aus die Brüke gelegten Gewichte durch den zehnten Theil dieser Gewichte in der Wagschale ins

Gleichgewicht gebracht werden.

Die Schnell- und Deeimalwagen müssen für

eine Zngabe von

wenigstens 1/2^e eines ins Gleichgewicht gebrachten Gewichtes empfindlich sein, d. h. bei Belastung von 1 Zentner ^ 50 Kilogramm durch l 00 Gramm,

,, 10Bsund .^5

.,,

^

,,

^^ /^

,,

^

,,

,,

10 ,, ^

,,

Die eu.g li s c h e n W a g e n sind mit besonderer Sorgsalt zu untersuchen , und namentlich hat der Eichmeister darauf zu achten, dass der Unterschied in dem Ausschlage , welcher erhalten wird, je nachdem die Gewichte auf den beideu Schalen in der Mitte oder am Rande aus-

gelegt sind, u cht mehr als 1/2....^.. des ausgelegten Gewichtes beträgt, also bei 20 Kilogramm nicht mehr als 20 Gramm, ..

,,

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,, ,,

,, .^^ ,, ^,.^ ^

.^

,, ,,

Die Wagen, welche von dem Eichmeister als znlassig erkannt sind, werden an einer passenden Stelle mit den drei offiziellen Stempeln be-

zeichnet.

Ergibt sich bei der Rachschau an den verschiedenen Wagen ein Fehler, welcher die oben angesührten Genauigkeitsgrenzen überschreitet, so ist die betreffende Wage als unrichtig zu bezeichnen und muss verbessert werden.

^

53 Die eisernen und gusseisernen Gewichtstüke erhalten ^eine Höhlung,

in welcher durch eingegossenes Blei die Abgleichung stattfindet.

Die Abweichung aller Gewichte geschieht durch die sogenannte Tarirmethode. Man legt das Vrobegewicht in die Mitte der einen Wagschale und in die Mitte der andern irgend welche Gegengewichte , bis vollkommenes Gleichgewicht entsteht. Am bessten eignet sich dazu Schrot pon verschiedener Grosse. .^ln die Stelle des Brobegewichts legt man nun das abzugleichende Ge.viehtstük und untersucht, wie viel es zu schwer ist, woraus man durch .Abschaben des Bleies u. s. w. das richtig Gewicht herstellt.

Jst ein Gewichtstük durch das Abfeilen oder Abschaben etwas zu klein geworden oder auch ursprünglich etwas zu leicht gewesen, so kann bei messingenen E^linder^ewichten mit eingeschraubten Knopfen ein Metallstükchen eingelegt werden; bei Eisengewichten bohrt man ein Loch

in den Bleieinguss und schlägt ein Stükchen Bleidrath fest in dasselbe ein.

Wäre ein ^usseisernes Gewicht schon an sich ohne einen Bleiguss zu schwer, so muss dasselbe verworfen werden, weil die Gusskruste nirgends und aus keine Weise verlezt werden darf.

Alle Gewichte, welche für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, sollen wegen der Abnuzun^ , die sie erleiden , von dem Eichmeister so abgeglichen werden , dass sie etwas schwerer sind als das Vrobegewicht, und zwar jedes Gewichtstük von 1/2 Vsund bis 1 Bfund um 1/2... Loth, ,, 2 ,, ,, .^ ,, ,, 1/2^ ,, .

..

^

,,

,,

50

,,

,,

.^

,,

auswärts

.-

^

^

^/^-^/.^

,,

,, 200 Gramm bis 500 Gramm um 0,2 Gramm , ,, 1 Kilogramm ,, 5 Kilogramm ,, 0,5 ,, ..

,,

^ 20

,, ,,

,, ^^ auswärts

,,

^ .,

^^0 5,0

,, ,,

Bei den Gewiehtstüken aus Gusseisen in V^ramidensoxm werden das eidgenossische Kreuz, das Kantonswappen und das Zeichen des Eichmeisters in das eingegossene Blei, und bei Gewiehtstüken von andern Metallen aus der obern oder untern Fläche eingeprägt.

Bei den Nachschauen sollen als sehlerhast bezeichnet werden, die grössern Gewichte, welche um 1/2e^ ihres Werthes, die kleinern von 1000 ^Gramm abwärts 1/2ee abweichen, d. h.

1 Vsundstük, welches um mehr als 1/2.. Loth, 10

,,

welche

,,

,,

,,

1^

,,

,,

,,

,,

,,

zu schwer oder zu leicht sind.

1/2

.^

,,

,,

54

.^

.^

500 Gramme, welche um mehr als 5 Kilogramme, ,, ,.

...

^

50

,,

,,

zu schwer oder zu leicht sind.

,,

1 Gramm, 5 ,,

,, ,, 50

,,

^lll.^nteine Borschriften.

Art. 21. Der Eiehapparat soll an einem trokenen, eigens dazu bestimmten Orte oder in einem eigenen dafür eingerichteten Schranke aufbewahrt werden.

Für die gute Erhaltung der zu diesem Apparate gehörenden Brobemasse, Brobegewichte und Gerätschaften stnd die Eichmeister verantwortlieh.

Sie haben sogleich nach dem Gebrauche eines Brobemasses oder Brobegewiehtes für dessen Reinigung und Troknung zu sorgen.

Die Schalen der Wagen ^sollen , nachdem sie gebraucht worden, nicht an den Wagbalkeu hängen bleiben, sondern unterstüzt oder weggehoben werden, die Längenmasse nicht ausrecht gegen die Wand gestellt werden, sondern horizontal liegen und diejenigen, welche Futterale oder .hölzerne Listen haben , darin ausbewahrt werden.

Wenn der Apparat längere Zeit nicht gebraucht würde, soll der .Eichmeister von Zeit zu Zeit nachsehen, alle einzelnen ^tüke mit einem trokenen, leinenen Tuche vom Staube reinigen, und alle Theile von Eisen mit einem nur etwas wenig fett gemachten Lappen reiben , dabei aber

soll er sich hüten, irgend welche schleisende Gegenstände, wie Schmirgel,

.Kreide oder gar Sand u.. dgl. bei der Reinigung anzuwenden , indem die Genauigkeit der Masse dadnreh gestört würde.

Art. 22. Wenn ein Brobemass, Vrobegewicht, eine Vrobewage oder ein Stempel dureh irgend einen Zufall beschädigt wird, so darf der Eichmeister die nothige Reparatur nicht selbst vornehmen , sondern

ist verpflichtet, die Aussichtsbehörde zu benachrichtigen., welche die HerStellung des sehadhast gewordenen Masses, von sich aus anordnen wird.

Gewichtes oder Stempels

Art. 23. Bei Verantwortung und Strafe dars der Eichmeister die ihm anvertrauten Vrobemasse, ^robegewichte und Vrobewagen niemals ^um Vrivatgebrauche benuzen oder benuzen lassen.

Art. 24. Den Eichmeistern ist bei Verantwortlichkeit untersagt, andere als nach den geglichen Bestimmungen zulässige Masse, Gewichte und Wagen zu eichen und zu stempeln.

^

^

^

..^arif fur die ll^n den Eichmeistern zu beziehenden Eich^ (Stempel ^ Gebühren.

Art. 25. Der Eichmeister darf für die amtliche Stempelung folgende gebühren beziehen : L ... n g e n m asse.

A.

Für ein Längenmass aus Holz oder Metall (Fuss, Elle, ^Meter, Stab, Blaster) .

.

.

.

. Fx. ---. 10 ., Prüfung ^der Unterabtheilungen .

.

.

. , . - - . 15 B. Hohlmasse für t r o k e n e G e g e n s t ä n d e aus Holz oder Metall.

Für das Viertel oder den Deealiter .

.

.

. Fr. -.-. 40 ..

,, Halbviertel oder den Halbdeealiter .

.

. , , - - - . 30 .. die kleinern Hohlmaße ^s bisherigen oder metrischen Systems

.

.

.

.

.

.

.

.

,.

-. 25

C. Flüssigkeitsmasse des bisherigen oder metrischen Systems.

Hölzerne Flüssigkeitsmasse: Für die ersten 2 gegenüberstehenden Rägel .

. Fr. -. 20 " ,.

,, folgenden .) Unterabteilungen .^e ^. jede weitere Abtheilung .

.

.

.

. ,, -^. 8 . ^ ---. 5

Metallene F l ü s s i g k e i t s m a s s e : Für die ersten 2 gege^überstehe.nden Graduirnngen (Striche oder Knopfe) .

.

..

.

. ,, --.. 20

Für jede weitere Abtheilung .

.

.

Für Oel- o d e r Milehmasse (Holz oder Metall) Für ^laschen und Gläser:

.

.,...-.-. 10

.

. ,, .--. 15

^^^^^^^^ . ^ ^ .D. G e w i eh t e.

Für ein Gewichtstük aus Messing oder Gusseisen von einem ..^fnnd oder 500 Gramm und darunter (Einsazge.wichte inbegrisfen) .

.

.

.

.

.

. ^. --. 10

,, ein Gewichtstük aus Messing oder Gusseisen ..^n 2 bis ,,

5 .^ oder.1 bis 2 Kilogramm .

.

ein solches von 10 ^ oder 5 Kilogramm

.

.

^ -.15 . , , - - - . 20

" solehe von 25, 50, 100 .^ oder 10, 20, 50 Kilo.^ gramm

.

.

.

.

.

.

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4 0

56 E. W a g e n .

Für eine gewohnliche zweiarmige Wage zu einer Belastung von 5 .^ und darunter .

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.

. Fr. -.-. 50 ., eine solche von 6-20 .^ .

.

.

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. , , - - - . 60 ,, grossere gewohnliche Wagen .

.^ .

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. ., ---. 80 ,, Schnell.. und englische Wagen .

.

.

. ,, 1. --,, Deeimalwagen .

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.

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.

. . . ,, ^1. 50 Art. 26. Für das Zurechtmachen und Ajustiren von Massen, Gewichten und Wagen wird der Eichmeister nach Billigkeit bezahlt. Es kann diese Arbeit auch durch Jemand anders als dnreh den Eichmeister gemacht werden.

Bern, den 23. Mai 1870.

Der Vorsteher des eidg. Departements des Jnnern : S ch e n .....

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Anleitung für die schweizerischen Eichmeister. (Vom 23. Mai 1870.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1870

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.07.1870

Date Data Seite

43-56

Page Pagina Ref. No

10 006 572

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